Lexipedia

Entscheid

SB.2014.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00083

29. Oktober 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16671)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz im

Kanton Zürich hielt 2011 treuhänderisch 99.99 % der Stammanteile der ausländischen

Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio. sowie ein

treuhänderisches Darlehen mit derselben zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio.

Treugeber waren verschiedene Investoren. Die F Anstalt, eine ausländische

Gesellschaft, war gestützt auf einen am 21. Dezember 2007 mit der

Pflichtigen geschlossenen Treuhandvertrag Treugeberin im Umfang von EUR … Mio.

Mit Assignment vom 15. Dezember 2010 trat sie sämtliche Rechte aus

dem Treuhandvertrag an die D Corp. mit Sitz im Land E ab. Letzteren

stellte die Pflichtige mit Schreiben vom 22. Juli 2011 Rechnung für die

Treuhandgebühren 2011 im Umfang von Fr. … und einen Anteil an der

Büromiete (Fr. …). Am 30. Juni 2011 bzw. 10. Dezember 2012

stellte sie der D Corp. überdies Rechnung für weitere, im Zusammenhang mit

der F Anstalt entstandene Drittkosten (insgesamt Fr. …). In ihrer

Erfolgsrechnung vom 1.1.–31.12.2011 bildete die Pflichtige für die von der D Corp.

nicht beglichenen Forderungen ein Delkredere von Fr. …. In der Steuererklärung

2011 deklarierte sie schliesslich – unter Berücksichtigung des Delkredere –

einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie ein Eigenkapital von

Fr. …. Mit Auflage vom 30. Juli 2013 bzw. Mahnung vom 3. Oktober

2013 verlangte das kantonale Steueramt von der Pflichtigen u. a. eine substanziierte

Sachdarstellung hinsichtlich der Bildung des Delkredere in dieser Höhe, inkl.

Untermauerung durch sachdienliche Unterlagen wie Korrespondenz,

Betreibungsunterlagen etc.

Mangels vollständiger Erfüllung der

Auflage schätzte das kantonale Steueramt das Delkredere in seiner

Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2013 für die direkte Bundessteuer

für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 in Anwendung

von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die direkte Bundessteuer (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen auf 20 % der angegebenen Forderung gegenüber der D Corp. bzw. auf Fr. …. Aufgrund dieser

Korrektur setzte es den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen auf Fr. … (zum Gewinnsteuersatz von 8,5 %) und das Eigenkapital auf

Fr. … fest. Die hiergegen erhobene Einsprache

wies das kantonale Steueramt am 20. März 2014 ab.

Erwägungen

II.

Eine dagegen erhobene erstinstanzliche

Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2014

ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014

liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerbare

Reingewinn für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 auf Fr. … festzusetzen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner

Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die

Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der

kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung

der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet

unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen

gerichtlichen Instanzenzugs ergeben (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessens-kontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),

muss sich die Aufgabe der zweit­instanzlichen Beschwerde, welche die

Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Über­einstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber offenkundig

gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es

ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel bei der Anfechtung des Entscheids des Steuerrekurs­gerichts nur

zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund

beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die

ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen

(vgl. BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechts­begehren

müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl.

RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Der steuerbare Reingewinn einer juristischen

Person setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo

der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs

(lit. a) und (unter anderem) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung

ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete

Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b, zweites Lemma). Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG sind Rückstellungen zu Lasten der

Erfolgsrechnung zulässig für Verlustrisiken, die mit Aktiven des

Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind.

2.2

Für Forderungen des Umlaufvermögens werden

Verlustrisiken mit einer vorübergehenden Wertberichtigung

auf Debitoren, sogenannte Delkredere-Rückstellungen, steuermindernd

berücksichtigt. Der Umfang der geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung

richtet sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen

Forderung. Das Verlustrisiko auf einer Forderung ergibt sich hauptsächlich aus

der zweifelhaften Solvenz des Schuldners (BGE 137 II 353 E. 6.2 = Pra 100

[2011] Nr. 126). Aus verfahrensökonomischen Gründen gelangen vielfach Pauschalsätze zur Anwendung, welche von der Veranlagungspraxis ohne

besonderen Nachweis als geschäftsmässig be­gründet

anerkannt werden. Im Bereich des DBG betragen die Pauschalansätze in der Regel

5.

% auf inländischen Forderungen (vgl. BGr,

18.

Dezember 2003,2A.157/2003, E. 5 = ASA 74, 152) und 10 % auf ausländischen Guthaben. Im Kanton Zürich werden höhere

Pauschalansätze (10 % auf inländischen, 20 % auf ausländischen

Forderungen) gewährt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,

§ 64 N. 128; RB 2000 Nr. 123).

Dabei steht es dem Unternehmer offen, für bestimmte Forderungen ein grösseres

Verlustrisiko nachzuweisen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002, SB.2002.00059,

E. 3b/aa; Markus Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel

2008, Art. 29 DBG N. 32).

Laut Art. 960 Abs. 2 des

Obligationenrechts (OR, in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) dürfen

Aktiven höchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für

das Geschäft zukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch die Guthaben des

Unternehmens nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Geldforderungen

zu jenem Wert zu bilanzieren, der dem zu erwartenden Geldzufluss entspricht.

Die Bewertung am Bilanzstichtag setzt deshalb eine Abschätzung des Risikos

voraus, dass die Zahlung ausbleibt. Im Rahmen dieser Bewertung sind für

überfällige und in Betreibung gesetzte Guthaben sowie für besonders grosse

Beträge (Klumpenrisiko) Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine

Wertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen (vgl.

Karl Käfer in: Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, 1981, Art. 958

N. 545 und Art. 960 N. 211 ff.). So wird eine korrekte und

periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (BGr, 27. Oktober

2004,2A.99/2004, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die Tatsachen, welche Abschreibungen und vorübergehende

Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind

steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB

2002.

Nr. 110; RB 1975 Nr. 55). Kommt

der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) hinsichtlich steueraufhebender

oder -mindernder Tatsachen nicht nach, führt die Beweislosigkeit, die sich

einstellt, in der Regel nicht zu einer Ermessensveranlagung

im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen

Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720

E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige

Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen

hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der infrage stehende Abzug

bzw. Aufwand nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393 =

ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46

[1977/78], S. 512). Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings

ausnahmsweise eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich

steueraufhebender und -mindernder Tatsachen zu treffen, so etwa wenn das

Vorliegen eines gewinnsteuerrechtlich beachtlichen Aufwands erwiesen ist, z. B. feststeht, dass ein

Rückstellungsbedarf besteht, aber der Umfang der Rückstellung umstritten ist.

In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Aufwand

nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem

Ermessen geschätzt werden (vgl. VGr, 17. März 2014, SB.2013.00167,

E. 2.4; RB 1998 Nr. 136).

3.

3.1

Die Pflichtige bringt vor, das kantonale Steueramt habe den Umstand,

dass keine Betreibungsunterlagen eingereicht wurden, zu Unrecht zum Anlass

genommen, das Delkredere nach Ermessen zu schätzen: Da das Treugut komplett in

die Gesellschaft C investiert gewesen sei, sich das Treugut demnach nicht

in der Schweiz, sondern im Ausland befunden habe, sei weder ein Betreibungsort

in der Schweiz noch eine Arrestlegung auf irgendwelche in der Schweiz gelegene

schuldnerische Vermögenswerte möglich gewesen, weshalb die in der Auflage

angeforderten Betreibungsunterlagen gar nicht hätten beigebracht werden können.

3.2

Der Steuerpflichtige muss laut Art. 126

Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu

ermöglichen. Insbesondere hat er auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich

oder schriftlich Auskunft zu erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere

Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen oder deren

Einsichtnahme an Ort und Stelle zu dulden (Art. 126 Abs. 2 und

Art. 123 Abs. 2 DBG). Das Bestehen von Treuhandverhältnissen

ist vom Treuhänder anhand des Treuhandvertrags nachzuweisen (vgl. RB 2002

Nr. 111; Merkblatt Treuhandverhältnisse der Eidg. Steuerverwaltung vom

Oktober 1967, Nachdruck 1993).

Hat die steuerpflichtige Gesellschaft trotz

Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt die Veranlagung gestützt auf Art. 130 Abs. 2 DBG

nach pflichtgemässem Ermessen vor.

3.3

Nach Durchführung des Auflageverfahrens standen dem kantonalen

Steueramt im Wesentlichen folgende Informationen zur Verfügung: Der Hinweis im

Anhang der Bilanz per 31.12.2011, wonach die Pflichtige treuhänderisch

Stammanteile der Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio.

halte und die Werthaltigkeit des Treuguts aufgrund eines Rechtsstreits

zweifelhaft sei (dahingehend lautete auch der Revisionsbericht), die an die D Corp.

gerichteten Rechnungen, verschiedene Kontoauszüge aus der Buchhaltung der

Pflichtigen im betreffenden Buchungsjahr sowie ein E-Mail des

Verwaltungsratspräsidenten der Pflichtigen an die H Treuhand

(Rechnungswesen der Pflichtigen) vom 3. Juni 2013, wonach es "um die

Kommission des F Anteiles [geht], der zuerst auf D Corp. und später auf I

Ltd. übertragen wurde. Da die D Corp. inzwischen "Struck off"

ist und J offensichtlich nicht einsichtig und Willens zu zahlen, müssen wir

diesen Betrag als uneinbringlich abschreiben". Der Treuhandvertrag vom

21.

Dezember 2007 wurde nicht eingereicht. Damit stand zwar fest, dass die

D Corp. der Pflichtigen gestützt auf die in den Akten liegenden Rechnungen

einen Betrag von rund Fr. … schuldete und auch fünf Monate nach Rechnungsstellung

bzw. am Bilanzstichtag kein Zahlungseingang verbucht werden konnte. Aus den

Unterlagen ging aber weder hervor, ob die D Corp. je gemahnt oder

betrieben wurde bzw. ob irgendwelche sonstigen Inkassobemühungen stattgefunden

haben. Dass eine Betreibung bzw. ein Arrest gar nicht möglich gewesen sei und

dies dem kantonalen Steueramt bekannt gewesen sei, wie die Pflichtige geltend

macht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine

gewisse Gefährdung des Forderungseingangs am Bilanzstichtag stand damit ausser

Frage; indessen blieb das Ausmass der Gefährdung aufgrund der vagen Angaben der

Pflichtigen weiterhin im Dunkeln, weshalb das kantonale Steueramt den Umfang

der Delkredere-Rückstellungen zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen schätzte.

4.

4.1

Eine Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132

Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden

(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und

muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden

Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im

Einspracheverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht,

nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er

hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist

die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit

über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte

Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder

zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. das

Steuerrekursgericht zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.

Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass

die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach

der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in: derselbe/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,

Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.).

Dabei hat die Einsprachebehörde bzw. das Steuerrekursgericht keine weiteren Untersuchungen

anzustellen. Sie haben indessen mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung

alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu

berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen sind und

die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des

behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (vgl. VGr, 22. September

2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).

4.2

Das Steuerrekursgericht erwog, aus den im Einspracheverfahren

und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gemachten

Ausführungen der Pflichtigen gehe der Sachverhalt noch immer nicht klar hervor.

Zwar leuchte es ein, dass eine betreibungsrechtliche Durchsetzung gegenüber der

im Land E domizilierten Schuldnerin nicht möglich gewesen sei. Indessen könne

der Pflichtigen nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, es hätten ihr keinerlei

Druckmittel zur Verfügung gestanden. So habe sich das Treugut im Wert von rund

Fr. … Mio. im direkten Machtbereich der treuhänderisch agierenden

Pflichtigen befunden. Da sie ihren Sitz im Kanton Zürich habe, sei anzunehmen,

dass sich auch die verwalteten Stammanteile der Gesellschaft C hier befanden.

Weshalb die Pflichtige 2011 nicht auch rechtlich auf diese zugreifen konnte,

etwa durch Verarrestierung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

(SchKG), sei nicht nachvollziehbar. Die Einwendungen der Pflichtigen, der

wirtschaflich Berechtigte der D Corp. habe durch Manipulationen bzw. unter

Täuschung der ausländischen Mitinvestoren einen Grossteil der Aktiven des

Treuguts aus der Gesellschaft C abgezogen, seien zu unsubstanziiert, als

dass geprüft werden könne, ob diese Vorgänge am Stichtag der Bilanzerrichtung

bereits zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen sei auch der Hinweis im

Revisionsbericht viel zu unbestimmt, um die streitige Frage zu beurteilen.

4.3

Vor

Verwaltungsgericht schildert die Pflichtige eingehend, wie der wirtschaftliche Berechtigte der D Corp.,

J, gegen Ende 2011 Vorkehrungen getroffen habe, um den Anteil der D Corp. am Treugut

auf die von ihm gehaltene I Ltd. zu übertragen,

was schliesslich mit Abschluss des Assignments vom 15. Januar 2012

geschehen sei. Dadurch sei der Pflichtigen eine D Corp. ohne

Vermögenswerte gegenübergestanden, denn dieselbe sei zu einem leeren Gesellschafts-Mantel

verkommen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die D Corp. vom

aktiven Register im Land E gestrichen worden sei ("struck off" oder

"strike off"). Die Übertragung der Forderung sei der letzte Akt gewesen,

um die massive Gefährdung der Treuhandkommission glaubhaft zu machen. All diese

Ausführungen und das neu eingereichte Assignment vom 15. Januar 2012 sind

jedoch als unechte Noven vor Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (vgl.

E. 1.2). Denn im Beschwerdeverfahren ist auf den Aktenstand abzustellen, wie

er sich vor Steuerrekursgericht präsentierte. Aus demselben Grund muss die

Abnahme der weiter angebotenen Beweismittel (Zeugenaussagen eines Mitinvestors

und der externen Buchhalterin der Pflichtigen) unterbleiben.

Vor Steuerrekursgericht blieben die gesamten Umstände der

Delkredere-Bildung weiterhin undurchsichtig bzw. unbelegt: Die Pflichtige

vermochte es nicht, die Gefahr des Totalausfalls der Forderungen gegenüber der D Corp.

per 31.12.2011 rechtsgenüglich nachzuweisen. Neben den geltend gemachten, aber

unbewiesenen telefonischen Abmahnungen der D Corp. und dem – an "Mrs.

K" – gerichteten Mail vom 23. August 2011, aus welchem hervorgeht,

dass die Pflichtige "Mr. J" zur Zahlung auffordere ("I therefore

kindly ask him to pay the bills."), sind keine weiteren Inkassobemühungen

seitens der Pflichtigen ersichtlich. Insbesondere für den Zeitraum zwischen

September und Dezember 2011 sind keinerlei Zahlungsaufforderungen bzw.

angesetzte, aber nicht eingehaltene Zahlungsfristen dokumentiert, die das

erhöhte Ausfallrisiko begründet hätten. Um der Substanziierungspflicht zu

genügen, hätte die Pflichtige selbst bei fehlender Möglichkeit einer Betreibung

(Stichwort "Offshore-Gesellschaft") auf andere Weise sachdienliche

Unterlagen zum Inkasso der Forderungen einreichen können, die Rückschlüsse auf

die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Schuldnerin zugelassen hätten.

Dies ist jedoch nicht geschehen. Mangels Vorliegen des Treuhandvertrags bzw.

näherer Kenntnis über die erfolgten Investitionen in die Gesellschaft C

(allfällige Verbriefung der Stammanteile) konnte auch nicht geklärt werden, ob

die Pflichtige als Treuhänderin und – zumindest nach schweizerischem Recht –

zivilrechtliche Eigentümerin des Treuguts direkten Zugriff auf dasselbe in dem

Sinn hatte, dass es als Sicherungsmittel für die unsichere Forderung gedient

hätte. Da die Pflichtige es versäumt hat, im

Einspracheverfahren bzw. im erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren den Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit

der Ermessensveranlagung zu erbringen, kann die Frage

nach der Verfügbarkeit bzw. Verwertbarkeit des Treuguts indessen offengelassen

werden.

4.4

Scheitert der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht

die Ermessensveranlagung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür

beschränkten Kognition überprüfen. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn

sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar

erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 =

ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). Vorliegend erweist sich die Schätzung

des Delkredere auf 20 % der Forderung nicht als willkürlich, liegt die

Schätzung doch im Rahmen der üblichen Pauschalansätze für

Delkredere-Rückstellungen ausländischer Forderungen (vgl. E. 2.2).

Folglich ist die Ermessensveranlagung

zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr

keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen,

dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe

Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen

(Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …