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Entscheid

SB.2015.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00073

20. April 2016Deutsch35 min

(URT.2016.18025)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

der formalen privatrechtlichen Ausgestaltung anderer Sachverhalt der

Besteuerung zugrunde gelegt wird, welcher einem mit Blick auf das vom

Steuerpflichtigen angestrebte wirtschaftliche Ziel sachgemässen Vorgehen

entspricht (BGE 138 II 239 E. 4.1, BGr, 22. Dezember

2015,2C_321/2015 E. 5.1; VGr, 14. Mai

2014, SB.2014.00014/SB.2014.00015, E. 5.1; Simonek/Triebold, a. a. O., S. 362 f.).

Die Beweislast (vgl. E. 1.3) für das Vorliegen der

steuerbegründenden Elemente einer Steuerumgehung liegt bei den Steuerbehörden

(vgl. BGE 121 II 273 E. 3c/aa mit Hinweisen).

4.3 Die

Beschwerdegegnerin möchte aufgrund des "Debt Push Down" nicht nur

verhindern, dass die Fremdkapitalkosten, welche ursprünglich bei der E AG

angefallen sind, mit dem operativen Erfolg der Beschwerdeführerin beglichen werden,

sondern es soll ganz grund­sätzlich keine Entreicherung der Beschwerdeführerin

aufgrund einer Finanzierungstätig­keit erfolgen. Daher lässt sie die

streitbetroffenen Wertberichtigungen nicht erfolgswirksam zu, obwohl diese

zivilrechtlich von der Beschwerdeführerin getragen werden mussten und aus einem

nach der Fusion abgeschlossenen Darlehen an die Tochtergesellschaft stammen.

4.4 Die

Beschwerdegegnerin stützt sich darauf, dass sich die Parteien

"einigten", die Fremd­finanzierungskosten für eine gewisse Zeitspanne

nach der Fusion für Steuerzwecke auf der Stufe der Beschwerdeführerin zu

"korrigieren". Die Beschwerdegegnerin leitet aus dem Um­stand, dass

die Beschwerdeführerin ihren Veranlagungsvorschlag zur "Neutralisierung"

akzeptiert habe ab, der Tatbestand der Steuerumgehung sei betreffend den

"Debt Push Down" erfüllt gewesen.

Ob aus dem erwähnten

"Akzeptieren" der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auf das Vorliegen

einer Steuerumgehung geschlossen werden kann, oder ob nicht auch andere Über­legungen

eine Rolle gespielt haben könnten (z. B. Prozessrisiken, zeitnahe Erledigung etc.), muss hier

nicht entschieden werden. So zeigt nämlich bereits der Umstand, dass die Be­schwerdeführerin

die Wechselkursverluste erfolgswirksam geltend machen möchte, hin­reichend,

dass zumindest für die Jahre 2010 und 2011 keine Einigkeit betreffend die Ein­ordnung

des im Jahr 2008 erfolgten "Debt Push Down" und des Aktienverkaufs

mit Dar­lehens­vergabe im Jahr 2009 angenommen werden kann. Beweisbelastet für

das Vorliegen einer Steuerumgehung ist die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.2).

Sie muss für den konkreten Ein­zel­fall aufzeigen, dass die entsprechenden

Voraussetzungen erfüllt sind. Da es zum Sach­verhalt des "Debt Push

Down" an einer gefestigten (bundesgerichtlichen) Recht­sprechung mangelt,

genügen hierfür allgemeine und wenig substanziierte Bemerkungen zur Steuerum­gehung

nicht.

4.5 Zu beurteilen

ist hier die streitbetroffene Darlehensvergabe der Beschwerdeführerin an ihre

Tochtergesellschaft. Ausgangspunkt der Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist

die "Einigung" zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bezüglich des

Reverse-Mergers und die daraus abgeleitete Aufrechnung der Finanzierungskosten.

Da es sich beim Darlehen der Beschwerdeführerin an ihre Tochtergesellschaft um

einen zweiten "Debt Push Down" ge­handelt habe, schliesst die

Beschwerdegegnerin, dass auch die Einnahmen aus diesem Dar­lehen

"neutralisiert" werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass die Zinsen

weder aufwand­seitig (Zinszahlungen an die L-Bank) noch ertragseitig (Zinszah­lungen

der H GmbH) Eingang in die Steuerbilanz der Beschwerdeführerin finden würden.

Dasselbe würde auch für die Währungsverluste gelten.

4.6 Mit einer

Sachverhaltsfiktion bei Vorliegen einer Steuerumgehung soll ein auf das Ziel

einer Steuerersparnis ausgerichtetes absonderliches Vorgehen eines

Steuerpflichtigen verhin­dert werden (vgl. E. 4.2). Inwiefern die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Sachverhaltsfiktion – betreffend das vorliegend

streitbetroffene Darlehen bzw. die daraus entstandenen Fremdwährungsverluste –

zur Verhinderung einer Steuerum­gehung notwendig bzw. tauglich ist, erschliesst

sich dem Verwaltungsgericht nicht. So akzeptiert die Be­schwer­degegnerin mit

ihrer "Neutralisation" der Zinseinkünfte auf Ebene der Beschwerde­führerin

aufgrund des zweiten "Debt Push Down", dass die (fiktiv noch

bestehende) E AG der H GmbH ein Darlehen gewährt. Dieses wirkt sich

aufgrund der anfallenden Finanzierungskosten auf Stufe der H GmbH im

Ausland ertragsmindernd aus, da sie Zinszahlungen leisten muss. Dies hat

wiederum zumindest indirekt Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin als

Muttergesellschaft. Die Finanzie­rungs­kosten für das streitbetroffene

Darlehen, welches ursprünglich von der E AG aufgenommen wurde, werden

somit von der H GmbH getragen, unab­hängig davon, ob es bei der

Beschwerdeführerin zu einer "Neutralisation" kommt oder nicht. Auf

der einen Seite akzeptiert die Beschwerdegegnerin also, dass sich die

Fremdfinanzie­rungskosten letztlich im Ertrag der Tochtergesellschaft im Ausland

niederschlagen, lässt aber auf Stufe der Beschwerdeführerin die zivilrechtlich

anfallenden Zinsaufwände und Zins­erträge nicht zu. Inwiefern mit der doppelten

"Neutralisation" eine – von der Beschwerde­gegnerin im Übrigen nicht

substanziierte – ungerechtfertigte Steuerersparnis verhindert wer­den kann, ist

nicht zu erkennen. Durch einen allenfalls höheren Zinssatz des Euro-Darlehens

könnte die Beschwerdeführerin ja sogar einen Ertragsüberschuss erwirtschaften.

Allein die in den Folgejahren eingetretenen Währungsverluste können hierfür als

Beleg nicht genügen, da eine solch starke Abschwächung des Euro ab dem Jahr

2010 zu Beginn des Jahres 2009 als relevantem Zeitpunkt nicht vorhergesehen

werden konnte.

Vergleicht man also die

tatsächliche (zivilrechtliche) Situation in Bezug auf das Darlehen in der Höhe

von Fr. … bzw. EUR … (Zinserträge und Zinsaufwände bei der Beschwerdeführerin)

mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Sachverhaltsfiktion, sind für

das Gericht die für eine Steuerumgehung relevanten Unter­schiede nicht zu

erkennen.

4.7 An diesem

Ergebnis ändert auch nichts, selbst wenn – ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen

– angenommen werden wollte, der Reverse-Merger selbst habe aufgrund der

Übernahme der Finanzierungskosten durch die Beschwerdeführerin zu einer

Steuerum­gehung geführt. Dies erscheint zwar aufgrund der möglichen

Steuerersparnis als nicht ausgeschlossen (vgl. Simonek/Triebold, a. a. O., S. 363 f.), müsste jedoch im

Einzelfall genau geprüft werden. Die dadurch vorzunehmende Sachverhaltsfiktion

soll jedoch nicht verhin­dern, dass die fusionierten Gesellschaften in der

neuen zusammengeschlossenen Form ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen. Der

zivilrechtlich erfolgte Zusammenschluss der E AG und der

Beschwerdeführerin kann daher nicht für sämtliche Aktivitäten ausseracht ge­lassen

werden. Eine Sachverhaltsfiktion ist nur gerechtfertigt, soweit auch der

betroffene Sachverhalt (also z. B.

die Fremdfinanzierungskosten für den Kauf der Beschwerdeführerin) die

Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllen sollte. Die Steuerverwaltung trägt

dem nicht (genügend) Rechnung, wenn sie mittels Zuweisung einer

"virtuellen Holdingsfunktion" (deren rechtliche Qualifikation unklar

erscheint) an die zivilrechtlich nicht mehr bestehende (fiktive) E AG eine

Aufteilung der Tätigkeiten zwischen Beschwerdeführerin (nur operative

Tätigkeiten) und E AG (Finanzierungstätigkeiten) vornimmt und dazu

ausführt die Beschwerdeführerin dürfe – aufgrund der Finanzierungstätigkeit –

nicht ent­reichert werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass falls die (fiktive)

E AG tatsächlich weitere Funktionen konzernintern zu erfüllen gehabt hätte

und ihr einziger Zweck nicht bloss der fremdfinanzierte Kauf der

Beschwerdeführerin gewesen wäre, die Beschwer­de­gegnerin allenfalls auch ihre

Ansicht zur Steuerumgehung anlässlich des Reverse-Merger anpassen müsste.

Ansonsten stünde ein (gewisser) Widerspruch (bei den Beweggründen zur Vornahme

der Fusion) im Raum.

4.8 Nicht

nachvollziehbar ist schliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, das ungewöhnliche

Vorgehen sei im Übrigen darin zu erkennen, dass im vorliegenden Fall keine

grundsätzlich mögliche steuerneutrale Umstrukturierung vorgenommen worden sei.

Es muss im Belieben der Steuerpflichtigen stehen, wann und

wie Gewinne realisiert werden. Allein der Umstand, dass die

(grenzüberschreitende) Transaktion aus Schweizer Sicht steuer­neutral hätte

durchgeführt werden können, kann nicht als Indiz für das Vorliegen einer

Steuerumgehung gelten. Hierfür muss vom Steuerpflichtigen eine erhebliche Steuerersparnis

mittels eines absonderlichen Vorgehens angestrebt werden. Die Beschwerdegegnerin

vermag diese Voraussetzungen für den Verkauf der Aktien der G GmbH an die

H GmbH und die gewählte Art der Begleichung der Kaufpreisschuld nicht

aufzuzeigen und ist derlei für das Gericht auch aus den übrigen Umständen nicht

zu erkennen.

Keinesfalls vermag der Umstand, dass auch eine

steuerneutrale Umstrukturierung möglich gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin

vom Nachweis einer Steuerersparnis zu befreien (Beschwerdeantwort S. 8

E. 9.3 in fine). So wird denn auch nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin

hätte die aus der Übertragung im Jahr 2009 entstandenen Gewinne nicht

ordnungsgemäss versteuert.

Gleiches gilt für das von der Beschwerdegegnerin

wiederholt vorgebrachte Argument, der Verkauf der Beteiligung hätte zu einer

Aktivierung des unechten Fusionsverlusts geführt. Inwiefern dies in die

Voraussetzungen der Steuerumgehung einzuordnen sein soll, ist für das

Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.

5.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Weiterleitung des zivilrechtlich übernommenen Darlehens

der L-Bank durch die Beschwerdeführerin an die Tochtergesellschaft und die

gleichzeitige Umwandlung der Schuld in Euro keine Steuerumgehung darstellen.

Ein entsprechender Nachweis ist der Beschwerdegegnerin nicht gelungen; einer

Klärung in einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Insofern muss

betreffend das Darlehen von Fr. … bzw. EUR … für steuerrechtliche Belange nicht mittels Sachverhaltsfiktion von der privatrechtlichen

Ausgestaltung abgewichen werden. Es ist sowohl der entsprechende Zinsaufwand

(für das Darlehen der L-Bank über Fr. …) wie auch der Zinsertrag (des Darlehens

an die Tochtergesellschaft von EUR …) in die Veranlagung der Beschwerdeführerin

einzubeziehen. Gleiches gilt für die streitbetroffenen Währungsverluste. Wie in

E. 3.4.6 festgehalten ist zuvor aber noch durch das kantonale Steueramt zu

bestimmen, ob die Zinszahlungen dem Drittvergleich standhalten. Hierzu ist die

Sache zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das

kantonale Steueramt zurückzuweisen.

6.

6.1 Nach § 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die

Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach der neuesten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3

sowie BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3) gilt eine Rückweisung

mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers, welcher bei einem

Rückweisungs­entscheid insgesamt nicht schlechter gestellt werden darf, wie

wenn der richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre. Demzufolge

sind die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2015.00073 dem Beschwerdegegner

Nr. 1, jene für das Verfahren SB.2015.00074 der Beschwerdegegnerin Nr. 2

aufzuerlegen.

6.2 Überdies hat

die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Partei­entschädigung

(§ 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 17 Abs. 2

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]

sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968

über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

7. Die

Entschädigung wird aufgrund des Streitwerts durch Heranziehung der Verordnung

des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;

LS 215.3) festgesetzt. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten

Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

einen Drittel herabgesetzt (vgl. VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und

SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so

ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die

Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Besondere Umstände liegen keine

vor, sodass die Parteientschädigung bei Fr. … (inkl. MwSt.) anzusetzen

ist. Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ob

dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren SB.2015.00073 und SB.2015.00074 werden vereinigt;

Erwägungen

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 (SB.2015.00073)

wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2010 und 2011 (SB.2015.00074) wird

teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rekurs- und

erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

5.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00073 wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten

betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 10'060.-- Total der

Kosten.

6.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00074 wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten

betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 10'060.-- Total der

Kosten.

7.

Die Gerichtskosten (Verfahren SB.2015.00073 und

SB.2015.00074) werden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

8.

Die Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Steuerrekursgericht und vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren von insgesamt Fr. 20'000.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an