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Entscheid

SB.2014.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00034

17. Dezember 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16812)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

handelt als Einzelunternehmer mit Motorfahrzeugen. Seit 26. Februar 2009

ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau B betreibt

seit 2006 als Kollektivgesellschafterin das Restaurant und die Bar G an

der D-Strasse 01 in Zürich. Im Oktober 2010 löste sie ihren Bruder als

zweiten Kollektivgesellschafter ab. Seither trägt das Lokal im Handelsregister

die Firma E.

Nach einer steueramtlichen Buchprüfung

vom 12. Januar 2012 beim Vertreter von A und B in F verlangte der Revisor

von A und B mit Verfügung vom 19. April 2012 unter anderem vollständig,

ordnungsgemäss und tagfertig geführte Originalkassabücher bezüglich des

Motorfahrzeughandels für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie

Zahlungsnachweise (Barquittungen, Bankgutschriften etc.) bezüglich eines Teils der verkauften Fahrzeuge. Die

Pflichtigen liessen mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mitteilen, dass keine

Bargeld-Kasse geführt worden sei, keine Kassabücher vorhanden und sämtliche

Bargeld- und Bank-Transaktionen in der Buch­haltung im

privaten Kapitalkonto von A verzeichnet worden seien. Der Revisor wiederholte

mit Mahnung vom 18. Juli 2012 seine Aufforderung, ordnungsgemäss ge­führte Kassabücher einzureichen.

Das kantonale Steueramt veranlagte A und B am 7. November

2012 für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es die Einkünfte des Pflichtigen aus

dem Autohandel mangels Kassabuch in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 nach

pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperiode 2009 auf Fr. … (statt wie

deklariert Fr. …) und für die Steuerperiode 2010 auf Fr. … (statt wie

deklariert Fr. …). Ebenfalls nach pflichtgemässem Ermessen wurde das

Betriebsvermögen des Pflichtigen geschätzt, und zwar für die Steuerperiode 2009

auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …) und für die Steuerperiode 2010

auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …).

B. Die gegen

die Einschätzungen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am

23. August 2013 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen –

bei jeweils unveränderten Vermögen – für die direkte Bundessteuer 2009 auf

Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. …. Zudem

auferlegte es den Pflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von

Fr. 1'000.-.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die

Beschwerde der Pflichtigen am 17. März 2014 ab. Es erwog im Wesentlichen,

die Einkünfte aus selbständigem Autohandel seien wegen der nicht

ordnungsgemässen Kassabuchführung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen

geschätzt worden. Dieser Mangel sei im Einsprache- und im erstinstanzlichen

Beschwer­deverfahren nicht behoben worden. Die

getroffenen Schätzungen erwiesen sich jedenfalls im Ergebnis als vertretbar und

keinesfalls offensichtlich unrichtig.

III.

Mit Beschwerde vom 24. April 2014

liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die

direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen. Eventualiter sei das Verfahren an das kantonale

Steueramt zur erneuten Einschätzung zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2014 setzte das

Verwaltungsgericht Rechtsanwalt C eine Frist von zehn Tagen zur Vorlegung einer

von den Pflichtigen unterzeichneten Vollmachtsurkunde an. Mit Schreiben vom

7.

Mai 2014 reichte Rechtsanwalt C die angeforderten Vollmachten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut

Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG

über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung

entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140

Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen

schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999

Nr. 149).

2.

2.1

Steuerbar sind nach Art. 18 DBG die Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss Art. 27 DBG die geschäfts- oder

berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.

Das Erwerbseinkommen

Selbständigerwerbender ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem

Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des

laufenden und dem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäfts­jahrs, vermehrt um den Wert der im laufenden Geschäftsjahr

erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert der im Lauf des Geschäftsjahrs

getätigten Privateinlagen. Bei Selbständigerwerbenden, die nach

Obligationenrecht buchführungspflichtig sind oder freiwillig kaufmännisch Buch

führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 58 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 DBG), soweit

diese auf ordnungsmässig geführten Büchern beruhen (vgl. Markus Reich, in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 18 ff.).

2.2

Der

Steuerpflichtige muss laut Art. 126 Abs. 1 DBG alles

tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser

als Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von

Art. 957 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, so hat er gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG der Steuererklärung die

unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der

Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen,

muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die

Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder deren

Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (Art. 126 Abs. 2

und Art. 123 Abs. 2 DBG).

Weil die Jahresrechnung auf formell und

materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 OR),

ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungs­grundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur

Beilage der Jahres­rechnung zu würdigen. Die dem

Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungs­gemässen

Buchführung obliegt ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrens­pflicht (RB 1963 Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988

Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen

der Geschäftserfolg als ungewiss, so wird der Steuer­pflichtige

für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

2.3

2.3.1

Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den

Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und

-ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen.

Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z. B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind

die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu

übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr

täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog.

Kassensturz) zu vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt, so sind sie

sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der Aufzeichnung

(RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine

Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die

Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu

beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven

und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).

2.3.2

Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt,

dass und weshalb die Pflichtigen für den vom pflichtigen Ehemann geführten Automobilhandel, der sich durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr auszeichnet,

in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt

haben; es kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden. Die Pflichtigen bestreiten beschwerdeweise nicht, dass keine ordnungsgemässen

Kassabücher geführt wurden. Eine solchermassen unzuverlässige Kassabuchführung

ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei einem derart bargeldintensiven

Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten

Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von

Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft.

Fehlt es demnach aber an

ordnungsgemässen Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist der regelmässige Kassensturz unterlassen worden, haben die Pflich­tigen die ihnen obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und

Buchführungspflicht von Art. 125 Abs. 2 DBG

verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den

Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zu Recht nach pflichtgemässem

Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG

eingeschätzt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Buchhaltung als

untaugliche Einschätzungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist angesichts des

bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des Automobilhandels nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in einem

Untersuchungsnotstand, weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen hatte.

Die wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen

brauchte das kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche

Schätzungen lassen sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (VGr ZH,

16.

Dezember 2009, SB.2009.00034, E. 3.3.2; RB 1963

Nr. 60). Die Rüge der Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch

Verletzung der Be­gründungspflicht verweigert worden,

ist daher unbegründet. Im Übrigen genügt bei Einschätzungsentscheiden in der

Regel die Angabe der Abweichungen von der Steuer­erklärung

als Begründung (Art. 131 Abs. 2 DBG).

2.3.3

Die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung wird in der Beschwerde nicht

mehr bestritten. Umstritten ist lediglich noch die Höhe der Schätzungen für die

Steuerperiode 2009, die als offensichtlich unrichtig, willkürlich und nicht

nachvollziehbar bezeichnet wird. Insbesondere rügen die Pflichtigen deren

mangelhafte Begründungen. Ausdrücklich nicht angefochten werden die Schätzungen

für die Steuerperiode 2010.

3.

3.1

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots

(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens

aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die

Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der

Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994

Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.

Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.). Dabei

hat die Einsprache- bzw. erstinstanzliche Beschwerdebehörde keine weiteren

Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die materielle

Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen

Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren

eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe

Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können

(VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die

Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).

3.2

Die

Pflichtigen, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, haben die verletzte

Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch

im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihnen

obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.

Unter diesen Umständen durfte das Steuerrekursgericht

nach ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern

musste sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung

vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das

Verfahren eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine

hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen

konnten (vgl. E. 3.1). Es hat daher bei einer ermessensweisen Schätzung

der Einkünfte aus dem Autohandel des pflichtigen Ehemannes aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zu bleiben.

4.

4.1

Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig, d. h.

willkürlich ausgefallen ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die

erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und

insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür

liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist,

namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige

Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den

aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung

vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich

erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983]

547.

ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 =

ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).

4.2

Die

Pflichtigen machen geltend, die Schätzungen der Erwerbseinkünfte hätten die deklarierten

Einkünfte massiv übertroffen. Während das kantonale Steueramt in der Steuerperiode

2009.

von nicht deklarierten Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. …

ausgegangen sei, habe es für die Steuerperiode 2010 bloss noch Fr. … an

nicht deklarierten Einkünften aufgerechnet. Die nicht deklarierten

Erwerbseinkünfte in der Steuerperiode 2009 sollen gemäss Einspracheentscheiden

mithin 331 % der nicht deklarierten Einkünfte in der Steuerperiode 2010

betragen haben. Auch in der absoluten Höhe unterscheiden sich die

schätzungsweise festgelegten Erwerbseinkünfte erheblich, Fr. … im Jahr

2009.

vs. Fr. … im Jahr 2010. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die

Schätzung der Erwerbseinkünfte in der Steuerperiode 2009 derart viel höher

ausgefallen sei als in der Steuerperiode 2010. Es sei unplausibel und widerspreche

der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im ersten Jahr einer neu aufgenommenen

Geschäftstätigkeit fast das Doppelte wie im zweiten Jahr hätte verdient werden

sollen.

Da vorliegend nicht von einem "Regelfall"

auszugehen sei, sei die Begründung der Höhe der Schätzung nicht entbehrlich.

Eine Begründung dränge sich wegen der massiven Abweichung von den geschätzten

zu den deklarierten Erwerbseinkünften sowie wegen der unerklärlichen Differenz

der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 auf.

4.3

Die

Vorinstanz bestätigte die Schätzungen des kantonalen Steueramts, da die geschätzten

Gewinne nicht in der Weise offensichtlich unrichtig seien, dass die dafür

erforderlichen Umsätze sich im Betrieb des Pflichtigen realistischerweise

überhaupt nicht erzielen liessen. Auffällig und ungewöhnlich sei zwar die

markante Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr, was in einem volatilen

Geschäft wie dem Autohandel jedoch nicht auszuschliessen sei. Da

offensichtliche Unrichtigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn die infrage

stehende Schätzung als geradezu unmöglich erscheine, weil der geschätzte Gewinn

in dem infrage stehenden Unternehmen aus objektiven Gründen schlechterdings

nicht als erzielbar erscheine, erwiesen sich die Schätzungen des kantonalen

Steueramts mithin als vertretbar und keineswegs offensichtlich unrichtig.

4.4

Die

Pflichtigen haben es unterlassen, substanziiert darzulegen, inwiefern die ermessensweise

Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des pflichtigen

Ehemannes aus Automobilhandel für die Steuerperiode 2009 offensichtlich

unrichtig sein soll. Sie beschränken sich darauf, die Schätzungen anhand von

Vergleichen mit der (untauglichen) Buchhaltung oder der beiden betroffenen

Steuerperioden als unplausibel darzustellen und verlangen ihrerseits von der

Steuerbehörde konkrete Angaben und Begründungen der Höhe der Schätzungen.

Der pauschale Einwand der Pflichtigen,

es sei willkürlich und bedürfe einer Begründung, wenn die Ermessenseinschätzung

im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Mehreinnahmen ausgehe, geht

schon deshalb an der Sache vorbei, weil es hier gerade an verlässlichen

Aufzeichnungen durch die Pflichtigen fehlt. Angesichts der

ordnungswidrigen Buchführung würde im vorliegenden Fall die Kontrolle der

buchmässigen Eckdaten aufgrund von Erfahrungszahlen ohnehin versagen, sofern

solche anerkannten, auf statistisch gesicherten Erhebungen beruhenden

Erfahrungszahlen für den Autohandel überhaupt existieren (vgl. BGr, 15. Oktober 2009,2C_301/2009, E. 4.5.1; VGr, 16. Dezember

2009, SB.2009.00034, E. 3.5). Aus

demselben Grund scheitert auch ein Vergleich der beiden Steuerperioden 2009 und

2010.

gestützt auf die als untauglich erachtete Buchhaltung. So erweist sich die

Begründung des Steuerrekursgerichts, die unterschiedlichen Schätzungen könnten

auf Umsatzschwankungen im volatilen Autohandel beruhen, durchaus als nachvollziehbar,

obschon im Jahr 2010 ein höherer Umsatz als im Jahr 2009 verbucht wurde.

Was die Differenz der geschätzten Einkünfte der beiden

Steuerperioden 2009 und 2010 betrifft, so mutet die markante

Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr (2010) – wie die Vorinstanz

ebenfalls festgestellt hat – in der Tat seltsam an. Es trifft zwar zu, dass die Differenz der Einkünfte der beiden Steuerperioden

2009.

und 2010 nicht begründet wurde. Da bei periodisch zu

erhebenden Steuern das Steuerrechtsverhältnis durch die einzelnen

Steuerperioden zeitlich begrenzt wird, kann jedoch

im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung einer anderen

Steuerperiode sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage

abweichend gewürdigt werden (vgl. BGE 121 II 273 E. 1a = StE 1997 B 93.4

Nr. 3; BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen;

BGr, 4. Oktober 1967, ASA 37 [1968/69], 71). Dem steht auch das Gebot

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]) nicht entgegen (BGr, 3. Mai

1999, StE 2000 A 21.14 Nr. 13). Folglich kann aus der Begründung des

kantonalen Steueramts für die markante Reduktion des Gewinns im zweiten

Geschäftsjahr (2010) auch nichts für die Schätzung der Steuerperiode 2009

abgeleitet werden. Zudem begründete das kantonale Steueramt die Tieferschätzung

der Steuerperiode 2010 in der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom

23.

Oktober 2013 nicht bloss damit, dass die Struktur des Geschäfts

(Einmannbetrieb) und die Betriebsart "Auto-Schieber", die eine

tiefere Marge als normal in dieser Branche aufweise, was auch auf die

Steuerperiode 2009 zugetroffen hätte. Vielmehr wird auch auf eine neuerliche

Analyse der Aktenlage verwiesen. Der Verweis in der Beschwerdeschrift auf den

Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 (2C_279/2011) ist

vorliegendenfalls nicht einschlägig, wurde in jenem Verfahren die Ermessenseinschätzung

des Einkommens auf das 5,3-fache – gemessen am Durchschnitts­einkommen der

letzten 20 Jahre – bzw. auf das 3,3-fache – gemessen am maximal deklarierten

Einkommen – doch nur deshalb als offensichtlich unrichtig betrachtet, weil sie

sich angesichts des niedrigen Einkommens der betroffenen Person und mangels

Anhaltspunkten für anderweitige Einkommensquellen nicht rechtfertigen liess.

Angesichts der letztlich vollends ungewissen

Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des pflichtigen Ehemannes erweisen sich die

Schätzungen des Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden 2009 und 2010 mit Fr. … bzw. Fr. … nicht als geradezu unmöglich und daher als vertretbar und willkürfrei.

Die getroffenen Ermessenseinschätzungen sind

daher zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Die Kosten dieses Verfahrens sind den

unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschä­digung

zusteht (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …