SB.2015.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00125
27. Januar 2016Deutsch10 min
(URT.2016.17827)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2015.00125
SB.2015.00126
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch F AG,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013
(Kapitalleistung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1938 geborene und bis zu seinem Tod im Kanton C
wohnhafte D hatte am 15. August 2003 (Versicherungsbeginn 1. März
2003) bei der Versicherung E eine Lebensversicherung abgeschlossen. Mit
dessen Tod am 20. April 2013 fiel ein Rückgewährsbetrag von Fr. … an,
welcher mit Einschätzungsentscheid vom 12. September 2014 bzw. Veranlagungsverfügung
vom 28. Oktober 2014 bei seiner Tochter B und deren Ehegatten A (nachfolgend:
Pflichtige) als Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss § 37 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 38 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) getrennt vom übrigen Einkommen
besteuert wurde. Am 12. September 2014 erfolgte auch die ordentliche
Einschätzung bzw. Veranlagung hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuer 2013
und der direkten Bundessteuer 2013.
Die von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen
hiess das kantonale Steueramt am 10. April 2015 hinsichtlich der separat
besteuerten Kapitalleistungen teilweise gut, indem die zu besteuernde
Kapitalleistung jeweils auf (abgerundet) Fr. … festgesetzt wurde. Dieser
Betrag ergab sich aus der Halbierung der ausbezahlten Rückgewährssumme auf Fr. …,
da die Pflichtige die Auszahlung mit ihrer Schwester zu teilen hatte, und der Besteuerung
von 40 Prozent dieser Hälfte. Die Einsprache hinsichtlich der ordentlichen
Veranlagung/Einschätzung 2013 wurde einvernehmlich geregelt.
Erwägungen
II.
Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel
hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 14. Oktober 2015 gut,
da die streitige Kapitalleistung nicht aus einer Anspruchsberechtigung aus
Rentenversicherung, sondern als Erbe empfangen worden sei und demnach nicht der
Einkommenssteuer, sondern allenfalls der (kantonalen) Erbschaftssteuer unterliegen
würde.
III.
Mit Beschwerde vom 12. November 2015 liess das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Entscheide
des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2015
(Kapitalleistung 2013 [Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer])
aufzuheben und es seien die Einspracheentscheide vom 10. April 2015 zu
bestätigen.
Während die Pflichtigen und die Vorinstanz auf Vernehmlassung
verzichteten und sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess, beantragte
die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden SB.2015.00125 und SB.2015.00126
betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb
sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (vgl. auch RB 1999 Nr. 147).
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen
Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung
dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5).
2.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16
Abs. 1 DBG), insbesondere auch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod (§ 23 lit. b StG; Art. 23
lit. b DBG). Einkommenssteuerfrei und allenfalls
durch die Erbschaftssteuer zu erfassen ist hingegen der Vermögensanfall infolge
Erbschaft (§ 24 lit. a StG; Art. 24 lit. a DBG) oder aus
einer rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung (§ 24 lit. b StG;
Art. 24 lit. b DBG), bei welchem das bei Eintritt des versicherten
Ereignisses ausbezahlte Kapital auf einem Sparbeitrag beruht bzw. eine
Rückzahlungskomponente enthält und damit ursprünglich aus dem Vermögen des
Erblassers stammt. Einmalige Zahlungen aus reinen Risikolebensversicherungen im
Todesfall bilden demgegenüber stets Gegenstand der
Einkommenssteuer und niemals der Erbschaftssteuer (BGr, 1. Juli 2011,
2C_851/2010, E. 5.2 mit Hinweisen).
2.2
Für die einkommenssteuerliche Erfassung zumindest
nach neuerer Praxis irrelevant ist hingegen die Existenz einer
Begünstigungsklausel im Sinn von Art. 76 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 (VVG), d. h. eine
Einkommenssteuer kann auch dann erhoben werden, wenn die Versicherungssumme
wegen fehlender Begünstigung formal in den Nachlass im Sinn des Zivilrechts
fällt (BGr, 1. Juli 2011,2C_851/2010, E. 5.2 mit Hinweisen). Ob eine
Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer
unterliegt oder davon befreit ist, ist somit unabhängig von einer allfälligen
Begünstigungsklausel zu beurteilen (BGE 130 I 205
E. 9.2 ff., insbesondere 9.5; Martin Steiner in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2a,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, 2. A.,
Basel 2008, Art. 22 DBG N. 26; a. M. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 22 StG N. 102; Felix Richner et al., Kommentar zum
DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 22 DBG N. 99). Da der
Einkommenssteuer unterliegende Leistungen jeweils beim Empfänger zu besteuern
sind, ist eine etwaige Begünstigungsklausel jedoch
zumindest insofern relevant, als dadurch der zur Erhebung der Einkommenssteuer zuständige Wohnsitzkanton des begünstigten
Leistungsempfängers bestimmt wird (BGE 130 I 205 E. 9.5).
2.3
Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben
einer Person abhängige vertragliche Verpflichtung des Rentenschuldners, dem
Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen zumeist
in Form von Geld zu erbringen (Art. 516 Abs. 1
des Obligationenrechts [OR]). Stirbt die versicherte Person, endet die
Rentenverpflichtung und fällt ein noch vorhandenes Kapital an den
Rentenschuldner, sofern keine Prämienrückgewähr verabredet ist. Wird
Prämienrückgewähr verabredet, ist hingegen die Rückzahlung des noch nicht
beanspruchten Prämienkapitals im Todesfall garantiert, wobei der Begünstigte
bereits im Versicherungsvertrag selbst durch eine Begünstigungsklausel
bestimmt werden oder sich ansonsten aus der Erbfolge ergeben kann. Die
Leibrente kann auch abgekürzt (temporär) abgeschlossen werden in dem Sinn, dass
sie nach einer bestimmten Zeit ohnehin endet, sofern die Person nicht vorher
stirbt. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund des Alters des
Rentenberechtigten mit dessen vorzeitigen Versterben mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, ansonsten faktisch eine
"Zeitrente" vorliegen würde (BGr, 16. Februar 2009,
2C_255/2008, E. 4.2). Abzugrenzen ist die Leibrente sodann auch von Risikoversicherungen
ohne Kapitalbildung und von Versicherungen, die von Drittpersonen ohne
Schenkungsabsicht auf das Leben des Rentengläubigers abgeschlossen werden (z. B.
Haftpflicht- oder Unfallversicherungsverträge; vgl. zum Begriff der Leibrente
auch Richner et al., § 22 StG N. 54 ff.). Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in der Regel der
einfachen Schriftlichkeit (vgl. Art. 517 OR), beruht auf einem
Kausalgeschäft und besteht aus dem einheitlichen und unteilbaren Stammrecht und
den daraus fliessenden, periodisch fälligen Renten. Er muss wenigstens Art und
Höhe der Rente sowie die Zeitperiode, für welche die Rente geschuldet ist,
aufführen (Thomas Bauer in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand
[Hrsg.], Basler Kommentar, 6. A., Basel etc. 2015, Art. 517 OR
N. 1 ff.).
2.4
Gemäss § 22 Abs. 3
StG und Art. 22 Abs. 3 DBG sind Leibrenten sowie Einkünfte aus
Verpfründung zu
40.
Prozent als Einkommen zu versteuern, während die restlichen 60 Prozent allenfalls der (kantonalen)
Erbschaftssteuer unterliegen. Mit dieser Besteuerung wird
insbesondere der Kapitalrückzahlungskomponente der Rentenleistung Rechnung getragen (vgl. BGE 131 I 409 E. 5.4.1; BGE 130 I
205.
E. 7.6.5). Die
Einkommenssteuer wird hierbei gemäss § 37 StG bzw. Art. 38 DBG zum
privilegierten Vorsorgetarif erhoben.
Praxisgemäss findet diese Aufteilungsquote
auch auf Rückgewährsleistungen aus Leibrentenverträgen im
Todesfall uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Begünstigungsklausel
Anwendung (BGE 131 I 409 E. 6.1 f. mit Hinweisen), während bei Kapitalleistungen bei Rückkauf eines
Leibrentenvertrags noch weiter zu differenzieren ist, ob das
Versicherungsverhältnis analog den Kriterien von § 20 Abs. 1
lit. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG der Vorsorge
dient (vgl. das Merkblatt der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] zur Besteuerung
von Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen [Säule 3b] vom 27. Oktober
2009.
mit Hinweis auf BGE 135 II 183 und BGE 135 II 195).
2.5
Der verstorbene Vater der Pflichtigen hat am 15. August
2003.
mit der Versicherung E schriftlich eine Lebensversicherung
abgeschlossen, gemäss welchem ihm eine monatliche Rente und im Todesfall vor
dem 1. März 2025 die Rückgewährssumme ausbezahlt werden sollte. Der
Versicherungsvertrag entspricht in Form und Inhalt einem Leibrentenvertrag. Da
die Rückgewährssumme lediglich das einbezahlte Kapital umfasst, liegt keine
Risikoversicherung vor. Sodann war Versicherungsnehmer der verstorbene
Rentenberechtigte selbst und keine Drittperson. Da lediglich die Auszahlung der
Rückgewährssumme, nicht aber der Rentenanspruch für den Erlebensfall terminiert
wurde, liegt auch kein abgekürzter (temporärer) Leibrentenvertrag oder eine
blosse Zeitrente vor. Die aufgrund des Todes des Rentenberechtigten ausbezahlte
Versicherungs- bzw. Kapitalleistung stellt somit eine Rückgewährleistung aus
einer Leibrentenversicherung im Todesfall dar, wovon auch die Vorinstanz
auszugehen scheint.
Diese ist nach dargelegter Praxis unabhängig
von einer allfälligen Begünstigungsklausel im Sinn von § 22 Abs. 3 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG zu
jeweils 40 Prozent durch den jeweiligen Wohnsitzkanton des Empfängers als
Einkommen zu erfassen, wobei der privilegierte Vorsorgetarif von § 37 StG
und Art. 38 DBG Anwendung findet. Entgegen der vorinstanzlichen
Rechtsauffassung erscheint damit für die einkommenssteuerrechtliche Behandlung
irrelevant, ob die Versicherungspolice des Leibrentenvertrags Begünstigte im
Todesfall aufgeführt hat oder die Rückgewährssumme zivilrechtlich in den
Nachlass des verstorbenen Vaters der Pflichtigen gefallen ist. Das Fehlen einer
Begünstigungsklausel erlangt nur insofern Bedeutung, als dass sich die
subjektmässige Zuteilung der einkommenssteuerlich zu
erfassenden Rückgewährssumme (40 Prozent von Fr. …) sodann nach erbrechtlichen Kriterien richtet. Die gemäss
Erbenbescheinigung vom 3. Juli 2013 hälftig am Nachlass berechtigte
Pflichtige und deren Ehemann haben damit die Hälfte des einkommenssteuerlich zu
erfassenden Betrags als Kapitalleistung zu versteuern, während der Rest im
Wohnsitzkanton der Schwester der Pflichtigen von der Einkommenssteuer erfasst
wird. Die von den Pflichtigen zu versteuernde Kapitalleistung entspricht damit
dem in den Einspracheentscheiden vom 10. April 2015 festgelegten Betrag
von (abgerundet) Fr. … (Fr. … [Rückgewährsbetrag] x 0,4 [40 Prozent] x ½ [Anteil
Nachlass]), welcher zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG
respektive § 38 DBG gesondert vom übrigen Einkommen zur Besteuerung
gelangt.
Eine allfällige erbschaftssteuerliche Besteuerung des
einkommenssteuerlich nicht zu erfassende Anteils der Rückgewährssumme (60 Prozent
von Fr. …) obliegt sodann dem Wohnsitzkanton (im Kanton C) des
Erblassers und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Damit sind die Beschwerden gutzuheissen und die
steuerbaren Kapitalleistung 2013 jeweils entsprechend den Einspracheentscheiden
vom 10. April 2015 festzusetzen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Da sich der Aufwand des kantonalen Steueramts im Rahmen von
dessen üblichen Amtstätigkeit bewegte, ist diesem trotz Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Verfahren
SB.2015.00125 und SB.2015.00126 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2015.00125 wird gutgeheissen. Die steuerbare Kapitalleistung 2013
(Staats- und Gemeindesteuern) wird auf Fr. … und die satzbestimmende
Kapitalleistung 2013 auf Fr. … festgesetzt.
3.
Die
Beschwerde SB.2015.00126 wird gutgeheissen. Die steuerbare Kapitalleistung 2013
(Direkte Bundessteuer) wird auf Fr. … festgesetzt.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00125 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00126 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …