SB.2016.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00001
17. Februar 2016Deutsch10 min
(URT.2016.17886)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00001
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
U AG, vertreten durch V AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2012,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eintrag im Handelsregister vom 6. Januar 2012
wurde die U AG (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in Zürich und mit
einem zur Hälfte liberierten Aktienkapital von Fr. … gegründet. Die
Pflichtige bezweckt gemäss Handelsregister insbesondere die Finanzierung und
das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften. In drei Schritten wurde ihr
Aktienkapital bis 17. Dezember 2012 auf Fr. … erhöht und voll liberiert.
In ihrer Steuererklärung für das erste Geschäftsjahr (6. Januar
2012 bis 31. Dezember 2012) deklarierte die Pflichtige einen Verlust von Fr. …
bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … und beantragte die
Besteuerung als Holdinggesellschaft. Entgegen ihrer Deklaration erachtete die
zuständige Steuerkommissärin die Voraussetzungen zur Besteuerung der
Pflichtigen als Holdinggesellschaft als nicht erfüllt und schätzte die Pflichtige
am 14. November 2014 ordentlich mit den (unbestrittenen) Faktoren gemäss
Steuererklärung ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 2. Juli 2015 ab.
Erwägungen
II.
Am 25. November 2015 wies das Steuerrekursgericht den
von der Pflichtigen erhobenen Rekurs ebenfalls vollumfänglich ab. Dabei stellte
das Gericht fest, die Pflichtige habe bis und mit 2014, mithin in den ersten
drei Jahren seit ihrer Gründung, die für eine Besteuerung als
Holdinggesellschaft gesetzlich geforderte Mindestquote der Beteiligungen bei
den Aktiven bzw. des Beteiligungsertrags im Verhältnis zum Gesamtertrag von zwei
Dritteln nicht erreicht. Sodann bejahte das Steuerrekursgericht für die Jahre
2013.
und 2014 einen das Holdingprivileg verhindernden Nebenzweck der
Pflichtigen, erachtete diese Frage indessen nicht als entscheidrelevant.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2016 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des
Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 25. November 2015 sei sie als
Holdinggesellschaft zu besteuern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte der Beschwerdegegner am 15. Januar 2016 die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der
dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit
ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die
Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der
gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen (§ 73 Abs. 1 StG; Art. 28
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Holdinggesellschaften
entrichten damit keine Gewinnsteuer, weshalb nicht nur Beteiligungserträge,
sondern auch alle anderen nicht liegenschaftlichen Einkünfte der Gesellschaft
unbesteuert bleiben (vgl. Marco Duss/Julia von
Ah/Frank Rutishauser in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 28
StHG N. 100).
2.2
Ob die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft
als Holdinggesellschaft vorliegen, ist grundsätzlich bei jeder Einschätzung
neu zu entscheiden (RB 1982 Nr. 75). Indessen soll nicht jede
Steuerperiode isoliert betrachtet werden, da zu vermeiden ist, dass die
Holdinggesellschaft gleichsam zwischen privilegierter und ordentlicher
Besteuerung hin und her pendelt (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 73 N. 22, mit weiteren
Hinweisen). Das Gesetz verlangt denn auch, dass eine Gesellschaft
"längerfristig" zwei Drittel der Aktiven in Beteiligungen bzw.
alternativ zwei Drittel der Erträge aus Beteiligungen ausweist. Damit wird vom
Gesetz in zeitlicher Hinsicht eine flexible Handhabung des Holdingstatus
verlangt, was mit gewissen Toleranzfristen zu erreichen ist. In der Praxis
werden vor Aberkennung des Holdingprivilegs bis zu vier Jahre eingeräumt, um
einer Pflichtigen Gelegenheit zu geben, die ursprünglich erfüllten Bedingungen
wieder zu erreichen (vgl. Marco Duss/Julia von Ah/Frank Rutishauser, a.a.O.,
Art. 28 StHG N. 11 mit weiteren Hinweisen).
Bei neu gegründeten Gesellschaften,
welche das Holdingprivileg in Anspruch nehmen wollen, ist die Gewährung von
Toleranzfristen von den Gesamtumständen abhängig zu machen. Sinnvoll und mit
der gesetzlichen Vorgabe der längerfristigen Betrachtungsweise im Einklang
erscheint es demnach, einer solchen Gesellschaft Zeit einzuräumen, in welcher
Investitionen in Beteiligungen vorzunehmen sind. So sehen etwa andere Kantone
(Bern, Thurgau und andere mehr) in ihrer Veranlagungspraxis ausdrücklich einen
"angemessenen Zeitraum" vor, für welchen etwa keine definitive
Veranlagung erfolgt und die neugegründete Gesellschaft die Möglichkeit hat, die
gesetzlichen Vorgaben des Holdingstatus zu erfüllen. Was als solch angemessener
Zeitraum zu definieren ist, musste bis anhin in der Gerichtspraxis soweit
ersichtlich noch nie entschieden werden. In der Literatur wird auf den
Einzelfall verwiesen. Grundsätzlich erscheine im Bereich der Toleranzfristen
jede kantonale Ordnung bundesrechtskonform, welche zur Verhinderung eines Hin-
und Herpendelns die Gründe für ein Absinken unter die gesetzlich vorgegebenen
Quoten untersucht und die Chancen der Wiederherstellung abwäge. Dies muss
sinngemäss auch für die neugegründete Gesellschaften gelten (vgl. Marco
Duss/Julia von Ah/Frank Rutishauser, a.a.O., Art. 28 StHG N. 11 mit
weiteren Hinweisen).
2.3
Als
Nebenzweck darf die Holdinggesellschaft nur Tätigkeiten ausüben, die keine Geschäftstätigkeit
darstellen, wie das bei Verwaltung des übrigen eigenen Vermögens, Kapitalanlage
und Konzernfinanzierung der Fall ist. Die Führung von Tochtergesellschaften ist
als Nebenzweck nur zulässig, wenn diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen
Aktivitäten geringfügig ist. Im Ergebnis muss eine Holdinggesellschaft mit
untergeordneten Managementaufgaben und nicht eine Managementgesellschaft mit
Beteiligungen vorliegen (Richner et. al., a.a.O., § 73 N. 8 und 10; Weisung
der Finanzdirektion über die Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil-
und gemischten Gesellschaften vom 12. November 2010, Rz. 26 [ZStB,
Teil I, Nr. 26/052]). Wird das Holdingprivileg aufgrund unerlaubter
Nebentätigkeiten aberkannt, sieht die Praxis keine Toleranzfristen vor.
2.4
2.4.1
Mit der Pflichtigen beabsichtigen deren Aktionäre gemäss ihrer eigenen
Darstellung den Aufbau einer Schweizer Industriegruppe. Den Einschätzungsakten
ist zu entnehmen, dass die Pflichtige noch im Kalenderjahr 2012 zwei
Subholdings gegründet hat, wovon die eine der Subholdings (die W AG)
ebenfalls noch 2012 eine Beteiligung erworben hat (die X AG). Die zweite
Subholding (Y AG) hat 2013 eine ebenfalls über eine Holding organisierte Unternehmensgruppe
(Z-Gruppe) erworben. In den ersten drei Geschäftsjahren vereinnahmte die
Pflichtige keinen Beteiligungsertrag, 2015 konnte sie gemäss ihrer Darstellung
erstmals eine Dividende von Fr. … als Beteiligungsertrag vereinnahmen.
2012.
erzielte die Pflichtige keine Einkünfte aus Dienstleistungen, 2013 und 2014
erbrachte sie Managementleistungen an zwei operative Untergesellschaften und
vereinnahmte hierfür ein Honorar von je Fr. … pro Jahr.
2.4.2
Unbestritten ist, dass die Pflichtige laut ihren Statuten das Halten und
Verwalten von Beteiligungen bezweckt.
Umstritten ist hingegen
zunächst, ob die Pflichtige längerfristig die Mindestquote bezüglich der
Aktiven bzw. des Beteiligungsertrags erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gründungsjahr
sowie die beiden nachfolgenden Kalenderjahre (mithin die Jahre 2012 bis 2014)
diesbezüglich untersucht und festgestellt, dass sowohl hinsichtlich der Aktiven
wie auch hinsichtlich des Beteiligungsertrags die Pflichtige die Mindestquoten
nicht erfülle. Selbst wenn im Kalenderjahr 2015 die Mindestquote aufgrund des
vereinnahmten Beteiligungsertrags erfüllt wäre, könne dies für das zu beurteilende
Steuerjahr 2012 keine Wirkungen mehr entfalten. Die Pflichtige umgekehrt hält
beschwerdeweise dafür, dass sie die Mindestquote bezüglich der Aktiven bereits
per 31. Dezember 2012 erfülle. Sinngemäss behauptet sie, die den Tochtergesellschaften
gewährten Darlehen seien als Beteiligungen zu würdigen.
2.4.3
Die Pflichtige ficht die von der Vorinstanz vorgenommenen Ausführungen zu
den Aktiven bzw. zur Berechnungen der Beteiligungen der Pflichtigen per 31. Dezember
2013.
und 31. Dezember 2014 nicht an. Tatsächlich sind diese auch aus Sicht
des Verwaltungsgerichts zutreffend erstellt: Insbesondere ist es vorliegend
sachgerecht, zu prüfen, ob die den Tochtergesellschaften gewährten Darlehen bei
der Pflichtigen allenfalls als Beteiligungen zu gelten hätten. Dies wäre dann
der Fall, wenn diese Darlehen bei den Tochtergesellschaften als verdecktes
Eigenkapital zu würdigen wären (vgl. Richner et. al., a.a.O., § 73
N. 7). Inwieweit die vorinstanzliche Berechnung des verdeckten
Eigenkapitals der Tochtergesellschaften, welche soweit erforderlich gestützt
auf das Kreisschreiben Nr. 6 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Juni
1997.
vorgenommen wurde, fehlerhaft sein soll, oder weswegen im vorliegenden
Fall von den Regelwerten des Kreisschreibens abzuweichen wäre, führt die
Pflichtige nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist gleichzeitig
auch gesagt, dass die von der Pflichtigen per 31. Dezember 2012 behauptete
direkte und vollständige Berücksichtigung von der Subholding W AG
gewährten Darlehen zur Bemessung der Beteiligungen der Pflichtigen nicht
angängig ist. Weder die Gründe zur Darlehenshingabe noch die von der
Pflichtigen angeführte Risikoexposition führen dazu, dass diese Darlehen direkt
als Beteiligungen zu würdigen sind.
Die Auffassung des Steuerrekursgerichts, dass die
Pflichtige ab Gründung bis 31. Dezember 2014 die für eine Besteuerung als
Holdinggesellschaft erforderlichen Mindestquoten bei den Aktiven nicht erfüllt,
ist damit zu bestätigen.
2.4.4
Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der von der Vorinstanz
gewählte Beobachtungszeitraum von knapp drei Jahren (6. Januar 2012 bis 31. Dezember
2014) ausreichend ist, um der Pflichtigen das Holdingprivileg ab Gründung zu
versagen, oder ob auch noch das vierte Geschäftsjahr hätte abgewartet werden
müssen, in welchem erstmals Beteiligungsertrag vereinnahmt wurde. Immerhin wird
zur Verhinderung des Hin- und Herpendelns von bestehenden Holdinggesellschaften
eine solche Toleranzfrist von bis zu vier Jahren verfochten. Wird der Aufbau
einer Holdingstruktur wie vorliegend über eine frisch gegründete Gesellschaft
angestrebt, so liegt es in der Natur der Sache, dass die Suche nach geeigneten
Beteiligungen und die Prüfung derselben eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Vorliegend kann indessen diese Frage aus folgenden Gründen offenbleiben:
Bereits im Einsprachentscheid
wurde die Pflichtige darauf hingewiesen, dass sie 2013 und 2014
Dienstleistungserträge von jährlich Fr. … ausweise. Den im Einspracheverfahren
beigezogenen Unterlagen der Pflichtigen war zu entnehmen, dass es sich dabei um
Managementdienstleistungen zugunsten von zwei operativen Untergesellschaften
handelte. Sowohl der Einspracheentscheid wie auch die Vorinstanz weisen zu Recht
darauf hin, dass im Jahr 2013 diese Einkünfte die einzigen verbuchten Einnahmen
der Pflichtigen waren, 2014 betrugen diese Entschädigungen 95% der verbuchten Einnahmen
der Pflichtigen. Derartige Nebenzwecke darf eine Holdinggesellschaft indessen
nur ausüben, wenn diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen
Aktivitäten geringfügig sind (vgl. E. 2.3), was bei der Pflichtigen 2013
und 2014 offensichtlich nicht der Fall ist.
Nachdem die Pflichtige per 31. Dezember
2012.
die Ansprüche an die Mindestquoten der Aktiven nicht erfüllt hatte, steht überdies
fest, dass sie diese auch in den beiden Folgejahren unbestrittenermassen nicht
erfüllte und in diesen beiden Folgejahren gar Tätigkeiten ausgeführt hat,
welche als für eine Holdingsgesellschaft unzulässige Geschäftstätigkeit zu qualifizieren
sind. Damit erscheint es auch bei der vom Gesetz geforderten Würdigung der
Gesamtumstände jedenfalls nicht rechtsverletzend, der Pflichtigen das
Holdingprivileg für das Steuerjahr 2012 zu versagen. Wie es sich in den
Folgejahren verhält, bleibt abzuwarten.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr als
unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellkosten,
Fr. 2'120.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …