SB.2014.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00056
23. Juli 2014Deutsch9 min
(URT.2014.16481)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00056
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabt. Direkte
Bundessteuer,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2011),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 10. Dezember 2013 um Erlass der
direkten Bundessteuer 2011 in der Höhe von Fr. …. Das Gesuch begründete er
im Erlassverfahren mit einem Einkommenseinbruch, den er als selbständiger
Wertschriftenhändler im Jahr 2013 erlitten habe: Während sich sein Einkommen
2012 noch auf Fr. … belaufen habe, sei es im Folgejahr auf Fr. … geschrumpft.
Heute sei er nur noch nebenbei im Börsengeschäft tätig; zur Hauptsache betreue
er seinen Sohn, während seine Lebenspartnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
Derzeit belaufe sich sein monatliches Einkommen auf rund Fr. …, wobei es
sich nicht um ein festes Einkommen handle. Sein Vermögen, das er gewinnbringend
investiere, belaufe sich auf Fr. …. Schulden habe er keine.
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Bundessteuer, wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 19. Mai 2014 ab, in
der Erwägung, das Vermögen reiche ohne Weiteres aus,
die direkte Bundessteuer 2011 mittels Einmalzahlung zu begleichen. Eine Notlage
liege damit nicht vor.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2014
(Poststempel vom 16. Juni 2014) beantragte der Pflichtige sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der offene Steuerbetrag sei ihm bis
zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 zu
stunden.
Das kantonale Steueramt beantragte die
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids
und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1
Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht
(zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr, 23. April 2012, A-3232/2011,
E. 2.2.4; verneinend BGr, 21. Februar 2008,2D_138/2007, E. 2.2;
BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG
N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss
bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,
ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen
verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
2.
A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht
im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu
beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen
Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges
Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
Auf das Begehren des Pflichtigen, es sei
ihm eine Stundung für die fälligen Steuerschulden zu gewähren, ist nicht
einzutreten. Denn Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden sollen, ist demgegenüber nicht einzutreten (vgl. VGr,
16.
April 2014, SB.2013.00095, E. 2; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 10). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist daher einzig das Gesuch um Erlass der direkten
Bundessteuer 2011.
3.
3.1
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer
Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen
Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167
Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist
insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18).
Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein
Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16.
September 2009 herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar 2012,
SB.2011.00108, E. 3). Beim
Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (Art. 3
Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation
im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft
(Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV). Dabei stehen vorhandene
Vermögenswerte dem Steuererlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass ist zu
gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht zumutbar
ist (Art. 11 Abs. 1 EV).
3.2
Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren
trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld
mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2;
BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem
Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten
angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht
(vgl. VGr, 22. September 2010, SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen,
nicht auf www.vgr.zh.ch publiziert; VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2).
4.
Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, weist das
kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu
Recht darauf hin, dass das Einkommen von B, der Lebenspartnerin des Pflichtigen,
mit berücksichtigt werden müsse. Bei unverheirateten Partnern, die mit
gemeinsamen Kindern zusammenleben, ist wie bei Ehepaaren eine Gesamtrechnung
durchzuführen, d. h.
das Existenzminimum des Schuldners ist aus dem Verhältnis von Gesamteinkommen
und Gesamtnotbedarf zu ermitteln (VGr, 25. Juni 2014, SB.2014.00030,
E. 3.1; Alfred Bühler, Aktuelle Probleme bei der
Existenzminimumberechnung, SJZ 100/2004, S. 25 ff., S. 27). Der
Pflichtige hat im Erlassformular unter dem Titel "Erwerbseinkommen
Ehepartner/Lebenspartner" keinerlei Angaben bzw. einen Strich gemacht.
Gestützt auf eine Auskunft beim Steueramt des Kantons F soll B ein Jahreseinkommen
von Fr. … erzielen; diese Angaben reichen jedoch nicht aus, um sich ein
umfassendes Bild über die Einkommens- und Vermögenssituation der Lebenspartnerin
des Pflichtigen zu machen. Aus den Akten geht sodann auch nicht hervor, auf
welche Höhe sich der Mietzins bzw. der Liegenschaftenaufwand für die vom
Pflichtigen und seiner Familie bewohnten Liegenschaft beläuft. Ebenso fehlen
Krankenkassenpolicen der Lebenspartnerin und jene von Sohn E. Anhand der
vorhandenen Informationen kann eine Existenzminimumberechnung des Pflichtigen
und damit eine verlässliche Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht
vorgenommen werden. Grundsätzlich hat der Pflichtige die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2). Jedoch ist die Steuerbehörde
zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, entsprechende Beweismittel
einzufordern, wenn sie die vorhandenen Belege als ungenügend erachtet (vgl.
VGr, 16. April 2014, SB.2013.00095, E. 4.3). Vorliegend hat der
Pflichtige zwar die Unvollständigkeit des Sachverhalts teils selbst zu
vertreten, nachdem er keine Angaben zum Erwerbseinkommen der Lebenspartnerin
gemacht hat, obwohl im Erlassformular explizit danach gefragt wurde. Jedoch hat
er in seinem Gesuch darauf hingewiesen, dass seine Partnerin erwerbstätig sei
und die Miete bezahle, worauf das kantonale Steueramt entsprechende Belege
hätte einfordern müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese hat die fehlenden Belege einzuholen und das
Existenzminimum des Pflichtigen anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, d. h. aus dem Verhältnis von
Gesamteinkommen und Gesamtnotbedarf der Konkubinatspartner. Zu berücksichtigen
sind die gesamten beidseitigen Nettoeinkommen, der volle Ehepaar-Grundbetrag
bzw. der Grundbetrag für ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft
leben und das gesamte beidseitige Existenzminimum (vgl. Alfred Bühler,
Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 644 ff.,
S. 647 und 658; Bühler, SJZ 100/2004, S. 27; BGE 106 III 11
E. 3c und d; BGE 130 III 765 E. 2.2).
Da nach dem Gesagten eine umfassende
Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie noch aussteht,
ist auf das Vorbringen des Pflichtigen, das kantonale Steueramt habe im
Erlassentscheid unberücksichtigt gelassen, dass er ohne sein Erspartes in der
Höhe von aktuell Fr. … auch kein Einkommen
erzielen könne, nicht weiter einzugehen. Denn die Frage der Zumutbarkeit des
Vermögensverzehrs stellt sich erst, wenn das Einkommen des Pflichtigen sein
Existenzminimum nicht zu decken vermag.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt
eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.1 und 3.2). Die
Kosten sind demzufolge der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2
DBG; vgl. zur früheren Praxis VGr, 21. August
2013, SB.2012.00182, E. 4.1). Dem
Beschwerdeführer ist angesichts dessen, dass nicht
ersichtlich ist, dass ihm notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des
Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt,
steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr,
27.
Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Ferner sind nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der
unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache
wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an…