SB.2015.00118
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00118
22. Juni 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18181)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2015.00118
SB.2015.00119
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004–2012
Direkte Bundessteuer 2004–2012
(Revision, Fristwiederherstellung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte seit Jahren trotz Mahnung keine Steuererklärung
ein und wurde deshalb stets nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw.
veranlagt. Am 17. November 2014 liess die Pflichtige um Revision der
rechtskräftigen Einschätzungen und Veranlagungen 2004 bis 2012 ersuchen. Das
kantonale Steueramt nahm das Begehren sowohl als Fristwiederherstellungsgesuch
wie auch als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf am 5. Januar 2015
wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies es am 16. März
2015 ab.
Erwägungen
II.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel
wies das Steuerrekursgericht am 19. August 2015 ab, soweit es auf sie
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nichtigkeit der
Ermessenstaxationen 2004 bis 2012 sowie die Verletzung diverser Grundrechte
festzustellen. Eventualiter seien die Ermessenstaxationen gemäss den
nachgereichten Steuererklärungen zu revidieren. Subeventualiter sei eine
Revision von Amtes wegen vorzunehmen. Schliesslich sei festzustellen, dass das
Steuerrekursgericht zu Unrecht einen Kostenvorschuss erhoben habe. Zuletzt
verlangte die Pflichtige eine Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die
Gemeinde C und die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen.
Die von der Pflichtigen eingeforderten Kostenvorschüsse
von insgesamt Fr. 13'000.- wurden fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Verfahren SB.2015.00118 (Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2012) und
SB.2015.00119 (direkte Bundessteuer 2004 bis 2012) betreffen dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.
1.2
Die Beschwerde
in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung ist darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen bedingt. Daran mangelt es, wenn pauschal
auf frühere Eingaben oder auf die Akten verwiesen wird (VGr, 1. September
2014, SB.2014.00069/SB.2014.00070, E. 4.1). Das Verwaltungsgericht ist in
solchen Fällen nicht gehalten, sämtliche früheren Eingaben zu prüfen oder in
den Akten nach Beschwerdegründen zu forschen, sondern kann sich auf die
Beurteilung der in der Beschwerde selber vorgebrachten Rügen beschränken.
Die Vertreterin der Pflichtigen geht in der Beschwerde
"nur noch punktuell" auf gewisse Themen ein und verweist ansonsten
"vollumfänglich auf den bisherigen Schriftenwechsel", an dem
festgehalten werde. Solche Pauschalverweise sind wie erwähnt nicht zulässig,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zu prüfen sind im Folgenden lediglich die
in der Beschwerdeschrift selber vorgetragenen Rügen.
2.
Die Pflichtige rügt, die Vorinstanzen wären auf ihr
Fristwiederherstellungsgesuch und ihr Revisionsgesuch zu Unrecht nicht
eingetreten. Sie hätte die entsprechenden Fristen eingehalten.
2.1
Das
Steuerrekursgericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Fristwiederherstellung
und zur Revision zutreffend dargelegt, worauf vorab verwiesen wird. Danach ist
das Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen, wobei die versäumte Handlung innerhalb der nämlichen
Frist nachgeholt werden muss. Das Revisionsgesuch ist dagegen innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrunds zu stellen, spätestens aber innert zehn
Jahren nach Eröffnung des Entscheids.
2.2
Wie sich
aus den Einschätzungsakten ergibt, hat die Pflichtige ihre Vertreterin am
6.
Mai 2013 zur Vertretung in Steuerangelegenheiten bevollmächtigt. In der
Folge sind sowohl die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2012 vom 18. September
2013.
wie auch die anschliessende Ermessenstaxation vom 14. Oktober 2013 an
die Vertreterin gesandt worden. Die Vertreterin stellt sich auf den Standpunkt,
dass die Vollmacht vom 6. Mai 2013 zu diesem Zeitpunkt von der Pflichtigen
bereits wieder widerrufen worden sei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, das
fehlende Vertretungsverhältnis dem Steueramt anzuzeigen. Ungeachtet dessen,
dass diese Behauptung unglaubwürdig wirkt und es von einem Vertreter erwartet
werden darf, dass er den Widerruf der Vollmacht den Behörden auch ohne
gesetzliche Verpflichtung anzeigt, wenn er weiterhin Zustellungen erhält,
spielt der angebliche Widerruf der Vollmacht für das vorliegende Verfahren
keine Rolle. Denn wie sich aus den Akten weiter ergibt, hat die Vertreterin am
27.
März 2014 ein Fristerstreckungsgesuch für die Steuererklärung 2013 im
Namen der Pflichtigen eingereicht, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt wieder
von einem intakten Vertretungsverhältnis ausgegangen werden kann. Weiter ist
aktenkundig, dass das Schreiben der Privatklinik D vom 4. Oktober 2013 in
Kopie an die Vertreterin gesandt worden ist. Darin wird ausgeführt, dass es der
Pflichtigen aufgrund ihres seit Jahren bestehenden psychischen Problems nicht
möglich gewesen sei, "ihre Post zu öffnen und adäquat ihren
administrativen Verpflichtungen nachzukommen". Damit weiss die Vertreterin
spätestens seit Oktober 2013 um das gesundheitliche Problem der Pflichtigen.
Nachdem sie spätestens ab März 2014 wieder ihre Vertretung übernommen hatte,
hätte sie bereits damals ein Fristwiederherstellungs- und Revisionsgesuch
einreichen können und müssen. Dass die Pflichtige zu diesem Zeitpunkt weiterhin
krank gewesen ist, ist unbeachtlich; bei einer Krankheit fällt der Hinderungsgrund
nicht erst bei der vollständigen Genesung weg, sondern bereits dann, wenn der
Steuerpflichtige in der Lage ist, eine Drittperson als Vertreter zu bestellen
(vgl. VGr, 15. Juli 2015, SB.2015.00047/SB.2015.00048, E. 2.2.3).
Denn es ist gerade Aufgabe des Vertreters, die Interessen seines Mandanten
wahrzunehmen, wenn dieser selber dazu nicht in der Lage ist. Folglich ist der
Hinderungsgrund spätestens im Frühjahr 2014 weggefallen bzw. ist zu diesem
Zeitpunkt der angebliche Revisionsgrund entdeckt worden, weshalb sich das
Gesuch vom 17. November 2014 als offensichtlich verspätet erweist. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb die Vertreterin so lange mit dem Gesuch zugewartet
hat. Namentlich der Hinweis, sie hätte die genaue medizinische Diagnose
abgewartet, die erst Ende Oktober 2014 vorgelegen hätte, ist als blosse
Schutzbehauptung zu werten. Es ist weder für ein Fristwiederherstellungsgesuch
noch für ein Revisionsgesuch notwendig, dass die als Hinderungsgrund bzw.
Revisionsgrund angeführte Krankheit in allen Einzelheiten abgeklärt ist und
eine endgültige und umfassende medizinische Diagnose vorliegt. Der ärztliche
Bericht vom 4. Oktober 2013 hätte einen hinreichenden Anlass geboten, ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, was weiteren Abklärungen während des
Verfahrens nicht entgegengestanden hätte. Damit fällt eine
Fristwiederherstellung bzw. Revision bereits aus diesem Grund ausser Betracht.
2.3
Bei diesem
Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die angeführte psychische
Erkrankung überhaupt unter einen gesetzlichen Revisionsgrund subsumiert werden
kann, was bereits das Steuerrekursgericht zu Recht infrage gestellt hat. Weiter
kann offengelassen werden, ob an der vom Verwaltungsgericht entwickelten
Rechtsfigur eines übergesetzlichen Revisionsgrunds aus Billigkeitsgründen
weiter festzuhalten ist, weil auch bei diesem Revisionsgrund die Frist von 90 Tagen
zur Stellung des Gesuchs zwingend hätte eingehalten werden müssen (vgl. VGr, 3. Juni
2015, SB.2015.00015/SB.2015.00016, E. 2.2 und E. 4.1).
3.
Die Pflichtige rügt weiter, das kantonale Steueramt hätte
eine Revision von Amtes wegen vornehmen müssen, nachdem ihm das Schreiben vom
4.
Oktober 2013 betreffend den Gesundheitszustand der Pflichtigen
zugegangen sei.
Die Steuerbehörden sind – als sie das ärztliche Schreiben
vom 4. Oktober 2013 erhalten haben – gutgläubig davon ausgegangen, dass
die Vollmacht vom 6. Mai 2013 nach wie vor gültig und die Pflichtige
deshalb rechtskundig vertreten ist. Denn selbst wenn die Vollmacht zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sein sollte, was wie erwähnt wenig glaubwürdig
ist (vgl. E. 2.2), sind die Steuerbehörden doch weder von der Pflichtigen
noch von der Vertreterin über den Widerruf der Vollmacht unterrichtet worden.
Bezeichnenderweise ist das ärztliche Schreiben denn auch in Kopie an die
Vertreterin zugegangen und hat das kantonale Steueramt die anschliessende Ermessenstaxation
vom 14. Oktober 2013 an die Vertreterin gesandt. Deshalb ist nicht
ersichtlich, weshalb das kantonale Steueramt – im gutgläubigen Wissen um die
rechtskundige Vertretung der Pflichtigen – von Amtes wegen hätte tätig werden
müssen. Im Übrigen hat das Steuerrekursgericht eingehend und zu Recht
begründet, weshalb es zu diesem Zeitpunkt auch an einem Revisionsgrund gemangelt
hat, worauf ergänzend verwiesen werden kann.
4.
Die Pflichtige bringt schliesslich vor, dass die
Ermessenstaxationen nichtig seien.
4.1
Unabhängig
von der Frage, ob die Nichtigkeit eines Entscheids auch Jahre nach dessen
Rechtskraft und nach dem Versäumnis der Fristen zur Einreichung eines Fristwiederherstellungs-
bzw. Revisionsgesuchs geltend gemacht werden kann, bestehen im vorliegenden
Fall keine Hinweise, dass die Ermessenstaxationen nichtig sein könnten. Das kantonale
Steueramt hat sich an das gesetzliche Verfahren gehalten und die Pflichtige,
nachdem sie trotz entsprechender Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hat,
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt (vgl. § 139 Abs. 2
StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Dass die Ermessenstaxationen im
Rückblick zu hoch ausgefallen sein könnten, bewirkt keine Nichtigkeit der
entsprechenden Entscheide, sondern liegt in der Natur einer Schätzung, die im
Regelfall entweder zu hoch oder zu tief ausfällt. Der Pflichtigen hätte das
ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine offensichtlich
unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140 Abs. 2 StG
bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Ebenso wäre eine Korrektur unter Umständen
auch nachträglich mit einer Fristwiederherstellung oder Revision möglich
gewesen, wenn die Pflichtige die entsprechenden Fristen nicht versäumt hätte.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtige als … arbeitet und – als
ärztliche Spezialistin – erfahrungsgemäss über ein hohes Einkommen verfügt. Vor
diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass das kantonale Steueramt von
einem völlig unmöglichen bzw. krass willkürlich hohen Einkommen der Pflichtigen
ausgegangen ist.
4.2
Nicht
ersichtlich ist auch, dass die Steuerbehörden die Pflichtige in ihren
Grundrechten verletzt haben könnten. Die Vertreterin belässt es in der
Beschwerde bei einem entsprechenden Antrag und führt ohne weitere Begründung
unzählige Verfassungsbestimmungen auf – wie den Grundsatz der Subsidiarität
nach Art. 5a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 –, ohne näher zu
begründen, inwieweit diese verletzt oder auch nur tangiert worden sind. Darauf
ist nicht näher einzugehen.
5.
Zuletzt rügt die Pflichtige, das Steuerrekursgericht hätte
von ihr zu Unrecht einen Kostenvorschuss erhoben und ihr damit den Zugang zum
Gericht verwehrt.
5.1
Das Steuerrekursgericht hat die Pflichtige
mit Verfügung vom 20. Mai 2015 angehalten, die Verfahrenskosten mit einem
Vorschuss von insgesamt Fr. … sicherzustellen. Die Pflichtige bestreitet
in der Beschwerde zu Recht nicht, dass sie aufgrund der gegen sie vorliegenden
Verlustscheine als zahlungsunfähig erscheint und deshalb zu einem Kostenvorschuss
angehalten werden kann, was im Übrigen auch das Verwaltungsgericht getan hat
(vgl. § 15 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 15 N. 33). Was die Höhe des Vorschusses
betrifft, so ist sowohl vor Steuerrekursgericht wie auch vor Verwaltungsgericht
aufgrund der Sachdarstellung der Pflichtigen und den Akten von einem Streitwert
von über Fr. … auszugehen. Damit beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel
zwischen Fr. … und Fr. … (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010). Der vom Steuerrekursgericht eingeforderte Vorschuss liegt im unteren
Bereich dieses Rahmens. Was die Pflichtige schliesslich daraus ableiten will,
dass das Steuerrekursgericht letztlich Gerichtskosten von lediglich Fr. …
erhoben hat, ist nicht ersichtlich. Der Kostenvorschuss soll die mutmasslichen
Verfahrenskosten decken. Er wird am Anfang des Verfahrens erhoben, wenn die Kosten
nur rudimentär abgeschätzt werden können. Das Gericht ist an diese erste
Einschätzung nicht gebunden und legt die Kosten im Endentscheid innerhalb des
zulässigen Rahmens völlig frei fest.
5.2
Die rechtskundig vertretene Pflichtige ist
vom Steuerrekursgericht am 21. Mai 2015 ausdrücklich auf die Möglichkeit
hingewiesen worden, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen,
wenn sie finanziell nicht in der Lage sein sollte, den Kostenvorschuss zu
leisten (§ 16 Abs. 1 VRG). In der Beschwerde wird weder behauptet
noch ergibt sich aus den Akten, dass ein entsprechendes Gesuch gestellt worden
wäre. Auch das Verwaltungsgericht hat die Pflichtige im vorliegenden Verfahren
auf diese Möglichkeit hingewiesen; sie hat darauf verzichtet, weil es ihr
angeblich nicht möglich sei, die notwendigen Unterlagen zum Nachweis der
Mittellosigkeit beizubringen. Deshalb kann
keine Rede davon sein, dass der Pflichtigen der Zugang zum Gericht aufgrund des
Kostenvorschusses verwehrt worden wäre.
Damit ist die vorinstanzliche
Kostenvorschussverfügung nicht zu beanstanden.
6.
Zusammenfassend dringt die Pflichtige mit keiner Rüge
durch, weshalb ihre Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2015.00118 und SB.2015.00119 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2015.00118 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2012
(Revision und Fristwiederherstellung) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Die
Beschwerde SB.2015.00119 betreffend direkte Bundessteuer 2004 bis 2012 (Revision
und Fristwiederherstellung) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00118 wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 7'560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00119 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …