SB.2015.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00089
1. Juni 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18122)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2015.00089
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A liess
in seiner Steuererklärung 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares
Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …
deklarieren, wobei er unter anderem seine Beteiligungen am Familienunternehmen H
offenlegte. Diesen zufolge ist er insbesondere Teilhaber der hier
interessierenden Unternehmen C und D.
Das kantonale Steueramt schätzte den Pflichtigen am 4.
November 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein,
wobei es eine Korrektur beim Wertschriftenertrag vornahm.
Hiergegen liess der Pflichtige am 6. Dezember 2011
Einsprache erheben, da er irrtümlicherweise eine 2009 neu gegründete
Gesellschaft nicht deklariert hatte. In der Folge kam es zu weiteren Untersuchungen
durch das kantonale Steueramt, welche im Einspracheentscheid vom 3. September
2014 mündeten. Darin schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) ein. Als Begründung führte das kantonale Steueramt
an, C und D würden keine Geschäftsbetriebe bzw. keine Betriebstätten in Deutschland
begründen, weshalb das Besteuerungsrecht betreffend die Anteile des Pflichtigen
an den Erträgen und den Vermögenswerten dieser beiden Gesellschaften dem Kanton
Zürich zuzuweisen seien. Zudem sei der Sachverhalt vergleichbar mit der
Besteuerung von Anteilen an einem Anlagefonds.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 29. Juni 2015 teilweise gut und
schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Als
Begründung führte es an, C und D würden ausländische Betriebstätten begründen,
weshalb die Anteile des Pflichtigen an deren Erträgen und Vermögenswerten nach
Deutschland auszuscheiden seien.
III.
Mit Beschwerde vom 6. August 2015 liess das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten des
Pflichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 liess
der Pflichtige (nachfolgend der Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich
(nachfolgend der Beschwerdeführer). Mit Replik vom 21. Oktober 2015 hielt
das kantonale Steueramt an seinem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid
aufzuheben, fest. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Die
Kammer erwägt:
1.
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen
Gesellschaftsformen gleichgestellt, denen sie am ähnlichsten sind (vgl. § 54
Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]).
Bei C und D handelt es sich um Kommanditgesellschaften nach deutschem Recht.
Diese sind in ihrer Form der schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten.
2.
2.1
Gemäss § 8 Abs. 1 StG, wie auch nach
deutschem Recht, sind Kommanditgesellschaften als solche nicht steuerpflichtig.
Folglich sind C und D nicht
selbständige Steuersubjekte. Ihr Einkommen und ihr Vermögen werden ihren Teilhabern,
insbesondere dem Beschwerdegegner, anteilsmässig
zugerechnet.
2.2
C und D können sich als Kommanditgesellschaften
nach deutschem Recht nicht auf das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (DBA-D) berufen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d und e
DBA-D). Abkommensberechtigt ist hingegen der Beschwerdegegner, da er im Sinn
von Art. 4 DBA-D seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3.
3.1
Natürliche Personen, die im Kanton Zürich wohnen
oder hier ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind laut § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im
Kanton grundsätzlich unbeschränkt für ihr weltweites Einkommen und Vermögen
steuerpflichtig. Besitzen solche Personen jedoch Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb des Kantons, so werden nach § 5
Abs. 1 StG diejenigen Teile ihres Einkommens und Vermögens, welche auf
diese Werte entfallen, im Kanton nicht besteuert. Da es sich hierbei um
steuermindernde Tatsachen handelt, ist der Beschwerdeführer diesbezüglich entsprechend beweisbelastet. Die Steuerausscheidung
erfolgt für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften im Verhältnis
zum Ausland gemäss § 5 Abs. 3 StG nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
(Art. 127 Abs. 3 BV). Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen
Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten kraft § 6
Abs. 1 StG ihre Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem
Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie
Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
3.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBA-D können
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übe seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Vorbehalten bleiben
nach Art. 7 Abs. 8 DBA-D im Abkommen besonders geregelte Einkünfte,
wie insbesondere Dividenden und Zinsen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und
Art. 11 Abs. 1 DBA-D). Indessen sind auch diese der Betriebsstätte
zuzurechnen, falls eine solche vorliegt und falls die Dividenden und Zinsen
dieser zugeordnet werden können (vgl. Art. 10 Abs. 5 und Art. 11
Abs. 3 DBA-D). Gleiches
gilt diesbezüglich für Einkünfte aus Beteiligungen an einer
Personengesellschaft (Art. 7 Abs. 7 DBA-D). Diese werden
grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des jeweiligen Gesellschafters besteuert,
ausser es liege eine Betriebstätte vor.
Analoges gilt für das Vermögen. So können gemäss
Art. 22 Abs. 6 DBA-D grundsätzlich alle Vermögenswerte einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person in diesem besteuert werden, ausser es liege ein
Tatbestand nach Art. 22 Abs. 1 bis 5 DBA-D vor. Nach Art. 22
Abs. 2 DBA-D kann bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebsstätte darstellt, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich
die Betriebsstätte befindet.
3.3
Unbestritten ist vorliegend, dass der
Beschwerdegegner seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich hat und
deshalb aufgrund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich im Kanton Zürich
unbeschränkt steuerpflichtig ist. Streitig ist hingegen, ob C und D einen
Geschäftsbetrieb in Deutschland begründen, womit deren Einkünfte und Aktiven
dorthin ausgeschieden werden müssten.
4.
4.1
4.1.1
Das Vorliegen eines Geschäftsbetriebes i.S.v. § 5 Abs. 1 StG
setzt voraus, dass ein Unternehmen eine geschäftliche Tätigkeit ausübt, wobei
ein Betrieb nach kaufmännischer Art in einer festen Anlage oder Einrichtung
ausgeführt wird (sog. kaufmännische Kollektivgesellschaft; BGr, 21. August
2015,2C_738/2015, E. 2.3 m.w.H.). Als feste Geschäftseinrichtung gelten
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anlagen oder Einrichtungen, in denen
ständig oder doch wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines
Unternehmens ausgeübt wird (vgl. BGE 139 II 78 E. 3.1.1).
4.1.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA-D, der die Voraussetzung der
Betriebsstätte, wie sie in Art. 7 Abs. 1 DBA-D vorausgesetzt wird,
definiert, ist unter Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung zu
verstehen, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird. Der Begriff der Betriebsstätte ist im Abkommen definiert, bei seiner
Auslegung darf deshalb grundsätzlich nicht auf innerstaatliches Recht
zurückgegriffen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBA-D; Maximilian Görl,
in: Klaus Vogel/Moris Lehner, Kommentar Doppelbesteuerungsabkommen, 6. A.
München 2015 Art. 5 N. 8).
4.1.3
Da
sowohl nach kantonalem Recht als auch nach Doppelbesteuerungsabkommen eine
feste Geschäftseinrichtung in Deutschland vorliegen muss, damit C und D als Geschäftsbetriebe
in Deutschland qualifiziert werden können, ist zunächst zu prüfen, ob die C und
D über solche feste Geschäftseinrichtungen in Deutschland verfügen.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, C und D
würden in Deutschland keine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung stehen.
Insbesondere seien aus den Jahresrechnungen keine Mietaufwände ersichtlich.
Zudem hätten C und D überhaupt keinen Bedarf für eine eigene Infrastruktur, da
sie kein Personal beschäftigen würden. Dieses sei vielmehr durch die Unternehmung
I, welche einerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft der C und
andererseits Komplementärin der C und D ist, angestellt. Des Weiteren könne die
Geschäftseinrichtung sowie das Personal der I nicht den C- und D-Gesellschaften zugerechnet werden,
da dies zu einem uferlosen Betriebsstättenbegriff führen würde.
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, C
und D würden mit der "Villa E" und ihnen zur Verfügung gestelltem
Personal über eine feste Geschäftseinrichtung in Deutschland verfügen. Nicht
entscheidend sei, auf wessen Namen die entsprechenden Räumlichkeiten gemietet
worden seien, bzw. wer aus rechtlicher Sicht Arbeitgeber des Personals sei.
Vielmehr sei die Geschäftseinrichtung der I aufgrund des wirtschaftlichen und
rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses C und D zuzurechnen.
4.3
Die eingereichten Unterlagen zeigen in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer,
dass C und D nicht
unmittelbar über eigene Räume und Personal und somit über eine feste
Geschäftseinrichtung in Deutschland verfügen. Die unmittelbare Nutzung der
Räumlichkeiten und des Personals erfolgt vielmehr durch die I. So ist in den
Jahresabschlüssen der C und D Gesellschaften weder
Personal- noch Mietaufwand ersichtlich. Die Jahresrechnung der I weist dagegen
einen Aufwandposten Personal aus. Mietaufwand ist dagegen auch aus der
Jahresrechnung der I nicht ersichtlich. Der Vertrag betreffend die Miete der
"Villa E" wurde zwischen der I als Mieterin und der
"Privatvermögensverwaltung Geschwister F" als Vermieterin
abgeschlossen. Den Akten liegt weiter eine Aufstellung der Mitarbeiter der I im
Jahr 2009 bei. Direkt bei C und D angestellte Mitarbeiter sind indessen aus den
Akten nicht ersichtlich. Zwar kommt es in der Tat nicht darauf an, ob
die Einrichtung im Eigentum der C und D Gesellschaften liegt oder lediglich ein
Nutzungsrecht daran besteht. Ein minimales Verfügungsrecht über die Einrichtung
ist jedoch erforderlich, was vorliegend nicht der Fall ist.
4.4
4.4.1
Es fragt
sich daher, ob die feste Geschäftseinrichtung der I der C und D zugerechnet
werden kann. Diese hier im Rahmen von § 5 Abs. 1 StG bzw. Art. 5
Abs. 1 DBA-D aufgeworfene Frage korreliert gleichsam mit der Zurechnung
der Tätigkeit eines Vertreters im Rahmen der Vertreterbetriebsstätte nach
Art. 5 Abs. 4 DBA-D. Sicherlich begründet die blosse Existenz einer
Tochtergesellschaft für sich allein noch keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft
(Art. 5 Abs. 6 DBA-D). Dies gilt auch dann, wenn mit dem Halten der Anteile
an der Tochtergesellschaft ein Einfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden
ist. Indessen kann ausnahmsweise eine Zurechnung erfolgen, wenn eine Tochtergesellschaft
besonders stark von der Muttergesellschaft abhängig ist. Ob dies der Fall ist,
muss an Hand von Indizien im Einzelfall festgestellt werden. Als solche kommen
beispielsweise der Grad der Weisungsgebundenheit oder das wirtschaftliche Risiko
der Tochtergesellschaft in Betracht (vgl. René Schreiber/Kersten A. Honold/Roger
Jann in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015,
Art. 5 Ziff. 114; Marc Vogelsang, Der Begriff der Betriebsstätte im
schweizerischen und internationalen Steuerrecht, Schriften zum Steuerrecht,
Zürich/Basel/Genf 2015 S. 117 ff.; Andreas Kolb/Heiko Kubaile,
Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz, Zürich
3.
A. 2015 , Art. 5 Abs. 6 ).
4.4.2
Das
Argument der Zurechnung überzeugt im vorliegenden Fall nicht. Die I ist vielmehr
als eigenständige Gesellschaft innerhalb der H Konzernstruktur zu
qualifizieren: Gemäss Dienstleistungsvertrag vom 28. Januar 2008 ist sie sowohl
für C als auch für die G, die Konzernmutter des H, als Dienstleisterin tätig,
wofür sie entsprechend vergütet wird. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen
der I und D ist hingegen aus den Akten nicht ersichtlich. Dem
Dienstleistungsvertrag vom 28. Januar 2008 und einem undatierten
Organigramm kann entnommen werden, dass die I in den Bereichen Controlling und
Accounting, Steuern, Recht und Asset Management tätig ist. Das Tagesgeschäft
der Vermögensverwaltung für die C und D Gesellschaften wird gemäss den Ausführungen
des Beschwerdegegners und den Akten soweit ersichtlich unabhängig von der
Einflussnahme anderer Konzerngesellschaften oder der Kommanditäre durch die Mitarbeiter
der I geführt. Gemäss Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 nehmen die
Kommanditäre der C und D einzig insoweit auf die Anlagetätigkeit der I
Einfluss, als sie im Rahmen des Anlageausschusses der C und D über die
Anlagestrategie für das Vermögen der C und D entscheiden. Aus den vor
Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen muss indessen geschlossen werden,
dass selbst bei der Festlegung der Anlagestrategie für das Vermögen der C und D
der I eine entscheidende Rolle zukommt, indem sie soweit ersichtlich die Vorarbeit
für die spätere Entschlussfassung des Anlageausschusses leistet und damit in
gewichtiger Weise unabhängig von den Kommanditären auf den Anlageausschuss
Einfluss nimmt. Neben ihrer Tätigkeit als Dienstleisterin insbesondere im
Vermögensanlagebereich, ist die I gemäss den Gesellschaftsverträgen der C und D
zugleich Komplementärin der C und zusammen mit J der D. Damit trägt die I das
unbeschränkte Haftungsrisiko der C und D, für welches sie gemäss Gesellschaftsverträgen
der C und D vergütet wird, wie dies auch bei einer konzernunabhängigen
Vermögensverwaltungsgesellschaft der Fall wäre. Dass die I 100%-ige Tochtergesellschaft
der C ist, ändert ebenfalls nichts an der Eigenständigkeit der I. Wäre das
Beherrschungsverhältnis ein ausschlaggebendes Kriterium für das Vorliegen eines
Geschäftsbetriebes, so würde der Betriebsstättenbegriff entgegen den bundesgerichtlichen
Vorgaben zu weit gedehnt. Es hätte zur Folge, dass in Konzernverhältnissen
Muttergesellschaften regelmässig am Sitz bzw. am Ort der Verwaltung ihrer
Tochtergesellschaften eine Betriebsstätte begründen würden. Weiter ist die
vorliegende Konstellation in der Tat mit derjenigen einer schweizerischen
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK, vgl. Art. 98 ff.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen
[KAG]), wenn auch nicht identisch, so doch zumindest vergleichbar. So verwaltet
die I mit der entsprechenden Infrastruktur und dem Personal als eigenständige
Gesellschaft und Komplementärin das Vermögen einer geschlossenen Anzahl von Kommanditären,
die sich auf den Kreis der Familienangehörigen beschränkt. Unabhängig davon, ob
die entsprechenden Kommanditanteile im Privat- oder im Geschäftsvermögen
gehalten werden, sind solche Kommanditanteile bzw. die Erträge daraus grundsätzlich
am Wohnsitz des Pflichtigen zu versteuern (vgl. § 18 und 20 Abs. 1 lit. e
StG).
4.5
Da es bereits an einer festen Geschäftseinrichtung
der C und D mangelt - weder
verfügen C und D unmittelbar über Geschäftseinrichtungen, noch sind ihnen
diejenigen der I zuzurechnen - und aufgrund der nicht vorzunehmenden Zurechnung
auch keine Vertreterbetriebsstätte vorliegt, können die sich im Zusammenhang
mit der Tätigkeit der C und D stellenden Fragen offen gelassen werden. Ein
Geschäftsbetrieb in Deutschland liegt nicht vor.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen.
Eventualiter bleibt anzumerken, dass auch
in Bezug auf die Tätigkeit der C und D entscheidend wäre, ob ihnen die
Tätigkeit der I zuzurechnen ist, da soweit aus den Vorbringen und den Akten
ersichtlich C und D grundsätzlich unmittelbar keine eigene Tätigkeit aufweisen.
Eine solche Zurechnung der Tätigkeit wäre indessen entsprechend den
Ausführungen in E. 4.6 zu verneinen.
5.
Der Beschwerdegegner lässt eventualiter beantragen, es sei
ihm ein Einschlag von 30 % auf dem Eigenkapital zu gewähren. Ein solcher
Einschlag rechtfertigt sich indessen im vorliegenden Fall nicht. Dass der
Gesetzgeber neben Mitarbeiterbeteiligungen auch weitere Beteiligungen an
Gesellschaften, insbesondere Personengesellschaften, deren Veräusserung
erschwert ist, privilegieren wollte, ist zu verneinen. Sodann ist bei den
Beteiligungen des Beschwerdegegners an C und D auch kein Einschlag aufgrund
eines speziellen Unternehmerrisikos zu gewähren, wie dies bei nichtkotierten
Aktien unter Umständen der Fall sein kann. Das auf die Beteiligung des
Beschwerdegegners fallende Vermögen der C und D wird breit diversifiziert in
verschiedene Anlagevehikel weltweit investiert. Entsprechend trägt er das
gleiche Risiko wie wenn er sein Vermögen direkt, d.h. ohne C und D, investieren
würde.
6.
Eventualiter lässt der Beschwerdegegner weiter ein
Verständigungsverfahren beantragen. Dies steht ihm offen. Ein entsprechender
Antrag ist entweder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder bei der
kantonalen Steuerverwaltung zu stellen (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1
lit. i DBA-D; vgl. auch Andreas Kolb/Heiko Kubaile, Kompaktkommentar zum
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz, 3. A. 2015, Art. 26).
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151
Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines
Unterliegens nicht zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die Staats- und
Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
veranlagt.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Für das Rekursverfahren
wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 50'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …