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Entscheid

SB.2015.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00153

16. Februar 2016Deutsch11 min

(URT.2016.17880)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend der Pflichtige) wurde für die direkte

Bundessteuer 2012 am 17. Juli 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

veranlagt. Hierbei wurden Fr. … als geldwerte Leistung aufgerechnet,

welche aus dem Rückkauf von 2000 eigenen Partizipationsscheinen (PS) durch die

Arbeitgeberin des Pflichtigen stammen sollte.

Nachdem der Pflichtige hiergegen Einsprache erhoben hatte,

unterbreitete ihm die Steuerkommissärin am 22. September 2014 einen

Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2012, in welchem das

steuerbare Einkommen mit Fr. 0.- und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. …

beziffert wurde. Zugleich wurde dem Pflichtigen auch ein Einschätzungsvorschlag

für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 unterbreitet, bei welchem das

steuerbare Einkommen entsprechend der ursprünglichen Einschätzung für die

Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf Fr. … festgesetzt wurde und in dessen

Begründung festgehalten wurde, dass am Einschätzungsentscheid vom 17. Juli

2014 und der dort vorgenommenen Aufrechnung festgehalten werde. Nachdem der Pflichtige

hierauf nicht reagierte, erinnerte ihn die zuständige Steuerkommissärin mit

Schreiben vom 8. April 2015 daran, die beiden Zustimmungserklärungen – zum

Einschätzungsvorschlag zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 und dem Veranlagungsvorschlag

zur direkten Bundessteuer 2012 – bis zum 20. April 2015 einzusenden.

Zugleich verwies sie darauf, dass das Steueramt beim Standpunkt bleibe, welche

es bereits bei der (ursprünglichen) Einschätzung (vom 17. Juli 2014)

vertreten habe. Hierauf unterschrieb und retournierte der Pflichtige am

13. April 2015 die beiden Zustimmungserklärungen kommentarlos.

Am 10. Juli 2015 liess das kantonale Steueramt dem

Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2012 eine Steuerrechnung

"aufgrund des Einsprache-Verfahrens" mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … zukommen, wogegen der Pflichtige am 14. Juli 2015 erneut

"Einsprache" erhob und eine Berichtigung verlangte, weil die

veranlagte Steuer nicht mit dem Veranlagungsvorschlag übereinstimme. Mit

Entscheid vom 24. Juli 2015 wies das kantonale Steueramt diese Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde an das

Steuerrekursgericht hiess das Steuerrekursgericht am 16. November 2015

insofern gut, als es auf die Aufrechnung eines geldwerten Vorteils aus dem

Rückkauf der PS verzichtete. Hingegen lehnte das Steuerrekursgericht den

Hauptantrag des Pflichtigen ab, wonach die Veranlagung gemäss dem im Einspracheverfahren

unterzeichneten Veranlagungsvorschlag vorzunehmen und das steuerbare Einkommen

des Pflichtigen demgemäss auf Fr. 0.- festzusetzen sei. Sodann trat es

mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht ein, soweit der Pflichtige

auch Anträge bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 stellte.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2015 liess der Pflichtige

beantragen, es seien "[d]ie mit Zustimmungserklärung vom 13.4.2015

betreffend die Direkte Bundessteuer 2012 vereinbarten Faktoren […] zu

übernehmen" und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer

demnach auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen

für die direkte Bundessteuer 2012 auf Fr. … festzusetzen und

festzustellen, dass "die gemeinsam erhalten, unterzeichneten und

retournierten Zustimmungserklärungen für die Veranlagungsvorschläge der Staats-

und Gemeindesteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012 nur unter der

Bedingung abgegeben wurden, dass beide Verfahren damit gleichzeitig

abgeschlossen werden". Weiter ersuchte der Pflichtige um die Zusprechung

einer Umtriebsentschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt

die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) liess

sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140–144

DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II

548.

E. 2.5).

2.

2.1

Stimmt die steuerpflichtige Person im

Einspracheverfahren einem Veranlagungsvor­schlag des Steueramts mittels Unterzeichnung einer

Zustimmungserklärung zu, erwächst der

Veranlagungsvorschlag damit noch nicht direkt in Rechtskraft. Vielmehr stellt

der Veranlagungsvorschlag – ähnlich wie ein Ruling – eine blosse Grundlage für

den Erlass einer Veranlagung bzw. eines Einspracheentscheids dar. Folglich kann

die Unterzeichnung eines Veranlagungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf die

Erhebung eines Rechtsmittels oder dem Rückzug der Einsprache gleichgestellt

werden, weshalb zum Abschluss des Einspacheverfahrens grundsätzlich

erst noch ein begründeter Einspracheentscheid gefällt

werden muss, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. Art. 135 Abs. 2 DBG; VGr, 20. April 2011, SB.2010.00123, E. 3.2). Für den Fall, dass die

Veranlagungsbehörde dem Begehren des Steuerpflichtigen vollumfänglich

entspricht bzw. dieser dem Veranlagungsvorschlag

vorbehaltslos zugestimmt hat, kein

Verfahrensbeteiligter eine Begründung verlangt, auf den Erlass eines begründeten Einspracheentscheids verzichtet und

direkt die Schlussrechnung zugestellt wurde, beginnt die

30-tägige Frist für die Beschwerde an das Steuerrekursgericht mit der Rechnungszustellung

zu laufen (VGr, 25. August 2010, SB.2010.00076,

E. 2.3; mangels Gesetzesgrundlage im DBG hierzu

kritisch Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 135 DBG N. 10 f.). Während laufender Beschwerdefrist kann ein Einspracheentscheid

in Wiedererwägung gezogen werden (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2008, Art. 135 DBG N. 12). Eine

Entscheidberichtigung nach Art. 150 Abs. 1 DBG ist hingegen erst nach

Eintritt der Rechtskraft des Entscheids möglich und erforderlich.

2.2

Entgegen der ursprünglichen Veranlagung zur

direkten Bundessteuer 2012 vom 17. Juli 2014 wurde das steuerbare Einkommen im Veranlagungsvorschlag

vom 22. September 2014 mit Fr. 0.- und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. … festgesetzt. Auch in der beigelegten Berechnungsmitteilung zur

direkten Bundessteuer wurde das steuerbare Einkommen mit Fr. 0.- beziffert.

Bei dieser Bezifferung des steuerbaren

Einkommens mit Fr. 0.- im Veranlagungsvorschlag

vom 22. September 2014 handelt es sich

offenkundig um ein Versehen, welches das kantonale Steueramt implizit bereits

in der Steuerrechnung vom 10. Juli 2015 und sodann auch noch formell im Einspracheentscheid vom

24.

Juli 2015 korrigiert hat. Entgegen den

Ausführungen im Einspracheentscheid selbst und der Ansicht des Pflichtigen war

hierzu eine Berichtigung im Sinn von Art. 150 Abs. 1 DBG weder

möglich noch erforderlich: Der Veranlagungsvorschlag des

Steueramts wurde nicht bereits mit der Unterzeichnung

der Zustimmungserklärung rechtskräftig, ebenso wenig vermochte die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung

Rechtsmittelfristen auszulösen. Vielmehr bedurfte es hierzu im Sinn

obenstehender Erwägungen eines formellen Einspracheentscheids

oder zumindest einer (der Zustimmungserklärung entsprechenden)

Schlussrechnung. Da die Schlussrechnung vom 10. Juli 2015 nicht dem

Vereinbarungsvorschlag und der Zustimmungserklärung entsprach, erscheint

zweifelhaft, ob hierdurch das Einspracheverfahren bereits abgeschlossen und

eine Frist für die Beschwerde ans Steuergericht ausgelöst wurde. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst mit dem Erlass des begründeten

Einsprache­entscheids vom 24. Juli 2015 zu laufen begonnen hat. Jedenfalls

ist der fehlerhafte Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 noch

innerhalb der Beschwerdefrist korrigiert worden und nie in Rechtskraft erwachsen.

Die vorgenommene Korrektur ist damit nicht als Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens im Sinn

von Art. 150 DBG, sondern als zulässige

Wiedererwägung zu betrachten.

3.

Soweit der Pflichtige sinngemäss

verlangt, dass ihm Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 und Art. 5 Abs. 3

der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) zu gewähren sei, ist zunächst nicht erkennbar, inwiefern er

durch den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag zu Schaden gekommen sein soll: So

ist er bei der direkten Bundessteuer nicht schlechter gestellt, als wenn ihm

das kantonale Steueramt von Beginn weg einen Vorschlag über den korrekten Betrag

vorgelegt hätte. Zumindest vor Vorinstanz ist er überdies deklarationsgemäss veranlagt

worden. Soweit der Pflichtige darüber hinaus behauptet, er hätte ohne das

erweckte Vertrauen auch seine Zustimmungserklärung zum Einschätzungsvorschlag

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 nie abgegeben, sind ihm die Rechtsmittelmöglichkeiten

entgegenzuhalten, sollte das kantonale Steueramt ihn diesbezüglich tatsächlich

auf seine abgegebene Zustimmungserklärung behaften wollen (vgl. dazu E. 4.2

nachstehend). Es mangelt damit an einem Vertrauensschaden bzw. an einer nachteiligen

Vertrauensbetätigung.

Ohnehin erscheint zweifelhaft, dass dem Pflichtigen die

offenkundige Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsvorschlags entgangen sein sollte:

So konnte der Pflichtige aufgrund des ihm gleichzeitig zugesandten

Einschätzungsvorschlags zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der

diesbezüglichen Berechnungsmitteilung ohne Weiteres erkennen, dass der Veranlagungsvorschlag

fehlerhaft war, zumal dieser zur Begründung von Abweichungen zur Steuerdeklaration

"analog auf den Vorschlag im Einspracheverfahren für die Staats- und

Gemeindesteuern 2012" verwies. Aus der Berechnungsmitteilung zu den

Staats- und Gemeindesteuern ergibt sich jedoch klar, dass das kantonale

Steueramt an seinem ursprünglichen Entscheid vom 17. Juli 2014 festhalten

wollte. Auch im Erinnerungsschreiben vom 8. April 2015 wies die

Steuerbehörde ausdrücklich darauf hin, dass sie an der ursprünglichen

Einschätzung (vom 17. Juli 2014) festhalte. Ebenso ist die Kalkulation in

der Berechnungsmitteilung zum Veranlagungsvorschlag offenkundig falsch, ergibt

sich doch dort trotz aufgeführten Wertschriftenerträgen ein Total der Einkünfte

von Fr. 0.-. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das satzbestimmende

Einkommen vorliegend überhaupt und gleich derart vom steuerbaren Einkommen

abweichen sollte.

Die Ausführungen des Pflichtigen, wonach er die

Taxationsvorschläge des kantonalen Steueramts als "Paketlösung"

betrachtet habe, überzeugen nicht: So hat das kantonale Steueramt stets und

vorbehaltslos an seiner Aufrechnung einer geldwerten Leistung festgehalten. In

dieser Situation wäre es unverständlich, wenn es sodann "im Paket"

eine Taxation vorschlagen würde, welche den Pflichtigen insgesamt sogar noch

etwas besser stellen würde als dessen eigene Deklaration. Damit

musste selbst einem juristischen Laien ohne Weiteres

klar sein, dass der Veranlagungsvorschlag zur direkten Bundessteuer fehlerhaft

war und auf einem offenkundigen Versehen basierte.

Jedenfalls hätte ein Verhalten nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5

Abs. 3 BV) geboten, die Steuerbehörde auf den

offensichtlichen Fehler aufmerksam zu machen oder bei

dieser zumindest bezüglich den ersichtlichen Diskrepanzen nachzufragen. Damit war

der Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 nicht geeignet,

berechtigte Erwartungen zu wecken und hat der Pflichtige weder gutgläubig in

den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vertraut, noch mit der Unterzeichnung

der Zustimmungserklärungen eine Disposition getätigt, welche ohne Nachteil

nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Vielmehr hat er mit seiner diesbezüglich

erfolgreichen Beschwerde an das Steuerrekursgericht gerade seine deklarationsgemässe

Veranlagung erreicht. Infolge seines teilweisen Obsiegens auferlegte ihm das

Steuerrekursgericht lediglich 7/10 der Kosten. Die ihm auferlegten Kosten sind

nicht Folge des fehlerhaften Veranlagungsvorschlags, sondern davon, dass der

Pflichtige entgegen seiner eigenen Deklaration darauf beharrt, gemäss dem

fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 veranlagt zu werden.

4.

4.1

Der Pflichtige beantragt eventualiter, dass das

steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012 (unter Verzicht auf eine

Aufrechnung) auf Fr. … zu veranlagen sei. Diesem

Begehren hat bereits die Vorinstanz vollumfänglich entsprochen, weshalb hierauf

mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.

4.2

Weiter ersucht der Beschwerdeführer in seinem

Eventualbegehren um die Feststellung, dass die Zustimmungserklärungen für die

Staats- und Gemeindessteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012 nur unter

der Bedingung abgegeben worden seien, dass damit beide Verfahren gleichzeitig

abgeschlossen würden.

Gemäss den dem Verwaltungsgericht

vorliegenden Akten und den diesbezüglich vom Pflichtigen nicht bestrittenen

vorinstanzlichen Erwägungen ist hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern

2012.

jedoch weder ein Einspracheentscheid noch eine das Einspracheverfahren

allenfalls abschliessende Schlussrechnung des Gemeindesteueramts ergangen.

Insbesondere ist die Schlussrechnung des Gemeindesteueramts vom 31. Juli

2014.

mit der Einleitung des Einspracheverfahrens gegen die Einschätzung

hinfällig geworden. Damit mangelte es diesbezüglich bereits

vor Vorinstanz an einem Anfechtungs­objekt

(vgl. Art. 140 Abs. 1 und 145 Abs. 1 DBG),

weshalb auf das Eventualbegehren auch nicht einzutreten ist, soweit es die

Staats- und Gemeindesteuern 2012 zum Gegenstand hat.

Mangels abgeschlossenem Einspracheverfahren

hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 ist sodann auch kein

rechtlich geschütztes (Feststellungs-)Interesse hinsichtlich der Gültigkeit der

diesbezüglich abgegebenen Zustimmungserklärung ersichtlich. Sollte die

Steuerbehörde im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf den Einschätzungsvorschlag und die hierzu abgegebene Zustimmungserklärung beharren, steht dem Pflichtigen nach Erlass eines anfechtbaren

Einspracheentscheids der Rechtsmittelweg offen. Auch aus diesem Grund ist auf

das Eventualbegehren des Pflichtigen nicht einzutreten.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu

(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie

Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20.

Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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