Lexipedia

Entscheid

SB.2014.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00078

27. August 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16541)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Eigentümer von 200

Namenaktien (Nennwert von Fr. … /Stück) der nicht börsenkotierten C AG

mit Sitz im Kanton Zürich. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen

2007–2009 gab er für die Aktien einen Vermögenssteuerwert von Fr. … (2007

und 2008) bzw. Fr. … (2009) an, entsprechend Fr. … (2007 und 2008)

bzw. Fr. … (2009) pro Aktie. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009

deklarierte er schliesslich ein steuerbares Einkommen von Fr. … (2007),

Fr. … (2008) und Fr. … (2009) sowie ein steuerbares Vermögen von

Fr. … (2007), Fr. … (2008) und Fr. … (2009). Davon abweichend

wurde er mit Entscheiden des kantonalen Steueramts vom 24. September 2013

(2009) bzw. 30. September 2013 (2007 und 2008) wie folgt eingeschätzt:

Steuerperiode

Steuerbares

Einkommen

Steuerbares

Vermögen

2007

Fr. …

Fr. …

2008

Fr. …

(Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen)

Fr. …

2009

Fr. …

(Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen)

Fr. …

(zum Satz von Fr. …)

Anstelle der deklarierten Werte setzte

das kantonale Steueramt den Vermögenssteuerwert der C-Aktien

auf Fr. … bzw. Fr. … pro Stück (2007), Fr. … bzw.

Fr. … pro Stück (2008) und Fr. … bzw. Fr. … pro Stück (2009) fest.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen mit

dem Antrag, der Wert der Aktien sei auf maximal Fr. … pro Steuerperiode festzusetzen, wies das kantonale Steueramt mit

Entscheiden vom 17. März 2014 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der

Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 17. Juni 2014

ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2014

liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid und die Einspracheentscheide aufzuheben und die

Einschätzungen für die Jahre 2007–2009 gestützt auf einen Vermögenssteuerwert

der C-Aktien von Fr. …

vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des

Beschwerdegegners.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts

zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für

das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund

(§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem

Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut

§ 39 Abs. 1 StG wird es zum Verkehrswert bewertet, d. h. zum

(objektiven) Preis, der am Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Gemäss

– der inzwischen ersetzten – Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von

Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998,

ZStB I Nr. 22/200 (gültig für die Steuerperioden

1999–2010), ist der Verkehrswert nicht kotierter

Wertpapiere gestützt auf die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur

Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

(Kreisschreiben Nr. 28 vom 21. August 2006 bzw. vom 28. August

2008.

[nachfolgend wird auf die neue Fassung abgestellt; auf wichtige Abweichungen

gegenüber dem alten Kreisschreiben wird hingewiesen]) zu

ermitteln. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Ver­kehrs­wertbegriffs

dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis

anerkennt denn auch, dass im Einzelfall eine von der schematischen Bewertung

gemäss Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann

(vgl. BGr, 30. Juni 2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013,

E. 3.6; BGr, 4. November

1987, StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1998, StE 1999 B 52.41 Nr. 2).

2.2

Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine

Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert

(Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008

[KS 28], Rz. 2 Abs. 4). Bei Handels-,

Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert

aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des

Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS 28, Rz. 34). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn

der zwei letzten vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen

Jahresrechnungen heranzuziehen, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs

doppelt gewichtet wird (sog. Praktikermethode, vgl. KS 28, Rz. 7 und 8; VGr,

26.

September 2007, SB.2007.00018, E. 3.3 = StE 2008 B 52.42 Nr. 4 =

ZStP 2008, S. 70 ff.). Ausserordentliche, am Stichtag

bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse (z. B. Umstrukturierungen mit nachhaltigen

Folgen für den Ertragswert) können bei der Ermittlung des

Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden (KS 28, Rz. 8

Abs. 3). Der massgebende Kapitalisierungssatz

setzt sich zusammen aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen

Risikoprämie und wird jährlich in der Kursliste der Eidgenössischen

Steuerverwaltung (ESTV) publiziert (KS 28, Rz. 10 Abs. 1 und

Abs. 4).

2.3

Das

Steuerrekursgericht schützte das Vorgehen des kantonalen Steueramts, welches

den steuerlichen Wert der Aktien gestützt auf die Praktikermethode gemäss Kreisschreiben

Nr. 28 bestimmt habe. Der Pflichtige sei für die von ihm verfochtene Berücksichtigung

künftiger Verhältnisse für die Aktienbewertung beweisbelastet. Solche Verhältnisse

könnten jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie an den massgeblichen

Stichtagen, d. h. am

31.

Dezember 2007, 2008 und 2009 bereits ersichtlich gewesen seien. Ob und

inwieweit an diesen Stichtagen die Ursachen der gesunkenen Rentabilität der C AG

schon ersichtlich gewesen waren, lege der Pflichtige nicht dar. Diese Umstände

bzw. Ursachen müssten denn auch zu einer dauernden und markanten Änderung in

der Gewinnsituation führen, ansonsten es sich um normale Schwankungen handle,

denen jede Unternehmung ausgesetzt sei und die ein Abweichen von der

vergangenheitsbezogenen Betrachtung des Ertrags bei der Titelbewertung nicht

rechtfertigen. Im Übrigen werde die Bewertung selber vom Pflichtigen nicht

beanstandet.

2.4

Vor

Verwaltungsgericht macht der Pflichtige erneut geltend, es dürfe keine vergangenheitsbezogene

Bewertung mit Anknüpfung an die Unternehmensergebnisse der Jahre 2007 und 2008

erfolgen. Bereits in diesem Zeitpunkt sei nämlich ersichtlich gewesen, dass die

Ertragsaussichten sinken würden. Wie die nachfolgenden Jahresrechnungen

2007–2012 der C AG zeigen würden, sei das Verhältnis zwischen EBIT und dem

Total der Betriebserträge in diesen Jahren von 16 % auf wenige Prozente

gesunken. Das Minimum sei 2011 mit 1,21 % erreicht worden.

Jahr

Bruttogewinn

Personalaufwand

EBIT

2007.

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2008.

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2009.

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2010.

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2011.

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2012.

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Die drastische Verminderung des EBIT sei auf das schwierige

Marktumfeld der …-Branche zurückzuführen, welche sich in einer Phase der Reife,

der Sättigung und der Konsolidierung befinde. Es werde immer schwieriger, für Unternehmen

zu wachsen, es herrsche ein flächendeckender Verdrängungswettbewerb und die

Kundenanforderungen würden immer höher. Solche Phänomene seien in vielen

Branchen, z. B. der

Konsumgüterbranche, zu beobachten. Im Hinblick auf die Tätigkeitsfelder der C AG

bedeute dies, dass ein immer rascherer Fortschritt stattfinde mit immer neuen

Produkten und Dienstleistungen und immer rascherem Wechsel der Kunden zu den

neusten Produkten. Der Aufwand für Neuentwicklungen steige permanent und damit

sinke der fakturierbare Anteil an Mitarbeiterstunden. Wolle die C AG nicht

den Anschluss verlieren, seien diese Aufwendungen nötig. Solche

Produktentwicklungen seien eher langfristige Projekte und äusserst personalintensiv.

Zudem habe sich die Unternehmung entschlossen, in den Markt für die Entwicklung

von … einzusteigen, was in den nächsten fünf bis sechs Jahren einen Personalaufwand

von mehreren Fr. … zur Folge haben werde. Dies alles bedeute, dass die

Ertragsaussichten auch in Zukunft weiter sinken. Zu berücksichtigen seien

weiter die Sonderprobleme (Verlust eines wichtigen Kunden, Standortverlegung,

neue Büros und Infrastruktur, neues Personal, Fachkräftemangel) bei den

Auslandgesellschaften der C AG in den Ländern E und D. Bei der Bestimmung

des Vermögenssteuerwerts der C-Aktien müsse diesen Umständen Rechnung getragen

werden. Dass solche ausserordentliche, bereits vorhersehbare zukünftige

Verhältnisse zu berücksichtigen seien, sehe Rz. 8 Abs. 3 des

Kreisschreibens Nr. 28 explizit vor. Vorliegend sei daher von einem

längerfristig erreichbaren, steuerbaren Reingewinn zwischen Fr. … und

Fr. … auszugehen, woraus sich ein Vermögenssteuerwert der gesamten

Beteiligung von maximal Fr. … ergebe.

2.5

Soweit der

Pflichtige erstmals vor Verwaltungsgericht vorbringt, der hohe EBIT des Jahres

2010.

sei auf die Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen für Überstundenentschädigungen

im Umfang von Fr. … zurückzuführen gewesen, ansonsten sich der EBIT 2010

auf bloss Fr. … belaufen hätte und im Jahr 2012 habe der Aufwand für

Steuern der Vorjahre (Fr. …) das Ergebnis belastet, sodass ein

Unternehmensgewinn von gerade noch Fr. … verblieben sei, ist er aufgrund

des vor Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots nicht zu hören (vgl.

E. 1.2); gleiches gilt für die erstmals präsentierten Geschäftszahlen

2012.

Aufgrund des Novenverbots sind auch die vor Verwaltungsgericht neu eingereichten

Unterlagen über die Mitarbeiterproduktivität 2013 und 2014, das Budget der C AG

für 2010–2014 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2011 der C-Gesellschaft in

Land D aus dem Recht zu weisen.

2.6

Der

Pflichtige beruft sich im Wesentlichen auf die Ausnahmebestimmung von

Rz. 8 Abs. 3 des Kreisschreibens Nr. 28. Nach der Rechtsprechung

sind ausserordentliche Umstände, die eine vom Kreisschreiben Nr. 28

abweichende Bewertung gebieten, nur sehr restriktiv anzunehmen, und zwar in der

Regel dann, wenn die Fortführung und Entwicklung des Geschäftsbetriebs bedroht

oder wesentlich beeinträchtigt erscheint (vgl. VGr SG, 22. August 1994,

StR 49/1994, S. 548, E. 4d). Das normale Geschäftsrisiko wird

demgegenüber bereits bei der Ermittlung des Ertragswerts mit berücksichtigt,

indem der anwendbare Kapitalisierungssatz eine Risikoprämie von 7 %

enthält, welche u. a.

dem allgemeinen Unternehmensrisiko Rechnung trägt (vgl. KS 28, Rz. 10

Abs. 3). Unter der Ägide des Kreisschreibens Nr. 28 in der Fassung

vom 21. August 2006 (gültig bis 31.12.2007) wurde dem allgemeinen Unternehmungsrisiko,

auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der

dadurch bedingten, nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die

Unternehmen mit einem Einschlag von 30 % auf dem – anhand der Ertragswertmethode

ermittelten – Reingewinn Rechnung getragen (vgl. dessen Rz. 15).

Um im Einzelfall eine vom Kreisschreiben Nr. 28 abweichende

Beurteilung vorzunehmen, weil ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare

zukünftige Ereignisse vorliegen, genügt es nicht, auf das allgemein schwierige

Marktumfeld in der …branche zu verweisen. Hierbei handelt es sich nicht um

"ausserordentliche" Umstände, sondern um das normale Geschäftsrisiko

eines jeden …unternehmens. Wenn also der Pflichtige geltend

macht, die …branche unterliege einem stetigen

Erneuerungsdruck, um den Anforderungen der Kunden gerecht zu werden, verbunden

mit hohen Kosten, so betrifft dies nicht nur die C AG, sondern sämtliche

Branchenteilnehmer. Aus seinen Ausführungen ist insbesondere auch nicht

ersichtlich, inwiefern sich die Marktverhältnisse im Vergleich zu den Vorjahren

(2007–2009) plötzlich wesentlich verschlechtert haben sollen und dies bereits

im Zeitpunkt der Bewertungsstichtage ersichtlich gewesen sein soll. Dies gilt

umso mehr, als die C AG ihren EBIT im Jahr 2010 noch von Fr. … (2009)

auf Fr. … (2010) steigern konnte. Zwar ist richtig, dass der EBIT 2011 auf

einen Zehntel des Vorjahreswerts gesunken ist. Dass sich dieser schlechte Wert

in Zukunft fortsetzen werde und dies bereits an den massgeblichen Bewertungsstichtagen

zwei bis vier Jahre (2007–2009) vorher ersichtlich gewesen sein soll, hat der

Pflichtige – wie das Steuerrekursgericht zu Recht erkannte – nicht dargetan. Ebenfalls

keine ausserordentliche zukünftige und absehbare Entwicklung betrifft den

Beschluss der C AG, nun auch in den Bereich der …-Entwicklung einzusteigen, was wiederum hohe Entwicklungskosten

nach sich ziehe. Dieser unternehmensstrategische Entscheid, die

Produktpalette an Angebot und Nachfrage anzupassen, und damit ein gewisses

Risiko einzugehen, gehört zum ordentlichen Geschäftsbetrieb und bedroht das

Unternehmen nicht in seiner Fortführung oder Entwicklung. Nicht zu berücksichtigen

sind schliesslich die vom Pflichtigen geltend gemachten

"Sonderprobleme" der Auslandgesellschaften der C AG (C GmbH

in Land E und C-Gesellschaft in Land D): Aus den vorliegend massgeblichen

Bilanzen der Geschäftsjahre 2007–2009 gehen keine Beteiligungen der C AG

an diesen Gesellschaften hervor; erst in den Bilanzen 2010 und 2011 der C AG

sind im Anlagevermögen überhaupt Beteiligungen im Umfang von Fr. …

aufgeführt. Mangels – ersichtlicher – Beteiligungen in den hier interessierenden

Steuerperioden 2007–2009 fallen die behaupteten negativen Entwicklungen bei den

Auslandgesellschaften von vornherein ausser Betracht. Nach dem Gesagten liegen

keine ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von Rz. 8 Abs. 3 des

Kreisschreibens Nr. 28 vor, die eine Abweichung von der Praktikermethode erlauben

würden, weshalb es bei der vergangenheitsbezogenen Bewertung der Aktien bleibt.

Die vom kantonalen Steueramt vorgenommene Bewertung selbst

wird vom Pflichtigen nicht infrage gestellt, weshalb es dabei sein Bewenden

hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…