SB.2014.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00082
29. Oktober 2014Deutsch15 min
(URT.2014.16669)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00082
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz im
Kanton Zürich hielt 2011 treuhänderisch 99.99 % der Stammanteile der ausländischen
Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio. sowie ein
treuhänderisches Darlehen mit derselben zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio.
Treugeber waren verschiedene Investoren. Die F Anstalt, eine ausländische
Gesellschaft, war gestützt auf einen am 21. Dezember 2007 mit der
Pflichtigen geschlossenen Treuhandvertrag Treugeberin im Umfang von EUR …
Mio. Mit Assignment vom 15. Dezember 2010 trat sie sämtliche Rechte aus
dem Treuhandvertrag an die D Corp. mit Sitz im Land E ab. Letzteren
stellte die Pflichtige mit Schreiben vom 22. Juli 2011 Rechnung für die
Treuhandgebühren 2011 im Umfang von Fr. … und einen Anteil an der
Büromiete (Fr. …). Am 30. Juni 2011 bzw. 10. Dezember 2012
stellte sie der D Corp. überdies Rechnung für weitere, im Zusammenhang mit
der F Anstalt entstandene Drittkosten (insgesamt Fr. …). In ihrer
Erfolgsrechnung vom 1.1.–31.12.2011 bildete die Pflichtige für die von der D Corp.
nicht beglichenen Forderungen ein Delkredere von Fr. …. In der Steuererklärung
2011 deklarierte sie schliesslich – unter Berücksichtigung des Delkredere –
einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie ein steuerbares Eigenkapital
von Fr. …. Mit Auflage vom 30. Juli 2013 bzw. Mahnung vom
3. Oktober 2013 verlangte das kantonale Steueramt von der Pflichtigen u. a. eine substanziierte
Sachdarstellung hinsichtlich der Bildung des Delkredere in dieser Höhe, inkl.
Untermauerung durch sachdienliche Unterlagen wie Korrespondenz,
Betreibungsunterlagen etc.
Mangels vollständiger Erfüllung der
Auflage schätzte das kantonale Steueramt das Delkredere in seinem
Einschätzungsentscheid vom 31. Oktober 2013 für die Staats- und
Gemeindesteuern für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen auf 20 % der angegebenen
Forderung gegenüber der D Corp. bzw. auf
Fr. …. Aufgrund dieser Korrektur setzte es den
steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen auf Fr. …
(zum Gewinnsteuersatz von 8 %) und das steuerbare Eigenkapital auf
Fr. … (zum Kapitalsteuersatz von 0.75 ‰) fest.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 20. März
2014 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014
liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerbare
Reingewinn für die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011
auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf
Fr. … festzusetzen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner
Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können laut § 153
Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Der steuerbare Reingewinn einer juristischen
Person setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1) und (unter anderem) allen vor
Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2),
wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und
Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b).
2.2
Mit einer vorübergehenden Wertberichtigung
auf Debitoren, sogenannte Delkredere-Rückstellungen, werden Verlustrisiken für
Forderungen des Umlaufvermögens steuermindernd berücksichtigt. Der Umfang der
geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung richtet sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit
der einzelnen Forderung. Das Verlustrisiko auf einer Forderung ergibt sich
hauptsächlich aus der zweifelhaften Solvenz des Schuldners (BGE 137 II 353
E. 6.2 = Pra 100 [2011] Nr. 126). Aus verfahrensökonomischen Gründen gelangen
vielfach Pauschalsätze zur Anwendung. Diese Pauschalsätze für Delkredere-Rückstellungen werden von der
Veranlagungspraxis ohne besonderen Nachweis als geschäftsmässig begründet
anerkannt, so etwa im Kanton Zürich 10 % auf inländischen und 20 %
auf ausländischen Forderungen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 64 N. 128; RB 2000 Nr. 123). Dabei steht es dem Unternehmer offen, für bestimmte Forderungen
ein grösseres Verlustrisiko nachzuweisen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002,
SB.2002.00059, E. 3b/aa; Markus Reich/Marina Züger in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,
2.
A., Basel 2008, Art. 29 DBG N. 32).
Laut Art. 960 Abs. 2 des
Obligationenrechts (OR, in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) dürfen
Aktiven höchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für
das Geschäft zukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch die Guthaben des
Unternehmens nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Geldforderungen
zu jenem Wert zu bilanzieren, der dem zu erwartenden Geldzufluss entspricht.
Die Bewertung am Bilanzstichtag setzt deshalb eine Abschätzung des Risikos
voraus, dass die Zahlung ausbleibt. Im Rahmen dieser Bewertung sind für
überfällige und in Betreibung gesetzte Guthaben sowie für besonders grosse
Beträge (Klumpenrisiko) Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine
Wertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen (vgl.
Karl Käfer in: Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, 1981, Art. 958
N. 545 und Art. 960 N. 211 ff.). So wird eine korrekte und
periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (BGr, 27. Oktober
2004,2A.99/2004, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
2.3
Die Tatsachen, welche Abschreibungen und vorübergehende
Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind
steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB
2002.
Nr. 110; RB 1975 Nr. 55). Kommt
der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht (§ 135 StG)
hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen nicht nach, führt die
Beweislosigkeit, die sich einstellt, in der Regel nicht zu einer
Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist
diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar
1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257
E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten
Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht
verwirklicht, und gestützt darauf der infrage stehende Abzug bzw. Aufwand nicht
zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393 = ASA 36
[1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78],
S. 512). Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender
und -mindernder Tatsachen zu treffen, so etwa wenn das Vorliegen eines gewinnsteuerrechtlich
beachtlichen Aufwands erwiesen ist, z. B. feststeht, dass ein Rückstellungsbedarf besteht, aber der
Umfang der Rückstellung umstritten ist. In einem solchen Fall wäre es
sachwidrig und damit willkürlich, den Aufwand nicht zu berücksichtigen;
vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl.
VGr, 17. März 2014, SB.2013.00166, E. 2.4; RB 1998 Nr. 136).
3.
3.1
Die Pflichtige bringt vor, das kantonale Steueramt habe den Umstand,
dass keine Betreibungsunterlagen eingereicht wurden, zu Unrecht zum Anlass
genommen, das Delkredere nach Ermessen zu schätzen: Da das Treugut komplett in
die Gesellschaft C investiert gewesen sei, sich das Treugut demnach nicht in
der Schweiz, sondern im Ausland befunden habe, sei weder ein Betreibungsort in
der Schweiz noch eine Arrestlegung auf irgendwelche in der Schweiz gelegene
schuldnerische Vermögenswerte möglich gewesen, weshalb die in der Auflage
angeforderten Betreibungsunterlagen gar nicht hätten beigebracht werden können.
3.2
Der Steuerpflichtige muss laut § 135
Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige
und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Auf Verlangen der Steuerbehörde muss
der Steuerpflichtige insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen
und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den
Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). Das Bestehen von
Treuhandverhältnissen ist vom Treuhänder anhand des Treuhandvertrags
nachzuweisen (vgl. RB 2002 Nr. 111; Merkblatt Treuhandverhältnisse der
Eidg. Steuerverwaltung vom Oktober 1967, Nachdruck 1993).
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung
seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
3.3
Nach Durchführung des Auflageverfahrens standen dem kantonalen
Steueramt im Wesentlichen folgende Informationen zur Verfügung: Der Hinweis im
Anhang der Bilanz per 31.12.2011, wonach die Pflichtige treuhänderisch
Stammanteile der Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio.
halte und die Werthaltigkeit des Treuguts aufgrund eines Rechtsstreits
zweifelhaft sei (dahingehend lautete auch der Revisionsbericht), die an die D Corp.
gerichteten Rechnungen, verschiedene Kontoauszüge aus der Buchhaltung der
Pflichtigen im betreffenden Buchungsjahr sowie ein E-Mail des
Verwaltungsratspräsidenten der Pflichtigen an die H Treuhand
(Rechnungswesen der Pflichtigen) vom 3. Juni 2013, wonach es "um die
Kommission des "F" Anteiles [geht], der zuerst auf D Corp. und
später auf die I. Ltd. übertragen wurde. Da D Corp. inzwischen
"Struck off" ist und J offensichtlich nicht einsichtig und Willens zu
zahlen, müssen wir diesen Betrag als uneinbringlich abschreiben". Der
Treuhandvertrag vom 21. Dezember 2007 wurde nicht eingereicht. Damit stand
zwar fest, dass die D Corp. der Pflichtigen gestützt auf die in den Akten
liegenden Rechnungen einen Betrag von rund Fr. … schuldete und auch fünf
Monate nach Rechnungsstellung bzw. am Bilanzstichtag kein Zahlungseingang verbucht
werden konnte. Aus den Unterlagen ging aber weder hervor, ob die D Corp.
je gemahnt oder betrieben wurde bzw. ob irgendwelche sonstigen Inkassobemühungen
stattgefunden haben. Dass eine Betreibung bzw. ein Arrest gar nicht möglich gewesen
sei und dies dem kantonalen Steueramt bekannt gewesen sei, wie die Pflichtige
geltend macht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine gewisse Gefährdung des Forderungseingangs am Bilanzstichtag
stand damit ausser Frage; indessen blieb das Ausmass der Gefährdung aufgrund
der vagen Angaben der Pflichtigen weiterhin im Dunkeln, weshalb das kantonale
Steueramt den Umfang der Delkredere-Rückstellungen zu Recht nach
pflichtgemässem Ermessen schätzte.
4.
4.1
Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Wegen des im Beschwerdeverfahren
geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren,
spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine
zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die
Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der
Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140
N. 79 f.; Martin Zweifel in: derselbe/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel
2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw.
Rekursbehörde keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit
Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der
Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss
in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest
eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen
können (VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, 144).
4.2
Das Steuerrekursgericht erwog, aus den im Einsprache- und Rekursverfahren
gemachten Ausführungen der Pflichtigen gehe der Sachverhalt noch immer nicht
klar hervor. Zwar leuchte es ein, dass eine betreibungsrechtliche Durchsetzung
gegenüber der im Land E domizilierten Schuldnerin nicht möglich gewesen sei.
Indessen könne der Pflichtigen nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, es
hätten ihr keinerlei Druckmittel zur Verfügung gestanden. So habe sich das
Treugut im Wert von rund Fr. … Mio. im direkten Machtbereich der
treuhänderisch agierenden Pflichtigen befunden. Da sie ihren Sitz im Kanton Zürich
habe, sei anzunehmen, dass sich auch die verwalteten Stammanteile der Gesellschaft
C hier befanden. Weshalb die Pflichtige 2011 nicht auch rechtlich auf diese
zugreifen konnte, etwa durch Verarrestierung gemäss Art. 271 Abs. 1
Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11.
April 1889 (SchKG), sei nicht nachvollziehbar. Die Einwendungen der
Pflichtigen, der wirtschaftlich Berechtigte der D Corp. habe durch Manipulationen
bzw. unter Täuschung der ausländischen Mitinvestoren einen Grossteil der Aktiven
des Treuguts aus der Gesellschaft C abgezogen, seien zu unsubstanziiert, als
dass geprüft werden könne, ob diese Vorgänge am Stichtag der Bilanzerrichtung
bereits zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen sei auch der Hinweis im
Revisionsbericht viel zu unbestimmt, um die streitige Frage zu beurteilen.
4.3
Vor
Verwaltungsgericht schildert die Pflichtige eingehend, wie der wirtschaftliche Berechtigte der D Corp., J, gegen Ende 2011 Vorkehrungen getroffen habe, um den Anteil der D Corp. am Treugut
auf die von ihm gehaltene I Ltd. zu übertragen,
was schliesslich mit Abschluss des Assignments vom 15. Januar 2012
geschehen sei. Dadurch sei der Pflichtigen eine D Corp. ohne
Vermögenswerte gegenübergestanden, denn dieselbe sei zu einem leeren Gesellschafts-Mantel
verkommen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die D Corp. vom
aktiven Register im Land E gestrichen worden sei ("struck off" oder
"strike off"). Die Übertragung der Forderung sei der letzte Akt
gewesen, um die massive Gefährdung der Treuhandkommission glaubhaft zu machen.
All diese Ausführungen und das neu eingereichte Assignment vom 15. Januar
2012.
sind jedoch als unechte Noven vor Verwaltungsgericht nicht zu
berücksichtigen (vgl. E. 1.2). Denn im Beschwerdeverfahren ist auf den Aktenstand
abzustellen, wie er sich vor Steuerrekursgericht präsentierte. Aus demselben
Grund muss die Abnahme der weiter angebotenen Beweismittel (Zeugenaussagen
eines Mitinvestors und der externen Buchhalterin der Pflichtigen) unterbleiben.
Vor Steuerrekursgericht blieben die gesamten Umstände der
Delkredere-Bildung weiterhin undurchsichtig bzw. unbelegt: Die Pflichtige
vermochte es nicht, die Gefahr des Totalausfalls der Forderungen gegenüber der D Corp.
per 31.12.2011 rechtsgenüglich nachzuweisen. Neben den geltend gemachten, aber
unbewiesenen telefonischen Abmahnungen der D Corp. und dem – an "Mrs. K"
– gerichteten Mail vom 23. August 2011, aus welchem hervorgeht, dass die
Pflichtige "Mr. J" zur Zahlung auffordere ("I therefore
kindly ask him to pay the bills."), sind keine weiteren Inkassobemühungen
seitens der Pflichtigen ersichtlich. Insbesondere für den Zeitraum zwischen
September und Dezember 2011 sind keinerlei Zahlungsaufforderungen bzw.
angesetzte, aber nicht eingehaltene Zahlungsfristen dokumentiert, die das
erhöhte Ausfallrisiko begründet hätten. Um der Substanziierungspflicht zu
genügen, hätte die Pflichtige selbst bei fehlender Möglichkeit einer Betreibung
(Stichwort "Offshore-Gesellschaft") auf andere Weise sachdienliche
Unterlagen zum Inkasso der Forderungen einreichen können, die Rückschlüsse auf
die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Schuldnerin zugelassen hätten.
Dies ist jedoch nicht geschehen. Mangels Vorliegen des Treuhandvertrags bzw.
näherer Kenntnis über die erfolgten Investitionen in die Gesellschaft C
(allfällige Verbriefung der Stammanteile) konnte auch nicht geklärt werden, ob
die Pflichtige als Treuhänderin und – zumindest nach schweizerischem Recht –
zivilrechtliche Eigentümerin des Treuguts direkten Zugriff auf dasselbe in dem
Sinn hatte, dass es als Sicherungsmittel für die unsichere Forderung gedient
hätte. Da die Pflichtige es versäumt hat, im Einsprache- bzw. Rekursverfahren
den Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung zu
erbringen, kann die Frage nach der Verfügbarkeit bzw. Verwertbarkeit des
Treuguts indessen offengelassen werden.
4.4
Misslingt der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht
die Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür
beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45 E. a). Willkürlich
ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich,
als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 =
ZR 65 Nr. 13). Vorliegend erweist sich die Schätzung des
Delkredere auf 20 % der Forderung nicht als willkürlich, liegt die
Schätzung doch im Rahmen der üblichen Pauschalansätze für
Delkredere-Rückstellungen ausländischer Forderungen (vgl. E. 2.2).
Folglich ist die Ermessenseinschätzung zu bestätigen. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und muss ihr die beantragte Parteientschädigung
versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …