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Entscheid

SB.2015.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00118

22. Juni 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18181)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte seit Jahren trotz Mahnung keine Steuererklärung

ein und wurde deshalb stets nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw.

veranlagt. Am 17. November 2014 liess die Pflichtige um Revision der

rechtskräftigen Einschätzungen und Veranlagungen 2004 bis 2012 ersuchen. Das

kantonale Steueramt nahm das Begehren sowohl als Fristwiederherstellungsgesuch

wie auch als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf am 5. Januar 2015

wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies es am 16. März

2015 ab.

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel

wies das Steuerrekursgericht am 19. August 2015 ab, soweit es auf sie

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nichtigkeit der

Ermessenstaxationen 2004 bis 2012 sowie die Verletzung diverser Grundrechte

festzustellen. Eventualiter seien die Ermessenstaxationen gemäss den

nachgereichten Steuererklärungen zu revidieren. Subeventualiter sei eine

Revision von Amtes wegen vorzunehmen. Schliesslich sei festzustellen, dass das

Steuerrekursgericht zu Unrecht einen Kostenvorschuss erhoben habe. Zuletzt

verlangte die Pflichtige eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde. Das Steuerrekursgericht ver­zichtete auf Vernehmlassung. Die

Gemeinde C und die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen.

Die von der Pflichtigen eingeforderten Kostenvorschüsse

von insgesamt Fr. 13'000.- wurden fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Verfahren SB.2015.00118 (Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2012) und

SB.2015.00119 (direkte Bundessteuer 2004 bis 2012) betreffen dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.

1.2

Die Beschwerde

in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung ist darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung

mit den vorinstanzlichen Erwägungen bedingt. Daran mangelt es, wenn pauschal

auf frühere Eingaben oder auf die Akten verwiesen wird (VGr, 1. September

2014, SB.2014.00069/SB.2014.00070, E. 4.1). Das Verwaltungsgericht ist in

solchen Fällen nicht gehalten, sämtliche früheren Eingaben zu prüfen oder in

den Akten nach Beschwerdegründen zu forschen, sondern kann sich auf die

Beurteilung der in der Beschwerde selber vorgebrachten Rügen beschränken.

Die Vertreterin der Pflichtigen geht in der Beschwerde

"nur noch punktuell" auf gewisse Themen ein und verweist ansonsten

"vollumfänglich auf den bisherigen Schriftenwechsel", an dem

festgehalten werde. Solche Pauschalverweise sind wie erwähnt nicht zulässig,

weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zu prüfen sind im Folgenden lediglich die

in der Beschwerdeschrift selber vorgetragenen Rügen.

2.

Die Pflichtige rügt, die Vorinstanzen wären auf ihr

Fristwiederherstellungsgesuch und ihr Revisionsgesuch zu Unrecht nicht

eingetreten. Sie hätte die entsprechenden Fristen eingehalten.

2.1

Das

Steuerrekursgericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Fristwiederherstellung

und zur Revision zutreffend dargelegt, worauf vorab verwiesen wird. Danach ist

das Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des

Hindernisses zu stellen, wobei die versäumte Handlung innerhalb der nämlichen

Frist nachgeholt werden muss. Das Revisionsgesuch ist dagegen innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrunds zu stellen, spätestens aber innert zehn

Jahren nach Eröffnung des Entscheids.

2.2

Wie sich

aus den Einschätzungsakten ergibt, hat die Pflichtige ihre Vertreterin am

6.

Mai 2013 zur Vertretung in Steuerangelegenheiten bevollmächtigt. In der

Folge sind sowohl die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2012 vom 18. September

2013.

wie auch die anschliessende Ermessenstaxation vom 14. Oktober 2013 an

die Vertreterin gesandt worden. Die Vertreterin stellt sich auf den Standpunkt,

dass die Vollmacht vom 6. Mai 2013 zu diesem Zeitpunkt von der Pflichtigen

bereits wieder widerrufen worden sei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, das

fehlende Vertretungsverhältnis dem Steueramt anzuzeigen. Ungeachtet dessen,

dass diese Behauptung unglaubwürdig wirkt und es von einem Vertreter erwartet

werden darf, dass er den Widerruf der Vollmacht den Behörden auch ohne

gesetzliche Verpflichtung anzeigt, wenn er weiterhin Zustellungen erhält,

spielt der angebliche Widerruf der Vollmacht für das vorliegende Verfahren

keine Rolle. Denn wie sich aus den Akten weiter ergibt, hat die Vertreterin am

27.

März 2014 ein Fristerstreckungsgesuch für die Steuererklärung 2013 im

Namen der Pflichtigen eingereicht, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt wieder

von einem intakten Vertretungsverhältnis ausgegangen werden kann. Weiter ist

aktenkundig, dass das Schreiben der Privatklinik D vom 4. Oktober 2013 in

Kopie an die Vertreterin gesandt worden ist. Darin wird ausgeführt, dass es der

Pflichtigen aufgrund ihres seit Jahren bestehenden psychischen Problems nicht

möglich gewesen sei, "ihre Post zu öffnen und adäquat ihren

administrativen Verpflichtungen nachzukommen". Damit weiss die Vertreterin

spätestens seit Oktober 2013 um das gesundheitliche Problem der Pflichtigen.

Nachdem sie spätestens ab März 2014 wieder ihre Vertretung übernommen hatte,

hätte sie bereits damals ein Fristwiederherstellungs- und Revisionsgesuch

einreichen können und müssen. Dass die Pflichtige zu diesem Zeitpunkt weiterhin

krank gewesen ist, ist unbeachtlich; bei einer Krankheit fällt der Hinderungsgrund

nicht erst bei der vollständigen Genesung weg, sondern bereits dann, wenn der

Steuerpflichtige in der Lage ist, eine Drittperson als Vertreter zu bestellen

(vgl. VGr, 15. Juli 2015, SB.2015.00047/SB.2015.00048, E. 2.2.3).

Denn es ist gerade Aufgabe des Vertreters, die Interessen seines Mandanten

wahrzunehmen, wenn dieser selber dazu nicht in der Lage ist. Folglich ist der

Hinderungsgrund spätestens im Frühjahr 2014 weggefallen bzw. ist zu diesem

Zeitpunkt der angebliche Revisionsgrund entdeckt worden, weshalb sich das

Gesuch vom 17. November 2014 als offensichtlich verspätet erweist. Es ist

nicht ersichtlich, weshalb die Vertreterin so lange mit dem Gesuch zugewartet

hat. Namentlich der Hinweis, sie hätte die genaue medizinische Diagnose

abgewartet, die erst Ende Oktober 2014 vorgelegen hätte, ist als blosse

Schutzbehauptung zu werten. Es ist weder für ein Fristwiederherstellungsgesuch

noch für ein Revisionsgesuch notwendig, dass die als Hinderungsgrund bzw.

Revisionsgrund angeführte Krankheit in allen Einzelheiten abgeklärt ist und

eine endgültige und umfassende medizinische Diagnose vorliegt. Der ärztliche

Bericht vom 4. Oktober 2013 hätte einen hinreichenden Anlass geboten, ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, was weiteren Abklärungen während des

Verfahrens nicht entgegengestanden hätte. Damit fällt eine

Fristwiederherstellung bzw. Revision bereits aus diesem Grund ausser Betracht.

2.3

Bei diesem

Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die angeführte psychische

Erkrankung überhaupt unter einen gesetzlichen Revisionsgrund subsumiert werden

kann, was bereits das Steuerrekursgericht zu Recht infrage gestellt hat. Weiter

kann offengelassen werden, ob an der vom Verwaltungsgericht entwickelten

Rechtsfigur eines übergesetzlichen Revisionsgrunds aus Billigkeitsgründen

weiter festzuhalten ist, weil auch bei diesem Revisionsgrund die Frist von 90 Tagen

zur Stellung des Gesuchs zwingend hätte eingehalten werden müssen (vgl. VGr, 3. Juni

2015, SB.2015.00015/SB.2015.00016, E. 2.2 und E. 4.1).

3.

Die Pflichtige rügt weiter, das kantonale Steueramt hätte

eine Revision von Amtes wegen vornehmen müssen, nachdem ihm das Schreiben vom

4.

Oktober 2013 betreffend den Gesundheitszustand der Pflichtigen

zugegangen sei.

Die Steuerbehörden sind – als sie das ärztliche Schreiben

vom 4. Oktober 2013 erhalten haben – gutgläubig davon ausgegangen, dass

die Vollmacht vom 6. Mai 2013 nach wie vor gültig und die Pflichtige

deshalb rechtskundig vertreten ist. Denn selbst wenn die Vollmacht zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sein sollte, was wie erwähnt wenig glaubwürdig

ist (vgl. E. 2.2), sind die Steuerbehörden doch weder von der Pflichtigen

noch von der Vertreterin über den Widerruf der Vollmacht unterrichtet worden.

Bezeichnenderweise ist das ärztliche Schreiben denn auch in Kopie an die

Vertreterin zugegangen und hat das kantonale Steueramt die anschliessende Ermessenstaxation

vom 14. Oktober 2013 an die Vertreterin gesandt. Deshalb ist nicht

ersichtlich, weshalb das kantonale Steueramt – im gutgläubigen Wissen um die

rechtskundige Vertretung der Pflichtigen – von Amtes wegen hätte tätig werden

müssen. Im Übrigen hat das Steuerrekursgericht eingehend und zu Recht

begründet, weshalb es zu diesem Zeitpunkt auch an einem Revisionsgrund gemangelt

hat, worauf ergänzend verwiesen werden kann.

4.

Die Pflichtige bringt schliesslich vor, dass die

Ermessenstaxationen nichtig seien.

4.1

Unabhängig

von der Frage, ob die Nichtigkeit eines Entscheids auch Jahre nach dessen

Rechtskraft und nach dem Versäumnis der Fristen zur Einreichung eines Fristwiederherstellungs-

bzw. Revisionsgesuchs geltend gemacht werden kann, bestehen im vorliegenden

Fall keine Hinweise, dass die Ermessenstaxationen nichtig sein könnten. Das kantonale

Steueramt hat sich an das gesetzliche Verfahren gehalten und die Pflichtige,

nachdem sie trotz entsprechender Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hat,

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt (vgl. § 139 Abs. 2

StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Dass die Ermessenstaxationen im

Rückblick zu hoch ausgefallen sein könnten, bewirkt keine Nichtigkeit der

entsprechenden Entscheide, sondern liegt in der Natur einer Schätzung, die im

Regelfall entweder zu hoch oder zu tief ausfällt. Der Pflichtigen hätte das

ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine offensichtlich

unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140 Abs. 2 StG

bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Ebenso wäre eine Korrektur unter Umständen

auch nachträglich mit einer Fristwiederherstellung oder Revision möglich

gewesen, wenn die Pflichtige die entsprechenden Fristen nicht versäumt hätte.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtige als … arbeitet und – als

ärztliche Spezialistin – erfahrungsgemäss über ein hohes Einkommen verfügt. Vor

diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass das kantonale Steueramt von

einem völlig unmöglichen bzw. krass willkürlich hohen Einkommen der Pflichtigen

ausgegangen ist.

4.2

Nicht

ersichtlich ist auch, dass die Steuerbehörden die Pflichtige in ihren

Grundrechten verletzt haben könnten. Die Vertreterin belässt es in der

Beschwerde bei einem entsprechenden Antrag und führt ohne weitere Begründung

unzählige Verfassungsbestimmungen auf – wie den Grundsatz der Subsidiarität

nach Art. 5a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 –, ohne näher zu

begründen, inwieweit diese verletzt oder auch nur tangiert worden sind. Darauf

ist nicht näher einzugehen.

5.

Zuletzt rügt die Pflichtige, das Steuerrekursgericht hätte

von ihr zu Unrecht einen Kostenvorschuss erhoben und ihr damit den Zugang zum

Gericht verwehrt.

5.1

Das Steuerrekursgericht hat die Pflichtige

mit Verfügung vom 20. Mai 2015 angehalten, die Verfahrenskosten mit einem

Vorschuss von insgesamt Fr. … sicherzustellen. Die Pflichtige bestreitet

in der Beschwerde zu Recht nicht, dass sie aufgrund der gegen sie vorliegenden

Verlustscheine als zahlungsunfähig erscheint und deshalb zu einem Kostenvorschuss

angehalten werden kann, was im Übrigen auch das Verwaltungsgericht getan hat

(vgl. § 15 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 15 N. 33). Was die Höhe des Vorschusses

betrifft, so ist sowohl vor Steuerrekursgericht wie auch vor Verwaltungsgericht

aufgrund der Sachdarstellung der Pflichtigen und den Akten von einem Streitwert

von über Fr. … auszugehen. Damit beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel

zwischen Fr. … und Fr. … (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010). Der vom Steuerrekursgericht eingeforderte Vorschuss liegt im unteren

Bereich dieses Rahmens. Was die Pflichtige schliesslich daraus ableiten will,

dass das Steuerrekursgericht letztlich Gerichtskosten von lediglich Fr. …

erhoben hat, ist nicht ersichtlich. Der Kostenvorschuss soll die mutmasslichen

Verfahrenskosten decken. Er wird am Anfang des Verfahrens erhoben, wenn die Kosten

nur rudimentär abgeschätzt werden können. Das Gericht ist an diese erste

Einschätzung nicht gebunden und legt die Kosten im Endentscheid innerhalb des

zulässigen Rahmens völlig frei fest.

5.2

Die rechtskundig vertretene Pflichtige ist

vom Steuerrekursgericht am 21. Mai 2015 ausdrücklich auf die Möglichkeit

hingewiesen worden, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen,

wenn sie finanziell nicht in der Lage sein sollte, den Kostenvorschuss zu

leisten (§ 16 Abs. 1 VRG). In der Beschwerde wird weder behauptet

noch ergibt sich aus den Akten, dass ein entsprechendes Gesuch gestellt worden

wäre. Auch das Verwaltungsgericht hat die Pflichtige im vorliegenden Verfahren

auf diese Möglichkeit hingewiesen; sie hat darauf verzichtet, weil es ihr

angeblich nicht möglich sei, die notwendigen Unterlagen zum Nachweis der

Mittellosigkeit beizubringen. Deshalb kann

keine Rede davon sein, dass der Pflichtigen der Zugang zum Gericht aufgrund des

Kostenvorschusses verwehrt worden wäre.

Damit ist die vorinstanzliche

Kostenvorschussverfügung nicht zu beanstanden.

6.

Zusammenfassend dringt die Pflichtige mit keiner Rüge

durch, weshalb ihre Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2015.00118 und SB.2015.00119 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2015.00118 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2012

(Revision und Fristwiederherstellung) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

3.

Die

Beschwerde SB.2015.00119 betreffend direkte Bundessteuer 2004 bis 2012 (Revision

und Fristwiederherstellung) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00118 wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 7'560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00119 wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …