SB.2016.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00007
7. Dezember 2016Deutsch29 min
(URT.2016.18546)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00007
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern
1.4.2009–31.3.2010 und 1.4.2010–31.3.2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH
(nachfolgend die Pflichtige) ist eine Gruppengesellschaft des weltweit tätigen A-Konzerns.
Die Pflichtige bezweckt im Wesentlichen den Erwerb von Auswertungsrechten an …
Tätigkeiten. Zum A-Konzern gehört auch das Unternehmen F, das für die globale
Tresorerie und für das Cashpooling der A-Gruppe zuständig ist. Am 1. Dezember
2008 hatte die Pflichtige mit der Firma F eine Vereinbarung über die
kurzfristige Deponierung überschüssiger Liquidität und den kurzfristigen Bezug
von Krediten abgeschlossen. Gemäss der Vereinbarung werden der Pflichtigen bei
einem Saldo zu ihren Gunsten Zinsen basierend auf dem Einmonats-LIBID (London
Interbank Bid-Rate) abzüglich 6,25 Basispunkte, mindestens aber 0,05 %
gutgeschrieben.
Anlässlich einer in Bezug
auf die Steuerperioden vom 01.04.2009–31.03.2010 und 01.04.2010–31.03.2011
durchgeführten Bücherrevision stellte sich der steueramtliche Revisor auf den
Standpunkt, dass das Cashpool-Guthaben einen Anteil an langfristigen Darlehen
an die Firma F enthalte und insoweit der (nach den Konditionen für
kurzfristige Guthaben festgelegte) Zins im Drittvergleich zu tief sei. Weil
während der beiden Geschäftsjahre ein Mindestguthaben von Fr. … bzw.
Fr. … nie unterschritten worden sei, gelte dieser Sockelbetrag als
langfristiges Darlehen, das zu höheren Sätzen zu verzinsen sei. Nachdem darüber
keine Einigung zustande kam, schätzte der Steuerkommissär die Pflichtige am 26. Mai
2014 dementsprechend ein und rechnete infolge ungenügender Verzinsung verdeckte
Gewinnausschüttungen auf, indem er sich an den LIBOR-Zinssätzen orientierte. Im
Einspracheverfahren zeigte er eine Höhereinschätzung an. Diese wurde mit einem
abweisenden Einspracheentscheid vom 8. April 2015 vorgenommen, mit welchem
unter Berücksichtigung der verbuchten Zinsen Aufrechnungen von Fr. … bzw.
Fr. … vorgenommen und die Steuerrückstellungen entsprechend angepasst
wurden.
Erwägungen
II.
Der am 11. Mai 2015
gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht am
25.
November 2015 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern der
Steuerperiode 2009/10 abgewiesen und hinsichtlich der Steuerperiode 2010/11
teilweise gutgeheissen. Die teilweise Gutheissung erfolgte, weil das
Rekursgericht den massgebenden Zinssatz für 2011 von 2,25 % auf 2,0 %
herabsetzte, was eine Reduktion der verdeckten Gewinnausschüttung zur Folge
hatte. Die Pflichtige wurde für die Staats- und Gemeindesteuern vom 01.04.2009–31.03.2010
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und für die Periode vom
01.04
–31.03.2011mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …, je mit
unverändertem steuerbarem Eigenkapital, eingeschätzt.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 6. Januar
2016.
beantragte die Pflichtige, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der steuerbare Reingewinn
sei hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern
vom 01.04.2009–31.03.2010 auf Fr. … – bzw. eventualiter auf Fr. … und
für die Steuerperiode vom 01.04.2010–31.03.2011 auf Fr. … bzw.
eventualiter auf Fr. … festzusetzen.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde, während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden
(RB 1999 Nrn. 149 und 150; bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149).
2.
Der Streit dreht sich um
die Frage, ob die Pflichtige einer nahestehenden Gesellschaft Kredite zu
Konditionen gewährt hat, die den steuerrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit
von Leistung und Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht standhalten
und ob sie aus diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte Leistungen
bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen erbracht hat.
2.1
Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen
setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG unter anderem aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1)
sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene
und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen
an Dritte" (Ziff. 2 lit. e).
2.2
Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu
schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren
Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile
zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42
= StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht
zutreffend erwogen hat, fallen darunter auch geldwerte Leistungen in Form von
Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person.
Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung
liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder
teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder
diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene
Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten
Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen nach der
Rechtsprechung einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die
Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahe stehenden Person
ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu
welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing
at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77
[2008/09], S. 673 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall wurde
die steuerrechtliche Anerkennung der konzerninternen Kreditgewährung nicht
grundsätzlich infrage gestellt. Umstritten ist lediglich die Frage, ob die Verzinsung
der von der Pflichtigen der Firma F gewährten Kredite dem Drittvergleich
standhält.
3.1
Wie die Pflichtige bereits im Einsprache- und
Rekursverfahren dargelegt hat, wirkt die Firma F als globale
Finanzierungsgesellschaft der A-Gruppe und übt sie als solche die Tresorerie
und Cashpooling-Aufgaben im Konzern aus. In dieser Funktion verwaltet die
Firma F nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen weltweit
die Liquidität der A-Ländergesellschaften, indem diese der Firma F überschüssige
Liquidität zur Verfügung stellen und die Firma F ihrerseits die
Ländergesellschaften mit der benötigten Liquidität versorgt. Soweit der
Liquiditätsbedarf der ganzen Gruppe die konzernintern zur Verfügung stehenden
Mittel übersteigt, beschafft sich die Firma F die benötigte Liquidität am
Geldmarkt und umgekehrt legt sie überschüssige Liquidität ebenfalls am
Geldmarkt an. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts hat die Firma F in
den streitbetroffenen Jahren stets über einen positiven Saldo verfügt, den sie
zum Teil auf einem Kontokorrent bei einer konzernunabhängigen Bank zu einem
Zinssatz von 0 Prozent deponierte und im Übrigen auf dem
Overnight-Geldmarkt anlegte. Die Verzinsung auf dem Overnight-Geldmarkt
erfolgte gemäss dem Aktenstand zu einem synthetischen CHF-Overnight-LIBOR
abzüglich Zinsspread der Bank, dessen Berechnungsweise die Pflichtige im
Rekursverfahren mit Beispielen näher darlegte. Daraus soll den unbestrittenen
Angaben der Pflichtigen zufolge in den streitbetroffenen Jahren für die
Firma F auf ihren Guthaben ein negativer Zinssatz resultiert haben.
3.2
Die streitbetroffenen Guthaben der Pflichtigen bei
der Firma F stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktion der
Schuldnerin als Cashpool-Leader und globale Finanzierungsgesellschaft des
Konzerns. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts stellte die Pflichtige die
nicht benötigte Liquidität aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom
1.
Dezember 2008, dem "Agreement for running account settlement"
(nachfolgend RAS-Agreement), zur Verfügung. Das RAS-Agreement regelt den
Anschluss an den Cashpool des A-Konzerns, und zwar nach der unbestrittenen
Sachdarstellung der Pflichtigen weltweit für alle dem Cashpool angeschlossenen
Gesellschaften in identischer Weise. Wie das Rekursgericht feststellt,
ermöglicht der Anschluss an den Cashpool der Pflichtigen einerseits die
Deponierung überschüssiger Liquidität bei der Firma F und anderseits den
kurzfristigen Bezug benötigter Finanzmittel aus dem Cashpool. Wie das
Rekursgericht zudem mit Hinweisen auf die Literatur festhält – worauf verwiesen
werden kann – entspricht diese Gestaltung der konzerninternen Finanzbeziehungen
grundsätzlich dem bekannten Konzept des Cashpooling im Konzern, das mit einem
zentralen Finanzmanagement den konzerninternen Liquiditätsausgleich bezweckt.
Weil sich dadurch die Ländergesellschaften nicht liquide Mittel von Banken
beschaffen müssen bzw. Überschussliquidität nicht auf einem eigenen Bankkonto
horten, kann mit dem Cashpooling eine konzerninterne Liquiditätsbündelung erreicht
werden. Wie das Rekursgericht festhält, sollen dadurch die Finanzierungskosten
des Konzerns insgesamt gesenkt werden. Weitere Vorteile sind u. a. die bessere Verhandlungsposition der Gruppe am Finanzmarkt mit
entsprechenden Kostenvorteilen, die Reduktion der Anzahl der Bankverbindungen
mit weiteren Kosteneinsparungs- und Rationalisierungsseffekten sowie eine
bessere Kontrolle der finanziellen Abläufe im Konzern (Luca Jagmetti, Cash
Pooling im Konzern, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 267,
Zürich/St. Gallen 2007, S. 68 ff.).
3.3
Insofern das Cashpooling nicht zur Folge hat, dass
einzelne Konzerngesellschaften von den Bedingungen her in einem steuerlich
relevanten Ausmass schlechter gestellt werden, als wenn sie die Liquidität
einem unabhängigen Finanzinstitut zur Verfügung gestellt hätten, oder beim
Bezug von konzerninternen Krediten schlechtere Konditionen als bei einem
Bankkredit erhalten und die konzerninterne Gegenpartei von einer Abweichung von
Marktkonditionen finanziell profitiert, ist aus steuerlicher Sicht gegen das
Cashpooling grundsätzlich nichts einzuwenden. Nach den Feststellungen des
Rekursgerichts kann die Pflichtige ihre im Cashpool deponierten Mittel
jederzeit unter Beachtung einer Frist von zwei Tagen zurückziehen. Sie ist
ebenfalls berechtigt, über ihr Guthaben hinaus jederzeit und kurzfristig
Kredite aus dem Cashpool zu beziehen. Gemäss RAS-Agreement werden Guthaben bei der
Firma F basierend auf dem Einmonats-LIBID (London Interbank Bid Rate)
abzüglich 6,25 Basispunkte (0,0625 %) verzinst, wobei generell ein
Mindestzinssatz von 0,05 % gilt, der in den streitbetroffenen Jahren für
die Guthaben der Pflichtigen zur Anwendung kam. Kredite sind zu Gunsten der
Firma F zu einem Zins, der auf dem Einmonats-LIBOR (London Interbank
Offered Rate) zuzüglich 25 Basispunkte (0,25 %) zu verzinsen. Diese
Konditionen wurden vom kantonalen Steueramt nicht beanstandet, insoweit sie den
Teil der Guthaben betreffen, der gemäss der Steuerbehörde steuerlich als
eigentliches Kontokorrentguthaben zu qualifizieren ist.
4.
4.1
Im
Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an und von Aktionären oder diesen
nahestehenden Dritten veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
jährliche Rundschreiben betreffend die Zinssätze für die Berechnung der
geldwerten Leistungen. Für aus Eigenkapital finanzierte Vorschüsse an
Beteiligte gilt danach für das Jahr 2009 ein Mindestzinssatz von 2,5 % und
für 2010 und 2011 ein solcher von 2,25 %. Wie das Rekursgericht zutreffend
feststellt, haben die Rundschreiben keinen Gesetzescharakter, sondern stellen administrative
Weisungen an die Veranlagungsbehörden dar. Es handelt sich bei den Rundschreiben
um Richtlinien der ESTV, mit welchen sie eine einheitliche, gleichmässige und
sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für die
direkte Bundessteuer anstrebt (BGE 140 II 88 E. 5.1.2; vgl. auch Michael
Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 102 DBG N. 9 ff.).
Kreisschreiben und Rundschreiben der ESTV, die keine von der gesetzlichen
Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, sind für die Justizbehörden,
deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu
überprüfen, nicht verbindlich. Die Gerichtsbehörden sollen
Verwaltungsverordnungen bzw. administrative Weisungen bei ihrer Entscheidung
allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
(RB 2006 Nr. 78 E. 2.5).
4.2
Die Zinskonditionen des RAS-Agreement entsprechen
nicht den Rundschreiben der ESTV. Wie das Rekursgericht darlegt, werden die
Zinssätze in den Rundschreiben der ESTV aufgrund von Renditen von langfristigen
Anleihen in Schweizer Franken auf dem Kapitalmarkt ermittelt. Die von der
Pflichtigen im Rahmen des RAS-Agreements angelegten finanziellen Mittel sind
jedoch – aus vertragsrechtlicher Sicht – nicht mit einer langfristigen
Kapitalmarktanlage bzw. einer Investition in 10-jährige Bundesobligationen zu
vergleichen. Im Gegensatz zu diesen Anlagen handelt es sich hier um
Kontokorrentguthaben, die innerhalb von zwei Tagen gebührenfrei bezogen werden
können und überdies gewährt das RAS-Agreement die Möglichkeit, darüber hinaus
innert kurzer Frist Kredite zu beziehen. Insofern unterscheiden sich somit die
tatsächlichen Verhältnisse wesentlich gegenüber den Sachverhaltsannahmen, die
den ESTV-Rundschreiben zugrunde liegen.
4.3
Wie das Rekursgericht zutreffend feststellt, sind die
von der ESTV publizierten Zinssätze für die Steuerpflichtigen nicht
verbindlich. Ob bei Abweichung von den Rundschreiben eine steuerbare geldwerte
Leistung vorliegt, ist im konkreten Fall im Rahmen eines individuellen Drittvergleichs
zu prüfen. Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des zwischen der
Gesellschaft und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts zu
berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft
in gleicher Weise auch mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wäre.
Der Nachweis des Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des infrage
stehenden Leistungsaustausches massgebenden Sachverhaltselemente gegenüber den
Steuerbehörden offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der konkreten
wirtschaftlichen Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt werden kann
(BGE 140 II 88 E. 7.1.1.). In multinationalen Konzernen ist es nicht
unüblich, dass interne Regeln über die optimale Verwendung der liquiden Mittel
der Konzerngesellschaften aufgestellt werden und dass in diesem Zusammenhang
konzernintern einheitliche Richtlinien für die Darlehensgewährung und die
Verzinsung unter Konzerngesellschaften erlassen werden. Diese Regeln im internen
Finanzverkehr sind nicht nur im Interesse der Konzernobergesellschaft, sondern
können durchaus auch im unternehmerischen Interesse der einzelnen
Konzerngesellschaft stehen (vgl. Jagmetti, a. a. O. S. 143 ff.). Es ist dabei in Anbetracht der länderübergreifenden
Wirkung solcher Regelungen grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle
nationalen steuerlichen Besonderheiten verschiedener Sitzstaaten von
Tochtergesellschaften berücksichtigt werden können. Eine über verschiedene
Staaten hinweg einheitliche Anwendung findende Konzernregelung kann unter
Umständen durchaus sachlich begründet und aufgrund der Gesamtumstände drittvergleichskonform
sein (VGr. 25.06.2014, SB.2013.0008, E. 3.6).
4.4
Die Pflichtige hat im Veranlagungs- und
Rekursverfahren den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Guthaben bei der
Firma F ausführlich substanziiert und die zum Nachweis der Sachdarstellung
erforderlichen Beweismittel eingereicht bzw. offeriert. Danach stehen u. a. die Identität und konzerninterne Funktion der Schuldnerin sowie auch
die konkreten Vertragskonditionen für Einlage, Rückzug und Verzinsung der
Guthaben bei der Firma F und für Kreditbezüge aus dem Cashpool fest. Nach
der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen handelt es sich beim
RAS-Agreement und den darin vorgesehenen Zinssätzen um eine generelle
Vereinbarung, die für alle am Cashpool teilnehmenden Konzerngesellschaften in
gleicher Weise gilt. Die Vertragsgestaltung ist deshalb nicht darauf ausgerichtet,
einzelne Gruppengesellschaften gegenüber andern zu bevorzugen oder zu
benachteiligen. Ein weltweites Cashpooling-System kann im Interesse des
Konzerns seinen wirtschaftlichen Zweck am besten erfüllen, wenn es möglichst in
allen Staaten, in welchen dem Pool angeschlossene Ländergesellschaften ihren
Sitz haben, von den Steuerbehörden akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass es
die international anerkannten Standards bezüglich steuerlicher Angemessenheit
von Verrechnungspreisen unter verbundenen Unternehmen erfüllt. Die Pflichtige macht
geltend, das RAS-Agreement entspreche den OECD Transfer Pricing Guidelines und
sei drittvergleichskonform, was auch in einem Advance Pricing Agreement (APA)
vom Sitzstaat der Firma F und einem anderen involvierten, grossen
OECD-Staat bestätigt worden sei. Ein von ausländischen Staaten genehmigtes APA
ist für die Schweizer Steuerbehörden zwar nicht verbindlich. Verfügt jedoch ein
multinationales Unternehmen über ein international anwendbares, konzernweites
Cashpooling-Konzept, das generell für alle Teilnehmer am Cashpool gilt und das
von andern Staaten, die wie die Schweiz bezüglich Art. 9 des
OECD-Musterabkommens auch den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen folgen, nach
den Vorbringen der Pflichtigen (gemäss ihrem Kenntnisstand) in keinem andern
Staat steuerlich beanstandet worden sei, ist dies zumindest ein Indiz dafür,
dass die Konditionen dem Grundsatz des "dealing at arm's length"
entsprechen. Neben anderen ins Recht gelegten Nachweisen zur Marktkonformität
der Verzinsung beruft sich die Pflichtige auch auf diesen Umstand.
4.5
Das Rekursgericht stellt die Marktkonformität des
RAS-Agreements nicht infrage. Auch das kantonale Steueramt bestätigt in der
Beschwerdeantwort, dass es einen Teil des Guthabens als eigentliches
Kontokorrentguthaben anerkennt, weshalb es diesbezüglich die Verzinsung im
Veranlagungsverfahren nicht beanstandete. Im Ergebnis sind daher – abgesehen
vom nachfolgend zu prüfenden Sockelbetrag – die in den streitbetroffenen Geschäftsjahren
vertraglich vereinbarten und verbuchten Zinsen auf den Guthaben gegenüber der
Firma F steuerrechtlich nicht umstritten. Der Entscheid des
Rekursgerichts, wonach auf dem betreffenden Teil der Guthaben der in der
Erfolgsrechnung verbuchte und als Teil des Gewinns deklariert Mindestzins von
0.05
% zur Besteuerung kommt, erweist sich als gesetzmässig.
Damit steht aufgrund des
diesbezüglich unbestrittenen vorinstanzlichen Entscheids fest, dass
hinsichtlich der als kurzfristig einzustufenden Einlagen in den Cashpool und deren
Verzinsung kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
besteht und die Verzinsung steuerrechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn
die Zinssätze tiefer sind als die Sätze der in der Verwaltungspraxis als "safe
harbour rule" dienenden Rundschreiben der ESTV.
5.
5.1
Umstritten ist hingegen, ob die einheitliche
Verzinsung des Gesamtbetrags des Guthabens bei der Firma F zum vertraglich
vorgesehenen Zinssatz steuerrechtlich zu akzeptieren ist. Während die
Pflichtige in ihrem Hauptantrag diesen Standpunkt vertritt, kommt das Rekursgericht
zum Schluss, ein als Sockelbetrag bezeichneter Teil der Guthaben hätte zu einem
höheren Zinssatz verzinst werden müssen. Dieser Sockelbetrag wird vom Rekursgericht
per Bilanzstichtag vom 31.03.2010 bei einem gesamten Guthaben von Fr. …
auf Fr. … geschätzt, und per 31.03.2011 bei einem Gesamtguthaben von Fr. …
auf Fr. …. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hätte für diesen
Sockelbetrag ein Zinssatz von 2,5 % für das Kalenderjahr 2009, von 2,25 %
für 2010 und 2,0 % für das Kalenderjahr 2011 (vom 1. Januar bis
Bilanzstichtag 31.03.2011) als drittvergleichskonformer Mindestzins Anwendung
finden müssen. Entsprechend erhöhte das Rekursgericht die deklarierten
Reingewinne um die entsprechenden Zinsdifferenzen.
5.2
Das Steuerrekursgericht begründet die Anwendung eines
höheren als vertraglich vereinbarten Zinses damit, dass die Pflichtige über
mehrere Jahre liquide Mittel in einem Ausmass im Cashpool bei der Firma F zu
Zinssätzen für kurzfristige Kontokorrentkredite angelegt habe, die den tatsächlichen
Bedarf an Liquidität weit überstiegen hätten. Nach den Feststellungen des
Rekursgerichts machten die Forderungen gegenüber der Firma F per
31.03.2010
einen Anteil von 70 % der Gesamtaktiven aus. Dieser Anteil
stieg im Geschäftsjahr 2010/11 weiter an und betrug per 31.03.2011 83.9 %
der Bilanzsumme. Anlässlich der Überprüfung der Bilanzverhältnisse stellt das
Gericht in seiner Begründung – auf die hiermit verwiesen wird – auf
betriebswirtschaftliche Liquiditätskennzahlen ab und stellt fest, dass die Pflichtige
über erheblich mehr liquide Mittel verfügt, als es bei einer Beurteilung nach
den allgemein zugänglichen Liquiditätskennzahlen üblich und erforderlich ist.
Daraus schliesst die Vorinstanz, dass ein erheblicher Spielraum zur
langfristigen und lukrativeren Anlage dieser Mittel bestanden hat, welcher von
der Pflichtigen nicht genutzt wurde. Unter der Annahme, es könne sich dabei
nicht um die Folge ungeschickter Dispositionen der Pflichtigen gehandelt haben,
geht das Steuerrekursgericht davon aus, der suboptimalen Anlage müsse ein
Entscheid der Leitungsorgane zugrunde gelegen haben. Demnach habe die
Pflichtige ihrer Schwestergesellschaft bewusst – im Ausmass des Sockelbetrages
– finanzielle Mittel längerfristig zu nicht marktkonformen Bedingungen zur Verfügung
gestellt, was im Grundsatz als offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung und damit als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren
sei.
5.3
Die Pflichtige räumt selber ein, dass sie über eine
sehr solide Liquiditätsbasis verfügt. Sie begründet dies im vorinstanzlichen
Verfahren u. a. mit der Absicht, die Liquiditätsreserven zur
Geschäftsexpansion auf dem schweizerischen …markt zu verwenden. Prospektiv
betrachtet habe sie deshalb diese Liquidität benötigt, auch wenn sich dies retrospektiv
betrachtet anders herausgestellt habe. Beschwerdeweise macht sie geltend, das …geschäft
sei von ständigem Wandel und nötigen Anpassungen geprägt, sowohl auf der
Kunden- als auch auf der Künstlerseite. Um den Ertrag zu maximieren, sei eine Flexibiliät
nötig, die es erlaube, kurzfristige Potenziale zu nutzen, wozu Investitionen in
Künstler, Produkte und Marken gehörten, sowie die Akquise von ganzen
Künstlerkatalogen oder Unternehmen, die zusätzliches Wachstum möglich machten.
In diesem Zusammenhang verweist die Pflichtige auf mehrere geplante
Transaktionen im Zeitraum von 2008 bis 2014, für die liquide Mittel hätten
eingesetzt werden müssen, wenn sie zustande gekommen wären.
5.4
Wie das Steuerrekursgericht demgegenüber zutreffend
feststellt, liegt es im Wesen jeder Unternehmensführung, dass gelegentlich
grössere Anschaffungen getätigt werden müssen und ist es Aufgabe der
Finanzplanung, hierzu die nötigen Mittel termingerecht zu beschaffen. Zudem
hätte die Pflichtige bei zusätzlichem Liquiditätsbedarf jederzeit auf liquide
Mittel im Konzern zurückgreifen können. In der Tat ist notorisch, dass nicht
nur das …geschäft, sondern die meisten Branchen in der heutigen Zeit von
ständigem Wandel geprägt sind und die Unternehmen generell flexibel sein müssen,
um nachhaltig erfolgreich zu sein. Insofern ist nicht ersichtlich, worin sich
die diesbezüglichen Verhältnisse der Pflichtigen von andern Unternehmen
wesentlich unterscheiden und weshalb die allgemein anerkannten
betriebswirtschaftlichen Liquiditätskennzahlen im Falle der Pflichtigen nicht
aussagekräftig sein sollten. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts
betrug die Liquidität 2. Stufe (sog. Quick Ratio) 2,3 : 1 (per 31.03.2010)
bzw. 3 : 1 (per 31.03.2011), was in Anbetracht der für Handels- und
Industrieunternehmen geltenden Mindestnorm von 1 : 1 aufzeige, dass
die liquiden Mittel die nach der Praxis geforderte Mindestliquidität weit
überstiegen hätten. Hinzu kommt der Aspekt des Klumpenrisikos. Bei ihren
Anlageentscheiden haben die Gesellschaftsorgane auf eine genügende Risikoverteilung
zu achten. Wenn einzelne Anlagen im Verhältnis zu den Gesamtaktiven als gefährliche
Vermögenskonzentration erscheinen, liegt ein unerlaubtes Klumpenrisiko vor.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es auch nicht zulässig,
gegenüber einem solventen Schuldner ein ungesichertes Klumpenrisiko einzugehen
(Luca Jagmetti, a. a. O. S. 134, auch zum
Folgenden). Danach liegt bei der Gewährung eines ungesicherten Darlehens in
Höhe von 60 % der Gesamtaktiven an einen einzigen Schuldner ein Klumpenrisiko
vor. Unter diesem Blickwinkel erweist sich die Anlage von 70 % bis 83,9 %
der Gesamtaktiven bei der Firma F aus gesellschaftsrechtlicher Sicht als
grundsätzlich unzulässiges Klumpenrisiko. Die Pflichtige begründet nicht,
weshalb dies hier nicht der Fall sein sollte. Hinzu kommt, dass die Pflichtige
nur über sehr bescheidene flüssige Mittel ausserhalb des Cashpools verfügte,
was die Frage aufwirft, ob bei allfälligen Zahlungsschwierigkeiten – auch nur
vorübergehender Natur – der Schuldnerin nicht ein hohes Illiquiditätsrisiko bestand.
5.5
Wie das Rekursgericht zu Recht feststellt, entspricht
das Ausmass der im Cashpool kurzfristig angelegten Mittel aufgrund der gesamten
Umstände nicht mehr dem Drittvergleich. Die Frage, ob die Konzentration der flüssigen
Mittel im Cashpool mit nur geringfügiger alternativer Liquidität nicht an sich
bereits eine geldwerte Leistung darstellt, kann hier offengelassen werden, weil
dies weder vom kantonalen Steueramt noch vom Steuerrekursgericht infrage
gestellt wurde. Jedenfalls aber erweist sich der Schluss des Rekursgerichts,
die aufgrund des RAS-Agreements bei der Firma F angelegte Liquidität habe
den aus unternehmerischer Sicht erforderlichen Liquiditätsbedarf bei Weitem
überstiegen und habe im Ausmass eines Sockelbetrages tatsächlich eine
längerfristige Finanzanlage bei der Firma F dargestellt, im Grundsatz als
gesetzmässig. Daraus folgt, dass die Verzinsung dieses Teils der Guthaben bei der
Firma F zu den Zinssätzen gemäss RAS-Agreement dem Drittvergleich nicht
standhält. Wie die Pflichtige dazu selber einräumt, bietet die Firma F allen
dem Cashpooling angeschlossenen Gruppengesellschaften parallel zum RAS-Account
die Möglichkeit, Anlagen mit längeren Laufzeiten und entsprechend höherer
Verzinsung zu tätigen. Dass sie diese Gelegenheit nicht nutzte, um zumindest
auf einem Teil der überschüssigen Liquidität einen höheren Ertrag zu erzielen,
bestätigt die vorangegangene Feststellung.
6.
6.1
Der Teil der im Cashpool angelegten Liquidität, der
aus steuerrechtlicher Sicht als längerfristiges Guthaben zu qualifizieren ist,
muss in Anbetracht der einheitlichen Vertragsbedingungen auf dem Wege einer
Schätzung ermittelt werden. Das Steuerrekursgericht hat sich dafür auf die
Berechnungen des kantonalen Steueramts abgestützt. Demnach wurde im
Geschäftsjahr 2009/10 der Mindestbetrag von Fr. … und im Geschäftsjahr
2010/11 von Fr. … nie unterschritten, was bedeutet, dass dieser Teil des
Guthabens in den streitbetroffenen Jahren nicht beansprucht wurde. Nach
Auffassung des Rekursgerichts hätten auf diese Sockelbeträge die Konditionen
für längerfristige Darlehen Anwendung finden müssen. Die Pflichtige vertritt
demgegenüber eventualiter die Auffassung, für die Ermittlung des Sockelbetrages
sei auf den Liquiditätsgrad 3. Stufe (Current Ratio) abzustellen, die
gemäss der sog. Banker's Rule mindestens 2 betragen sollte. Diese habe am
31.03.2010
2.32 und per 31.03.2011 3.0 betragen. Sie beantragt, den
Sockelbetrag ausgehend von einer zulässigen Current Ratio von 2.0 festzusetzen,
wonach sich ein Liquiditätsüberschuss von Fr. … für das Geschäftsjahr
2009/10 und von Fr. … für das Geschäftsjahr 2010/11 ergäbe. Das
Rekursgericht hält dem entgegen, dass die Current Ratio für die Pflichtige
nicht greife und nicht aussagekräftig sei, weil sie über keine Vorräte und
sonstige Aktiven des Umlaufsvermögens verfüge. Dies kann jedoch offengelassen
werden.
6.2
Es geht hier um die Frage, für welchen Teil der
Guthaben auf Zinssätze für längerfristige Anlagen im Rahmen des Drittvergleichs
abzustellen sei. Dazu lässt sich weder den Bilanzen noch den von der Vorinstanz
erwähnten Liquiditätskennzahlen eine Antwort entnehmen. Letztere können
lediglich insofern ein Indiz bilden, als beim Überschreiten des Normstandards
eine eher überdurchschnittliche Liquiditätshaltung zu vermuten ist, wogegen
beim Nichterreichen der Mindestwerte von einer eher ungenügenden Liquidität
auszugehen ist. Letztlich setzt aber die Ermittlung eines längerfristigen
Sockelbetrages eine Schätzung voraus. Die Verhältnisse am Bilanzstichtag sind
dafür kaum geeignet, weil sie eine Momentaufnahme darstellen und die
Liquiditätssituation im Verlaufe des Geschäftsjahres erheblich schwanken kann.
Dies spricht gegen die Anwendung der von der Pflichtigen beantragten Berechnungsmethode.
Um festzustellen, welcher Teil der Geldmittel längerfristig hätte angelegt
werden können, muss der Liquiditätsbedarf im Verlaufe des Geschäftsjahrs
mitberücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass auf die konkrete Entwicklung
der Guthaben im Jahresverlauf abzustellen ist, um ein sachgerechtes Schätzungsergebnis
zu erhalten. Der Ansatz des Rekursgerichts, das untersucht hat, welcher
Mindestbetrag der Guthaben im Verlaufe des Geschäftsjahres nie unterschritten
wurde (daher der Begriff Sockelbetrag), erscheint dafür grundsätzlich als
geeignet. Allerdings handelt es sich hierbei um eine rückblickende Betrachtung,
was den Anforderungen an eine professionelle Finanzplanung, die vorausschauen
sollte, nicht gerecht wird. Einem Unternehmen ist zuzugestehen, dass es in
seiner Planung in einem gewissen Rahmen mit einem höheren Bedarf an liquiden
Mitteln rechnen darf, als es in der Folge dann tatsächlich braucht. Eine Schätzungsmethode,
die ausschliesslich retrospektiv vorgeht und keine Bandbreite zwecks
Berücksichtung der Planungsunsicherheit vorsieht, erscheint deshalb nicht mehr
als gesetzmässig. Indem das Rekursgericht im Nachhinein die tatsächlichen
Sockelbeträge vollumfänglich als langerfristige Anlagen umqualifiziert, hat es
das bei Schätzungen zulässige Ermessen überschritten. Insofern ist der
Entscheid aufzuheben.
6.3
Wie gross die erforderliche Bandbreite sein soll, ist
eine Ermessensfrage. Bei der Ermittlung des angemessenen längerfristigen
Sockelbetrages lässt sich zunächst bestimmen, welcher Mindestbetrag des
Guthabens im Verlaufe des Geschäftsjahres nicht unterschritten wurde. Insofern
ist auf die vom Rekursgericht festgestellten, nicht bestrittenen Beträge
abzustellen. Die Bandbreite hat hier lediglich den Zweck, die
Planungsunsicherheit der Unternehmung zu berücksichtigen. Hierzu kann vom
arithmetischen Mittel des Cashpool-Guthabens zu Beginn und am Ende des
Geschäftsjahres ausgegangen werden. Es erscheint nun weiter angebracht, dem
Planungsaspekt mit einem angemessenen Anteil (Abschlag) auf diesem
Durchschnittsbestand und einem entsprechenden Einschlag auf dem Mindestguthaben
Rechnung zu tragen. Für die Feststellung des angemessenen Anteils dieser Bandbreite
ist die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges und des rechtlichen Gehörs an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Somit wäre aufgrund der steuerrechtlichen
Anforderungen ein entsprechender Teilbetrag des Cashpool-Guthabens zu den für
langfristige Darlehen geltenden Sätzen zu verzinsen gewesen. Das
Steuerrekursgericht stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Zinssätze
der ESTV-Rundschreiben – für 2011 allerdings mit einer Korrektur nach unten –
kämen zur Anwendung, wogegen die Pflichtige gemäss Eventualantrag die
Auffassung vertritt, für die Berechnung der geldwerten Leistung sei auf die
Zinssätze abzustellen, zu denen längerfristige Darlehen bei der Firma F verzinst
worden wären.
7.1
Das Rekursgericht geht von der Annahme aus, die
Pflichtige habe über einen erheblichen Spielraum zur langfristigen und
lukrativeren Anlage der kurzfristig nicht benötigten Mittel verfügt. Allerdings
entspricht es einer Grundregel der Einkommensbesteuerung, dass nicht eine
erzielbare, sondern nur eine effektiv erzielte Bereicherung besteuert werden
darf. Einer Gesellschaft darf deshalb steuerlich nicht jener Ertrag angerechnet
werden, den sie bei kaufmännisch richtiger Gestaltung ihrer Verhältnisse hätte
erzielen können, sondern es ist auf den wirklich erzielten Gewinn abzustellen
(ASA 51 [1982/83], S. 541). Deshalb ist es den Steuerbehörden verwehrt,
über unternehmerische Entscheide zu urteilen und zu entscheiden, welche
Massnahmen ein Unternehmen hätte tätigen sollen, um mehr Ertrag zu erzielen
oder einen Verlust zu vermeiden. Es ist einer Unternehmung unbenommen, ihre
Finanzmittel in schlechter rentierende oder gar verlustreiche Anlagen zu investieren,
sofern dieses Anlageverhalten nicht die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung
erfüllt. Es ist deshalb aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die Pflichtige den längerfristigen Sockelbetrag nicht in andere Aktiven
als Darlehen anlegte, bei denen u. U. mit einer
höheren Rendite zu rechnen war. Insoweit aber auf längerfristigen
Darlehensguthaben im Drittvergleich ein höherer Zins zu erzielen gewesen wäre,
liegt in der Zinsdifferenz wie dargelegt eine geldwerte Leistung.
7.2
Nach den Angaben der Pflichtigen hätte der Zinssatz bei
einem Darlehen an die Firma F mit einer Kündigungsfrist von bis zu 12 Monaten
dem LIBOR der entsprechenden Währung und Laufzeit abzüglich 12,5 Basispunkten
(bei längeren Laufzeiten abzüglich 25 Basispunkten) entsprochen. Gemäss
der nicht bestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen hätte sie bei Abschluss
eines Darlehensvertrages mit der Firma F für eine längerfristige Anlage
mit einer Laufzeit bis 12 Monate einen durchschnittlichen Zins von 0,59589581 %
für 2009/10 und 0,404346245 % für 2010/11 erzielt. Wie sie weiter geltend
macht und im Rekursverfahren mit entsprechenden Bankbestätigungen nachgewiesen
hat, hätte der Zins auf Festgeld mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei der
Bank I ab dem 01.04.2009 0,64 % und ab dem 01.04.2010 0,42 %
betragen. Bei der Bank J hätte der Festgeldzins im Geschäftsjahr 2009/10
zwischen 0,84 % und 0,62 % und im Folgejahr zwischen 0,62 % und
0,50 % betragen. Der Unterschied zwischen der Verzinsung der Festgelder
und der F-Darlehen ist offenbar dadurch begründet, dass der beim Festgeld zu
Beginn fixierte Zins für die Laufzeit unverändert bleibt, während er beim
Darlehen der LIBOR-Entwicklung folgt. Weil die Marktzinsen – wie allgemein
bekannt und durch die erwähnte Festgeldzinsentwicklung bestätigt – in den
Jahren 2009 bis 2011 stark sanken, hat die variable Verzinsungsregelung beim
Darlehen einen tieferen Durchschnittszins zur Folge. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die von der Firma F offerierten Zinsen ausserhalb des
Marktpreisrahmens für gleichartige Darlehen gewesen wären. Über beide Jahre
betrachtet lagen sie nur geringfügig unter den nachgewiesenen Festgeldzinsen
der Geschäftsbanken. Das kantonale Steueramt hat diesbezüglich kein
offensichtliches Missverhältnis nachgewiesen, weshalb davon auszugehen ist,
dass die von der Firma F für Darlehen offerierten Zinsen marktkonform
sind. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt, der vom
Verwaltungsgericht im Urteil vom 25.06.2014 (SB.2013.00008) zu beurteilen war.
Damals waren von der Pflichtigen weder die massgebenden tatsächlichen
Verhältnisse rechtsgenügend substantiiert noch war geltend gemacht worden, die
Schuldnerin hätte für längerfristige Guthaben bestimmte höhere Zinsen bezahlt.
Zudem war kein direkter Nachweis marktkonformer Zinsen angetreten worden.
Im vorliegenden Fall ergibt
sich, dass die Pflichtige gegenüber der Firma F insofern eine geldwerte
Leistung erbrachte, als sie der ihr nahestehenden Gesellschaft den Sockelbetrag
des Guthabens abzüglich eines von der Vorinstanz festzustellenden Einschlages
(vgl. E. 6.3) zu einem Zins von 0,05 % überliess, anstatt dafür den
für längerfristige Darlehen massgebenden Zins von 0,59589581 % bzw. 0,404346245 %
zu verlangen. Diese Zinsdifferenz ist als steuerbarer Gewinn aufzurechnen.
7.3
Diese Gewinnkorrektur verstösst – entgegen der
Auffassung der Pflichtigen – nicht gegen Art. 9 Abs. 1 des Abkommens
vom 8. Dezember 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Land H und Land K zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen. Diese Bestimmung sieht für Geschäftsbeziehungen
unter verbundenen Unternehmen vor, dass bei Konditionen, die von den
Bedingungen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, diejenigen Einnahmen, die wegen dieser Abweichung einem Unternehmen
nicht zuflossen, dem Gewinn dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend
besteuert werden dürfen. Wie in der Begründung dargelegt wurde, erfolgt die
Gewinnaufrechnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Drittvergleichs,
wobei hier auf dem Sockelbetrag die für längerfristige Darlehen geltenden
Zinssätze zur Anwendung kommen. Dies steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1
des Doppelbesteuerungsabkommens.
8.
Die Pflichtige beantragt
für den Fall einer Gewinnaufrechnung unter Verweisung auf die neuere
bundesgerichtliche Rechtsprechung den Abzug des darauf entfallenden Steueraufwands
bzw. die Berücksichtigung einer entsprechenden Erhöhung der Steuerrückstellung.
Das Bundesgericht erkannte mit Urteil vom 19. Dezember 2014, die
Steuerbehörden seien verpflichtet, für juristische Personen bei Vornahme von
Aufrechnungen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG auch
die Rückstellungen für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zu erhöhen
(BGE 141 II 83, insb. 89, E. 5). Diese neue Rechtsprechung gilt auch für
das kantonale Steuerrecht (BGr, 19. Dezember 2014,2C_1218/02013, E. 7.1;
VGr. 16.12.2015, SB.2015.00005 E. 7).
Der Antrag ist demzufolge
gutzuheissen. Die aufzurechnenden geldwerten Leistungen erfordern eine
zusätzliche Steuerrückstellung, wodurch sich das steuerbare Kapital gegenüber
dem deklarierten Kapital entsprechend reduziert.
9.
Dies
führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung an die Vorinstanz.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin teilweise aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Der Beschwerdeführerin steht eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
11.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an das Steuer-rekursgericht
zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat das
Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 1/5 der Beschwerdeführerin, zu 4/5 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …