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Entscheid

SB.2014.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00035

25. Juni 2014Deutsch10 min

(URT.2014.16420)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Über die C AG wurde mit Wirkung per 23. Mai 2011 der

Konkurs eröffnet. Am 20. Juli 2011 nahm das kantonale Steueramt nach einer

Buchprüfung der Geschäftsjahre 2007 und 2008 die Einschätzung der C AG in Liquidation

wie folgt vor:

Steuerperiode steuerbarer Reingewinn steuerbares

Eigenkapital

1.1.–31.12.07 Fr. … Fr. …

1.1.–31.12.08 Fr. … Fr. …

Am 16. und 21. September 2011 ergingen die

Einschätzungen für die beiden Folgejahre:

Steuerperiode steuerbarer Reingewinn steuerbares

Eigenkapital

1.1.–31.12.09 Fr. … Fr. …

1.1.–31.12.10 Fr. … Fr. …

Die Steuerbehörde rechnete dabei unter

anderem in den Steuerperioden 2007 und 2008 verdeckte Gewinnausschüttungen an

den Alleinaktionär A von jeweils über Fr. 2 Mio. auf und liess auch

Abschreibungen und Rückstellungen nicht zum Abzug zu. Aufgrund dieser

Aufrechnungen korrigierte die Steuerbehörde u. a. auch die

von der Pflichtigen in der Steuerperiode 2009 geltend gemachten Verlustvorträge.

B.

Gegen diese Einschätzungsentscheide erhob die

Konkursmasse jeweils innert Frist vorsorglich Einsprache. Am 17. Juli 2012

liess sich A in seiner Eigenschaft als 3.-Klasse-Gläubiger im Konkurs der C AG

in Liquidation die Berechtigung zur Führung des die Steuerveranlagung

betreffenden Administrativverfahrens abtreten. Am 11. Juli 2013 wies das

kantonale Steueramt die Einsprachen ab, wobei aufgrund der konkursrechtlichen Ermächtigung

zur Verfahrensführung A Adressat dieses Entscheids war.

C.

Im Konkurs der C AG wurden die Steuerforderungen

betreffend Staats- und Gemeindesteuern angesichts des laufenden

steuerrechtlichen Verfahrens noch ohne Angabe eines Betrags und damit "pro

memoria" kolloziert. A selbst trat im Kollokationsplan einerseits als

Gläubiger auf. In dieser Eigenschaft liess er sich, zusammen mit dem Kanton

Zürich bzw. der Stadt E, teilweise auch mit weiteren Gläubigern, eine

ganze Reihe von Forderungen abtreten. Andererseits wurden

gegen ihn persönlich im Konkurs der C AG als Schuldner Ansprüche aus

aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sowie Absichtsanfechtungen kolloziert.

Am 26. Oktober 2012 stellte das Konkursamt in seinem

Schlussbericht zuhanden des Bezirksgerichts D fest, dass sich der

Gesamtverlust auf Fr. 5'848'585.- belaufe und keine Dividende zur Auszahlung

gelange. Am 30. Oktober 2012 schloss der Einzelrichter im summarischen

Verfahren des Bezirksgerichts D antragsgemäss das Konkursverfahren. Die C AG

in Liquidation wurde am 6. November 2012 vom Handelsregisteramt des Kantons

Thurgau gelöscht.

Erwägungen

II.

Auf den von A am 30. Juli 2013 gegen

den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht mit

Beschluss vom 20. März 2014 nicht ein. Es erwog, dem Rekurrenten fehle das

konkrete steuerrechtliche Interesse an der Streitsache.

III.

Mit Beschwerde vom 30. April 2014 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

beantragen, verbunden mit der Anweisung an das Steuerrekursgericht, seinen

Rekurs materiell zu behandeln. Eventuell sei die C AG in Konkursliquidation

für die streitbetroffenen Jahre mit einem Verlust (2007 und 2008) bzw. nach

Verlustverrechnung mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- (2009 und

2010) einzuschätzen. Ausserdem beantragte der die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Die dem Beschwerdeführer aufgrund seines ausländischen

Wohnsitzes auferlegte Kaution von Fr. 17'500.- wurde fristgerecht

geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können alle

Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot,

weshalb für das Verwaltungs­gericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie

für das Steuerrekursgericht (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 [StG]; VGr,

25.

August 2010, SB.2010.00055, E. 1.1 und 1.2).

1.2

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid

des Steuerrekurs­gerichts

oder gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht

einen Nichteintretens­entscheid des kantonalen

Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob

die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet;

ein weiter gehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Ein­schätzung

– ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,

E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

Auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers

hinsichtlich der materiellen Einschätzung der C AG kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen prozessualen Grundsatz

entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids voraus

(sogenannte Beschwer). Fehlt

dieses, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten

(VGr, 27. Juni 2012, SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1; RB 2001 Nr. 106, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse

liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerde­führenden

Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst

werden kann. Anders ausgedrückt besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der

betroffenen Partei eintragen würde, das heisst in der

Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene

Entscheid für sie zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1). Das Interesse muss dabei nicht nur bei der Einreichung des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung vorhanden

sein (vgl. BGE 123 II 285).

3.

3.1

Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich die

Parteistellung des Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführers aus einer

analogen Anwendung von Art. 260 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ergibt: Ist der

Steuerpflichtige in Konkurs gefallen, so kann er den Steuerprozess nicht selber

weiterführen. Es ist dann, jedenfalls zunächst, Sache der durch die

Konkursverwaltung zu vertretenden Konkursmasse, an seiner Stelle dem Fiskus als

Prozesspartei gegenüberzutreten (vgl. BGE 85 I 121, E. 3, auch zum Folgenden).

Wenn die Konkursverwaltung von den dem Steuerpflichtigen zustehenden

Rechtsmitteln nicht Gebrauch macht oder sie nicht erschöpft und die Forderung

des Fiskus anerkennt, so kann es dazu kommen, dass die (anderen)

Konkursgläubiger zu Unrecht benachteiligt werden. Gestützt auf eine Ermächtigung seitens der Konkursmasse kann bei diesem

Sachverhalt der einzelne Konkursgläubiger gegen den Fiskus

vorgehen. Art. 260 SchKG berechtigt den Konkursgläubiger, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der

Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger

verzichtet hat. Kommt es zu einer solchen Abtretung,

so übernimmt der Zessionar der Masse die ordentlicherweise dieser zukommende

Parteirolle im Prozess. Er führt diesen im Namen der Masse, aber auf eigene

Rechnung und Gefahr.

3.2

Weiter zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer

die Prozessführungsbefugnis einzig in seiner Eigenschaft als Gläubiger und

nicht als Schuldner der konkursiten Gesellschaft abgetreten worden ist. Dies

ergibt sich direkt aus Art. 260 Abs. 1 SchKG. Die Abtretung von

Rechtsansprüchen setzt denn auch im Sinn einer subjektiven Eigenschaft die

Gläubigerstellung kraft Kollozierung voraus. Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers

muss somit auf seiner Gläubigerstellung im Konkurs der C AG

gründen.

3.3

Bei insgesamt sieben Forderungen im Konkurs der C AG

(Forderungen e, f, g sowie p, q, r und s des Schlussberichts des

Konkursamts Thurgau) ergibt sich aus den Akten, dass diese Forderungen seitens

des Konkursamts sowohl an den Beschwerdeführer als auch an den Kanton Zürich

und die Stadt E abgetreten worden sind. Der Forderungsabtretung an den

Kanton Zürich und die Stadt E liegt die "pro memoria"

kollozierte Steuerforderung zugrunde.

Mehrere Abtretungsgläubiger bilden zivilprozessual eine

notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BGE 121 III 488); ein positives Ergebnis

dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen der Abtretungsgläubiger

nach dem unter ihnen bestehenden Rang (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Es ist

einsichtig, dass ein für den Beschwerdeführer positiver Ausgang des

steuerrechtlichen Verfahrens dazu führen würde, dass die nur vorläufig bzw.

"pro memoria" kollozierten Forderungen des Kantons Zürich bzw. der

Stadt E aus dem Kollokationsplan entfallen und damit auch die vorgenannten

Forderungsabtretungen zugunsten des Kantons Zürich bzw. der Stadt E dahinfallen.

Damit entfiele aus der Sicht des Beschwerdeführers zunächst die Notwendigkeit

der Absprache zwischen den notwendigen Streitgenossen, um die abgetretenen

Forderungen durchzusetzen. Weiter würde auch die Aufteilung des allfälligen Erlöses

im Sinn von Art. 260 Abs. 2 SchKG obsolet. Damit steht fest, dass der

Ausgang des Steuerverfahrens jedenfalls die rechtliche Situation des Beschwerdeführers

entscheidend und direkt bezüglich seiner Stellung als Abtretungsgläubiger der

vorgenannten Forderungen verbessert, ohne dass es hierzu weiterer Erklärungen

oder Handlungen des Beschwerdeführers bedarf. Eine Beschwer des

Beschwerdeführers ist damit jedenfalls gegeben.

3.4

Wohl gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot (vgl. E. 1.1)

und es trifft weiter zu, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner

Legitimation im Rekursverfahren einzig auf die mit dem Steuerverfahren

allenfalls auch einhergehende Verbesserung seiner Position als Schuldner im

Konkurs der C AG berufen hat. Indessen stellt die

Legitimation eine Prozessvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen

ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53). Die Beschwer des

Beschwerdeführers im Sinn der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem

bereits aus den im Rekursverfahren vorliegenden Akten. Eine weitere

Behauptungs- oder Substanziierungslast hat den Beschwerdeführer bei dieser speziellen

Sachlage im Rekursverfahren nicht getroffen.

Damit kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid den

Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz bzw. den Zugang zu einem Gericht

(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999) verletzt, wie der

Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht bzw. ob die im Beschwerdeverfahren

nun vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachte Beschwer im Zusammenhang

mit seiner Gläubigerstellung eine durch den vorinstanzlichen Entscheid erst

ausgelöste und damit im Beschwerdeverfahren trotz des geltenden Novenverbots zulässige

Behauptung darstellt.

3.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf

eingetreten werden kann. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, die den

Rekurs materiell zu prüfen hat.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG), welcher dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

auszurichten hat (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

14.

Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

5.

Der vorliegende Entscheid schliesst das

kantonale Verfahren nicht ab. Er kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des

Steuerrekursgerichts vom 20. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur

materiellen Behandlung des Rekurses an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten des Rekursverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu

befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung

von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …