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Entscheid

SB.2016.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00007

7. Dezember 2016Deutsch29 min

(URT.2016.18546)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH

(nachfolgend die Pflichtige) ist eine Gruppengesellschaft des weltweit tätigen A-Konzerns.

Die Pflichtige bezweckt im Wesentlichen den Erwerb von Auswertungsrechten an …

Tätigkeiten. Zum A-Konzern gehört auch das Unternehmen F, das für die globale

Tresorerie und für das Cashpooling der A-Gruppe zuständig ist. Am 1. Dezember

2008 hatte die Pflichtige mit der Firma F eine Vereinbarung über die

kurzfristige Deponierung überschüssiger Liquidität und den kurzfristigen Bezug

von Krediten abgeschlossen. Gemäss der Vereinbarung werden der Pflichtigen bei

einem Saldo zu ihren Gunsten Zinsen basierend auf dem Einmonats-LIBID (London

Interbank Bid-Rate) abzüglich 6,25 Basispunkte, mindestens aber 0,05 %

gutgeschrieben.

Anlässlich einer in Bezug

auf die Steuerperioden vom 01.04.2009–31.03.2010 und 01.04.2010–31.03.2011

durchgeführten Bücherrevision stellte sich der steueramtliche Revisor auf den

Standpunkt, dass das Cashpool-Guthaben einen Anteil an langfristigen Darlehen

an die Firma F enthalte und insoweit der (nach den Konditionen für

kurzfristige Guthaben festgelegte) Zins im Drittvergleich zu tief sei. Weil

während der beiden Geschäftsjahre ein Mindestguthaben von Fr. … bzw.

Fr. … nie unterschritten worden sei, gelte dieser Sockelbetrag als

langfristiges Darlehen, das zu höheren Sätzen zu verzinsen sei. Nachdem darüber

keine Einigung zustande kam, schätzte der Steuerkommissär die Pflichtige am 26. Mai

2014 dementsprechend ein und rechnete infolge ungenügender Verzinsung verdeckte

Gewinnausschüttungen auf, indem er sich an den LIBOR-Zinssätzen orientierte. Im

Einspracheverfahren zeigte er eine Höhereinschätzung an. Diese wurde mit einem

abweisenden Einspracheentscheid vom 8. April 2015 vorgenommen, mit welchem

unter Berücksichtigung der verbuchten Zinsen Aufrechnungen von Fr. … bzw.

Fr. … vorgenommen und die Steuerrückstellungen entsprechend angepasst

wurden.

Erwägungen

II.

Der am 11. Mai 2015

gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht am

25.

November 2015 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern der

Steuerperiode 2009/10 abgewiesen und hinsichtlich der Steuerperiode 2010/11

teilweise gutgeheissen. Die teilweise Gutheissung erfolgte, weil das

Rekursgericht den massgebenden Zinssatz für 2011 von 2,25 % auf 2,0 %

herabsetzte, was eine Reduktion der verdeckten Gewinnausschüttung zur Folge

hatte. Die Pflichtige wurde für die Staats- und Gemeindesteuern vom 01.04.2009–31.03.2010

mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und für die Periode vom

01.04

–31.03.2011mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …, je mit

unverändertem steuerbarem Eigenkapital, eingeschätzt.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 6. Januar

2016.

beantragte die Pflichtige, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der steuerbare Reingewinn

sei hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern

vom 01.04.2009–31.03.2010 auf Fr. … – bzw. eventualiter auf Fr. … und

für die Steuerperiode vom 01.04.2010–31.03.2011 auf Fr. … bzw.

eventualiter auf Fr. … festzusetzen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde, während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden

(RB 1999 Nrn. 149 und 150; bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155

beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149).

2.

Der Streit dreht sich um

die Frage, ob die Pflichtige einer nahestehenden Gesellschaft Kredite zu

Konditionen gewährt hat, die den steuerrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit

von Leistung und Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht standhalten

und ob sie aus diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte Leistungen

bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen erbracht hat.

2.1

Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen

setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG unter anderem aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1)

sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen

Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von

geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene

und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen

an Dritte" (Ziff. 2 lit. e).

2.2

Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu

schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren

Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile

zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42

= StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht

zutreffend erwogen hat, fallen darunter auch geldwerte Leistungen in Form von

Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person.

Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung

liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder

teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder

diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene

Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten

Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen nach der

Rechtsprechung einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die

Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahe stehenden Person

ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu

welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing

at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77

[2008/09], S. 673 mit Hinweisen).

3.

Im vorliegenden Fall wurde

die steuerrechtliche Anerkennung der konzerninternen Kreditgewährung nicht

grundsätzlich infrage gestellt. Umstritten ist lediglich die Frage, ob die Verzinsung

der von der Pflichtigen der Firma F gewährten Kredite dem Drittvergleich

standhält.

3.1

Wie die Pflichtige bereits im Einsprache- und

Rekursverfahren dargelegt hat, wirkt die Firma F als globale

Finanzierungsgesellschaft der A-Gruppe und übt sie als solche die Tresorerie

und Cashpooling-Aufgaben im Konzern aus. In dieser Funktion verwaltet die

Firma F nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen weltweit

die Liquidität der A-Ländergesellschaften, indem diese der Firma F überschüssige

Liquidität zur Verfügung stellen und die Firma F ihrerseits die

Ländergesellschaften mit der benötigten Liquidität versorgt. Soweit der

Liquiditätsbedarf der ganzen Gruppe die konzernintern zur Verfügung stehenden

Mittel übersteigt, beschafft sich die Firma F die benötigte Liquidität am

Geldmarkt und umgekehrt legt sie überschüssige Liquidität ebenfalls am

Geldmarkt an. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts hat die Firma F in

den streitbetroffenen Jahren stets über einen positiven Saldo verfügt, den sie

zum Teil auf einem Kontokorrent bei einer konzernunabhängigen Bank zu einem

Zinssatz von 0 Prozent deponierte und im Übrigen auf dem

Overnight-Geldmarkt anlegte. Die Verzinsung auf dem Overnight-Geldmarkt

erfolgte gemäss dem Aktenstand zu einem synthetischen CHF-Overnight-LIBOR

abzüglich Zinsspread der Bank, dessen Berechnungsweise die Pflichtige im

Rekursverfahren mit Beispielen näher darlegte. Daraus soll den unbestrittenen

Angaben der Pflichtigen zufolge in den streitbetroffenen Jahren für die

Firma F auf ihren Guthaben ein negativer Zinssatz resultiert haben.

3.2

Die streitbetroffenen Guthaben der Pflichtigen bei

der Firma F stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktion der

Schuldnerin als Cashpool-Leader und globale Finanzierungsgesellschaft des

Konzerns. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts stellte die Pflichtige die

nicht benötigte Liquidität aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom

1.

Dezember 2008, dem "Agreement for running account settlement"

(nachfolgend RAS-Agreement), zur Verfügung. Das RAS-Agreement regelt den

Anschluss an den Cashpool des A-Konzerns, und zwar nach der unbestrittenen

Sachdarstellung der Pflichtigen weltweit für alle dem Cashpool angeschlossenen

Gesellschaften in identischer Weise. Wie das Rekursgericht feststellt,

ermöglicht der Anschluss an den Cashpool der Pflichtigen einerseits die

Deponierung überschüssiger Liquidität bei der Firma F und anderseits den

kurzfristigen Bezug benötigter Finanzmittel aus dem Cashpool. Wie das

Rekursgericht zudem mit Hinweisen auf die Literatur festhält – worauf verwiesen

werden kann – entspricht diese Gestaltung der konzerninternen Finanzbeziehungen

grundsätzlich dem bekannten Konzept des Cashpooling im Konzern, das mit einem

zentralen Finanzmanagement den konzerninternen Liquiditätsausgleich bezweckt.

Weil sich dadurch die Ländergesellschaften nicht liquide Mittel von Banken

beschaffen müssen bzw. Überschussliquidität nicht auf einem eigenen Bankkonto

horten, kann mit dem Cashpooling eine konzerninterne Liquiditätsbündelung erreicht

werden. Wie das Rekursgericht festhält, sollen dadurch die Finanzierungskosten

des Konzerns insgesamt gesenkt werden. Weitere Vorteile sind u. a. die bessere Verhandlungsposition der Gruppe am Finanzmarkt mit

entsprechenden Kostenvorteilen, die Reduktion der Anzahl der Bankverbindungen

mit weiteren Kosteneinsparungs- und Rationalisierungsseffekten sowie eine

bessere Kontrolle der finanziellen Abläufe im Konzern (Luca Jagmetti, Cash

Pooling im Konzern, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 267,

Zürich/St. Gallen 2007, S. 68 ff.).

3.3

Insofern das Cashpooling nicht zur Folge hat, dass

einzelne Konzerngesellschaften von den Bedingungen her in einem steuerlich

relevanten Ausmass schlechter gestellt werden, als wenn sie die Liquidität

einem unabhängigen Finanzinstitut zur Verfügung gestellt hätten, oder beim

Bezug von konzerninternen Krediten schlechtere Konditionen als bei einem

Bankkredit erhalten und die konzerninterne Gegenpartei von einer Abweichung von

Marktkonditionen finanziell profitiert, ist aus steuerlicher Sicht gegen das

Cashpooling grundsätzlich nichts einzuwenden. Nach den Feststellungen des

Rekursgerichts kann die Pflichtige ihre im Cashpool deponierten Mittel

jederzeit unter Beachtung einer Frist von zwei Tagen zurückziehen. Sie ist

ebenfalls berechtigt, über ihr Guthaben hinaus jederzeit und kurzfristig

Kredite aus dem Cashpool zu beziehen. Gemäss RAS-Agreement werden Guthaben bei der

Firma F basierend auf dem Einmonats-LIBID (London Interbank Bid Rate)

abzüglich 6,25 Basispunkte (0,0625 %) verzinst, wobei generell ein

Mindestzinssatz von 0,05 % gilt, der in den streitbetroffenen Jahren für

die Guthaben der Pflichtigen zur Anwendung kam. Kredite sind zu Gunsten der

Firma F zu einem Zins, der auf dem Einmonats-LIBOR (London Interbank

Offered Rate) zuzüglich 25 Basispunkte (0,25 %) zu verzinsen. Diese

Konditionen wurden vom kantonalen Steueramt nicht beanstandet, insoweit sie den

Teil der Guthaben betreffen, der gemäss der Steuerbehörde steuerlich als

eigentliches Kontokorrentguthaben zu qualifizieren ist.

4.

4.1

Im

Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an und von Aktionären oder diesen

nahestehenden Dritten veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

jährliche Rundschreiben betreffend die Zinssätze für die Berechnung der

geldwerten Leistungen. Für aus Eigenkapital finanzierte Vorschüsse an

Beteiligte gilt danach für das Jahr 2009 ein Mindestzinssatz von 2,5 % und

für 2010 und 2011 ein solcher von 2,25 %. Wie das Rekursgericht zutreffend

feststellt, haben die Rundschreiben keinen Gesetzescharakter, sondern stellen administrative

Weisungen an die Veranlagungsbehörden dar. Es handelt sich bei den Rundschreiben

um Richtlinien der ESTV, mit welchen sie eine einheitliche, gleichmässige und

sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für die

direkte Bundessteuer anstrebt (BGE 140 II 88 E. 5.1.2; vgl. auch Michael

Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 102 DBG N. 9 ff.).

Kreisschreiben und Rundschreiben der ESTV, die keine von der gesetzlichen

Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, sind für die Justizbehörden,

deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu

überprüfen, nicht verbindlich. Die Gerichtsbehörden sollen

Verwaltungsverordnungen bzw. administrative Weisungen bei ihrer Entscheidung

allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen

(RB 2006 Nr. 78 E. 2.5).

4.2

Die Zinskonditionen des RAS-Agreement entsprechen

nicht den Rundschreiben der ESTV. Wie das Rekursgericht darlegt, werden die

Zinssätze in den Rundschreiben der ESTV aufgrund von Renditen von langfristigen

Anleihen in Schweizer Franken auf dem Kapitalmarkt ermittelt. Die von der

Pflichtigen im Rahmen des RAS-Agreements angelegten finanziellen Mittel sind

jedoch – aus vertragsrechtlicher Sicht – nicht mit einer langfristigen

Kapitalmarktanlage bzw. einer Investition in 10-jährige Bundesobligationen zu

vergleichen. Im Gegensatz zu diesen Anlagen handelt es sich hier um

Kontokorrentguthaben, die innerhalb von zwei Tagen gebührenfrei bezogen werden

können und überdies gewährt das RAS-Agreement die Möglichkeit, darüber hinaus

innert kurzer Frist Kredite zu beziehen. Insofern unterscheiden sich somit die

tatsächlichen Verhältnisse wesentlich gegenüber den Sachverhaltsannahmen, die

den ESTV-Rundschreiben zugrunde liegen.

4.3

Wie das Rekursgericht zutreffend feststellt, sind die

von der ESTV publizierten Zins­sätze für die Steuerpflichtigen nicht

verbindlich. Ob bei Abweichung von den Rundschreiben eine steuerbare geldwerte

Leistung vorliegt, ist im konkreten Fall im Rahmen eines individuellen Drittvergleichs

zu prüfen. Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des zwischen der

Gesellschaft und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts zu

berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft

in gleicher Weise auch mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wäre.

Der Nachweis des Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des infrage

stehenden Leistungsaustausches massgebenden Sachverhaltselemente gegenüber den

Steuerbehörden offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der konkreten

wirtschaftlichen Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt werden kann

(BGE 140 II 88 E. 7.1.1.). In multinationalen Konzernen ist es nicht

unüblich, dass interne Regeln über die optimale Verwendung der liquiden Mittel

der Konzerngesellschaften aufgestellt werden und dass in diesem Zusammenhang

konzernintern einheitliche Richtlinien für die Darlehensgewährung und die

Verzinsung unter Konzerngesellschaften erlassen werden. Diese Regeln im internen

Finanzverkehr sind nicht nur im Interesse der Konzernobergesellschaft, sondern

können durchaus auch im unternehmerischen Interesse der einzelnen

Konzerngesellschaft stehen (vgl. Jagmetti, a. a. O. S. 143 ff.). Es ist dabei in Anbetracht der länderübergreifenden

Wirkung solcher Regelungen grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle

nationalen steuerlichen Besonderheiten verschiedener Sitzstaaten von

Tochtergesellschaften berücksichtigt werden können. Eine über verschiedene

Staaten hinweg einheitliche Anwendung findende Konzernregelung kann unter

Umständen durchaus sachlich begründet und aufgrund der Gesamtumstände drittvergleichskonform

sein (VGr. 25.06.2014, SB.2013.0008, E. 3.6).

4.4

Die Pflichtige hat im Veranlagungs- und

Rekursverfahren den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Guthaben bei der

Firma F ausführlich substanziiert und die zum Nachweis der Sachdarstellung

erforderlichen Beweismittel eingereicht bzw. offeriert. Danach stehen u. a. die Identität und konzerninterne Funktion der Schuldnerin sowie auch

die konkreten Vertragskonditionen für Einlage, Rückzug und Verzinsung der

Guthaben bei der Firma F und für Kreditbezüge aus dem Cashpool fest. Nach

der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen handelt es sich beim

RAS-Agreement und den darin vorgesehenen Zinssätzen um eine generelle

Vereinbarung, die für alle am Cashpool teilnehmenden Konzerngesellschaften in

gleicher Weise gilt. Die Vertragsgestaltung ist deshalb nicht darauf ausgerichtet,

einzelne Gruppengesellschaften gegenüber andern zu bevorzugen oder zu

benachteiligen. Ein weltweites Cashpooling-System kann im Interesse des

Konzerns seinen wirtschaftlichen Zweck am besten erfüllen, wenn es möglichst in

allen Staaten, in welchen dem Pool angeschlossene Ländergesellschaften ihren

Sitz haben, von den Steuerbehörden akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass es

die international anerkannten Standards bezüglich steuerlicher Angemessenheit

von Verrechnungspreisen unter verbundenen Unternehmen erfüllt. Die Pflichtige macht

geltend, das RAS-Agreement entspreche den OECD Transfer Pricing Guidelines und

sei drittvergleichskonform, was auch in einem Advance Pricing Agreement (APA)

vom Sitzstaat der Firma F und einem anderen involvierten, grossen

OECD-Staat bestätigt worden sei. Ein von ausländischen Staaten genehmigtes APA

ist für die Schweizer Steuerbehörden zwar nicht verbindlich. Verfügt jedoch ein

multinationales Unternehmen über ein international anwendbares, konzernweites

Cashpooling-Konzept, das generell für alle Teilnehmer am Cashpool gilt und das

von andern Staaten, die wie die Schweiz bezüglich Art. 9 des

OECD-Musterabkommens auch den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen folgen, nach

den Vorbringen der Pflichtigen (gemäss ihrem Kenntnisstand) in keinem andern

Staat steuerlich beanstandet worden sei, ist dies zumindest ein Indiz dafür,

dass die Konditionen dem Grundsatz des "dealing at arm's length"

entsprechen. Neben anderen ins Recht gelegten Nachweisen zur Marktkonformität

der Verzinsung beruft sich die Pflichtige auch auf diesen Umstand.

4.5

Das Rekursgericht stellt die Marktkonformität des

RAS-Agreements nicht infrage. Auch das kantonale Steueramt bestätigt in der

Beschwerdeantwort, dass es einen Teil des Guthabens als eigentliches

Kontokorrentguthaben anerkennt, weshalb es diesbezüglich die Verzinsung im

Veranlagungsverfahren nicht beanstandete. Im Ergebnis sind daher – abgesehen

vom nachfolgend zu prüfenden Sockelbetrag – die in den streitbetroffenen Geschäftsjahren

vertraglich vereinbarten und verbuchten Zinsen auf den Guthaben gegenüber der

Firma F steuerrechtlich nicht umstritten. Der Entscheid des

Rekursgerichts, wonach auf dem betreffenden Teil der Guthaben der in der

Erfolgsrechnung verbuchte und als Teil des Gewinns deklariert Mindestzins von

0.05

% zur Besteuerung kommt, erweist sich als gesetzmässig.

Damit steht aufgrund des

diesbezüglich unbestrittenen vorinstanzlichen Entscheids fest, dass

hinsichtlich der als kurzfristig einzustufenden Einlagen in den Cashpool und deren

Verzinsung kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

besteht und die Verzinsung steuerrechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn

die Zins­sätze tiefer sind als die Sätze der in der Verwaltungspraxis als "safe

harbour rule" dienenden Rundschreiben der ESTV.

5.

5.1

Umstritten ist hingegen, ob die einheitliche

Verzinsung des Gesamtbetrags des Guthabens bei der Firma F zum vertraglich

vorgesehenen Zinssatz steuerrechtlich zu akzeptieren ist. Während die

Pflichtige in ihrem Hauptantrag diesen Standpunkt vertritt, kommt das Rekursgericht

zum Schluss, ein als Sockelbetrag bezeichneter Teil der Guthaben hätte zu einem

höheren Zinssatz verzinst werden müssen. Dieser Sockelbetrag wird vom Rekursgericht

per Bilanzstichtag vom 31.03.2010 bei einem gesamten Guthaben von Fr. …

auf Fr. … geschätzt, und per 31.03.2011 bei einem Gesamtguthaben von Fr. …

auf Fr. …. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hätte für diesen

Sockelbetrag ein Zinssatz von 2,5 % für das Kalenderjahr 2009, von 2,25 %

für 2010 und 2,0 % für das Kalenderjahr 2011 (vom 1. Januar bis

Bilanzstichtag 31.03.2011) als drittvergleichskonformer Mindestzins Anwendung

finden müssen. Entsprechend erhöhte das Rekursgericht die deklarierten

Reingewinne um die entsprechenden Zinsdifferenzen.

5.2

Das Steuerrekursgericht begründet die Anwendung eines

höheren als vertraglich vereinbarten Zinses damit, dass die Pflichtige über

mehrere Jahre liquide Mittel in einem Ausmass im Cashpool bei der Firma F zu

Zinssätzen für kurzfristige Kontokorrentkredite angelegt habe, die den tatsächlichen

Bedarf an Liquidität weit überstiegen hätten. Nach den Feststellungen des

Rekursgerichts machten die Forderungen gegenüber der Firma F per

31.03.2010

einen Anteil von 70 % der Gesamtaktiven aus. Dieser Anteil

stieg im Geschäftsjahr 2010/11 weiter an und betrug per 31.03.2011 83.9 %

der Bilanzsumme. Anlässlich der Überprüfung der Bilanzverhältnisse stellt das

Gericht in seiner Begründung – auf die hiermit verwiesen wird – auf

betriebswirtschaftliche Liquiditätskennzahlen ab und stellt fest, dass die Pflichtige

über erheblich mehr liquide Mittel verfügt, als es bei einer Beurteilung nach

den allgemein zugänglichen Liquiditätskennzahlen üblich und erforderlich ist.

Daraus schliesst die Vorinstanz, dass ein erheblicher Spielraum zur

langfristigen und lukrativeren Anlage dieser Mittel bestanden hat, welcher von

der Pflichtigen nicht genutzt wurde. Unter der Annahme, es könne sich dabei

nicht um die Folge ungeschickter Dispositionen der Pflichtigen gehandelt haben,

geht das Steuerrekursgericht davon aus, der suboptimalen Anlage müsse ein

Entscheid der Leitungsorgane zugrunde gelegen haben. Demnach habe die

Pflichtige ihrer Schwestergesellschaft bewusst – im Ausmass des Sockelbetrages

– finanzielle Mittel längerfristig zu nicht marktkonformen Bedingungen zur Verfügung

gestellt, was im Grundsatz als offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung

und Gegenleistung und damit als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren

sei.

5.3

Die Pflichtige räumt selber ein, dass sie über eine

sehr solide Liquiditätsbasis verfügt. Sie begründet dies im vorinstanzlichen

Verfahren u. a. mit der Absicht, die Liquiditätsreserven zur

Geschäftsexpansion auf dem schweizerischen …markt zu verwenden. Prospektiv

betrachtet habe sie deshalb diese Liquidität benötigt, auch wenn sich dies retrospektiv

betrachtet anders herausgestellt habe. Beschwerdeweise macht sie geltend, das …geschäft

sei von ständigem Wandel und nötigen Anpassungen geprägt, sowohl auf der

Kunden- als auch auf der Künstlerseite. Um den Ertrag zu maximieren, sei eine Flexibiliät

nötig, die es erlaube, kurzfristige Potenziale zu nutzen, wozu Investitionen in

Künstler, Produkte und Marken gehörten, sowie die Akquise von ganzen

Künstlerkatalogen oder Unternehmen, die zusätzliches Wachstum möglich machten.

In diesem Zusammenhang verweist die Pflichtige auf mehrere geplante

Transaktionen im Zeitraum von 2008 bis 2014, für die liquide Mittel hätten

eingesetzt werden müssen, wenn sie zustande gekommen wären.

5.4

Wie das Steuerrekursgericht demgegenüber zutreffend

feststellt, liegt es im Wesen jeder Unternehmensführung, dass gelegentlich

grössere Anschaffungen getätigt werden müssen und ist es Aufgabe der

Finanzplanung, hierzu die nötigen Mittel termingerecht zu beschaffen. Zudem

hätte die Pflichtige bei zusätzlichem Liquiditätsbedarf jederzeit auf liquide

Mittel im Konzern zurückgreifen können. In der Tat ist notorisch, dass nicht

nur das …geschäft, sondern die meisten Branchen in der heutigen Zeit von

ständigem Wandel geprägt sind und die Unternehmen generell flexibel sein müssen,

um nachhaltig erfolgreich zu sein. Insofern ist nicht ersichtlich, worin sich

die diesbezüglichen Verhältnisse der Pflichtigen von andern Unternehmen

wesentlich unterscheiden und weshalb die allgemein anerkannten

betriebswirtschaftlichen Liquiditätskennzahlen im Falle der Pflichtigen nicht

aussagekräftig sein sollten. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts

betrug die Liquidität 2. Stufe (sog. Quick Ratio) 2,3 : 1 (per 31.03.2010)

bzw. 3 : 1 (per 31.03.2011), was in Anbetracht der für Handels- und

Industrieunternehmen geltenden Mindestnorm von 1 : 1 aufzeige, dass

die liquiden Mittel die nach der Praxis geforderte Mindestliquidität weit

überstiegen hätten. Hinzu kommt der Aspekt des Klumpenrisikos. Bei ihren

Anlageentscheiden haben die Gesellschaftsorgane auf eine genügende Risikoverteilung

zu achten. Wenn einzelne Anlagen im Verhältnis zu den Gesamtaktiven als gefährliche

Vermögenskonzentration erscheinen, liegt ein unerlaubtes Klumpenrisiko vor.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es auch nicht zulässig,

gegenüber einem solventen Schuldner ein ungesichertes Klumpenrisiko einzugehen

(Luca Jagmetti, a. a. O. S. 134, auch zum

Folgenden). Danach liegt bei der Gewährung eines ungesicherten Darlehens in

Höhe von 60 % der Gesamtaktiven an einen einzigen Schuldner ein Klumpenrisiko

vor. Unter diesem Blickwinkel erweist sich die Anlage von 70 % bis 83,9 %

der Gesamtaktiven bei der Firma F aus gesellschaftsrechtlicher Sicht als

grundsätzlich unzulässiges Klumpenrisiko. Die Pflichtige begründet nicht,

weshalb dies hier nicht der Fall sein sollte. Hinzu kommt, dass die Pflichtige

nur über sehr bescheidene flüssige Mittel ausserhalb des Cashpools verfügte,

was die Frage aufwirft, ob bei allfälligen Zahlungsschwierigkeiten – auch nur

vorübergehender Natur – der Schuldnerin nicht ein hohes Illiquiditätsrisiko bestand.

5.5

Wie das Rekursgericht zu Recht feststellt, entspricht

das Ausmass der im Cashpool kurzfristig angelegten Mittel aufgrund der gesamten

Umstände nicht mehr dem Drittvergleich. Die Frage, ob die Konzentration der flüssigen

Mittel im Cashpool mit nur geringfügiger alternativer Liquidität nicht an sich

bereits eine geldwerte Leistung darstellt, kann hier offengelassen werden, weil

dies weder vom kantonalen Steueramt noch vom Steuerrekursgericht infrage

gestellt wurde. Jedenfalls aber erweist sich der Schluss des Rekursgerichts,

die aufgrund des RAS-Agreements bei der Firma F angelegte Liquidität habe

den aus unternehmerischer Sicht erforderlichen Liquiditätsbedarf bei Weitem

überstiegen und habe im Ausmass eines Sockelbetrages tatsächlich eine

längerfristige Finanzanlage bei der Firma F dargestellt, im Grundsatz als

gesetzmässig. Daraus folgt, dass die Verzinsung dieses Teils der Guthaben bei der

Firma F zu den Zinssätzen gemäss RAS-Agreement dem Drittvergleich nicht

standhält. Wie die Pflichtige dazu selber einräumt, bietet die Firma F allen

dem Cashpooling angeschlossenen Gruppengesellschaften parallel zum RAS-Account

die Möglichkeit, Anlagen mit längeren Laufzeiten und entsprechend höherer

Verzinsung zu tätigen. Dass sie diese Gelegenheit nicht nutzte, um zumindest

auf einem Teil der überschüssigen Liquidität einen höheren Ertrag zu erzielen,

bestätigt die vorangegangene Feststellung.

6.

6.1

Der Teil der im Cashpool angelegten Liquidität, der

aus steuerrechtlicher Sicht als längerfristiges Guthaben zu qualifizieren ist,

muss in Anbetracht der einheitlichen Vertragsbedingungen auf dem Wege einer

Schätzung ermittelt werden. Das Steuerrekursgericht hat sich dafür auf die

Berechnungen des kantonalen Steueramts abgestützt. Demnach wurde im

Geschäftsjahr 2009/10 der Mindestbetrag von Fr. … und im Geschäftsjahr

2010/11 von Fr. … nie unterschritten, was bedeutet, dass dieser Teil des

Guthabens in den streitbetroffenen Jahren nicht beansprucht wurde. Nach

Auffassung des Rekursgerichts hätten auf diese Sockelbeträge die Konditionen

für längerfristige Darlehen Anwendung finden müssen. Die Pflichtige vertritt

demgegenüber eventualiter die Auffassung, für die Ermittlung des Sockelbetrages

sei auf den Liquiditätsgrad 3. Stufe (Current Ratio) abzustellen, die

gemäss der sog. Banker's Rule mindestens 2 betragen sollte. Diese habe am

31.03.2010

2.32 und per 31.03.2011 3.0 betragen. Sie beantragt, den

Sockelbetrag ausgehend von einer zulässigen Current Ratio von 2.0 festzusetzen,

wonach sich ein Liquiditätsüberschuss von Fr. … für das Geschäftsjahr

2009/10 und von Fr. … für das Geschäftsjahr 2010/11 ergäbe. Das

Rekursgericht hält dem entgegen, dass die Current Ratio für die Pflichtige

nicht greife und nicht aussagekräftig sei, weil sie über keine Vorräte und

sonstige Aktiven des Umlaufsvermögens verfüge. Dies kann jedoch offengelassen

werden.

6.2

Es geht hier um die Frage, für welchen Teil der

Guthaben auf Zinssätze für längerfristige Anlagen im Rahmen des Drittvergleichs

abzustellen sei. Dazu lässt sich weder den Bilanzen noch den von der Vorinstanz

erwähnten Liquiditätskennzahlen eine Antwort entnehmen. Letztere können

lediglich insofern ein Indiz bilden, als beim Überschreiten des Normstandards

eine eher überdurchschnittliche Liquiditätshaltung zu vermuten ist, wogegen

beim Nichterreichen der Mindestwerte von einer eher ungenügenden Liquidität

auszugehen ist. Letztlich setzt aber die Ermittlung eines längerfristigen

Sockelbetrages eine Schätzung voraus. Die Verhältnisse am Bilanzstichtag sind

dafür kaum geeignet, weil sie eine Momentaufnahme darstellen und die

Liquiditätssituation im Verlaufe des Geschäftsjahres erheblich schwanken kann.

Dies spricht gegen die Anwendung der von der Pflichtigen beantragten Berechnungsmethode.

Um festzustellen, welcher Teil der Geldmittel längerfristig hätte angelegt

werden können, muss der Liquiditätsbedarf im Verlaufe des Geschäftsjahrs

mitberücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass auf die konkrete Entwicklung

der Guthaben im Jahresverlauf abzustellen ist, um ein sachgerechtes Schätzungsergebnis

zu erhalten. Der Ansatz des Rekursgerichts, das untersucht hat, welcher

Mindestbetrag der Guthaben im Verlaufe des Geschäftsjahres nie unterschritten

wurde (daher der Begriff Sockelbetrag), erscheint dafür grundsätzlich als

geeignet. Allerdings handelt es sich hierbei um eine rückblickende Betrachtung,

was den Anforderungen an eine professionelle Finanzplanung, die vorausschauen

sollte, nicht gerecht wird. Einem Unternehmen ist zuzugestehen, dass es in

seiner Planung in einem gewissen Rahmen mit einem höheren Bedarf an liquiden

Mitteln rechnen darf, als es in der Folge dann tatsächlich braucht. Eine Schätzungsmethode,

die ausschliesslich retrospektiv vorgeht und keine Bandbreite zwecks

Berücksichtung der Planungsunsicherheit vorsieht, erscheint deshalb nicht mehr

als gesetzmässig. Indem das Rekursgericht im Nachhinein die tatsächlichen

Sockelbeträge vollumfänglich als langerfristige Anlagen umqualifiziert, hat es

das bei Schätzungen zulässige Ermessen überschritten. Insofern ist der

Entscheid aufzuheben.

6.3

Wie gross die erforderliche Bandbreite sein soll, ist

eine Ermessensfrage. Bei der Ermittlung des angemessenen längerfristigen

Sockelbetrages lässt sich zunächst bestimmen, welcher Mindestbetrag des

Guthabens im Verlaufe des Geschäftsjahres nicht unterschritten wurde. Insofern

ist auf die vom Rekursgericht festgestellten, nicht bestrittenen Beträge

abzustellen. Die Bandbreite hat hier lediglich den Zweck, die

Planungsunsicherheit der Unternehmung zu berücksichtigen. Hierzu kann vom

arithmetischen Mittel des Cashpool-Guthabens zu Beginn und am Ende des

Geschäftsjahres ausgegangen werden. Es erscheint nun weiter angebracht, dem

Planungsaspekt mit einem angemessenen Anteil (Abschlag) auf diesem

Durchschnittsbestand und einem entsprechenden Einschlag auf dem Mindestguthaben

Rechnung zu tragen. Für die Feststellung des angemessenen Anteils dieser Bandbreite

ist die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges und des rechtlichen Gehörs an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Somit wäre aufgrund der steuerrechtlichen

Anforderungen ein entsprechender Teilbetrag des Cashpool-Guthabens zu den für

langfristige Darlehen geltenden Sätzen zu verzinsen gewesen. Das

Steuerrekursgericht stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Zins­sätze

der ESTV-Rundschreiben – für 2011 allerdings mit einer Korrektur nach unten –

kämen zur Anwendung, wogegen die Pflichtige gemäss Eventualantrag die

Auffassung vertritt, für die Berechnung der geldwerten Leistung sei auf die

Zinssätze abzustellen, zu denen längerfristige Darlehen bei der Firma F verzinst

worden wären.

7.1

Das Rekursgericht geht von der Annahme aus, die

Pflichtige habe über einen erheblichen Spielraum zur langfristigen und

lukrativeren Anlage der kurzfristig nicht benötigten Mittel verfügt. Allerdings

entspricht es einer Grundregel der Einkommensbesteuerung, dass nicht eine

erzielbare, sondern nur eine effektiv erzielte Bereicherung besteuert werden

darf. Einer Gesellschaft darf deshalb steuerlich nicht jener Ertrag angerechnet

werden, den sie bei kaufmännisch richtiger Gestaltung ihrer Verhältnisse hätte

erzielen können, sondern es ist auf den wirklich erzielten Gewinn abzustellen

(ASA 51 [1982/83], S. 541). Deshalb ist es den Steuerbehörden verwehrt,

über unternehmerische Entscheide zu urteilen und zu entscheiden, welche

Massnahmen ein Unternehmen hätte tätigen sollen, um mehr Ertrag zu erzielen

oder einen Verlust zu vermeiden. Es ist einer Unternehmung unbenommen, ihre

Finanzmittel in schlechter rentierende oder gar verlustreiche Anlagen zu investieren,

sofern dieses Anlageverhalten nicht die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung

erfüllt. Es ist deshalb aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden,

dass die Pflichtige den längerfristigen Sockelbetrag nicht in andere Aktiven

als Darlehen anlegte, bei denen u. U. mit einer

höheren Rendite zu rechnen war. Insoweit aber auf längerfristigen

Darlehensguthaben im Drittvergleich ein höherer Zins zu erzielen gewesen wäre,

liegt in der Zinsdifferenz wie dargelegt eine geldwerte Leistung.

7.2

Nach den Angaben der Pflichtigen hätte der Zinssatz bei

einem Darlehen an die Firma F mit einer Kündigungsfrist von bis zu 12 Monaten

dem LIBOR der entsprechenden Währung und Laufzeit abzüglich 12,5 Basispunkten

(bei längeren Laufzeiten abzüglich 25 Basispunkten) entsprochen. Gemäss

der nicht bestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen hätte sie bei Abschluss

eines Darlehensvertrages mit der Firma F für eine längerfristige Anlage

mit einer Laufzeit bis 12 Monate einen durchschnittlichen Zins von 0,59589581 %

für 2009/10 und 0,404346245 % für 2010/11 erzielt. Wie sie weiter geltend

macht und im Rekursverfahren mit entsprechenden Bankbestätigungen nachgewiesen

hat, hätte der Zins auf Festgeld mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei der

Bank I ab dem 01.04.2009 0,64 % und ab dem 01.04.2010 0,42 %

betragen. Bei der Bank J hätte der Festgeldzins im Geschäftsjahr 2009/10

zwischen 0,84 % und 0,62 % und im Folgejahr zwischen 0,62 % und

0,50 % betragen. Der Unterschied zwischen der Verzinsung der Festgelder

und der F-Darlehen ist offenbar dadurch begründet, dass der beim Festgeld zu

Beginn fixierte Zins für die Laufzeit unverändert bleibt, während er beim

Darlehen der LIBOR-Entwicklung folgt. Weil die Marktzinsen – wie allgemein

bekannt und durch die erwähnte Festgeldzinsentwicklung bestätigt – in den

Jahren 2009 bis 2011 stark sanken, hat die variable Verzinsungsregelung beim

Darlehen einen tieferen Durchschnittszins zur Folge. Dies bedeutet jedoch

nicht, dass die von der Firma F offerierten Zinsen ausserhalb des

Marktpreisrahmens für gleichartige Darlehen gewesen wären. Über beide Jahre

betrachtet lagen sie nur geringfügig unter den nachgewiesenen Festgeldzinsen

der Geschäftsbanken. Das kantonale Steueramt hat diesbezüglich kein

offensichtliches Missverhältnis nachgewiesen, weshalb davon auszugehen ist,

dass die von der Firma F für Darlehen offerierten Zinsen marktkonform

sind. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt, der vom

Verwaltungsgericht im Urteil vom 25.06.2014 (SB.2013.00008) zu beurteilen war.

Damals waren von der Pflichtigen weder die massgebenden tatsächlichen

Verhältnisse rechtsgenügend substantiiert noch war geltend gemacht worden, die

Schuldnerin hätte für längerfristige Guthaben bestimmte höhere Zinsen bezahlt.

Zudem war kein direkter Nachweis marktkonformer Zinsen angetreten worden.

Im vorliegenden Fall ergibt

sich, dass die Pflichtige gegenüber der Firma F insofern eine geldwerte

Leistung erbrachte, als sie der ihr nahestehenden Gesellschaft den Sockelbetrag

des Guthabens abzüglich eines von der Vorinstanz festzustellenden Einschlages

(vgl. E. 6.3) zu einem Zins von 0,05 % überliess, anstatt dafür den

für längerfristige Darlehen massgebenden Zins von 0,59589581 % bzw. 0,404346245 %

zu verlangen. Diese Zinsdifferenz ist als steuerbarer Gewinn aufzurechnen.

7.3

Diese Gewinnkorrektur verstösst – entgegen der

Auffassung der Pflichtigen – nicht gegen Art. 9 Abs. 1 des Abkommens

vom 8. Dezember 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

dem Land H und Land K zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiet der Steuern vom Einkommen. Diese Bestimmung sieht für Geschäftsbeziehungen

unter verbundenen Unternehmen vor, dass bei Konditionen, die von den

Bedingungen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, diejenigen Einnahmen, die wegen dieser Abweichung einem Unternehmen

nicht zuflossen, dem Gewinn dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend

besteuert werden dürfen. Wie in der Begründung dargelegt wurde, erfolgt die

Gewinnaufrechnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Drittvergleichs,

wobei hier auf dem Sockelbetrag die für längerfristige Darlehen geltenden

Zinssätze zur Anwendung kommen. Dies steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1

des Doppelbesteuerungsabkommens.

8.

Die Pflichtige beantragt

für den Fall einer Gewinnaufrechnung unter Verweisung auf die neuere

bundesgerichtliche Rechtsprechung den Abzug des darauf entfallenden Steueraufwands

bzw. die Berücksichtigung einer entsprechenden Erhöhung der Steuerrückstellung.

Das Bundesgericht erkannte mit Urteil vom 19. Dezember 2014, die

Steuerbehörden seien verpflichtet, für juristische Personen bei Vornahme von

Aufrechnungen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG auch

die Rückstellungen für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zu erhöhen

(BGE 141 II 83, insb. 89, E. 5). Diese neue Rechtsprechung gilt auch für

das kantonale Steuerrecht (BGr, 19. Dezember 2014,2C_1218/02013, E. 7.1;

VGr. 16.12.2015, SB.2015.00005 E. 7).

Der Antrag ist demzufolge

gutzuheissen. Die aufzurechnenden geldwerten Leistungen erfordern eine

zusätzliche Steuerrückstellung, wodurch sich das steuerbare Kapital gegenüber

dem deklarierten Kapital entsprechend reduziert.

9.

Dies

führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung an die Vorinstanz.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin teilweise aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Der Beschwerdeführerin steht eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

11.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz

einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an das Steuer-rekursgericht

zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat das

Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 10'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/5 der Beschwerdeführerin, zu 4/5 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …