SB.2014.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00093
1. Oktober 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16633)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00093
SB.2014.00094
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009
Direkte Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 18. März
2013 wurde das steuerbare Einkommen von A und dessen Ehefrau, B, für die
Steuerperiode 2009 auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … und
das steuerbare Vermögen auf Fr. … festgesetzt (Staats- und
Gemeindesteuern). Hierbei wurden von den deklarierten Krankheits- und
Unfallkosten von insgesamt Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern) lediglich Fr. … zum Abzug zugelassen und weitere
Korrekturen vorgenommen.
B. Die
hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 11. März
2014 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkommen auf Fr. …
(direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern). Dabei
wurden zusätzliche Krankheitskosten anerkannt, nicht jedoch eine Position von
Fr. … für Kuraufenthalte.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies
das Steuerrekursgericht am 14. Juli 2014 ab
und verweigerte den Pflichtigen die beantragte unentgeltliche Prozessführung.
III.
Mit Beschwerde vom 25. August 2014 liessen die
Pflichtigen beantragen, es sei ihr steuerbares Einkommen in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids betreffend die Bundessteuer 2009 auf Fr. … und
betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2009 auf Fr. … festzusetzen.
Weiter beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Während das kantonale Steueramt und
das Steuerrekursgericht auf Abweisung der Beschwerde schlossen, liess sich die eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden SB.2014.00093 (Staats- und Gemeindesteuern) und
SB.2014.00094 (direkte Bundessteuer) betreffen dieselben Pflichtigen, den
gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der
Verfahren rechtfertigt.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und
Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni
1997.
[StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999
Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern
wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548
E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom
Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund
(§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG])
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG sowie dem inhaltlich weitgehend
identischen § 32 lit. a StG können Steuerpflichtige Krankheits- und
Unfallkosten von ihren steuerbaren Einkünften in Abzug bringen, soweit diese
einen Selbstbehalt von 5 % ihres Reineinkommens übersteigen und sie die
Kosten selber zu tragen haben.
2.2
Als
Krankheits- und Unfallkosten gelten Auslagen für Massnahmen zur Erhaltung und
Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, namentlich auch
ärztlich verordnete Kuraufenthalte (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramts zu
den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten
Kosten vom 19. Juli 2005 [ZStB I Nr. 19/002]).
Auch Erholungskuren ohne weitergehende medizinische
Behandlung können unter Umständen als Krankheitskosten steuerlich in Abzug
gebracht werden, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Kosten
des Kuraufenthalts und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht und der
Aufenthalt ärztlich verordnet ist. Weiter müssen die Auslagen nach Abzug
allfälliger Vergütungen der Krankenkasse oder sonstiger Versicherungen die im
Haushalt durch den Kuraufenthalt erzielten Einsparungen und den erwähnten
Selbstbehalt übersteigen. Ärztlich angeordnete Kur- und Erholungsaufenthalte
bewegen sich in einem "Graubereich", in welchem die steuerliche
Abzugsfähigkeit nicht ohne Weiteres bejaht und im Einzelfall geprüft werden
muss (vgl. Steuerrekursgericht AG, 20. Januar 2006, AGVE 2006 S. 120,
E. 1.2.2). Sie sind insbesondere von den steuerlich nicht abziehbaren
Lebenshaltungskosten und präventiven Gesundheitsmassnahmen abzugrenzen.
Ebenfalls von den Krankheits- und Unfallkosten abzugrenzen
sind die behinderungsbedingten Kosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis
DBG und § 31 Abs. 1 lit. i StG, die nicht bloss aufgrund eines
vorübergehenden (Krankheits-)Zustands anfallen, sondern vielmehr in einem
adäquat-kausalen Zusammenhang zum Umstand stehen, dass ein Mensch eine
Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember
2002.
(BehiG) hat (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 31 N. 147 ff.).
2.3
Als
steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für den Abzug von Krankheitskosten
vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein
trägt. Der Steuerpflichtige hat diese Tatsachen spätestens im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren
vor dem Steuerrekursgericht rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen. Ist seine
Sachdarstellung unvollständig, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere
Untersuchungspflicht (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00031, E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.4
Da bei
Erholungskuren nicht zwingend auch medizinische Behandlungskosten anfallen
müssen, sind solche Kuren nur schwer von gewöhnlichen Urlaubs- oder Wellnessaufenthalten
zu unterscheiden, die letztlich ebenfalls der Erholung und Gesunderhaltung
dienen. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei
reinen Erholungskuren ohne jegliche medizinische Begleitbehandlung
vergleichsweise strenge Anforderungen an die Substanziierung der
gesundheitlichen Beeinträchtigung und der zur Behebung oder Linderung
vorgesehenen Erholungsaufenthalte stellt.
2.5
Wie andere
Privaturkunden unterliegen auch Arztzeugnisse und ärztliche Verordnungen der
freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinn von § 7 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Der Beweiswert einer
ärztlichen Verordnung ist insbesondere infrage gestellt, wenn diese formelle
Mindestanforderungen nicht einhält, die ärztliche Diagnose in wesentlichen
Punkten von den Parteivorbringen abweicht oder – selbst für Laien
nachvollziehbar – in sich nicht schlüssig ist bzw. offenkundig ein eigentliches
Gefälligkeitszeugnis ausgestellt wurde.
3.
3.1
Die
ärztliche Verordnung für Erholungskuren vom 5. März 2009 ist nicht nur auf
den Pflichtigen, sondern auch auf dessen ebenfalls beschwerdeführende Ehefrau
ausgestellt, wobei sich nicht klar ergibt, ob letztere als blosse Begleitperson
ihres Ehemannes oder als Patientin an der Erholungskur partizipieren sollte. In
der Beschwerdeschrift wird hierzu geltend gemacht, dass die Ehefrau wegen
chronischer Erschöpfungszustände aufgrund der Intensivpflege ihres Ehemannes
selbst jeweils einen Kuraufenthalt benötigt habe. Gemäss den weiteren Ausführungen
in der Beschwerdeschrift soll die Ehefrau zudem auch in die zweite ärztliche
Verordnung vom 13. Juli 2009 als nicht namentlich genannte,
"zeitintensive pflegerische Hilfe besorgende Person" miteinbezogen
worden sein. Weiter reichten die Pflichtigen zwei Arztzeugnisse vom 15. Juli
2013.
ein, worin ihnen jeweils ein Kuraufenthalt in D für die Zeit vom 29. Juli
bis 11. August 2013 verordnet wurde.
3.2
Die
Ausstellung einer einzigen ärztlichen Verordnung für mehrere Patienten ist unüblich
und problematisch, da jede ärztliche Verordnung einer individuellen Beurteilung
des jeweiligen Patienten bedarf. Gerade weil in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich geltend gemacht wird, dass die Ehegattin nicht nur als
Begleitperson, sondern auch als Patientin mit zur Erholungskur geschickt worden
sei, erscheint die ärztliche Verordnung vom 5. März 2009 bereits formell
unzureichend, hätte doch jeweils eine individuelle Diagnose und Begründung
erfolgen müssen. Zudem wird der Kuraufenthalt in der Verordnung mit der
"komplette[n] posttraumatischen Querschnittlähmung mit neurogener Blasen-
und Darmfunktionsstörung (totale Inkontinenz), Zöliakie
(Glutenunverträglichkeit)" sowie "physischer und psychischer
Erschöpfung" aufgrund besonderer "Lärmimmissionen" in den Monaten
vor dem Kuraufenthalt begründet. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die physischen Grunderkrankungen
des Pflichtigen einen Kuraufenthalt eines oder beider Ehegatten zwingend
erfordert hätte, zumal dieser offenbar allein der Erholung diente und keinerlei
medizinische Betreuung beinhaltete.
Da die Pflichtigen bereits einen Pauschalabzug von Fr. …
für behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht haben, könnten überdies ohnehin
nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, welche in adäquatem Zusammenhang
zu vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Pflichtigen stehen
und nicht adäquat-kausal auf die Behinderung des Pflichtigen zurückzuführen
sind.
In Abweichung zur Darstellung der Pflichtigen werden die
physischen und psychischen Erschöpfungszustände in der ärztlichen Verordnung
vom 5. März 2009 sodann auf Belastungen infolge von nicht näher
spezifizierten "Lärmimmissionen" zurückgeführt. Es geht jedoch aus
den ärztlichen Verordnungen nicht klar hervor, ob der Pflichtige selbst, dessen
Ehefrau oder beide an entsprechenden Erschöpfungszuständen gelitten haben.
3.3
Auch die
ärztliche Verordnung vom 13. Juli 2009 (für einen Kuraufenthalt vom 29. Juli
bis 4. August 2009) vermischt offenbar die medizinischen Probleme des
Pflichtigen und der ihn betreuenden Ehefrau: So machten die Pflichtigen im vorinstanzlichen
Verfahren geltend, dass die "ärztliche Verordnung für den August 09"
lediglich "der Einfachheit halber" nur den Namen des Ehemannes
vermerkt habe. Auch der Ehegattin soll sodann – trotz fehlender namentlicher
Nennung – erneut eine Erholungskur verschrieben worden sein.
Folgt man dieser Darstellung der Pflichtigen, ist aus der
Verordnung nicht ersichtlich, ob der Pflichtige während seines Kuraufenthalts
auf seine Ehefrau angewiesen war, damit diese ihm die erforderliche
"zeitintensive pflegerische Hilfe" zukommen lassen konnte oder dieser
selbst (ohne namentliche Nennung) gerade wegen ihrer pflegerischen Belastung
eine Erholungskur verschrieben werden sollte – wie zumindest in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich geltend gemacht wird. Ein Kuraufenthalt der Ehegattin zur Erholung
von ihren intensiven Betreuungspflichten schliesst zudem weitgehend aus, dass
diese gerade als Betreuerin ihres Ehegatten mit auf Erholungskur geschickt
werden sollte. Zur Begründung des Kuraufenthalts wird in der ärztlichen
Verordnung vom 13. Juli 2009 wiederum auf die Querschnittlähmung,
Inkontinenz und Zöliakie des Pflichtigen sowie eine im Vormonat erfolgte
Hospitalisierung aufgrund eines Harnweginfekts verwiesen. Hingegen fehlen weiterhin
schlüssige und nachvollziehbare Erklärungen, inwiefern zur Besserung dieser
Leiden eine Erholungskur medizinisch erforderlich gewesen sein soll. Die
ärztliche Verordnung vom 13. Juli 2009 ist weiter – wie auch in der
Beschwerdeschrift eingeräumt wird – grösstenteils nicht entzifferbar und somit
nur bedingt überprüfbar.
Damit ergibt sich aus keiner der beiden 2009 ausgestellten
ärztlichen Verordnung eine nachvollziehbare Erklärung für die medizinische
Notwendigkeit und Krankheitsbedingtheit der verordneten Erholungskuren. Angesichts
der selbst für Laien offenkundig nicht schlüssigen ärztlichen Begründungen der
Kuraufenthalte sowie der fehlenden Differenzierung zwischen den Ehegatten –
bzw. der gänzlich fehlenden Nennung der angeblich als Patientin in die
Verordnung vom 13. Juli 2009 miteinbezogenen Ehegattin – erscheinen beide
im Jahr 2009 ausgestellten ärztlichen Verordnungen bereits in formeller
Hinsicht unzureichend und zum Nachweis notwendiger Krankheitskosten nicht
geeignet.
3.4
Zur
Begründung der 2009 erfolgten Kuraufenthalte gänzlich ungeeignet erscheinen
sodann die zwei Arztzeugnisse vom 15. Juli 2013: So geht aus diesen selbst
nicht hervor, dass entsprechende Kuren bereits im Jahr 2009 medizinisch
erforderlich gewesen sein sollen und die Pflichtigen zu jener Zeit in
medizinischer Behandlung beim ausstellenden Arzt, Dr. med. E standen. Dies wird zwar in einer
zuhanden des kantonalen Steueramts vom 11. Oktober 2013 ausgestellten
ärztlichen Bestätigung von Dr. med. E behauptet. In derselben Bestätigung
behauptet Dr. med. E
jedoch auch ausdrücklich, selbst die Kuraufenthalte von 2009 verordnet zu
haben, obwohl diese von Dr. med.
F, unterschrieben worden sind. Infolge dieser Widersprüchlichkeiten mangelt es
der von Dr. med. E
erstatteten ärztlichen Bestätigung und den eingereichten Arztzeugnissen an der
erforderlichen Glaubwürdigkeit, um die Gegebenheiten im Jahr 2009 weiter zu erhellen.
Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zur
Schlussfolgerung, dass die medizinische Notwendigkeit der
geltend gemachten Krankheitskosten durch die diesbezüglich beweisbelasteten
Pflichtigen nicht rechtsgenügend nachgewiesen und ein entsprechender Abzug zu
Recht verweigert worden ist.
4.
4.1
Die
Pflichtigen machen weiter geltend, dass sie in der Steuerperiode 2009 erstmals
durch einen anderen Steuerkommissär eingeschätzt und ihre ärztlichen
Verordnungen zuvor immer als ausreichend betrachtet worden seien.
4.2
Im
Allgemeinen ist kein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass Steuerbehörden
Sachverhalte in späteren Steuerperioden anders beurteilen als in früheren (vgl.
Richner et al., VB zu §§ 119–131 StG N. 87). Ebenso dürfen die
Steuerbehörden grundsätzlich auf eine ordentliche Deklaration der
Steuerpflichtigen vertrauen, deren Angaben aber in Nachachtung ihrer
Untersuchungspflicht gleichwohl nach Ermessen sowie auch ohne besondere Verdachtsmomente
überprüfen (vgl. Richner et al., § 138 StG N. 13 ff.; Martin
Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht Band I/Teil 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
2.
A., Basel etc. 2008, Art. 123 DBG N. 3 ff.). Aus der
früheren Gewährung geltend gemachter Abzüge kann damit grundsätzlich keine
Zusicherung für künftige Steuerperioden abgeleitet werden. Dass den Pflichtigen
ausdrücklich Zusicherungen für eine künftige Behandlung gegeben worden wären,
die allenfalls die Steuerbehörden binden würden, wird nicht geltend gemacht. Es
liegt deshalb weder ein widersprüchliches Verhalten der Behörde noch ein
Verstoss gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Die Pflichtigen hatten
zudem im vorinstanzlichen Verfahren und im Einspracheverfahren ausreichend Gelegenheit
und Veranlassung, die geltend gemachten Krankheitskosten durch geeignete Unterlagen
und substanziierte Angaben zu belegen.
5.
Die vor Vorinstanz noch nicht beantragten Befragungen von Dr. med. E und Dr. med. F erfolgen verspätet
(vgl. E. 1.3 und 2.3 vorstehend). Es wäre sodann auch fraglich, inwiefern
sich die krankheitsbedingte Indikation der verordneten Kuraufenthalte nach über
fünf Jahren noch zuverlässig rekonstruieren liesse, zumal davon auszugehen ist,
dass sich die erwähnten Ärzte kaum in Widerspruch zu den von ihnen
ausgestellten Verordnungen und Bestätigung setzen werden. Auf die Einholung der
eventualiter beantragten Berichte ist daher zu verzichten.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerden.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1
StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu
(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2
VRG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG
und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG]).
6.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Zudem kann von den
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und
Begründungspflicht erwartet werden, ihre Mittellosigkeit von sich aus
rechtzeitig darzulegen und durch Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen,
zumal bereits die Vorinstanz auf entsprechende Substanziierungs- und
Nachweispflichten hingewiesen hat (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 16 N. 40). Eine entsprechende Auflage bzw. Formularvorlage
durch das Verwaltungsgericht hat hingegen bei anwaltlich vertretenen Parteien
nicht zu erfolgen, selbst wenn dies in der Beschwerdeschrift explizit beantragt
worden ist. Eine "offensichtliche Prozessarmut" ergibt sich zudem
auch nicht "ohne Weiteres" aus den Steuerakten, enthalten diese doch keine
genauen Angaben zum aktuellen Lebensbedarf der Beschwerdeführenden. Damit ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Die Verfahren SB.2014.00093 und
SB.2014.00094 werden vereinigt;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2014.00093 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2014.00094 betreffend direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00093 (Staats- und Gemeindesteuern) wird
festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00094 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt
auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …