SB.2015.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00136
17. Februar 2016Deutsch11 min
(URT.2016.17883)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2015.00136
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die
Grundsteuerbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) veräusserte am
21. Februar 2011 seine Eigentumswohnung an der C-Strasse 01 in D zu
einem Preis von Fr. …. Per 15. Februar 2011 hatte er seinen Wohnsitz in
den Kanton Graubünden verlegt, wo er am F-Weg 02 eine Liegenschaft für
Fr. … erworben hatte. Aufgrund der Reinvestition des Erlöses in ein
gleichgenutztes Ersatzobjekt wurde die Grundstückgewinnsteuer mit
Veranlagungsentscheid der Grundsteuerbehörde D vom 25. Mai 2011 infolge
Ersatzbeschaffung aufgeschoben. Am 31. Dezember 2012 verlegten der
Pflichtige und seine Ehefrau ihren Hauptwohnsitz ins Land G. Mit
Nachsteuerverfügung vom 17. Dezember 2014 auferlegte die Grundsteuerbehörde
D dem Pflichtigen eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. … (zuzüglich Zins
von Fr. … seit dem 91. Tag seit der Handänderung), da die
Voraussetzungen für die Gewährung des Steueraufschubs mit dem Wegzug des
Pflichtigen nicht mehr erfüllt seien. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies
die Grundsteuerbehörde D mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ab.
Erwägungen
II.
Das hernach angerufene Steuerrekursgericht wies den Rekurs
des Pflichtigen mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2015 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien
aufzuheben, vom Widerruf des Steueraufschubs sei abzusehen und die
Grundstückgewinnsteuer gemäss Verfügung vom 25. Mai 2011 weiterhin
aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache an die Grundsteuerbehörde D zu
weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde D.
Der vom Pflichtigen mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember
2015.
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'120.- ging
fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
in Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
2.
2.1
Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den
Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von
solchen ergeben. Gemäss § 216 Abs. 3 lit. i StG wird die Steuer
aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung einer dauernd und
ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder
Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder
zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird. Diese Vorschrift entspricht fast wörtlich der
Regelung von Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG), wobei die Ersatzbeschaffung allerdings ohnehin in der ganzen Schweiz
zum Steueraufschub führt (vgl. § 226a StG).
2.2
Mit der
Veräusserung der dauernd und selbstgenutzten Wohnliegenschaft, jener in D, und
der Reinvestition des Verkaufserlöses innert Monatsfrist (Februar 2011) in
eine neue Liegenschaft, sind die Kriterien von § 216 Abs. 3
lit. i StG insoweit erfüllt, als eine "Veräusserung einer dauernd
und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder
Eigentumswohnung)" sowie eine Verwendung des Erlöses innert
angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer Ersatzliegenschaft stattgefunden
hat. Streitig ist vorliegend einzig, ob das Ersatzobjekt gleichgenutzt
bzw. dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt wird.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt unter
den Begriff des dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums
einzig der Hauptwohnsitz, während ein sekundäres Domizil, wie eine
Ferienwohnung, den Tatbestand nicht erfüllt (BGE 141 II 207 E. 2.2.4; BGE
138.
II 105 E. 6.3.1 = Pra 101 [2012] Nr. 88). Nach der verwaltungsgerichtlichen
Praxis schadet ein Unterbruch der Dauerhaftigkeit des Selbstbewohnens der veräusserten
oder der Ersatzliegenschaft nicht, wenn er seiner Natur nach bloss
vorübergehenden Charakter aufweist, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls
zu beurteilen ist (VGr, 22. April 1998, SR.98.00011, E. 1 = StE 1999
B 42.38 Nr. 19 = RB 1998 Nr. 164). Beabsichtigt ein
berufsbedingt ins Ausland versetzter Eigentümer nach seinem Auslandaufenthalt
in die Ersatzliegenschaft zurückzukehren, wird die bei der Ersatzbeschaffung
seines Eigenheims ermässigte Steuer nicht nachträglich erhoben. Zu prüfen ist
diesfalls, ob die berufliche Versetzung nur vorübergehender oder endgültiger
Natur ist (RB 1998 Nr. 164). In dem am 22. April 1998 zu
beurteilenden Fall hatten die Eigentümer der ersatzweise erworbenen
Liegenschaft dieselbe während zweieinhalb Jahren selbstbewohnt, bevor sie nach
Hamburg, dem neuen Arbeitsort des für einen internationalen Erdölkonzern tätigen
Ehemanns, zogen. Da der Arbeitnehmer für einige Jahre befristet nach
Deutschland entsandt wurde und die Rückkehr in die vormalige Wohnstätte geplant
und seitens des Arbeitgebers bestätigt worden war, erkannte das
Verwaltungsgericht auf einen bloss vorübergehenden Unterbruch der Selbstnutzung
der Liegenschaft.
2.3
Das Steuerrekursgericht erwog, der Pflichtige habe
seinen Wohnsitz nach eigenen Angaben aus beruflichen Gründen per 1. Januar
2013.
ins Land G verlegt. Zwar möge es zutreffen,
dass die Liegenschaft im Kanton Graubünden weiterhin
von ihm und seiner Ehefrau ausschliesslich selbst und insbesondere in den
Wintermonaten häufig benutzt werde. Indessen sei mit der Wohnsitzverlegung ins
Ausland eine Nutzungsänderung an der Liegenschaft im Kanton Graubünden eingetreten. Im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung sei einzig
entscheidend, ob der Grundeigentümer seinen Hauptwohnsitz am Ort einer
Liegenschaft habe oder nicht. Ob und wie häufig er sich in einem anderen, ihm
gehörenden Objekt aufhalte, lasse sich kaum überprüfen. Vorliegend begnüge sich
der Pflichtige mit der nicht näher substanziierten oder belegten Behauptung, er
halte sich von November bis März "in wesentlichem Ausmass" im
Kanton Graubünden auf. Dass sich an den Wohnverhältnissen in
naher Zukunft etwas ändern werde, sei nicht ersichtlich. Demzufolge habe eine
definitive Zweckentfremdung der Ersatzliegenschaft stattgefunden. Im Übrigen
sei die von Rechtsprechung und Lehre vertretene Auffassung, wonach neben der
Handänderung auch die Nutzungsänderung am Ersatzgrundstück innert fünf Jahren
seit der früheren, den Steueraufschub begründenden Veräusserung zur
Nachveranlagung führe, sachgerecht und praktikabel. Die Nachveranlagung
verletze den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht.
2.4
Die Pflichtigen erachten ein schematisches Abstellen auf die
Fünfjahresregel als rechtswidrig. Diese Frist – und generell das Erfordernis,
das Ersatzobjekt für eine bestimmte Zeit zu halten oder zu nutzen – sei weder im
kantonalen Recht noch im Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehen. Der Begriff
des dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums sei
ausschliesslich bundesrechtlicher Natur. Eine Fünfjahresfrist sei im
Bundesrecht gerade nicht vorgesehen bzw. wurde auf die Einführung einer solchen
explizit verzichtet. Auch auf dem Weg der Auslegung von Art. 12
Abs. 3 lit. e StHG könne eine solche Frist nicht postuliert werden.
Zentral sei einzig, ob das Ersatzobjekt im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung
Hauptdomizil im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG gewesen sei. Ein
späterer Wegzug, der sodann aufgrund achtenswerter Motive bzw. späterer
Umstände veranlasst werde, dürfe – vorbehältlich Rechtsmissbrauch – nicht
schädlich sein. Bei dem infrage stehenden Rechtsgeschäft – Erwerb der Liegenschaft
im Kanton Graubünden – sei jedoch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder
eine Steuerumgehungsabsicht zu erkennen. Werde – wie hier – zwar der
Hauptwohnsitz verlegt, finde aber eine fortgesetzte und weitgehend
gleichbleibende Eigennutzung des Objekts statt, könne dies wirtschaftlich nicht
einer Handänderung gleichgestellt werden. Die Wohnsitzverlegung sei rechtlicher
und nicht wirtschaftlicher Natur. Vorliegend sei bereits aus dem bezahlten
Kaufpreis, Fr. … Mio., ersichtlich, dass es sich bei der Wohnung im
Kanton Graubünden nicht um eine klassische Zweitwohnung handle, sondern dass
die Käufer ursprünglich die genuine Absicht hatten, hier ihren Lebensmittelpunkt
zu errichten. Berufliche Gründe hätten aber dazu geführt, dass der Ehemann
vermehrt nach J reisen musste, weshalb sie sich entschieden hätten, ihren
Hauptwohnsitz ins Land G zu verlegen. Im Übrigen werde durch die Besteuerung
eines Gewinns, der gar nicht realisiert werde, das Prinzip der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) verletzt. Ohne Fremdvermietung werde auch keine
Rendite erwirtschaftet.
2.5
Das
Verwaltungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach bestätigt, dass es die Fünfjahresfrist,
wie sie im "Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich
selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a
StG)" vom 31. März 2014 festgelegt ist (vgl. die vorliegend
einschlägige Ziffer 28 des Rundschreibens), grundsätzlich als
gesetzeskonform erachte (VGr, 25. September 2014, SB.2013.00133,
E. 2.2; 16. April 2014, SB.2013.00116, E. 5.3). Einzig in Bezug
auf die kurzfristige Kaskadenersatzbeschaffung wurde die Frist zur
Mobilitätsförderung relativiert (vgl. VGr, 14. März 2012, SB.2011.00154,
E. 2.3). In seinem Entscheid vom 9. Februar 2015 (BGE 141 II 207), womit
das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 16. April
2014.
aufgehoben hat, äusserte es sich nicht zur Frage, ob die Kantone im
Zusammenhang mit der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich
selbstgenutzten Wohnliegenschaft eine Mindesthaltedauer für die ersatzweise
erworbene Liegenschaft einführen dürfen, um dem Kriterium der dauernden
Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft Konturen zu verleihen. Wie es sich damit
verhält, muss hier nicht näher geprüft werden, da – wie gleich zu zeigen sein
wird – nicht von einer dauerhaften Nutzung des Ersatzgrundstücks ausgegangen
werden kann.
2.6
Die
Pflichtigen haben ihren Hauptwohnsitz aus beruflichen Gründen definitiv in das Land
G verlegt. Dass eine Rückkehr beabsichtigt wäre, wurde nicht geltend gemacht.
Auch das Steuerrekursgericht hat festgehalten, dass nach den Akten keinerlei
Anhaltspunkte bestünden, dass sich an den Wohnsitzverhältnissen in naher
Zukunft etwas ändern würde. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht am 22. April
1998.
beurteilten Fall ist somit von einer dauerhaften Wohnsitzverlegung und
nicht von einer bloss vorübergehenden Zweckentfremdung auszugehen. Mit dem
definitiven Wegzug ins Ausland wurde die Wohnung im Kanton Graubünden zu einem
Zweitwohnsitz der Pflichtigen, ungeachtet des hohen Erwerbspreises. Für diese
Art von Wohnliegenschaften wird ein Steueraufschub nicht zugelassen (vgl. BGE
138.
II 105 = Pra 101 [2012] Nr. 88). Dass die Pflichtigen ursprünglich die
"genuine Absicht" hatten, im Kanton Graubünden längerfristig ihren Lebensmittelpunkt
zu errichten, ändert daran nichts. Insbesondere kann ihrer Argumentation, wonach
es lediglich darauf ankomme, dass der Veräusserer beabsichtige, im Zeitpunkt
der Ersatzbeschaffung sein Hauptdomizil am Ersatzobjekt begründen zu wollen,
nicht gefolgt werden. Denn rein begrifflich ist eine gewisse Zeitspanne
erforderlich, damit es sich um eine dauernde Nutzung der
Ersatzliegenschaft handeln kann. Wird die Ersatzliegenschaft – wie hier –
lediglich ein Jahr und 10 Monate als Hauptwohnsitz genutzt, kann jedenfalls
noch nicht von einer dauernden Nutzung gesprochen werden.
2.7
Die Pflichtigen wenden sich weiter gegen die
Besteuerung eines Gewinns, der gar nicht realisiert worden sei.
Mit der Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung können
Eigenheimbesitzer – anders als Eigentümer einer Zweit- oder Ferienwohnung – von
einem Steueraufschub profitieren. Dank dem Steueraufschub soll dem
Steuerpflichtigen wenn nötig der gesamte Verkaufserlös für die Finanzierung
eines Ersatzobjekts zur Verfügung stehen (BGE 130 II 202 E. 5.2). Tatsächlich
bleibt bei einer definitiven Zweckentfremdung der Ersatzliegenschaft ohne Verkauf
das investierte Kapital im Ersatzobjekt gebunden. Dass beim Steuerpflichtigen
bei definitiver Zweckentfremdung u. U. ein finanzielles Problem entsteht, wenn wie hier nicht
einmal eine Fremdvermietung stattfindet, wird jedoch von Lehre und Rechtsprechung
in Kauf genommen, da die Liegenschaft nicht mehr ihrem privilegierten Zweck
entsprechend genutzt wird (vgl. Felix Richner, Ersatzbeschaffung von
selbstgenutztem Wohneigentum, Teil III, ZStP 1/2011, S. 1 ff., S. 6).
Daher wird die Nutzungsänderung des Ersatzobjekts neben der Veräusserung
einhellig als steuerauslösender Tatbestand behandelt, sofern die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind (Richner, a. a. O.,
S. 5; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 216
N. 296; VGr, 25. September 2014, SB.2013.00133, E. 2.2.1;
14.
März 2012, SB.2011.00154, E. 2.3.2). Dies gilt nicht nur für die
Ersatzbeschaffung von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum, sondern auch für
die Steueraufschubstatbestände nach § 216 Abs. 3 lit. h und
lit. g StG. Eine Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ist hierin nicht zu erblicken. Bei dieser Sachlage erübrigt
sich sodann die eventualiter beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin
zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
3.
Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 213 Satz 2 StG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213
Satz 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 10'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…