SB.2014.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00078
27. August 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16541)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00078
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. August 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch B Treuhand,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007–2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Eigentümer von 200
Namenaktien (Nennwert von Fr. … /Stück) der nicht börsenkotierten C AG
mit Sitz im Kanton Zürich. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen
2007–2009 gab er für die Aktien einen Vermögenssteuerwert von Fr. … (2007
und 2008) bzw. Fr. … (2009) an, entsprechend Fr. … (2007 und 2008)
bzw. Fr. … (2009) pro Aktie. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009
deklarierte er schliesslich ein steuerbares Einkommen von Fr. … (2007),
Fr. … (2008) und Fr. … (2009) sowie ein steuerbares Vermögen von
Fr. … (2007), Fr. … (2008) und Fr. … (2009). Davon abweichend
wurde er mit Entscheiden des kantonalen Steueramts vom 24. September 2013
(2009) bzw. 30. September 2013 (2007 und 2008) wie folgt eingeschätzt:
Steuerperiode
Steuerbares
Einkommen
Steuerbares
Vermögen
2007
Fr. …
Fr. …
2008
Fr. …
(Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen)
Fr. …
2009
Fr. …
(Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen)
Fr. …
(zum Satz von Fr. …)
Anstelle der deklarierten Werte setzte
das kantonale Steueramt den Vermögenssteuerwert der C-Aktien
auf Fr. … bzw. Fr. … pro Stück (2007), Fr. … bzw.
Fr. … pro Stück (2008) und Fr. … bzw. Fr. … pro Stück (2009) fest.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen mit
dem Antrag, der Wert der Aktien sei auf maximal Fr. … pro Steuerperiode festzusetzen, wies das kantonale Steueramt mit
Entscheiden vom 17. März 2014 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der
Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 17. Juni 2014
ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2014
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid und die Einspracheentscheide aufzuheben und die
Einschätzungen für die Jahre 2007–2009 gestützt auf einen Vermögenssteuerwert
der C-Aktien von Fr. …
vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des
Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für
das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund
(§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem
Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut
§ 39 Abs. 1 StG wird es zum Verkehrswert bewertet, d. h. zum
(objektiven) Preis, der am Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Gemäss
– der inzwischen ersetzten – Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von
Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998,
ZStB I Nr. 22/200 (gültig für die Steuerperioden
1999–2010), ist der Verkehrswert nicht kotierter
Wertpapiere gestützt auf die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur
Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer
(Kreisschreiben Nr. 28 vom 21. August 2006 bzw. vom 28. August
2008.
[nachfolgend wird auf die neue Fassung abgestellt; auf wichtige Abweichungen
gegenüber dem alten Kreisschreiben wird hingewiesen]) zu
ermitteln. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs
dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis
anerkennt denn auch, dass im Einzelfall eine von der schematischen Bewertung
gemäss Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann
(vgl. BGr, 30. Juni 2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013,
E. 3.6; BGr, 4. November
1987, StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1998, StE 1999 B 52.41 Nr. 2).
2.2
Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine
Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert
(Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008
[KS 28], Rz. 2 Abs. 4). Bei Handels-,
Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert
aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des
Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS 28, Rz. 34). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn
der zwei letzten vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen
Jahresrechnungen heranzuziehen, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs
doppelt gewichtet wird (sog. Praktikermethode, vgl. KS 28, Rz. 7 und 8; VGr,
26.
September 2007, SB.2007.00018, E. 3.3 = StE 2008 B 52.42 Nr. 4 =
ZStP 2008, S. 70 ff.). Ausserordentliche, am Stichtag
bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse (z. B. Umstrukturierungen mit nachhaltigen
Folgen für den Ertragswert) können bei der Ermittlung des
Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden (KS 28, Rz. 8
Abs. 3). Der massgebende Kapitalisierungssatz
setzt sich zusammen aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen
Risikoprämie und wird jährlich in der Kursliste der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) publiziert (KS 28, Rz. 10 Abs. 1 und
Abs. 4).
2.3
Das
Steuerrekursgericht schützte das Vorgehen des kantonalen Steueramts, welches
den steuerlichen Wert der Aktien gestützt auf die Praktikermethode gemäss Kreisschreiben
Nr. 28 bestimmt habe. Der Pflichtige sei für die von ihm verfochtene Berücksichtigung
künftiger Verhältnisse für die Aktienbewertung beweisbelastet. Solche Verhältnisse
könnten jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie an den massgeblichen
Stichtagen, d. h. am
31.
Dezember 2007, 2008 und 2009 bereits ersichtlich gewesen seien. Ob und
inwieweit an diesen Stichtagen die Ursachen der gesunkenen Rentabilität der C AG
schon ersichtlich gewesen waren, lege der Pflichtige nicht dar. Diese Umstände
bzw. Ursachen müssten denn auch zu einer dauernden und markanten Änderung in
der Gewinnsituation führen, ansonsten es sich um normale Schwankungen handle,
denen jede Unternehmung ausgesetzt sei und die ein Abweichen von der
vergangenheitsbezogenen Betrachtung des Ertrags bei der Titelbewertung nicht
rechtfertigen. Im Übrigen werde die Bewertung selber vom Pflichtigen nicht
beanstandet.
2.4
Vor
Verwaltungsgericht macht der Pflichtige erneut geltend, es dürfe keine vergangenheitsbezogene
Bewertung mit Anknüpfung an die Unternehmensergebnisse der Jahre 2007 und 2008
erfolgen. Bereits in diesem Zeitpunkt sei nämlich ersichtlich gewesen, dass die
Ertragsaussichten sinken würden. Wie die nachfolgenden Jahresrechnungen
2007–2012 der C AG zeigen würden, sei das Verhältnis zwischen EBIT und dem
Total der Betriebserträge in diesen Jahren von 16 % auf wenige Prozente
gesunken. Das Minimum sei 2011 mit 1,21 % erreicht worden.
Jahr
Bruttogewinn
Personalaufwand
EBIT
2007.
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2008.
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2009.
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2010.
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2011.
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2012.
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Die drastische Verminderung des EBIT sei auf das schwierige
Marktumfeld der …-Branche zurückzuführen, welche sich in einer Phase der Reife,
der Sättigung und der Konsolidierung befinde. Es werde immer schwieriger, für Unternehmen
zu wachsen, es herrsche ein flächendeckender Verdrängungswettbewerb und die
Kundenanforderungen würden immer höher. Solche Phänomene seien in vielen
Branchen, z. B. der
Konsumgüterbranche, zu beobachten. Im Hinblick auf die Tätigkeitsfelder der C AG
bedeute dies, dass ein immer rascherer Fortschritt stattfinde mit immer neuen
Produkten und Dienstleistungen und immer rascherem Wechsel der Kunden zu den
neusten Produkten. Der Aufwand für Neuentwicklungen steige permanent und damit
sinke der fakturierbare Anteil an Mitarbeiterstunden. Wolle die C AG nicht
den Anschluss verlieren, seien diese Aufwendungen nötig. Solche
Produktentwicklungen seien eher langfristige Projekte und äusserst personalintensiv.
Zudem habe sich die Unternehmung entschlossen, in den Markt für die Entwicklung
von … einzusteigen, was in den nächsten fünf bis sechs Jahren einen Personalaufwand
von mehreren Fr. … zur Folge haben werde. Dies alles bedeute, dass die
Ertragsaussichten auch in Zukunft weiter sinken. Zu berücksichtigen seien
weiter die Sonderprobleme (Verlust eines wichtigen Kunden, Standortverlegung,
neue Büros und Infrastruktur, neues Personal, Fachkräftemangel) bei den
Auslandgesellschaften der C AG in den Ländern E und D. Bei der Bestimmung
des Vermögenssteuerwerts der C-Aktien müsse diesen Umständen Rechnung getragen
werden. Dass solche ausserordentliche, bereits vorhersehbare zukünftige
Verhältnisse zu berücksichtigen seien, sehe Rz. 8 Abs. 3 des
Kreisschreibens Nr. 28 explizit vor. Vorliegend sei daher von einem
längerfristig erreichbaren, steuerbaren Reingewinn zwischen Fr. … und
Fr. … auszugehen, woraus sich ein Vermögenssteuerwert der gesamten
Beteiligung von maximal Fr. … ergebe.
2.5
Soweit der
Pflichtige erstmals vor Verwaltungsgericht vorbringt, der hohe EBIT des Jahres
2010.
sei auf die Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen für Überstundenentschädigungen
im Umfang von Fr. … zurückzuführen gewesen, ansonsten sich der EBIT 2010
auf bloss Fr. … belaufen hätte und im Jahr 2012 habe der Aufwand für
Steuern der Vorjahre (Fr. …) das Ergebnis belastet, sodass ein
Unternehmensgewinn von gerade noch Fr. … verblieben sei, ist er aufgrund
des vor Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots nicht zu hören (vgl.
E. 1.2); gleiches gilt für die erstmals präsentierten Geschäftszahlen
2012.
Aufgrund des Novenverbots sind auch die vor Verwaltungsgericht neu eingereichten
Unterlagen über die Mitarbeiterproduktivität 2013 und 2014, das Budget der C AG
für 2010–2014 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2011 der C-Gesellschaft in
Land D aus dem Recht zu weisen.
2.6
Der
Pflichtige beruft sich im Wesentlichen auf die Ausnahmebestimmung von
Rz. 8 Abs. 3 des Kreisschreibens Nr. 28. Nach der Rechtsprechung
sind ausserordentliche Umstände, die eine vom Kreisschreiben Nr. 28
abweichende Bewertung gebieten, nur sehr restriktiv anzunehmen, und zwar in der
Regel dann, wenn die Fortführung und Entwicklung des Geschäftsbetriebs bedroht
oder wesentlich beeinträchtigt erscheint (vgl. VGr SG, 22. August 1994,
StR 49/1994, S. 548, E. 4d). Das normale Geschäftsrisiko wird
demgegenüber bereits bei der Ermittlung des Ertragswerts mit berücksichtigt,
indem der anwendbare Kapitalisierungssatz eine Risikoprämie von 7 %
enthält, welche u. a.
dem allgemeinen Unternehmensrisiko Rechnung trägt (vgl. KS 28, Rz. 10
Abs. 3). Unter der Ägide des Kreisschreibens Nr. 28 in der Fassung
vom 21. August 2006 (gültig bis 31.12.2007) wurde dem allgemeinen Unternehmungsrisiko,
auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der
dadurch bedingten, nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die
Unternehmen mit einem Einschlag von 30 % auf dem – anhand der Ertragswertmethode
ermittelten – Reingewinn Rechnung getragen (vgl. dessen Rz. 15).
Um im Einzelfall eine vom Kreisschreiben Nr. 28 abweichende
Beurteilung vorzunehmen, weil ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare
zukünftige Ereignisse vorliegen, genügt es nicht, auf das allgemein schwierige
Marktumfeld in der …branche zu verweisen. Hierbei handelt es sich nicht um
"ausserordentliche" Umstände, sondern um das normale Geschäftsrisiko
eines jeden …unternehmens. Wenn also der Pflichtige geltend
macht, die …branche unterliege einem stetigen
Erneuerungsdruck, um den Anforderungen der Kunden gerecht zu werden, verbunden
mit hohen Kosten, so betrifft dies nicht nur die C AG, sondern sämtliche
Branchenteilnehmer. Aus seinen Ausführungen ist insbesondere auch nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Marktverhältnisse im Vergleich zu den Vorjahren
(2007–2009) plötzlich wesentlich verschlechtert haben sollen und dies bereits
im Zeitpunkt der Bewertungsstichtage ersichtlich gewesen sein soll. Dies gilt
umso mehr, als die C AG ihren EBIT im Jahr 2010 noch von Fr. … (2009)
auf Fr. … (2010) steigern konnte. Zwar ist richtig, dass der EBIT 2011 auf
einen Zehntel des Vorjahreswerts gesunken ist. Dass sich dieser schlechte Wert
in Zukunft fortsetzen werde und dies bereits an den massgeblichen Bewertungsstichtagen
zwei bis vier Jahre (2007–2009) vorher ersichtlich gewesen sein soll, hat der
Pflichtige – wie das Steuerrekursgericht zu Recht erkannte – nicht dargetan. Ebenfalls
keine ausserordentliche zukünftige und absehbare Entwicklung betrifft den
Beschluss der C AG, nun auch in den Bereich der …-Entwicklung einzusteigen, was wiederum hohe Entwicklungskosten
nach sich ziehe. Dieser unternehmensstrategische Entscheid, die
Produktpalette an Angebot und Nachfrage anzupassen, und damit ein gewisses
Risiko einzugehen, gehört zum ordentlichen Geschäftsbetrieb und bedroht das
Unternehmen nicht in seiner Fortführung oder Entwicklung. Nicht zu berücksichtigen
sind schliesslich die vom Pflichtigen geltend gemachten
"Sonderprobleme" der Auslandgesellschaften der C AG (C GmbH
in Land E und C-Gesellschaft in Land D): Aus den vorliegend massgeblichen
Bilanzen der Geschäftsjahre 2007–2009 gehen keine Beteiligungen der C AG
an diesen Gesellschaften hervor; erst in den Bilanzen 2010 und 2011 der C AG
sind im Anlagevermögen überhaupt Beteiligungen im Umfang von Fr. …
aufgeführt. Mangels – ersichtlicher – Beteiligungen in den hier interessierenden
Steuerperioden 2007–2009 fallen die behaupteten negativen Entwicklungen bei den
Auslandgesellschaften von vornherein ausser Betracht. Nach dem Gesagten liegen
keine ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von Rz. 8 Abs. 3 des
Kreisschreibens Nr. 28 vor, die eine Abweichung von der Praktikermethode erlauben
würden, weshalb es bei der vergangenheitsbezogenen Bewertung der Aktien bleibt.
Die vom kantonalen Steueramt vorgenommene Bewertung selbst
wird vom Pflichtigen nicht infrage gestellt, weshalb es dabei sein Bewenden
hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…