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Entscheid

SB.2014.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00082

29. Oktober 2014Deutsch15 min

(URT.2014.16669)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz im

Kanton Zürich hielt 2011 treuhänderisch 99.99 % der Stammanteile der ausländischen

Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio. sowie ein

treuhänderisches Darlehen mit derselben zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio.

Treugeber waren verschiedene Investoren. Die F Anstalt, eine ausländische

Gesellschaft, war gestützt auf einen am 21. Dezember 2007 mit der

Pflichtigen geschlossenen Treuhandvertrag Treugeberin im Umfang von EUR …

Mio. Mit Assignment vom 15. Dezember 2010 trat sie sämtliche Rechte aus

dem Treuhandvertrag an die D Corp. mit Sitz im Land E ab. Letzteren

stellte die Pflichtige mit Schreiben vom 22. Juli 2011 Rechnung für die

Treuhandgebühren 2011 im Umfang von Fr. … und einen Anteil an der

Büromiete (Fr. …). Am 30. Juni 2011 bzw. 10. Dezember 2012

stellte sie der D Corp. überdies Rechnung für weitere, im Zusammenhang mit

der F Anstalt entstandene Drittkosten (insgesamt Fr. …). In ihrer

Erfolgsrechnung vom 1.1.–31.12.2011 bildete die Pflichtige für die von der D Corp.

nicht beglichenen Forderungen ein Delkredere von Fr. …. In der Steuererklärung

2011 deklarierte sie schliesslich – unter Berücksichtigung des Delkredere –

einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie ein steuerbares Eigenkapital

von Fr. …. Mit Auflage vom 30. Juli 2013 bzw. Mahnung vom

3. Oktober 2013 verlangte das kantonale Steueramt von der Pflichtigen u. a. eine substanziierte

Sachdarstellung hinsichtlich der Bildung des Delkredere in dieser Höhe, inkl.

Untermauerung durch sachdienliche Unterlagen wie Korrespondenz,

Betreibungsunterlagen etc.

Mangels vollständiger Erfüllung der

Auflage schätzte das kantonale Steueramt das Delkredere in seinem

Einschätzungsentscheid vom 31. Oktober 2013 für die Staats- und

Gemeindesteuern für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach

pflichtgemässem Ermessen auf 20 % der angegebenen

Forderung gegenüber der D Corp. bzw. auf

Fr. …. Aufgrund dieser Korrektur setzte es den

steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen auf Fr. …

(zum Gewinnsteuersatz von 8 %) und das steuerbare Eigenkapital auf

Fr. … (zum Kapitalsteuersatz von 0.75 ‰) fest.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 20. März

2014 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014

liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerbare

Reingewinn für die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011

auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf

Fr. … festzusetzen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner

Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können laut § 153

Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Der steuerbare Reingewinn einer juristischen

Person setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1) und (unter anderem) allen vor

Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2),

wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und

Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b).

2.2

Mit einer vorübergehenden Wertberichtigung

auf Debitoren, sogenannte Delkredere-Rückstellungen, werden Verlustrisiken für

Forderungen des Umlaufvermögens steuermindernd berücksichtigt. Der Umfang der

geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung richtet sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit

der einzelnen Forderung. Das Verlustrisiko auf einer Forderung ergibt sich

hauptsächlich aus der zweifelhaften Solvenz des Schuldners (BGE 137 II 353

E. 6.2 = Pra 100 [2011] Nr. 126). Aus verfahrensökonomischen Gründen gelangen

vielfach Pauschalsätze zur Anwendung. Diese Pauschalsätze für Delkredere-Rückstel­lungen werden von der

Veranlagungspraxis ohne besonderen Nachweis als geschäftsmässig be­gründet

anerkannt, so etwa im Kanton Zürich 10 % auf inländischen und 20 %

auf ausländischen Forderungen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 64 N. 128; RB 2000 Nr. 123). Dabei steht es dem Unternehmer offen, für bestimmte Forderungen

ein grösseres Verlustrisiko nachzuweisen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002,

SB.2002.00059, E. 3b/aa; Markus Reich/Marina Züger in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

2.

A., Basel 2008, Art. 29 DBG N. 32).

Laut Art. 960 Abs. 2 des

Obligationenrechts (OR, in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) dürfen

Aktiven höchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für

das Geschäft zukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch die Guthaben des

Unternehmens nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Geldforderungen

zu jenem Wert zu bilanzieren, der dem zu erwartenden Geldzufluss entspricht.

Die Bewertung am Bilanzstichtag setzt deshalb eine Abschätzung des Risikos

voraus, dass die Zahlung ausbleibt. Im Rahmen dieser Bewertung sind für

überfällige und in Betreibung gesetzte Guthaben sowie für besonders grosse

Beträge (Klumpenrisiko) Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine

Wertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen (vgl.

Karl Käfer in: Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, 1981, Art. 958

N. 545 und Art. 960 N. 211 ff.). So wird eine korrekte und

periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (BGr, 27. Oktober

2004,2A.99/2004, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die Tatsachen, welche Abschreibungen und vorübergehende

Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind

steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB

2002.

Nr. 110; RB 1975 Nr. 55). Kommt

der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht (§ 135 StG)

hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen nicht nach, führt die

Beweislosigkeit, die sich einstellt, in der Regel nicht zu einer

Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist

diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar

1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257

E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten

Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht

verwirklicht, und gestützt darauf der infrage stehende Abzug bzw. Aufwand nicht

zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393 = ASA 36

[1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78],

S. 512). Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise

eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender

und -mindernder Tatsachen zu treffen, so etwa wenn das Vorliegen eines gewinnsteuerrechtlich

beachtlichen Aufwands erwiesen ist, z. B. feststeht, dass ein Rückstellungsbedarf besteht, aber der

Umfang der Rückstellung umstritten ist. In einem solchen Fall wäre es

sachwidrig und damit willkürlich, den Aufwand nicht zu berücksichtigen;

vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl.

VGr, 17. März 2014, SB.2013.00166, E. 2.4; RB 1998 Nr. 136).

3.

3.1

Die Pflichtige bringt vor, das kantonale Steueramt habe den Umstand,

dass keine Betreibungsunterlagen eingereicht wurden, zu Unrecht zum Anlass

genommen, das Delkredere nach Ermessen zu schätzen: Da das Treugut komplett in

die Gesellschaft C investiert gewesen sei, sich das Treugut demnach nicht in

der Schweiz, sondern im Ausland befunden habe, sei weder ein Betreibungsort in

der Schweiz noch eine Arrestlegung auf irgendwelche in der Schweiz gelegene

schuldnerische Vermögenswerte möglich gewesen, weshalb die in der Auflage

angeforderten Betreibungsunterlagen gar nicht hätten beigebracht werden können.

3.2

Der Steuerpflichtige muss laut § 135

Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige

und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Auf Verlangen der Steuerbehörde muss

der Steuerpflichtige insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen

und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den

Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). Das Bestehen von

Treuhandverhältnissen ist vom Treuhänder anhand des Treuhandvertrags

nachzuweisen (vgl. RB 2002 Nr. 111; Merkblatt Treuhandverhältnisse der

Eidg. Steuerverwaltung vom Oktober 1967, Nachdruck 1993).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung

seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

3.3

Nach Durchführung des Auflageverfahrens standen dem kantonalen

Steueramt im Wesentlichen folgende Informationen zur Verfügung: Der Hinweis im

Anhang der Bilanz per 31.12.2011, wonach die Pflichtige treuhänderisch

Stammanteile der Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio.

halte und die Werthaltigkeit des Treuguts aufgrund eines Rechtsstreits

zweifelhaft sei (dahingehend lautete auch der Revisionsbericht), die an die D Corp.

gerichteten Rechnungen, verschiedene Kontoauszüge aus der Buchhaltung der

Pflichtigen im betreffenden Buchungsjahr sowie ein E-Mail des

Verwaltungsratspräsidenten der Pflichtigen an die H Treuhand

(Rechnungswesen der Pflichtigen) vom 3. Juni 2013, wonach es "um die

Kommission des "F" Anteiles [geht], der zuerst auf D Corp. und

später auf die I. Ltd. übertragen wurde. Da D Corp. inzwischen

"Struck off" ist und J offensichtlich nicht einsichtig und Willens zu

zahlen, müssen wir diesen Betrag als uneinbringlich abschreiben". Der

Treuhandvertrag vom 21. Dezember 2007 wurde nicht eingereicht. Damit stand

zwar fest, dass die D Corp. der Pflichtigen gestützt auf die in den Akten

liegenden Rechnungen einen Betrag von rund Fr. … schuldete und auch fünf

Monate nach Rechnungsstellung bzw. am Bilanzstichtag kein Zahlungseingang verbucht

werden konnte. Aus den Unterlagen ging aber weder hervor, ob die D Corp.

je gemahnt oder betrieben wurde bzw. ob irgendwelche sonstigen Inkassobemühungen

stattgefunden haben. Dass eine Betreibung bzw. ein Arrest gar nicht möglich gewesen

sei und dies dem kantonalen Steueramt bekannt gewesen sei, wie die Pflichtige

geltend macht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine gewisse Gefährdung des Forderungseingangs am Bilanzstichtag

stand damit ausser Frage; indessen blieb das Ausmass der Gefährdung aufgrund

der vagen Angaben der Pflichtigen weiterhin im Dunkeln, weshalb das kantonale

Steueramt den Umfang der Delkredere-Rückstellungen zu Recht nach

pflichtgemässem Ermessen schätzte.

4.

4.1

Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren

geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren,

spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine

zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die

Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der

Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994

Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140

N. 79 f.; Martin Zweifel in: derselbe/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel

2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw.

Rekursbehörde keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit

Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der

Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss

in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest

eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen

können (VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin

Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich

1989, 144).

4.2

Das Steuerrekursgericht erwog, aus den im Einsprache- und Rekursverfahren

gemachten Ausführungen der Pflichtigen gehe der Sachverhalt noch immer nicht

klar hervor. Zwar leuchte es ein, dass eine betreibungsrechtliche Durchsetzung

gegenüber der im Land E domizilierten Schuldnerin nicht möglich gewesen sei.

Indessen könne der Pflichtigen nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, es

hätten ihr keinerlei Druckmittel zur Verfügung gestanden. So habe sich das

Treugut im Wert von rund Fr. … Mio. im direkten Machtbereich der

treuhänderisch agierenden Pflichtigen befunden. Da sie ihren Sitz im Kanton Zürich

habe, sei anzunehmen, dass sich auch die verwalteten Stammanteile der Gesellschaft

C hier befanden. Weshalb die Pflichtige 2011 nicht auch rechtlich auf diese

zugreifen konnte, etwa durch Verarrestierung gemäss Art. 271 Abs. 1

Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom

11.

April 1889 (SchKG), sei nicht nachvollziehbar. Die Einwendungen der

Pflichtigen, der wirtschaftlich Berechtigte der D Corp. habe durch Manipulationen

bzw. unter Täuschung der ausländischen Mitinvestoren einen Grossteil der Aktiven

des Treuguts aus der Gesellschaft C abgezogen, seien zu unsubstanziiert, als

dass geprüft werden könne, ob diese Vorgänge am Stichtag der Bilanzerrichtung

bereits zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen sei auch der Hinweis im

Revisionsbericht viel zu unbestimmt, um die streitige Frage zu beurteilen.

4.3

Vor

Verwaltungsgericht schildert die Pflichtige eingehend, wie der wirtschaftliche Berechtigte der D Corp., J, gegen Ende 2011 Vorkehrungen getroffen habe, um den Anteil der D Corp. am Treugut

auf die von ihm gehaltene I Ltd. zu übertragen,

was schliesslich mit Abschluss des Assignments vom 15. Januar 2012

geschehen sei. Dadurch sei der Pflichtigen eine D Corp. ohne

Vermögenswerte gegenübergestanden, denn dieselbe sei zu einem leeren Gesellschafts-Mantel

verkommen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die D Corp. vom

aktiven Register im Land E gestrichen worden sei ("struck off" oder

"strike off"). Die Übertragung der Forderung sei der letzte Akt

gewesen, um die massive Gefährdung der Treuhandkommission glaubhaft zu machen.

All diese Ausführungen und das neu eingereichte Assignment vom 15. Januar

2012.

sind jedoch als unechte Noven vor Verwaltungsgericht nicht zu

berücksichtigen (vgl. E. 1.2). Denn im Beschwerdeverfahren ist auf den Aktenstand

abzustellen, wie er sich vor Steuerrekursgericht präsentierte. Aus demselben

Grund muss die Abnahme der weiter angebotenen Beweismittel (Zeugenaussagen

eines Mitinvestors und der externen Buchhalterin der Pflichtigen) unterbleiben.

Vor Steuerrekursgericht blieben die gesamten Umstände der

Delkredere-Bildung weiterhin undurchsichtig bzw. unbelegt: Die Pflichtige

vermochte es nicht, die Gefahr des Totalausfalls der Forderungen gegenüber der D Corp.

per 31.12.2011 rechtsgenüglich nachzuweisen. Neben den geltend gemachten, aber

unbewiesenen telefonischen Abmahnungen der D Corp. und dem – an "Mrs. K"

– gerichteten Mail vom 23. August 2011, aus welchem hervorgeht, dass die

Pflichtige "Mr. J" zur Zahlung auffordere ("I therefore

kindly ask him to pay the bills."), sind keine weiteren Inkassobemühungen

seitens der Pflichtigen ersichtlich. Insbesondere für den Zeitraum zwischen

September und Dezember 2011 sind keinerlei Zahlungsaufforderungen bzw.

angesetzte, aber nicht eingehaltene Zahlungsfristen dokumentiert, die das

erhöhte Ausfallrisiko begründet hätten. Um der Substanziierungspflicht zu

genügen, hätte die Pflichtige selbst bei fehlender Möglichkeit einer Betreibung

(Stichwort "Offshore-Gesellschaft") auf andere Weise sachdienliche

Unterlagen zum Inkasso der Forderungen einreichen können, die Rückschlüsse auf

die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Schuldnerin zugelassen hätten.

Dies ist jedoch nicht geschehen. Mangels Vorliegen des Treuhandvertrags bzw.

näherer Kenntnis über die erfolgten Investitionen in die Gesellschaft C

(allfällige Verbriefung der Stammanteile) konnte auch nicht geklärt werden, ob

die Pflichtige als Treuhänderin und – zumindest nach schweizerischem Recht –

zivilrechtliche Eigentümerin des Treuguts direkten Zugriff auf dasselbe in dem

Sinn hatte, dass es als Sicherungsmittel für die unsichere Forderung gedient

hätte. Da die Pflichtige es versäumt hat, im Einsprache- bzw. Rekursverfahren

den Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung zu

erbringen, kann die Frage nach der Verfügbarkeit bzw. Verwertbarkeit des

Treuguts indessen offengelassen werden.

4.4

Misslingt der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht

die Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür

beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45 E. a). Willkürlich

ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich,

als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 =

ZR 65 Nr. 13). Vorliegend erweist sich die Schätzung des

Delkredere auf 20 % der Forderung nicht als willkürlich, liegt die

Schätzung doch im Rahmen der üblichen Pauschalansätze für

Delkredere-Rückstellungen ausländischer Forderungen (vgl. E. 2.2).

Folglich ist die Ermessenseinschätzung zu bestätigen. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und muss ihr die beantragte Parteientschädigung

versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …