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Entscheid

SB.2014.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00090

22. Oktober 2014Deutsch14 min

(URT.2014.16640)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1936, verheiratet mit B (nachfolgend: die

Pflichtigen), ist Autor des Buchs "E", welches im C-Verlag erschienen

ist. Die Arbeiten zum Buchprojekt wurden im Sommer 2010 aufgenommen; am

4. November 2012 unterzeichnete der Pflichtige den Verlagsvertrag. Die

Vernissage erfolgte im September 2013; seit diesem Zeitpunkt ist das Buch im

Handel erhältlich.

In der Steuererklärung 2012 machten die Pflichtigen unter

dem Titel "weitere Abzüge" vom Einkommen einen Abzug von Fr. …

für die Erstellung des Manuskripts bzw. die in diesem Zusammenhang in den

Jahren 2010 bis 2012 getätigten Auslagen für Dienstleistungen Dritter geltend.

Mit Entscheid vom 11. Oktober 2013 wurden die Pflichtigen vom kantonalen

Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt. Gleichentags erging die Veranlagungsverfügung für die direkte

Bundessteuer 2012, worin das steuerbare Einkommen auf Fr. … festgesetzt

wurde. Dabei liess das kantonale Steueramt von den geltend gemachten Auslagen

nur jene zum Abzug zu, die in der Steuerperiode 2012 anfielen, abzüglich eines

Privatanteils von 20 % betreffend die Auslagen für Computer und Drucker.

Insgesamt gewährte es für das Buchprojekt einen Abzug von Fr. ….

Demgegenüber verweigerte es – mangels rechtsgenügenden Nachweises – einen

Unterstützungsabzug für die im Ausland lebende Mutter der Ehefrau, ebenso den

zusätzlichen Versicherungsprämienabzug.

Gegen diesen Einschätzungsentscheid bzw. die

Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache. Mit Auflage vom

14. November 2013 verlangte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen u. a. den Nachweis der

Unterstützungszahlungen sowie ein vollständig ausgefülltes Hilfsblatt A

betreffend die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns sowie

den belegmässigen Nachweis sämtlicher deklarierter bzw. im Einspracheverfahren

geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit derselben. Daraufhin

reichten die Pflichtigen einen Ordner mit diversen Spesen-Belegen ein. Die im

Zusammenhang mit dem Unterstützungsabzug ebenfalls eingereichten Unterlagen

erwiesen sich als ungenügend, weshalb die Auflage am 20. Januar 2014 gemahnt

wurde. Mit Entscheiden vom 3. März 2014 wies das kantonale Steueramt die

Einsprachen sowohl im Hinblick auf den Unterstützungsabzug als auch in Bezug

auf den weiteren Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns ab und

retournierte die Originalbelege an die Pflichtigen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die erstinstanzliche

Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 31. Juli 2014

ab, wobei es das steuerbare Einkommen nach vorgängiger Anhörung der Pflichtigen

auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012) bzw. Fr. … (direkte

Bundessteuer 2012) erhöhte. Im Gegensatz zum kantonalen Steueramt erachtete es

die schriftstellerische Tätigkeit des Pflichtigen als Liebhaberei und rechnete

den vom kantonalen Steueramt zugelassenen Abzug von Fr. … dem steuerbaren

Einkommen hinzu.

III.

Mit Beschwerden vom 16. August 2014 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, das steuerbare Einkommen sei

unter vollumfänglicher Berücksichtigung des in der Steuererklärung 2012

deklarierten Verlusts aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns

festzusetzen. Hingegen verzichteten sie ausdrücklich darauf, den Unterstützungsabzug

für die Mutter der Ehefrau beschwerdeweise geltend zu machen. Ferner verlangten

sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden,

unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 2012 (SB.2014.00090) und direkter Bundessteuer 2012

(SB.2014.00091) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung

eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats-

und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und

§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Gestützt auf das vor Verwaltungsgericht geltende

Novenverbot sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen –

der Verlagsvertrag vom 1./4. November 2012, die Aufstellung über die

verkauften Bücher und die Übersicht über die besuchten Buchhandlungen – aus dem

Recht zu weisen, denn diese hätten bereits im Verfahren vor Steuerrekursgericht

eingereicht werden können. Nicht unter das Novenverbot fallen hingegen die

bereits beim kantonalen Steueramt eingereichten Spesenbelege.

2.

Staats- und Gemeindesteuern

2.1

Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,

aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit

steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit zählen auch

alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buch­mässiger Aufwertung

von Geschäftsvermögen. Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG

die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit

abgezogen, wozu insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem

Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Als

Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der

selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StG).

2.2

Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei

der eine natürliche Person

durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter

Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGE 125 II 113

E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr, 22. Oktober 2008,

SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1

Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984

Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66;

RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts

müssen diese Elemente kumulativ vorliegen, damit eine selbständige

Erwerbstätigkeit bejaht werden kann (eingehend VGr, 3. November 2010, StE

2011.

B 23.1 Nr. 70, E. 2.2; VGr, 25. August 2010,

SB.2010.00055, E. 2; VGr, 20. Januar 2010, StE 2010 B 23.1

Nr. 67, E. 2).

2.3

Ob die Absicht zur Gewinnerzielung gegeben

ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig

aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Die

fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der

betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als Basis für eine

rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art

des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode

beruht. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Er­werbstätigkeit

aufgegeben wird, wenn erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaft­liche

Erfolg auf die Dauer nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr

gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum

Zweck der Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus

Liebhaberei, geschieht, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird

sich in der Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines

Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl.

BGr, 4. Juni 2004,2A.68/2004, E. 1.3; VGr,

22.

Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 = ZStP 2013, S. 247 ff.;

Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 22). Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich

sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle

Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Wohl wird

in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von fünf

bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges

Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Doch kann dies bloss den Sinn einer

Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit

und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118). Blosse

Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit an sich und die Art der

Geschäftsführung von vornherein eine dauernde Verlustquelle darstellen (vgl.

BGr, 31. August 2005,2A.46/2005, E. 3.2.1).

Gerade bei literarischen Aktivitäten ergeben sich häufig

Abgrenzungsfragen (Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender,

2.

A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 8 f.). Denn steht dort vielfach

nicht die Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags, sondern die Freude am

Schreiben bzw. am entsprechenden Projekt im Vordergrund. Die schriftstellerische

Tätigkeit von Rentnern war Gegenstand zweier publizierter Entscheide: In einem

vom Bundesgericht entschiedenen Fall (BGr, 12. April 2011,2C_206/2011 und

2C_247/2011) betätigte sich ein 1941 geborener Beschwerdeführer neben seiner

Tätigkeit als Kunstmaler, Herausgeber eines Kalenders und Träger eines Mandats

auch als Buchautor, das er 2006 im Eigenverlag herausgab. Mangels einer

nachhaltigen, auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichteten Tätigkeit (sieben

Jahre Verluste) wurde eine selbständige Erwerbstätigkeit verneint. In einem Entscheid

der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 17. April 2008 (StE 2009 B 23.1

Nr. 64) widmete sich ein im Pensionsalter befindender Fachjournalist ganz

einem Buchprojekt über das Schweizerische Stockwerkeigentum, was mangels Gewinnstrebigkeit

ebenfalls als Liebhaberei qualifiziert wurde.

2.4

Schliesslich grenzt auch das Merkmal der Planmässigkeit

die selbständige Erwerbstätigkeit (in vielen Fällen) von der Liebhaberei

(Hobby) ab. Nur wenn der Steuerpflichtige in einer qualifizierten,

d. h. planmässigen und anhaltenden (nachhaltigen), Weise am

wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, liegt selbständige Erwerbstätigkeit

vor.

3.

3.1

Das vom

Pflichtigen veröffentlichte Buch "E" enthält auf … Seiten […],

illustriert mit Fotografien, Zeichnungen sowie Bewegungsbildern einer

Künstlerin. Die Arbeiten für das Buch erstreckten sich über zwei Jahre. Als der

Pflichtige das Projekt initiierte, war unklar, ob je ein Verlag das Buch

veröffentlichen werde. Die verschiedenen Auslagen, so etwa die Vergütung für

die Künstlerin von Fr. …, trug der Pflichtige selbst.

Es ist offenkundig, dass der Pflichtige, der das aufwändige

Buchprojekt aus eigener Initiative in Angriff nahm und jenes – unter Mithilfe

weiterer Personen – in Eigenregie bearbeitete und für das durchaus ansprechende

Buch schliesslich einen Verlag fand, auf eigenes Risiko hin tätig wurde, sich

bei seiner Tätigkeit völlig autonom organisierte, hierbei Arbeit und Kapital

einsetzte und mit Veröffentlichung des Buchs im C-Verlag auch das Kriterium des

Marktauftritts nach aussen erfüllte. Streitig ist hingegen, ob der Pflichtige

zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnahm oder ob er

seine Tätigkeit im Rahmen eines Hobbies entfaltete.

3.2

Das

Verfassen eines Buchs bzw. die Schriftstellerei kann in objektiver Hinsicht

sowohl als reines Hobby als auch als selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt

werden. Selbst bei einer gewinnorientierten schriftstellerischen Tätigkeit

werden in der Schaffensphase, d. h.

im Vorfeld der Veröffentlichung des Werks, jedoch regelmässig keine Gewinne erzielt.

Es liegt daher in der Natur der Sache, dass ein Autor zunächst Auslagen hat,

die er mit der Publikation wieder wettmachen bzw. einen Gewinn erzielen will.

Entscheidende Bedeutung kommt daher dem subjektiven Moment der

Gewinnstrebigkeit, dem Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht, zu.

Dass der Pflichtige in den Jahren 2010 und 2011 einen

Aufwandüberschuss hinnehmen musste, liegt in der Art der Tätigkeit begründet.

Indessen waren sich die Pflichtigen bewusst, dass für einen neuen Autor die

Wahrscheinlichkeit gross war, "dass kein Verlag gefunden wird und das Buch

nicht verkauft werden kann." Die Auslagen für das Buchprojekt wurden daher

auch nicht in den Steuererklärungen 2010 und 2011 aufgeführt. Zwar hat von

Beginn weg die Absicht bestanden, einen Verlag zu suchen und die entstehenden

Kosten auszugleichen und, wenn möglich, einen Gewinn zu erzielen. Die Absicht,

eine gewinnorientierte Erwerbstätigkeit auszuüben, ist beim Pflichtigen jedoch

nicht auszumachen: Der Pflichtige hoffte zwar, die entstandenen Kosten

wettzumachen, überliess es aber letztlich dem Zufall, ob das Buch einen Gewinn

abwerfen würde oder nicht. Zudem erhält er erst ab 500 verkauften Exemplaren

Tantiemen. Die geringen Erfolgschancen bzw. die geringe Möglichkeit damit Geld

verdienen zu können, hielten den Pflichtigen nicht davon ab, sein Vorhaben

durchzuführen. Nicht entscheidend ist dabei, dass der Pflichtige sein

Buchprojekt, indem er einen Verlag fand, durchaus erfolgreich abschliessen

konnte. Denn im Vordergrund standen nicht die Aussichten auf einen geldwerten Gewinn,

sondern die Beschäftigung als solche, nicht mit dem Ziel, hiermit zumindest

einen Teil des Lebensunterhalts zu verdienen. Im Übrigen bestreiten die

Pflichtigen ihren Lebensunterhalt mit ihren Renten und Wertschriftenerträgen,

ohne auf ein positives Ergebnis aus den Buchverkäufen angewiesen zu sein (vgl.

hierzu BGr, 30. Mai 2013,2C_14/2013 und 2C_15/2013, E. 5.2; VGr,

28.

November 2012, SB.2012.00077, E. 3.5; 31. Mai 2005,

SB.2005.00013, E. 2.1 = StE 2006 B 23.1 Nr. 61). Somit fehlt es an

der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht. Sodann deutet auch die Art und Weise

des Vorgehens des Pflichtigen – trotz seines erheblichen Zeitaufwands und Engagements

für das Projekt – nicht auf eine renditeorientierte, planmässige

Geschäftstätigkeit hin: Der im Zeitpunkt des Erscheinen des Buchs 77-jährige

Pflichtige führte das F-Projekt mit Hilfe verschiedener Freiwilliger durch,

primär aus seinem Familien- und Bekanntenkreis. Die Mithilfe war gratis oder

wurde mit kleinen Präsenten (Nachtessen, Schokolade, etc.) abgegolten. Einzig

das Entgelt für die engagierte Künstlerin fiel mit Fr. … ins Gewicht;

dabei handelte es sich jedoch ebenfalls um einen Freundschaftspreis. Das – in

der Tat sehr ansprechende – Buch ist in verschiedenen Buchhandlungen

erhältlich; daneben vertreibt es der Pflichtige auf privater Basis (er erhält

für die Bücher einen Autorenrabatt), indem er etwa – im Gegenzug zum Erteilen

von Sportstunden – das Buch an Senioren vorstellen darf oder Kindergärten im

Kanton Zürich besucht; bisher mit bescheidenem Verkaufserfolg. Auch in

objektiver Hinsicht ist damit eine kommerzielle Ausrichtung der Tätigkeit nur

schwer erkennbar. Das Fehlen des für die selbständige Erwerbstätigkeit

charakteristischen Merkmals der Gewinnorientierung führt im Ergebnis dazu, dass

die Tätigkeit des Pflichtigen als Hobby zu qualifizieren ist. Eine selbständige

Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 StG liegt demnach nicht vor. Das Steuerrekursgericht

hat den vom kantonalen Steueramt noch zugelassenen Abzug von Fr. … zu

Recht im steuerbaren Einkommen aufgerechnet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Direkte Bundessteuer

Die Regelung von § 18 Abs. 1 StG und § 27

Abs. 2 lit. c StG entspricht den Art. 18 Abs. 1 und

Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG. Der Grundsatz der

vertikalen Steuerharmonisierung gebietet unter diesen Umständen, dass beide

Regelungen im gleichen Sinn auszulegen sind (vgl. BGr, 23. Oktober 2009,

2C_868/2008, E. 2.1). Damit präsentiert sich die Sach- und Rechtslage für

die direkte Bundessteuer gleich wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Die

von den Pflichtigen verlangte Berücksichtigung des Verlusts aus einer selbständigen

Erwerbstätigkeit des Ehemanns muss ihnen unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen

(E. 3) auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer versagt werden.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund

ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Die Verfahren SB.2014.00090 und SB.2014.00091 werden vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2014.00090) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2012 (SB.2014.00091) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00090 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr

für das Verfahren SB.2014.00091 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …