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Entscheid

SB.2014.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00063

20. August 2014Deutsch20 min

(URT.2014.16512)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: der Pflichtige) wirkte an verschiedenen Friedensförderungseinsätzen

der Schweizer Armee im Ausland mit. Zu diesem Zweck schloss er mit dem

Führungsstab der Armee, Kompetenzzentrum SWISSINT (Swiss Armed Forces

International Command), jeweils einen befristeten öffentlich-rechtlichen

Arbeitsvertrag ab. Von 2006 bis zum heutigen Zeitpunkt war er an folgenden

Einsätzen beteiligt:

Vertragsdauer

Einsatzdauer

Einsatz

zugunsten

Einsatzland

Funktion/Grad

16.9.2006–

21.5.2008

17.9.2006–14.5.2008

Land I

18.8.2008–

11.2.2009

18.8.2008–23.1.2009

Land F

14.3.2010–

28.4.2011

15.3.2010–

21.4.2011

Länder U, V, W, X und Y

29.4.2011–

10.5.2013

2.5.2011–

1.5.2013

Land J

25.9.2013–heute

25.9.2013–heute

Land C

Während seinen Einsätzen verfügte der Pflichtige über

einen "Passeport diplomatique".

Bei der Gemeinde D, wo der Pflichtige Eigentümer eines

Stockwerkeigentums an der E-Strasse 01 ist, hatte er sich per

17. August 2008 in das Land F abgemeldet. Das Eigentum an der Liegenschaft

hat er während seiner Auslandabwesenheit beibehalten; eine Fremdvermietung

findet nicht statt. Der ledige Pflichtige mit Heimatort G (Kanton H) ist

mit einer im Ausland wohnenden Partnerin liiert.

B. Nach

eigenen Angaben war der Pflichtige im jeweiligen Gaststaat von der

Steuerpflicht befreit.

C. Im

Einschätzungsentscheid vom 30. November 2012 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2010 unterstellte das kantonale Steueramt den Pflichtigen – wie

schon zuvor in den Steuerjahren 2008 und 2009 – der unbeschränkten

Steuerpflicht in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich. Es schätzte den Pflichtigen

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … ein. Mit Veranlagungsverfügung gleichen Datums wurde der

Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Die gegen

den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache, in welcher er geltend machte,

er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, wurde mit Entscheid vom

25. November 2013 abgewiesen. Dies in der Erwägung, es sei im Ausland kein

neuer, fester Bezugsort gebildet worden. Die gemäss Kreisschreiben 1 der

Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) für Swisscoy-Einsätze im Ausland geltende

Regelung, wonach ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslandaufenthalts eine durchgehende

Besteuerung vorzunehmen sei, sei ohne Weiteres auf den Pflichtigen zu

übertragen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs des Pflichtigen wies der

Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 12. Mai 2014 ab.

Denn obwohl davon auszugehen sei, der Pflichtige habe seine Brücken zur Schweiz

im Wesentlichen abgebrochen, so habe er doch keinen neuen Wohnsitz im Ausland

begründet, weshalb der Wohnsitz in D in der Steuerperiode 2010 weiterhin

bestehe.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Juni 2014 liess der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid und der

ihm zugrunde liegende Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde aufzuheben und

festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 im Kanton Zürich in

Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern nicht unbeschränkt, sondern nur mit

Bezug auf sein Grundeigentum steuerpflichtig war. Die Sache sei an das

kantonale Steueramt zur Neueinschätzung – beschränkt auf das Grundeigentum –

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2014 wurde dem

Pflichtigen zufolge Geltendmachung eines Wohnsitzes im Ausland eine Frist von

20.

Tagen angesetzt, um die Verfahrenskosten durch einen Kostenvorschuss in

der Höhe von Fr. 2'620.- sicherzustellen, unter der Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Kaution ging fristgerecht auf dem

Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf

die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Ange­messenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle

desjenigen des Steuerrekurs­gerichts zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Infrage steht vorliegend

einzig, ob der Pflichtige auch im Hinblick auf die Staats- und Gemeindesteuern

2010.

der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich

untersteht. Über die subjektive Steuerpflicht betreffend die kantonalen Steuern

2008.

und 2009 wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass das bisherige

schweizerische Steuerdomizil in D beibehalten worden sei (2009:

Einspracheentscheid vom 22. November 2012; 2008: Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 19. Juli 2011; 1 ST.2011.14). Die Veranlagungsverfügung

vom 30. November 2012 (direkte Bundes­steuer

2010) des kantonalen Steueramts des Kantons Zürich ist ebenfalls unangefochten

in Rechtskraft erwachsen.

2.2

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die Harmoni­sierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie § 3

Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt in diesem Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton

hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen

Wohnsitz zuweist (Abs. 2).

2.3

Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im

Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG

lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum

Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1

ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person

mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der

Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl.

z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 =

StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b =

Pra 89 [2000] Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88

[1999] Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der

Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss

erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person (BGE 138 II 300

E. 3.2). Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung,

Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts

oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können

allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für

die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der

Person dafür spricht (so etwa BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012,

E. 3.2; BGE 132 I 29 E. 4; 125 I 54

E. 2).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an

verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren

Bindungen bestehen (BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.2). Zu

berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der

Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie

die dortigen Wohnverhältnisse. Der Nachweis, dass sich der steuerrechtliche

Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet, obliegt der Steuerbehörde

(vgl. BGr, 7. November 2012,2C_452/2012 und 2C_453/2012, E. 4.4).

Indessen hat der Steuerpflichtige darzu­legen, dass

eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4).

Im Übrigen gilt bei internationalen Verhältnissen der

Grundsatz von Art. 24 Abs. 1 ZGB analog, wonach der einmal begründete

Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im

Ausland weiterbesteht (BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.3; BGE

138.

II 300 E. 3.3).

2.4

Der Wortlaut von § 3 Abs. 1 und 2 StG

deckt sich mit demjenigen von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Indessen

existiert im kantonalen Steuergesetz keine dem Art. 3 Abs. 5 DBG

entsprechende Bestimmung (vgl. BGr, 1. April 2010,2C_839/2009 =

StR 65/2010 S. 775 ff.): Art. 3 Abs. 5

Satz 1 DBG sieht vor, dass natürliche Personen ferner aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig sind, wenn sie im

Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder

zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind.

Darunter fallen u. a. die Arbeitnehmer des Bundes, die während mindestens 183 Tagen ununterbrochen im Ausland ansässig sind und dort aufgrund

völkerrechtlicher Verträge oder Übung mit Rücksicht auf dieses

Arbeitsverhältnis von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind.

Halten sie sich weniger lang im Ausland auf, sind sie steuerpflichtig nach

Art. 3 Abs. 1 DBG (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

20.

Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland

mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern

öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes; SR 642.110.8).

Gemäss Kreisschreiben 1 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK)

betreffend Besteuerung von Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum

Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des

Inlandes vom 30. Juni 2010 wird die direkte Bundessteuer somit für die

ganze Steuerperiode (auch während der ganzen Tätigkeit im Ausland) erhoben,

weil diese an das schweizerische Dienstverhältnis anknüpft (Ziff. 1

KS 1). Demgegenüber richtet sich die Besteuerung in den Kantonen

ausschliesslich danach, ob die Bediensteten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in

der Schweiz beibehalten oder nicht. Dabei bleibt der einmal begründete Wohnsitz

einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Ziff. 2

KS 1). Bei Auslandaufenthalten von Alleinstehenden zu Erwerbszwecken geht

das Kreisschreiben 1 vom Fortbestehen der unbeschränkten Steuer­pflicht in der Schweiz aus, sofern der Aufenthalt nicht länger als

ein Jahr dauert. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland von über

einem Jahr, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel mit der Abreise

ins Ausland (Ziff. 2.2.1 KS 1). Die vom Kreisschreiben 1

geforderte Mindestdauer von einem Jahr zur Begründung eines Wohn­sitzes bei bloss vorübergehendem Aufenthalt steht auch im Einklang

mit der Lehre zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Daniel Staehelin, Basler

Kommentar zum ZGB I, 4. A., Basel 2010, Art. 23 ZGB N. 8). Bei

militärischen Einsätzen der Swisscoy (z. B.

friedens­erhaltende Massnahmen im Kosovo) ist eine

durchgehende Besteuerung vorzunehmen; dies aufgrund des lediglich befristeten

Arbeitsverhältnisses (6 Monate mit Verlängerungs­option

auf max. 18 Monate) und der fehlenden Absicht

dauernden Verbleibs am Einsatzort (vgl. Ziff. 2.2.3 KS 1).

2.5

Das Fehlen einer analogen Bestimmung im StHG führt

in der Konsequenz dazu, dass Diplomaten und andere Personen mit

öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag, die für längere Zeit Dienst im Ausland

leisten, in der Regel keine kantonalen Steuern zu entrichten haben (vgl. BGr,

1.

April 2010,2C_839/2010; E. 2.2.1; Maja Bauer-Balmelli/Markus

Nyffen­egger in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuer­recht, I/1,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2002, Art. 3 StHG N. 18; Maja

Bauer-Balmelli/Lucia Omlin in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer­recht,

I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008,

Art. 3 DBG N. 13; Silvia Frohofer/Martin Kocher, Die pauschale

Steueranrechnung – Voraussetzungen und Rechtsfolge, ASA 73 [2004/2005] S. 513 ff., S. 529;

Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983 III 1, 86 f.; SSK, Steuerinformationen, Die subjektive Steuerpflicht, Bern

2013, S. 6). Einige Kantone (AR, GE, SH, UR, VS) haben dennoch einen

entsprechenden Anknüpfungstatbestand in ihre kantonalen Gesetze aufgenommen,

wobei es sich um eine unzulässige Ausweitung der möglichen Anknü­pfungs­tatbestände gemäss Art. 3 StHG

handelt (Bauer-Balmelli/Nyffenegger, Art. 3 StHG N. 29). Mangels

Besteuerungsgrundlage im internen Recht bzw. in den kantonalen Steuergesetzen

wirkt die in sämtlichen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz vorgesehene

Besteuerung des Einkommens aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis durch

den Schuldnerstaat (vgl. Peter Locher, Einführung in das internationale

Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 458 f.; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im inter­nationalen Verhältnis, StR 5/2006, S. 330 ff., S. 336) wie ein Leerverweis, wenn es sich um

Angestellte des Bundes handelt, die lediglich in Bezug auf die direkte

Bundessteuer der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz unterliegen (vgl.

Art. 3 Abs. 5 DBG).

3.

3.1

In der betreffenden Steuerperiode 2010 hielt sich

der Pflichtige ab Mitte März 2010 bis zum Ende des

Jahrs im Land U auf. Dort mietete er auf seinen

Namen eine Wohnung. Gleichzeitig verfügte er über die nicht fremdvermietete

Eigentumswohnung in D. Damit weist der Pflichtige Anknüpfungspunkte zu zwei

verschiedenen Orten auf, die als Wohnsitz infrage

kommen. Es ist daher zu prüfen, zu welchem Ort die stärkere Bindung besteht

(vgl. E. 2.3).

3.2

Das Steuerrekursgericht erwog, eine Absicht

dauernden Verbleibs im Ausland sei beim Pflichtigen gerade nicht zu erblicken.

Die vom Bundesgericht zu Mitarbeitenden des IKRK

entwickelte Rechtsprechung (BGr, 26. Juli 2004,2A.475/2003, E. 2.3)

könne ohne Weiteres auf den Pflichtigen übertragen werden: So seien

Aufenthaltsort und Dauer des Aufenthalts in erster Linie durch den Arbeitgeber

bzw. politische Notwendigkeiten bestimmt worden. Er habe sich nicht aus

eigenem, inneren Antrieb im Ausland ansiedeln und verbleiben wollen. Zudem sei

die Aufenthaltsdauer jeweils kurz gewesen (Land F

19.

Monate; Land U 13 Monate) und stets von der Entwicklung der politischen Lage abhängig

gewesen, demnach prekärer Natur gewesen. Der politisch-militärische Charakter

der Einsätze habe ausgeschlossen, dass der Pflichtige aus seinem Einsatzort den

Mittelpunkt seiner privaten Interessen haben machen können. Überdies habe er

sich vorwiegend in Kreisen der Organisation T

bewegt. Eine Parallele zu einem Expatriate sei nicht zu erblicken, unterscheide

sich doch jener nicht von dem Rest der im Land ansässigen

Bevölkerung, während ein Einsatz für die Organisation T obrigkeitlichen Charakter aufweise, der eine klare Abgrenzung zur

Wohnbevölkerung bedinge.

3.3

Demgegenüber macht der Pflichtige geltend, er wohne

seit acht Jahren nicht mehr in der Schweiz. Im Schnitt habe er sich lediglich ungefähr zehn Tage in der Schweiz aufge­halten, um

seinen Vater zu besuchen, bei Bundesbehörden zu rapportieren oder zur

Einsatzvorbereitung. Diese Tage habe er nur teilweise in seiner Wohnung in D

verbracht. Die Ferien oder die Zeiten zwischen zwei Einsätzen habe er

bei seiner im Ausland wohnenden Partnerin verbracht oder er

sei gemeinsam mit ihr auf Reisen gewesen oder im Einsatzland. Sowohl in

den Ländern F, U als auch J habe er selbständig gelebt und ein eigenes Auto gehabt. Er sei

nicht in einer Kaserne oder einem Verwaltungsgebäude einer internationalen

Organisation kaserniert gewesen, sondern habe in normalen Wohnge­bäuden gelebt, in normalen Restaurants gegessen, Fitnessclubs

besucht, Hotels und Strände. In U habe er die

Landessprache gelernt und mit Land und Leuten Kontakt gehabt.

Nicht richtig sei, dass sein Aufenthaltsstatus im Ausland prekär gewesen sei

und man ihn jederzeit hätte abkommandieren können. Zwar seien die Einsätze

begrenzt gewesen. Die Missionen seien aber zeitlich alle auf eine lange Dauer

angelegt gewesen. Ähnlich einem Expatriate habe er daher den Mittelpunkt seiner

Lebensbeziehungen ins Einsatzland verlegt.

Bei der Übernahme von Art. 24 Abs. 1 ZGB ins Steuerrecht

habe das Bundesgericht eine Missbrauchsbesteuerung vor Augen gehabt, indem es

habe verhindern wollen, dass jemand ins Ausland abwandere, ohne sich dort

anzumelden, um sich so der Schweizer Steuerpflicht zu entziehen. Mitnichten sei

er wegen einer Steuerersparnis ins Ausland gezogen. Dass er keine Steuern habe

zahlen müssen, habe vielmehr daran gelegen, dass die Organisationen, für die er

arbeitete, von den Gaststaaten für ihre Mitarbeitenden eine Steuerbefreiung

erwirkt hätten. Bei der vom Steuerrekursgericht vertretenen Auslegung von

Art. 24 Abs. 1 ZGB werde praktisch nur dem klassischen Siedler, d. h. demjenigen der

wirklich auf Dauer bzw. für immer, in ein anderes Land auswandern wolle, eine

Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes zugestanden.

4.

4.1

Die vorliegende Konstellation – Steuerpflichtiger

mit Arbeitsverhältnis zum Bund, der über 183 Tage ununterbrochen im Ausland

tätig ist und mit Rücksicht auf dieses Arbeitsverhältnis im Ausland

steuerbefreit ist – fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 5

DBG bzw. des Kreisschreibens 1 der SSK. Zwar

kommt dem Kreisschreiben keine direkte Bindungswirkung zu. Soweit es aber – wie

hier – eine überzeugende Konkre­tisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellt, steht der Anwendung nichts entgegen (vgl. BGr,

22.

März 2011,2C_375/2010, E. 6.2; BGE 133 V 346 E. 5.4.2). Für den Bereich der kantonalen Steuern stellt es für die

Begründung eines Auslandwohnsitzes durch einen Alleinstehenden auf die Dauer

des ununterbrochenen Auslandaufenthalts ab. Liegt dieser unter einem Jahr, ist

in der Regel kein Auslandwohnsitz gegeben; dauert er über ein Jahr, liegt in

der Regel ein solcher vor (vgl. Ziff. 2.2.1 KS 1).

Der ledige Pflichtige ist für sein

Engagement im Ausland einen Vertrag über eine Dauer von exakt einem Jahr eingegangen,

mit anschliessender Verlängerung um einen weiteren Monat. Aufgrund der Dauer

des Aufenthalts könnte laut Kreisschreiben 1 der

Wohnsitz im Inland fortbestehen, aber auch ebenso gut

ein Wohnsitz im Ausland begründet worden sein. Zu prüfen sind daher die

weiteren Bindungen zur Schweiz bzw. zum Aufenthaltsstaat (vgl. E. 2.3).

4.2

Vom 1. Januar bis Mitte März 2010 stand der

Pflichtige nachweislich in keinem Arbeitsverhältnis zum Bund. Bis zum

23.

Januar 2010 ist er offenbar unentgeltlich für … im Land F tätig

gewesen. In der Zeitspanne von der Ausreise aus dem Land F bis zum nächsten Einsatz beim Bund hat er sich mehrmals in der

Schweiz aufgehalten: So wurde der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag

betreffend den Auslandeinsatz am 26. Feb­ruar 2010 in S unterzeichnet; als Wohnort wurde die "E-Strasse 01, 0002 D" angegeben. Ebenfalls in der Schweiz, in D, unterzeichnete

der Pflichtige am 8. März 2010 seine Steuererklärung 2009. Das Beibehalten

des Stockwerk­eigentums, welches nicht fremdvermietet

wird und dem Pflichtigen zur ständigen Verfü­gung

steht, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz

trotz langjähriger Auslandabwesenheit als "Homebase" beibehalten hat.

Nach wie vor verfügt der Pflichtige über mehrere Bankkonti (Spar- und Privatkonto

bei den Banken …) in der Schweiz. Die gesamte

Korrespondenz (Bankunterlagen, eingereichte Rechnungen etc.) wurde 2010 über

die E-Strasse 01 abgewickelt. Daraus kann einzig geschlossen werden, dass

sich das administrative Zentrum des Pflichtigen nach wie vor in der Schweiz

befindet und hier sämtliche Fäden zusammenlaufen.

4.3

Zwar hat sich der Pflichtige ab März 2010

unbestrittenermassen im Land U aufgehalten.

Anders als das Steuerrekursgericht vertritt das Verwaltungsgericht denn auch

die Ansicht, dass die Wohnsitzbegründung im Land U bzw. einem anderen Einsatzort des Pflichtigen nicht von vornherein aufgrund eines "prekären Aufenthalts"

ausgeschlossen ist. Der vom Steuerrekursgericht erwähnte

IKRK-Mitarbeiter unterscheidet sich insofern vom Pflichtigen, als sich dieser

mit einer privat-rechtlichen Organisation mitten in

Krisenherde in aller Welt begibt und die Flexibilität aufweisen muss, von einem

Moment auf den anderen an einen anderen Ort versetzt zu werden ("être

prêts à partir à n'importe quel moment et à s'adapter à des changements

brusques dans leur vie professionelle, sociale ou privée", BGr,

26.

Juli 2004,2A.475/2003, E. 2.3). Der Pflichtige war demgegenüber

für eine fixe Vertragsdauer von einem Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeit) im

Ausland zugeteilt. Im Vergleich dazu sind Einsätze von

IKRK-Delegierten in der Regel von wesentlich kürzerer Dauer, wie das Beispiel

in BGr, 30. September 1987, ASA 58 (1989/1990) S. 392 ff. zeigt: 3 Monate im Tschad, 7 Monate

in Angola, 10 Monate in Salvador und Syrien.

Sodann war der Pflichtige im Land U nicht etwa in

Gruppenunterkünften oder Camps untergebracht, wie dies etwa bei militärischen

Einsätzen der Swisscoy üblich ist, sondern mietete eine eigene Wohnung an. Die Organisation T entschädigte ihn für Unterkunft und Verpfle­gung durch Auszahlung eines "per diem". In der Freizeit

hat er sich nach eigenen Angaben nicht von der ortsansässigen Bevölkerung

unterschieden, sondern besuchte Restaurants, Fitnesscenter etc. Seine Ferien

hat er bei seiner im Ausland wohnenden Freundin oder

im Einsatz­gebiet verbracht. Diese

Integrationsbemühungen waren aber nicht auf längere Frist angelegt, sondern der

Pflichtige war sich von Anfang an bewusst, dass er seine Zelte im Land U

in einem Jahr wieder wird abbrechen müssen.

Wird sodann der Aufenthalt im Land U in den

Gesamtkontext sämtlicher Auslandaufenthalte des Pflichtigen von 2006–2014

eingebettet, so ist dieser Einsatzort bloss einer von insgesamt fünf Standorten

in aller Welt in knapp acht Jahren. Auch wenn der Bezug zur Schweiz mit den

verschiedenen Einsätzen immer kleiner wird, so kann – zumindest für die

Steuerperiode 2010 – nicht gesagt werden, der Pflichtige habe sämtliche Brücken

zur Schweiz abgebrochen. Ansonsten liesse sich nicht erklären, weshalb der

Pflichtige sein Stockwerkeigentum während acht Jahren nicht vermietete, sondern

sich – selbst bei geringer Nutzung – zur ständigen Verfügung hält und sich

seine Post dort zustellen lässt. Dies schliesst eine andere Betrachtungsweise

für die kommenden Steuerperioden indes nicht aus. Vielmehr muss für jeden

Einsatz gesondert geprüft werden, ob der Pflichtige neuen Wohnsitz im Ausland

begründet hat. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland wird damit

nicht nur dem "klassischen Siedler", wie der Pflichtige vorbringt,

vorbehalten. Vorauszusetzen ist allerdings in der Regel eine ununterbrochene,

über ein Jahr dauernde, selbst wenn auch befristete Wohnsitznahme im Ausland.

Diese ist vorliegend nicht gegeben.

4.4

Zu prüfen bleibt der sinngemäss geltend gemachte

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Grundbedingung für eine

ausnahmsweise "Gleichbehandlung im Unrecht" ist in jedem Fall, dass

sich der Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der

Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch

der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der

Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. VGr, 4. Juni

2014, SB.2013.00111, E. 4.2; BGE 122 II 446 E. 4a; BGE 112 Ib 381 E. 6).

Der Pflichtige weist auf einen Fall des

Schweizer Militärangehörigen O hin, der im Ausland tätig gewesen sei und hier in der Schweiz Familie mit Kindern habe. Das kantonale Steueramt habe für das Jahr 2010 keine

Steuerpflicht angenommen, mit der Begründung, es handle sich bei ihm nicht um

einen Swisscoy-Entsandten, weshalb er nicht unter das Kreisschreiben 1 der SSK

falle. Aus dem eingereichten Auszug "Berechnungsmitteilung" vom

11.

August 2011 betreffend den ebenfalls ledigen O ergibt sich, dass das kantonale Steueramt eine unterjährige

Besteuerung vorgenommen hat, "da der Einsatz im Rahmen eines Mandats im

Gegensatz zu Swisscoy-Entsandten nicht unter das Regime des Kreis­schreibens No. 1 der Schweizerischen Steuerkonferenz

fällt." Die für die Wohnsitzfrage entscheidenden Informationen gehen weder

aus dem eingereichten Dokument noch aus den übrigen Akten hervor: So ist

ungeklärt, wie lange der betreffende Steuerpflichtige O im Ausland tätig war, ob er dort kaserniert war oder über eine

eigene Wohnung verfügte, ob er Familie in der Schweiz hat oder hier

Wohneigentum besitzt. Ob ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer

Sachverhalt und damit gegebenenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht vorliegt, ist dem Verwaltungsgericht einzig gestützt auf die

"Berechnungsmitteilung" vom 11. August 2011 nicht möglich. Es rechtfertigt sich aber nicht, die Streitsache an die Vorinstanz zu

ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. Denn nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer

rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie

auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (VGr, 4. Juni 2014, SB.2013.00111, E. 4.2.2; BGE

136.

I 65 E. 5.6; BGE 134 V 34 E. 9).

Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihm

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …