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Entscheid

SB.2014.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00069

1. September 2014Deutsch7 min

(URT.2014.16546)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen bedingt. Daran

mangelt es, wenn global auf frühere Eingaben verwiesen wird bzw. diese

unverändert erneut vorgetragen werden. Weil in solchen Fällen formell eine Begründung

vorliegt, die sich indessen durch den Globalverweis auf frühere Eingaben bzw.

deren unveränderte Wiedergabe als inhaltlich mangelhaft erweist, ist das

Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2014,

SB.2013.00054/SB.2013.00055, E. 2.2.1).

4.2

In seiner Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 5. März 2014 an die

Vorinstanz hat der Pflichtige beantragt, es sei der Ehegattentarif anzuwenden

und die Verfahrenskosten dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen. Ergänzend hat

er pauschal jeden sonst zulässigen Antrag gestellt. In der Begründung hat sich

der Pflichtige ausschliesslich zum anwendbaren Steuertarif geäussert; insoweit

ist das Steuerrekursgericht auf die Rechtsmittel eingetreten und hat sie

gutgeheissen. Zur Festlegung der Steuerfaktoren hat der Pflichtige dagegen nur

vorgebracht, dass er auf das "beim Cour européenne des droits de l'homme

in Strasbourg/F durchzuführende Verfahren" hinweise. Zudem hat er in seiner

Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Sachverhalt" pauschal auf seine früheren

Eingaben verwiesen, während er sich unter dem Titel "Rechtliches" wie

erwähnt nur zum anwendbaren Tarif geäussert hat. Soweit der Pflichtige dadurch

die Festlegung der Steuerfaktoren im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt

gültig angefochten hat, genügt seine Rechtsmitteleingabe den formellen

Voraussetzungen offensichtlich nicht, weshalb das Steuerrekursgericht darauf zu

Recht nicht eingetreten ist, ohne dem im Übrigen als Steuerberater tätigen

Pflichtigen eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.

4.3

Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die

Beschwerde des Pflichtigen an das Verwaltungsgericht vom 6. Juli 2014 den

formellen Anforderungen genügt, da der Pflichtige wiederum ergänzend jeden

sonst zulässigen Antrag stellt, hauptsächlich auf seine früheren Eingaben

verweist und im Übrigen seine Beschwerde nur summarisch begründet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die

Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Angesichts der Gehörsverletzung durch das

Steuerrekursgericht rechtfertigt es sich indessen, ihm die Kosten lediglich zur

Hälfte aufzuerlegen und die andere Hälfte der Kasse des Steuerrekursgerichts

zu belasten.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die

Verfahren SB.2014.00069 und SB.2014.00070 werden vereinigt;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde SB.2014.00069 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010

wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Beschwerde SB.2014.00070 betreffend direkte Bundessteuer 2009 und 2010 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00069 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00070 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Steuerrekursgericht je zur

Hälfte auferlegt.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …