SB.2014.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00068
25. September 2014Deutsch13 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00068
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. September 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Zugunsten von A (nachfolgend: der Pflichtige) ersuchte
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Sozialwesen der Justizvollzugsanstalt B)
mit Schreiben vom 23. Januar 2014 um Stundung der direkten Bundessteuer
2012 sowie um Verzicht auf eine weitere Verzinsung der Steuerforderung. Zur
Begründung führte es an, der Pflichtige befinde sich seit dem 9. Oktober
2013 im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B und
erziele während seiner Haftzeit – abgesehen vom Pekulium – keinen Verdienst und
verfüge auch über kein Vermögen. Das kantonale Steueramt nahm das Schreiben als
Erlassgesuch entgegen und stellte dem Pflichtigen ein Erlassformular zu,
welches dieser am 19. Februar 2014 ausfüllte und retournierte. Mit
Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte das Amt für Justizvollzug dem
kantonalen Steueramt mit, die Ehefrau des Pflichtigen habe sich im Scheidungsurteil
vom … 2013 verpflichtet, die Steuern pro 2012 für beide Parteien zu übernehmen,
unter vollständiger Freistellung des Ehemanns.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 23. Juni 2014
wies das kantonale Steueramt das Gesuch des Pflichtigen um Erlass des noch
offenen Teilbetrags von Fr. … für die direkte
Bundessteuer 2012 ab und forderte den Pflichtigen auf, der Erlassbehörde einen
angemessenen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2014 beantragte der Pflichtige sinngemäss die Aufhebung des Erlassentscheids,
unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Er werde nach seiner Haftentlassung
am 4. Oktober 2014 eine Arbeitsstelle suchen und sei anschliessend bereit,
seine Schulden in Ratenzahlungen zu begleichen. Zudem sei seine Exfrau
im Scheidungsurteil zur Bezahlung der Steuerschulden 2012 verpflichtet worden,
weshalb die Steuerrechnung an sie zu richten sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli
2014.
beantragte das kantonale Steueramt, es sei die Beschwerde abzuweisen,
unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1
Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht
(zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr,
23.
April 2012, A-3232/2011, E. 2.2.4; verneinend BGr,
21.
Februar 2008,2D_138/2007, E. 2.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich
offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael
Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167
DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht
im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu
beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen
Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges
Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Gesuch um
Erlass der direkten Bundessteuer 2012. Soweit das Begehren des Pflichtigen
darauf lautet, ihm eine Stundung für die fälligen Steuerschulden zu gewähren,
bis er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle gefunden habe, ist darauf
nicht einzutreten. Denn Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden
hat noch hätte entscheiden sollen, ist demgegenüber nicht einzutreten (vgl.
VGr, 16. April 2014, SB.2013.00095, E. 2; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 10).
2.2
Ebenso ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im
Beschwerdeverfahren betreffend Steuererlass die materielle Begründetheit der
Steuerforderung zu überprüfen (vgl. Michael Beusch, Der Untergang der
Steuerforderung, Zürich/Basel/Genf 2012, § 11 VI 1, S. 209; vgl. auch
Art. 1 Abs. 2 EV). Dasselbe gilt auch im Hinblick auf Steuerbezugsfragen im
engeren Sinn: So ist im Rahmen des Erlassverfahrens nicht zu prüfen, ob die
Solidarhaftung unter den geschiedenen Eheleuten A im Sinn von Art. 13 DBG
noch bestehe bzw. ob die fragliche Steuerforderung – gestützt auf das
Scheidungsurteil – bei der Ehefrau hätte bezogen werden müssen.
3.
3.1
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer
Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen
Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167
Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist
insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18).
Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum
(Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden
kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an
die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen
(Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei in erster Linie
die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit
der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten
für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV). Dabei stehen
vorhandene Vermögenswerte dem Steuererlass nicht grundsätzlich entgegen. Der
Erlass ist zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte
nicht zumutbar ist (Art. 11 Abs. 1 EV).
Der Steuererlass soll zu einer
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen
(Art. 1 Abs. 1 EV).
3.2
Das kantonale Steueramt erwog, eine individuelle
Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums des Pflichtigen erübrige sich, da sich dieser zurzeit im
geschlossenen Strafvollzug befinde und für seinen Lebensunterhalt keine
Auslagen zu tätigen habe. Das Existenzminimum könne daher rechnerisch auf
Fr. 0.- festgesetzt werden. Weiter sei davon auszugehen, dass sämtliche
das Existenzminimum übersteigenden Mittel
grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Notlage sprächen bzw. diese Mittel zur
Begleichung der betreffenden Steuern heranzuziehen seien. Der Pflichtige, der
über ein Pekulium von Fr. 250.- pro Monat verfüge, befinde sich nicht in
einer Notlage. Das Pekulium erlaube es ihm, die Steuerschuld innert
fünfeinhalb Monaten abzubezahlen. Da
er seine Strafe nur noch bis
am 4. Oktober 2014 zu verbüssen habe, könne die ratenweise Tilgung
der betreffenden Steuerschuld bis zu diesem Datum bzw. innert vier Monaten erwartet
werden. Im Übrigen verfüge der Pflichtige auch über ein Vermögen von Fr. …, womit er seine
Steuerschuld mittels Einmalzahlung begleichen könne.
Weil der Pflichtige noch weitere Schulden aufweise, müsse sein Erlassgesuch
ebenfalls abgewiesen werden, es sei denn, die anderen Gläubiger würden
zumindest auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.
In seiner Beschwerdeantwort führt das kantonale Steueramt aus, dem Pflichtigen
seien entsprechende Ratenzahlungen gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden
zwei Drittel des Pekuliums erlaubt, selbst wenn er die betreffende Steuer nicht
bis zum Entlassungszeitpunkt werde begleichen können. Die Restanz könne er nach
der Haftentlassung mit einer Einmalzahlung aus seinem Vermögen und dem während
der Haftzeit angesparten Guthaben auf dem Sperrkonto begleichen. Gemäss
Art. 23 Abs. 2 EV könne der finanziellen Lage des Pflichtigen daher
auch mit einer Zahlungserleichterung im Sinn von Art. 166 DBG Rechnung
getragen werden.
3.3
In der Beschwerdebeilage wendet sich das Amt für Justizvollzug gegen
die Verwendung des Pekuliums zur Begleichung der Steuerschulden. Der
Pflichtige erhalte aus seinem – abteilungsbedingt nicht steigerungsfähigen –
50%-Pensum zwar momentan ein Arbeitsentgelt von Fr. 340.- pro Monat, wovon
ein Drittel auf ein Sperrkonto fliesse. Für Bezüge aus dem Sperrkonto sei die
Zustimmung der Anstaltsdirektion notwendig. Das Freikonto diene demgegenüber
der Bezahlung persönlicher Auslagen während des Vollzugs, wie z. B. internen Einkäufen von
Gebrauchsartikeln, Briefmarken, Mietkosten für TV usw. Ansonsten verfüge der
Pflichtige, soweit ersichtlich, über kein steuerbares Einkommen.
3.4
Die
Einwendungen des Amts für Justizvollzugs stehen vor folgenden Hintergrund: Laut
Art. 81 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist
der Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet. Die
Arbeitspflicht des Gefangenen ist nicht als eine
Erwerbstätigkeit zu betrachten (vgl. BVGr, 26. Mai 2014, B-4180/2012,
E. 5.4.1; BGr, 25. Oktober 2007,8C_176/2007, E. 4.2; BGr,
17.
Juni 2008,8C_702/2007, E. 4). Für seine Arbeit erhält der
Gefangene ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes
Entgelt (Art. 83 Abs. 1 StGB), das sogenannte Pekulium. Das
Arbeitsentgelt dient verschiedenen – sich aus der
Spezialität des Strafvollzugs ergebenden – Zwecken: Zum einen soll der
Verdienstanteil dem Gefangenen den Wiedereintritt in die Gesellschaft
erleichtern, indem er über die nötigen Mittel für die unmittelbare Zeit nach
der Entlassung verfügt; zum andern soll seine Arbeitshaltung gefördert und
unterstützt werden und ihm zudem ermöglicht werden, gewisse Auslagen
(insbesondere für persönliche Bedürfnisse) während des Vollzugs zu finanzieren
(Thomas Noll in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 83 StGB N. 7). Der Gefangene kann daher während des Vollzugs
nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil
wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das
Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine
Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des
Arbeitsentgelts ist nichtig (Art. 83 Abs. 2 StGB). Dementsprechend
zählt das Pekulium zu den unpfändbaren
Vermögenswerten gemäss Art. 92 SchKG und enthält
Art. 92 Abs. 4 SchKG einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der
besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Strafgesetzbuchs
(Art. 378 Abs. 2 aStGB).
Trotz seiner Unpfändbarkeit ist es nicht
ausgeschlossen, dass das Pekulium auch zur Schuldensanierung verwendet wird
(vgl. Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. c und Ziff. 4.3 Abs. 1
lit. g der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das
Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006). Auch das
Bundesgericht erachtete die Ratenzahlung einer Busse aus dem verfügbaren Teil
des Pekuliums im Einzelfall für zumutbar (BGE 125 IV 231): Dabei setzte es
die Höhe der konkret geschuldeten Busse (Fr. 180.-) in Relation zum frei
verfügbaren Teil des Pekuliums (Fr. 250.- bis Fr. 300.- pro Monat bei
einem monatlichen Gesamtpekulium von Fr. 600.-) und erwog, der Strafgefangene
hätte die Busse ohne Weiteres mit 9 Monatsraten à Fr. 20.- abbezahlen
können. Die Funktion des Pekuliums, dem Gefangenen eine Starthilfe für die Zeit
nach der Entlassung zu bieten, werde durch die Zahlung nicht beeinträchtigt.
Denn jener Funktion diene der dem Sperrkonto gutgeschriebene Teil des Pekuliums.
Je höher der frei verfügbare Teil des Pekuliums und je geringer im Verhältnis
dazu die Busse, desto eher sei die Zahlung zumutbar. Indessen dürfe vom
Gefangenen nicht die Bezahlung eines Betrags verlangt werden, der ihn allzu
stark einschränke und ihm verunmögliche, für seine persönlichen Bedürfnisse während
des Vollzugs noch ausreichend aufzukommen.
3.5
Müsste der
Pflichtige, wie das kantonale Steueramt es verlangt, den gesamten Freibetrag
des Pekuliums zur Begleichung seiner Steuerschulden aufwenden, hätte dies die unzumutbare
Folge, dass ihm für seine persönlichen Bedürfnisse (interne Einkäufe von
Gebrauchsartikeln, Nutzung von Telefon und Fernseher usw.) keinerlei Mittel
mehr zur Verfügung stünden. Anders als in dem vom Bundesgericht (BGE 125 IV
231) beurteilten Fall hätte auch die Verpflichtung zu Ratenzahlungen eine nicht
hinnehmbare Härte zur Folge gehabt: Das Arbeitsentgelt beträgt laut
Ziff. 2 der Richtlinien vom 7. April 2006 zwischen Fr. 28.- bis
Fr. 35.- pro Arbeitstag. Das entspricht, ausgehend von 22 Arbeitstagen,
einem monatlichen Pekulium von Fr. 616.- bis Fr. 770.-. Der
Pflichtige erzielt demgegenüber lediglich einen Verdienst von Fr. 340.-,
weil er abteilungsbedingt nur 50 % arbeiten kann. Hätte er die
Steuerschuld von Fr. … während seiner einjährigen Haftdauer begleichen
wollen, hätte er rund die Hälfte seines monatlichen Freibetrags von
Fr. 230.- hierfür abzweigen müssen. Unter diesen Umständen war es dem
Pflichtigen nicht möglich und zumutbar, den im Vergleich zu seinem Freibetrag
hohen Steuerbetrag ratenweise zu bezahlen.
Der Pflichtige wird demnächst aus der Haft entlassen. In
diesem Zeitpunkt wird ihm auch das Guthaben auf dem Sperrkonto ausbezahlt. Eine
"Einmalzahlung" des Sperrkontoguthabens zur Begleichung der direkten
Bundessteuer 2012 ist mit Blick auf die spezialpräventive Zielsetzung des
Pekuliums jedoch ausgeschlossen. Denn jenes Guthaben dient der
finanziellen Überbrückung der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug, um dem Häftling den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben zu
erleichtern (vgl. BGE 125 IV 231 E. 3b). Vor diesem Hintergrund erwog das
Verwaltungsgericht in einem sozialhilferechtlichen Entscheid, dass sowohl die
Guthaben auf dem Sperr- als auch auf dem Freikonto Vermögen im
sozialhilferechtlichen Sinn darstellen, auf welchen der Vermögensfreibetrag in
der Höhe von Fr. 4'000.- zu gewähren sei (VGr, 4. September 2006,
VB.2006.00195). In diesem Sinn ist das für die Zukunft angesparte, bei der
Entlassung ausbezahlte Pekulium dem Pflichtigen zum Wiederaufbau seiner
Existenz nach der Haft zu belassen.
3.6
Anzumerken
bleibt, dass die Betreibung eines Strafgefangenen auf Pfändung letztlich auch
fruchtlos verlaufen würde, wenn neben dem unpfändbaren Pekulium nicht noch andere,
pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind, die versilbert werden können. Denn ist
kein pfändbares Vermögen bzw. nur unpfändbares Vermögen vorhanden, so bildet
die leere Pfändungsurkunde den Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 149 SchKG). Vorliegend verfügt der Pflichtige neben
seinem Pekulium aber noch über ein Vermögen von Fr. …. Ob es dem
Pflichtigen zumutbar wäre, dieses Vermögen zu verwerten (Art. 11 Abs. 1
EV) oder ob ihm auch dieser Betrag für die Zeit nach der Entlassung zum
Existenzaufbau belassen werden soll, kann offengelassen werden. Denn das
Erlassgesuch wäre auch bei Annahme einer Notlage abzuweisen: Aus den Akten geht
hervor, dass der Pflichtige neben den Steuerschulden noch weitere Schulden
(Gerichtskosten) aufweist. Dennoch leistete er Mitte November 2013 eine Zahlung
von Fr. … an Rechtsanwalt C. Dadurch räumte er diesem Gläubiger eine
Vorzugsstellung ein. Die Steuerschuld als öffentlich-rechtliche Forderung darf
gegenüber privaten Verbindlichkeiten jedoch nicht schlechter gestellt werden,
weshalb der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen
Ansprüche verzichten kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EV; BGr, 5. November
2007,2D_112/2007, E. 4.2). Der Entscheid des kantonalen Steueramts ist daher
im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 2 DBG
ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden
Beschwerdeführer abzusehen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83
lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an
…