SB.2015.00153
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00153
16. Februar 2016Deutsch11 min
(URT.2016.17880)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2015.00153
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2012,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Pflichtige) wurde für die direkte
Bundessteuer 2012 am 17. Juli 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
veranlagt. Hierbei wurden Fr. … als geldwerte Leistung aufgerechnet,
welche aus dem Rückkauf von 2000 eigenen Partizipationsscheinen (PS) durch die
Arbeitgeberin des Pflichtigen stammen sollte.
Nachdem der Pflichtige hiergegen Einsprache erhoben hatte,
unterbreitete ihm die Steuerkommissärin am 22. September 2014 einen
Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2012, in welchem das
steuerbare Einkommen mit Fr. 0.- und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. …
beziffert wurde. Zugleich wurde dem Pflichtigen auch ein Einschätzungsvorschlag
für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 unterbreitet, bei welchem das
steuerbare Einkommen entsprechend der ursprünglichen Einschätzung für die
Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf Fr. … festgesetzt wurde und in dessen
Begründung festgehalten wurde, dass am Einschätzungsentscheid vom 17. Juli
2014 und der dort vorgenommenen Aufrechnung festgehalten werde. Nachdem der Pflichtige
hierauf nicht reagierte, erinnerte ihn die zuständige Steuerkommissärin mit
Schreiben vom 8. April 2015 daran, die beiden Zustimmungserklärungen – zum
Einschätzungsvorschlag zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 und dem Veranlagungsvorschlag
zur direkten Bundessteuer 2012 – bis zum 20. April 2015 einzusenden.
Zugleich verwies sie darauf, dass das Steueramt beim Standpunkt bleibe, welche
es bereits bei der (ursprünglichen) Einschätzung (vom 17. Juli 2014)
vertreten habe. Hierauf unterschrieb und retournierte der Pflichtige am
13. April 2015 die beiden Zustimmungserklärungen kommentarlos.
Am 10. Juli 2015 liess das kantonale Steueramt dem
Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2012 eine Steuerrechnung
"aufgrund des Einsprache-Verfahrens" mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … zukommen, wogegen der Pflichtige am 14. Juli 2015 erneut
"Einsprache" erhob und eine Berichtigung verlangte, weil die
veranlagte Steuer nicht mit dem Veranlagungsvorschlag übereinstimme. Mit
Entscheid vom 24. Juli 2015 wies das kantonale Steueramt diese Einsprache
ab.
Erwägungen
II.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde an das
Steuerrekursgericht hiess das Steuerrekursgericht am 16. November 2015
insofern gut, als es auf die Aufrechnung eines geldwerten Vorteils aus dem
Rückkauf der PS verzichtete. Hingegen lehnte das Steuerrekursgericht den
Hauptantrag des Pflichtigen ab, wonach die Veranlagung gemäss dem im Einspracheverfahren
unterzeichneten Veranlagungsvorschlag vorzunehmen und das steuerbare Einkommen
des Pflichtigen demgemäss auf Fr. 0.- festzusetzen sei. Sodann trat es
mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht ein, soweit der Pflichtige
auch Anträge bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 stellte.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2015 liess der Pflichtige
beantragen, es seien "[d]ie mit Zustimmungserklärung vom 13.4.2015
betreffend die Direkte Bundessteuer 2012 vereinbarten Faktoren […] zu
übernehmen" und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer
demnach auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen
für die direkte Bundessteuer 2012 auf Fr. … festzusetzen und
festzustellen, dass "die gemeinsam erhalten, unterzeichneten und
retournierten Zustimmungserklärungen für die Veranlagungsvorschläge der Staats-
und Gemeindesteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012 nur unter der
Bedingung abgegeben wurden, dass beide Verfahren damit gleichzeitig
abgeschlossen werden". Weiter ersuchte der Pflichtige um die Zusprechung
einer Umtriebsentschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt
die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) liess
sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140–144
DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548.
E. 2.5).
2.
2.1
Stimmt die steuerpflichtige Person im
Einspracheverfahren einem Veranlagungsvorschlag des Steueramts mittels Unterzeichnung einer
Zustimmungserklärung zu, erwächst der
Veranlagungsvorschlag damit noch nicht direkt in Rechtskraft. Vielmehr stellt
der Veranlagungsvorschlag – ähnlich wie ein Ruling – eine blosse Grundlage für
den Erlass einer Veranlagung bzw. eines Einspracheentscheids dar. Folglich kann
die Unterzeichnung eines Veranlagungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf die
Erhebung eines Rechtsmittels oder dem Rückzug der Einsprache gleichgestellt
werden, weshalb zum Abschluss des Einspacheverfahrens grundsätzlich
erst noch ein begründeter Einspracheentscheid gefällt
werden muss, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. Art. 135 Abs. 2 DBG; VGr, 20. April 2011, SB.2010.00123, E. 3.2). Für den Fall, dass die
Veranlagungsbehörde dem Begehren des Steuerpflichtigen vollumfänglich
entspricht bzw. dieser dem Veranlagungsvorschlag
vorbehaltslos zugestimmt hat, kein
Verfahrensbeteiligter eine Begründung verlangt, auf den Erlass eines begründeten Einspracheentscheids verzichtet und
direkt die Schlussrechnung zugestellt wurde, beginnt die
30-tägige Frist für die Beschwerde an das Steuerrekursgericht mit der Rechnungszustellung
zu laufen (VGr, 25. August 2010, SB.2010.00076,
E. 2.3; mangels Gesetzesgrundlage im DBG hierzu
kritisch Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 135 DBG N. 10 f.). Während laufender Beschwerdefrist kann ein Einspracheentscheid
in Wiedererwägung gezogen werden (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2008, Art. 135 DBG N. 12). Eine
Entscheidberichtigung nach Art. 150 Abs. 1 DBG ist hingegen erst nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheids möglich und erforderlich.
2.2
Entgegen der ursprünglichen Veranlagung zur
direkten Bundessteuer 2012 vom 17. Juli 2014 wurde das steuerbare Einkommen im Veranlagungsvorschlag
vom 22. September 2014 mit Fr. 0.- und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. … festgesetzt. Auch in der beigelegten Berechnungsmitteilung zur
direkten Bundessteuer wurde das steuerbare Einkommen mit Fr. 0.- beziffert.
Bei dieser Bezifferung des steuerbaren
Einkommens mit Fr. 0.- im Veranlagungsvorschlag
vom 22. September 2014 handelt es sich
offenkundig um ein Versehen, welches das kantonale Steueramt implizit bereits
in der Steuerrechnung vom 10. Juli 2015 und sodann auch noch formell im Einspracheentscheid vom
24.
Juli 2015 korrigiert hat. Entgegen den
Ausführungen im Einspracheentscheid selbst und der Ansicht des Pflichtigen war
hierzu eine Berichtigung im Sinn von Art. 150 Abs. 1 DBG weder
möglich noch erforderlich: Der Veranlagungsvorschlag des
Steueramts wurde nicht bereits mit der Unterzeichnung
der Zustimmungserklärung rechtskräftig, ebenso wenig vermochte die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung
Rechtsmittelfristen auszulösen. Vielmehr bedurfte es hierzu im Sinn
obenstehender Erwägungen eines formellen Einspracheentscheids
oder zumindest einer (der Zustimmungserklärung entsprechenden)
Schlussrechnung. Da die Schlussrechnung vom 10. Juli 2015 nicht dem
Vereinbarungsvorschlag und der Zustimmungserklärung entsprach, erscheint
zweifelhaft, ob hierdurch das Einspracheverfahren bereits abgeschlossen und
eine Frist für die Beschwerde ans Steuergericht ausgelöst wurde. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst mit dem Erlass des begründeten
Einspracheentscheids vom 24. Juli 2015 zu laufen begonnen hat. Jedenfalls
ist der fehlerhafte Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 noch
innerhalb der Beschwerdefrist korrigiert worden und nie in Rechtskraft erwachsen.
Die vorgenommene Korrektur ist damit nicht als Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens im Sinn
von Art. 150 DBG, sondern als zulässige
Wiedererwägung zu betrachten.
3.
Soweit der Pflichtige sinngemäss
verlangt, dass ihm Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 und Art. 5 Abs. 3
der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) zu gewähren sei, ist zunächst nicht erkennbar, inwiefern er
durch den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag zu Schaden gekommen sein soll: So
ist er bei der direkten Bundessteuer nicht schlechter gestellt, als wenn ihm
das kantonale Steueramt von Beginn weg einen Vorschlag über den korrekten Betrag
vorgelegt hätte. Zumindest vor Vorinstanz ist er überdies deklarationsgemäss veranlagt
worden. Soweit der Pflichtige darüber hinaus behauptet, er hätte ohne das
erweckte Vertrauen auch seine Zustimmungserklärung zum Einschätzungsvorschlag
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 nie abgegeben, sind ihm die Rechtsmittelmöglichkeiten
entgegenzuhalten, sollte das kantonale Steueramt ihn diesbezüglich tatsächlich
auf seine abgegebene Zustimmungserklärung behaften wollen (vgl. dazu E. 4.2
nachstehend). Es mangelt damit an einem Vertrauensschaden bzw. an einer nachteiligen
Vertrauensbetätigung.
Ohnehin erscheint zweifelhaft, dass dem Pflichtigen die
offenkundige Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsvorschlags entgangen sein sollte:
So konnte der Pflichtige aufgrund des ihm gleichzeitig zugesandten
Einschätzungsvorschlags zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der
diesbezüglichen Berechnungsmitteilung ohne Weiteres erkennen, dass der Veranlagungsvorschlag
fehlerhaft war, zumal dieser zur Begründung von Abweichungen zur Steuerdeklaration
"analog auf den Vorschlag im Einspracheverfahren für die Staats- und
Gemeindesteuern 2012" verwies. Aus der Berechnungsmitteilung zu den
Staats- und Gemeindesteuern ergibt sich jedoch klar, dass das kantonale
Steueramt an seinem ursprünglichen Entscheid vom 17. Juli 2014 festhalten
wollte. Auch im Erinnerungsschreiben vom 8. April 2015 wies die
Steuerbehörde ausdrücklich darauf hin, dass sie an der ursprünglichen
Einschätzung (vom 17. Juli 2014) festhalte. Ebenso ist die Kalkulation in
der Berechnungsmitteilung zum Veranlagungsvorschlag offenkundig falsch, ergibt
sich doch dort trotz aufgeführten Wertschriftenerträgen ein Total der Einkünfte
von Fr. 0.-. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das satzbestimmende
Einkommen vorliegend überhaupt und gleich derart vom steuerbaren Einkommen
abweichen sollte.
Die Ausführungen des Pflichtigen, wonach er die
Taxationsvorschläge des kantonalen Steueramts als "Paketlösung"
betrachtet habe, überzeugen nicht: So hat das kantonale Steueramt stets und
vorbehaltslos an seiner Aufrechnung einer geldwerten Leistung festgehalten. In
dieser Situation wäre es unverständlich, wenn es sodann "im Paket"
eine Taxation vorschlagen würde, welche den Pflichtigen insgesamt sogar noch
etwas besser stellen würde als dessen eigene Deklaration. Damit
musste selbst einem juristischen Laien ohne Weiteres
klar sein, dass der Veranlagungsvorschlag zur direkten Bundessteuer fehlerhaft
war und auf einem offenkundigen Versehen basierte.
Jedenfalls hätte ein Verhalten nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5
Abs. 3 BV) geboten, die Steuerbehörde auf den
offensichtlichen Fehler aufmerksam zu machen oder bei
dieser zumindest bezüglich den ersichtlichen Diskrepanzen nachzufragen. Damit war
der Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 nicht geeignet,
berechtigte Erwartungen zu wecken und hat der Pflichtige weder gutgläubig in
den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vertraut, noch mit der Unterzeichnung
der Zustimmungserklärungen eine Disposition getätigt, welche ohne Nachteil
nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Vielmehr hat er mit seiner diesbezüglich
erfolgreichen Beschwerde an das Steuerrekursgericht gerade seine deklarationsgemässe
Veranlagung erreicht. Infolge seines teilweisen Obsiegens auferlegte ihm das
Steuerrekursgericht lediglich 7/10 der Kosten. Die ihm auferlegten Kosten sind
nicht Folge des fehlerhaften Veranlagungsvorschlags, sondern davon, dass der
Pflichtige entgegen seiner eigenen Deklaration darauf beharrt, gemäss dem
fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 veranlagt zu werden.
4.
4.1
Der Pflichtige beantragt eventualiter, dass das
steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012 (unter Verzicht auf eine
Aufrechnung) auf Fr. … zu veranlagen sei. Diesem
Begehren hat bereits die Vorinstanz vollumfänglich entsprochen, weshalb hierauf
mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.
4.2
Weiter ersucht der Beschwerdeführer in seinem
Eventualbegehren um die Feststellung, dass die Zustimmungserklärungen für die
Staats- und Gemeindessteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012 nur unter
der Bedingung abgegeben worden seien, dass damit beide Verfahren gleichzeitig
abgeschlossen würden.
Gemäss den dem Verwaltungsgericht
vorliegenden Akten und den diesbezüglich vom Pflichtigen nicht bestrittenen
vorinstanzlichen Erwägungen ist hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern
2012.
jedoch weder ein Einspracheentscheid noch eine das Einspracheverfahren
allenfalls abschliessende Schlussrechnung des Gemeindesteueramts ergangen.
Insbesondere ist die Schlussrechnung des Gemeindesteueramts vom 31. Juli
2014.
mit der Einleitung des Einspracheverfahrens gegen die Einschätzung
hinfällig geworden. Damit mangelte es diesbezüglich bereits
vor Vorinstanz an einem Anfechtungsobjekt
(vgl. Art. 140 Abs. 1 und 145 Abs. 1 DBG),
weshalb auf das Eventualbegehren auch nicht einzutreten ist, soweit es die
Staats- und Gemeindesteuern 2012 zum Gegenstand hat.
Mangels abgeschlossenem Einspracheverfahren
hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 ist sodann auch kein
rechtlich geschütztes (Feststellungs-)Interesse hinsichtlich der Gültigkeit der
diesbezüglich abgegebenen Zustimmungserklärung ersichtlich. Sollte die
Steuerbehörde im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf den Einschätzungsvorschlag und die hierzu abgegebene Zustimmungserklärung beharren, steht dem Pflichtigen nach Erlass eines anfechtbaren
Einspracheentscheids der Rechtsmittelweg offen. Auch aus diesem Grund ist auf
das Eventualbegehren des Pflichtigen nicht einzutreten.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie
Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20.
Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …