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Entscheid

SB.2014.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00056

23. Juli 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 10. Dezember 2013 um Erlass der

direkten Bundessteuer 2011 in der Höhe von Fr. …. Das Gesuch begründete er

im Erlassverfahren mit einem Einkommenseinbruch, den er als selbständiger

Wertschriftenhändler im Jahr 2013 erlitten habe: Während sich sein Einkommen

2012 noch auf Fr. … belaufen habe, sei es im Folgejahr auf Fr. … geschrumpft.

Heute sei er nur noch nebenbei im Börsengeschäft tätig; zur Hauptsache betreue

er seinen Sohn, während seine Lebenspartnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe.

Derzeit belaufe sich sein monatliches Einkommen auf rund Fr. …, wobei es

sich nicht um ein festes Einkommen handle. Sein Vermögen, das er gewinnbringend

investiere, belaufe sich auf Fr. …. Schulden habe er keine.

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung

Bundessteuer, wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 19. Mai 2014 ab, in

der Erwägung, das Vermögen reiche ohne Weiteres aus,

die direkte Bundessteuer 2011 mittels Einmalzahlung zu begleichen. Eine Notlage

liege damit nicht vor.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2014

(Poststempel vom 16. Juni 2014) beantragte der Pflichtige sinngemäss, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der offene Steuerbetrag sei ihm bis

zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 zu

stunden.

Das kantonale Steueramt beantragte die

Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids

und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1

Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements

vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht

(zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr, 23. April 2012, A-3232/2011,

E. 2.2.4; verneinend BGr, 21. Februar 2008,2D_138/2007, E. 2.2;

BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG

N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss

bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,

ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen

verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen

Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,

2.

A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht

im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu

beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen

Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges

Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

Auf das Begehren des Pflichtigen, es sei

ihm eine Stundung für die fälligen Steuerschulden zu gewähren, ist nicht

einzutreten. Denn Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der

vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch

hätte entscheiden sollen, ist demgegenüber nicht einzutreten (vgl. VGr,

16.

April 2014, SB.2013.00095, E. 2; Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 10). Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist daher einzig das Gesuch um Erlass der direkten

Bundessteuer 2011.

3.

3.1

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer

Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen

Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167

Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist

insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18).

Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze

geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit

der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein

Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz

Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des

Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16.

September 2009 herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar 2012,

SB.2011.00108, E. 3). Beim

Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (Art. 3

Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation

im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,

auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft

(Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV). Dabei stehen vorhandene

Vermögenswerte dem Steuererlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass ist zu

gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht zumutbar

ist (Art. 11 Abs. 1 EV).

3.2

Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren

trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld

mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2;

BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem

Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten

angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht

(vgl. VGr, 22. September 2010, SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen,

nicht auf www.vgr.zh.ch publiziert; VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2).

4.

Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, weist das

kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu

Recht darauf hin, dass das Einkommen von B, der Lebenspartnerin des Pflichtigen,

mit berücksichtigt werden müsse. Bei unverheirateten Partnern, die mit

gemeinsamen Kindern zusammenleben, ist wie bei Ehepaaren eine Gesamtrechnung

durchzuführen, d. h.

das Existenzminimum des Schuldners ist aus dem Verhältnis von Gesamteinkommen

und Gesamtnotbedarf zu ermitteln (VGr, 25. Juni 2014, SB.2014.00030,

E. 3.1; Alfred Bühler, Aktuelle Probleme bei der

Existenzminimumberechnung, SJZ 100/2004, S. 25 ff., S. 27). Der

Pflichtige hat im Erlassformular unter dem Titel "Erwerbseinkommen

Ehepartner/Lebenspartner" keinerlei Angaben bzw. einen Strich gemacht.

Gestützt auf eine Auskunft beim Steueramt des Kantons F soll B ein Jahreseinkommen

von Fr. … erzielen; diese Angaben reichen jedoch nicht aus, um sich ein

umfassendes Bild über die Einkommens- und Vermögenssituation der Lebenspartnerin

des Pflichtigen zu machen. Aus den Akten geht sodann auch nicht hervor, auf

welche Höhe sich der Mietzins bzw. der Liegenschaftenaufwand für die vom

Pflichtigen und seiner Familie bewohnten Liegenschaft beläuft. Ebenso fehlen

Krankenkassenpolicen der Lebenspartnerin und jene von Sohn E. Anhand der

vorhandenen Informationen kann eine Existenzminimumberechnung des Pflichtigen

und damit eine verlässliche Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht

vorgenommen werden. Grundsätzlich hat der Pflichtige die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2). Jedoch ist die Steuerbehörde

zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, entsprechende Beweismittel

einzufordern, wenn sie die vorhandenen Belege als ungenügend erachtet (vgl.

VGr, 16. April 2014, SB.2013.00095, E. 4.3). Vorliegend hat der

Pflichtige zwar die Unvollständigkeit des Sachverhalts teils selbst zu

vertreten, nachdem er keine Angaben zum Erwerbseinkommen der Lebenspartnerin

gemacht hat, obwohl im Erlassformular explizit danach gefragt wurde. Jedoch hat

er in seinem Gesuch darauf hingewiesen, dass seine Partnerin erwerbstätig sei

und die Miete bezahle, worauf das kantonale Steueramt entsprechende Belege

hätte einfordern müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur

vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Diese hat die fehlenden Belege einzuholen und das

Existenzminimum des Pflichtigen anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, d. h. aus dem Verhältnis von

Gesamteinkommen und Gesamtnotbedarf der Konkubinatspartner. Zu berücksichtigen

sind die gesamten beidseitigen Nettoeinkommen, der volle Ehepaar-Grundbetrag

bzw. der Grundbetrag für ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft

leben und das gesamte beidseitige Existenzminimum (vgl. Alfred Bühler,

Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 644 ff.,

S. 647 und 658; Bühler, SJZ 100/2004, S. 27; BGE 106 III 11

E. 3c und d; BGE 130 III 765 E. 2.2).

Da nach dem Gesagten eine umfassende

Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie noch aussteht,

ist auf das Vorbringen des Pflichtigen, das kantonale Steueramt habe im

Erlassentscheid unberücksichtigt gelassen, dass er ohne sein Erspartes in der

Höhe von aktuell Fr. … auch kein Einkommen

erzielen könne, nicht weiter einzugehen. Denn die Frage der Zumutbarkeit des

Vermögensverzehrs stellt sich erst, wenn das Einkommen des Pflichtigen sein

Existenzminimum nicht zu decken vermag.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt

eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.1 und 3.2). Die

Kosten sind demzufolge der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2

DBG; vgl. zur früheren Praxis VGr, 21. August

2013, SB.2012.00182, E. 4.1). Dem

Beschwerdeführer ist angesichts dessen, dass nicht

ersichtlich ist, dass ihm notwendige und

verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des

Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt,

steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr,

27.

Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Ferner sind nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der

unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache

wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an…