SB.2015.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00134
20. April 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18029)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2015.00134
SB.2015.00135
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C und RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute B und A, deklarierten in der Steuererklärung
2011 ein Einkommen des Ehemanns von Fr. …, welches dieser in der Währung
der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) als Angestellter der E-Bank mit
Arbeitsort in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielte. Sinngemäss
beantragten die Pflichtigen, das Einkommen aus unselbständigem Erwerb sei in
der Schweiz bzw. im Kanton Zürich lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen.
Mit Einschätzungsentscheid für die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 vom 15. April 2014 wies das kantonale Steueramt das
Einkommen des Pflichtigen aus unselbständigem Erwerb der Schweiz zur
Besteuerung zu und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren und
satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Gleich verfuhr es für die Belange
der direkten Bundessteuer 2011: Mit Veranlagungsverfügung vom 2. Juni 2014
veranlagte es die Pflichtigen mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen
von Fr. ….
Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale
Steueramt nach einer weiteren Untersuchung am 31. März 2015 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen seitens der Pflichtigen erhobenen
Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 28. Oktober
2015.
teilweise gut und schätzte die Pflichtigen für die Steuerperiode 2011 für
die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) ein. Im selben Entscheid veranlagte das
Steuerrekursgericht die Pflichtigen für die direkte Bundesteuer, Steuerperiode
2011, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem satzbestimmenden
Einkommen von Fr. …. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Pflichtigen
erkannte das Steuerrekursgericht, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des
Pflichtigen in der Steuerperiode 2011 in den Vereinigten Arabischen Emiraten
und nicht in der Schweiz befunden habe. Der Gerichtsschreiber gab eine
abweichende Meinung zu Protokoll.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2015 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss, in Gutheissung der
Beschwerde seien die Einspracheentscheide vom 31. März 2015 wiederherzustellen.
Hinsichtlich der direkten Bundessteuer beantragte die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 8. Januar 2016 die Gutheissung der Beschwerde des kantonalen
Steueramts.
Die Beschwerdegegnerschaft liess am 9. Februar 2016
sinngemäss die Abweisung der Beschwerden beantragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden, und nahm gleichzeitig
zur Eingabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden SB.2015.00134 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) und
SB.2015.00135 (Direkte Bundessteuer 2011) betreffen dieselben Pflichtigen,
denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der
Verfahren rechtfertigt.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern
als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer [DBG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut Art. 3 DBG bzw. § 3 StG aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Abs. 1). Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn
sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).
Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von
Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG bzw. § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in
der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen
und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 138 II 300
E. 3.2; BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 =
StR 2006, 207; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000]
Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 = StR 2000, 198; BGE 125 I
54.
E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der
Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der
Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen
lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls
steuerpflichtigen) Person. Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind
Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und
der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen
Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und
Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit
(selbständig oder unselbständige berufliche Aktivität), die Nationalität des
Arbeitgebers, die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer
Aufenthalt) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten, z. B. eigenes Haus, Wohnung,
Hotelaufenthalt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 Rz. 41). Auf formelle
Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung,
Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im
Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings ebenfalls
Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten
der Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4.1 = Pra 96 [2007]
Nr. 5; BGr, 17. August 2012,2C_92/2012, E. 4.1; 22. Februar
2008,2P.5/2007, E. 2.2). Im Übrigen gilt bei internationalen
Verhältnissen der Grundsatz von Art. 24 Abs. 1 ZGB analog, wonach der
einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erwerb eines
neuen Wohnsitzes im Ausland weiterbesteht (sog. "rémanence du domicile",
vgl. BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.3; BGE 138 II 300
E. 3.3).
2.2
Die
Regeln, die das Bundesgericht zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit
Blick auf die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, können nicht
auf das internationale Verhältnis übertragen werden (Peter Locher, Einführung
in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005,
S. 228 f.). Das muss gerade etwa für die formalisierten Kriterien der
"regelmässigen Rückkehr" an den Familienort und des "leitenden Angestellten"
gelten. Denn diese ergeben im internationalen Verhältnis kaum Sinn (BGr,
1.
Juli 2013,2C_1267/2012, E. 4.1; BGr, 7. November 2012,2C_452/2012,
E. 4.6 = StE 2013 A 32 Nr. 19). Hier ist entscheidend, ob im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die
persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass gesagt werden
kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die stärkeren
wirtschaftlichen Interessen bestünden (BGr, 18. Januar 2011,2C_472/2010,
E. 3.4.2; Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen,
Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 4 Rz. 196). Eine solche Gesamtbetrachtung
steht auch im Einklang mit der Regelung, wie sie dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
bzw. dem Kommentar zu diesem Musterabkommen entnommen werden kann. Nach
Ziff. 15 des Kommentars zu Art. 4 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens sind bei der Prüfung der Frage, zu welchem der beiden
Staaten eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte
verfügt, die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, deren
"familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische,
kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort,
von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände
sind als Ganzes zu prüfen; Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten
der natürlichen Person ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung.
Begründet eine Person, die in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne
diese aufzugeben, im anderen Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die
Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets
gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen
mit anderen Gesichtspunkten als Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat".
2.3
Das
Hauptsteuerdomizil eines jeden Ehegatten ist individuell zu bestimmen, da getrennte
Wohnsitze bei Ehegatten möglich sind. Indessen bilden getrennte Hauptsteuerdomizile
die Ausnahme, weil Ehepaare in der Regel am gleichen Ort ihren Lebensmittelpunkt
und damit ihren Wohnsitz haben. Entsprechend kann der Wohnort des einen Ehegatten
ein wichtiges Indiz für die Wohnsitzbestimmung des anderen Ehegatten bilden
(vgl. E. 3.1). Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes
von Ehegatten setzt voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck
bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden
Ehegatten bestimmt ist (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 6 Rz. 65 ff.;
Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Internationales Steuerrecht, Art. 4
Rz. 44; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich
2009, Art. 3 Rz. 27 ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 Rz. 25 ff.).
2.4
Es obliegt
der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton und damit
in der Schweiz befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass
steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde
zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton
als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es
obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr
behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 1. Juli
2013,2C_1267/2012, E. 3.4 = StE 2013 B 11.1 Nr. 25; 16. Februar
2010,2C_625/2009, E. 3.2; 16. Juni 2009,2C_827/2008, E. 4.1;
22.
August 2008,2C_175/2008, E. 3.2; 1. März 2007,2P.203/2006
= StE 2008 A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; 29. September 1999,
Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3c; VGr, 18. Mai 1984, StE 1984
B 11.1 Nr. 2). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht,
besteht in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB (siehe E. 2.1)
das bisherige Domizil fort (BGr, 8. November 2015,2C_873/2014,
E. 3.3; 7. Mai 2014,2C_793/2013, E. 4.4 = StE 2014 A 24.21 Nr. 29;
1.
Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.4).
2.5
Im
vorliegend zu beurteilenden Bereich besteht kein für die Steuerperiode 2011 zu
berücksichtigendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten
Arabischen Emiraten, welches die schweizerische Anknüpfung behindern würde.
Namentlich findet das am 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.932.51 [DBA-VAE])
erst ab 1. Januar 2012 auf Quellensteuern Anwendung und erst ab 1. Januar
2013.
auf alle übrigen Steuern (Art. 27 Abs. 2 DBA-VAE).
3.
3.1
Die persönlichen
Beziehungen des Pflichtigen weisen zweifellos nach Europa und in die Schweiz:
Hier hatten seine Frau und seine beiden minderjährigen und schulpflichtigen
Töchter ihren Wohnsitz, zunächst in einer gemieteten 5-Zimmer-Wohnung in F und
ab März 2013 in einem Eigenheim in derselben Gemeinde. Im Dezember 2011 hat der
Beschwerdeführer zudem ein Ferienhaus in der Schweiz erworben. Der
Beschwerdeführer besuchte seine Familie im Kalenderjahr 2011 hier in der
Schweiz nachgewiesenermassen sieben Mal. Dabei kann offenbleiben, ob diese
Besuche "regelmässig" erfolgten und allenfalls auch mit
geschäftlichen Terminen in der Schweiz verbunden wurden. Angesichts der Distanz
zwischen dem Wohnort der Ehefrau und der Kinder (F) einerseits und dem Arbeitsort
des Ehemanns (Vereinigte Arabische Emirate) andererseits sind die konkreten
Rückkehrgewohnheiten von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere ist bei diesen
Verhältnissen keine regelmässige Rückkehr des Pflichtigen in die Schweiz
erforderlich (vgl. E. 2.2). Unbestritten sind zudem weitere häufige
telefonische Kontakte zur Ehefrau und den minderjährigen Kindern, gemeinsame
Reisen mit Ehefrau und Kindern in ihr Herkunftsland und zwei Besuche der Familie
des Pflichtigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
In den Vereinigten
Arabischen Emiraten bewohnte der Pflichtige ein gemietetes "one bedroom
apartment" und ging seiner Tätigkeit als Unselbständigerwerbender bei der E-Bank
nach. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein
Fahrzeug besessen hat und in den lokalen Fitness- sowie Tennisclub eingetreten
ist, fehlt es an jeder substanziierten Behauptung zur Lebensführung des
Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Mit Ausnahme der
blossen Mitgliedschaften zu den vorgenannten Sportclubs sind keine Freizeitaktivitäten
in den Vereinigten Arabischen Emiraten behauptet, keine Kontakte zur lokalen
Bevölkerung in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder zu dort sich in
vergleichbaren Verhältnissen aufhaltenden Ausländern.
Der Mittelpunkt der familiären und persönlichen Interessen
und Beziehungen des Pflichtigen lag damit zweifellos in der Schweiz.
3.2
Die
wirtschaftlichen Interessen des Pflichtigen werden naturgemäss zunächst vom Arbeitsort,
vorliegend die Vereinigten Arabischen Emirate, bestimmt. Dies gilt jedenfalls
ab anfangs 2011, dem Zeitpunkt, als seine Arbeitgeberin den Plan aufgegeben
hat, in Zürich eine Niederlassung zu eröffnen. Indessen ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer als "Head Due Diligence" seiner Arbeitgeberin nicht
nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeitete, sondern Geschäftsreisen
nach Mumbai, Doha, Delhi, London, Hongkong, Luxemburg und mehrfach auch in die
Schweiz zu unternehmen hatte. Dies vermag die Bedeutung des Arbeitsplatzes in
den Vereinigten Arabischen Emiraten etwas zu relativieren.
3.3
Wohl ist
der Pflichtige mit seiner Familie erst 2008 in die Schweiz gezogen und damit in
der Schweiz sicherlich nicht übermässig verwurzelt. Indessen ist tatsächlich
nicht ersichtlich, dass sich angesichts des Verbleibs der Ehefrau und der
Kinder in F in der Familienwohnung und dem anschliessenden Erwerb von Wohneigentum
(2013) hier in der Schweiz und der weiterhin im Rahmen des möglichen gelebten
Beziehungen zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau und seinen Kindern
seine persönlichen Interessen und Beziehungen 2011 in die Vereinigten
Arabischen Emirate verschoben haben sollen. Daran ändern bei der vorliegend
vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die grundsätzlich in die Vereinigten
Arabischen Emirate weisenden wirtschaftlichen Interessen des Pflichtigen
nichts. Beim verheirateten Pflichtigen mit zwei minderjährigen Kindern lässt
sich nicht sagen, dass seine wirtschaftlichen Interessen den überwiegenden Teil
seiner Gesamtinteressen darstellen (vgl. BGr, 7. November 2012,
2C_452/2012, E. 4.6). Dabei ist nur von untergeordneter Bedeutung, wie die
Steuerveranlagung für das zweite Halbjahr 2010 erfolgt ist, da diese
offensichtlich ohne Untersuchung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des
Pflichtigen vorgenommen wurde. Immerhin ist aber weiter festzuhalten, dass dem
Pflichtigen, der 2011 noch eine Aufenthaltsbewilligung B besessen hat, im
Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Auch wenn er diese
nicht aktiv beantragt haben soll, haben das Migrationsamt des Kantons Zürich
und die Gemeinde F jedenfalls für das hier interessierende Kalenderjahr 2011
und bis Oktober 2012 damit zum Ausdruck gebracht, dass der Pflichtige hier in
der Schweiz Wohnsitz habe. Dies bildet ein weiteres Indiz dafür, dass der Pflichtige
seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
3.4
Damit
erscheint der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen in der Schweiz und im
Kanton Zürich sehr wahrscheinlich und es obliegt ihm, das Fehlen der
subjektiven Steuerpflicht durch ausreichend substanziierte Sachdarstellung zu
untermauern und soweit möglich und zumutbar zu belegen (vgl. E. 2.4).
Die Sachdarstellung
des Pflichtigen zu seinem Aufenthalt und seiner Verbindung zu den Vereinigten
Arabischen Emiraten bleibt indessen abgesehen von den bereits erwähnten Mitgliedschaften
in Sport-Clubs hinsichtlich gesellschaftlicher und sozialer Kontakte unbestimmt
und vage. Der Pflichtige hat sodann trotz Aufforderung weder Kreditkartenabrechnungen
noch Bankauszüge vorgelegt. Diese wären durchaus geeignet gewesen, seine gesellschaftlichen
Aktivitäten in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu belegen, da – wie der
Pflichtige ausdrücklich geltend macht – er in den Vereinigten Arabischen
Emiraten seine Aufwendungen fast ausschliesslich mit Kreditkarte bezahlt hat.
Damit gelingt dem
Pflichtigen entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid der Nachweis eines eigenen,
von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennten Wohnsitzes in den Vereinigten
Arabischen Emiraten nicht und ist er im Steuerjahr 2011 weiterhin als in der
Schweiz ansässig zu betrachten und hier nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt
steuerpflichtig.
3.5
Ist der
Pflichtige hier weiter unbeschränkt steuerpflichtig, erweist sich die Sache
noch nicht als spruchreif. Es steht ausser Frage, dass ihm Berufskosten im Sinn
von § 26 StG bzw. Art. 26 DBG entstanden sind. Die hierüber noch zu
führende Untersuchung obliegt der Veranlagungs- bzw. Einschätzungsbehörde,
weswegen es sich ausnahmsweise rechtfertigt, das Verfahren an das kantonale
Steueramt in das Einspracheverfahren zurückzuweisen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden.
4.
Damit obsiegen die Beschwerdeführenden in der
hauptsächlich zu entscheidenden Frage der steuerlichen Anknüpfung, weswegen die
Rückweisung in das Einspracheverfahren keine solche mit offenem Ausgang ist.
Gestützt auf § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wie auch
die Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht der hauptsächlich
unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und steht dieser weder für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht noch vor Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung
zu (§ 152 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie Art. 64
Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2015.00134 und SB.2015.00135 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde SB.2015.00134 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2011 wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen zur Durchführung des Einspracheverfahrens und zum Neuentscheid an
das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde SB.2015.00135 betreffend Direkte
Bundessteuer 2011 wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen zur Durchführung des Einspracheverfahrens und zum Neuentscheid an
das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
4.
Die
Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft
je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00134 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00135 wird festgesetzt auf
Fr. 1'250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
8.
Parteientschädigungen
werden weder für die Verfahren vor Steuerrekursgericht noch vor
Verwaltungsgericht zugesprochen.
9.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …