SB.2015.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00107
28. Januar 2016Deutsch10 min
(URT.2016.17837)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2015.00107
SB.2015.00108
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenosssenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012
Direkte Bundessteuer 2012,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
In ihrer Steuererklärung deklarierten die verheirateten A
und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. …
bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer
2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte sie
das kantonale Steueramt am 13. Januar 2015 für die Staats- und
Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte sie für die direkte
Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Neben hier nicht
interessierenden Korrekturen rechnete es den Pflichtigen aus der im Jahr 2012
abgelaufenen "Secondhand-Police" des D-Portfolios einen Vermögensertrag
im Umfang von Fr. … auf. Dabei berücksichtigte das kantonale Steueramt die
gesamte Ablaufleistung der Police im Betrag von GBP … und brachte hiervon GBP …
als Investition in Abzug. Die verbleibende Differenz von GBP … rechnete es
zum Tageskurs im Zeitpunkt der Auszahlung (Kurs 1.4916) in Schweizer
Franken um.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 4. Juni 2015 ab.
Erwägungen
II.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel
wies das Steuerrekursgericht am 24. August 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. September 2015 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf eine Aufrechnung der
Einkünfte aus der "Secondhand-Police" zu verzichten und das
steuerbare Einkommen sei auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …
(direkte Bundessteuer) herabzusetzen. Am 1. Oktober 2015 reichten die
Pflichtigen unaufgefordert eine Bestätigung der E GmbH zu den Akten,
welche sich zur Gebührenbelastung des streitbetroffenen Portofolios aussprach.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2015.00107) und
direkter Bundessteuer 2012 (SB.2015.00108) betreffen dieselben Pflichtigen
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]), beschränkt sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung
eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern
wie bei der direkten Bundessteuer ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor
Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinn von unechten Noven dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
sowie § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Indessen fehlt es an der Rechtserheblichkeit, wenn im
vorangehenden Verfahren Tatsachen in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht
vorgetragen oder belegt worden sind (vgl. auch Ulrich Meyer/Johanna Dormann in:
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 99 N. 47).
Ebenfalls vom Novenverbot ausgenommen sind echte
Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
Die mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 eingereichte
Bestätigung des E GmbH betreffend Gebühren und Kreditendstände hätte ohne
Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht werden können und
stellt damit ein unechtes Novum dar. Inwieweit erst der vorinstanzliche
Entscheid zur Einholung dieser Bestätigung Anlass gegeben haben könnte, ist
nicht ersichtlich und wird auch von den Pflichtigen nicht geltend gemacht.
Diese Bestätigung fällt daher unter das Novenverbot und ist im Beschwerdeverfahren
unbeachtlich.
2.
Staats- und Gemeindesteuern
2.1
Gemäss § 20
StG sind sämtliche Erträge aus beweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar,
einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen
mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese
Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen (§ 20 Abs. 1 lit. a
StG; Art. 7 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[StHG]). Demgegenüber bleibt der Vermögensanfall aus
rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen steuerfrei, sofern es
sich um Versicherungen mit periodischer Prämienzahlung handelt (§ 24
lit. b StG, Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG).
Nicht massgebend für die
steuerliche Beurteilung des Zuflusses aus einer Lebensversicherung ist, ob die
steuerpflichtige Person, welche die Auszahlung erhält, ursprünglich die
Versicherung auch abgeschlossen hat. Vielmehr kann sie diese auch während der
Laufzeit der Versicherung käuflich erwerben, was bei sogenannten britischen
Secondhand-Policen vorkommt. In diesem Fall wird für die Steuerfreiheit
indessen vorausgesetzt, dass der ursprüngliche Versicherungsnehmer eine rückkaufsfähige
Versicherung mit periodischer jährlicher Versicherungsprämie abgeschlossen hat,
dass die Police an den Erwerber abgetreten wird, wobei der Erwerber
gleichzeitig als neuer Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eintritt
und dass die Versicherungssumme durch den Versicherer an den Erwerber
ausbezahlt wird (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 24 N. 52).
2.2
Die
Vorinstanz hat den Vermögensertrag aus der streitbetroffenen Secondhand-Police
grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht unterstellt. Die Pflichtigen hätten
den Nachweis nicht erbracht, dass sie tatsächlich eine rückkaufsfähige
Kapitalversicherung erworben hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Police
im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Pflichtigen weder ein Todesfall- noch sonst
ein Versicherungsrisiko abgedeckt habe, sondern ein reines Investment zu
Anlagezwecken sei. Sinngemäss führt die Vorinstanz damit aus, dass diese
Investition in die Versicherungspolice steuerlich als Guthaben zu werten ist,
weshalb alle Leistungen des Versicherers an den Investor, welche die
Kapitaleinlage übersteigen, als Vermögensertrag im Sinn von § 20 StG zu
besteuern sind.
Beschwerdeweise wenden sich die Pflichtigen grundsätzlich
nicht gegen diese Auffassung und bestätigen, dass die streitbetroffene
Secondhand-Police auch aus ihrer Sicht ein Anlageprodukt gewesen ist und
jedenfalls keine klassische Lebensversicherung. Sie wenden sich einzig gegen
die vom Steueramt vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Berechnung des
Ertrags.
2.3
Die
Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner von einer ursprünglichen
Kapitaleinlage der Pflichtigen von GBP … aus, was dem Kaufpreis der
Secondhand-Police entspricht. Dieser Kapitaleinlage stellt sie die gesamte
Ablaufleistung von GBP … gegenüber, welche der Höhe nach ebenfalls
unbestritten ist. Den hieraus resultierenden Saldo zugunsten der Pflichtigen
von GBP … rechnet sie zum Tageskurs des Auszahlungsdatums (4. Dezember
2012, Kurs 1.4916) um, womit ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. …
resultiert.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden:
Zunächst ist festzuhalten, dass realisierte Währungsverluste
im Privatvermögen gemäss klarer Rechtsprechung des Bundesgerichts steuerlich
nicht abziehbare Kapitalverluste darstellen (BGer, 4. Februar 2010,
2C_363/2009, E. 2.3). Die von den Pflichtigen vor Vorinstanz verfochtene
Umrechnung der Kapitaleinlage zum Kurs bei Leistung der Zahlung (Kurs 2.2532)
entspricht diesen bundesgerichtlichen Vorgaben nicht und ist beschwerdeweise
von den Pflichtigen auch nicht mehr verfochten worden.
Insoweit als die Pflichtigen die Berücksichtigung eines
über die Ablaufleistung zurückbezahlten Bankkredits verlangen, ist im Lichte
des Aktenstands der Vorinstanz der Schluss des Rekursgerichts ebenfalls nicht
zu beanstanden, es handle sich bei diesem Fremdkapital steuerlich nicht um eine
Kapitaleinlage der Pflichtigen. Wohl ist die Schuld im Zeitpunkt des Kaufes der
Secondhand-Police vom Pflichtigen gleichsam mitübernommen worden, gründete
indessen nicht auf einer eigentlichen Kapitaleinlage, sondern war offenbar das
Resultat der bis zum Kaufzeitpunkt auf diese Weise (fremd-)finanzierten Prämien
der Versicherung und weiterer Kreditspesen wie Zinsen und Gebühren. Ob und
inwieweit allenfalls diese Schuld bzw. die im weiteren Verlauf des
Vertragsverhältnisses bezahlten Prämien ganz oder teilweise im Sinn der
Ausführungen der Pflichtigen als Kapitaleinlagen zu betrachten wären, lässt
sich den dem Rekursgericht vorliegenden Akten tatsächlich nicht entnehmen. Nachdem
der Ertrag eines Investments grundsätzlich unabhängig vom Einsatz fremder oder
eigener Mittel steuerbar ist, erscheint es vertretbar, das beim Kauf der Secondhand-Police
gleichsam mitübernommene Fremdkapital und nachfolgende Belastungen des Kredits
nicht als Kapitaleinlage zu qualifizieren. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt
hat und auf welche Ausführungen zu verweisen ist, sind bei dieser Sachlage
einzig die Schuldzinsen (beim steuerbaren Einkommen) und die Schuld (beim
steuerbaren Vermögen) steuerlich abzugsfähig. Diese Abzüge sind während der
Laufzeit der Investition durch die Pflichtigen gemäss den unwidersprochen
gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen auch getätigt worden. Damit bleibt auch
kein Raum, um weitere im Zusammenhang mit diesem Investment aufgelaufene
Gebühren etc. steuermindernd zu berücksichtigen, deren Grundlage zudem ungenügend
substanziiert ist.
Der vorinstanzliche Entscheid ist damit zu bestätigen.
3.
Direkte Bundessteuer
Die gesetzlichen Grundlagen bei der direkten Bundessteuer
(Art. 16 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 1 lit. a sowie Art. 24
lit. b DBG) entsprechen den vorstehend angeführten Bestimmungen zu den Staats-
und Gemeindesteuern. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu bestätigen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2015.00107 und SB.2015.00108 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2015.00107 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2015.00108 betreffend direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00107 wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00108 wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …