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Entscheid

SB.2015.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00144

16. März 2016Deutsch15 min

(URT.2016.17980)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die mit Software handelnde A AG (nachfolgend

Pflichtige) hat ihren statuarischen Sitz seit ihrer Gründung per 1. Juni

2010 in C im Fürstentum Liechtenstein (FL). Alleinaktionär, einziger

Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist D (nachfolgend Geschäftsführer). Dieser

hatte bis Ende Oktober 2014 seinen Wohnsitz in E im Kanton Zürich und

meldete sich zusammen mit seiner Ehefrau per 1. November 2014 neu im

Fürstentum Liechtenstein an.

Mit Entscheid vom 26. März 2015 stellte das kantonale

Steueramt fest, dass die Pflichtige ab dem 1. Juni 2010 bis 2014 der

schweizerischen bzw. zürcherischen Steuerhoheit unterliege.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 4. Mai 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 23. Oktober 2015 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2015 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid des

Steuerrekursgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Pflichtige nicht

der schweizerischen bzw. zürcherischen Steuerhoheit unterliege. Zudem wurde um

die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Eine der Pflichtigen auferlegte Kaution wurde fristgerecht

geleistet. Während das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung

die Abweisung der Beschwerde beantragten, liessen sich das Steuerrekursgericht

und die Gemeinde E (ZH) nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich der Steuerhoheit ab 1. Juni 2010 bis 31. Oktober

2014.

für die Staats- und Gemeindesteuern (SB.2015.00144) und die direkte Bundessteuer

(SB.2015.00145) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeinde­steuern

wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor

Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.4

Die

vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des

Novenrechts gelten auch dann, wenn über die schweizerische Steuerhoheit im

internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im

interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu

entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue

Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90; VGr, 3. Oktober

2012, SB.2011.00174, E. 1.3).

2.

2.1

Als

Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)

verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör sind

Einspracheentscheide zu begründen (Art. 135 Abs. 2 DBG; § 142

StG und Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

[KV]). Die Begründungsdichte kann hierbei geringer ausfallen, wenn bereits

die angefochtene erstinstanzliche Verfügung ausführlich begründet wurde. Die

ungenügende Begründung eines Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren

in der Regel geheilt werden (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 142 N. 12).

2.2

Die

Begründungen der Einspracheentscheide entsprechen weitgehend denjenigen des

ursprünglichen Steuerhoheitsentscheids vom 26. März 2015, setzen sich

jedoch mit den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und der Subsumption des

Sachverhalts auseinander. Auch eine kurze Auseinandersetzung mit den Vorbringen

der Pflichtigen im Einspracheverfahren hat stattgefunden. Ob damit bereits eine

genügende Begründung der Einspracheentscheide vorliegt, kann offenbleiben, da

entgegen der Ansicht der Pflichtigen zumindest keine derart schwere Gehörsverletzung

vorliegt, als dass diese nicht im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt

worden wäre.

3.

3.1

Gemäss

Art. 50 DBG bzw. § 55 StG sind juristische Personen aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung

in der Schweiz bzw. im Kanton befindet. Diese Bestimmung erfasst neben schweizerischen

auch ausländische juristische Personen (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,

E. 2.1).

Vorliegend ist unumstritten,

dass sich der formelle Sitz der Pflichtigen in C (FL) befindet.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Pflichtige aufgrund ihrer

tatsächlichen Verwaltung dennoch in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich

steuerpflichtig ist.

3.2

Im

internationalen Verhältnis kommt der Anknüpfung an die tatsächliche Verwaltung

– entgegen der Auffassung der Pflichtigen, welche sich vor allem auf die

Regelung von interkantonalen Verhältnissen beruft – grössere Bedeutung zu. So

kann an den Ort der tatsächlichen Verwaltung selbst dann angeknüpft werden,

wenn es sich bei dem im Ausland befindlichen statutarischen Sitz nicht um ein

blosses Briefkastendomizil handelt. Jedenfalls in internationalen Sachverhalten

handelt es sich beim statutarischen Sitz einerseits und der tatsächlichen

Verwaltung der Gesellschaft andererseits um echte Alternativanknüpfungen (BGer,

4.

Dezember 2003,2A.321/2013; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil:

Art. 49–101 DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 50 DBG N. 6; Peter Athanas/Giuseppe Giglio, in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A.,

Basel 2008, Art. 50 N. 6; Peter Athanas/Stefan Widmer in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Teil 1/Band 1: Bundesgesetz über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2003, Art. 20

StHG N. 39). Entscheidend ist damit, anderslautende Bestimmungen in

Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten, ob sich der wirtschaftliche und

tatsächliche Gesellschaftsmittelpunkt in der Schweiz befindet.

3.3

Die

Botschaft zum DBG enthält keine weiter gehende Umschreibung des Begriffs

"Ort der tatsächlichen Verwaltung". Die Botschaft zum Bundesgesetz

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom

14.

Dezember 1990 (StHG) hingegen umschreibt den "Ort der

tatsächlichen Verwaltung" im Rahmen des gleichlautenden Art. 20 StHG

als denjenigen Ort, an dem "die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen,

die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen", wobei zum im

internationalen Doppelbesteuerungsrecht gängigen Ausdruck der

"tatsächlichen Geschäftsleitung" materiell kein Unterschied bestehe

(BBl 1983 III 1, S. 108).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Ort der

tatsächlichen Verwaltung dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich

abspielende Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der

laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist

der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar,

dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt

wird (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen).

Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 50 N. 12).

Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der blossen administrativen Verwaltung

einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,

soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche

Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend

ist der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der

Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,2C_1087/2012,

E. 2.2, mit Hinweisen). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo regelmässig

diejenigen Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung

des statutarischen Zwecks dienen (VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00080, E. 2.1).

Ist ein wirtschaftlicher und tatsächlicher Mittelpunkt der

Gesellschaft nicht auszumachen, wird in der Lehre die Meinung vertreten, es

könne ersatzweise gerechtfertigt sein, den Ort der tatsächlichen Verwaltung am

Wohnort des primär tätigen Geschäftsführers anzuknüpfen (Heinrich Jud, Die

Bestimmung des Steuersitzes juristischer Personen anhand der jüngeren Zürcher

Praxis, ZStP 3/1992, S. 153; vgl. auch Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der

Begriff der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen und internationalen

Verhältnis bei den direkten Steuern, StR 63/2008, S. 757 [in Bezug auf

interkantonale Sachverhalte]). Dies gilt insbesondere in Konstellationen, wo

die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking des ausschliesslich

geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch damit demjenigen Ort

zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig wurde (Stefan G.

Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005, S. 499).

3.4

Gemäss dem

in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) wiedergegebenen

generellen Grundsatz über die Beweislastverteilung haben im Allgemeinen die

Steuerbehörden die steuerbegründenden Tatsachen zu beweisen, mithin auch jene,

welche die Steuerhoheit begründen. Erscheint eine Steuerhoheit in der Schweiz

bzw. im Kanton Zürich sehr wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis

und es obliegt alsdann dem betroffenen Steuerpflichtigen, den Gegenbeweis für

einen ausländischen Sitz und einen ausländischen Verwaltungsmittelpunkt zu

erbringen (VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00174, E. 2.3).

Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden

Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit

beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton

(rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17). Unter diesen Umständen kann an

die Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der Steuerhoheit auch

keine Sanktion geknüpft werden. Ist jedoch der Hauptbeweis für die

Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin

der präsumtiv steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr

verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine

hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür

beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter

genauer Bezeichnung anzubieten (VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00174, E. 2.3

mit Hinweisen).

4.

4.1

Im

vorliegend zu beurteilenden Bereich besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen

(DBA) mit dem Fürstentum Liechtenstein, welches die schweizerische Steuerhoheit

einschränken würde – namentlich enthält das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein

über verschiedene Steuerfragen vom 22. Juni 1995 unbestrittenermassen

keine diesbezüglichen Bestimmungen.

4.2

Da der

Geschäftsführer der Pflichtigen seinen Wohnsitz in E (ZH) per Ende Oktober

2014.

aufgegeben und nach Liechtenstein verlegt haben soll, hat das

Steuerrekursgericht offengelassen, wem die Steuerhoheit ab 1. November

2014.

zukommt, da hierzu erst noch die Wohnsitzfrage zu klären ist.

Streitgegenstand bildet damit wie im vorinstanzlichen Verfahren auch im

vorliegenden Verfahren allein die Steuerhoheit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Oktober

2014.

Inwiefern der Geschäftsführer und dessen Ehefrau sich bereits früher im

Fürstentum Liechtenstein um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht und einen Umzug

dorthin geplant haben, erscheint hingegen irrelevant, wird von der Pflichtigen

doch nicht behauptet, dass sich der (wohnsitzbegründende) Lebensmittelpunkt

ihres Geschäftsführers bereits vor dem 1. November 2014 im Fürstentum

Liechtenstein befunden habe.

4.3

Es ist

unbestritten, dass am liechtensteinischen Sitz der Pflichtigen ein kleines Büro

samt rudimentärer Infrastruktur vorhanden ist. Der Geschäftsführer der

Pflichtigen soll sich dort (bzw. im Fürstentum Liechtenstein) regelmässig

aufgehalten haben, wenngleich er seine Geschäftstätigkeit als fast

ausschliesslich büroextern behauptet. Ansonsten soll der im selben Haus privat

wohnhafte liechtensteinische Vermieter (Herr F) gemäss Eingabe vom 15. Dezember

2014.

vor Ort die gesamte Administration besorgt und die Funktion des

stellvertretenden Geschäftsführers bekleidet haben.

Das angemietete Büro ist mit einer Fläche von nur 9 m2

sehr klein. Die Monatsmiete von Fr. 250.- (oder Fr. 28.-/m2)

mag zwar marktkonform sein, fällt jedoch aufgrund der geringen Mietfläche kaum

ins Gewicht. Ob sich der Geschäftsführer vor seiner Ummeldung nach

Liechtenstein auch regelmässig in den liechtensteinischen Büroräumlichkeiten aufgehalten

hat, ist aufgrund der hierfür eingereichten Belege nicht erstellt: Nur die

wenigsten der eingereichten Tank- und Konsumationsbelege lassen auf eine

Anwesenheit des Geschäftsführers in Liechtenstein schliessen, zumal hieraus

noch nicht auf eine tatsächliche Büroanwesenheit geschlossen werden kann. So

ist die Pflichtige auch Alleinimporteurin für das Fürstentum Liechtenstein und

hat dorthin weitere Geschäftsverbindungen. Auch die der Pflichtigen erteilte

liechtensteinische Gewerbebewilligung ist nur bedingt aussagekräftig: Diese

setzt lediglich eine geringfügige Anwesenheitspflicht des Geschäftsführers von

mindestens 10 Prozent voraus und es ist nicht ersichtlich, wie und

inwieweit die liechtensteinischen Behörden die tatsächliche Anwesenheit des

Geschäftsführers auch wirklich überprüft haben. Entscheidend ist jedoch, dass

auch nach Darstellung der Pflichtigen ein regelmässiges Tagesgeschäft im

Fürstentum Liechtenstein kaum stattgefunden hat und sich der Geschäftsführer

eigenen Angaben zufolge fast ausschliesslich büroextern bei den Wiederverkäufern,

bei der Herstellerin der Software sowie auf Fachmessen aufhält. Auch der

Umstand, dass sich der Geschäftsführer jeden Winter für mehrere Monate ausserhalb

von Europa aufhält, lässt darauf schliessen, dass die wesentlichen

Geschäftsentscheidungen nicht in Liechtenstein gefällt wurden. Sodann ist nicht

ersichtlich, welche Arbeiten durch den liechtensteinischen Vermieter für die

Pflichtige ausgeübt wurden. Die Pflichtige hat zumindest im Beschwerdeverfahren

auch nicht mehr behauptet, dass der Vermieter ihrer Büroräumlichkeiten (als

stellvertretender Geschäftsführer) wesentliche (Geschäftsleitungs-)Aufgaben für

sie wahrgenommen habe oder sie neben ihrem Geschäftsführer weitere Mitarbeiter

beschäftige. Diese Umstände sprechen an sich insgesamt eher für ein reines Briefkastendomizil

der Pflichtigen in Liechtenstein. Letztlich kann diese Frage entgegen der

Auffassung der Pflichtigen deswegen offenbleiben, da alternativ am Sitz der

tatsächlichen Verwaltung angeknüpft werden kann (vgl. E. 3.2 vorstehend).

4.4

Im Zentrum

der Geschäftstätigkeit der Pflichtigen stehen die an verschiedenen Fachmessen

vermittelten Geschäftskontakte und der Austausch mit den Wiederverkäufern und

der Herstellerin in den USA. Auch die Pflichtige sieht die effektiven

Geschäftsführungshandlungen in erster Linie in den (per E-Mail erfolgenden)

Vertragsabschlüssen mit den verschiedenen Wiederverkäufern des von ihr für die

Schweiz, Deutschland, Liechtenstein und Teile von Österreich exklusiv

importierten Softwareprodukts, den Präsentationen an verschiedenen Fachmessen

und dem Austausch mit der Softwareherstellerin in den USA. Ein geografischer

Schwerpunkt der Geschäftsführung ist damit selbst nach Darstellung der

Pflichtigen nicht auszumachen, jedenfalls nicht in Liechtenstein. Vielmehr

dreht sich die gesamte Geschäftstätigkeit der Pflichtigen auch nach deren

eigener Darstellung um die Person ihres alleinigen Geschäftsführers, welcher an

wechselnden Orten, keineswegs aber vorwiegend vom liechtensteinischen Sitz der

Pflichtigen, aktiv wurde.

Am (ehemaligen) zürcherischen Wohnsitz des Geschäftsführers

der Pflichtigen befindet sich zudem auch der Sitz der G GmbH, welche mit

Abstand grösste Wiederverkäuferin der Pflichtigen ist. Die G GmbH ist

wiederum eine Abspaltung der H GmbH (heute in Liquidation), welche in der

hier interessierenden Zeitperiode ebenfalls ihren Sitz am (ehemaligen) Wohnort in

E (ZH) des Geschäftsführers der Pflichtigen hatte. Die H GmbH wird

wiederum vom Geschäftsführer der Pflichtigen beherrscht. Es liegt damit nahe,

dass dieser neben seinen diversen Ausseneinsätzen vornehmlich in seiner Wohnsitzgemeinde

E (ZH) für die Pflichtige tätig wurde, wo eine weitere von ihm kontrollierte

Unternehmung (H GmbH) und die wichtigste Wiederverkäuferin der Pflichtigen

(G GmbH) ihren Sitz hatten bzw. immer noch haben. Wenn somit überhaupt ein

Schwerpunkt der tatsächlichen Verwaltung der Pflichtigen auszumachen ist, liegt

dieser damit ebenfalls am (ehemaligen) Wohnort des Geschäftsführers in E (ZH),

egal ob dieser seine Kontrolle über die G GmbH bereits im Rahmen der im

Jahr 2007 erfolgten Abspaltung verloren hat (vgl. auch BGr, 4. Dezember

2014,2C_431/2014, E. 2.3).

4.5

Weisen die

Umstände wie vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den damaligen Wohnsitz

des Geschäftsführers als den Ort der tatsächlichen Verwaltung, bzw. ist in Ermangelung

eines sonstigen geografischen Schwerpunkts der Geschäftsführung dort anzuknüpfen

(vgl. E. 3.3 vorstehend), obliegt der Pflichtigen die Führung des

Gegenbeweises.

Mit Auflage vom 5. Januar 2015 wurde die Pflichtige

zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert. Dieser Auflage ist die

Pflichtige nicht vollständig nachgekommen, da sie die eingeforderten Unterlagen

entweder bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht haben will oder diese

als irrelevant für die Feststellung der Steuerhoheit erachtet hat. Die von der Pflichtigen eingereichten Kontenblätter

lassen keinen verlässlichen Schluss zu, ob am liechtensteinischen Sitz der

Pflichtigen eine namhafte Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Hingegen hätten

beispielsweise die Telefonabrechnungen durchaus Rückschlüsse auf die

Anwesenheit und Geschäftstätigkeit ihres Geschäftsführers in Liechtenstein

zugelassen.

Unerheblich ist auch, ob die Pflichtige aufgrund ihres

statutarischen Sitzes auch in Liechtenstein Steuern (und AHV-Beiträge)

entrichtet, ist eine Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis doch

zulässig (Art. 127 Abs. 3 BV e contrario). Auch der Sitz der Buchhaltungsunternehmung

ist irrelevant. Wie bereits erwähnt wurde, vermag die liechtensteinische

Gewerbebewilligung bereits das Vorliegen eines Briefkastendomizils nicht schlüssig

zu widerlegen und ist damit erst recht nicht geeignet, den Sitz der

tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein nachzuweisen.

Damit misslingt der Pflichtigen – zumindest für die Zeit bis

zur Abmeldung des Geschäftsführers nach Liechtenstein – der erforderliche

Gegenbeweis einer tatsächlichen Verwaltung am liechtensteinischen Sitz.

Damit ist die Beschwerde sowohl

bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern wie auch der direkten Bundessteuer abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht dieser keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2015.00144 und SB.2015.00145 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2015.00144 betreffend Steuerhoheit (Staats- und Gemeindesteuern ab

1.

Juni 2010 bis 31. Oktober 2014) wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2015.00145 betreffend Steuerhoheit (direkte Bundessteuer ab

1.

Juni 2010 bis 31. Oktober 2014) wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2015.00144 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00145 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …