SB.2014.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00090
22. Oktober 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16640)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00090
SB.2014.00091
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012
Direkte Bundessteuer 2012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1936, verheiratet mit B (nachfolgend: die
Pflichtigen), ist Autor des Buchs "E", welches im C-Verlag erschienen
ist. Die Arbeiten zum Buchprojekt wurden im Sommer 2010 aufgenommen; am
4. November 2012 unterzeichnete der Pflichtige den Verlagsvertrag. Die
Vernissage erfolgte im September 2013; seit diesem Zeitpunkt ist das Buch im
Handel erhältlich.
In der Steuererklärung 2012 machten die Pflichtigen unter
dem Titel "weitere Abzüge" vom Einkommen einen Abzug von Fr. …
für die Erstellung des Manuskripts bzw. die in diesem Zusammenhang in den
Jahren 2010 bis 2012 getätigten Auslagen für Dienstleistungen Dritter geltend.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2013 wurden die Pflichtigen vom kantonalen
Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Gleichentags erging die Veranlagungsverfügung für die direkte
Bundessteuer 2012, worin das steuerbare Einkommen auf Fr. … festgesetzt
wurde. Dabei liess das kantonale Steueramt von den geltend gemachten Auslagen
nur jene zum Abzug zu, die in der Steuerperiode 2012 anfielen, abzüglich eines
Privatanteils von 20 % betreffend die Auslagen für Computer und Drucker.
Insgesamt gewährte es für das Buchprojekt einen Abzug von Fr. ….
Demgegenüber verweigerte es – mangels rechtsgenügenden Nachweises – einen
Unterstützungsabzug für die im Ausland lebende Mutter der Ehefrau, ebenso den
zusätzlichen Versicherungsprämienabzug.
Gegen diesen Einschätzungsentscheid bzw. die
Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache. Mit Auflage vom
14. November 2013 verlangte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen u. a. den Nachweis der
Unterstützungszahlungen sowie ein vollständig ausgefülltes Hilfsblatt A
betreffend die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns sowie
den belegmässigen Nachweis sämtlicher deklarierter bzw. im Einspracheverfahren
geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit derselben. Daraufhin
reichten die Pflichtigen einen Ordner mit diversen Spesen-Belegen ein. Die im
Zusammenhang mit dem Unterstützungsabzug ebenfalls eingereichten Unterlagen
erwiesen sich als ungenügend, weshalb die Auflage am 20. Januar 2014 gemahnt
wurde. Mit Entscheiden vom 3. März 2014 wies das kantonale Steueramt die
Einsprachen sowohl im Hinblick auf den Unterstützungsabzug als auch in Bezug
auf den weiteren Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns ab und
retournierte die Originalbelege an die Pflichtigen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die erstinstanzliche
Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 31. Juli 2014
ab, wobei es das steuerbare Einkommen nach vorgängiger Anhörung der Pflichtigen
auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012) bzw. Fr. … (direkte
Bundessteuer 2012) erhöhte. Im Gegensatz zum kantonalen Steueramt erachtete es
die schriftstellerische Tätigkeit des Pflichtigen als Liebhaberei und rechnete
den vom kantonalen Steueramt zugelassenen Abzug von Fr. … dem steuerbaren
Einkommen hinzu.
III.
Mit Beschwerden vom 16. August 2014 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, das steuerbare Einkommen sei
unter vollumfänglicher Berücksichtigung des in der Steuererklärung 2012
deklarierten Verlusts aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns
festzusetzen. Hingegen verzichteten sie ausdrücklich darauf, den Unterstützungsabzug
für die Mutter der Ehefrau beschwerdeweise geltend zu machen. Ferner verlangten
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden,
unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern 2012 (SB.2014.00090) und direkter Bundessteuer 2012
(SB.2014.00091) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die
Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung
eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats-
und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot
(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und
§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
Gestützt auf das vor Verwaltungsgericht geltende
Novenverbot sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen –
der Verlagsvertrag vom 1./4. November 2012, die Aufstellung über die
verkauften Bücher und die Übersicht über die besuchten Buchhandlungen – aus dem
Recht zu weisen, denn diese hätten bereits im Verfahren vor Steuerrekursgericht
eingereicht werden können. Nicht unter das Novenverbot fallen hingegen die
bereits beim kantonalen Steueramt eingereichten Spesenbelege.
2.
Staats- und Gemeindesteuern
2.1
Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,
aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch
alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG
die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit
abgezogen, wozu insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem
Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StG).
2.2
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei
der eine natürliche Person
durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter
Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGE 125 II 113
E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr, 22. Oktober 2008,
SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1
Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984
Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66;
RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
müssen diese Elemente kumulativ vorliegen, damit eine selbständige
Erwerbstätigkeit bejaht werden kann (eingehend VGr, 3. November 2010, StE
2011.
B 23.1 Nr. 70, E. 2.2; VGr, 25. August 2010,
SB.2010.00055, E. 2; VGr, 20. Januar 2010, StE 2010 B 23.1
Nr. 67, E. 2).
2.3
Ob die Absicht zur Gewinnerzielung gegeben
ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig
aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Die
fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der
betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als Basis für eine
rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art
des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode
beruht. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit
aufgegeben wird, wenn erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaftliche
Erfolg auf die Dauer nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum
Zweck der Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus
Liebhaberei, geschieht, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird
sich in der Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines
Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl.
BGr, 4. Juni 2004,2A.68/2004, E. 1.3; VGr,
22.
Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 = ZStP 2013, S. 247 ff.;
Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 22). Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich
sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle
Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Wohl wird
in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von fünf
bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges
Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Doch kann dies bloss den Sinn einer
Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit
und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118). Blosse
Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit an sich und die Art der
Geschäftsführung von vornherein eine dauernde Verlustquelle darstellen (vgl.
BGr, 31. August 2005,2A.46/2005, E. 3.2.1).
Gerade bei literarischen Aktivitäten ergeben sich häufig
Abgrenzungsfragen (Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender,
2.
A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 8 f.). Denn steht dort vielfach
nicht die Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags, sondern die Freude am
Schreiben bzw. am entsprechenden Projekt im Vordergrund. Die schriftstellerische
Tätigkeit von Rentnern war Gegenstand zweier publizierter Entscheide: In einem
vom Bundesgericht entschiedenen Fall (BGr, 12. April 2011,2C_206/2011 und
2C_247/2011) betätigte sich ein 1941 geborener Beschwerdeführer neben seiner
Tätigkeit als Kunstmaler, Herausgeber eines Kalenders und Träger eines Mandats
auch als Buchautor, das er 2006 im Eigenverlag herausgab. Mangels einer
nachhaltigen, auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichteten Tätigkeit (sieben
Jahre Verluste) wurde eine selbständige Erwerbstätigkeit verneint. In einem Entscheid
der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 17. April 2008 (StE 2009 B 23.1
Nr. 64) widmete sich ein im Pensionsalter befindender Fachjournalist ganz
einem Buchprojekt über das Schweizerische Stockwerkeigentum, was mangels Gewinnstrebigkeit
ebenfalls als Liebhaberei qualifiziert wurde.
2.4
Schliesslich grenzt auch das Merkmal der Planmässigkeit
die selbständige Erwerbstätigkeit (in vielen Fällen) von der Liebhaberei
(Hobby) ab. Nur wenn der Steuerpflichtige in einer qualifizierten,
d. h. planmässigen und anhaltenden (nachhaltigen), Weise am
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, liegt selbständige Erwerbstätigkeit
vor.
3.
3.1
Das vom
Pflichtigen veröffentlichte Buch "E" enthält auf … Seiten […],
illustriert mit Fotografien, Zeichnungen sowie Bewegungsbildern einer
Künstlerin. Die Arbeiten für das Buch erstreckten sich über zwei Jahre. Als der
Pflichtige das Projekt initiierte, war unklar, ob je ein Verlag das Buch
veröffentlichen werde. Die verschiedenen Auslagen, so etwa die Vergütung für
die Künstlerin von Fr. …, trug der Pflichtige selbst.
Es ist offenkundig, dass der Pflichtige, der das aufwändige
Buchprojekt aus eigener Initiative in Angriff nahm und jenes – unter Mithilfe
weiterer Personen – in Eigenregie bearbeitete und für das durchaus ansprechende
Buch schliesslich einen Verlag fand, auf eigenes Risiko hin tätig wurde, sich
bei seiner Tätigkeit völlig autonom organisierte, hierbei Arbeit und Kapital
einsetzte und mit Veröffentlichung des Buchs im C-Verlag auch das Kriterium des
Marktauftritts nach aussen erfüllte. Streitig ist hingegen, ob der Pflichtige
zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnahm oder ob er
seine Tätigkeit im Rahmen eines Hobbies entfaltete.
3.2
Das
Verfassen eines Buchs bzw. die Schriftstellerei kann in objektiver Hinsicht
sowohl als reines Hobby als auch als selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt
werden. Selbst bei einer gewinnorientierten schriftstellerischen Tätigkeit
werden in der Schaffensphase, d. h.
im Vorfeld der Veröffentlichung des Werks, jedoch regelmässig keine Gewinne erzielt.
Es liegt daher in der Natur der Sache, dass ein Autor zunächst Auslagen hat,
die er mit der Publikation wieder wettmachen bzw. einen Gewinn erzielen will.
Entscheidende Bedeutung kommt daher dem subjektiven Moment der
Gewinnstrebigkeit, dem Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht, zu.
Dass der Pflichtige in den Jahren 2010 und 2011 einen
Aufwandüberschuss hinnehmen musste, liegt in der Art der Tätigkeit begründet.
Indessen waren sich die Pflichtigen bewusst, dass für einen neuen Autor die
Wahrscheinlichkeit gross war, "dass kein Verlag gefunden wird und das Buch
nicht verkauft werden kann." Die Auslagen für das Buchprojekt wurden daher
auch nicht in den Steuererklärungen 2010 und 2011 aufgeführt. Zwar hat von
Beginn weg die Absicht bestanden, einen Verlag zu suchen und die entstehenden
Kosten auszugleichen und, wenn möglich, einen Gewinn zu erzielen. Die Absicht,
eine gewinnorientierte Erwerbstätigkeit auszuüben, ist beim Pflichtigen jedoch
nicht auszumachen: Der Pflichtige hoffte zwar, die entstandenen Kosten
wettzumachen, überliess es aber letztlich dem Zufall, ob das Buch einen Gewinn
abwerfen würde oder nicht. Zudem erhält er erst ab 500 verkauften Exemplaren
Tantiemen. Die geringen Erfolgschancen bzw. die geringe Möglichkeit damit Geld
verdienen zu können, hielten den Pflichtigen nicht davon ab, sein Vorhaben
durchzuführen. Nicht entscheidend ist dabei, dass der Pflichtige sein
Buchprojekt, indem er einen Verlag fand, durchaus erfolgreich abschliessen
konnte. Denn im Vordergrund standen nicht die Aussichten auf einen geldwerten Gewinn,
sondern die Beschäftigung als solche, nicht mit dem Ziel, hiermit zumindest
einen Teil des Lebensunterhalts zu verdienen. Im Übrigen bestreiten die
Pflichtigen ihren Lebensunterhalt mit ihren Renten und Wertschriftenerträgen,
ohne auf ein positives Ergebnis aus den Buchverkäufen angewiesen zu sein (vgl.
hierzu BGr, 30. Mai 2013,2C_14/2013 und 2C_15/2013, E. 5.2; VGr,
28.
November 2012, SB.2012.00077, E. 3.5; 31. Mai 2005,
SB.2005.00013, E. 2.1 = StE 2006 B 23.1 Nr. 61). Somit fehlt es an
der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht. Sodann deutet auch die Art und Weise
des Vorgehens des Pflichtigen – trotz seines erheblichen Zeitaufwands und Engagements
für das Projekt – nicht auf eine renditeorientierte, planmässige
Geschäftstätigkeit hin: Der im Zeitpunkt des Erscheinen des Buchs 77-jährige
Pflichtige führte das F-Projekt mit Hilfe verschiedener Freiwilliger durch,
primär aus seinem Familien- und Bekanntenkreis. Die Mithilfe war gratis oder
wurde mit kleinen Präsenten (Nachtessen, Schokolade, etc.) abgegolten. Einzig
das Entgelt für die engagierte Künstlerin fiel mit Fr. … ins Gewicht;
dabei handelte es sich jedoch ebenfalls um einen Freundschaftspreis. Das – in
der Tat sehr ansprechende – Buch ist in verschiedenen Buchhandlungen
erhältlich; daneben vertreibt es der Pflichtige auf privater Basis (er erhält
für die Bücher einen Autorenrabatt), indem er etwa – im Gegenzug zum Erteilen
von Sportstunden – das Buch an Senioren vorstellen darf oder Kindergärten im
Kanton Zürich besucht; bisher mit bescheidenem Verkaufserfolg. Auch in
objektiver Hinsicht ist damit eine kommerzielle Ausrichtung der Tätigkeit nur
schwer erkennbar. Das Fehlen des für die selbständige Erwerbstätigkeit
charakteristischen Merkmals der Gewinnorientierung führt im Ergebnis dazu, dass
die Tätigkeit des Pflichtigen als Hobby zu qualifizieren ist. Eine selbständige
Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 StG liegt demnach nicht vor. Das Steuerrekursgericht
hat den vom kantonalen Steueramt noch zugelassenen Abzug von Fr. … zu
Recht im steuerbaren Einkommen aufgerechnet.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Direkte Bundessteuer
Die Regelung von § 18 Abs. 1 StG und § 27
Abs. 2 lit. c StG entspricht den Art. 18 Abs. 1 und
Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG. Der Grundsatz der
vertikalen Steuerharmonisierung gebietet unter diesen Umständen, dass beide
Regelungen im gleichen Sinn auszulegen sind (vgl. BGr, 23. Oktober 2009,
2C_868/2008, E. 2.1). Damit präsentiert sich die Sach- und Rechtslage für
die direkte Bundessteuer gleich wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Die
von den Pflichtigen verlangte Berücksichtigung des Verlusts aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit des Ehemanns muss ihnen unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen
(E. 3) auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer versagt werden.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund
ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Die Verfahren SB.2014.00090 und SB.2014.00091 werden vereinigt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2014.00090) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2012 (SB.2014.00091) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00090 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr
für das Verfahren SB.2014.00091 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …