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Entscheid

SB.2015.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00105

11. Januar 2016Deutsch19 min

(URT.2016.17783)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: Pflichtige) war bis zum Verkauf seines

Aktienpakets von 3½ Aktien (von insgesamt 300 Aktien) an der C AG (heute D AG)

beteiligt. In der Steuererklärung 2011 deklarierte er einkommensseitig allein

seine AHV-Rente und einen geringfügigen Wertschriftenertrag. Im

Wertschriftenverzeichnis deklarierte er jeweils unter der Bezeichnung "E AG"

sowohl einen Bruttoertrag von Fr. … als Wert mit Verrechnungssteuerabzug

als auch einen Bruttoverlust im selben Betrag als Wert ohne

Verrechnungssteuerabzug, woraus per Saldo zwar kein steuerbarer Ertrag, aber

ein Verrechnungssteueranspruch von Fr. … resultieren sollte.

Zu dieser Deklaration gab der Pflichtige im

Wertschriftenverzeichnis an, dass es sich beim Wert mit Verrechnungssteuerabzug

um eine "[i]n der Höhe garantierte zweite Tranche des Kaufpreises"

handle. In seinen Bemerkungen zur Steuererklärung führte er hierzu sinngemäss

aus, dass er (bzw. sein Sohn als Zahlungsempfänger) den Betrag von Fr. …

brutto am 18. Mai 2011 netto, d. h. nach Abzug der Verrechnungssteuer von 35 Prozent,

ausbezahlt erhalten habe. Eine entsprechende Ausschüttung sei am 19. Juli

2010 (recte: 29. Juni 2010) durch die Generalversammlung (GV) der C AG

als "garantierter Dividendenanspruch" beschlossen worden, es handle

sich aber obligationen- und steuerrechtlich um keine Dividende, da der

GV-Beschluss die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzt habe und damit

aktienrechtlich nichtig sei. Vielmehr handle es sich wirtschaftlich um einen

steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Aktien im Privatvermögen.

Nach weiteren Abklärungen wurde die Ausschüttung der C AG

mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 5. Juli 2013 als

Dividende und damit als steuerbarer Vermögensertrag erfasst. Entsprechend

wurden dem Pflichtigen Fr. … als Wertschriftenertrag aufgerechnet, unter

gleichzeitiger Gewährung des geltend gemachten Verrechnungssteueranspruchs von

Fr. …. Aufgrund des höheren Einkommens erhöhte sich auch der Selbstbehalt

der vom Pflichtigen steuermindernd geltend gemachten Krankheitskosten. Hieraus

resultierte für die direkte Bundessteuer 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

und für die Staats- und Gemeindessteuern 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. …,

bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt mit Entscheiden vom 2. April 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel und ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wies das Steuerrekursgericht am 12. August

2015.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. September 2015 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das steuerbare Einkommen für die

Staats- und Gemeindesteuern 2011 und die direkte Bundessteuer 2011 ohne

Berücksichtigung der am 18. Mai 2011 erhaltenen Zahlung von Fr. …

festzusetzen. Eventualiter wurde eine Rückweisung zum Neuentscheid beantragt.

Weiter beantragte der Pflichtige für das vorinstanzliche und das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. … bzw.

Fr. … (insgesamt Fr. …). "Eventualiter" sei sein

Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und auf eine

Kostenerhebung zu verzichten. "Subeventualiter" sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie das

Gemeindesteueramt nicht vernehmen liessen und das kantonale Steueramt die

Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 27. Oktober 2015 und 19. November

2015.

reichte der Rechtsvertreter des Pflichtigen unaufgefordert weitere

Unterlagen nach und ergänzte seine Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 2011 (SB.2015.00105) und direkter Bundessteuer 2011

(SB.2015.00106) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermög­lichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Ver­waltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschrän­ken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

1.3

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

bei den Staats- und Gemeinde­steuern wie bei der direkten Bundessteuer das

Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen

echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die

auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

Bei den mit Eingaben vom 27. Oktober 2015 und

19.

November 2015 unaufgefordert nachgereichten Unterlagen und

Ergänzungen, handelt es sich um nachgeschobene Beschwerdeergänzungen, welche

auch nicht durch das Replikrecht des Pflichtigen gedeckt sind. Inwieweit diese

und die mit der Beschwerde vom 23. September 2015 eingereichten Unterlagen

novenrechtlich zu berücksichtigen sind, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde

im Sinn nachstehender Erwägungen ohnehin gutzuheissen ist.

2.

2.1

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von

Privatvermögen und vorbehaltlich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer

(Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 1 und 3 StG).

Gemäss Art. 20

Abs. 1 lit. c DBG

bzw. § 20 Abs. 1

lit. c StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen

steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und

geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art.

2.2

Ein Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen

dann als zugeflossen und damit erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige

Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt,

über den sie tatsächlich verfügen kann. Die Fälligkeit der Leistung ist

hierbei nicht erforderlich, vielmehr reicht es in der Regel aus, wenn die

eigene (Gegen-)Leistung bereits vollständig erbracht wurde (Markus Reich, Steuerrecht,

2.

A., Zürich etc. 2012, § 10 Rz. 54).

2.3

Einkommenssteuerrechtlich fliessen Dividenden

damit grundsätzlich im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die GV und nicht

erst zum tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt zu (BGr, 7. Mai 2004, StE 2005

A 24.21 Nr. 16, E. 4).

Dividenden können handelsrechtlich aber nur ausgeschüttet werden, wenn

nach den gesetzlich vorgeschriebenen Zuweisungen an die Reserven (vgl. Art. 671

des Obligationenrechts [OR]) verwendbares Eigenkapital (Art. 674 Abs. 1

OR) sowie ein GV-Beschluss über die Höhe der Dividende (Art. 698

Abs. 2 Ziff. 4 OR), eine von der Revisionsstelle geprüfte

Jahresrechnung und ein von der Revisionsstelle geprüfter Antrag des

Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinns (Art. 698 Abs. 2

Ziff. 4 OR, Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR) vorliegen.

2.4

Die Aktionäre der C AG haben bereits an

der GV vom 29. Juni 2010 ohne Gegenstimme einen

"garantierten Dividendenanspruch von Fr. ... für

das Geschäftsjahr 2010" beschlossen, welcher (nach erfolgtem Aktienverkauf an die E AG) "im

Frühjahr 2011" an die "bisherigen Aktionäre" ausbezahlt werden

sollte (vgl. Ziff. 7 des GV-Protokolls der C AG

vom 29. Juni 2010; erstellt am 19. Juli 2010). Die Verwendung des Geschäftsergebnisses 2010 war

sodann auch Gegenstand eines weiteren GV-Beschlusses der C AG vom 16. Mai

2011, in welchem auf Antrag des Verwaltungsrats einstimmig einer

"Dividendenzahlung 2010" in Höhe von Fr. ... zugestimmt wurde.

2.5

Die Vorinstanzen scheinen im GV-Beschluss vom 29.

Juni 2010 die Grundlage für die im Mai 2011 an den Sohn des Pflichtigen

entrichtete und als Dividende qualifizierte Zahlung zu

sehen. Auch in der Dividendenanzeige vom 17. Mai

2011.

wird ausdrücklich auf den Beschluss der GV vom 29. Juni 2010 Bezug

genommen. Sofern im vorliegenden Fall im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen

einkommenssteuerlich tatsächlich von einer bereits 2010 durch die GV

beschlossenen Dividendenzahlung auszugehen wäre, hätte diese jedoch

nach zitierter Praxis (BGr, 7. Mai 2004, StE 2005 A

24.21

Nr. 16, E. 4) bereits in der Steuerperiode 2010 zur

Besteuerung gelangen müssen.

2.6

Indes konnte die GV der C AG am 29. Juni 2010 ohnehin nicht gültig über die Verwendung des

Geschäftsergebnisses 2010 entscheiden, da hierzu weder eine von der

Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung 2010 vorlag noch hinreichend

verwendbares Eigenkapital vorhanden war. Damit konnte erst anlässlich der GV

der C AG vom 16. Mai 2011 gültig über die

Verwendung des Geschäftsergebnisses 2010 entschieden werden, wobei auch

hier allenfalls Kapitalschutzbestimmungen verletzt und ein zu hoher Dividendenbetrag

ausgeschüttet wurde. Auch im Form. 103 bezüglich "Verrechnungssteuer

auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine" vom

20.

Mai 2011 wird nicht auf die GV vom 29. Juni 2011, sondern auf die

GV vom "10. Mai 2011" (recte: 16. Mai 2011) Bezug genommen.

Sodann erfolgte auch die Dividendenzahlung (erst) unmittelbar nach der GV vom

16.

Mai 2011.

An der GV vom 16. Mai 2011 wurde aber keineswegs eine Dividendenzahlung an den Pflichtigen und die übrigen

ehemaligen Aktionäre der C AG beschlossen: Da der

Pflichtige mit dem Verkauf seiner Aktien auch seiner Vermögensrechte verlustig

gegangen ist, war er 2011 überhaupt nicht mehr dividendenberechtigt. Vielmehr

ist der GV-Beschluss vom 16. Mai 2011 dahingehend aufzufassen, dass das

neue Aktionariat sich selbst zunächst eine Dividende ausbezahlt, diese jedoch

in Nachachtung ihrer bereits 2010 eingegangener Verpflichtung gegenüber den

früheren Aktionären bzw. Aktienverkäufern an letztgenannte weitergeleitet hat.

So steht es dem dividendenberechtigten Aktionariat selbstverständlich frei,

einen anderen Zahlungsempfänger zu bezeichnen und damit zugleich Verbindlichkeiten

aus früheren Aktienkäufen zu begleichen. Hintergrund der zur Beurteilung

stehenden und als "Dividende 2010" bezeichneten Ausschüttung waren

damit nicht die aktuellen Beteiligungsverhältnisse und Vermögensrechte der Aktionäre,

sondern der bereits 2010 vereinbarte und vollzogene Aktienkauf. Auf diese

Zahlung haben die früheren Aktionäre jedoch spätestens dann einen festen

Rechtsanspruch erworben, als sie ihre Anteile der E AG übereignet haben

und damit ihren eigenen Verpflichtungen als Verkäufer nachgekommen sind. Der

GV-Beschluss vom 29. Juni 2010 (sowie die hierzu getroffene Vereinbarung

mit der E AG) ist hingegen dahingehend zu interpretieren, als dass ein

Teil des bereits 2010 vereinbarten Kaufpreises aus der erst im Frühjahr 2011

anfallenden Dividende 2010 beglichen (und somit auch erst zu diesem Zeitpunkt

fällig) werden sollte.

2.7

Damit ist die vorinstanzlich vorgenommene Qualifikation als

Dividende an die ehemaligen Aktionäre fragwürdig,

handelt es sich doch bei der im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf an die E AG

im Jahr 2010 beschlossenen Zahlung der Sache nach um

eine Gegenleistung an die bisherigen Aktionäre für den Verkauf von deren

Aktienpaketen, welche im Sinn nachstehender Erwägungen allenfalls als

Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation einkommenssteuerlich zu erfassen

ist. Hiervon scheint grundsätzlich auch der Pflichtige auszugehen (vgl. S. 10 f. der Beschwerdeschrift).

3.

3.1

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen gilt gemäss

Art. 20a Abs. 1

lit. a DBG und § 20a Abs. 1 lit. a StG auch der Erlös aus dem

Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder

Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem

Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer

juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter

Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet

wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich

ausschüttungsfähig war. In diesen Konstellationen entnimmt die Käuferin der

erworbenen Gesellschaft Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises, wodurch sich

der Wert der Gesellschaft und entsprechend auch der Wert der Beteiligung

reduziert. Die Gesellschaft wird teilweise liquidiert. Die der Gesellschaft entnommenen

Mittel fliessen dem Verkäufer indirekt über die Käuferin in Form des

Kaufpreises zu (sogenannte indirekte Teilliquidation). Gilt für die Käuferin

das Buchwertprinzip, erzielt der Verkäufer im Umfang der entnommenen Substanz

nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern einen steuerbaren Ertrag aus

beweglichem Vermögen (vgl. hierzu Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil

I/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, 2. A., Basel 2008, Art. 20a DBG N. 8 ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 20a StG N. 6 ff.; Kreisschreiben Nr. 14

der Eidgenössischen Steuerverwaltung [EStV] bezüglich Verkauf von Beteiligungsrechten

aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten ["indirekte Teilliquidation"]

vom 6. November 2007 [KS EStV Nr. 14]).

Eine derartige indirekte Teilliquidation kann auch gegeben

sein, wenn die Käuferin einen Teil des Kaufpreises dadurch zu entrichten

verspricht, dass sie den bisherigen Aktionären als Gegenleistung auch nach dem

Verkauf noch die Auszahlung bzw. Weiterleitung einer "Dividende"

zusichert. Anstatt dass die Verkäufer der Anteilsrechte die überschüssigen

Gesellschaftsmittel vor dem Verkauf im Rahmen einer steuerbaren Dividende

beziehen (und damit der steuerfreie Verkaufspreis tiefer angesetzt worden

wäre), werden diese an die Käufergesellschaft mitverkauft, welche hieraus

wiederum den Kaufpreis refinanziert.

3.2

Bei einer

indirekten Teilliquidation muss innert 5 Jahren ab dem Verkauf nicht betriebsnotwendige

Substanz, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich

ausschüttungsfähig war, zwecks Finanzierung des Kaufpreises entnommen werden.

Handelsrechtlich ausschüttungsfähig ist bei einer Aktiengesellschaft das ausgewiesene

Eigenkapital der letzten handelsrechtskonformen Bilanz vor dem Verkauf der

Zielgesellschaft abzüglich des Aktienkapitals sowie der maximal möglichen

gesetzlichen Reserven gemäss Art. 671 ff. OR. Seit der Einführung des

Kapitaleinlageprinzips sind Ausschüttungen von Reserven aus Kapitaleinlagen an

die Aktionäre steuerfrei (Art. 20 Abs. 3 DBG; § 20 Abs. 3

StG), weshalb die für die indirekte Teilliquidation massgeblichen handelsrechtlich

ausschüttungsfähigen Reserven um allfällige Reserven aus Kapitaleinlagen zu

kürzen sind. Nichtbetriebsnotwendige Substanz ist zu vermuten, wenn nach dem

Verkaufszeitpunkt Ausschüttungen aus der Zielgesellschaft erfolgen, die über

den ordentlich erwirtschafteten Gewinnen liegen (KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.6.3).

Die E AG sicherte den (damaligen) Aktionären neben einer

Entschädigung für die Aktienübertragung in Höhe von Fr. ... auch eine nach

dem Verkauf zahlbare (bzw. weiterzuleitende) "Dividende" in Höhe von

Fr. ... zu. Diese an die Altaktionäre nach dem Verkauf ausgeschüttete

Zahlungen ("Dividende") sind damit als ein bis zum Ausschüttungstermin

gestundeter Teil des vereinbarten Kaufpreises und damit (auch) als Substanzausschüttung

an die Käuferin zu betrachten. Die Ausschüttung erfolgte bereits im Folgejahr

nach dem Verkauf und somit innert der 5-Jahres-Sperrfrist. Die Zahlung wurde

hierbei nicht allein aus dem ordentlichen Jahresgewinn nach dem Verkaufsjahr,

sondern zumindest teilweise auch aus handelsrechtlich ausschüttungsfähigen

Reserven und nicht betriebsnotwendiger Substanz finanziert. Inwieweit darüber

hinaus auch handelsrechtlich nicht ausschüttungsfähige Reserven ausgeschüttet

wurden, spielt lediglich für den Besteuerungsumfang eine Rolle.

3.3

Weiter

setzt die indirekte Teilliquidation die Mitwirkung der Verkäuferschaft voraus.

Eine solche ist gemäss Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. § 20a Abs. 2

StG gegeben, wenn der Verkäufer weiss oder wissen musste, dass der

(Ziel-)Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und

nicht wieder zugeführt werden. Hierbei genügt es bereits, wenn der Verkäufer

mit dem Verkauf eine Situation schafft, bei der er weiss oder wissen muss, dass

sie zu einer Substanzentnahme durch die Käuferin führt (KS EStV Nr. 14,

Ziff. 4.7).

Vorliegend genehmigten die Aktionäre der C AG an der

bereits erwähnten GV vom 29. Juni 2010 einstimmig das vorgesehene Prozedere

hinsichtlich dem geplanten Verkauf an die E AG, wobei sie auch über die

erst nach dem Verkauf geplante Ausschüttung einer "Dividende" durch

die Käuferin ins Bild gesetzt wurden. Damit ist die erforderliche Mitwirkung

gegeben.

3.4

Eine indirekte Teilliquidation setzt sodann den Verkauf einer

qualifizierten Beteiligung von 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital der

Zielgesellschaft voraus. Verkaufen mehrere Personen gemeinsam zu gleichen Konditionen,

wird die erforderliche qualifizierte Beteiligung erreicht, wenn alle

veräusserten Beteiligungsrechte von Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht

in der Schweiz zusammen mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital

der Zielgesellschaft ausmachen (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG: § 20a

Abs. 1 lit. a StG). Da nur der Verkauf aus dem Privat- ins

Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristische Person mit einem

steuerrelevanten Systemwechsel vom Kapitaleinlage- ins Buchwertprinzip

einhergeht, muss sich die erforderliche qualifizierte Beteiligung im

Privatvermögen der Verkäuferschaft befunden haben. Auch bei gemeinsam verkauften

Einzelbeteiligungen müssen mindestens 20 Prozent aus dem Privatvermögen

der einzelnen Verkäufer stammen (vgl. Richner et al., § 20a StG N. 24;

KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.2 und 5.1.2).

Die Aktionäre der C AG erklärten sich gemäss Ziff. 7

des GV-Protokolls der C AG vom

29.

Juni 2010 einstimmig damit einverstanden,

ihre Aktien an die E AG zu verkaufen und zu diesem Zweck ihre Aktien zu zedieren und dem Verwaltungs­ratspräsidenten zuzustellen. Aufgrund der gemeinsamen

Willensbildung und dem koordinierten Vorgehen ist der Verkauf einer

qualifizierten Beteiligung nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Pflichtige

selbst lediglich 3 ½ von 300 Aktien (1,167 %) verkaufte. Fraglich ist

lediglich, ob es hierbei auch zum erforderlichen Systemwechsel bei mindestens

20.

Prozent der veräusserten Beteiligungen gekommen ist: Laut dem

Aktionärsverzeichnis des Geschäftsberichts 2009 der C AG wurden vor dem

Verkauf knapp 24 Prozent der Aktien der C AG durch natürliche

Personen gehalten. Lediglich beim Aktienpaket des Pflichtigen ist aufgrund der

Aktenlage erstellt, dass ein im Privatvermögen gehaltenes Aktienpaket an die E AG

verkauft wurde (vgl. aber auch E. 3.6 nachstehend). Bei den übrigen natürlichen

Personen, welche ihre Aktien veräusserten, ist hingegen unklar, ob sich diese

vor dem Verkauf im Privatvermögen oder Geschäftsvermögen befunden haben und es

damit zu einem steuerrelevanten Systemwechsel gekommen ist. Der Verkauf einer

qualifizierten, im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung von 20 Prozent

ist damit nicht erstellt, kann aber offenbleiben, da es in der zur Beurteilung

stehenden Steuerperiode 2011 ohnehin zu keinem steuerbaren Zufluss aus

indirekter Teilliquidation gekommen ist.

3.5

Der steuerbare Vermögensertrag aus einer

indirekten Teilliquidation ist derjenigen Steuerperiode

zuzuschlagen, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat, während

der Zeitpunkt der Substanzentnahme nicht massgeblich ist (Richner et al., § 20a StG N. 8). Abzustellen ist in der Regel auf den Zeitpunkt des

Verpflichtungsgeschäfts (Richner et al., § 20a

StG N. 8; KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.4),

spätestens jedoch auf den Zeitpunkt der Übergabe der Beteiligung (Reich

in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Art. 20a DBG N. 17). Sind bereits

rechtskräftig veranlagte Steuerjahre betroffen, werden die Steuern im

Nachsteuerverfahren erhoben (Art. 151 ff. DBG; § 160 ff. StG).

Wie sich bereits aus dem GV-Protokoll vom 29. Juni

2010.

und dem Aktenstand vor Vorinstanz entnehmen lässt, haben jedoch sowohl der

(allenfalls) qualifizierende Verkauf (Verpflichtungsgeschäft) als auch die

Übergabe der Beteiligungen an die Käuferin noch in der Steuerperiode 2010

stattgefunden, weshalb ein allfälliger steuerbarer Vermögensertrag aus indirekter

Teilliquidation nicht in der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2011

realisiert worden ist.

3.6

Anzufügen ist, dass gemäss Schreiben der F AG

vom 6. September 2012 von einem

"Rückkauf" der Aktien die Rede ist. Der Rückkauf eigener

Beteiligungsrechte durch die C AG wäre (auch bei treuhänderischer

Übereignung) allenfalls als Erwerb eigener Beteiligungsrechte zu betrachten und

bei Überschreitung der Prozentlimiten nach Art. 659

OR als direkte Teilliquidation zu behandeln (vgl.

Richner et al., § 20 StG N. 128 ff.; Michael Buchser/Thomas

Jaussi, Zivil- und steuerrechtliche Probleme beim direkten und indirekten

Rückkauf eigener Aktien, ASA 70 [2001/2002] S. 619 ff.). Auch diesfalls wäre der Vermögenszufluss jedoch in der

hier nicht zur Beurteilung stehenden Steuerperiode 2010 erfolgt.

Damit kann offenbleiben, ob tatsächlich ein steuerbarer

Vermögens- oder Liquidationsertrag angefallen ist, da dieser vom Pflichtigen in

jedem Fall in der Steuerperiode 2010 zu versteuern wäre.

3.7

Die Steuerbehörde wird allenfalls in einem separaten

(Nachsteuer-)Verfahren zu bestimmen haben, ob und in

welchem Umfang ein bereits im Jahr 2010 realisierter Vermögens- bzw. Liquidationsertrag in der Steuerperiode 2010 zur

Besteuerung gelangt. Inwiefern sich die steuerlichen Korrekturen auf den

Anspruch des Pflichtigen auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (2010 und 2011)

auswirken, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

3.8

Im Sinn einer periodengerechten Zuordnung ist die Beschwerde damit

in jedem Fall gutzuheissen. Auf die vorinstanzlich vorgenommene Aufrechnung von

Fr. … ist zu verzichten und die abzugsfähigen

Krankheits- und Unfallkosten sind entsprechend zu korrigieren. Dies führt im

Ergebnis dazu, dass der Pflichtige entsprechend seiner

Steuerdeklaration 2011 für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem Einkommen

von (gerundet) Fr. … zu veranlagen und für die

Staats- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem Vermögen von Fr. … einzuschätzen ist.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten

des vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

den Beschwerdegegnern

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG), welche den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche und

verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.

Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Die Höhe der Entschädigung richtet sich

nicht nach dem tatsächlichen Aufwand des Rechtsvertreters und muss lediglich

angemessen, nicht aber kostendeckend sein (RB 1992 Nr. 34). Dabei ist der Bedeutung der Streitsache und den rechtlichen

und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Prozesses,

dem Zeit- und Arbeitsaufwand und den Barauslagen Rechnung zu tragen. Da der

Beschwerdeführer vorliegend nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann

auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht auf die

Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010

(AnwGebV) abgestellt werden und steht ihm nicht

die volle Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei zu (zu deren Berechnung vgl. RB 2007 Nr. 5). Angesichts des geringen Streitwerts erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. … für das

vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

angemessen.

4.2

Die "eventualiter" beantragte unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bzw. das "subeventualiter" beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei dieser Kosten-

und Entschädigungsregelung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Auf die weiteren Eventualanträge des

Beschwerdeführers ist aufgrund von dessen Obsiegen nicht einzugehen.

Demgemäss beschliesst der

Einzelrichter:

Die

Verfahren SB.2015.00105 und SB.2015.00106 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2015.00105) wird

gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2011 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt.

3.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011 (SB.2015.00106) wird gutgeheissen.

Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … veranlagt.

4.

Die

Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens werden den Beschwerdegegnern je

zur Hälfte auferlegt.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00105 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00106 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.

8.

Die

Beschwerdegegner werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das steuer­rekursgerichtliche

und verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. … zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …