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Entscheid

SB.2015.00152

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00152

16. März 2016Deutsch11 min

(URT.2016.17969)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die am

17. Januar 2008 gegründete A GmbH (nachfolgend die Beschwerdeführerin)

hatte ihren statuarischen Sitz bis 1. April 2012 in B (Kanton C) und

verlegte ihn per 2. April 2012 nach D (Kanton X). Ihre

Stammanteile von Fr. … werden über verschiedene Holdinggesellschaften von F

und G je hälftig gehalten, welche beide im Handelsregister als Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift eingetragen sind.

B. Die H AG

mit Sitz in J (Kanton Zürich) wird ebenfalls von F und G beherrscht. In den

Geschäftsjahren 2010 und 2011 wurde der Gewinn der Beschwerdeführerin von

Fr. … bzw. Fr. … jeweilen der H AG zugerechnet, da der Sitz der

Beschwerdeführerin in B (Kanton C) ein Scheindomizil war.

C. Mit

Auflage vom 28. November 2014 verlangte die Steuerkommissärin von der H AG

sämtliche Kontoauszüge der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2012, um

den der H AG anzurechnenden Gewinnanteil der Beschwerdeführerin in der

Steuerperiode 2012 festzulegen. Die H AG kam dem am 19. Dezember 2014

nach.

D. Am

29. April 2015 unterbreitete das kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin

einen Einschätzungsvorschlag für die Steuerperiode 2012 mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ….

Dabei ging sie neu von einer Betriebsstätte der Beschwerdeführerin am Wohnort von

G in I (Kanton Zürich) aus und wies dieser Betriebstätte die Hälfte des Gewinn-

und Kapitalausweises 2012 zur Besteuerung zu. Die Beschwerdeführerin lehnte

diesen Einschätzungsvorschlag ab.

Mit Vorentscheid vom 23. Juli 2015 beanspruchte hierauf

das kantonale Steueramt gegenüber der Beschwerdeführerin die beschränkte

Steuerhoheit ab Steuerperiode 2012 aufgrund der Betriebsstätte in I.

E. Eine

hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 4. September

2015 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der Beschwerdeführerin

mit Entscheid vom 25. November 2015 ab. Es verwarf zwar das Vorliegen

einer Betriebsstätte der Beschwerdeführerhin in I, stellte jedoch fest, dass

die Beschwerdeführerin in J ab 1. Januar 2012 zufolge Betriebsstätte am

Sitz der H AG der beschränkten Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstehe.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2015 beantragte die

Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter

Feststellung, dass keine beschränkte Steuerhoheit im Kanton Zürich bestehe,

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-

und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel

berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung

ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Betriebsstätten

unterhalten (§ 56 Abs. 1 lit. b StG).

Diesfalls beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei

erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57

Abs. 3 StG im Verhältnis zu anderen Kan­tonen und

zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung.

2.2

Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen,

Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen,

Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder

Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer (BGr, 5. Oktober 2012,2C_708/2011, E. 2.2). Der Begriff der Betriebsstätte wird weder in § 56 StG noch in

Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetz über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990

(StHG) näher definiert, weshalb diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis zu

Art. 127 Abs. 3 BV gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche

Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die

Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird,

d.h. ständige körperliche Anlagen, in denen das Unternehmen einen qualitativ

sowie quantitativ erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs

vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche und

untergeordnete Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 4b). Damit wird vermieden,

dass jede geringfügige Tätigkeit ausserhalb des Sitzkantons bereits ein

sekundäres Steuerdomizil begründet (vgl. BGr, 1. Juli 2011,2C_463/2010,

E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3

In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten

Zeitpunkt gilt das Folgende: Der steuerrechtliche Wohnsitz als

steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen.

Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegen­beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem

neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene

bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese

ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der

Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Ver­hältnis

anwendbar (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; BGr, 16. Feb­ruar 2010,2C_625/2009, E. 3.2; BGr, 22. August

2008,2C_175/2008, E. 3.2; BGr, 15. Oktober

2007,2C_183/2007, E. 3.2).

3.

Bestritten ist

vorliegend, ob die Beschwerdeführerin aufgrund wirtschaftlicher Zuge­hörigkeit (Betriebsstätte) am Sitz der Schwestergesellschaft H AG

in J steuerpflichtig ist.

3.1

In

Bezug auf die Beweisführung ist zunächst zu prüfen, ob

der Beschwerdegegner das Vorliegen einer Betriebsstätte nachzuweisen

hat oder ob die bisher angenommene subjektive

Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt und die Beschwerdeführerin

somit den Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive

Steuerpflicht an einem neuen Ort erbringen muss.

3.1.1

Beim vormaligen in B (Kanton C) gelegenen

statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin handelte es sich unbestritten um ein

Scheindomizil. Bei einem Scheindomizil wird dem statutarischen Sitz die

Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt und das Hauptsteuerdomizil am Ort

der tatsächlichen Verwaltung festgelegt. Das Hauptsteuerdomizil ist diesfalls der

Ort, an welchem die juristische Person in Wirklichkeit geleitet wird, d. h. wo regelmässig

diejenigen Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der

Erreichung des statutarischen Zwecks dienen (BGr, 4. Dezember 2003,

2A.321/2003 = StE 2005 B 71.31 Nr. 1; 13. Mai 2002,2A.196/2001,

E. 3 = StE 2002 B 91.3 Nr. 3; VGR, 2. April 2014, SB.2013.00139,

E. 2.1; VGr, 18. März 2009, SB.2008.00104, E. 2.1). Der

Beschwerdegegner ging davon aus, dass diese Handlungen in den

Büroräumlichkeiten der Schwestergesellschaft (H AG) erfolgt

sind. Aus diesen Gründen wurde der Gewinn in den

Vorperioden 2010 und 2011 von Fr. … bzw. Fr. … in Übereinkunft

mit der Beschwerdeführerin deren Schwestergesellschaft, der H AG, zugerechnet

und dort besteuert. Damit befand sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin bis am 1. April 2012

in J am Sitz der H AG.

Am 2. April 2012 verlegte die

Beschwerdeführerin ihren statutarischen Sitz nach D (Kanton X). Der Beschwerdegegner bestreitet

nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz seither tatsächlich

in D (Kanton X) hat. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim neuen Sitz nicht

(wieder) um ein Scheindomizil handelt, sondern um den tatsächlichen Sitz und

damit das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin.

Die Vorinstanz schliesst sodann aus der Tatsache, dass F und G bei der H AG einen gemeinsamen

Arbeitsort haben und dort auch über eine feste Büro­infrastruktur

verfügen, dass dort zumindest teilweise auch Arbeiten

für die Beschwerde­führerin verrichtet worden sind. Weiter

nimmt die Vorinstanz an, dass

auch wenn G nicht an diesen

Arbeiten für die Beschwerdeführerin beteiligt war, F sie

am gemeinsamen Arbeitsort über den Geschäftsgang auf dem Laufenden gehalten hat

und beide dort für die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin notwendige Entscheidungen treffen konnten. Die Vorinstanz kommt so zum Schluss, dass damit bei der H AG für die Beschwerdeführerin wesentliche Arbeiten verrichtet worden seien und damit auch

die Voraussetzungen zur Annahme einer Betriebsstätte sehr

wahrscheinlich erfüllt seien. Dabei verkennt die

Vorinstanz indes, dass die Verlegung des Hauptsteuer­domizils zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin in J nicht mehr

aufgrund persönlicher Zugehörigkeit subjektiv steuerpflichtig ist, sondern

nunmehr am neuen Ort in D (Kanton X) über

ein ausserkantonales Hauptsteuerdomizil verfügt. Nachdem diese subjektive Steuerpflicht am neuen Ort nicht bestritten ist

und in J vorgängig keine Betriebsstätte bestanden hat, kann

sich der Beschwerdegegner nicht mehr auf die bisher angenommene subjektive Steuerpflicht

in J berufen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz

genügt es vorliegend für die Begründung einer

Steuerpflicht im Kanton Zürich daher nicht, wenn die

subjektive Steuerpflicht in J als sehr wahrscheinlich gilt. Der Beschwerdegegner

hat als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen, dass die Be­schwerdeführerin in J (neu) eine Betriebsstätte betreibt und

zufolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist.

3.2

Im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten

jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person

tatsächlich geleitet wird (StE

1984.

A 24.22 Nr. 1; StE 2002 A 24.22 Nr. 5, E. 2b; RB 1992

Nr. 17; VGr, 2. April 2014, SB.2013.00139,

E. 2.2). Damit ist vorliegend grundsätzlich davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz in D (Kanton X)

geleitet wird und der Sitzkanton in erster Linie die Steuerhoheit beanspruchen

kann. Für die Annahme einer Betriebsstätte müssten in J qualitativ sowie

quantitativ erhebliche Arbeiten erledigt worden sein (vgl. E. 2.2).

Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin

beschränkt sich gemäss ihren unbestrittenen Angaben auf die Buchführung und

Rechnungsstellung und ist mit einem Arbeitsaufwand von nur 10 bis 15 Stunden

pro Jahr verbunden, da der Gewinn der AG einzig durch Provisionszahlungen

erzielt wird. Im Jahr 2008 habe F den Verkäufer einer Liegenschaft mit einem

Kunden von G bekannt gemacht. Zur Abwicklung der aus dieser Verbindung

entstandenen Provisionen sei die Beschwerdeführerin gegründet worden. Seither

seien keine weiteren Geschäfte für die Beschwerdeführerin abgeschlossen worden.

Davon geht auch die Vorinstanz aus, stellte sie doch fest, dass die Beschwerde­führerin im

Geschäftsjahr 2012 lediglich zwölf Honorarrechnungen zu stellen und nur wenige Unkosten zu begleichen hatte. Ebenfalls unbestritten ist,

dass G nebst der Liegenschaftsvermittlung im Jahre 2008 keine

weiteren Tätigkeiten für die Be­schwerdeführerin ausgeführt

hat. Aufgrund der Tatsache, dass F und G bei der H AG über gemeinsame Büroräumlichkeiten

verfügen, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass F zumindest teilweise

Arbeiten für die Beschwerdeführerin in J erbracht hat und dort G auf dem

Laufenden hielt, tatsächlich sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdegegner kann diese

Annahme jedoch weder belegen noch zeigt er – jedenfalls nicht

substanziiert – auf, welche für die Annahme einer

Betriebsstätte erforderlichen qualitativ sowie quantitativ erheblichen Arbeiten

in J erledigt worden sein sollen. Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin

nachvollziehbar dar, weshalb die Geschäftstätigkeit nur mit einem äusserst

geringen Arbeitsaufwand verbunden war, welcher von F in seiner Privatwohnung

verrichtet werden konnte, wie auch, dass seit der

Liegenschaftsvermittlung im Jahr 2008 keine gemeinsamen Entscheidungen

mehr getroffen werden mussten. Diese Darstellung deckt sich mit der nachgewiesenen

geringen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin (lediglich zwölf Honorarrechnungen

und wenige Unkosten im Jahr 2012). Nachvollziehbar ist weiter, dass die

Buchhaltung der Beschwerdeführerin aufgrund der Einsichtsmöglichkeit durch die

Mitarbeitenden der H AG nicht bei dieser aufbewahrt wird. Schliesslich

erscheint es in Anbetracht der Provisionssummen von nahezu Fr. …./Jahr

nicht undenkbar, dass F für die Infrastruktur und die Arbeitsleistung den

Betrag von ca. Fr. … bis Fr. … nicht in Rechnung stellt.

Fehlt es nach dem Gesagten aber am Nachweis von

qualitativ und quantitativ erheblichen Arbeiten für die Beschwerdeführerin in J,

misslingt der Nachweis einer Betriebsstätte, weshalb die Beschwerdeführerin ab

1.

Januar 2012 der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht unterliegt.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung

mit § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

ab 1. Januar 2012 nicht der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterliegt.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an