SB.2014.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00083
29. Oktober 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16671)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00083
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz im
Kanton Zürich hielt 2011 treuhänderisch 99.99 % der Stammanteile der ausländischen
Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio. sowie ein
treuhänderisches Darlehen mit derselben zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio.
Treugeber waren verschiedene Investoren. Die F Anstalt, eine ausländische
Gesellschaft, war gestützt auf einen am 21. Dezember 2007 mit der
Pflichtigen geschlossenen Treuhandvertrag Treugeberin im Umfang von EUR … Mio.
Mit Assignment vom 15. Dezember 2010 trat sie sämtliche Rechte aus
dem Treuhandvertrag an die D Corp. mit Sitz im Land E ab. Letzteren
stellte die Pflichtige mit Schreiben vom 22. Juli 2011 Rechnung für die
Treuhandgebühren 2011 im Umfang von Fr. … und einen Anteil an der
Büromiete (Fr. …). Am 30. Juni 2011 bzw. 10. Dezember 2012
stellte sie der D Corp. überdies Rechnung für weitere, im Zusammenhang mit
der F Anstalt entstandene Drittkosten (insgesamt Fr. …). In ihrer
Erfolgsrechnung vom 1.1.–31.12.2011 bildete die Pflichtige für die von der D Corp.
nicht beglichenen Forderungen ein Delkredere von Fr. …. In der Steuererklärung
2011 deklarierte sie schliesslich – unter Berücksichtigung des Delkredere –
einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie ein Eigenkapital von
Fr. …. Mit Auflage vom 30. Juli 2013 bzw. Mahnung vom 3. Oktober
2013 verlangte das kantonale Steueramt von der Pflichtigen u. a. eine substanziierte
Sachdarstellung hinsichtlich der Bildung des Delkredere in dieser Höhe, inkl.
Untermauerung durch sachdienliche Unterlagen wie Korrespondenz,
Betreibungsunterlagen etc.
Mangels vollständiger Erfüllung der
Auflage schätzte das kantonale Steueramt das Delkredere in seiner
Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2013 für die direkte Bundessteuer
für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 in Anwendung
von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen auf 20 % der angegebenen Forderung gegenüber der D Corp. bzw. auf Fr. …. Aufgrund dieser
Korrektur setzte es den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen auf Fr. … (zum Gewinnsteuersatz von 8,5 %) und das Eigenkapital auf
Fr. … fest. Die hiergegen erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt am 20. März 2014 ab.
Erwägungen
II.
Eine dagegen erhobene erstinstanzliche
Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2014
ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014
liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerbare
Reingewinn für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 auf Fr. … festzusetzen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner
Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die
Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der
kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung
der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet
unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen
gerichtlichen Instanzenzugs ergeben (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessens-kontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die
Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber offenkundig
gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es
ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel bei der Anfechtung des Entscheids des Steuerrekursgerichts nur
zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen
(vgl. BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren
müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl.
RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Der steuerbare Reingewinn einer juristischen
Person setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo
der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs
(lit. a) und (unter anderem) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung
ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete
Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b, zweites Lemma). Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG sind Rückstellungen zu Lasten der
Erfolgsrechnung zulässig für Verlustrisiken, die mit Aktiven des
Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind.
2.2
Für Forderungen des Umlaufvermögens werden
Verlustrisiken mit einer vorübergehenden Wertberichtigung
auf Debitoren, sogenannte Delkredere-Rückstellungen, steuermindernd
berücksichtigt. Der Umfang der geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung
richtet sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen
Forderung. Das Verlustrisiko auf einer Forderung ergibt sich hauptsächlich aus
der zweifelhaften Solvenz des Schuldners (BGE 137 II 353 E. 6.2 = Pra 100
[2011] Nr. 126). Aus verfahrensökonomischen Gründen gelangen vielfach Pauschalsätze zur Anwendung, welche von der Veranlagungspraxis ohne
besonderen Nachweis als geschäftsmässig begründet
anerkannt werden. Im Bereich des DBG betragen die Pauschalansätze in der Regel
5.
% auf inländischen Forderungen (vgl. BGr,
18.
Dezember 2003,2A.157/2003, E. 5 = ASA 74, 152) und 10 % auf ausländischen Guthaben. Im Kanton Zürich werden höhere
Pauschalansätze (10 % auf inländischen, 20 % auf ausländischen
Forderungen) gewährt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,
§ 64 N. 128; RB 2000 Nr. 123).
Dabei steht es dem Unternehmer offen, für bestimmte Forderungen ein grösseres
Verlustrisiko nachzuweisen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002, SB.2002.00059,
E. 3b/aa; Markus Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel
2008, Art. 29 DBG N. 32).
Laut Art. 960 Abs. 2 des
Obligationenrechts (OR, in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) dürfen
Aktiven höchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für
das Geschäft zukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch die Guthaben des
Unternehmens nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Geldforderungen
zu jenem Wert zu bilanzieren, der dem zu erwartenden Geldzufluss entspricht.
Die Bewertung am Bilanzstichtag setzt deshalb eine Abschätzung des Risikos
voraus, dass die Zahlung ausbleibt. Im Rahmen dieser Bewertung sind für
überfällige und in Betreibung gesetzte Guthaben sowie für besonders grosse
Beträge (Klumpenrisiko) Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine
Wertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen (vgl.
Karl Käfer in: Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, 1981, Art. 958
N. 545 und Art. 960 N. 211 ff.). So wird eine korrekte und
periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (BGr, 27. Oktober
2004,2A.99/2004, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
2.3
Die Tatsachen, welche Abschreibungen und vorübergehende
Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind
steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB
2002.
Nr. 110; RB 1975 Nr. 55). Kommt
der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) hinsichtlich steueraufhebender
oder -mindernder Tatsachen nicht nach, führt die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, in der Regel nicht zu einer Ermessensveranlagung
im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen
hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der infrage stehende Abzug
bzw. Aufwand nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393 =
ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512). Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings
ausnahmsweise eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich
steueraufhebender und -mindernder Tatsachen zu treffen, so etwa wenn das
Vorliegen eines gewinnsteuerrechtlich beachtlichen Aufwands erwiesen ist, z. B. feststeht, dass ein
Rückstellungsbedarf besteht, aber der Umfang der Rückstellung umstritten ist.
In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Aufwand
nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden (vgl. VGr, 17. März 2014, SB.2013.00167,
E. 2.4; RB 1998 Nr. 136).
3.
3.1
Die Pflichtige bringt vor, das kantonale Steueramt habe den Umstand,
dass keine Betreibungsunterlagen eingereicht wurden, zu Unrecht zum Anlass
genommen, das Delkredere nach Ermessen zu schätzen: Da das Treugut komplett in
die Gesellschaft C investiert gewesen sei, sich das Treugut demnach nicht
in der Schweiz, sondern im Ausland befunden habe, sei weder ein Betreibungsort
in der Schweiz noch eine Arrestlegung auf irgendwelche in der Schweiz gelegene
schuldnerische Vermögenswerte möglich gewesen, weshalb die in der Auflage
angeforderten Betreibungsunterlagen gar nicht hätten beigebracht werden können.
3.2
Der Steuerpflichtige muss laut Art. 126
Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen. Insbesondere hat er auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich
oder schriftlich Auskunft zu erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere
Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen oder deren
Einsichtnahme an Ort und Stelle zu dulden (Art. 126 Abs. 2 und
Art. 123 Abs. 2 DBG). Das Bestehen von Treuhandverhältnissen
ist vom Treuhänder anhand des Treuhandvertrags nachzuweisen (vgl. RB 2002
Nr. 111; Merkblatt Treuhandverhältnisse der Eidg. Steuerverwaltung vom
Oktober 1967, Nachdruck 1993).
Hat die steuerpflichtige Gesellschaft trotz
Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt die Veranlagung gestützt auf Art. 130 Abs. 2 DBG
nach pflichtgemässem Ermessen vor.
3.3
Nach Durchführung des Auflageverfahrens standen dem kantonalen
Steueramt im Wesentlichen folgende Informationen zur Verfügung: Der Hinweis im
Anhang der Bilanz per 31.12.2011, wonach die Pflichtige treuhänderisch
Stammanteile der Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio.
halte und die Werthaltigkeit des Treuguts aufgrund eines Rechtsstreits
zweifelhaft sei (dahingehend lautete auch der Revisionsbericht), die an die D Corp.
gerichteten Rechnungen, verschiedene Kontoauszüge aus der Buchhaltung der
Pflichtigen im betreffenden Buchungsjahr sowie ein E-Mail des
Verwaltungsratspräsidenten der Pflichtigen an die H Treuhand
(Rechnungswesen der Pflichtigen) vom 3. Juni 2013, wonach es "um die
Kommission des F Anteiles [geht], der zuerst auf D Corp. und später auf I
Ltd. übertragen wurde. Da die D Corp. inzwischen "Struck off"
ist und J offensichtlich nicht einsichtig und Willens zu zahlen, müssen wir
diesen Betrag als uneinbringlich abschreiben". Der Treuhandvertrag vom
21.
Dezember 2007 wurde nicht eingereicht. Damit stand zwar fest, dass die
D Corp. der Pflichtigen gestützt auf die in den Akten liegenden Rechnungen
einen Betrag von rund Fr. … schuldete und auch fünf Monate nach Rechnungsstellung
bzw. am Bilanzstichtag kein Zahlungseingang verbucht werden konnte. Aus den
Unterlagen ging aber weder hervor, ob die D Corp. je gemahnt oder
betrieben wurde bzw. ob irgendwelche sonstigen Inkassobemühungen stattgefunden
haben. Dass eine Betreibung bzw. ein Arrest gar nicht möglich gewesen sei und
dies dem kantonalen Steueramt bekannt gewesen sei, wie die Pflichtige geltend
macht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine
gewisse Gefährdung des Forderungseingangs am Bilanzstichtag stand damit ausser
Frage; indessen blieb das Ausmass der Gefährdung aufgrund der vagen Angaben der
Pflichtigen weiterhin im Dunkeln, weshalb das kantonale Steueramt den Umfang
der Delkredere-Rückstellungen zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen schätzte.
4.
4.1
Eine Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132
Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden
(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden
Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im
Einspracheverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht,
nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er
hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist
die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit
über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. das
Steuerrekursgericht zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.
Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach
der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in: derselbe/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,
Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.).
Dabei hat die Einsprachebehörde bzw. das Steuerrekursgericht keine weiteren Untersuchungen
anzustellen. Sie haben indessen mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung
alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu
berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen sind und
die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des
behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (vgl. VGr, 22. September
2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).
4.2
Das Steuerrekursgericht erwog, aus den im Einspracheverfahren
und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gemachten
Ausführungen der Pflichtigen gehe der Sachverhalt noch immer nicht klar hervor.
Zwar leuchte es ein, dass eine betreibungsrechtliche Durchsetzung gegenüber der
im Land E domizilierten Schuldnerin nicht möglich gewesen sei. Indessen könne
der Pflichtigen nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, es hätten ihr keinerlei
Druckmittel zur Verfügung gestanden. So habe sich das Treugut im Wert von rund
Fr. … Mio. im direkten Machtbereich der treuhänderisch agierenden
Pflichtigen befunden. Da sie ihren Sitz im Kanton Zürich habe, sei anzunehmen,
dass sich auch die verwalteten Stammanteile der Gesellschaft C hier befanden.
Weshalb die Pflichtige 2011 nicht auch rechtlich auf diese zugreifen konnte,
etwa durch Verarrestierung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
(SchKG), sei nicht nachvollziehbar. Die Einwendungen der Pflichtigen, der
wirtschaflich Berechtigte der D Corp. habe durch Manipulationen bzw. unter
Täuschung der ausländischen Mitinvestoren einen Grossteil der Aktiven des
Treuguts aus der Gesellschaft C abgezogen, seien zu unsubstanziiert, als
dass geprüft werden könne, ob diese Vorgänge am Stichtag der Bilanzerrichtung
bereits zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen sei auch der Hinweis im
Revisionsbericht viel zu unbestimmt, um die streitige Frage zu beurteilen.
4.3
Vor
Verwaltungsgericht schildert die Pflichtige eingehend, wie der wirtschaftliche Berechtigte der D Corp.,
J, gegen Ende 2011 Vorkehrungen getroffen habe, um den Anteil der D Corp. am Treugut
auf die von ihm gehaltene I Ltd. zu übertragen,
was schliesslich mit Abschluss des Assignments vom 15. Januar 2012
geschehen sei. Dadurch sei der Pflichtigen eine D Corp. ohne
Vermögenswerte gegenübergestanden, denn dieselbe sei zu einem leeren Gesellschafts-Mantel
verkommen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die D Corp. vom
aktiven Register im Land E gestrichen worden sei ("struck off" oder
"strike off"). Die Übertragung der Forderung sei der letzte Akt gewesen,
um die massive Gefährdung der Treuhandkommission glaubhaft zu machen. All diese
Ausführungen und das neu eingereichte Assignment vom 15. Januar 2012 sind
jedoch als unechte Noven vor Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (vgl.
E. 1.2). Denn im Beschwerdeverfahren ist auf den Aktenstand abzustellen, wie
er sich vor Steuerrekursgericht präsentierte. Aus demselben Grund muss die
Abnahme der weiter angebotenen Beweismittel (Zeugenaussagen eines Mitinvestors
und der externen Buchhalterin der Pflichtigen) unterbleiben.
Vor Steuerrekursgericht blieben die gesamten Umstände der
Delkredere-Bildung weiterhin undurchsichtig bzw. unbelegt: Die Pflichtige
vermochte es nicht, die Gefahr des Totalausfalls der Forderungen gegenüber der D Corp.
per 31.12.2011 rechtsgenüglich nachzuweisen. Neben den geltend gemachten, aber
unbewiesenen telefonischen Abmahnungen der D Corp. und dem – an "Mrs.
K" – gerichteten Mail vom 23. August 2011, aus welchem hervorgeht,
dass die Pflichtige "Mr. J" zur Zahlung auffordere ("I therefore
kindly ask him to pay the bills."), sind keine weiteren Inkassobemühungen
seitens der Pflichtigen ersichtlich. Insbesondere für den Zeitraum zwischen
September und Dezember 2011 sind keinerlei Zahlungsaufforderungen bzw.
angesetzte, aber nicht eingehaltene Zahlungsfristen dokumentiert, die das
erhöhte Ausfallrisiko begründet hätten. Um der Substanziierungspflicht zu
genügen, hätte die Pflichtige selbst bei fehlender Möglichkeit einer Betreibung
(Stichwort "Offshore-Gesellschaft") auf andere Weise sachdienliche
Unterlagen zum Inkasso der Forderungen einreichen können, die Rückschlüsse auf
die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Schuldnerin zugelassen hätten.
Dies ist jedoch nicht geschehen. Mangels Vorliegen des Treuhandvertrags bzw.
näherer Kenntnis über die erfolgten Investitionen in die Gesellschaft C
(allfällige Verbriefung der Stammanteile) konnte auch nicht geklärt werden, ob
die Pflichtige als Treuhänderin und – zumindest nach schweizerischem Recht –
zivilrechtliche Eigentümerin des Treuguts direkten Zugriff auf dasselbe in dem
Sinn hatte, dass es als Sicherungsmittel für die unsichere Forderung gedient
hätte. Da die Pflichtige es versäumt hat, im
Einspracheverfahren bzw. im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren den Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit
der Ermessensveranlagung zu erbringen, kann die Frage
nach der Verfügbarkeit bzw. Verwertbarkeit des Treuguts indessen offengelassen
werden.
4.4
Scheitert der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht
die Ermessensveranlagung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür
beschränkten Kognition überprüfen. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn
sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar
erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 =
ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). Vorliegend erweist sich die Schätzung
des Delkredere auf 20 % der Forderung nicht als willkürlich, liegt die
Schätzung doch im Rahmen der üblichen Pauschalansätze für
Delkredere-Rückstellungen ausländischer Forderungen (vgl. E. 2.2).
Folglich ist die Ermessensveranlagung
zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr
keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen,
dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …