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Entscheid

SB.2014.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00054

4. September 2014Deutsch10 min

(URT.2014.16561)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

deklarierten in ihrer Steuererklärung 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern

ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …

bzw. für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. …

Das kantonale Steueramt schätzte die

Pflichtigen am 26. Juni 2013 für die Staats- und Gemeindessteuern 2011 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, bzw.

veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … Unter anderem

liess es dabei den von den Pflichtigen geltend gemachten zusätzlichen Ver­sicherungs- sowie den Kinderabzug nicht zu. Als Begründung führte

es an, die mündige Tochter der Pflichtigen sei aufgrund ihres eigenen

Einkommens nicht unterstützungs­bedürftig.

B. Hiergegen

erhoben die Pflichtigen am 11. Juli 2013 Einsprache, die mit Entscheiden

vom 29. Januar 2014 abgewiesen wurden.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2014 teilweise gut bzw. gut und gewährte den Pflichtigen den

zusätzlichen Versicherungs- sowie den Kinderabzug. Es schätzte die Pflichtigen

für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 bei unverändertem Vermögen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … ein bzw.

veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ….

III.

Mit Beschwerden vom 13. Juni 2014 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen, und es seien

die Einschätzung bzw. die Veranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 29. Januar

2014.

zu bestätigen.

Die Pflichtigen reichten keine Beschwerdeantwort

ein. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss

die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Gutheissung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die vorliegenden Beschwerden SB.2014.00054

(Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2014.00055 (Direkte Bundessteuer)

betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe

Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren recht­fertigt.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten

Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des

Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548

E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung

der objektiven Beweislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die

steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der

Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden

Tatsachen, wie beispielsweise Abzüge, trägt (Felix Richner et al., Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz [StG], 3. A., Zürich

2013, § 132 N. 90; Felix Richner et al., Handkommentar zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Zürich 2009,

Art. 123 N. 77).

2.

2.1

Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG (in

der Fassung vom 25. April 2005 [OS 60, 332], in Kraft seit 1. Januar 2006) bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

in der Fassung vom 1. Januar 2011 (AS 2010 4483) setzt

die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen

Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG bzw. Art. 212 Abs. 1 DBG) bei volljährigen

Kindern voraus, dass diese das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben,

in der beruflichen Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den

Steuer­pflichtigen bestritten wird. Ob ein Anspruch

auf den Kinderabzug besteht, beurteilt sich nach Massgabe der Verhältnisse am

Ende der Steuerperiode (§ 34 Abs. 2 StG).

Voraussetzung für den Kinderabzug ist,

dass das mündige (sich in Ausbildung befindende) Kind auf die

Unterstützungsleistungen der Eltern angewiesen ist (vgl. BGr, 14. Juni

2011,2C_357/2010, E. 2.1; BGr, 30. Januar 2004,2A.323/2003,

E. 4.2; BGr, 29. Mai 2002,2A.536/2001, E. 3.2.1; BGE 94 I 231

E. 1). Dies ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind trotz seiner

Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder

anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse

des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur

Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (vgl. Richner et al.,

Kommentar zum StG, § 34 N. 31b; Richner et al., Kommentar zum DBG,

Art. 213 N. 40).

Vorliegend ist unbestritten, dass die

Tochter in der streitbetroffenen Steuerperiode noch in der Erstausbildung stand

und das 25. Altersjahr noch nicht überschritten

hatte sowie dass die Pflichtigen ihre Tochter

unterstützten. Umstritten ist hingegen, ob die Abzüge

auch dann zu gewähren sind, wenn das Kind seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln

bestreiten kann, die Bestreitung seines Unterhalts den

Eltern aber aufgrund überdurchschnittlicher Einkom­mensverhältnisse

zugemutet werden könnte.

2.2

Die Vorinstanz hält diesbezüglich sinngemäss fest,

die Tochter der Pflichtigen sei zwar nicht unterstützungsbedürftig, indessen

sei der zusätzliche Versicherungs- sowie der Kinderabzug dennoch zulässig, da

es den Eltern aufgrund ihrer guten finanziellen Verhält­nisse aus zivilrechtlicher Sicht (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz­buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB])

zumutbar sei, ihre Tochter zu unterstützen und sie dies auch effektiv täten.

Das kantonale Steueramt bringt

demgegenüber vor, der Auffassung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden.

Entscheidend sei die fehlende Unterstützungsbedürftigkeit der Tochter, weshalb

der zusätzliche Versicherungs- und der Kinderabzug nicht gewährt werden könnten. Dies würde dazu führen, dass

"weniger bemittelte Eltern, welche ihr volljähriges, in Ausbildung

stehendes Kind unterstützen, der Kinderabzug zu verweigern wäre, während bei

gleichen Verhältnissen des Kindes die Eltern mit überdurchschnittlichem Einkommen

in Genuss des Kinderabzugs kämen."

Die Eidgenössische Steuerverwaltung

(EStV) schliesst sich der Auffassung des kantonalen Steueramtes an, unter

Verweis auf Ziffer 10.3 des Kreisschreibens Nr. 30 vom 21. De­zember 2010 "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)".

3.

3.1

In Bezug auf die Unterstützungsbedürftigkeit sind

sich Lehre und Rechtsprechung weitestgehend einig: Damit die entsprechenden

Abzüge zulässig sind, muss das Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen

sein. Letzteres ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind trotz seiner

Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder

anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermö­gensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die

Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar

erscheint. Verfügen die Eltern aber über ein überdurchschnittliches Einkommen,

ist das volljährige Kind nicht gehalten, auf die Substanz seines Vermögens zu

greifen, und stehen den Eltern daher der Kinder- und der Versicherungsabzug zu

(Richner et al., Kommentar zum StG, § 34

N. 31b, mit Hinweisen; Ivo P. Baumgartner,

in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 15;

VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00030, E. 2,

mit Hinweisen; BGr, 4. Februar 2014,2C_516/2013

bzw.2C_517/2013, E. 2.1; BGr, 14. Juni 2011,2C_357/2010, E. 2.1;

BGr, 30. Januar 2004,2A.323/2003, E. 4.2; BGr, 29. Mai 2002,

2A.536/2001, E. 3.2.1; BGE 94 I 231 E. 1). Als Anhaltspunkt für die

Unterstützungsbedürftigkeit stützt sich das Bundesgericht in seinem Entscheid

vom 4. Februar 2014,2C_516/2013 bzw.2C_517/2013, gemäss E. 2.3 für

die Steuerperiode 2010 auf eine Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS,

Studieren unter Bologna, Neuenburg 2010, S. 62), wonach

die Gesamtausgaben für Studierende, die ausserhalb des

Elternhauses wohnen, im Jahr 2009 zwischen Fr. 1'470.- und

Fr. 2'140.- pro Monat lagen; jährlich also zwischen Fr. 17'640.- und Fr. 25'680.-. Entsprechend erachtete es die Unter­stützungsbedürftigkeit bei einem volljährigen noch in Ausbildung

stehenden Kind, welches in der Steuerperiode 2010 über ein steuerbares

Reineinkommen von rund Fr. 26'700.- befand, als nicht gegeben.

Für

Studierende, die bei den Eltern wohnen, lagen die Gesamtausgaben im Jahr 2009,

gemäss der vom Bundesgericht erwähnten Studie des BFS

(Studieren unter Bologna, Neuenburg 2010, S. 62),

zwischen Fr. 860.- und Fr. 1'470.- pro Monat, jährlich also zwischen Fr. 10'320.- und Fr. 17'640.-.

3.2

Vorliegend ist unbestritten, dass die Tochter

gemäss Verfügung vom 4. März 2013 des Steuerrekursgerichts für die

Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig eingeschätzt wurde. Entsprechend standen der Tochter

in der Steuerperiode 2011 eigene Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts zur

Verfügung. Damit werden sowohl der obere, vom Bundesgericht im Entscheid

vom 4. Februar 2014 (2C_516/2013 bzw.2C_517/2013, E 2.3) angeführte

Wert der Gesamtausgaben für Studierende, die ausserhalb des Elternhauses wohnen,

als auch der Wert für Studierende, die bei den Eltern wohnen, wie die Tochter

der Pflichtigen, überschritten. Dass der Tochter dieses

Einkommen faktisch nicht zustand oder sie es aus irgendwelchen Gründen effektiv

nicht verwenden konnte, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich

diesbezüglich etwas aus den Akten. In ihrer Einsprache vom 11. Juli 2013 brachten die Pflichtigen zwar vor, ihre Tochter wohne bei

ihnen, werde unterstützt und verfüge über kein namhaftes Erwerbseinkommen.

Indessen wird in keiner Weise aufgezeigt, wie sich dieses "nicht

namhafte" Erwerbseinkommen zusammensetzt und ob bzw. inwieweit es im

Vergleich zum steuerbaren Erwerbseinkommen geringer ausfallen würde.

Insbesondere wird weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die

Tochter zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf

ihr Vermögen hätte zurückgreifen müssen. Da die Tochter der Pflichtigen folglich nicht auf deren Unter­stützung angewiesen ist, sind ihnen weder der Versicherungs- noch

der Kinderabzug zu gewähren.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden

gutzuheissen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Da es sich

vorliegend weder um einen komplizierten Sachverhalt noch um eine besonders

schwierige Rechtsfrage handelt und auch kein entsprechendes Begehren gestellt

wurde, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Die

Verfahren SB.2014.00054 und SB.2014.00055 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2014.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird

gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Staats- und Gemeindesteuern

2011.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die

Beschwerde SB.2014.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird gutgeheissen.

Die Beschwerdegegner werden für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … veranlagt.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den

Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00054 (Staats- und Gemeindesteuern)

wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00055 (direkte Bundessteuer) wird

festgesetzt auf:

Fr. 500.--;

die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …