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Entscheid

SB.2015.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00128

13. Juli 2016Deutsch29 min

(URT.2016.18233)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 130

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen für die direkte

Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Die

Einsprache des Pflichtigen wies das Steueramt am 3. November 2009 ab.

Die Steuerrekurskommission II

(heute Steuerrekursgericht) hiess die Beschwerde des Pflichtigen mit Entscheid

vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die Sache an das kantonale

Steueramt zurück. Die Beschwerden des Pflichtigen gegen die Kostenauflage

wurden vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen

(SB.2010.00045 und SB.2010.00046).

B. Im

zweiten Rechtsgang veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die direkte

Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei

schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf Art. 130 Abs. 2 DBG nach

pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Das kantonale Steueramt wies die

Einsprache des Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab. Die hiergegen gerichtete erstinstanzliche

Beschwerde wies die Einzelrichterin des Steuer­rekursgerichts

am 21. Februar 2012 ab.

Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde des Pflichtigen mit Urteil vom 3. Oktober 2012 teilweise gut

und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das

Steuerrekursgericht zurück. Darin stellte es fest, der Pflichtige habe die ange­forderten

Unterlagen eingereicht. Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht

entsprochen hätten und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten

nicht erfüllt habe, sei nicht ersichtlich und werde nicht erläutert. Wenn das

Steueramt der Auf­fassung gewesen sein sollte, die

Unterlagen genügten für den Nachweis der Wertlosigkeit der vom Pflichtigen

behaupteten Guthaben gegenüber der C Inc. nicht, dann hätte es den Pflichtigen

auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen,

sowie die Auflage bei Nichterfüllung mahnen müssen. Es habe daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn von Art. 130

Abs. 2 DBG vorgenommen.

C. Nach

durchgeführter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen der

daraus resultierenden Höhereinschätzung wies der Einzelrichter des

Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 die Beschwerde

erneut ab und veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2006 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde des Pflichtigen mit Urteil vom 13. Mai 2015 gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid wegen funktioneller Unzuständigkeit des

Einzelrichters auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid

in Dreierbesetzung an das Steuerrekursgericht zurück.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 30. September

2015.

wies das Steuerrekursgericht das Rechtsmittel des

Pflichtigen ab und bestätigte die bisherige Veranlagung für die direkte

Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

als auch das Gesuch um Bestellung eines unentgelt­lichen

Rechtsbeistandes wurden abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 13. November

2015.

liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen. Eventualiter sei er für die "Bundes-, Staats- und

Gemeindesteuern 2006" mit einem steuerbaren Einkommen und einem

steuerbaren Vermögen von je Fr. … einzuschätzen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners,

auch für die Vorinstanz.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf die Abweisung

der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten

Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von

Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen

Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der

Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet

unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen

gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine

Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz

aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrens­ökonomie

und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessens­kontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veran­lagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen,

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken

(BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Steuer­rekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Beschwerdeverfahren vor

Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht

werden (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.2). Vom

Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (Art. 147

bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwal­tungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Das Novenverbot soll verhindern, dass im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Unterlagen nachgereicht werden, die

bereits in einem früheren Ver­fahrensstadium hätten

eingebracht werden können. Denn angesichts der auf Rechts­verletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts und der

grundsätzlich um­fassenden Kognition des

Steuerrekursgerichts (Art. 140 Abs. 3 DBG)

macht es wenig Sinn, wenn der Prozessstoff vor Verwaltungsgericht trotz dessen

eingeschränkter Kognition weiter ausgebaut werden kann. Für die Zulässigkeit

von nachgereichten Unterlagen stellt sich deshalb vorab die Frage, ob diese

bereits im Rekursverfahren hätten eingereicht werden können.

Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren dagegen sind neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel zulässig, wie auch neue Begehren

verfahrensrechtlicher Art gestellt werden können. Im Sinn eines geordneten

Verfahrens können allerdings nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG keine Noven mehr

vorgebracht werden. Vielmehr sind solche verspätete Eingaben aus dem Recht zu

weisen, zumal bereits im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie

während der Rechtsmittelfrist die Möglichkeit bestand,

alles Entscheidrelevante vorzubringen (Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,

Zürich 2009, Art. 140 N. 38). Ausgenommen sind bloss Noven,

die durch Eingaben von anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst

wurden; solche Noven sind auch nach Ablauf der Frist zulässig.

1.3

Weist das Verwaltungsgericht die Streitsache zu neuer Untersuchung

und zum Neu­entscheid an die Vorinstanz zurück, so ist

diese an die rechtlichen Erwägungen des Rück­weisungsentscheids

gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer

erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits

einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache

unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid

ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE

101.

II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000 Nr. 13,

E. 3b/dd; VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1 m.w.H.). Diese Selbstbindung

der rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung entspricht im Übrigen

auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Hinblick auf seine

eigenen Rückweisungsentscheide (vgl. statt vieler: BGE 111 II 94 E. 2;

Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Bundes­gerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 107 N. 18 m.w.H.). Sie ist sachgerecht, weil die fehlende Bindung letztlich dazu

führt, dass der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine

doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt

werden. Immerhin steht die

Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die

Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den

Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder

Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind, ein

veränderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder

Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen

(vgl. zum Ganzen VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1).

1.4

Im vorliegenden

Fall sind das Verwaltungs- und auch das Steuerrekursgericht an die in den Rückweisungsentscheiden des Verwaltungsgerichts vom

3.

Oktober 2012 und vom 13. Mai 2015 vorgenommenen

rechtlichen und tatsächlichen Würdigungen gebunden, soweit

sich die Entscheidgrundlagen nicht geändert haben. Wie der Pflichtige

als auch die Vorinstanz zu Recht feststellen, wies das Verwaltungsgericht die

Angelegenheit im dritten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Mai 2015 lediglich

aus formellen Gründen an das Steuerrekursgericht zurück. Umstritten ist, ob die

Eingaben des Vertreters des Pflichtigen vom 19. Juli 2015 und vom

31.

August 2015 zu berücksichtigen sind.

Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und führt zu einer Fortsetzung des

Verfahrens vor der Vorinstanz. Mit der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht

wurde der Prozess vor Steuerrekursgericht in das Stadium zurückversetzt, in dem

er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte (vgl. BGr, 24. August

2009,5A_90/2009, E. 2.3). Auch wenn sich aus dem (formellen) Rückweisungsentscheid

keine bindenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht ergeben,

so berechtigt dies nicht, ohne Weiteres Noven nachzuschieben, die bereits

früher hätten geltend gemacht werden können. Dies liefe dem Gedanken der Rechtsgleichheit

sowie dem Sinn der Rechtsmittelfrist für die erstinstanzliche Beschwerde zuwider (vgl. E. 1.2). Da das Verfahren vor

Steuerrekursgericht im selben Stadium, in dem es sich vor dem aufgehobenen

Urteil befunden hatte, wieder aufgenommen wurde, sind somit nur Eingaben zu

berücksichtigen, die in einem laufenden Verfahren vor Steuerrekursgericht nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist (auch ohne

verwaltungsgerichtlichen Entscheid) berücksichtigt worden wären. Soweit die

Eingaben Noven enthalten, die bereits früher hätten geltend gemacht werden können und müssen (vgl. E. 1.2 in fine), hat sie

das Steuerrekursgericht zu Recht nicht beachtet. Was die Rügen am Vorgehen des

Einzelrichters betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es der Kammer des Steuerrekursgerichts

aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids zwar freigestanden

hätte, allfällige unzureichende Untersuchungen des Einzelrichters zwecks

Neubeurteilung zu ergänzen, dass sie aber hierzu nicht verpflichtet wurde. Im

laufenden Verfahren vor Steuerrekursgericht kommen die diesbezüglichen Anträge

des Pflichtigen einem Wiedererwägungsgesuch gleich. Die Wiedererwägung einer

prozessleitenden Anordnung innerhalb des noch nicht abgeschlossenen

Gerichtsprozesses ist indessen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung der

Rechtmässigkeit einer prozessleitenden Anordnung des Steuerrekursgerichts obliegt

dem Verwaltungsgericht (vgl. E. 4.1). Da der

Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2014 vom Verwaltungsgericht

aufgehoben wurde, entbehren sämtliche Rügen dieses Entscheids ihrer Grundlage.

Inwiefern das Steuerrekursgericht durch allfällige

Nichtberücksichtigung dieser Eingaben das rechtliche Gehör verletzt haben

sollte, ist nicht ersichtlich. Trotz des Hinweises auf das Novenverbot ist das

Steuerrekursgericht übrigens in seinem Entscheid dennoch auf zahlreiche Rügen

des Pflichtigen in den weiteren Eingaben eingegangen (z.B. in

E. 3b/bb/ccc).

2.

Weiter macht der Pflichtige die

Verletzung seines Rechts auf mündliche Anhörung geltend.

2.1

Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) fällt

das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, sowie

das Recht auf Ab­nahme der rechtzeitig und formrichtig

angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Diese verfassungsmässige

Minimalgarantie kann durch kantonales Ver­fahrensrecht

ausgedehnt werden (BGE 135 I 279 E. 2.2; BGE

134.

I 140 E. 5.2).

2.1.1

Das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des belastenden

Entscheides zu äussern, schliesst keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein

(BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 125 I 209 E. 9b).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann freilich darin liegen, dass der

Anspruch auf (schriftliche) Äusserung beeinträchtigt wird. Dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich indes keine allgemeine

Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung

sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich

namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre

Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne

Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die

gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert

(BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3).

2.1.2

Im Bereich des harmonisierten Steuerrechts sind – über die

verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus – die spezialgesetzlichen

Verfahrensvorschriften zu beachten. Gemäss Art. 115 DBG hat die

Veranlagungsbehörde die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise

abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen

Tatsachen festzustellen (BGr, 21. Juni 2006,2A.71/2006, E. 3.3.2).

Diesem Recht steht im Verfahren der gemischten Veranlagung (Art. 123

Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 DBG) die Pflicht der steuerpflichtigen

Person gegenüber, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche oder

schriftliche Auskünfte zu erteilen (Art. 126 Abs. 2 DBG).

Praxisgemäss ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf mündliche

Anhörung im Veranlagungs- oder im Rechtsmittelverfahren (BGr, 2. November

2011,2C_178/2011, E. 3.3, in: StE 2012 A 24.21 Nr. 23). Selbst bei

drohender reformatio in peius im Einspracheverfahren (Art. 135 Abs. 1

Satz 2 DBG) sieht das Gesetz lediglich eine (nicht zwingend mündliche)

"Anhörung" vor (BGr, 27. September 2014,2C_104/2013,

E. 2.3 m.w.H.).

2.2

Dass sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV noch aus den bundesrechtlichen

Vorschriften des DBG und StHG ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung ergibt,

scheint nicht umstritten. Vielmehr fragt sich, ob im vor­liegenden Fall das Recht auf mündliche Anhörung i.S.v. § 138

Abs. 2 und § 141 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) für das Verfahren vor Steuerrekursgericht zur Anwendung gelangt. Dieses

Recht auf mündliche Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache geht

nämlich in zweifacher Hinsicht über den verfassungsrechtlichen Mindest­anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Zum einen muss es unabhängig

davon gewährt werden, ob das Verfahren Anlass zur Anhörung gegeben hat; zum

anderen besteht ein Anspruch auf mündliche Anhörung, während Art. 29 Abs. 2

BV im Allgemeinen bloss das Recht auf schriftliche Anhörung verleiht (VGr,

21.

September 2005, SB.2005.00033, E. 4; BGE 122 II 464 E. 4c).

Dass dieses Recht auf mündliche

Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache i.S.v. § 138 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 StG

grundsätzlich nur für das Einschätzungs- und das Einspracheverfahren vorgesehen

ist, wird vom Pflichtigen anerkannt. Er macht jedoch geltend, diese Verfahrensbestimmungen gälten sinngemäss auch im Verfahren vor dem

Steuer­rekursgericht, insbesondere wenn das Steuerrekursgericht infolge der Androhung einer

Verböserung zur "oberen Einschätzungsbehörde" mutiere. Nehme das

Steuerrekursgericht Einschätzungsfunktionen wahr, habe es dieselben

Verfahrensgrundsätze, wie sie für das Einschätzungsverfahren gelten, zu

berücksichtigen. Beizupflichten ist dem

Pflichtigen darin, dass sich das Steuerrekursgericht bisweilen selbst als

"obere Einschätzungsbehörde" bezeichnet und damit den Eindruck

erweckt werden könnte, sämtliche Verfahrensbestimmungen des Einschätzungs- und

Einspracheverfahrens kämen uneingeschränkt zur Anwendung (z.B. StRG,

18.

Juli 2013, 1 DB.2012.66/1 ST.2012.76 E. 1c/bb). Dies trifft jedoch

nicht zu: Erstens richtet sich das Verfahren

vor Steuerrekursgericht in erster Linie nach den speziellen

Verfahrensvorschriften für das Rekurs- bzw. erstinstanzliche Beschwerdeverfahren,

mithin nach §§ 147 ff. StG und Art. 140 ff. DBG. Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für eine

reformatio in peius durch das Steuerrekursgericht werden dabei –

speziell und ausdrücklich für das Verfahren vor Steuerrekursgericht – in § 149 Abs. 2 Satz 2 StG und Art. 143 Abs. 1

Satz 2 DBG geregelt. Beide Bestimmungen schreiben bei drohender reformatio in

peius eine "Anhörung" des Steuerpflichtigen vor, die

allerdings nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

zwingend mündlich zu erfolgen hat (BGr,

27.

September 2014,2C_104/2013, E. 2.3 m.w.H.). Zweitens

bezieht sich der Verweis in § 115 StG, wonach die "Bestimmungen über

die Verfahrensgrundsätze" sinngemäss auch für das Verfahren vor

Steuerrekursgericht gelten, bloss auf die Verfahrensgrundsätze, mithin auf

§§ 119–131 StG (so auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kauf­mann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 115 StG N. 2 f. und

§ 148 N. 10). Selbst wenn die Vorschriften über das Einschätzungs-

und Einspracheverfahren (§§ 132–142 StG) im Verfahren vor

Steuerrekursgericht bisweilen Anwendung finden, handelt es sich hierbei

lediglich um eine "sinngemässe" Anwendung (gestützt auf § 148

Abs. 3 oder ggf. § 115 StG). Mit anderen Worten wird auf jene

Bestimmungen zurückgegriffen und die Bestimmungen auf das Verfahren vor Steuer­rekursgericht

"angepasst", weil bzw. wenn sich in den Bestimmungen über das

Verfahren vor Steuerrekursgericht keine speziellere und damit den allgemeinen

Vorschriften vorgehende Bestimmung findet (lex specialis derogat legi

generali). Die reformatio in peius ist jedoch ausdrücklich in den besonderen

Vorschriften von § 149 Abs. 2 Satz 2 StG und Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG geregelt. Da

das Steuerrekursgericht im Fall einer reformatio in peius stets als "obere

Einschätzungsbehörde" amtet, hätte der Gesetzgeber in diesen

Spezialbestimmungen über die Zulässigkeit einer reformatio in peius durch das

Steuerrekursgericht eine "mündliche Anhörung" vorsehen müssen, wenn

die Zulässigkeit einer neuen Einschätzung zuungunsten des Pflichtigen durch das

Steuerrekursgericht davon hätte abhängig gemacht werden sollen. Ein Rückgriff

auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze ist angesichts der speziellen Regelung

nicht angezeigt, zumal damit etwa die Bedeutung von § 148 Abs. 2 StG,

ebenfalls einer speziell für das Steuerrekursgericht vorgesehenen Bestimmung,

wonach das Steuerrekursgericht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung

anordnen kann, unklar würde.

Das Steuerrekursgericht hat somit das rechtliche Gehör des

Pflichtigen nicht verletzt, indem es ihn nicht mündlich, sondern bloss

schriftlich anhörte. Auch E. 2.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom

3.

Oktober 2012, wonach das Steuerrekursgericht einen Neuentscheid

"nach abschliessender Anhörung des Pflichtigen" zu treffen hat,

schreibt keine mündliche Anhörung vor.

3.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen grundsätzlich alle

wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer, sofern sie das Gesetz

nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Keine Einkünfte in diesem Sinn

stellen Darlehensrückzahlungen dar, bei welchen der

Darlehensnehmer tatsächlich zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehenssumme

verpflichtet ist und es dementsprechend nach dem Nettoprinzip zu keinem

steuerbaren Vermögenszugang kommt (Richner et al., VB zu §§ 16–39 DBG

N. 25). Hingegen ist der Vermögenszugang als Einkommen zu versteuern, wenn

diesem keine korrespondierende Rückerstattungspflicht gegenübersteht, z. B. weil ein Darlehens­verhältnis lediglich

simuliert wird.

Der Nachweis eines Wertzuflusses

begründet die natürliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die

zur Steuerbarkeit des Zuflusses führt, da die Zugehörigkeit von Wertzuflüssen

zu Einkünften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG den Regelfall bildet.

Diese Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Beweis

des Gegenteils erbringt. Bezüglich dieser Tatsache, aus der sich die Nichtsteuerbarkeit

des Wertzuflusses ergäbe, liegt das Risiko der Beweislosigkeit beim

Steuerpflichtigen (VGr, 26. August 2015, SB.2015.00052, E. 2.1).

3.2

Der Steuerpflichtige muss kraft Art. 126 Abs. 1 DBG alles

tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Die

Verfügungen, mit denen die Steuerbehörde die Mitwirkung des Steuerpflichtigen

beansprucht, haben sich indessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

orientieren. Danach müssen die vom Steuerpflichtigen geforderten

Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein, den rechtserheblichen

Sachverhalt abzuklären, sondern hierzu auch notwendig und dem Mitwirkungspflichtigen

zumutbar sein (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 5 Rz. 22). Der Steuerpflichtige hat unter

anderem der Steuererklärung laut Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG Verzeichnisse

über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die

Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuer­pflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich

oder schriftlich Aus­kunft erteilen und

Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den

Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 126 Abs. 2 DBG). Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob die Mitwirkung

steuerbegründende und -mehrende oder aber steueraufhebende und -mindernde

Tatsachen betrifft oder wer – der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde – die

Beweislast für die infrage stehende beweisbedürftige Tatsache trägt.

Von einer "besonders qualifizierten"

Mitwirkungspflicht geht die Praxis bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen aus.

Zu denken ist etwa an Leistungen, die von der Schweiz ins Nicht-DBA-Ausland

erbracht werden, oder aber ins DBA-Ausland, soweit das DBA dem heutigen

OECD-Standard zur Informationsamtshilfe (Art. 26 OECD-MA) noch nicht

genügt (BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.5.2 m.w.H.; Daniel

Holenstein, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel etc. 2014,

Art. 26 OECD-MA, N. 27 ff.). Die Überlegung geht dahin, dass

"die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers (sich) der

Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen" (BGr, 31. Juli

2013,2C_797/2012, E. 2.2.2). Leitet die steuerpflichtige Person aus dem

internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch erhöhte

Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. In besonderem Mass gilt dies, falls

der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung

fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (BGr, 2. Dezember

2014,2C_201/2014, E. 8.2; BGr, 26. Mai 2011,2C_109/2011, E. 5;

BGr, 22. Januar 2008,2C_340/2007, E. 3.3).

4.

4.1

Der Pflichtige rügt zunächst, die Auflage des

Einzelrichters des Steuerrekursgerichts verstosse in verschiedener Hinsicht

klar gegen das Gesetz. Insbesondere verletze sie das Prinzip der

Verhältnismässigkeit nicht nur in zeitlicher, sondern auch in persönlicher und

umfangmässiger Hinsicht und würde für den Pflichtigen einen unzumutbaren

Aufwand bedingen.

4.1.1

Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige, d.h.

gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen. Dieses Ziel verfolgte das

Untersuchungsverfahren vor Steuerrekursgericht, in dessen Rahmen der Einzelrichter

die gerügte Auflage erliess. Dies geht auch aus Ziff. 1 der Verfügungen

vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 hervor. Dem Pflichtigen

wäre es gestützt auf Ziff. 1 der Verfügungen unbenommen gewesen, den

abzuklärenden Sachverhalt auf andere – seiner Ansicht nach geeignetere und

zumutbare Art und Weise – darzulegen. Wenn er in der Beschwerde rügt, es sei

gestützt auf die Auflage nicht klar gewesen, dass die Entwicklung der

Vermögensverhältnisse auch in "einigermassen nachvollziehbarer Weise"

genügt hätte, und "nachvollziehbar" beziehe sich nur auf die

"Weise" der Darlegung, so würde diese wortklauberische Interpretation

sicherlich nicht rechtfertigen, die Mitwirkung in materieller Hinsicht zu

verweigern oder unversucht zu lassen. Denn es entspricht der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass ein Versuch, die Auflage zu erfüllen, vorteilhafter

ausfällt, auch wenn der Nachweis nicht vollständig gelingt – was der Pflichtige

ja mit den Unterlagen, die er am 20. Dezember 2013 eingereicht hat, auch

getan hat. In seinem Schreiben vom 3. März 2014 vertritt er sodann die

Auffassung, er habe "alle erforderlichen Auskünfte" erteilt. So ist

fraglich, was er denn noch zusätzlich eingereicht hätte, wenn ihm klar gewesen

wäre, dass die Entwicklung der Vermögensverhältnisse auch in

"einigermassen nachvollziehbarer Weise" genügt hätte. Dass das Steuerrekursgericht

in seinem Entscheid eine von der Auflage leicht abweichende, abgeschwächte

Formulierung gewählt hat, ist weder missverständlich noch widersprüchlich.

Kein Widerspruch zwischen Auflage und Begründung des

Entscheids ist ausserdem in den Ausführungen zum anwendbaren Recht und daraus

abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zu erblicken. Zum einen

können sehr wohl auch trotz Buchführungspflicht zur Beurteilung der Buchhaltung

die zugrunde liegenden Belege verlangt werden (vgl. Art. 126 Abs. 2

DBG). Zum anderen darf aus dem Fehlen einer Buchführungspflicht nicht ohne Weiteres

die Schlussfolgerung gezogen werden, es existierten keine Belege oder gar eine (freiwillige)

Buchhaltung, wie sie häufig im eigenen Interesse oder zu anderen Zwecken

geführt wird. Wenn also das Steuerrekursgericht Buchhaltungsunterlagen und weitere

Belege einverlangte, ging es dabei darum, die Zahlungsflüsse auch im Interesse

des Pflichtigen möglichst umfassend zu eruieren. Dass es sich von den

eingereichten Unterlagen nicht überzeugen liess, stellt keinen Widerspruch,

sondern das Ergebnis einer freien Beweiswürdigung dar.

4.1.2

Die im StHG, DBG und StG vorgesehene Mitwirkungspflicht des

Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist grundsätzlich umfassend. In

Konkretisierung dieser Pflicht kann die Steuerbehörde vom Steuerpflichtigen Mitwirkungshandlungen

verlangen, soweit diese im Interesse einer vollständigen und richtigen

Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar sind (Martin

Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 42

StHG N. 4).

Für die Erforschung des Sachverhalts ergibt sich daraus,

dass die Vorgänge, für welche die Mitwirkung verlangt wird, für die

Einschätzung bzw. Veranlagung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2006

relevant sein müssen. Wann sich allerdings diese relevanten Vorgänge ereignet

haben – sei es im Jahr 2006, sei es 1988 –, setzt der Mitwirkungspflicht

grundsätzlich keine Schranke. Somit müssen auch nicht unzählige

Nachsteuerverfahren über rechtskräftig veranlagte Steuerperioden eröffnet

werden, um Tatsachen abzuklären, die für das streitbetroffene, noch offene Einschätzungs-

bzw. Veranlagungsverfahren relevant sind, die sich aber nicht während der

betreffenden Steuerperiode ereignet haben. Daraus folgt, dass sich die Verjährung

nach Art. 120 DBG und nicht nach Art. 152 Abs. 1 DBG richtet.

Ist aber die Veranlagungsverjährung in einem offenen Verfahren wie im

vorliegenden Fall noch nicht eingetreten, kann auch die Mitwirkungspflicht

nicht "verjährt" sein. Aus dem vom Pflichtigen angerufenen Entscheid

der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Januar 2001 (StR 2001,

745.

f.) ergibt sich nichts anderes, bezog sich jener Entscheid doch auf

die Auskunftspflicht über – im Unterschied zum vorliegenden Fall – bereits verjährte

Steuerforderungen.

Vorliegend erscheint es für die Einschätzung bzw.

Veranlagung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2006 erforderlich, die

Werthaltigkeit seiner Forderungen gegen die C Inc. abzuklären und hierzu

die Zahlungsflüsse über Jahre hinweg zu analysieren. Dass dies schon in

früheren Steuerperioden hätte abgeklärt werden können, schränkt weder die Untersuchungspflicht

der Steuerbehörden noch die Mitwirkungspflicht des Pflichtigen für die

Erforschung der für die Steuerperiode 2006 relevanten Tatsachen ein. Inwiefern

die Auflage des Einzelrichters dafür nicht geeignet sein soll, ist nicht ersichtlich.

Allein der Umstand, dass das Steuerrekursgericht die Auflage

in Kenntnis der Behauptung des Pflichtigen erlassen

hat, dass die geforderten Unterlagen "nicht mehr greifbar" seien und die Auflage wegen des Aufwands unzumutbar sei, macht die verlangte Mitwirkungs­handlung

nicht unzumutbar. Andernfalls könnte ein Steuerpflichtiger die Erfüllung dieser

Beweisleistungspflicht stets mit der Behauptung vereiteln, die geforderten

Dokumente seien nicht (mehr) vorhanden und die Erfüllung der Pflicht daher

unmöglich bzw. unzu­mutbar. Die blosse

unsubstanziierte Behauptung allein genügt jedoch nicht; vielmehr ist es Sache

des Steuerpflichtigen, die Gründe der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit darzutun.

Zwar ist dem Pflichtigen zuzustimmen, dass es schwierig

und aufwendig wäre, im Jahr 2014 sämtliche Zahlungsflüsse und Geschäftsvorfälle

einer 1988 gegründeten und 2003 aufgelösten Gesellschaft (D S.A.)

lückenlos zu belegen und dokumentieren. Allerdings geht es hier um die

Steuerperiode 2006. Deklarierte der Pflichtige im Jahr 2006 (oder bereits in

früheren Steuerperioden) seine Forderungen mit einem Nominalwert

"p.M." von Fr. … und Fr. … sowie mit einem Steuerwert von

je Fr. …, musste er spätestens im Jahr 2006 – und somit vor dem Ende der

(laut eigenen Angaben des Pflichtigen) fünfjährigen Aufbewahrungspflicht der

Gesellschaft – damit rechnen, dass er den Steuerbehörden diese Bewertung

belegen müssen wird. Ebenfalls damit rechnen musste der

Pflichtige, dass er die Herkunft der im Jahr 2006 bezogenen Gelder in der Höhe

von Fr. … wird darlegen müssen.

Mit dem Einwand des Pflichtigen, dass sich die

Untersuchung nicht auf Drittpersonen beziehen dürfe, bemängelt der Pflichtige,

dass die Auflage nicht zwischen Belegen, die er als Alleinaktionär ohne Weiteres

ausgehändigt bekam, und zwischen Belegen, die nur der Gesellschaft verfügbar

sind, unterscheide. Die Verpflichtung zur Vorlage von Beweismitteln besteht nur

insoweit, als die steuerpflichtige Person in deren Besitz ist oder sich den

Besitz daran aufgrund eines Rechtsanspruchs verschaffen kann (Richner et al.,

§ 135 StG N. 30). Der Pflichtige räumt ein,

dass er als Aktionär an der Generalversammlung hätte Auskunft verlangen können.

Aus welchen Gründen er dies nicht getan hat, weshalb er nicht im Besitz der

Unterlagen ist und diese angesichts des Zeitablaufs nicht mehr beschaffen kann,

bleibt unklar und nicht nachvollziehbar; zumal erhebliche Vermögenssummen des

Pflichtigen betroffen sind, es bisweilen um bedeutende Ereignisse (wie

Gründung, Schluss­bilanz) für die Gesellschaften und den Pflichtigen als deren

Alleinaktionär geht und er insbesondere damit hätte rechnen müssen, vor den

Steuerbehörden dereinst über den Verbleib bzw. die Bewertung des Vermögens

Auskunft geben zu müssen. Es befremdet, dass der Pflichtige sich in diesem

Zusammenhang vehement auf die Eigenständigkeit der juristischen Personen, deren

Alleinaktionär er war bzw. ist, beruft, während er andernorts den Durchgriff

von der rechtlich selbständigen juristischen Person auf die sie wirtschaftlich

beherrschende natürliche Person, d.h. auf ihn, zufolge Gestaltungsmissbrauchs

fordert.

4.2

Unbestritten

ist, dass der Pflichtige im Lauf des Jahrs 2006 von einem auf die Firma "E Corp."

lautenden Konto bei der F-Bank Beträge von insgesamt Fr. … abhob. Auch in

der Beschwerde behauptet der Pflichtige nicht, dass zwischen ihm und er E Corp.

ein Darlehensverhältnis bestünde. Er führt lediglich aus, dass die Bezüge

zulasten des Kapitals erfolgt seien, dementsprechend habe sich sein Guthaben

bei der C Inc. um Fr. … verringert. Wie die Vorinstanz zu Recht

feststellte und womit sich der Pflichtige in seiner Beschwerde nicht

auseinandersetzt, fehlen zur Beziehung zwischen der C Inc. und der E Corp.

Belege. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Pflichtige

(vgl. E. 3.1), weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1

Die Beteiligten haben nach § 59 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. In Fällen, die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder

als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten, kann sich ein Anspruch auf

mündliche Verhandlung ergeben. Diese Vorschrift findet vorliegend jedoch keine

Anwendung. Ebenso wenig lässt sich das in Art. 30 Abs. 3 BV

vorgesehene Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung anrufen, ist dieses

doch nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet.

Überdies gibt Art. 30 Abs. 3 BV dem Rechtsuchenden kein Recht auf

eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert lediglich, dass, soweit eine

Verhandlung stattzufinden hat, diese unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen

Ausnahmen öffentlich ist (BGE 128 I 288). Im Übrigen kann auch aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch

auf eine persönliche mündliche Anhörung und noch weniger ein solcher auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgeleitet werden (vgl. RB 1998

Nr. 38; VGr, 13. November 2013,

SB.2012.00148, E. 4).

5.2

Der Pflichtige begründet seinen Antrag damit, dass nur er selbst für

die der Aufstellung zugrunde liegenden Vorgänge Auskunft geben könne. Im

vorliegenden Fall fehlen insbesondere die Belege für diese der Aufstellung

zugrunde liegenden Vorgänge, eine mündliche oder schriftliche Auskunft vermag

sie angesichts des Beweiswerts nicht zu ersetzen. Daher

besteht kein Anlass zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von

§ 59 Abs. 1 VRG, weshalb dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung nicht zu entsprechen ist.

6.

6.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG). Das Verbot der

Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs­behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr

hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre. Die angemessene

Verfahrensdauer bestimmt sich zu­nächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr,

17.

Oktober 2012, VB.2012.00483, E. 3.4.3 m.w.H.). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur

Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des

Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten

der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4;

BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. September 2013,

VB.2012.00786, E. 2.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin

liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine

Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,1A.169/2004,

E. 2.2). Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf

ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung

zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht

fristgerecht handelt (BGr, 19. März 2015,2C_647/2014, E. 2.2).

6.2

6.2.1

Für das Rechtsmittelverfahren vor Steuerrekursgericht konkretisiert

§ 149 Abs. 1 StG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 149

Abs. 1 StG entscheidet das Steuerrekursgericht innert 60 Tagen seit

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Dabei handelt es sich indes um eine blosse

Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine

Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an

(Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann das Steuerrekursgericht

diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe

mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 149 Abs. 1 StG).

Der vierte Rechtsgang nahm ab Abschluss des (nicht

angeordneten) Schriftenwechsels per 31. August 2015 einen Monat in

Anspruch. Im dritten Rechtsgang erfolgten ab September 2013 regelmässig

prozessleitende Anordnungen zur Sachverhaltsermittlung; die Sachverhaltsermittlungen

waren dann Ende Juni 2014 abgeschlossen und der Entscheid erging am

20.

Oktober 2014. Im zweiten Rechtsgang erging der Entscheid am

21.

Februar 2012, während die letzte Handlung des Steuerrekursgerichts am

25.

Oktober 2011 stattgefunden hatte. Der erste Rechtsgang wurde am

26.

Februar 2010, nachdem der Einspracheentscheid am 3. November 2009

ergangen war, abgeschlossen.

Aus dieser Aufstellung wird ersichtlich, dass, sollte das

Steuerrekursgericht die 60-tägige Frist überschritten haben, dies höchstens in

geringfügigem Masse tat. Angesichts des Umfangs der vorliegenden Angelegenheit

ist darin noch keine Rechtsverzögerung zu erblicken.

6.2.2

Im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt gilt die Vorschrift von

§ 149 Abs. 1 StG nicht. Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich

hier nach den Umständen des Einzelfalls. Der Einschätzungsentscheid erging am

2.

Dezember 2008, der Einspracheentscheid am 3. November 2009, wobei

Ende Januar 2009 noch eine Auflage erlassen wurde. Im zweiten Rechtsgang

entschied das kantonale Steueramt am 6. April 2011 und am 30. Mai

2011.

über die Einsprache, während der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom

22.

Sep­tember 2010 datiert. Das kantonale Steueramt benötigte somit ca.

fünf bzw. acht Monate. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

erscheint diese Dauer angesichts des Abwartens der Rechtskraft und der

geschilderten Sachverhaltsabklärungen noch als angemessen (vgl. VGr,

6.

März 2014, VB.2014.00022, E. 3.5 [15 Monate]; VGr,

11.

Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6 [13 Monate]; VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3 [18 Monate]).

6.2.3

Dasselbe gilt für die Verfahren vor Verwaltungsgericht, die (ab Ende des

letzten Schriftenwechsels) jeweils rund vier bis sechs Monate in Anspruch

nahmen. Diese Dauer erscheint angesichts des Umfangs der Streitsache und der

damit einhergehenden langen rechtlichen Begründung unter dem Gesichtspunkt der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen.

6.2.4

Nach dem Gesagten ist die Rüge der Rechtsverzögerung abzuweisen. Dem

Pflichtigen ist aber insoweit zuzustimmen, dass die Gesamtdauer des Verfahrens

erheblich lange erscheint. Dies ist jedoch dadurch bedingt, dass es sich

vorliegend bereits um den vierten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht in

derselben Sache handelt.

7.

Nach Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind

ihm die Kosten der Verfahren betreffend Direkte Bundessteuer 2006 aufzuerlegen

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …