SB.2014.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00114
16. Dezember 2014Deutsch26 min
(URT.2014.16802)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00114
SB.2014.00115
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006
Direkte
Bundessteuer 2006
(3. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1938 geborene Dr. med. A, Spezialarzt FMH, betreibt seit Jahrzehnten auf selbständiger
Grundlage eine Arztpraxis in C. In Abweichung von
seiner Steuererklärung, in welcher er einen Reinverlust aus der Arztpraxis von Fr. …
deklariert hatte, wurde er mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2010 vom
kantonalen Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt. Gleichentags veranlagte das
kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. ...
Erwägungen
II.
Am 17. Juni 2010 erhob der Pflichtige hiergegen
Rekurs bzw. Beschwerde und liess jeweils beantragen, dass sein steuerbares
Einkommen für die Steuerperiode 2006 mit Fr. … zu bemessen und auf
Aufrechnungen des Personal- und Fahrzeugaufwands zu verzichten sei. Die
Rechtsmittel des Pflichtigen wies der Einzelrichter der
Steuerrekurskommission II (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht)
am 13. Dezember 2010 ab und erhöhte das steuerbare
Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf
Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2006 auf Fr. ... Er erwog, dessen ärztliche Tätigkeit im Jahr 2006 sei nicht mehr
als selbständiger Erwerb zu würdigen, da die hierzu erforderliche Absicht der
Gewinnerzielung aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht mehr erkennbar sei.
Deshalb sei der aus dieser Tätigkeit geltend gemachte Reinverlust von Fr. …
nicht zum Abzug zuzulassen.
III.
Das Verwaltungsgericht hiess die hiergegen erhobenen
Beschwerden des Pflichtigen am 25. Mai 2011
(SB.2011.00011; SB.2011.00012) teilweise gut, da es auf eine selbständige
Erwerbstätigkeit schloss und deshalb eine grundsätzliche Abzugsfähigkeit der hierbei
erlittenen Verluste bejahte. Die Sache wurde sodann zur weiteren Untersuchung
der geschäftsmässigen Begründung verschiedener Aufwendungen und zum
Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
IV.
Nach durchgeführter Untersuchung hielt das Steuerrekursgericht
an einer Ermessenseinschätzung fest, da sich die Buchhaltung als mangelhaft
erweise, keine substanziierte Beschreibung der Tätigkeiten der Praxishilfe
erfolgt und die geschäftsmässige Begründetheit der Fahrzeugs- und
Verpflegungskosten nicht nachgewiesen sei. Der Verlust aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen wurde auf Fr. … geschätzt. Der Rekurs und
die Beschwerde des Pflichtigen wurden sodann am 25. September 2013
abgewiesen und der Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Für die Staats- und
Gemeindesteuern 2006 wurde der Pflichtige mit einem steuerbaren und
satzbestimmenden Einkommen von Fr. … eingeschätzt.
V.
Da das Steuerrekursgericht weder die ermessensweise geschätzte
Höhe der global festgelegten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch
die Höhe der hierauf noch gewährten Abzüge offenlegte und sich stattdessen mit
der blossen Kundgabe eines (Verlust-)Schlusssaldos begnügte, hiess das
Verwaltungsgericht am 12. Februar 2014 (SB.2013.00137; SB.2013.00138) die
hiergegen erhobenen Beschwerden in einem zweiten Rechtsgang teilweise gut und
wies die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
Steuerrekursgericht zurück.
VI.
Nachdem das Steuerrekursgericht dem Pflichtigen mit
Verfügung vom 4. Juni 2014 Gelegenheit einräumte, die offensichtliche
Unrichtigkeit der beabsichtigten Ermessenstaxation nachzuweisen, schätzte es
mit Entscheid vom 15. September 2014 den Jahresverlust der Arztpraxis für
die Steuerperiode 2006 auf Fr. ... Der Pflichtige wurde sodann nach
pflichtgemässem Ermessen für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Das steuerbare und
satzbestimmende Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 wurde neu
auf Fr. … geschätzt, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …).
VII.
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2014 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 15. September 2014 vollumfänglich aufzuheben und
es seien der Rekurs und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Juni
2010.
vollumfänglich gutzuheissen. Sein steuerbares Einkommen für das Jahr 2006
sei sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer
auf Fr. … festzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2006 (SB.2014.00114) und
direkter Bundessteuer 2006 (SB.2014.00115) betreffen denselben Pflichtigen
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548.
E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
1.3.1
Von den Einkünften einer selbständig erwerbstätigen Person
werden im harmonisierten Steuerrecht die Verluste aus den sieben der
Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen, soweit sie bei der
Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden
konnten (Art. 211 DBG [in der bis 31. Dezember 2013 geltenden
Fassung, vgl. hierzu auch Markus Reich, Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2a,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 31
DBG N. 3]; Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
[StHG]; § 29 StG).
1.3.2
Grundsätzlich bezieht sich die formelle und materielle
Rechtskraft von Steuerveranlagungen und -einschätzungen zeitlich auf die
betreffende Steuerperiode und sachlich auf das Dispositiv. Wird das steuerbare
Einkommen auf Fr. 0.- festgesetzt, bildet Bestand und Höhe eines
allfälligen Verlusts nicht Bestandteil des Dispositivs, und der
steuerpflichtigen Person fehlt es in der Folge an einem Feststellungs- oder
einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des
Entscheids berechtigen könnte. Vielmehr ist die Höhe des für die
Nachfolgeperiode massgebenden verbleibenden Verlustvortrags erst in der
Nachfolgeperiode zu prüfen (BGE 140 I 114 E. 2.4.1; ASA 83 S. 131).
Weist der Einschätzungs- bzw.
Veranlagungsentscheid hingegen ein steuerbares Einkommen von mehr als Fr. 0.-
aus, ist damit notwendigerweise die Feststellung verbunden, dass in der betreffenden
Steuerperiode kein noch nicht verrechneter Verlust übrig bleibt. Eine spätere Berücksichtigung
von Verlustüberschüssen ist damit ausgeschlossen, selbst wenn die
Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt worden sind (ASA 83 S. 132).
1.3.3
Das steuerbare Einkommen des Pflichtigen liegt nach der
vorinstanzlichen Ermessenstaxation unter den jeweils steuerfreien Beträgen der
Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer (§ 35 StG bzw. Art. 36
DBG in Verbindung mit der Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der
kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer
vom 4. März 1996 [VKP], jeweils in der Ende 2006 in Kraft stehenden
Fassung]). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers beschränkt
sich somit darauf, einen allfälligen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit
in späteren Steuerperioden vortragen zu können. Dies ist ausgeschlossen,
solange sein steuerbares Einkommen mehr als Fr. 0.- beträgt. Damit ist ein
Rechtsschutzinteresse gegeben und auf die Beschwerden einzutreten. Der
vorinstanzliche Entscheid ist aber nur dann aufzuheben, wenn eine willkürfreie
Ermessenstaxation zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- führen würde
und der Pflichtige damit Verluste aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
tatsächlich noch in späteren Steuerperioden vortragen könnte.
1.4
Weist das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung
und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist diese an die rechtlichen
Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist
es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des
Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den
bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt
oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; BGE
90.
II 302 E. 2a; RB 2000 Nr. 13, E. 3b/dd; VGr, 25. August
2010, SB.2010.00055). Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts
unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind.
Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen
oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren
eingebracht worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor oder ist in der
Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer
abweichenden Beurteilung führen (vgl. zum Ganzen VGr, 25. August 2010,
SB.2010.00055, E. 1.3.1).
Damit ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden
dritten Rechtsgang an seine in den
Rückweisungsentscheiden vom 25. Mai 2011 und
12.
Februar 2014 vorgenommenen
rechtlichen und tatsächlichen
Würdigungen gebunden, soweit sich die
Entscheidgrundlagen nicht geändert haben.
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, legt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
und Art. 130 Abs. 2 DBG die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem
Ermessen fest. Gemäss § 140 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3
DBG kann der Steuerpflichtige eine solche Ermessenstaxation nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit anfechten. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne
Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als
solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür
beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung
dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht
begründbar erweist (RB 1999 Nr. 150; RB 1994 Nr. 45;
RB 1963 Nr. 62).
2.2
Die Vorinstanz schätzte den Verlust
der Arztpraxis für die Steuerperiode 2006 nach pflichtgemässen Ermessen wie
folgt ein:
Ertrag Fr. …
./.
Personalaufwand - Fr. …
./.
Verpflegung - Fr. …
./.
Fahrzeugkosten - Fr. …
./.
übriger Aufwand - Fr. …
Jahresverlust
(gerundet) Fr. …
Hieraus errechnete
sie für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. … bzw.
ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. … für die Staats-
und Gemeindesteuern.
2.3
Bereits im
zweiten Rechtsgang hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sowohl die
(Brutto-)Einkünfte als auch die abzugsfähigen Aufwendungen des Pflichtigen aus seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind.
Das Verwaltungsgericht hatte die Sache jedoch an das Steuerrekursgericht
zurückgewiesen, da dieses weder die ermessensweise geschätzte Höhe der global
festgelegten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch die Höhe der
hierauf noch gewährten Abzüge offenlegte und sich stattdessen mit der blossen
Kundgabe eines (Verlust-)Schlusssaldos begnügte. Hierzu hielt das
Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid fest, dass die konkrete Höhe einer
Schätzung keiner Begründung bedürfe, jedoch zumindest hinsichtlich der
Grundannahmen der Schätzung nachvollziehbar bleiben müsse. Dies war im konkreten
Fall nicht gegeben, da das dem Pflichtigen angerechnete Bruttoeinkommen aus
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht offengelegt wurde und damit unklar
blieb, in welcher Höhe dem Pflichtigen Lohnaufwendungen, berufsbedingte
Fahrzeugkosten sowie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung aufgerechnet worden
sind. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass zumindest eine vollständige
Streichung der deklarierten Lohnaufwendungen, berufsbedingten Fahrzeugkosten
sowie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung willkürlich gewesen wäre.
2.4
Die
Vorinstanz hat nun sowohl die Höhe der geschätzten Bruttoeinkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit (Ertrag) als auch die Höhe des geschätzten Personalaufwands,
der berufsbedingten Fahrkosten und der Verpflegungsmehrkosten genannt sowie
ausführlich begründet. Sie ist damit über die Vorgaben des erwähnten verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheids hinausgegangen: Grundsätzlich hätte es genügt, die Höhe
der aufgerechneten Abzüge und die Höhe der geschätzten Bruttoeinkünfte zu
nennen, ohne dass diese jeweils hätten detailliert begründet werden müssen.
Damit wäre der Pflichtige bereits hinreichend in der Lage gewesen, eine
allfällige offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung bzw.
-veranlagung durch Teilnachweise willkürlicher Annahmen auf Ertrags- oder
Aufwandseite zu erbringen.
2.5
Strittig
sind im vorliegenden Verfahren die Höhe des der vorinstanzlichen Ermessenstaxation
zugrundegelegten (Patienten-)Ertrags sowie die hiervon in Abzug gebrachten
Aufwendungen für Fahrzeugkosten und (auswärtige) Verpflegung. Die Notwendigkeit
einer Ermessenstaxation aufgrund mangelhafter Buchführung und
Mitwirkungspflichtverletzungen bzw. ungenügender Substanziierungen des
beweisbelasteten Pflichtigen wurde bereits im zweiten Rechtsgang durch das
Verwaltungsgericht verbindlich festgestellt. Angesichts des vor Verwaltungsgericht
geltenden Novenverbots wurde dem Pflichtigen mit steuerrekursgerichtlicher
Verfügung vom 4. Juni 2014 (erneut) Gelegenheit gegeben, innert Frist den
vollständigen Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen (Art. 142 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 3 DBG bzw. § 148 Abs. 3
in Verbindung mit § 140 Abs. 1 StG). Innert der vom
Steuerrekursgericht angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer zwar eine
Stellungnahme ein. Er holte jedoch weder die versäumten Verfahrenspflichten
nach noch reichte er eine substanziierte Sachdarstellung mit neuen, tauglichen
Beweisofferten für den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts ein. Vielmehr
stellt sich der Beschwerdeführer weitgehend auf den bereits im zweiten
Rechtsgang vertretenen Standpunkt, seinen Mitwirkungspflichten bereits
vollumfänglich nachgekommen zu sein und sämtliche Beweismittel bereits
eingereicht zu haben. Der Beschwerdef.rer hat damit den Unrichtigkeitsnachweis
(weiterhin) nicht erbracht und die Ermessenstaxation bleibt bestehen. Es kann
diesbezüglich auf die nach wie vor gültigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts
im zweiten Rechtsgang verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist damit
lediglich verpflichtet, die Höhe der Schätzung auf offensichtliche
Unrichtigkeit zu prüfen (Willkürprüfung).
2.6
2.6.1
Da nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im zweiten
Rechtsgang der nach der strengen Soll-Methode buchführungspflichtige Pflichtige
Patientenrechnungen nicht periodengerecht verbucht hatte, musste die Vorinstanz
die Erträge aus dem Praxisbetrieb schätzen. Sie nahm hierbei an, dass sich
Fehler in der zeitlichen Abgrenzung naturgemäss über die Zeit wieder
ausgleichen würden. Wegen der erheblichen zeitlichen Differenzen zwischen
Erbringung der Dienstleistung und Rechnungsstellung stellte sie deshalb auf den
Durchschnitt der deklarierten Patientenerträge in den Jahren 2004 bis 2008 ab
und trug etwaigen Schwankungen mit einem Zuschlag von 15 Prozent Rechnung. Hieraus
errechnete sie einen Umsatz aus dem Praxisbetrieb von Fr. ...
2.6.2
Indem die Vorinstanz primär auf den Durchschnitt der deklarierten Patientenerträge
in den Jahren 2004–2008 abstellte, nahm sie Rücksicht auf die periodenfremden
Verbuchungen des Pflichtigen. Angesichts der zum Teil langen Zeitintervalle bis
zur Rechnungsstellung erscheint auch die vorgenommene mehrjährige
Betrachtungsweise angemessen oder zumindest nicht offensichtlich unrichtig zu
sein: So ist es naheliegend, dass die für die Jahre 2007 und 2008 verbuchten
Patientenerträge auch Einnahmen enthalten, die nach der strengen Soll-Methode
bereits im Jahr 2006 hätten verbucht werden müssen. Die von der Vorinstanz
ebenfalls miteinbezogenen Patientenerträge der Jahre 2004 und 2005 lassen
grundsätzlich keine Erträge erwarten, die bei periodengerechten Abgrenzung nach
der Soll-Methode erst in der zur Beurteilung stehenden Steuerperiode 2006
hätten verbucht werden müssen. Dennoch erscheint ihr Einbezug vertretbar:
Während der Einbezug der Jahre 2007 und 2008 bezweckt, dass zu spät verrechnete
Patientenerträge in die Schätzung miteinbezogen werden, wird mit dem Einbezug
der Jahre 2004 und 2005 umgekehrt vermieden, dass periodenfremde
Patientenerträge aus früheren Perioden die Akkuranz der Schätzung negativ
beeinflussen. So kann berücksichtigt werden, dass bei periodengerechter
Verbuchung ein Teil der im Jahr 2006 ausgewiesenen Erträge allenfalls bereits
im Jahr 2004 und 2005 hätte verbucht werden müssen. Der Einbezug früherer
Perioden erscheint damit methodisch im Grundsatz nachvollziehbar und richtig,
wenngleich sich dies vorliegend aufgrund der konkreten Ertragsentwicklung zulasten
des Pflichtigen ausgewirkt hat.
2.6.3
Werden die Roheinnahmen des Pflichtigen allein anhand der von ihm
angegebenen durchschnittlichen Patientenerträge zwischen 2004 bis 2008
errechnet, dürfte eher eine zu tiefe Ermessenstaxation resultieren: Betrachtet
man die vom Pflichtigen angegebenen Patientenerträge, erkennt man einen
massiven Umsatzeinbruch in den Jahren 2005–2007: Während der Pflichtige im Jahr
2004.
noch einen (Brutto-)Patientenertrag von Fr. … angibt, soll dieser
2005.
auf Fr. …, im Jahr 2006 auf Fr. … und im Jahr 2007 auf Fr. …
eingebrochen sein, bevor er sich im Jahr 2008 wieder auf Fr. … (ohne
übrige Erträge in Höhe von Fr. …) erholt haben soll. Der Umsatzeinbruch
als solches ist im Grundsatz zwar unbestritten aber hinsichtlich Ursache und
tatsächlichem Umfang weiterhin nicht abschliessend geklärt: Gemäss den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang könnten fehlende
personelle und räumliche Anpassungen in der Praxis trotz rückläufiger Patienteneinnahmen
ursächlich gewesen sein. Dem Verwaltungsgericht war zu diesem Zeitpunkt jedoch
noch nicht bekannt, dass die vom Pflichtigen angegebenen Erträge auf einer
fehlerhaften Verbuchung basierten. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts im letzten Rückweisungsentscheid hat eine nicht
periodengerechte Verbuchung der Einnahmen den Umsatzeinbruch massgeblich
(mit)verursacht. Das Verwaltungsgericht hat den Umsatzeinbruch damit nie allein
mit einem tatsächlichen Rückgang der Patientenerträge erklärt und sich auch nie
abschliessend dazu geäussert, in welchem Umfang diese bei periodengerechter
Verbuchung in den Jahren 2005 und 2006 tatsächlich eingebrochen wären. Da die
Personalaufwendungen nach dem Umsatzeinbruch 2005 sogar noch erhöht wurden und
der Pflichtige angibt, sein Arbeitspensum trotz schwindenden Einnahmen nicht
zurückgefahren zu haben, ist der Rückgang der Patientenerträge in der vom
Pflichtigen angegebenen Höhe letztlich nicht nachvollziehbar.
2.6.4
Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um 15 % erscheint damit im
Rahmen der Willkürprüfung noch vertretbar: So stützt sich die Abschätzung des
Umsatzes anhand der Patientenerträge von 2004 bis 2008 auf eine Hilfsgrösse,
welche aufgrund der starken Schwankungen der Patientenerträge mit erheblichen
Unsicherheiten belastet ist. Die von der Vorinstanz auf Fr. … geschätzten
Roheinnahmen aus dem Praxisbetrieb erscheinen für eine etablierte und
gewinnstrebige Arztpraxis im (wohlhabenden) Stadtteil von C immer noch sehr
tief angesetzt zu sein, zumal der Pflichtige trotz seiner tiefen Umsätze
angibt, Vollzeit zu arbeiten und eine Praxishilfe im Vollzeitpensum zu beschäftigen.
Dies lässt sich auch mit einem Quervergleich
plausibilisieren: Die Einkommensverhältnisse freipraktizierender Ärzte werden
jährlich von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH] erhoben und
liegen weit über den von der Vorinstanz geschätzten Einnahmen des Pflichtigen
(vgl. die hierzu jährlich in der Schweizerischen Ärztezeitung [SÄZ] publizierten
Ergebnisse): So betrug der Median des AHV-pflichtigen Einkommens von im Kanton
Zürich in freier Praxis tätigen Ärzten im Jahr 2006 Fr. 154'850.-, für Fachärzte
Innere Medizin (ganze Schweiz) sogar Fr. 186'000.- (Martina Reichert,
Einkommensverhältnisse der freien Ärzteschaft der Schweiz in den Jahren 2006
[neu] und 2005 [Re-Evaluation, SÄZ 2010 Nr. 12, S. 479 ff.]).
Beachtet man hierbei, dass das AHV-pflichtige Einkommen unter Abzug der
erforderlichen Gewinnungskosten, persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge usw. errechnet wird (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[AHVG]), erscheint es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz die mit
erheblichen Unsicherheiten behafteten und nach allgemeinen Erfahrungswerten
bereits sehr tiefen Durchschnittswerte der Jahre 2004 bis 2008 noch einmal um
15.
% angemessen erhöht hat. So hat eine Ermessenstaxation zwar realistisch
und nicht pönal zu sein, sollte aber dennoch eher am oberen Rand des
Ermessensbereichs liegen, wenn sie erst aufgrund des nachlässigen Verhaltens –
bzw. nachlässiger Buchführung – des Steuerpflichtigen erforderlich geworden ist
(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 139 StG N. 86).
Der von der Vorinstanz auf Fr. … geschätzte Umsatz
der Arztpraxis ist damit methodisch nachvollziehbar festgesetzt worden und
erscheint auch im Quervergleich mit anderen Arztpraxen vertretbar und
plausibel, zumindest aber nicht offensichtlich unrichtig.
2.7
2.7.1
Als steuermindernde Tatsache ist Lohnaufwand bei selbständiger
Erwerbstätigkeit im Sinn von § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1
DBG abzugsfähig, sofern dieser durch den diesbezüglich beweisbelasteten
Steuerpflichtigen nachgewiesen und geschäftsmässig begründet ist. Der geschäftsmässig
begründete Wert der Arbeitsleistung entspricht dabei dem Betrag, welcher im
Rahmen eines Drittvergleichs einem unabhängigen Dritten unter den gleichen
Verhältnissen für die gleiche Leistung vergütet werden müsste. Hingegen ist
eine darüber hinausgehende Unterstützungs- oder Zuwendungskomponente des
Lohnaufwands gegenüber nahestehenden Personen geschäftsmässig unbegründet und
damit nicht abzugsfähig (vgl. BGr, 25. Oktober 2013,2C_1082/2012, E. 2.3).
2.7.2
Wie das Verwaltungsgericht bereits im zweiten Rechtsgang festgestellt hat,
erscheint eine untergeordnete Unterstützungs- oder Zuwendungskomponente bei der
Lohnfestlegung der Praxishilfe aufgrund von deren Näheverhältnis
(der Pflichtige hatte seine Praxishilfe im Jahr 2008 geehelicht) plausibel.
Diese Unterstützungs- oder Zuwendungskomponente erscheint insofern geringfügig,
als dass eine vollständige oder überwiegende Aufrechnung des Lohnaufwands
sicherlich nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre. Die Unterstützungs- oder Zuwendungskomponente
kann sich einerseits direkt in einer branchenunüblich hohen Entlöhnung
niederschlagen, andererseits aber auch darin, dass ein Arbeitspensum vereinbart
und vergütet wird, welches angesichts der Auftragslage nicht gerechtfertigt wäre.
2.7.3
Den vom Pflichtigen geltend gemachten Lohnaufwand für die Praxishilfe
kürzte die Vorinstanz um eine geschätzte Unterstützungs- und
Zuwendungskomponente von rund 20 %. Die Vorinstanz ging dabei von einem
Jahresumsatz von Fr. … und damit von einer sehr geringen Praxisauslastung
aus. In diesem Sinn erscheint es keineswegs offensichtlich unrichtig, wenn sie
weiter davon ausging, dass mit unabhängigen Dritten in der Regel ein geringeres
Arbeitspensum vereinbart worden wäre. Ob sich in den Akten Hinweise auf
reduzierte Arbeitszeiten der Praxishilfe ergeben, ist irrelevant: Im Rahmen
eines Drittvergleichs ist nicht ihr tatsächliches, sondern das mit einer dem
Beschwerdeführer nicht nahestehenden Arbeitskraft üblicherweise vereinbarte
Arbeitspensum entscheidend. Ferner ist auch anzumerken, dass anhand der
eingereichten Kalenderblätter eine Vollzeitbeschäftigung der Praxishilfe eher
fraglich erscheint, wenngleich eine genaue Berechnung aufgrund der dortigen
ungefähren Angaben nicht möglich scheint.
Hinzu kommt, dass sich der vereinbarte Brutto-Monatslohn von Fr. …
angesichts der Qualifikation und Berufserfahrung der Praxishilfe am oberen Rand
des Branchenüblichen bewegt und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Situation der Praxis und des Naheverhältnisses der Beteiligten wahrscheinlich
ebenfalls eine geringfügige Zuwendungskomponente enthält.
2.7.4
Es wäre in dieser Situation am beweisbelasteten Pflichtigen gelegen, die
Indizien für eine Zuwendungskomponente und die plausiblen Ausführungen des
Steuerrekursgerichts durch geeignete Beweismittel zu widerlegen und nachzuweisen,
dass der ausbezahlte Lohn und der Beschäftigungsgrad der Praxishilfe einem
Drittvergleich standhält. Dass es ihm hierbei im Nachhinein nicht mehr möglich
ist, eine detaillierte Auflistung der konkreten Tätigkeiten der Praxishilfe
oder eine genaue Abrechnung der von dieser geleisteten Arbeitsstunden beizubringen,
ist zwar nachvollziehbar. Der beweisbelastete Pflichtige hat aber gleichwohl
die Folgen der dadurch eintretenden Beweislosigkeit zu tragen.
Angesichts des Naheverhältnisses der Beteiligten, der
Qualifikation der Praxishilfe und der geringen Praxisauslastung erscheinen
damit sowohl der vereinbarte Brutto-Monatslohn als auch das vereinbarte
Arbeitspensum der Praxishilfe unüblich hoch und Zuwendungskomponenten zu
enthalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Lohnaufwendungen
um insgesamt 20 % erscheint damit nicht offensichtlich unrichtig.
2.8
2.8.1
Gemäss § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG sind die
geschäfts- oder berufsbedingten Autokosten als Geschäftsaufwand abzugsfähig,
wobei ein allfälliger Privatanteil vorgängig auszuscheiden ist (vgl. Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Bern 2009, Art. 27 DBG N. 8;
Richner et al., § 27 StG N. 8; vgl. auch die Weisung des kantonalen Steueramts
über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines
Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils
an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden vom 26. September 2006 [ZStB
I Nr. 12/501]). Obwohl es sich hierbei um keine Gewinnungskosten handelt,
sind aus Gründen der Rechtsgleichheit auch die Fahrkosten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte abziehbar, sofern dies auch bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
möglich gewesen wäre (vgl. Richner et al., Art. 27 DBG N. 8; Richner
et al., § 27 StG N. 8).
2.8.2
Obwohl vom Pflichtigen lediglich neun Hausbesuche und drei Tage
Notfalldienst tatsächlich nachgewiesen worden sind, ist die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass der Pflichtige an 52 weiteren Tagen im Jahr Spitalbesuche
absolviert und damit an insgesamt 64 Tagen Anlass zur geschäftlichen
Benutzung eines Motorfahrzeugs gehabt habe. Mangels näherer Substanziierung
ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass sich Spitalbesuche überwiegend auf
das Gebiet der Stadt C beschränkt hätten.
Der Pflichtige macht hingegen geltend, täglich auf sein
Motorfahrzeug angewiesen gewesen zu sein und für die private Nutzung bereits
einen Privatanteil von 30 % in seiner Buchhaltung ausgeschieden zu haben.
2.8.3
Das Verwaltungsgericht hat bereits anlässlich des zweiten Rechtsgangs
festgehalten, dass grundsätzlich der Pflichtige die geltend gemachten
Fahrkosten nachzuweisen und das Fahrzeug offenkundig überwiegend privat genutzt
hat, aber angesichts der nachgewiesenen Aufwendungen (lediglich) eine gänzliche
Streichung willkürlich erscheint. Sodann hat es festgehalten, dass die
Buchhaltung des Pflichtigen mangels ordnungsgemässer Führung keine ausreichende
Grundlage für die Festlegung der Fahrkosten und die Ausscheidung eines
Privatanteils bilden könne.
2.8.4
Die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen und die hierfür veranschlagten
Distanzen und Kilometerpauschalen scheinen keineswegs offensichtlich unrichtig
zu sein: Eine kursorische Durchsicht der eingereichten Abrechnungen der
Ärztekasse ergibt, dass praktisch sämtliche ärztliche Leistungen in der Praxis
des Pflichtigen erbracht wurden und der Pflichtige seine Patienten kaum ausser
Haus besuchte. So verrechnete die Ärztekasse gemäss den eingereichten
Rechnungskopien für das Jahr 2006 (Rechnungsdatum) nur in etwa einem Dutzend
Fällen eine Wegentschädigung zugunsten des Pflichtigen, wovon ein Grossteil
wiederum periodenfremde Behandlungen oder vom Pflichtigen bereits aufgeführte
Hausbesuche betraf. Die für das Fahrzeug getätigten Aufwendungen erfolgten
damit ganz überwiegend zu privaten Zwecken. Zudem sind die Fahrkosten auch in
Relation mit dem branchenunüblich geringen Jahresumsatz von Fr. … zu
sehen, welche die Vorinstanz dem Pflichtigen angerechnet hat. Die vorinstanzliche
Annahme, dass der Pflichtige damit an 64 Tagen Anlass zur geschäftlichen
Benutzung eines Motorfahrzeugs gehabt hätte, erscheint damit keineswegs
willkürlich oder offensichtlich unrichtig, sondern angesichts der vorliegenden
Nachweise sogar eher wohlwollend festgelegt.
Da die Nutzung eines privaten Motorfahrzeugs dem
Pflichtigen keine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde verspricht, ist
ihm analog zu den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmende ansonsten
zuzumuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Arbeitsort zu pendeln
(vgl. die in der Steuerperiode 2006 in Kraft gestandene Verfügung
der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung
vom 16. Oktober 2000 und die Verordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigen bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar
1993). Hierfür könnten allenfalls die Kosten eines Mehrzonenabos der ZVV
geltend gemacht werden (Fr. 955.- [3 Zonen, 2. Klasse, Preise
des Jahres 2006]).
2.9
2.9.1
Gemäss dem Anhang der erwähnten Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigen bei der direkten
Bundessteuer und der ebenfalls bereits erwähnten Verfügung der Finanzdirektion
über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der
Steuereinschätzung beträgt der volle Abzug für die Mehrkosten auswärtiger
Verpflegung in der Steuerperiode 2006 Fr. 3'000.-. Entsprechende
Verpflegungsmehrkosten entstehen jedoch nur, wenn die Dauer der Arbeitspause
eine Heimkehr nicht ermöglicht. Wird lediglich halbtags gearbeitet, entstehen
in der Regel keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Aus Gründen der
Rechtsgleichheit sind analoge Sätze auch auf selbständig Erwerbende anwendbar
(vgl. Richner et al., Art. 27 DBG N. 8; Richner et al., § 27 StG
N. 8).
2.9.2
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sich der Pflichtige überwiegend
– wenn überhaupt – in eigenen Räumlichkeiten in Praxisnähe verpflegt und höchstens
während seinen Ausseneinsätzen an 64 Tagen im Jahr Mehrkosten von Fr. …
für auswärtige Verpflegung gehabt habe. Entsprechend rechnete es ihm lediglich Fr. …
hierfür an.
Auch der Pflichtige begründete
noch im zweiten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht die auswärtigen
Verpflegungskosten mit seinen auswärtigen Einsätzen im Rahmen von Notfalldiensten
und Patientenbesuchen. Dass er sich auch während dem üblichen Praxisbetrieb
auswärtig verpflegen musste und dadurch Mehrkosten hatte, machte er hingegen erst
im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Hierfür will er sich mindestens Fr. …
als Verpflegungspauschale anrechnen lassen, wobei er seiner Berechnung offenbar
die heute geltenden Pauschalen für unselbständig Erwerbstätige zugrunde gelegt
hat.
2.9.3
Bereits im zweiten Rechtsgang stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die
im Zusammenhang mit Spital- und Hausbesuchen geltend gemachten Mehrkosten für
auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden können. Hierbei ist allerdings
zu bedenken, dass ein Teil der Spital- und Hausbesuche nicht auf die
Mittagszeit fallen dürften und entsprechend auch keine auswärtige Verpflegung
erfordern.
Verpflegungsmehrkosten
entstehen dem Pflichtigen sodann, wenn die Dauer seiner Mittagspause eine
Heimkehr nicht ermöglicht und er sich seine Mahlzeit auch nicht vor Ort selbst
zubereiten kann. Soweit der Pflichtige lediglich halbtags arbeitet, entstehen
ihm keine steuerlich abzugsfähigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung.
Gemäss den eingereichten Kalenderblättern arbeitete der Pflichtige im Jahr 2006
lediglich an rund 2½ Tagen in der Woche sowohl vor- als auch nachmittags.
Damit können höchstens an rund 120 Arbeitstagen im Jahr überhaupt
steuerlich abzugsfähige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung angefallen sein.
Selbst wenn ihm eine kostengünstige Zubereitung seiner Mittagsmahlzeit vor Ort
nicht zuzumuten gewesen wäre, könnte er damit lediglich den halben Satz für die
Mehrkosten auswärtiger Verpflegung in Abzug bringen, wobei auf die Sätze in der
Steuerperiode 2006 abzustellen ist. Damit könnten hierfür maximal Fr. 1'500.-
in Abzug gebracht werden.
2.10
Der
übrige Geschäftsaufwand wurde anhand der durchschnittlichen (übrigen) Aufwendungen
in den Jahren 2003 bis 2005 auf Fr. … geschätzt und wird vom Pflichtigen
nicht bestritten. Der vom Steueramt anerkannte übrige Geschäftsaufwand ist
hierbei höher als vom Pflichtigen selbst ursprünglich geltend gemacht wurde: So
machte dieser ursprünglich einen Betriebsaufwand von rund Fr. … geltend,
worin Fr. … Personalaufwand, Fr. … Fahrzeugaufwand und Fr. …
Verpflegungsaufwand enthalten sein sollten. Der übrige Geschäftsaufwand würde
damit selbst nach der Deklaration des Pflichtigen eigentlich nur rund Fr. …
betragen und ist von der Vorinstanz damit grosszügig bemessen worden. Auch aus
diesem Grund erscheint die (Gesamt-)Höhe der vorinstanzlichen Verlustschätzung
nicht offensichtlich unrichtig zu sein.
2.11
Patientenertrag
bzw. Umsatz sowie Personalaufwand sind damit von der Vorinstanz pflichtgemäss
und willkürfrei festgelegt worden. Selbst wenn dem Pflichtigen allenfalls etwas
höhere Abzüge bei den Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 1'500.- statt
Fr. …) und für Mobilitätskosten (Kosten eines ZVV-Jahresabonnements, Fr. 955.-)
zugestanden werden müssten, hätte er in der Steuerperiode 2006 weiterhin ein steuerbares
Einkommen zu versteuern. Da sich sein Rechtsschutzinteresse darauf beschränkt,
einen allfälligen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit in späteren
Steuerperioden vortragen zu können, ist allein deshalb die vorinstanzliche
Ermessenstaxation nicht zu korrigieren.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und besteht im
Rahmen der lediglich auf eine Willkürprüfung beschränkten Kognition keine Veranlassung,
weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere sind auch die vom
Pflichtigen offerierten Partei- und Zeugenbefragungen nicht durchzuführen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Die
Verfahren SB.2014.00114 und SB.2014.00115 werden vereinigt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2014.00114 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2014.00115 betreffend direkte Bundessteuer 2006 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00114 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- - Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00115 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- - Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.