SB.2015.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00148
3. Februar 2016Deutsch12 min
(URT.2016.17856)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2015.00148
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Pflichtige) brachte in seiner
Steuererklärung 2013 Fr. … als behinderungs- bzw. unfallbedingte Kosten
von seinen steuerbaren Einkünften in Abzug. Diese bestanden aus den im ersten
Halbjahr 2013 angefallenen Pensions- und Berittkosten für zwei Pferde, die der
Pflichtige in einem Pferdesportstall unterbrachte und durch einen professionellen
Reiter ausbilden liess, nachdem er am 1. Juni 2012 einen schweren
Reitunfall erlitten hatte und deshalb bis zum 31. Juli 2013 zu 100 Prozent
arbeitsunfähig war.
Mit Einschätzungsentscheid vom 12. Juni 2015 wurde
der Pflichtige vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt, wobei es unter
anderem den geltend gemachten Betrag von Fr. … als nicht abzugsfähige
Lebenshaltungskosten aufrechnete.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 24. Juli 2015 ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Aufrechnung der Pensions- und Berittkosten
erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 9. November 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2015 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und auf eine Aufrechnung der geltend gemachten
behinderungs- bzw. unfallbedingten Kosten von Fr. … zu verzichten. Weiter
ersuchte er um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung und machte
Ausführungen dazu, wie die Verfahrenskosten zu verteilen und ihm Steuern zurückzuerstatten
seien. Ferner ersuchte er sinngemäss darum, die suspensive Wirkung des
eingelegten Rechtsmittels festzustellen.
Während das kantonale Steueramt beantragte, die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, verzichtete das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Das Gemeindesteueramt liess sich nicht
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig,
sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das
Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.3
Der Steuerbeschwerde ans Verwaltungsgericht kommt
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§§ 153
Abs. 4 und 115 StG
in Verbindung mit §§ 55 und 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dasselbe gilt auch für
das vorangegangene Einsprache- und Rekursverfahren (vgl. § 10 b Abs. 2 und § 25 Abs. 1 VRG).
Ein hängiges Rechtsmittelverfahren hinsichtlich dem
Einschätzungsentscheid steht allerdings einem definitiven Bezug aufgrund der
vorgenommenen, aber noch nicht rechtskräftigen Einschätzung nicht entgegen. Das
zulässige Rechtsmittel im Bezugsverfahren gegen eine solche Schlussrechnung ist
die Einsprache nach § 178 StG (vgl. Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 173
N. 4b und 13). Steuerbezugsfragen sind sodann nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1
Gemäss § 32 lit. a StG sind die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen
von den Einkünften abzuziehen, soweit diese 5 %
der um die Aufwendungen gemäss §§ 26–31 StG verminderten steuerbaren
Einkünfte übersteigen und durch den Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
Jedoch sind nicht sämtliche Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer
Erkrankung entstanden sind, steuerlich abzugsfähig: Der Begriff der Krankheits-
und Unfallkosten ist aus steuersystematischen Überlegungen vielmehr restriktiv auszulegen,
geht es doch um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Lebenshaltungskosten
(typische Einkommensverwendung) nicht vom rohen Einkommen abgesetzt werden
dürfen (BGr, 14. April 2008,2C_722/2007, E. 3.2). Als Krankheits- und Unfallkosten nach § 32 lit. a StG abzugsfähig sind
grundsätzlich nur die zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder
psychischen Gesundheit notwendigen Kosten, bei welchen ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen den Kosten und einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung besteht (RB 2002 Nr. 103;
Richner et al., § 32 StG
N. 12 f.).
Unfallbedingte Mehrkosten, welche nicht dem Heilungserfolg dienen, gelten nicht
als Krankheits- oder Unfallkosten und gehören in der Regel zu den gemäss § 33 lit. a StG nicht abzugsfähigen
Lebenshaltungskosten (BGr, 6. Juli 2007,2C_316/2007, E. 3.2).
Nach dem Gesetzeswortlaut von § 32 lit. a StG gelten darüber hinaus
auch diejenigen Kosten als abzugsfähig, welche die steuerpflichtige Person für
von ihr unterhaltene Personen selbst zu tragen hat, namentlich für
Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder (Richner et al., § 32 StG N. 25). Unfallbedingte
Mehrkosten für die Haltung und den Unterhalt von Tieren sind hingegen nicht
erfasst.
Als steuermindernde Tatsache sind abzugsfähige Krankheitskosten
durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen, welcher hierzu bis spätestens
zum Ablauf der Rekursfrist die erforderlichen Beweismittel einzureichen oder
zumindest anzubieten hat (BGr, 14. April 2008,2C_722/2007, E. 3.2; RB
1975.
Nr. 55 und RB 1986 Nr. 49).
2.2
Soweit der Pflichtige geltend macht, dass er sich
aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht mehr selbst um seine
Pferde habe kümmern können und ihm deshalb (zusätzliche) Pensions- und
Berittkosten entstanden seien, sind keine steuerlich abzugsfähigen Unfallkosten
ersichtlich.
So ist bei einem Teil der Pensions- und
Berittkosten bereits zweifelhaft, inwiefern diese mit dem Unfallereignis vom 1. Juni 2012 in Zusammenhang stehen und nicht ohnehin angefallen
wären. Die Pensions- und Berittkosten für das zweite Pferd des Pflichtigen
namens „B“ sind erst ab dem 22. Dezember 2012, ein
halbes Jahr nach dem Unfallereignis, angefallen, was einen kausalen
Zusammenhang infrage stellt. Sodann ist davon
auszugehen, dass zumindest ein Teil der Pensionskosten auch angefallen wäre,
wenn eine Fremdbetreuung der Tiere nicht erforderlich geworden wäre.
2.3
Ansonsten stehen die geltend gemachten Pensions-
und Berittkosten zwar teilweise in einem natürlich-kausalen Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 1. Juni 2012. Der darüber
hinaus erforderliche Zusammenhang zum Heilungserfolg des Pflichtigen ist jedoch
nicht ersichtlich:
So macht der Pflichtige geltend, dass ihm
die Pferde bei der Bewältigung des Unfallereignisses und der Unfallfolgen
geholfen hätten und das Verkaufen der Pferde sich traumatisierend auf ihn
ausgewirkt hätte. Eine entsprechende therapeutische Erforderlichkeit versucht
er durch ein ärztliches Zeugnis seines Psychiaters vom 25. August 2015 zu
belegen, wonach dieser "aus ärztlicher Sicht" bestätigt, dass die
seit dem Reitunfall vom 1. Juni 2012 angefallenen Kosten für Unterhalt und
Beritt der Pferde "als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von Krankheits-
und Unfallkosten" einzuschätzen seien. Sodann sollen die Pferde zentrales
Thema in der Physiotherapie zur Erhaltung resp. Wiederherstellung der
körperlichen und insbesondere psychischen Gesundheit des Pflichtigen gewesen
sein. Weiter reichte der Pflichtige einen ärztlichen Bericht seines
behandelnden Neuropsychologen vom 7. April 2014 ein, wonach er an einer
posttraumatischen Anpassungsstörung leiden soll und in der Therapie verhaltens-therapeutische Vorschläge zur Wiederaufnahme des Reitens und des
Autofahrens angesprochen worden seien.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, können
die dargelegten ärztlichen Empfehlungen und Zeugnisse jedoch nicht mit einer
ärztlichen Verordnung gleichgesetzt werden: So gebricht es bereits an einer
ärztlichen Verordnung, wenn erst im Nachhinein ärztlich bestätigt wird, dass
die durchgeführte Therapie notwendig war oder wenn nur in allgemeiner Weise
Empfehlungen seitens des Arztes abgegeben werden (Richner et al., § 32 StG
N. 13 mit Hinweisen). Die eingereichten ärztlichen Dokumente wurden erst
verfasst, nachdem die geltend gemachten Pensions- und Berittkosten bereits
angefallen waren. Dass sich der Pflichtige allenfalls erst durch das vorliegende
Verfahren dazu veranlasst sah, entsprechende Berichte einzuholen, ändert nichts
an der Tatsache, dass eine Therapie nicht retrospektiv verordnet werden kann.
Sodann lassen die ärztlichen Empfehlungen bezüglich der
Wiederaufnahme des Reitens und die Thematisierung der Pferde in der Therapie
die Beritt- und Pensionskosten auch inhaltlich nicht als Unfallkosten
erscheinen. Das Halten von Haustieren, Reiten oder die sonstige Beschäftigung
mit einem Hobby kann sich zwar durchaus positiv auf den Gemütszustand einer
Person auswirken und wird von Psychiatern und Psychologen oftmals zur
Therapieunterstützung empfohlen. Sodann kann sich auch die Wiederaufnahme früherer
Hobbys und Tätigkeiten nach einem traumatisierenden Unfallereignis günstig auf
die Psyche auswirken. Entsprechende ärztliche Empfehlungen stellen jedoch
generelle Verhaltensempfehlungen und keine ärztliche Verordnungen dar und die
daraus resultierenden Kosten sind als allgemeine Lebenshaltungskosten
steuerlich nicht abzugsfähig, selbst wenn sie einen positiven Einfluss auf den
Genesungsprozess haben (vgl. auch VGr, 21. Dezember 2015, SB.2015.00112,
E. 4.4 [nicht publiziert und noch nicht rechtskräftig]). So wurden im
ärztlichen Bericht vom 7. April 2014 nicht nur therapeutische Vorschläge
zur Wiederaufnahme des Reitens gemacht, sondern auch die Wiederaufnahme des Autofahrens
angesprochen. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht nie
geltend gemacht, dass ihm nun auch sämtliche mit dem Autofahren (oder dem
Besitz eines Autos) verbundenen Kosten als Unfallkosten steuerlich zum Abzug
zuzulassen seien.
Sodann erscheint zweifelhaft, ob bei den ärztlich
angeregten Verhaltensempfehlungen überhaupt eine eigentliche Tiertherapie im
Vordergrund stand. Vielmehr sollten offenbar frühere Hobbys (Reiten) und
Tätigkeiten (Autofahren) wiederaufgenommen und zu einem normalen Tagesablauf
zurückgefunden werden. Allenfalls sollte mit der Thematisierung der Pferde auch
das Unfallgeschehen aufgearbeitet werden, welches im Zusammenhang mit dem
Reithobby des Pflichtigen stand. Selbst wenn die Beschäftigung mit seinen Pferden
allenfalls den Genesungsprozess des Pflichtigen gefördert haben mag, sind die
effektiv zum Abzug geltend gemachten Pensions- und Berittkosten nicht hierfür
aufgewendet worden. Vielmehr sind die Pensions- und Berittkosten gerade deshalb
entstanden, weil sich der Pflichtige zeitweise unfallbedingt nicht mehr selbst
um seine Pferde kümmern konnte. Die aufgewendeten Kosten dienten damit einer
tiergerechten Versorgung und nicht der erst später erfolgten
psychotherapeutischen Beschäftigung des Pflichtigen mit den Pferden. Dieser war
in der relevanten Zeitphase (1. Halbjahr 2013) sodann auch überhaupt nicht
in der Lage, seine Tiere zu reiten oder zu pflegen, woraus ihm gerade die
geltend gemachten Mehraufwendungen für Pension und Beritt erwachsen sind. Die
gelten gemachten Kosten stehen damit nicht in direktem Zusammenhang zum
Genesungsprozess des Pflichtigen. Insoweit der behandelnde Psychiater des
Pflichtigen diesbezüglich "aus ärztlicher Sicht" eine abweichende
Meinung vertritt, ist diese für die steuerrechtliche Beurteilung nicht entscheidend,
handelt es sich bei der rechtlichen Qualifikation der Kosten doch um keine medizinische
Frage. Inwieweit sich ein allfälliger Verkauf der Pferde zwecks Kostenminimierung
traumatisierend auf den Pflichtigen ausgewirkt hätte, wird vom diesbezüglich beweisbelasteten
Pflichtigen nicht substanziiert nachgewiesen und erschliesst sich auch aus den
eingereichten ärztlichen Berichten und Zeugnissen nicht. Indes ist ohnehin
nicht ersichtlich, welchem steuerlich anerkennungsfähigen Therapiezweck die
aufgewendeten Beritt- und Pensionskosten gedient haben sollen.
Damit können die Beritt- und Pensionskosten unter keinem
Titel als steuerlich abzugsfähige Unfallkosten anerkannt werden.
3.
3.1
Nach § 31 Abs. 1 lit. i StG sind
behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen im Sinn des
Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember
2002.
(BehiG) ohne Selbstbehalt abzugsfähig, soweit der Steuerpflichtige diese
selber trägt. Als behindert gelten hierbei gemäss Art. 2 BehiG Personen, denen es eine voraussichtlich dauernde
körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder
verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu
pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, insbesondere Leistungsbezüger der
Invalidenversicherung (IV). Dauernd ist eine Behinderung, wenn sie bereits
während mindestens einem Jahr angedauert hat oder voraussichtlich während
mindestens einem Jahr andauern wird. Durch das Element der Dauerhaftigkeit
grenzen sich die behinderungsbedingten Kosten auch von den Krankheits- und
Unfallkosten ab, welche lediglich aufgrund eines vorübergehenden Zustands
anfallen (vgl. Richner et al., § 31 StG
N. 147 f.). Anstelle der effektiven, selbst
getragenen Kosten können Behinderte einen jährlichen Pauschalabzug geltend
machen, wenn sie zugleich Bezüger einer Hilflosenentschädigung sind (vgl. Richner
et al., § 31 StG N. 164).
3.2
Gemäss einer erstmals vor Verwaltungsgericht
eingereichten Verfügung der IV-Stelle der SVA Zürich wurde dem Pflichtigen
aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf des
Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG) ab Juni 2013 eine ganze Invalidenrente, ab Dezember 2013 eine
Dreiviertelsrente, ab März 2014 eine halbe Rente und für Juni 2014 eine
Viertelsrente zugesprochen. Die Verfügung der IV-Stelle ist nicht datiert, dem
Pflichtigen aber offenbar erst nach dem Entscheid des Steuerrekursgerichts des
Kantons Zürich zugegangen und damit novenrechtlich grundsätzlich zu
berücksichtigen. Ob die Verfügung der IV-Stelle in Rechtskraft erwachsen ist,
erschliesst sich nicht aus den Akten, kann jedoch offenbleiben.
So sind auch behinderungsbedingte Kosten nur abzugsfähig,
wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zur Behinderung nachgewiesen ist.
Lebenshaltungskosten, die auch ohne Behinderung angefallen wären oder zur
Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen, sind davon nicht erfasst (Richner
et al., § 31 StG N. 151 ff.). Wie bereits dargelegt wurde, handelt
es sich bei den Pensions- und Berittkosten um allgemeine Lebenshaltungskosten,
welche zwar teilweise in natürlich-kausalem Konnex zum Unfallereignis vom 1. Juni
2012.
und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen stehen, jedoch nicht
adäquate Folge derselben sind. Damit entfällt auch ein Abzug der geltend gemachten
effektiven Kosten im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. i StG. Ein
Pauschalabzug behinderungsbedingter Kosten ist sodann ausgeschlossen, da der
Pflichtige nicht nachgewiesen hat, eine Hilflosenentschädigung zugesprochen
erhalten zu haben.
Des Weiteren kann auf die ausführliche und zutreffende
Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Mangels Entscheidrelevanz
offenbleiben, inwiefern der Pflichtige die angefallenen Pensions- und
Berittkosten hätte vermeiden können und wie viele Tage er sich tatsächlich in
stationärer Behandlung befand.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Eine Umtriebsentschädigung steht diesem aufgrund
seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …