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Entscheid

SB.2015.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00127

13. Juli 2016Deutsch45 min

(URT.2016.18231)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von § 139

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem

Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt. Die Einsprache des Pflichtigen wies das Steueramt am 3. No­vember

2009 ab.

Die Steuerrekurskommission II

(heute Steuerrekursgericht) hiess den Rekurs des

Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die

Sache an das kantonale Steueramt zurück. Die Beschwerden des Pflichtigen gegen

die Kostenauflage wurden vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010

abgewiesen (SB.2010.00045 und SB.2010.00046).

B. Im

zweiten Rechtsgang schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die

Staats- und Gemeindesteuern 2006 am 6. April 2011 erneut mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

ein. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf § 139 Abs. 2

StG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Das kantonale Steueramt wies die

Einsprache des Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab. Den hiergegen gerichteten Rekurs

wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Feb­ruar 2012 ab.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden

des Pflichtigen mit Urteil vom 3. Oktober 2012 teilweise gut und wies die

Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht

zurück. Darin stellte es fest, der Pflichtige habe die ange­forderten

Unterlagen eingereicht. Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht

entsprochen hätten und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten

nicht erfüllt habe, sei nicht ersichtlich und werde nicht erläutert. Wenn das

Steueramt der Auffassung gewesen sein sollte, die Unterlagen genügten für den

Nachweis der Wert­losigkeit der vom Pflichtigen

behaupteten Guthaben gegenüber der C Inc. nicht, dann hätte es den

Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu

belegen, sowie die Auflage bei Nichterfüllung mahnen

müssen. Es habe daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung

im Sinn von § 139 Abs. 2 StG vorgenommen.

C. Nach

durchgeführter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs, wegen der daraus

resultierenden Höhereinschätzung, wies der Einzelrichter des

Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 den Rekurs erneut

ab und schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … ein.

Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde des Pflichtigen mit Urteil vom 13. Mai 2015 gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid wegen funktioneller Unzuständigkeit des

Einzelrichters auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid

in Dreier­besetzung an das Steuerrekursgericht zurück.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 30. September

2015.

wies das Steuerrekursgericht das Rechtsmittel des

Pflichtigen ab und bestätigte die bisherige Einschätzung für die Staats- und

Gemeinde­steuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. …. Sowohl das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als auch das Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 13. November

2015.

liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen. Eventualiter sei er für die "Bundes-, Staats- und

Gemeindesteuern 2006" mit einem steuerbaren Einkommen und einem

steuerbaren Ver­mögen von je Fr. … einzuschätzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, auch für die

Vorinstanz.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf die Abweisung

der Beschwerden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den

Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055,

E. 1.2). Vom Novenverbot ausge­nommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.

§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich

nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot

fallen (RB 1999 Nr. 149). Das Novenverbot soll verhindern, dass im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht Unterlagen nachgereicht werden, die bereits in einem

früheren Verfahrensstadium hätten eingebracht werden können. Denn angesichts

der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts

(§ 153 Abs. 3 StG) und der grundsätzlich umfassenden Kognition des

Steuerrekursgerichts (§ 147 Abs. 3 StG) macht es wenig Sinn, wenn der

Prozessstoff vor Verwaltungsgericht trotz dessen eingeschränkter Kognition

weiter ausgebaut werden kann. Für die Zulässigkeit von nachgereichten

Unterlagen stellt sich deshalb vorab die Frage, ob diese bereits im Rekurs­verfahren hätten eingereicht werden können.

Im Rekursverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel zulässig, wie auch neue Begehren verfahrensrechtlicher Art

gestellt werden können. Im Sinn eines geordneten Verfahrens können allerdings

nach Ablauf der Rekursfrist gemäss § 147 Abs. 1 StG keine Noven mehr

vorgebracht werden. Vielmehr sind solche verspätete Eingaben aus dem Recht zu

weisen, zumal bereits im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie

während der Rekursfrist die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante

vorzubringen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,

§ 147 StG N. 24 und 38). Ausgenommen sind bloss Noven, die

durch Eingaben von anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst

wurden; solche Noven sind auch nach Ablauf der Frist zulässig.

1.3

Weist das Verwaltungsgericht die Streitsache zu neuer Untersuchung

und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist diese an die rechtlichen

Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist

es den Parteien ver­wehrt, im Fall einer erneuten

Anrufung des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen

anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter

rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid

ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE

101.

II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000 Nr. 13,

E. 3b/dd; VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1 m.w.H.). Diese Selbstbindung

der rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung entspricht im

Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Bundes­gerichts

im Hinblick auf seine eigenen Rückweisungsentscheide (vgl. statt vieler: BGE

111.

II 94 E. 2; Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger,

Bundesgerichts­gesetz, Basel 2008, Art. 107

N. 18 m.w.H.). Sie ist sachgerecht, weil die fehlende Bindung letztlich dazu

führt, dass der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine

doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt

werden. Immerhin steht die

Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die

Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den

Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder

Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind, ein

veränderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder

Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen

(vgl. zum Ganzen VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1).

1.4

Im

vorliegenden Fall sind das Verwaltungs- und auch das Steuerrekursgericht an die

in den Rückweisungsentscheiden des Verwaltungsgerichts

vom 3. Oktober 2012 und vom 13. Mai 2015 vorgenommenen

rechtlichen und tatsächlichen Würdigungen gebunden, soweit

sich die Entscheidgrundlagen nicht geändert haben. Wie der Pflichtige

als auch die Vorinstanz zu Recht feststellen, wies das Verwaltungsgericht die

Angelegenheit im dritten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Mai 2015 lediglich

aus formellen Gründen an das Steuerrekursgericht zurück. Umstritten ist, ob die

Eingaben des Vertreters des Pflichtigen vom 19. Juli 2015 und vom

31.

August 2015 zu berücksichtigen sind.

Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und führt zu einer Fortsetzung des

Verfahrens vor der Vorinstanz. Mit der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht

wurde der Prozess vor Steuerrekursgericht in das Stadium zurückversetzt, in dem

er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte (vgl. BGr, 24. August

2009,5A_90/2009, E. 2.3). Auch wenn sich aus dem (formellen) Rückweisungsentscheid

keine bindenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht ergeben,

so berechtigt dies nicht, ohne Weiteres Noven nachzuschieben, die bereits

früher hätten geltend gemacht werden können. Dies liefe dem Gedanken der Rechtsgleichheit

sowie dem Sinn der Rekursfrist zuwider (vgl. E. 1.2). Da das Verfahren vor

Steuerrekursgericht im selben Stadium, in dem es sich vor dem aufgehobenen

Urteil befunden hatte, wieder aufgenommen wurde, sind somit nur Eingaben zu

berücksichtigen, die in einem laufenden Verfahren vor Steuerrekursgericht nach

Ablauf der Rekursfrist (auch ohne verwaltungsgerichtlichen Entscheid)

berücksichtigt worden wären. Soweit die Eingaben Noven enthalten, die bereits

früher hätten geltend gemacht werden können und müssen (vgl. E. 1.2 in

fine), hat sie das Steuerrekursgericht zu Recht nicht beachtet. Was die Rügen

am Vorgehen des Einzelrichters betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es der

Kammer des Steuerrekursgerichts aufgrund des verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheids zwar freigestanden hätte, allfällige unzureichende

Untersuchungen des Einzelrichters zwecks Neubeurteilung zu ergänzen, dass sie

aber hierzu nicht verpflichtet wurde. Im laufenden Verfahren vor

Steuerrekursgericht kommen die diesbezüglichen Anträge des Pflichtigen einem

Wiedererwägungsgesuch gleich. Die Wiedererwägung einer prozessleitenden

Anordnung innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Gerichtsprozesses ist indessen

gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer prozessleitenden

Anordnung des Steuerrekursgerichts obliegt dem Verwaltungsgericht (vgl.

E. 4.2). Da der Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2014 vom

Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, entbehren sämtliche Rügen dieses

Entscheids ihrer Grundlage.

Inwiefern das Steuerrekursgericht durch allfällige

Nichtberücksichtigung dieser Eingaben das rechtliche Gehör verletzt haben

sollte, ist nicht ersichtlich. Trotz des Hinweises auf das Novenverbot ist das

Steuerrekursgericht übrigens in seinem Entscheid dennoch auf zahlreiche Rügen

des Pflichtigen in den weiteren Eingaben eingegangen (z.B. in

E. 3b/bb/ccc).

2.

Weiter macht der Pflichtige die

Verletzung seines Rechts auf mündliche Anhörung geltend.

2.1

Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) fällt

das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, sowie

das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen

rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b).

Diese verfassungsmässige Minimalgarantie kann durch

kantonales Verfahrensrecht ausgedehnt werden (BGE 135 I 279 E. 2.2; BGE 134 I 140 E. 5.2).

2.1.1

Das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des belastenden

Entscheides zu äussern, schliesst keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein

(BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 125 I 209 E. 9b).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann freilich darin liegen, dass der

Anspruch auf (schriftliche) Äusserung beeinträchtigt wird. Dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich indes keine allgemeine

Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung

sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich

namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre

Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne

Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die

gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert

(BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3).

2.1.2

Im Bereich des harmonisierten Steuerrechts sind – über die

verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus – die spezialgesetzlichen

Verfahrensvorschriften zu beachten. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) hat die

Veranlagungsbehörde die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise

abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen

Tatsachen festzustellen (BGr, 21. Juni 2006,2A.71/2006, E. 3.3.2).

Diesem Recht steht im Verfahren der gemischten Veranlagung (Art. 46

Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StHG) die Pflicht der steuerpflichtigen

Person gegenüber, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche oder

schriftliche Auskünfte zu erteilen. Praxisgemäss ergibt sich auch unter diesem

Gesichtspunkt kein Anspruch auf mündliche Anhörung im Veranlagungs- oder im

Rechtsmittelverfahren (BGr, 2. November 2011,2C_178/2011, E. 3.3,

in: StE 2012 A 24.21 Nr. 23). Selbst bei drohender reformatio in peius im

Einspracheverfahren (Art. 48 Abs. 4 Satz 2 StHG) sieht das Gesetz

lediglich eine (nicht zwingend mündliche) "Anhörung" vor (BGr,

27.

September 2014,2C_104/2013, E. 2.3 m.w.H.).

2.2

Dass sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV noch aus den bundesrechtlichen

Vorschriften des StHG ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung ergibt, scheint

nicht umstritten. Vielmehr fragt sich, ob im vorliegenden Fall das Recht auf

mündliche Anhörung i.S.v. § 138 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 StG

für das Verfahren vor Steuerrekursgericht zur Anwendung gelangt. Dieses Recht

auf mündliche Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache geht nämlich

in zweifacher Hinsicht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch von Art. 29

Abs. 2 BV hinaus. Zum einen muss es unabhängig davon gewährt werden, ob das

Verfahren Anlass zur Anhörung gegeben hat; zum anderen besteht ein Anspruch auf

mündliche Anhörung, während Art. 29 Abs. 2 BV im Allgemeinen bloss das

Recht auf schriftliche Anhörung verleiht (VGr, 21. September 2005,

SB.2005.00033, E. 4; BGE 122 II 464 E. 4c).

Dass dieses Recht auf mündliche

Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache i.S.v. § 138 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 StG

grundsätzlich nur für das Einschätzungs- und das Einspracheverfahren vorgesehen

ist, wird vom Pflichtigen anerkannt. Er macht jedoch geltend, diese Verfahrensbestimmungen gälten sinngemäss auch im Verfahren vor dem

Steuerrekursgericht, insbesondere wenn das

Steuerrekursgericht infolge der Androhung einer Verböserung zur "oberen

Einschätzungsbehörde" mutiere. Nehme das Steuerrekurs­gericht Einschätzungsfunktionen wahr, habe es dieselben

Verfahrensgrundsätze, wie sie für das Einschätzungsverfahren gelten, zu

berücksichtigen. Beizupflichten ist dem Pflichtigen

darin, dass sich das Steuerrekursgericht bisweilen selbst als "obere

Einschätzungsbehörde" bezeichnet und damit den Eindruck erweckt werden

könnte, sämtliche Verfahrensbestimmungen des Einschätzungs- und

Einspracheverfahrens kämen uneingeschränkt zur Anwendung (z.B. StRG,

18.

Juli 2013, 1 DB.2012.66/1 ST.2012.76 E. 1c/bb). Dies trifft jedoch

nicht zu: Erstens richtet sich das Verfahren

vor Steuerrekursgericht in erster Linie nach den speziellen Verfahrensvorschriften

für das Rekurs- bzw. erstinstanzliche Beschwerdeverfahren, mithin nach

§§ 147 ff. StG und Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für eine reformatio in

peius durch das Steuerrekursgericht werden dabei – speziell und

ausdrücklich für das Verfahren vor Steuerrekursgericht – in § 149

Abs. 2 Satz 2 StG geregelt. Beide Bestimmungen schreiben bei drohender

reformatio in peius eine "Anhörung" des Steuerpflichtigen vor,

die allerdings nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

zwingend mündlich zu erfolgen hat (BGr,

27.

September 2014,2C_104/2013, E. 2.3 m.w.H.). Zweitens

bezieht sich der Verweis in § 115 StG, wonach die "Bestimmungen über

die Verfahrensgrundsätze" sinngemäss auch für das Verfahren vor

Steuerrekursgericht gelten, bloss auf die Verfahrensgrundsätze, mithin auf

§§ 119–131 StG (so auch Richner et al., § 115 StG N. 2 f. und § 148 StG N. 10).

Selbst wenn die Vorschriften über das Einschätzungs- und Einspracheverfahren

(§§ 132–142 StG) im Verfahren vor Steuerrekursgericht bisweilen Anwendung

finden, handelt es sich hierbei lediglich um eine "sinngemässe" Anwendung

(gestützt auf § 148 Abs. 3 oder ggf. § 115 StG). Mit anderen

Worten wird auf jene Bestimmungen zurückgegriffen und die Bestimmungen auf das

Verfahren vor Steuerrekursgericht "angepasst", weil bzw. wenn sich in

den Bestimmungen über das Verfahren vor Steuerrekursgericht keine speziellere

und damit den allgemeinen Vorschriften vorgehende Bestimmung findet (lex

specialis derogat legi generali). Die reformatio in peius ist jedoch

ausdrücklich in den besonderen Vorschriften von § 149

Abs. 2 Satz 2 StG geregelt. Da das

Steuerrekursgericht im Fall einer reformatio in peius stets als "obere Einschätzungsbehörde"

amtet, hätte der Gesetzgeber in diesen Spezialbestimmungen über die

Zulässigkeit einer reformatio in peius durch das Steuerrekursgericht eine

"mündliche Anhörung" vorsehen müssen, wenn die Zulässigkeit einer

neuen Einschätzung zuungunsten des Pflichtigen durch das Steuerrekursgericht

davon hätte abhängig gemacht werden sollen. Ein Rückgriff auf die allgemeinen

Verfahrensgrundsätze ist angesichts der speziellen Regelung nicht angezeigt,

zumal damit etwa die Bedeutung von § 148 Abs. 2 StG, ebenfalls einer

speziell für das Steuerrekursgericht vorgesehenen Bestimmung, wonach das

Steuerrekursgericht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anordnen kann, unklar

würde.

Das Steuerrekursgericht hat somit das rechtliche Gehör des

Pflichtigen nicht verletzt, indem es ihn nicht mündlich, sondern bloss

schriftlich anhörte. Auch E. 2.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom

3.

Oktober 2012, wonach das Steuerrekursgericht einen Neuentscheid

"nach abschliessender Anhörung des Pflichtigen" zu treffen hat,

schreibt keine mündliche Anhörung vor.

3.

3.1

§ 38 Abs. 1 StG bestimmt im Einklang mit Art. 13

Abs. 1 StHG, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt.

Steuerbar sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere

gesetzliche Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenom­men sind (wie z.B. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände

gemäss § 38 Abs. 4 StG). Es gilt somit ein

Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögenssteuer geprägt ist und

dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit entspricht; er umfasst sämtliche, einer Person

zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an

Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder

obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder

geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt (vgl. BGE 136

II 256 E. 3.4 = Pra 100 [2011] Nr. 3).

Art. 14 Abs. 1 StHG schreibt den Kantonen

zwingend vor, dass sie das Vermögen zum Verkehrswert

zu bewerten haben (§ 39

Abs. 1 StG; vgl. BGE 128 I 240). Die

Bewertung ist nach objektiv-technischen Grundsätzen vorzunehmen. Unmassgeblich

ist dagegen die subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise, die davon ausgeht,

welchen Wert ein Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person

aufgrund seiner individuellen Umstände hat (Richner et al., § 39 StG

N. 6). Forderungen sind zum Nominalwert zu bewerten. Macht die

steuerpflichtige Person eine tiefere Bewertung als den Nominalwert geltend, ist

der Verkehrswert einzelfallweise zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind der Zinsfluss,

die Kündbarkeit, die Sicherheiten, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie

allfällige weitere wertbeeinflussende Umstände. Dabei ist insbesondere die

Verlustwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen: Der

Verkehrswert ist von der mutmasslichen Einbringlichkeit der Forderung abhängig,

die ihrerseits von den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen des Schuldners abhängt (Richner et al., § 39 StG N. 19; BGr,

15.

Januar 2008,2C_565/2007, E. 4.2; VGr, 26. August 2015, SR.2014.00017,

E. 2.1).

3.2

Der Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und

richtige Einschätzung zu ermöglichen. Die Verfügungen, mit denen die

Steuerbehörde die Mitwirkung des Steuerpflichtigen beansprucht, haben sich

indessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Danach müssen

die vom Steuerpflichtigen geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet

sein, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern hierzu auch

notwendig und dem Mitwirkungspflichtigen zumutbar sein (Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 5 Rz. 22). Der

Steuerpflichtige hat unter anderem der Steuererklärung laut

§ 134 Abs. 1 lit. c StG Verzeichnisse über sämtliche

Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die Überprüfung dieser

Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflich­tige

auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft

erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden

über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob die Mitwirkung

steuerbegründende und -mehrende oder aber steueraufhebende und -mindernde Tatsachen

betrifft oder wer – der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde – die

Beweislast für die infrage stehende beweisbedürftige Tatsache trägt.

Von einer "besonders qualifizierten"

Mitwirkungspflicht geht die Praxis bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen aus.

Zu denken ist etwa an Leistungen, die von der Schweiz ins Nicht-DBA-Ausland

erbracht werden, oder aber ins DBA-Ausland, soweit das DBA dem heutigen

OECD-Standard zur Informationsamtshilfe (Art. 26 OECD-MA) noch nicht

genügt (BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.5.2 m.w.H.; Daniel

Holenstein, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel etc. 2014,

Art. 26 OECD-MA, N. 27 ff.). Die Überlegung geht dahin, dass "die

Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers (sich) der Kontrolle durch

die inländischen Steuerbehörden entziehen" (BGr, 31. Juli 2013,

2C_797/2012, E. 2.2.2). Leitet die steuerpflichtige Person aus dem

internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch erhöhte

Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. In besonderem Mass gilt dies, falls

der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung

fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (BGr, 2. Dezember

2014,2C_201/2014, E. 8.2; BGr, 26. Mai 2011,2C_109/2011, E. 5;

BGr, 22. Januar 2008,2C_340/2007, E. 3.3).

3.3

Im Fall

der Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn im

Untersuchungs- und Beweisverfahren nicht bewiesen werden kann, ob eine steuerbegründende

oder -erhöhende bzw. steuermindernde oder -aufhebende Tatsache besteht, ist

zuungunsten der beweisbelasteten Person zu entscheiden (vgl.

BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],

S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Zu einer

Ermessensveranlagung kommt es erst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine

solche Tatsache bestehen, die aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen (BGr,

30.

Januar 2014,2C_554/2013 +2C_555/2013, E. 2.4; Richner et al.,

Art. 130 DBG N. 23).

4.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Bewertung des

Guthabens des Pflichtigen gegenüber der C Inc. Im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2006 deklarierte der Pflichtige die

Forderungen mit einem Nominalwert "p.M." von Fr. … und Fr. …

sowie mit einem Steuerwert von je Fr. …. Daraus ergibt sich Abklärungsbedarf.

Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere des Auslandsbezugs,

waren die Vorinstanzen bei der Beschaffung der benötigten Unterlagen gänzlich auf

die Mitwirkung des Pflichtigen angewiesen, den in dieser Konstellation eine

"erhöhte Mitwirkungspflicht" trifft (E. 3.2).

4.1

Mit dem Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt

des Pflichtigen abzuklären, verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom

25.

September 2008 und Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und

Erfolgsrechnung der C Inc. im Ausland, deren

Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der

Beteiligungen dieser Firma sowie Banküber­weisungsbelege

für die behauptete Auszahlung 2006 der C Inc. von Fr. …. Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten Unterlagen

ein. Anschliessend schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG;

Art. 130 Abs. 2 DBG) ein.

Das Verwaltungsgericht gelangte in seinem Entscheid vom

3.

Oktober 2012 zum Schluss, dass das Steueramt,

wenn es der Auffassung gewesen sei,

die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der vom

Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der C Inc., den Pflichtigen hätte auffordern müssen,

die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen, und die Auflage bei

Nichterfüllung hätte mahnen müssen. Wegen der zu Unrecht erfolgten

Kognitionseinschränkung im Rechtsmittelverfahren wies das

Verwaltungsgericht die Sache zu einer allfälligen ergänzenden

Untersuchung und ab­schliessenden Anhörung des Pflichtigen zurück ans Steuerrekursgericht.

Im Rahmen der Untersuchung forderte der Einzelrichter des

Steuerrekursgerichts den Pflichtigen auf, "substanziiert darzulegen und zu

beweisen, in welchem Umfang seine beiden Forderungen von Fr. … und

Fr. … gegenüber der Firma C Inc. per Ende 2006 nicht mehr werthaltig

waren" (Ziff. 1 der Verfügung vom 21. Oktober 2013 bzw.

10.

Februar 2014), sowie weitere Angaben zu machen bzw. Beweismittel einzureichen,

die in Ziff. 2 der erwähnten Verfügungen einzeln aufgezählt wurden. Am

20.

Dezember 2013 reichte der Pflichtige Unterlagen ein und erteilte

seiner Ansicht nach "alle erforderlichen Auskünfte" (vgl. Schreiben

des Pflichtigen vom 3. März 2014). Das Steuerrekursgericht indessen

erachtete die Ausführungen des Pflichtigen als "über weite Strecken

bruchstückhaft und inkohärent". Da es gestützt auf die eingereichten

Unterlagen den Beweis für die Wertlosigkeit der Forderungen als nicht erbracht

sah, besteuerte es die Guthaben – unter Vornahme einer reformatio in peius –

zum Nominalwert.

4.2

Der

Pflichtige rügt zunächst, die Auflage des Einzelrichters des

Steuerrekursgerichts verstosse in verschiedener Hinsicht klar gegen das Gesetz.

Insbesondere verletze sie das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht nur in

zeitlicher, sondern auch in persönlicher und umfangmässiger Hinsicht und würde

für den Pflichtigen einen unzumutbaren Aufwand bedingen.

4.2.1

Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die

vollständige und richtige, d.h. gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen.

Dieses Ziel verfolgte das Untersuchungsverfahren vor Steuerrekursgericht, in

dessen Rahmen der Einzelrichter die gerügte Auflage erliess. Dies geht auch aus

Ziff. 1 der Verfügungen vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar

2014.

hervor. Dem Pflichtigen wäre es gestützt auf Ziff. 1 der Verfügungen

unbenommen gewesen, den abzuklärenden Sachverhalt auf andere – seiner Ansicht

nach geeignetere und zumutbare Art und Weise – darzulegen. Wenn er in der

Beschwerde rügt, es sei gestützt auf die Auflage nicht klar gewesen, dass die

Entwicklung der Vermögensverhältnisse auch in "einigermassen

nachvollziehbarer Weise" genügt hätte, und "nachvollziehbar"

beziehe sich nur auf die "Weise" der Darlegung, so würde diese

wortklauberische Interpretation sicherlich nicht rechtfertigen, die Mitwirkung

in materieller Hinsicht zu verweigern oder unversucht zu lassen. Denn es

entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Versuch, die Auflage zu

erfüllen, vorteilhafter ausfällt, auch wenn der Nachweis nicht vollständig

gelingt – was der Pflichtige ja mit den Unterlagen, die er am 20. Dezember

2013.

eingereicht hat, auch getan hat. In seinem Schreiben vom 3. März 2014

vertritt er sodann die Auffassung, er habe "alle erforderlichen Auskünfte"

erteilt. So ist fraglich, was er denn noch zusätzlich eingereicht hätte, wenn

ihm klar gewesen wäre, dass die Entwicklung der Vermögensverhältnisse auch in

"einigermassen nachvollziehbarer Weise" genügt hätte. Dass das Steuerrekursgericht

in seinem Entscheid eine von der Auflage leicht abweichende, abgeschwächte

Formulierung gewählt hat, ist weder missverständlich noch widersprüchlich.

Kein Widerspruch zwischen Auflage und Begründung des

Entscheids ist ausserdem in den Ausführungen zum anwendbaren Recht und daraus

abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zu erblicken. Zum einen

können sehr wohl auch trotz Buchführungspflicht zur Beurteilung der Buchhaltung

die zugrunde liegenden Belege verlangt werden (vgl. § 135 Abs. 2

StG). Zum anderen darf aus dem Fehlen einer Buchführungspflicht nicht ohne Weiteres

die Schlussfolgerung gezogen werden, es existierten keine Belege oder gar eine (freiwillige)

Buchhaltung, wie sie häufig im eigenen Interesse oder zu anderen Zwecken geführt

wird. Wenn also das Steuerrekursgericht Buchhaltungsunterlagen und weitere

Belege einverlangte, ging es dabei darum, die Zahlungsflüsse auch im Interesse

des Pflichtigen möglichst umfassend zu eruieren. Dass es sich von den

eingereichten Unterlagen nicht überzeugen liess, stellt keinen Widerspruch,

sondern das Ergebnis einer freien Beweiswürdigung dar.

4.2.2

Die im StHG, DBG und StG vorgesehene Mitwirkungspflicht des

Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist grundsätzlich umfassend. In

Konkretisierung dieser Pflicht kann die Steuerbehörde vom Steuerpflichtigen Mitwirkungshandlungen

verlangen, soweit diese im Interesse einer vollständigen und richtigen

Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar sind (Martin

Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 42

StHG N. 4).

Für die Erforschung des Sachverhalts ergibt sich daraus,

dass die Vorgänge, für welche die Mitwirkung verlangt wird, für die

Einschätzung bzw. Veranlagung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2006

relevant sein müssen. Wann sich allerdings diese relevanten Vorgänge ereignet

haben – sei es im Jahr 2006, sei es 1988 –, setzt der Mitwirkungspflicht

grundsätzlich keine Schranke. Somit müssen auch nicht unzählige Nachsteuerverfahren

über rechtskräftig veranlagte Steuerperioden eröffnet werden, um Tatsachen

abzuklären, die für das streitbetroffene, noch offene Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsverfahren relevant sind, die sich aber nicht während der

betreffenden Steuerperiode ereignet haben. Daraus folgt, dass sich die

Verjährung nach § 130 StG und nicht nach § 161 Abs. 1 StG

richtet. Ist aber die Veranlagungsverjährung in einem offenen Verfahren wie im

vorliegenden Fall noch nicht eingetreten, kann auch die Mitwirkungspflicht

nicht "verjährt" sein. Aus dem vom Pflichtigen angerufenen Entscheid

der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Januar 2001 (StR 2001,

745.

f.) ergibt sich nichts anderes, bezog sich jener Entscheid doch auf

die Auskunftspflicht über – im Unterschied zum vorliegenden Fall – bereits verjährte

Steuerforderungen.

Vorliegend erscheint es für die Einschätzung bzw.

Veranlagung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2006 erforderlich, die

Werthaltigkeit seiner Forderungen gegen die C Inc. abzuklären und hierzu

die Zahlungsflüsse über Jahre hinweg zu analysieren. Dass dies schon in

früheren Steuerperioden hätte abgeklärt werden können, schränkt weder die Untersuchungspflicht

der Steuerbehörden noch die Mitwirkungspflicht des Pflichtigen für die

Erforschung der für die Steuerperiode 2006 relevanten Tatsachen ein. Inwiefern

die Auflage des Einzelrichters dafür nicht geeignet sein soll, ist nicht ersichtlich.

Allein der Umstand, dass das Steuerrekursgericht die Auflage

in Kenntnis der Behauptung des Pflichtigen erlassen

hat, dass die geforderten Unterlagen "nicht mehr greifbar" seien und die Auflage wegen des Aufwands unzumutbar sei, macht die verlangte Mitwirkungs­handlung

nicht unzumutbar. Andernfalls könnte ein Steuerpflichtiger die Erfüllung dieser

Beweisleistungspflicht stets mit der Behauptung vereiteln, die geforderten

Dokumente seien nicht (mehr) vorhanden und die Erfüllung der Pflicht daher

unmöglich bzw. unzu­mutbar. Die blosse

unsubstanziierte Behauptung allein genügt jedoch nicht; vielmehr ist es Sache

des Steuerpflichtigen, die Gründe der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit darzutun.

Zwar ist dem Pflichtigen zuzustimmen, dass es schwierig

und aufwendig wäre, im Jahr 2014 sämtliche Zahlungsflüsse und Geschäftsvorfälle

einer 1988 gegründeten und 2003 aufgelösten Gesellschaft (D S.A.)

lückenlos zu belegen und dokumentieren. Allerdings geht es hier um die

Steuerperiode 2006. Deklarierte der Pflichtige im Jahr 2006 (oder bereits in

früheren Steuerperioden) seine Forderungen mit einem Nominalwert

"p.M." von Fr. … und Fr. … sowie mit einem Steuerwert von

je Fr. …, musste er spätestens im Jahr 2006 – und somit vor dem Ende der

(laut eigenen Angaben des Pflichtigen) fünfjährigen Aufbewahrungspflicht der

Gesellschaft – damit rechnen, dass er den Steuerbehörden diese Bewertung

belegen müssen wird.

Mit dem Einwand des Pflichtigen, dass sich die

Untersuchung nicht auf Drittpersonen beziehen dürfe, bemängelt der Pflichtige,

dass die Auflage nicht zwischen Belegen, die er als Alleinaktionär ohne Weiteres

ausgehändigt bekam, und zwischen Belegen, die nur der Gesellschaft verfügbar

sind, unterscheide. Die Verpflichtung zur Vorlage von Beweismitteln besteht nur

insoweit, als die steuerpflichtige Person in deren Besitz ist oder sich den

Besitz daran aufgrund eines Rechtsanspruchs verschaffen kann (Richner et al.,

§ 135 StG N. 30). Der Pflichtige räumt ein, dass er als Aktionär an

der Generalversammlung hätte Auskunft verlangen können. Aus welchen Gründen er

dies nicht getan hat, weshalb er nicht im Besitz der Unterlagen ist und diese

angesichts des Zeitablaufs nicht mehr beschaffen kann, bleibt unklar und nicht

nachvollziehbar; zumal erhebliche Vermögenssummen des Pflichtigen betroffen

sind, es bisweilen um bedeutende Ereignisse (wie Gründung, Schluss­bilanz) für

die Gesellschaften und den Pflichtigen als deren Alleinaktionär geht und er insbesondere

damit hätte rechnen müssen, vor den Steuerbehörden dereinst über den Verbleib

bzw. die Bewertung des Vermögens Auskunft geben zu müssen. Es befremdet, dass

der Pflichtige sich in diesem Zusammenhang vehement auf die Eigenständigkeit

der juristischen Personen, deren Alleinaktionär er war bzw. ist, beruft,

während er andernorts den Durchgriff von der rechtlich selbständigen

juristischen Person auf die sie wirtschaftlich beherrschende natürliche Person,

d.h. auf ihn, zufolge Gestaltungsmissbrauchs fordert.

4.3

Selbst

wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich ist, die in der Auflage geforderten

Mitwirkungshandlungen zu erfüllen, führt dies entgegen der Auffassung des Steuerpflich­tigen

jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass der Entscheid

des Steuerrekursgerichts infolge Unzumutbarkeit der Auflage aufzuheben wäre.

Ist es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar, das

Beweismittel zu beschaffen, hat die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht

gegebenenfalls das Beweismittel selber einzuholen, sofern ihr das Gesetz die

Möglichkeit dazu gibt (Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel

etc. 2008, Art. 126 DBG N 32 m.w.H.). Dies kommt im vorliegenden Fall schon angesichts des Auslandsbezugs

nicht in Betracht. Resultiert daraus eine (teilweise) Ungewissheit über den für die Veranlagung massgebenden Sachverhalt,

ist grundsätzlich zuungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden (vgl.

E. 3.3).

4.3.1

Das Steuerrekursgericht gelangte im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung zum

Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür nachgewiesen worden seien, welche die

streitbetroffenen Forderungen als unsicher erscheinen lassen könnten. Da der

Pflichtige für die Tatsachen hinsichtlich der allfälligen Wertlosigkeit bzw.

Wertminderung die Beweislast trage, wenn die rechtliche Existenz einer

Forderung und deren Nominalwert einmal feststehe, seien die Guthaben zum

Nominalwert zu besteuern.

4.3.2

In der Tat obliegt es laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem

Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und

steuermindernde Umstände darzutun, wenn die Steuerbehörde ausreichende einschlägige

Hinweise über das Vorhandensein steuerbarer Werte und deren Höhe hat oder wenn

die steuerbegründende Tatsache als solche nicht (mehr) strittig ist (vgl. BGr,

21.

April 2015,2C_1036/2014, E. 4.3.2; BGr, 15. September 2014,

2C_986/2013, E. 5.1.4 = StR 69 [2014] 893; BGr, 3. September 2007,2A.105/2007,

E. 4.4).

4.3.3

In seiner Beschwerde bestreitet der Pflichtige den "Bestand

zivilrechtlich gültiger Schuldverpflichtungen CHF 9'131'586 bzw. CHF 7'058'256

der C Inc. per Ende 2006 […] jedenfalls im Umfang". Die Tatsache,

dass eine Forderung nicht mehr oder nur zum Teil einbringlich ist, stellt

grundsätzlich keinen Untergangs- bzw. Erlöschensgrund dar. Insbesondere liegt

auch kein Fall nach Art. 119 des Obligationenrechts vom 30. März 1922

(OR) vor, weil Geldmangel nach herrschender Lehre grundsätzlich nie eine

Leistungsunmöglichkeit – weder eine subjektive noch eine objektive – im

Rechtssinne zur Folge hat (BGr, 21. August 2001,5C.151/2001 +5C.153/2001,

E. 2a). Andere Erlöschensgründe sind nicht ersichtlich und werden nicht

behauptet. Die Behauptung, die Garantie sei "nicht ernsthaft gemeint"

gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Die eingereichte schriftliche

Garantieerklärung sowie die Auskunft auf Nachfrage des Steueramts, die C Inc.

habe diese Pauschalgarantie von ihrer Vorgängergesellschaft übernommen, lässt

jedenfalls nicht darauf schliessen, dass es sich hierbei um einen

"Scherz" handelte. Soweit in der unwiderruflichen Garantie für alle

ausstehenden und zukünftigen Forderungen des Pflichtigen eine übermässige

Bindung i.S.v. Art. 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) der Gegenpartei (D S.A. bzw. deren

Nachfolgerin C Inc.) erblickt wird, ist entgegenzuhalten, dass sich nur

die davon betroffene Partei (also die D S.A. bzw. deren Nachfolgerin C Inc.),

nicht aber die Gegenpartei (der Pflichtige) auf das Übermass der Bindung berufen

könnte (BGE 129 III 209 E. 2.2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus

Art. 20 Abs. 1 OR.

Somit ist vom zivilrechtlichen Bestand der Forderungen

auszugehen, was sich auch mit der Deklaration des Pflichtigen deckt. Aufgrund

der Deklaration bestehen auch genügend Hinweise bezüglich der Höhe der

Forderungen, hat der Pflichtige den Nominalwert seiner Forderungen doch mit Fr. … und Fr. … angegeben. Macht er eine andere Bewertung des Vermögens (Steuerwert

Fr. …) oder vermögensmindernde Umstände

(Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin) geltend, hat er dies darzulegen bzw.

trägt er hierfür die Beweislast (E. 4.3.2).

4.3.4

Für den Fall, dass vom Bestand zivilrechtlicher Forderungen ausgegangen

werde, stelle sich – so die Beschwerdeschrift – die Frage des Durchgriffs,

womit die Forderungen als Forderungen gegen sich selbst zusammenfallen würden.

Wie erwähnt, ist die Argumentation diesbezüglich widersprüchlich, rügt der

Pflichtige die Auflage doch als unzumutbar, weil sie sich auf Drittpersonen

erstrecke (vgl. E. 4.2.2 in fine).

Die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen von

den wirtschaftlich daran berechtigten natürlichen Personen wird nur ausnahmsweise,

unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Durchgriffs, durchbrochen. Dieser setzt

Identität der wirtschaftlichen Interessen zwischen juristischer und dahinter

stehender natürlicher Person voraus, und insbesondere dass die rechtliche

Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person der Umgehung von Gesetzesvorschriften

oder der Missachtung der Rechte Dritter dient; es geht der Sache nach um eine

missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die sie beherrschende

natürliche Person (BGE 136 I 49 E. 5.4; BGE 132 III 489 E. 3.2). Umgekehrt

gilt aber, dass derjenige, der sich als natürliche Person – wie der Pflichtige

– einer juristischen Person bedient (und die damit verbundenen Vorteile

beansprucht), sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen muss und sich

nicht auf die wirtschaftliche Identität berufen kann (BGr, 24. April 2012,2C_20/2012,

E. 3.3.1). Folglich kommt ein Durchgriff nicht in Betracht.

Anzufügen bleibt, dass, wenn durch den Schleier der

juristischen Person, der C Inc., durchgegriffen würde, dies dazu führte,

dass die Forderungen der C Inc. gegen die Drittpersonen direkt dem

Pflichtigen zugerechnet würden und bewertet werden müssten. Des Weiteren wären

Angaben zum Verbleib der vom Pflichtigen der C Inc. und ihrer Vorgängergesellschaft

zur Verfügung gestellten flüssigen Mittel notwendig. Mit anderen Worten würden

sich praktisch dieselben Bewertungsfragen stellen, wie sie die Vorinstanz in

E. 3b/bb/ddd und der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift

S. 35 ff. ausgeführt haben und wie sie im Folgenden auszuführen sind.

4.3.5

Der Pflichtige vertritt die Auffassung, dass er den Nachweis der

Wertlosigkeit seiner Forderungen mit den eingereichten Unterlagen erbracht habe

und er gestützt auf diese ausreichenden Unterlagen einzuschätzen sei.

Im Einschätzungsverfahren reichte der Pflichtige u.a. eine

Bilanz per 31.12.2006, eine Erfolgsrechnung sowie eine Liste der Anleihen und

Beteiligungen der C Inc. ein. Angesichts der im Ausland für diese Art

Firma unstreitig fehlenden gesetzlichen Pflicht zur Buchführung erweisen sich

die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert dieser Unterlagen als

zutreffend. Da solche Aufzeichnungen nicht von formellen und materiellen

gesetzlichen Regeln beherrscht und im Unterschied zu Geschäftsbüchern auch

nicht strafrechtlich geschützt sind, ist ihr Beweiswert erheblich geringer und

können sie insbesondere auch nicht die Vermutung der materiellen Richtigkeit

für sich beanspruchen. Vielmehr sind solche (schriftlichen) Auskünfte des

Steuerpflichtigen blosse Tatsachenbehauptungen und stellen somit keine

tauglichen Beweismittel dar (vgl. Zweifel/Casanova, § 14 N. 27 ff.).

Damit kann von vornherein festgehalten werden, dass anhand dieser Aufstellungen

ohne weitere Belege nicht beurteilt werden kann, ob die C Inc. die

aufgelisteten Beteiligungen tatsächlich je erworben hat und ob sie nebst den in

der Aufstellung genannten noch weitere Aktiven besitzt.

Was die "…" betrifft, so ergibt sich aus den

Akten, dass das Unternehmen nach einer Namensänderung per 1. Januar 2004

aufgelöst worden sein soll. Als einzigen Beleg reichte der Pflichtige ein

Wandel-Anleihenzertifikat der "…, Inc." vom 15. September

1987.

ein, nach dessen Wortlaut dem Inhaber am 15. September 1992 die Summe

von Fr. … ausbezahlt würde. Unklar und unbelegt bleibt jedoch, weshalb

diese Anleihe in der Aufstellung mit einem Wert von Fr. … (und nicht etwa

Fr. …) veranschlagt, d.h. ob überhaupt jemals eine Anleihe in dieser Höhe

erworben wurde. Es trifft zwar zu, dass vom Nachweis der Wertlosigkeit einer

Obligation auf die Wertlosigkeit weiterer Obligationen derselben Gesellschaft

geschlossen werden könnte, aber nicht darauf, dass die C Inc. auch

tatsächlich weitere Obligationen besass.

Dasselbe gilt für die "Anleihe …". In den Akten

findet sich ein Zertifikat über Fr. …, die – folgt man dem Pflichtigen –

nicht zurückbezahlt wurden und auch nicht mehr werden. Was fehlt, ist auch hier

ein Beleg, dass überhaupt jemals eine Anleihe von Fr. … getätigt wurde.

Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der "Beteiligung …"

in der Höhe von Fr. …. Laut Handelsregister des Kantons G wurde sie am

3.

August 2009 infolge Konkurses gelöscht. In den Akten befinden sich eine

Schuldanerkennung per 31. Dezember 2005 für einen Betrag von Fr. …

sowie ein Schreiben von H, wonach das Darlehen am 31. Dezember 2006 und

auch schon früher nicht einbringbar gewesen sei. Wiederum fehlt auch hier ein

Nachweis dafür, ob und wie viel der ... AG bezahlt wurde. Aus dem

eingereichten Betreibungsregisterauszug der ... AG vom 10. November

2009.

geht hervor, dass die C Inc. oder der Pflichtige scheinbar nie

versuchten, das behauptete Darlehen auf diesem Weg erhältlich zu machen. Auch

den Eingaben des Pflichtigen ist hierzu nichts zu entnehmen. Dass er bzw. die C Inc.

ohne Weiteres darauf verzichtet haben sollte, einen Betrag von Fr. … bzw.

Fr. … einzutreiben, erscheint angesichts der finanziellen Lage wenig

glaubwürdig. Vielmehr ruft dies Zweifel hervor, ob dieses Darlehen überhaupt

existierte.

Bei der "... AG" liegt eine Bestätigung

über ein Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. …, ein Industriedarlehen in

Höhe von Fr. … sowie Aktien im Wert von Fr. … bei den Akten. Auch

hier fehlen Auszahlungsbelege und Grundlagendokumente. So figuriert auf dem

Formular "Forderungseingabe Gerichtl. Nachlassverfahren" nicht die C Inc.,

sondern der Pflichtige selbst als Gläubiger.

Für die "Beteiligung …" in der Höhe von

Fr. … ist kein Beleg vorhanden. Aus der eingereichten Bilanz der "... Ltd.",

wonach diese per 31. Dezember 2006 ein Defizit auswies, geht weder hervor,

dass die C Inc. eine "Beteiligung …" in der Höhe von Fr. …

erworben hat, noch dass diese Beteiligung wertlos ist, weil unklar ist, ob es

sich hier überhaupt um dieselben Gesellschaften handelt. Gleiches gilt für die

"Beteiligung …" im Betrag von Fr. …, auch hier fehlt der

Nachweis, dass eine solche Beteiligung erworben wurde. Ebenso unbelegt blieb

die Position "Diverse Guthaben".

Im Unterschied dazu wurde für die "Beteiligung ..."

eine Bestätigung, dass die C Inc. am 31. Dezember 2006 357'513 Aktien

der … Inc. besass, sowie die Bilanz per 31. Dezember 2006 mit einem

Defizit eingereicht. Auch für die "Beteiligung …" sind gewisse Belege

vorhanden. Namentlich bezog der Pflichtige im Jahr 2006 Fr. … in bar von

der …, weshalb diese Beteiligung mangels anderer Belege noch als werthaltig

erscheint.

4.3.6

Wie der Pflichtige selbst im Zusammenhang mit der Rüge der Unzumutbarkeit

der Auflage anerkennt, ist es ihm zum grössten Teil nicht gelungen, den

verlangten Nachweis zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen kann

daraus, dass die einzelnen Positionen nicht mehr einbringlich sind, nun aber

nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die C Inc. sei zahlungsunfähig,

weshalb seine Forderungen nicht (mehr) werthaltig seien. Er hat erhebliche Vermögensteile

in die Gesellschaften (D S.A. bzw. C Inc.) verlagert. Belegt sind

aber nur Investitionen von weniger als Fr. …, von denen laut den Erklärungen

des Pflichtigen ein Teil wertlos geworden sein sollen. Für das übrige Vermögen,

das der Pflichtige der D S.A. bzw. C Inc. überliess, fehlen Belege

dafür, dass es überhaupt (in die "Anleihen" und "Beteiligungen")

investiert wurde. Dies ist aber Voraussetzung dafür, dass es überhaupt

"verloren" gegangen sein kann.

4.4

Ist der Beweis, ob eine steuerbegründende oder -erhöhende bzw. steuermindernde

oder -aufhebende Tatsache besteht, nicht geleistet, ist grundsätzlich zuungunsten

der mit dem Beweis belasteten Person zu entscheiden. Eine Schätzung kommt nur

infrage, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Tatsache bestehen, die

aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen (BGr, 3. Mai 2016,2C_795/2015

+2C_796/2015, E. 2.4; BGr, 23. November 2015,2C_1101/2014 +

2C_1104/2014, E. 3; vgl. auch E. 3.3). Dabei wird vorausgesetzt, dass

ein Beweisverfahren vorangegangen ist, in dem die beweismässige Abklärung des

Sachverhalts aus Gründen, welche die beweisbelastete Person nicht zu vertreten

hat, nicht möglich war (vgl. BGr, 15. September 2014,

2C_112/2014, E. 6.3.1; VGr, 20. März 2014, SB.2013.00078,

E. 2.3; siehe ferner Zweifel, Art. 130 DBG N 29).

4.4.1

Wie in E. 4.2 festgestellt, ist es angesichts des Zeitablaufs

schwierig und aufwendig, im Jahr 2014 sämtliche Zahlungsflüsse und

Geschäftsvorfälle einer 1988 gegründeten und 2003 aufgelösten Gesellschaft (D S.A.)

sowie einer nicht buchführungspflichtigen Gesellschaft (C Inc.) über Jahre

hinweg lückenlos zu belegen und dokumentieren. Gleichzeitig wurde aber darauf

hingewiesen, dass es sich teilweise um sehr bedeutende Unterlagen und um erhebliche

Vermögenswerte handelt sowie dass bereits im 2006 oder früher hätte damit

gerechnet werden müssen, dereinst Rechenschaft darüber ablegen zu müssen. Somit

ist dem Pflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung der Tatsachen teils aus

Gründen, die er zu vertreten hat, teils aus Gründen, die er nicht zu vertreten

hat, unmöglich bzw. unzumutbar. Dies führt dazu, dass die beweislos gebliebenen

– mithin unabklärbaren und ungewissen – Tatsachen im Rahmen der Schätzung durch

Wahrscheinlichkeitsschluss festzustellen sind.

4.4.2

Bei der Schätzung geht es darum, den Verkehrswert der Forderungen anhand

der mutmasslichen Einbringlichkeit, die von der Zahlungsfähigkeit der

Schuldnerin C Inc. abhängig ist, zu ermitteln. Zwecks Beurteilung der Zahlungsfähigkeit

stehen zwei Elemente im Vordergrund: zum einen die Einbringlichkeit der von der

C Inc. aufgelisteten Aktiven und zum anderen die Zahlungsflüsse vom Pflichtigen

in die C Inc. bzw. deren Vorgängerin.

Infolge Auflösung der … ist die Anleihe mit Fr. … zu

bewerten, aber nur von einem Verlust von Fr. … und mangels

Investitionsnachweises nicht von Fr. … auszugehen. Dasselbe gilt für die

Anleihe "…", wo ein Verlust von Fr. … anzunehmen ist. Bei der

"Beteiligung … AG" erscheint der Totalverlust von Fr. …

glaubwürdig, ebenso bei der "…" in der Höhe von Fr. …. Dies

ergibt, dass die Forderungen der C Inc. in der Höhe von Fr. … nicht

mehr einbringlich sind. Demgegenüber scheint die "Beteiligung …"

angesichts der Auszahlung im Jahr 2006 noch als durchaus einbringlich. Unklar

sind Existenz und Umfang der "…", "…", "…" und

"Diverse Guthaben" (siehe dazu E. 4.3.5).

Bei den Zahlungsflüssen ergibt sich folgendes Bild: Der Pflichtige

hat der D S.A. im Jahr 1997 ein Darlehen von Fr. … hingegeben. Das

Darlehen wuchs per 2003 um Fr. …, im 2004 um weitere Fr. … und im

2005.

um Fr. …. Insgesamt hat die C Inc. bzw. die D S.A. flüssige

Mittel von ca. Fr. … vom Pflichtigen erhalten, davon fast Fr. … zwischen

2002.

und 2005.

Nur indirekt auf einem Zahlungsfluss gründet die Forderung

"…" in der Höhe von Fr. …. Sie geht auf eine schriftliche

Garantieerklärung der D S.A. von Ende 1990 zurück, im Sinn einer

Pauschalgarantie für alle Forderungen des Pflichtigen gegenüber der ... AG.

Der Pflichtige hatte der ... AG ebenfalls Ende 1990 ein Darlehen in Höhe

von Fr. … gewährt und Aktien in Betrag von Fr. … erworben. Es ist

davon auszugehen, dass der Pflichtige mit dem Konkurs der ... AG im Jahr

2004.

zum einen seine Investitionen verlor und zum anderen gestützt auf die

Garantieerklärung den entsprechenden Betrag von der C Inc. hätte einfordern

können, diesen aber angesichts deren finanziellen Lage als Forderungsguthaben

stehen liess.

Den Forderungen des Pflichtigen in der Höhe von Fr. …

gegenüber der C Inc. stehen Investitionen des Pflichtigen in die

C Inc. bzw. die D S.A. von Fr. … gegenüber. Da nur in sehr

geringem Ausmass erwiesen ist, dass die Aktiven der C Inc. nicht mehr einbringlich

sind (Fr. …), erscheint es sachgerecht, das Guthaben- und

Wertschriftenvermögen des Pflichtigen auf Fr. … zu schätzen. Dies ergibt

unter Berücksichtigung der nicht strittigen weiteren Vermögensbestandteilen

(Lebens- und Rentenversicherungen: Fr. …; Motorfahrzeug: Fr. …;

Liegenschaften: Fr. …; Schulden: Fr. …) ein steuerbares Vermögen von

Fr. ….

5.

5.1

Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen grundsätzlich alle

wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte der

Einkommenssteuer, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung

ausnimmt. Keine Einkünfte in diesem Sinn stellen Darlehensrückzahlungen dar, bei welchen der Darlehensnehmer tatsächlich zur Rückzahlung

der erhaltenen Darlehenssumme verpflichtet ist und es dementsprechend nach dem

Nettoprinzip zu keinem steuerbaren Vermögenszugang kommt (Richner et al., VB zu

§§ 16–37a StG N. 25). Hingegen ist der Vermögenszugang als Einkommen

zu versteuern, wenn diesem keine korrespondierende Rückerstattungspflicht

gegenübersteht, z. B. weil ein Darlehens­verhältnis lediglich simuliert wird.

Der Nachweis eines Wertzuflusses

begründet die natürliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die

zur Steuerbarkeit des Zuflusses führt, da die Zugehörigkeit von Wertzuflüssen

zu Einkünften im Sinn von § 16 Abs. 1 StG den Regelfall bildet. Diese

Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Beweis des

Gegenteils erbringt. Bezüglich dieser Tatsache, aus der sich die Nichtsteuerbarkeit

des Wertzuflusses ergäbe, liegt das Risiko der Beweislosigkeit beim

Steuerpflichtigen (VGr, 26. August 2015, SB.2015.00052, E. 2.1).

5.2

Unbestritten ist, dass der Pflichtige im Lauf des Jahrs 2006 von

einem auf die Firma "E Corp." lautenden Konto bei der F-Bank

Beträge von insgesamt Fr. … abhob. Auch in der Beschwerde behauptet der

Pflichtige nicht, dass zwischen ihm und der E Corp. ein

Darlehensverhältnis bestünde. Er führt lediglich aus, dass die Bezüge zulasten

des Kapitals erfolgt seien, dementsprechend habe sich sein Guthaben bei der

C Inc. um Fr. … verringert. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte

und womit sich der Pflichtige in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt,

fehlen zur Beziehung zwischen der C Inc. und der E Corp. Belege. Die

Folgen der Beweislosigkeit trägt der Pflichtige (E. 3.3), weshalb seine Beschwerde

in diesem Punkt abzuweisen ist. Sein steuerbares Einkommen beträgt somit für

die Staats- und Gemeindesteuern 2006 Fr. ….

6.

6.1

Die Beteiligten haben nach § 59 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) keinen

Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In Fällen, die

als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche Anklagen im Sinn

von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

gelten, kann sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung ergeben. Diese Vorschrift

findet vorliegend jedoch keine Anwendung. Ebenso wenig lässt sich das in

Art. 30 Abs. 3 BV vorgesehene Recht auf eine öffentliche

Gerichtsverhandlung anrufen, ist dieses doch nur im sachlichen

Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet. Überdies gibt

Art. 30 Abs. 3 BV dem Rechtsuchenden kein Recht auf eine öffentliche

Verhandlung, sondern garantiert lediglich, dass, soweit eine Verhandlung

stattzufinden hat, diese unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen

öffentlich ist (BGE 128 I 288). Im Übrigen kann auch aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine

persönliche mündliche Anhörung und noch weniger ein solcher auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung abgeleitet werden (vgl. RB 1998 Nr. 38;

VGr, 13. November 2013, SB.2012.00148, E. 4).

6.2

Der Pflichtige begründet seinen Antrag damit, dass nur er selbst für

die der Aufstellung zugrunde liegenden Vorgänge Auskunft geben könne. Im

vorliegenden Fall fehlen insbesondere die Belege für diese der Aufstellung

zugrunde liegenden Vorgänge (E. 5.3.5), eine mündliche oder schriftliche

Auskunft vermag sie angesichts des Beweiswerts (E. 5.3.5) nicht zu

ersetzen. Daher besteht kein Anlass zur Anordnung einer

mündlichen Verhand­lung im Sinn von § 59 Abs. 1

VRG, weshalb dem Antrag auf Durchführung einer öffent­lichen

Verhandlung nicht zu entsprechen ist.

7.

7.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG). Das Verbot der

Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs­behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr

hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre. Die angemessene

Verfahrensdauer bestimmt sich zu­nächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr,

17.

Oktober 2012, VB.2012.00483, E. 3.4.3 m.w.H.). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungs­fristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer

die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang

und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die

Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung

zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312

E. 5.2; VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.2).

Eine Verletzung des Anspruchs

auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass

die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine

Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,1A.169/2004,

E. 2.2). Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf

ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung

zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht

fristgerecht handelt (BGr, 19. März 2015,2C_647/2014, E. 2.2).

7.2

7.2.1

Für das Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht konkretisiert § 149

Abs. 1 StG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 149

Abs. 1 StG entscheidet das Steuerrekursgericht innert 60 Tagen seit

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Dabei handelt es sich indes um eine blosse

Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine

Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an

(Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann das Steuerrekursgericht

diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe

mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 149 Abs. 1 StG).

Der vierte Rechtsgang nahm ab Abschluss des (nicht

angeordneten) Schriftenwechsels per 31. August 2015 einen Monat in

Anspruch. Im dritten Rechtsgang erfolgten ab September 2013 regelmässig

prozessleitende Anordnungen zur Sachverhaltsermittlung; die Sachverhaltsermittlungen

waren dann Ende Juni 2014 abgeschlossen und der Entscheid erging am

20.

Oktober 2014. Im zweiten Rechtsgang erging der Entscheid am

21.

Februar 2012, während die letzte Handlung des Steuerrekursgerichts am

25.

Oktober 2011 stattgefunden hatte. Der erste Rechtsgang wurde am

26.

Februar 2010, nachdem der Einspracheentscheid am 3. November 2009

ergangen war, abgeschlossen.

Aus dieser Aufstellung wird ersichtlich, dass, sollte das

Steuerrekursgericht die 60-tägige Frist überschritten haben, dies nur in

höchstens geringfügigem Masse tat. Angesichts des Umfangs der vorliegenden

Angelegenheit ist darin noch keine Rechtsverzögerung zu erblicken.

7.2.2

Im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt gilt die Vorschrift von

§ 149 Abs. 1 StG nicht. Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich

hier nach den Umständen des Einzelfalls. Der Einschätzungsentscheid erging am

2.

Dezember 2008, der Einspracheentscheid am 3. November 2009, wobei

Ende Januar 2009 noch eine Auflage erlassen wurde. Im zweiten Rechtsgang

entschied das kantonale Steueramt am 6. April 2011 und am 30. Mai

2011.

über die Einsprache, während der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom

22.

September 2010 datiert. Das kantonale Steueramt benötigte somit ca.

fünf bzw. acht Monate. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

erscheint diese Dauer angesichts des Abwartens der Rechtskraft und der

geschilderten Sachverhaltsabklärungen noch als angemessen (vgl. VGr,

6.

März 2014, VB.2014.00022, E. 3.5 [15 Monate]; VGr,

11.

Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6 [13 Monate]; VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3 [18 Monate]).

7.2.3

Dasselbe gilt für die Verfahren vor Verwaltungsgericht, die (ab Ende des

letzten Schriftenwechsels) jeweils rund vier bis sechs Monate in Anspruch

nahmen. Diese Dauer erscheint angesichts des Umfangs der Streitsache und der

damit einhergehenden langen rechtlichen Begründung unter dem Gesichtspunkt der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen.

7.2.4

Nach dem Gesagten ist die Rüge der Rechtsverzögerung abzuweisen. Dem

Pflichtigen ist aber insoweit zuzustimmen, dass die Gesamtdauer des Verfahrens

erheblich lange erscheint. Dies ist jedoch dadurch bedingt, dass es sich

vorliegend bereits um den vierten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht in

derselben Sache handelt.

8.

8.1

Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer ist bei den Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit seinen Anträgen zu 3/4 durchgedrungen. Demzufolge sind ihm die Gerichtskosten für die Verfahren betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2006 zu 1/4

aufzuerlegen und steht ihm eine

Parteientschädigung im Umfang von 3/4 zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152

StG).

8.2

Die Entschädigung wird aufgrund des Streitwerts durch Heranziehung

der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) festgesetzt. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten

Tarif berechnete Grund­gebühr wird für das

Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (vgl. VGr, 21. Mai

2003, SB.2002.00103 + SB.2002.00104, E. 5b,

veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei

Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten

werden kann. Besondere Umstände liegen keine vor, sodass die Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren bei Fr. … (inkl. MWST) anzusetzen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der

Beschwerdeführer wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdeführer

zu 1/4 und dem Beschwerdegegner zu 3/4 auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/4 und dem Beschwerdegegner zu 3/4 auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 5'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …