SB.2014.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00035
25. Juni 2014Deutsch10 min
(URT.2014.16420)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00035
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2007, 1.1.–31.12.2008,
1.1.–31.12.2009 und 1.1.–31.12.2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Über die C AG wurde mit Wirkung per 23. Mai 2011 der
Konkurs eröffnet. Am 20. Juli 2011 nahm das kantonale Steueramt nach einer
Buchprüfung der Geschäftsjahre 2007 und 2008 die Einschätzung der C AG in Liquidation
wie folgt vor:
Steuerperiode steuerbarer Reingewinn steuerbares
Eigenkapital
1.1.–31.12.07 Fr. … Fr. …
1.1.–31.12.08 Fr. … Fr. …
Am 16. und 21. September 2011 ergingen die
Einschätzungen für die beiden Folgejahre:
Steuerperiode steuerbarer Reingewinn steuerbares
Eigenkapital
1.1.–31.12.09 Fr. … Fr. …
1.1.–31.12.10 Fr. … Fr. …
Die Steuerbehörde rechnete dabei unter
anderem in den Steuerperioden 2007 und 2008 verdeckte Gewinnausschüttungen an
den Alleinaktionär A von jeweils über Fr. 2 Mio. auf und liess auch
Abschreibungen und Rückstellungen nicht zum Abzug zu. Aufgrund dieser
Aufrechnungen korrigierte die Steuerbehörde u. a. auch die
von der Pflichtigen in der Steuerperiode 2009 geltend gemachten Verlustvorträge.
B.
Gegen diese Einschätzungsentscheide erhob die
Konkursmasse jeweils innert Frist vorsorglich Einsprache. Am 17. Juli 2012
liess sich A in seiner Eigenschaft als 3.-Klasse-Gläubiger im Konkurs der C AG
in Liquidation die Berechtigung zur Führung des die Steuerveranlagung
betreffenden Administrativverfahrens abtreten. Am 11. Juli 2013 wies das
kantonale Steueramt die Einsprachen ab, wobei aufgrund der konkursrechtlichen Ermächtigung
zur Verfahrensführung A Adressat dieses Entscheids war.
C.
Im Konkurs der C AG wurden die Steuerforderungen
betreffend Staats- und Gemeindesteuern angesichts des laufenden
steuerrechtlichen Verfahrens noch ohne Angabe eines Betrags und damit "pro
memoria" kolloziert. A selbst trat im Kollokationsplan einerseits als
Gläubiger auf. In dieser Eigenschaft liess er sich, zusammen mit dem Kanton
Zürich bzw. der Stadt E, teilweise auch mit weiteren Gläubigern, eine
ganze Reihe von Forderungen abtreten. Andererseits wurden
gegen ihn persönlich im Konkurs der C AG als Schuldner Ansprüche aus
aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sowie Absichtsanfechtungen kolloziert.
Am 26. Oktober 2012 stellte das Konkursamt in seinem
Schlussbericht zuhanden des Bezirksgerichts D fest, dass sich der
Gesamtverlust auf Fr. 5'848'585.- belaufe und keine Dividende zur Auszahlung
gelange. Am 30. Oktober 2012 schloss der Einzelrichter im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichts D antragsgemäss das Konkursverfahren. Die C AG
in Liquidation wurde am 6. November 2012 vom Handelsregisteramt des Kantons
Thurgau gelöscht.
Erwägungen
II.
Auf den von A am 30. Juli 2013 gegen
den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht mit
Beschluss vom 20. März 2014 nicht ein. Es erwog, dem Rekurrenten fehle das
konkrete steuerrechtliche Interesse an der Streitsache.
III.
Mit Beschwerde vom 30. April 2014 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
beantragen, verbunden mit der Anweisung an das Steuerrekursgericht, seinen
Rekurs materiell zu behandeln. Eventuell sei die C AG in Konkursliquidation
für die streitbetroffenen Jahre mit einem Verlust (2007 und 2008) bzw. nach
Verlustverrechnung mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- (2009 und
2010) einzuschätzen. Ausserdem beantragte der die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.
Die dem Beschwerdeführer aufgrund seines ausländischen
Wohnsitzes auferlegte Kaution von Fr. 17'500.- wurde fristgerecht
geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können alle
Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot,
weshalb für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie
für das Steuerrekursgericht (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG]; VGr,
25.
August 2010, SB.2010.00055, E. 1.1 und 1.2).
1.2
Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
des Steuerrekursgerichts
oder gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht
einen Nichteintretensentscheid des kantonalen
Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet;
ein weiter gehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung
– ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,
E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
Auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers
hinsichtlich der materiellen Einschätzung der C AG kann daher nicht eingetreten werden.
2.
Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen prozessualen Grundsatz
entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus
(sogenannte Beschwer). Fehlt
dieses, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(VGr, 27. Juni 2012, SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1; RB 2001 Nr. 106, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse
liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden
Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann. Anders ausgedrückt besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der
betroffenen Partei eintragen würde, das heisst in der
Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene
Entscheid für sie zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1). Das Interesse muss dabei nicht nur bei der Einreichung des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung vorhanden
sein (vgl. BGE 123 II 285).
3.
3.1
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich die
Parteistellung des Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführers aus einer
analogen Anwendung von Art. 260 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ergibt: Ist der
Steuerpflichtige in Konkurs gefallen, so kann er den Steuerprozess nicht selber
weiterführen. Es ist dann, jedenfalls zunächst, Sache der durch die
Konkursverwaltung zu vertretenden Konkursmasse, an seiner Stelle dem Fiskus als
Prozesspartei gegenüberzutreten (vgl. BGE 85 I 121, E. 3, auch zum Folgenden).
Wenn die Konkursverwaltung von den dem Steuerpflichtigen zustehenden
Rechtsmitteln nicht Gebrauch macht oder sie nicht erschöpft und die Forderung
des Fiskus anerkennt, so kann es dazu kommen, dass die (anderen)
Konkursgläubiger zu Unrecht benachteiligt werden. Gestützt auf eine Ermächtigung seitens der Konkursmasse kann bei diesem
Sachverhalt der einzelne Konkursgläubiger gegen den Fiskus
vorgehen. Art. 260 SchKG berechtigt den Konkursgläubiger, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der
Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger
verzichtet hat. Kommt es zu einer solchen Abtretung,
so übernimmt der Zessionar der Masse die ordentlicherweise dieser zukommende
Parteirolle im Prozess. Er führt diesen im Namen der Masse, aber auf eigene
Rechnung und Gefahr.
3.2
Weiter zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer
die Prozessführungsbefugnis einzig in seiner Eigenschaft als Gläubiger und
nicht als Schuldner der konkursiten Gesellschaft abgetreten worden ist. Dies
ergibt sich direkt aus Art. 260 Abs. 1 SchKG. Die Abtretung von
Rechtsansprüchen setzt denn auch im Sinn einer subjektiven Eigenschaft die
Gläubigerstellung kraft Kollozierung voraus. Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers
muss somit auf seiner Gläubigerstellung im Konkurs der C AG
gründen.
3.3
Bei insgesamt sieben Forderungen im Konkurs der C AG
(Forderungen e, f, g sowie p, q, r und s des Schlussberichts des
Konkursamts Thurgau) ergibt sich aus den Akten, dass diese Forderungen seitens
des Konkursamts sowohl an den Beschwerdeführer als auch an den Kanton Zürich
und die Stadt E abgetreten worden sind. Der Forderungsabtretung an den
Kanton Zürich und die Stadt E liegt die "pro memoria"
kollozierte Steuerforderung zugrunde.
Mehrere Abtretungsgläubiger bilden zivilprozessual eine
notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BGE 121 III 488); ein positives Ergebnis
dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen der Abtretungsgläubiger
nach dem unter ihnen bestehenden Rang (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Es ist
einsichtig, dass ein für den Beschwerdeführer positiver Ausgang des
steuerrechtlichen Verfahrens dazu führen würde, dass die nur vorläufig bzw.
"pro memoria" kollozierten Forderungen des Kantons Zürich bzw. der
Stadt E aus dem Kollokationsplan entfallen und damit auch die vorgenannten
Forderungsabtretungen zugunsten des Kantons Zürich bzw. der Stadt E dahinfallen.
Damit entfiele aus der Sicht des Beschwerdeführers zunächst die Notwendigkeit
der Absprache zwischen den notwendigen Streitgenossen, um die abgetretenen
Forderungen durchzusetzen. Weiter würde auch die Aufteilung des allfälligen Erlöses
im Sinn von Art. 260 Abs. 2 SchKG obsolet. Damit steht fest, dass der
Ausgang des Steuerverfahrens jedenfalls die rechtliche Situation des Beschwerdeführers
entscheidend und direkt bezüglich seiner Stellung als Abtretungsgläubiger der
vorgenannten Forderungen verbessert, ohne dass es hierzu weiterer Erklärungen
oder Handlungen des Beschwerdeführers bedarf. Eine Beschwer des
Beschwerdeführers ist damit jedenfalls gegeben.
3.4
Wohl gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot (vgl. E. 1.1)
und es trifft weiter zu, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner
Legitimation im Rekursverfahren einzig auf die mit dem Steuerverfahren
allenfalls auch einhergehende Verbesserung seiner Position als Schuldner im
Konkurs der C AG berufen hat. Indessen stellt die
Legitimation eine Prozessvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen
ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53). Die Beschwer des
Beschwerdeführers im Sinn der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem
bereits aus den im Rekursverfahren vorliegenden Akten. Eine weitere
Behauptungs- oder Substanziierungslast hat den Beschwerdeführer bei dieser speziellen
Sachlage im Rekursverfahren nicht getroffen.
Damit kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid den
Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz bzw. den Zugang zu einem Gericht
(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999) verletzt, wie der
Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht bzw. ob die im Beschwerdeverfahren
nun vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachte Beschwer im Zusammenhang
mit seiner Gläubigerstellung eine durch den vorinstanzlichen Entscheid erst
ausgelöste und damit im Beschwerdeverfahren trotz des geltenden Novenverbots zulässige
Behauptung darstellt.
3.5
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, die den
Rekurs materiell zu prüfen hat.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG), welcher dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten hat (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
14.
Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
5.
Der vorliegende Entscheid schliesst das
kantonale Verfahren nicht ab. Er kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des
Steuerrekursgerichts vom 20. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur
materiellen Behandlung des Rekurses an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten des Rekursverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu
befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …