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Entscheid

SB.2015.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00107

28. Januar 2016Deutsch10 min

(URT.2016.17837)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

In ihrer Steuererklärung deklarierten die verheirateten A

und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer

2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte sie

das kantonale Steueramt am 13. Januar 2015 für die Staats- und

Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte sie für die direkte

Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Neben hier nicht

interessierenden Korrekturen rechnete es den Pflichtigen aus der im Jahr 2012

abgelaufenen "Secondhand-Police" des D-Portfolios einen Vermögensertrag

im Umfang von Fr. … auf. Dabei berücksichtigte das kantonale Steueramt die

gesamte Ablaufleistung der Police im Betrag von GBP … und brachte hiervon GBP …

als Investition in Abzug. Die verbleibende Differenz von GBP … rechnete es

zum Tageskurs im Zeitpunkt der Auszahlung (Kurs 1.4916) in Schweizer

Franken um.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 4. Juni 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel

wies das Steuerrekursgericht am 24. August 2015 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. September 2015 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf eine Aufrechnung der

Einkünfte aus der "Secondhand-Police" zu verzichten und das

steuerbare Einkommen sei auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …

(direkte Bundessteuer) herabzusetzen. Am 1. Oktober 2015 reichten die

Pflichtigen unaufgefordert eine Bestätigung der E GmbH zu den Akten,

welche sich zur Gebührenbelastung des streitbetroffenen Portofolios aussprach.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische

Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2015.00107) und

direkter Bundessteuer 2012 (SB.2015.00108) betreffen dieselben Pflichtigen

sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erst­instanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]), beschränkt sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung

eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern

wie bei der direkten Bundessteuer ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor

Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinn von unechten Noven dürfen nur so weit

vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vor­instanz dazu Anlass gegeben

hat (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

sowie § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Indessen fehlt es an der Rechtserheblichkeit, wenn im

vorangehenden Verfahren Tatsachen in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht

vorgetragen oder belegt worden sind (vgl. auch Ulrich Meyer/Johanna Dormann in:

Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 99 N. 47).

Ebenfalls vom Novenverbot ausgenommen sind echte

Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

Die mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 eingereichte

Bestätigung des E GmbH betreffend Gebühren und Kreditendstände hätte ohne

Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht werden können und

stellt damit ein unechtes Novum dar. Inwieweit erst der vorinstanzliche

Entscheid zur Einholung dieser Bestätigung Anlass gegeben haben könnte, ist

nicht ersichtlich und wird auch von den Pflichtigen nicht geltend gemacht.

Diese Bestätigung fällt daher unter das Novenverbot und ist im Beschwerdeverfahren

unbeachtlich.

2.

Staats- und Gemeindesteuern

2.1

Gemäss § 20

StG sind sämtliche Erträge aus beweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar,

einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen

mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese

Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen (§ 20 Abs. 1 lit. a

StG; Art. 7 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

[StHG]). Demgegenüber bleibt der Vermögensanfall aus

rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen steuerfrei, sofern es

sich um Versicherungen mit periodischer Prämienzahlung handelt (§ 24

lit. b StG, Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG).

Nicht massgebend für die

steuerliche Beurteilung des Zuflusses aus einer Lebensversicherung ist, ob die

steuerpflichtige Person, welche die Auszahlung erhält, ursprünglich die

Versicherung auch abgeschlossen hat. Vielmehr kann sie diese auch während der

Laufzeit der Versicherung käuflich erwerben, was bei sogenannten britischen

Secondhand-Policen vorkommt. In diesem Fall wird für die Steuerfreiheit

indessen vorausgesetzt, dass der ursprüngliche Versicherungsnehmer eine rückkaufsfähige

Versicherung mit periodischer jährlicher Versicherungsprämie abgeschlossen hat,

dass die Police an den Erwerber abgetreten wird, wobei der Erwerber

gleichzeitig als neuer Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eintritt

und dass die Versicherungssumme durch den Versicherer an den Erwerber

ausbezahlt wird (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 24 N. 52).

2.2

Die

Vorinstanz hat den Vermögensertrag aus der streitbetroffenen Secondhand-Police

grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht unterstellt. Die Pflichtigen hätten

den Nachweis nicht erbracht, dass sie tatsächlich eine rückkaufsfähige

Kapitalversicherung erworben hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Police

im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Pflichtigen weder ein Todesfall- noch sonst

ein Versicherungsrisiko abgedeckt habe, sondern ein reines Investment zu

Anlagezwecken sei. Sinngemäss führt die Vorinstanz damit aus, dass diese

Investition in die Versicherungspolice steuerlich als Guthaben zu werten ist,

weshalb alle Leistungen des Versicherers an den Investor, welche die

Kapitaleinlage übersteigen, als Vermögensertrag im Sinn von § 20 StG zu

besteuern sind.

Beschwerdeweise wenden sich die Pflichtigen grundsätzlich

nicht gegen diese Auffassung und bestätigen, dass die streitbetroffene

Secondhand-Police auch aus ihrer Sicht ein Anlageprodukt gewesen ist und

jedenfalls keine klassische Lebensversicherung. Sie wenden sich einzig gegen

die vom Steueramt vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Berechnung des

Ertrags.

2.3

Die

Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner von einer ursprünglichen

Kapitaleinlage der Pflichtigen von GBP … aus, was dem Kaufpreis der

Secondhand-Police entspricht. Dieser Kapitaleinlage stellt sie die gesamte

Ablaufleistung von GBP … gegenüber, welche der Höhe nach ebenfalls

unbestritten ist. Den hieraus resultierenden Saldo zugunsten der Pflichtigen

von GBP … rechnet sie zum Tageskurs des Auszahlungsdatums (4. Dezember

2012, Kurs 1.4916) um, womit ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. …

resultiert.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden:

Zunächst ist festzuhalten, dass realisierte Währungsverluste

im Privatvermögen gemäss klarer Rechtsprechung des Bundesgerichts steuerlich

nicht abziehbare Kapitalverluste darstellen (BGer, 4. Februar 2010,

2C_363/2009, E. 2.3). Die von den Pflichtigen vor Vorinstanz verfochtene

Umrechnung der Kapitaleinlage zum Kurs bei Leistung der Zahlung (Kurs 2.2532)

entspricht diesen bundesgerichtlichen Vorgaben nicht und ist beschwerdeweise

von den Pflichtigen auch nicht mehr verfochten worden.

Insoweit als die Pflichtigen die Berücksichtigung eines

über die Ablaufleistung zurück­bezahlten Bankkredits verlangen, ist im Lichte

des Aktenstands der Vorinstanz der Schluss des Rekursgerichts ebenfalls nicht

zu beanstanden, es handle sich bei diesem Fremdkapital steuerlich nicht um eine

Kapitaleinlage der Pflichtigen. Wohl ist die Schuld im Zeitpunkt des Kaufes der

Secondhand-Police vom Pflichtigen gleichsam mitübernommen worden, gründete

indessen nicht auf einer eigentlichen Kapitaleinlage, sondern war offenbar das

Resultat der bis zum Kaufzeitpunkt auf diese Weise (fremd-)finanzierten Prämien

der Versicherung und weiterer Kreditspesen wie Zinsen und Gebühren. Ob und

inwieweit allenfalls diese Schuld bzw. die im weiteren Verlauf des

Vertragsverhältnisses bezahlten Prämien ganz oder teilweise im Sinn der

Ausführungen der Pflichtigen als Kapitaleinlagen zu betrachten wären, lässt

sich den dem Rekursgericht vorliegenden Akten tatsächlich nicht entnehmen. Nachdem

der Ertrag eines Investments grundsätzlich unabhängig vom Einsatz fremder oder

eigener Mittel steuerbar ist, erscheint es vertretbar, das beim Kauf der Secondhand-Police

gleichsam mitübernommene Fremdkapital und nachfolgende Belastungen des Kredits

nicht als Kapitaleinlage zu qualifizieren. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt

hat und auf welche Ausführungen zu verweisen ist, sind bei dieser Sachlage

einzig die Schuldzinsen (beim steuerbaren Einkommen) und die Schuld (beim

steuerbaren Vermögen) steuerlich abzugsfähig. Diese Abzüge sind während der

Laufzeit der Investition durch die Pflichtigen gemäss den unwidersprochen

gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen auch getätigt worden. Damit bleibt auch

kein Raum, um weitere im Zusammenhang mit diesem Investment aufgelaufene

Gebühren etc. steuermindernd zu berücksichtigen, deren Grundlage zudem ungenügend

substanziiert ist.

Der vorinstanzliche Entscheid ist damit zu bestätigen.

3.

Direkte Bundessteuer

Die gesetzlichen Grundlagen bei der direkten Bundessteuer

(Art. 16 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 1 lit. a sowie Art. 24

lit. b DBG) entsprechen den vorstehend angeführten Bestimmungen zu den Staats-

und Gemeindesteuern. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter Verweis auf die

vorstehenden Ausführungen auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu bestätigen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2015.00107 und SB.2015.00108 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2015.00107 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2015.00108 betreffend direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00107 wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00108 wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …