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Entscheid

SB.2014.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00081

26. November 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16745)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Pflichtige A, heute wohnhaft

in Deutschland, hatte in der fraglichen Steuerperiode 2010 Wohnsitz im Kanton Zürich.

In der Steuererklärung 2010 deklarierte er unter Ziff. 30.3. (Lebens- und

Rentenversicherungen) vier deutsche Lebensversicherungen im Gesamtwert von

Fr. … (Rückkaufswert), doch brachte er diesen Wert mit dem Vermerk

"Niessbrauchrecht z. G.

Vater" sogleich wieder zum Abzug.

Mit Einschätzungsentscheid vom

27. August 2013 wurden die Lebensversicherungen vermögensseitig mit ihrem

Rückkaufswert erfasst, da keine Nutzniessung zu Gunsten des Vaters vorliege.

Damit resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …). Im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 wurden diese

Steuerfaktoren bestätigt.

Erwägungen

II.

Am 10. März 2014 rekurrierte A hiergegen beim

Steuerrekursgericht, welches das Rechtsmittel am 26. Juni 2014 abwies und

ihn – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Höhertaxation – für

die Steuerperiode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz

von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) einschätzte.

III.

Am 22. Juli 2014 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, er sei in Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids für das Steuerjahr 2010 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. … einzuschätzen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

zulasten des Beschwerdegegners.

Der vom Pflichtigen mit Präsidialverfügung vom 24. Juli

2014.

einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht auf dem Konto des

Verwaltungsgerichts ein.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine

Beschwerdevernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf

die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Mit Schenkungsvertrag vom … 2008 hat der in Deutschland lebende Vater des Pflichtigen (C)

seinen beiden Söhnen D und A

je 40 % der Kommanditanteile der am … 2008 gegründeten E GmbH & Co. KG (domiziliert in F,

Deutschland) übergeben, wobei er sich jedoch die diesbezügliche Nutzniessung

vorbehalten hatte. Mit gleichem Vertrag hat er seinen Söhnen verschiedene

Lebensversicherungen geschenkt.

Die vier dem Pflichtigen geschenkten Lebensversicherungen

dienen unbestritten der Sicherung von Darlehen verschiedener Kreditgeber an die

E GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Finanzierung von

deren Liegenschaften. Sodann ist der Pflichtige gemäss Schenkungsvertrag

verpflichtet, die dannzumalige Auszahlung der Lebensversicherungen zur

Aufstockung des Eigenkapitals der E GmbH & Co. KG zu verwenden.

2.2

Der Pflichtige schliesst aus diesen Umständen,

dass die streitbetroffenen Lebensversicherungen für ihn keinen realisierbaren Vermögenswert aufwiesen. Der Verkehrswert

der Versicherungen sei vorliegend nicht deckungsgleich mit den Rückkaufswerten.

Da die Nutzniessung an den Kommanditanteilen bestehe, erfasse diese auch die

als Reserven bzw. Kapitalrücklagen dienenden Lebensversicherungen, argumentiert

der Pflichtige weiter.

2.3

Die Vorinstanzen weisen darauf hin, dass

das Risiko der Beanspruchung der Lebensversicherungen im Zusammenhang mit deren

Sicherungsfunktion für die bereits grundpfandrechtlich gesicherten Kredite der E GmbH & Co. KG vom Pflichtigen nicht nachgewiesen worden sei. Sodann würden die

Rückkaufswerte die gesicherten Kreditsummen inkl. Zinsen übersteigen.

Schliesslich seien die Versicherungen auch nicht wertlos, weil der

Schenkungsvertrag den Pflichtigen verpflichte, die

Versicherungsleistungen bei Fälligkeit in die E GmbH

& Co. KG

einzubringen. Im Schenkungsvertrag sei nicht vorgesehen, dass der Vater auch an

neuen Beteiligungsrechten aus von seinen Söhnen finanzierten Kapitalerhöhungen

zum Nutzniesser wird. Vielmehr sei die Schaffung von zusätzlichen

Kommanditanteilen gar nicht vorgesehen. Im Ergebnis sei die Schenkung der

Lebensversicherungen an den Pflichtigen lediglich mit der Auflage verbunden,

den bei Fälligkeit der Versicherungsleistungen frei werdenden Betrag gegen

einen Jahreszins von 4 % zwecks Ablösung von

Hypotheken in der eigenen Familiengesellschaft auf dem Rücklagenkonto

anzulegen.

2.4

Unbestritten ist vorliegend, dass die vier

laufenden Lebensversicherungen per Ende 2010 im Eigentum des Pflichtigen

standen sowie von diesem im Privatvermögen gehalten wurden. Ebenso nicht im

Streit liegt der Rückkaufswert der Versicherungen per Ende 2010 über insgesamt

Fr. ….

3.

3.1

§ 38 Abs. 1 StG bestimmt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG), dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Steuerbar

sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorgabe

von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Es gilt somit ein

Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögenssteuer geprägt ist und

dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

entspricht; er umfasst sämtliche, einer Person

zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an

Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder

obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder

geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt (vgl. BGE 136

II 256 E. 3.4 = Pra 100 [2011] Nr. 3).

Steuerfrei ist nur, was

keinen rechtlich realisierbaren Anspruch auf geldwerte Rechte darstellt oder

was vom Gesetz ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet wird, nämlich der Hausrat

und die persönlichen Gebrauchsgegenstände. Vermögenswerte ohne eigentlichen

Geldwert sind namentlich Erinnerungsstücke mit bloss subjektivem Wert.

Ebenfalls nicht steuerbar sind Vermögenswerte, deren Geldwert zu ungewiss ist,

z. B. selbstgeschaffener, nicht aktivierbarer Goodwill

(BGE 138 II 311 E. 3.1). Auch keine steuerbaren geldwerten Rechte sind

blosse Anwartschaften, d. h.

ungewisse Aussichten auf einen künftigen Rechtserwerb, z. B. solche auf künftige Vorsorgeleistungen oder auf künftige Erbschaft,

auf eine Nacherbschaft oder andere aufschiebend bedingte Rechte (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 38 N. 5).

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39

Abs. 1 StG). Der wirtschaftliche Wert einer Lebensversicherung wird grundsätzlich

durch den Rückkaufswert zum Ausdruck gebracht (vgl. § 45 StG). Gemäss § 38

Abs. 2 StG wird Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zugerechnet.

3.2

Gemäss der Besteuerung nach der steuerlichen

Leistungsfähigkeit hat die Vermögenssteuer den Bestand an ökonomischen Werten

zu erfassen, über die der Steuerpflichtige zu disponieren vermag. Im

vorliegenden Fall muss es sich damit um Werte handeln, über die der

Versicherungsnehmer aufgrund der Lebensversicherungen verfügen kann.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weshalb auf

jene Ausführungen verwiesen werden kann, besteht nur an den Kommanditanteilen,

nicht an den Versicherungen eine Nutzniessung zugunsten des Vaters des

Pflichtigen. Die Argumentation des Pflichtigen, wonach auch die aus den

fälligen Versicherungsleistungen neu einzubringenden Kapitalreserven der Nutzniessung

unterstehen würden, findet im Schenkungsvertrag keine Stütze. Ohnehin könnte

eine erst zukünftig mögliche Nutzniessung im Steuerjahr 2010 keine Berücksichtigung

finden.

Ebenso macht die Auflage, die Versicherungsleistungen bei

Fälligkeit ins Familienunternehmen einzubringen, diese nicht wertlos, da der

Vermögenswert in anderer Form weiterhin vorhanden ist und dem Pflichtigen

wirtschaftlich zuzuordnen ist. Überdies wird die Einlage mit 4 % verzinst.

Eine blosse Wertreduktion hat der Pflichtige nicht geltend gemacht, weshalb

sich Ausführungen dazu erübrigen.

Sodann repräsentieren die Versicherungen, auch wenn sie

als Sicherheit für Hypotheken der E GmbH & Co. KG dienen,

einen ökonomischen Wert, über den der Pflichtige verfügen kann. Gemäss § 46 StG sind bloss mögliche, zukünftige bzw.

anwartschaftliche Schulden nicht abziehbar; zumindest solange die Bedingung

nicht eingetreten und der Schuldner noch nicht leistungspflichtig ist. Solche

latenten, künftigen Schulden sind z. B. Garantie- oder

Bürgschaftsverpflichtungen der steuerpflichtigen Person, bevor sie dafür in

Anspruch genommen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 46 N. 10 f.).

Gleich verhält es sich mit verpfändeten Vermögenswerten. Auf den Pfandgläubiger

wird nur die Befugnis übertragen, die Forderung zu verwerten und sich

aus dem Erlös zu befriedigen, sollte die Forderung nicht erfüllt werden. Bis

zum Eintritt des "Sicherungsfalls" sind die Lebensversicherungen

damit als Rückkaufswert der Vermögenssteuer zu unterwerfen.

Damit vermochte der Pflichtige nicht nachzuweisen, dass

die vier per Ende 2010 in seinem Privatvermögen gehaltenen Lebensversicherungen

dergestalt belastet bzw. gefährdet sind, dass deren Verkehrswert Fr. 0.-

bzw. nicht dem Rückkaufswert entspricht.

3.3

Was die bereits ausbezahlten Leistungen der G

Versicherung anbelangt, ist auch in diesem Punkt der Vorinstanz zu folgen,

weshalb auch hier auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Mit der

Einzahlung der Versicherungssumme in das Rücklagenkonto der E GmbH & Co. KG konnten zwar die Bankdarlehen mit (nach deutschem Recht)

Eigenkapital zurückbezahlt werden, doch stand dieses Eigenkapital als Anteil

des Rücklagenkontos letztlich dem Pflichtigen zu, wobei es ihm auch zu

verzinsen war. Diese Sichtweise deckt sich mit der Buchhaltung der E GmbH & Co. KG. Da die E GmbH & Co. KG im Schweizer Steuerrecht

als juristische Person zu behandeln wäre (vgl. § 54 Abs. 3

StG), muss diese Einzahlung als Privateinlage und damit aus

Sicht der Gesellschaft nicht als Eigenkapital, sondern als verzinsliches

Fremdkapital gelten. Zwar ist die Herauslösung der Privateinlage

gesamthänderisch gebunden, doch handelt es sich bei den Gesellschaftern um den

Bruder und Vater des Pflichtigen, sodass die Auflösung per Beschluss jederzeit

möglich erscheint. Demzufolge ist auch der Auszahlungsbetrag der G Versicherung

im Umfang von Fr. … dem Vermögen des Pflichtigen

zuzurechnen und von der Vermögenssteuer zu erfassen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Pflichtige ist

für die Steuerperiode 2010 mit einem Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

und einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu besteuern.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …