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Entscheid

SB.2014.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00045

20. August 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16513)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ist

seit dem 1. Mai 2009 für die Kollektivgesellschaft D als Facharzt unselbständig

erwerbstätig. Mit "Praxisübernahmevertrag" vom 22. Dezember 2010

übernahm er eine von Dr. E altershalber aufgegebene Praxis in F bzw.

dessen Zulassungsbewilligung. Gemäss der gleichentags geschlossenen

Zusatzvereinbarung "Praxisübernahmevertrag-Preisvereinbarung" hatte

er dem Praxisverkäufer als Gegenleistung einen Betrag von insgesamt Fr. …

zu vergüten. Zu diesem Zweck gewährte ihm seine Arbeitgeberin ein zinsloses

Darlehen in der Höhe von Fr. … welches "ausschliesslich für den Kauf

der Praxisbewilligung von Dr. E" zu verwenden war. Laut Ziff. 7

des Darlehensvertrags vom 22. Dezember 2010 fällt das Darlehen dahin und

muss nicht zurückbezahlt werden, falls der Darlehensnehmer aus Gründen, welche

die Darlehensnehmerin (recte: Darlehensgeberin) zu verantworten hat, nicht

Teilhaber wird oder die Praxisbewilligung bis zur Fälligkeit aufgrund eines

Wegfalls des Praxisstopps frei erhältlich ist.

B. In der

Steuererklärung 2010 deklarierten die Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen)

unter Ziff. 32, "Betriebsvermögen Selbständigerwerbender",

Fr. … mit dem Vermerk "Praxiskauf von Dr. E, G

(Goodwillkapital), Abschreibung ab Aufnahme selbst. Tätigkeit

(Teilhaberschaft)". Im Schuldenverzeichnis wurde unter dem Titel

"Privatschulden" das seitens der Arbeitgeberin gewährte Darlehen und

die Restschuld "Kauf Praxis Dr. B." im Umfang von je Fr. … aufgeführt.

Die mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Einschätzung bzw. Veranlagung wurde

deklarationsgemäss vorgenommen.

C. Am

31. Dezember 2011 lief die befristete Verordnung vom 3. Juli 2002

über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit

zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL; SR 832.103),

welche u. a. die

Anzahl der zugelassenen Fachärzte auf dem Gebiet … im Kanton Zürich auf … Leistungserbringer

beschränkte, aus. Damit fiel der sog. Zulassungsstopp dahin.

D. In der

Steuererklärung 2011 führten die Eheleute A und B neben Einkünften aus unselbständigem

Haupterwerb des Ehemanns (Fr. …) ein von ihm erlittener Verlust aus selbständiger

Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. … auf. Laut Hilfsblatt A für

Selbständigerwerbende wurde das Goodwillkapital von Fr. … aufgrund der

Aufhebung des Praxisstopps per Ende 2011 vollständig abgeschrieben, weil

wertlos; gleichzeitig wurde der Erlass des Darlehens als Ertrag aufgeführt. Im

Schuldenverzeichnis wurde auf das erlassene Darlehen und die erfolgte Tilgung

der Restschuld aus dem Praxiskauf im Jahr 2011 hingewiesen.

Nach Durchführung eines Auflageverfahrens im Zusammenhang

mit der mutmasslichen selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns wurden die

Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid vom 28. August 2013 für die Staats-

und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) eingeschätzt. Für die direkte Bundessteuer 2011 wurden sie mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt (Veranlagungsverfügung vom

28. August 2013). Dabei liess das kantonale Steueramt den geltend gemachten

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen nicht zum Abzug zu,

da keine solche aufgenommen worden sei.

E. Die

hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden

vom 7. Januar 2014 ab. Die Erfüllung nur eines einzigen Indizes – das

Kriterium der erheblichen Investition in Form des Erwerbs einer Praxisbewilligung

– reiche für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht aus.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess den hiergegen erhobenen

Rekurs und die erstinstanzliche Beschwerde der Pflichtigen mit Entscheid vom

25.

April 2014 gut, in der Erwägung, der Pflichtige habe selbst ohne

Behandlung von Patienten neben Risikokapital auch Arbeitskraft eingesetzt,

indem er im Rahmen eines geplanten Vorgehens mittels nach aussen wahrnehmbaren

Vorbereitungshandlungen bzw. mit Erwerb der Praxisbewilligung die Voraussetzungen

geschaffen habe, um als frei praktizierender Arzt tätig zu werden.

III.

Das kantonale Steueramt verlangte mit Beschwerden vom

28.

Mai 2014 die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, unter

Bestätigung der Einspracheentscheide vom 7. Januar 2014.

Die Pflichtigen liessen mit Beschwerdeantworten vom

30.

Juni 2014 die Abweisung der Beschwerden beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss sich die Eidgenössische Steuerverwaltung in seiner

Stellungnahme – hinsichtlich der direkten Bundessteuer – vollumfänglich dem

Begehren des kantonalen Steueramts an und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011

(SB.2014.00045) und direkter Bundessteuer 2011 (SB.2014.00046) betreffen

dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu

vereinigen sind.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung

eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

Staats- und Gemeindesteuern

2.1

Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger

Erwerbs­tätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus

Veräusserung, Verwertung oder buch­mässiger Aufwertung

von Geschäftsvermögen. Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG

die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit

abgezogen, wozu insbesondere die ausgewiesenen Abschreibungen des

Geschäftsvermö­gens (§ 27

Abs. 2 lit. a StG) und die eingetretenen und verbuchten Verluste auf

dem Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Als

Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der

selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StG).

2.2

Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei

der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar

zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGE 125 II

113.

E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr, 22. Oktober 2008,

SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1

Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984

Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66;

RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts

müssen diese Elemente kumulativ vorliegen, damit eine selbständige

Erwerbstätigkeit bejaht werden kann (eingehend VGr, 3. November 2010, StE

2011.

B 23.1 Nr. 70, E. 2.2; VGr, 25. August 2010,

SB.2010.00055, E. 2; VGr, 20. Januar 2010, StE 2010 B 23.1

Nr. 67, E. 2).

2.3

Eine

selbständige Erwerbstätigkeit gilt nicht erst dann als aufgenommen, wenn die

ersten Einkünfte fliessen (vgl. VGr, 3. November 2010, SB.2010.00025,

E. 2.3.5.4; BGE 115 V 161 E. 4b und 9c; Julia von Ah, Die Besteuerung

Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich etc. 2011, S. 30). Massgebend

ist, wann sie als solche im Wirtschaftsverkehr wahrnehmbar wird (vgl. BGr,

13.

Juni 2013,2C_1273/2012, E. 4.1; BGE 115 V 161 E. 10a;

Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 37). Dem Kriterium des

Marktauftritts, verbunden mit einem Mindestmass an Aktivität und Aufwand

(gewisse Erheblichkeit der Tätigkeit, vgl. Peter Stocker, Die steuerliche

Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung,

Basel/Frankfurt am Main 1992, S. 4) kommt im Hinblick auf den Zeitpunkt

der Aufnahme der Selbständigkeit entscheidende Bedeutung zu. Die blosse, nicht

in Tat umgesetzte Absicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu

wollen, vermag weder eine Tätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG zu

begründen, noch tritt sie nach aussen in Erscheinung. Wer etwa beabsichtigt, im

Dienstleistungsbereich selbständig zu werden, nimmt eine entsprechende

Erwerbstätigkeit in dem Zeitpunkt auf, in dem er die besonderen

Dienstleistungen potenziellen Kunden anbietet. Indizien für den Aussenauftritt

sind z. B. die

Eröffnung eines Büros, Anstellen von Personal, Tätigen von Investitionen, Internetauftritt

(vgl. BGE 115 V 161 E. 10a und b zum Beispiel des Anlageberaters; VGr,

25.

August 2010, SB.2010.00055, E. 2.5.6.2; von Ah, Fn. 107). In

der Regel genügen reine Vorkehren im Hinblick auf die Aufnahme einer künftigen

selbständigen Erwerbstätigkeit nicht (BGE 115 V 161 E. 10c).

3.

Vorliegend dreht sich der Streit im

Wesentlichen um die Frage, ob der Pflichtige durch Erwerb der

Zulassungsbewilligung per 22. Dezember 2010 eine selbständige Neben­erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

3.1

Das Steuerrekursgericht bejahte die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Pflichtigen aus folgenden Gründen:

Zwar sei unbestritten, dass der Pflichtige seine fachärztliche Tätigkeit im

Sinn der Behandlung von Patienten bisher nicht freiberuflich ausgeübt habe. Offensichtlich

habe er nun aber die Absicht gehabt, dieselbe inskünftig als

Selbständigerwerbender auszuüben. Nicht anders liesse sich erklären, dass er

Ende 2010 die Praxis von Dr. E bzw. dessen Praxisbewilligung übernommen

habe. Aufgrund des damals geltenden Zulassungsstopps für Ärzte in freier Praxis

sei es einem Facharzt nur dann möglich gewesen, selbst eine Praxis zu eröffnen

bzw. freiberuflich tätig zu werden, wenn ein bisheriger Facharzt seine Praxis

altershalber aufgegeben habe oder einen Nachfolger suchte. Mit dem Erlangen der

Praxisbewilligung habe er das Ticket für den Einstieg in die freiberufliche

Tätigkeit als Facharzt erlangt. Die auf eigenes Risiko erfolgte, im

Wirtschaftsverkehr wahrnehmbare, erhebliche Investition von Fr. … dokumentiere

mehr als eine vage Absicht zur gelegentlichen Aufnahme der selbständigen

Erwerbstätigkeit, sondern markiere deren Beginn. Dass bisher keine Einkünfte

geflossen seien, ändere daran nichts. Dem Vorgehen des

Pflichtigen habe vielmehr das Ziel der mittelfristigen

Erzielung eines Erwerbseinkommens zugrundegelegen.

Auch die angestrebte, aber bis heute nicht zustande gekommene Partnerschaft bei

der D lasse die begonnene selbständige Erwerbstätigkeit nicht

untergehen. Selbst wenn der Pflichtige inskünftig nie als freischaffender Arzt

behandeln würde, ändere dies nichts daran, dass er Ende 2010 diesen Weg

eingeschlagen und einen steuerlich absetzbaren Verlust erlitten habe.

Denn die Aufhebung des Zulassungsstopps habe die erworbene Praxisbewilligung

wertlos gemacht und zu deren Abschreibung führen müssen. Dass der Zulassungsstopp

Ende 2011 aufgehoben werde, sei erst im Herbst 2011 gewiss gewesen und bis weit

ins Jahr 2011 hinein nicht voraussehbar gewesen.

3.2

Das kantonale Steueramt ist demgegenüber der

Ansicht, Vorbereitungshandlungen seien erst dann als Aufnahme der selbständigen

Tätigkeit zu qualifizieren, wenn sie ernsthaft und unmittelbar auf die spätere

Geschäftstätigkeit und damit auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen

ausgerichtet seien. Die vorliegenden Gesamtumstände liessen jedoch darauf

schliessen, dass der Pflichtige die Bewilligung "auf Vorrat" gekauft

habe, um so auf eine selbständige Erwerbstätigkeit mit eigener Praxis oder als

Partner bei der D gewappnet zu sein. Dass eine

Partnerschaft tatsächlich vorgesehen war, könne der Pflichtige weder anhand

eines (Vor-)Vertrags mit den andern Partnern der Kollektiv­gesellschaft noch durch andere Dokumente (z. B.

Businessplan, Budgetplanung, Anzeige seiner Aufnahme als Partner gegenüber

Patienten, Kreditanträge bei einer Bank, Korrespondenz mit den bisherigen

Partnern) belegen. Eine wahrnehmbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nach

aussen sei nicht ersichtlich. Zudem sei der Pflichtige beim Kauf der

Praxisbewilligung ein geringes Risiko eingegangen, hätte es ihm doch

offengestanden, diese weiterzuverkaufen.

3.3

Die Pflichtigen führen dagegen aus, der Ehemann

habe bereits beim Erwerb der Praxisbewilligung damit rechnen müssen, dass der

Praxisstopp fallen könnte. Im Hinblick auf die selbstfinanzierte Tranche von

Fr. … sei er ein volles Risiko eingegangen. Zudem würden

Teilhabersitzungsprotokolle belegen, dass er als Teilhaber der D infrage gekommen sei, wofür er zwingend über eine Praxisbewilligung

verfügen musste. Mittlerweile habe die D ein Stufenmodell mit Equity- und Non-Equity-Partnern eingeführt.

Seit dem 1. Januar 2012 gelte er als Non Equity-Partner und sei als Erster

an der Reihe für eine Teilhaberschaft: Geplant sei von den jetzigen Teilhabern

eine Offerte für eine Aufnahme per 1. Januar 2016, wenn ein anderer Teilhaber

altersbedingt austrete. Dass per 1. Januar 2012 ein anderer Teilhaber

geworden sei, sei wohl auf dessen Anciennität zurückzuführen. Jedoch hätten die

bestehenden Teilhaber wohl kaum das Risiko eines Verlusts von Fr. … auf

sich genommen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt keine ernsthafte Absicht gehabt

hätten, ihn als Teilhaber aufzunehmen.

3.4

Es ist unbestritten, dass mit dem Kauf der Praxis in F einzig der Zweck verfolgt wurde, eine – aufgrund der damals

limitierten Zulassung für Ärzte schwer zu erwerbende – Zulassungsbewilligung zu erhalten. Diese war wiederum Voraussetzung für eine

Teilhaberschaft des Pflichtigen bei der D und die

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Allgemeinen. Unbestritten ist

weiter, dass der Pflichtige bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin in einem

Anstellungsverhältnis zur D steht und Anwärter auf

eine Teilhaberschaft ist. Die Vorbereitungshandlungen des Pflichtigen im

Hinblick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit beschränkten sich sodann auf

den Erwerb der Zulassungsbewilligung und der Beantragung einer ZSR-Nummer bei

der Santésuisse.

3.5

Das

Steuerrekursgericht hat die damals geltende Rechtslage in Bezug auf den sog. Zulassungsstopp

zutreffend wiedergegeben; auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen

werden. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass mit der "Praxisbewilligung"

die gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die

universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11)

erforderliche Berufsausübungsbewilligung gemeint ist, die als Polizeierlaubnis

zur selbständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs berechtigt (vgl.

Boris Etter, Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 34 MedBG N. 19 f.).

Demgegenüber wurde dem Arzt unter dem Regime des Zulassungsstopps mit der

sogenannte Zulassungsbewilligung – zusätzlich zur Praxisbewilligung – die

Erlaubnis erteilt, zulasten der obligatorischen Krankenversicherung Patienten

zu behandeln und abzurechnen (Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna, Arztrecht in der

Praxis, 2. A., Zürich 2007, S. 305 f.; BGE 130 I 26 E. 6.3.4.4;

BVGr, 3. Dezember 2013, B-364/2010, E. 5.4.2.2.1 f.). Vorliegend geht

es ausschliesslich um die sogenannte Zulassungsbewilligung, wobei die

bisher im Verfahren verwendete Formulierung der "Praxisbewilligung"

grundsätzlich unzutreffend ist.

Zwar handelte es sich bei der Zulassungsbewilligung wie

besehen nicht um eine Bewilligung zur Berufsausübung an sich. Ohne

Zulassungsbewilligung war den Ärzten zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch

die Führung einer eigenen Praxis wesentlich erschwert (vgl. BGE 130 I 26

E. 4.4), weshalb sie von der Wirkung her – zumindest für freiberufliche Ärzte

– einer Berufsausübungsbewilligung gleichkam. Ein Vergleich mit

Berufsausübungsbewilligungen drängt sich daher auf: So berechtigt das

Fähigkeitszeugnis als Rechtsanwalt eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich des

Anwaltsmonopols auszuüben. Freiberuflich tätig bzw. selbständig erwerbstätig

wird der Anwalt aber nicht automatisch in dem Zeitpunkt, in welchem ihm das

Diplom überreicht wird bzw. ihm die Bewilligung erteilt wird, sondern erst,

wenn er entsprechend tätig wird, z. B. durch Übernahme eigener Mandate auf eigene Rechnung und

Gefahr, Anmiete von Büroräumlichkeiten, etc. Gleich verhält es sich hier: Die

zusätzlich erforderliche Zulassungsbewilligung ermächtigte den Pflichtigen, erbrachte

Leistungen über die obligatorische Krankenversicherung abzurechnen. Erst diese

zweite Bewilligung ermöglichte ihm, eine – ungehinderte – selbständige

Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder allenfalls Partner der D zu werden. Indessen

wurde der Pflichtige mit Erwerb der Zulassungsbewilligung nicht ipso iure

selbständig erwerbstätig, wie das kantonale Steueramt zu Recht erkannte. Ein

selbständiger Facharzt zeichnet sich dadurch aus, dass er auf eigene Rechnung

und Gefahr Patienten behandelt, ihnen Rechnung stellt, über "eigene"

Praxisräumlichkeiten (durchaus auch in einer Praxisgemeinschaft) und Gerätschaften

verfügt und letztlich beabsichtigt, mit seiner Tätigkeit einen Gewinn zu

erzielen (vgl. hierzu VGr, 16. Mai 2011, SB.2010.00131, E. 3.1.3

sowie § 10 des Zürcher Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]).

Bevor erste Patienten behandelt werden können, sind Vorbereitungshandlungen

notwendig: Hierfür braucht es jedoch mehr als einen blossen Entschluss bzw. die

Bereitschaft, zu gegebener Zeit Teilhaber einer Kollektivgesellschaft zu

werden. Die Absicht, selbständig zu werden, muss vielmehr auch nach aussen

sichtbar werden. Vorliegend beabsichtigte der Pflichtige nicht, eine eigene Praxis

zu eröffnen, sondern Teilhaber der D zu werden. Die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit wäre daher erst denkbar gewesen, wenn der

Pflichtige tatsächlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter in die

Kollektivgesellschaft aufgenommen worden wäre. Denn erst ab diesem Zeitpunkt

wäre er ein eigentliches Unternehmensrisiko (vgl. Art. 569 Abs. 1 des

Obligationenrechts [OR]) eingegangen, mit voller Verantwortung gegen aussen und

hätte – im Rahmen des Kollektivs – eigenes Personal beschäftigt. Erst mit bzw.

nach dem Beitritt zur Kollektivgesellschaft erfolgt in der Regel auch der

Marktauftritt nach aussen: So wird der neue Gesellschafter im Handelsregister

eingetragen (Art. 41 Abs. 1 lit. f der Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 [HRegV]) und die Beförderung zum Partner wird regelmässig

über verschiedene Publikationskanäle (Zeitungsinserat, Internet, Kundenschreiben,

etc.) verbreitet. Nachdem unbestritten ist, dass der Pflichtige bis zum

heutigen Zeitpunkt nicht als Teilhaber aufgenommen wurde und ausserhalb seines

Anstellungsverhältnisses bei der D auch nie Patienten auf eigene Rechnung und

Gefahr behandelt hat, kann er nicht als selbständig Erwerbstätiger im Sinn von

§ 18 Abs. 1 StG gelten. Wohl hat er erheblich Kapital (insgesamt

Fr. …, wobei er nur im Hinblick auf die selbstfinanzierte Tranche von

Fr. … im Risiko war) in den Erwerb der Zulassungsbewilligung investiert.

Das Erfüllen eines Merkmals der selbständigen Erwerbstätigkeit vermag das

Fehlen der anderen kumulativ erforderlichen Merkmale – Einsatz von Arbeit, Tätigwerden

auf eigenes Risiko, frei bestimmte Selbstorganisation, Gewinnerzielungsabsicht,

planmässige und anhaltende Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr – nicht

aufzuwiegen.

Die Beschwerde des kantonalen Steueramts ist demzufolge

gutzuheissen.

4.

Direkte Bundessteuer

Die Regelung von § 18 Abs. 1 bis 3 StG und

§ 27 Abs. 2 lit. a und c StG entspricht den Art. 18

Abs. 1 bis 2 und Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und

b DBG. Der Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung gebietet unter diesen

Umständen, dass beide Regelungen im gleichen Sinn auszulegen sind (vgl. BGr,

20.

September 2005, StE 2006 A 23.1 Nr. 13 E. 2.2 m. H.; BGr, 23. Oktober

2009,2C_868/2008, E. 2.1). Damit präsentiert sich die Sach- und

Rechtslage für die direkte Bundessteuer gleich wie für die Staats- und Gemeindesteuern.

Die von den Pflichtigen verlangte Berücksichtigung des Verlusts aus einer selbständiger

Nebenerwerbstätigkeit des Ehemanns muss ihnen unter Verweis auf die vorstehenden

Ausführungen (E. 3) auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer versagt werden.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund

ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Verfahren SB.2014.00045 und SB.2014.00046 werden

vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde in Sachen SB.2014.00045 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner

werden für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.

2.

Die

Beschwerde in Sachen SB.2014.00046 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner

werden für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … veranlagt.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor

Steuerrekursgericht werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00045 wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'460.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00046 wird festgesetzt auf

Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'460.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …