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Entscheid

SB.2015.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00134

20. April 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18029)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute B und A, deklarierten in der Steuererklärung

2011 ein Einkommen des Ehemanns von Fr. …, welches dieser in der Währung

der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) als Angestellter der E-Bank mit

Arbeitsort in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielte. Sinngemäss

beantragten die Pflichtigen, das Einkommen aus unselbständigem Erwerb sei in

der Schweiz bzw. im Kanton Zürich lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen.

Mit Einschätzungsentscheid für die Staats- und

Gemeindesteuern 2011 vom 15. April 2014 wies das kantonale Steueramt das

Einkommen des Pflichtigen aus unselbständigem Erwerb der Schweiz zur

Besteuerung zu und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren und

satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Gleich verfuhr es für die Belange

der direkten Bundessteuer 2011: Mit Veranlagungsverfügung vom 2. Juni 2014

veranlagte es die Pflichtigen mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen

von Fr. ….

Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale

Steueramt nach einer weiteren Untersuchung am 31. März 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen seitens der Pflichtigen erhobenen

Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 28. Oktober

2015.

teilweise gut und schätzte die Pflichtigen für die Steuerperiode 2011 für

die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) ein. Im selben Entscheid veranlagte das

Steuerrekursgericht die Pflichtigen für die direkte Bundesteuer, Steuerperiode

2011, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem satzbestimmenden

Einkommen von Fr. …. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Pflichtigen

erkannte das Steuerrekursgericht, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des

Pflichtigen in der Steuerperiode 2011 in den Vereinigten Arabischen Emiraten

und nicht in der Schweiz befunden habe. Der Gerichtsschreiber gab eine

abweichende Meinung zu Protokoll.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2015 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss, in Gutheissung der

Beschwerde seien die Einspracheentscheide vom 31. März 2015 wiederherzustellen.

Hinsichtlich der direkten Bundessteuer beantragte die Eidgenössische

Steuerverwaltung am 8. Januar 2016 die Gutheissung der Beschwerde des kantonalen

Steueramts.

Die Beschwerdegegnerschaft liess am 9. Februar 2016

sinngemäss die Abweisung der Beschwerden beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden, und nahm gleichzeitig

zur Eingabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden SB.2015.00134 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) und

SB.2015.00135 (Direkte Bundessteuer 2011) betreffen dieselben Pflichtigen,

denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der

Verfahren rechtfertigt.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern

als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, ein­schliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3

des Steuer­gesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die direkte Bundessteuer [DBG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Natürliche

Personen sind laut Art. 3 DBG bzw. § 3 StG aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit steuer­pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Abs. 1). Einen

steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn

sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das

Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von

Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG bzw. § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in

der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen

und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 138 II 300

E. 3.2; BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 =

StR 2006, 207; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000]

Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 = StR 2000, 198; BGE 125 I

54.

E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der

Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der

Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen

lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls

steuerpflichtigen) Person. Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind

Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und

der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen

Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und

Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit

(selbständig oder unselbständige berufliche Aktivität), die Nationalität des

Arbeitgebers, die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer

Aufenthalt) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten, z. B. eigenes Haus, Wohnung,

Hotelaufenthalt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 Rz. 41). Auf formelle

Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung,

Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im

Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings ebenfalls

Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten

der Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4.1 = Pra 96 [2007]

Nr. 5; BGr, 17. August 2012,2C_92/2012, E. 4.1; 22. Februar

2008,2P.5/2007, E. 2.2). Im Übrigen gilt bei internationalen

Verhältnissen der Grundsatz von Art. 24 Abs. 1 ZGB analog, wonach der

einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erwerb eines

neuen Wohnsitzes im Ausland weiterbesteht (sog. "rémanence du domicile",

vgl. BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.3; BGE 138 II 300

E. 3.3).

2.2

Die

Regeln, die das Bundesgericht zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit

Blick auf die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, können nicht

auf das internationale Verhältnis übertragen werden (Peter Locher, Einführung

in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005,

S. 228 f.). Das muss gerade etwa für die formalisierten Kriterien der

"regelmässigen Rückkehr" an den Familienort und des "leitenden Angestellten"

gelten. Denn diese ergeben im internationalen Verhältnis kaum Sinn (BGr,

1.

Juli 2013,2C_1267/2012, E. 4.1; BGr, 7. November 2012,2C_452/2012,

E. 4.6 = StE 2013 A 32 Nr. 19). Hier ist entscheidend, ob im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die

persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass gesagt werden

kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die stärkeren

wirtschaftlichen Interessen bestünden (BGr, 18. Januar 2011,2C_472/2010,

E. 3.4.2; Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen,

Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 4 Rz. 196). Eine solche Gesamtbetrachtung

steht auch im Einklang mit der Regelung, wie sie dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

bzw. dem Kommentar zu diesem Musterabkommen entnommen werden kann. Nach

Ziff. 15 des Kommentars zu Art. 4 Abs. 2 des

OECD-Musterabkommens sind bei der Prüfung der Frage, zu welchem der beiden

Staaten eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte

verfügt, die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, deren

"familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische,

kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort,

von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände

sind als Ganzes zu prüfen; Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten

der natürlichen Person ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung.

Begründet eine Person, die in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne

diese aufzugeben, im anderen Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die

Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets

gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen

mit anderen Gesichtspunkten als Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat".

2.3

Das

Hauptsteuerdomizil eines jeden Ehegatten ist individuell zu bestimmen, da getrennte

Wohnsitze bei Ehegatten möglich sind. Indessen bilden getrennte Hauptsteuer­domizile

die Ausnahme, weil Ehepaare in der Regel am gleichen Ort ihren Lebensmittel­punkt

und damit ihren Wohnsitz haben. Entsprechend kann der Wohnort des einen Ehegatten

ein wichtiges Indiz für die Wohnsitzbestimmung des anderen Ehegatten bilden

(vgl. E. 3.1). Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes

von Ehe­gatten setzt voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck

bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden

Ehegatten bestimmt ist (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 6 Rz. 65 ff.;

Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Internationales Steuerrecht, Art. 4

Rz. 44; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich

2009, Art. 3 Rz. 27 ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuer­gesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 Rz. 25 ff.).

2.4

Es obliegt

der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass

sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton und damit

in der Schweiz befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass

steuer­begründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde

zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton

als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es

obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr

behaupteten Lebensmittelpunkt ausser­halb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 1. Juli

2013,2C_1267/2012, E. 3.4 = StE 2013 B 11.1 Nr. 25; 16. Februar

2010,2C_625/2009, E. 3.2; 16. Juni 2009,2C_827/2008, E. 4.1;

22.

August 2008,2C_175/2008, E. 3.2; 1. März 2007,2P.203/2006

= StE 2008 A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; 29. September 1999,

Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3c; VGr, 18. Mai 1984, StE 1984

B 11.1 Nr. 2). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht,

besteht in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB (siehe E. 2.1)

das bisherige Domizil fort (BGr, 8. November 2015,2C_873/2014,

E. 3.3; 7. Mai 2014,2C_793/2013, E. 4.4 = StE 2014 A 24.21 Nr. 29;

1.

Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.4).

2.5

Im

vorliegend zu beurteilenden Bereich besteht kein für die Steuerperiode 2011 zu

berücksichtigendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten

Arabischen Emiraten, welches die schweizerische Anknüpfung behindern würde.

Namentlich findet das am 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.932.51 [DBA-VAE])

erst ab 1. Januar 2012 auf Quellensteuern Anwendung und erst ab 1. Januar

2013.

auf alle übrigen Steuern (Art. 27 Abs. 2 DBA-VAE).

3.

3.1

Die persönlichen

Beziehungen des Pflichtigen weisen zweifellos nach Europa und in die Schweiz:

Hier hatten seine Frau und seine beiden minderjährigen und schulpflichtigen

Töchter ihren Wohnsitz, zunächst in einer gemieteten 5-Zimmer-Wohnung in F und

ab März 2013 in einem Eigenheim in derselben Gemeinde. Im Dezember 2011 hat der

Beschwerdeführer zudem ein Ferienhaus in der Schweiz erworben. Der

Beschwerdeführer besuchte seine Familie im Kalenderjahr 2011 hier in der

Schweiz nachgewiesenermassen sieben Mal. Dabei kann offenbleiben, ob diese

Besuche "regelmässig" erfolgten und allenfalls auch mit

geschäftlichen Terminen in der Schweiz verbunden wurden. Angesichts der Distanz

zwischen dem Wohnort der Ehefrau und der Kinder (F) einerseits und dem Arbeitsort

des Ehemanns (Vereinigte Arabische Emirate) andererseits sind die konkreten

Rückkehrgewohnheiten von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere ist bei diesen

Verhältnissen keine regelmässige Rückkehr des Pflichtigen in die Schweiz

erforderlich (vgl. E. 2.2). Unbestritten sind zudem weitere häufige

telefonische Kontakte zur Ehefrau und den minderjährigen Kindern, gemeinsame

Reisen mit Ehefrau und Kindern in ihr Herkunftsland und zwei Besuche der Familie

des Pflichtigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

In den Vereinigten

Arabischen Emiraten bewohnte der Pflichtige ein gemietetes "one bedroom

apartment" und ging seiner Tätigkeit als Unselbständigerwerbender bei der E-Bank

nach. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein

Fahrzeug besessen hat und in den lokalen Fitness- sowie Tennisclub eingetreten

ist, fehlt es an jeder substanziierten Behauptung zur Lebensführung des

Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Mit Ausnahme der

blossen Mitgliedschaften zu den vorgenannten Sportclubs sind keine Freizeitaktivitäten

in den Vereinigten Arabischen Emiraten behauptet, keine Kontakte zur lokalen

Bevölkerung in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder zu dort sich in

vergleichbaren Verhältnissen aufhaltenden Ausländern.

Der Mittelpunkt der familiären und persönlichen Interessen

und Beziehungen des Pflichtigen lag damit zweifellos in der Schweiz.

3.2

Die

wirtschaftlichen Interessen des Pflichtigen werden naturgemäss zunächst vom Arbeitsort,

vorliegend die Vereinigten Arabischen Emirate, bestimmt. Dies gilt jedenfalls

ab anfangs 2011, dem Zeitpunkt, als seine Arbeitgeberin den Plan aufgegeben

hat, in Zürich eine Niederlassung zu eröffnen. Indessen ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer als "Head Due Diligence" seiner Arbeitgeberin nicht

nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeitete, sondern Geschäftsreisen

nach Mumbai, Doha, Delhi, London, Hongkong, Luxemburg und mehrfach auch in die

Schweiz zu unternehmen hatte. Dies vermag die Bedeutung des Arbeitsplatzes in

den Vereinigten Arabischen Emiraten etwas zu relativieren.

3.3

Wohl ist

der Pflichtige mit seiner Familie erst 2008 in die Schweiz gezogen und damit in

der Schweiz sicherlich nicht übermässig verwurzelt. Indessen ist tatsächlich

nicht ersichtlich, dass sich angesichts des Verbleibs der Ehefrau und der

Kinder in F in der Familienwohnung und dem anschliessenden Erwerb von Wohneigentum

(2013) hier in der Schweiz und der weiterhin im Rahmen des möglichen gelebten

Beziehungen zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau und seinen Kindern

seine persönlichen Interessen und Beziehungen 2011 in die Vereinigten

Arabischen Emirate verschoben haben sollen. Daran ändern bei der vorliegend

vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die grundsätzlich in die Vereinigten

Arabischen Emirate weisenden wirtschaftlichen Interessen des Pflichtigen

nichts. Beim verheirateten Pflichtigen mit zwei minderjährigen Kindern lässt

sich nicht sagen, dass seine wirtschaftlichen Interessen den überwiegenden Teil

seiner Gesamtinteressen darstellen (vgl. BGr, 7. November 2012,

2C_452/2012, E. 4.6). Dabei ist nur von untergeordneter Bedeutung, wie die

Steuerveranlagung für das zweite Halbjahr 2010 erfolgt ist, da diese

offensichtlich ohne Untersuchung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des

Pflichtigen vorgenommen wurde. Immerhin ist aber weiter festzuhalten, dass dem

Pflichtigen, der 2011 noch eine Aufenthaltsbewilligung B besessen hat, im

Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Auch wenn er diese

nicht aktiv beantragt haben soll, haben das Migrationsamt des Kantons Zürich

und die Gemeinde F jedenfalls für das hier interessierende Kalenderjahr 2011

und bis Oktober 2012 damit zum Ausdruck gebracht, dass der Pflichtige hier in

der Schweiz Wohnsitz habe. Dies bildet ein weiteres Indiz dafür, dass der Pflichtige

seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

3.4

Damit

erscheint der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen in der Schweiz und im

Kanton Zürich sehr wahrscheinlich und es obliegt ihm, das Fehlen der

subjektiven Steuerpflicht durch ausreichend substanziierte Sachdarstellung zu

untermauern und soweit möglich und zumutbar zu belegen (vgl. E. 2.4).

Die Sachdarstellung

des Pflichtigen zu seinem Aufenthalt und seiner Verbindung zu den Vereinigten

Arabischen Emiraten bleibt indessen abgesehen von den bereits erwähnten Mitgliedschaften

in Sport-Clubs hinsichtlich gesellschaftlicher und sozialer Kontakte unbestimmt

und vage. Der Pflichtige hat sodann trotz Aufforderung weder Kreditkartenabrechnungen

noch Bankauszüge vorgelegt. Diese wären durchaus geeignet gewesen, seine gesellschaftlichen

Aktivitäten in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu belegen, da – wie der

Pflichtige ausdrücklich geltend macht – er in den Vereinigten Arabischen

Emiraten seine Aufwendungen fast ausschliesslich mit Kreditkarte bezahlt hat.

Damit gelingt dem

Pflichtigen entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid der Nachweis eines eigenen,

von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennten Wohnsitzes in den Vereinigten

Arabischen Emiraten nicht und ist er im Steuerjahr 2011 weiterhin als in der

Schweiz ansässig zu betrachten und hier nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt

steuerpflichtig.

3.5

Ist der

Pflichtige hier weiter unbeschränkt steuerpflichtig, erweist sich die Sache

noch nicht als spruchreif. Es steht ausser Frage, dass ihm Berufskosten im Sinn

von § 26 StG bzw. Art. 26 DBG entstanden sind. Die hierüber noch zu

führende Untersuchung obliegt der Veranlagungs- bzw. Einschätzungsbehörde,

weswegen es sich ausnahmsweise rechtfertigt, das Verfahren an das kantonale

Steueramt in das Einspracheverfahren zurückzuweisen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden.

4.

Damit obsiegen die Beschwerdeführenden in der

hauptsächlich zu entscheidenden Frage der steuerlichen Anknüpfung, weswegen die

Rückweisung in das Einspracheverfahren keine solche mit offenem Ausgang ist.

Gestützt auf § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wie auch

die Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht der hauptsächlich

unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und steht dieser weder für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht noch vor Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung

zu (§ 152 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie Art. 64

Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2015.00134 und SB.2015.00135 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde SB.2015.00134 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2011 wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen zur Durchführung des Einspracheverfahrens und zum Neuentscheid an

das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerde SB.2015.00135 betreffend Direkte

Bundessteuer 2011 wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen zur Durchführung des Ein­spracheverfahrens und zum Neuentscheid an

das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

4.

Die

Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft

je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00134 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00135 wird festgesetzt auf

Fr. 1'250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

8.

Parteientschädigungen

werden weder für die Verfahren vor Steuerrekursgericht noch vor

Verwaltungsgericht zugesprochen.

9.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …