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Entscheid

SB.2016.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00008

7. Dezember 2016Deutsch29 min

(URT.2016.18547)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH (nachfolgend die Pflichtige) ist eine Gruppengesellschaft

des weltweit tätigen A-Konzerns. Die Pflichtige bezweckt im Wesentlichen den

Erwerb von Auswertungsrechten an … Tätigkeiten. Zum A-Konzern gehört auch das

Unternehmen F, das für die globale Tresorerie und für das Cashpooling der A-Gruppe

zuständig ist. Am 1. Dezember 2008 hatte die Pflichtige mit der F eine

Vereinbarung über die kurzfristige Deponierung überschüssiger Liquidität und

den kurzfristigen Bezug von Krediten abgeschlossen. Gemäss der Vereinbarung

werden der Pflichtigen bei einem Saldo zu ihren Gunsten Zinsen basierend auf

dem Einmonats-LIBID (London Interbank Bid-Rate) abzüglich 6,25 Basis­punkte,

mindestens aber 0,05 % gutgeschrieben.

Anlässlich einer in Bezug auf die

Steuerperioden vom 01.04.2009–31.03.2010 und 01.04.2010–31.03.2011

durchgeführten Bücherrevision stellte sich der steueramtliche Revisor auf den

Standpunkt, dass das Cashpool-Guthaben einen Anteil an langfristigen Darlehen

an die F enthalte und insoweit der (nach den Konditionen für kurzfristige Guthaben

festgelegte) Zins im Drittvergleich zu tief sei. Weil während der beiden

Geschäftsjahre ein Mindestguthaben von Fr. … bzw. Fr. … nie unterschritten

worden sei, gelte dieser Sockelbetrag als langfristiges Darlehen, das zu höheren

Sätzen zu verzinsen sei. Nachdem darüber keine Einigung zustande kam, veranlagte

der Steuerkommissär die Pflichtige am 26. Mai 2014 dementsprechend und

rechnete infolge ungenügender Verzinsung verdeckte Gewinnausschüttungen auf,

indem er sich an den LIBOR-Zinssätzen orientierte. Im Einspracheverfahren

zeigte er eine Höherveranlagung an. Diese wurde mit einem abweisenden

Einspracheentscheid vom 8. April 2015 vorgenommen, mit welchem unter

Berücksichtigung der verbuchten Zinsen Aufrechnungen von Fr. … bzw. Fr. …

vorgenommen und die Steuerrückstellungen entsprechend angepasst wurden.

Erwägungen

II.

Die am 11. Mai 2015 gegen den

Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Steuerrekursgericht am 25. November

2015.

hinsichtlich der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2009/10

abgewiesen und hinsichtlich der Bundessteuerperiode 2010/11 teilweise

gutgeheissen. Die teilweise Gutheissung erfolgte, weil das Rekursgericht den

massgebenden Zinssatz für 2011 von 2,25 % auf 2,0 % herabsetzte, was

eine Reduktion der verdeckten Gewinnausschüttung zur Folge hatte. Die

Pflichtige wurde für die direkte Bundessteuer vom 01.04.2009–31.03.2010 mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und für die Periode vom 01.04.2010–31.03.2011

mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 6. Januar 2016

beantragte die Pflichtige, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der steuerbare Reingewinn sei hinsichtlich der direkten Bundessteuer vom 01.04.2009–31.03.2010

auf Fr. … bzw. eventualiter auf Fr. … und für die Steuerperiode vom

01.04

–31.03.2011 auf Fr. … bzw. eventualiter auf Fr. …

festzusetzen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde, während das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem

Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der

Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen

System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für

die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und

ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3

DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber

offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz

lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Steuerrekursgerichts

nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die

Pflichtige einer nahestehenden Gesellschaft Kredite zu Konditionen gewährt hat,

die den steuerrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit von Leistung und

Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht standhalten und ob sie aus

diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte Leistungen bzw. verdeckte

Gewinnausschüttungen erbracht hat.

2.1

Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen

setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a)

sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen

Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von

geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene

und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen

an Dritte" (lit. b alinea 5).

2.2

Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine

juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst

nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten

nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4,

mit Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, fallen

darunter auch geldwerte Leistungen in Form von Ertragsverzichten zugunsten des

Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme

bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf

ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden

Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw.

wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von

einem unbeteiligten Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen

nach der Rechtsprechung einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die

Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahe stehenden Person

ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu

welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing

at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77

[2008/2009], S. 673 mit Hinweisen).

3.

Im vorliegenden Fall wurde die steuerrechtliche

Anerkennung der konzerninternen Kreditgewährung nicht grundsätzlich infrage

gestellt. Umstritten ist lediglich die Frage, ob die Verzinsung der von der

Pflichtigen der F gewährten Kredite dem Drittvergleich standhält.

3.1

Wie die Pflichtige bereits im Einsprache- und Rekursverfahren dargelegt

hat, wirkt die F als globale Finanzierungsgesellschaft der A-Gruppe und übt sie

als solche die Tresorerie und Cashpooling-Aufgaben im Konzern aus. In dieser

Funktion verwaltet die F nach der unbestrittenen Sachdarstellung der

Pflichtigen weltweit die Liquidität der A-Ländergesellschaften, indem diese der

F überschüssige Liquidität zur Verfügung stellen und die F ihrerseits die

Ländergesellschaften mit der benötigten Liquidität versorgt. Soweit der

Liquiditätsbedarf der ganzen Gruppe die konzernintern zur Verfügung stehenden

Mittel übersteigt, beschafft sich die F die benötigte Liquidität am Geldmarkt

und umgekehrt legt sie überschüssige Liquidität ebenfalls am Geldmarkt an. Nach

den Feststellungen des Rekursgerichts hat die F in den streitbetroffenen Jahren

stets über einen positiven Saldo verfügt, den sie zum Teil auf einem

Kontokorrent bei einer konzernunabhängigen Bank zu einem Zinssatz von 0 Prozent

deponierte und im Übrigen auf dem Overnight-Geldmarkt anlegte. Die Verzinsung

auf dem Overnight-Geldmarkt erfolgte gemäss dem Aktenstand zu einem

synthetischen CHF-Overnight-LIBOR abzüglich Zinsspread der Bank, dessen

Berechnungsweise die Pflichtige im Rekursverfahren mit Beispielen näher

darlegte. Daraus soll den unbestrittenen Angaben der Pflichtigen zufolge in den

streitbetroffenen Jahren für die F auf ihren Guthaben ein negativer Zinssatz

resultiert haben.

3.2

Die streitbetroffenen Guthaben der Pflichtigen bei der F stehen im

unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktion der Schuldnerin als Cashpool-Leader

und globale Finanzierungsgesellschaft des Konzerns. Nach den Feststellungen des

Rekursgerichts stellte die Pflichtige die nicht benötigte Liquidität aufgrund

einer schriftlichen Vereinbarung vom 1. Dezember 2008, dem "Agreement

for running account settlement" (nachfolgend RAS-Agreement), zur

Verfügung. Das RAS-Agreement regelt den Anschluss an den Cashpool des A-Konzerns,

und zwar nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen weltweit für

alle dem Cashpool angeschlossenen Gesellschaften in identischer Weise. Wie das

Rekursgericht feststellt, ermöglicht der Anschluss an den Cashpool der

Pflichtigen einerseits die Deponierung überschüssiger Liquidität bei der F und

anderseits den kurzfristigen Bezug benötigter Finanzmittel aus dem Cashpool.

Wie das Rekursgericht zudem mit Hinweisen auf die Literatur festhält – worauf

verwiesen werden kann – entspricht diese Gestaltung der konzerninternen

Finanzbeziehungen grundsätzlich dem bekannten Konzept des Cashpooling im

Konzern, das mit einem zentralen Finanzmanagement den konzerninternen

Liquiditätsausgleich bezweckt. Weil sich dadurch die Ländergesellschaften nicht

liquide Mittel von Banken beschaffen müssen bzw. Überschussliquidität nicht auf

einem eigenen Bankkonto horten, kann mit dem Cashpooling eine konzerninterne

Liquiditätsbündelung erreicht werden. Wie das Rekursgericht festhält, sollen

dadurch die Finanzierungskosten des Konzerns insgesamt gesenkt werden. Weitere

Vorteile sind u. a. die bessere Verhandlungsposition der Gruppe am

Finanzmarkt mit entsprechenden Kostenvorteilen, die Reduktion der Anzahl der

Bankverbindungen mit weiteren Kosteneinsparungs- und Rationalisierungsseffekten

sowie eine bessere Kontrolle der finanziellen Abläufe im Konzern (Luca Jagmetti,

Cash Pooling im Konzern, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht,

Band 267, Zürich/St. Gallen 2007, S. 68 ff.).

3.3

Insofern das Cashpooling nicht zur Folge hat, dass einzelne

Konzerngesellschaften von den Bedingungen her in einem steuerlich relevanten

Ausmass schlechter gestellt werden, als wenn sie die Liquidität einem

unabhängigen Finanzinstitut zur Verfügung gestellt hätten, oder beim Bezug von

konzerninternen Krediten schlechtere Konditionen als bei einem Bankkredit

erhalten und die konzerninterne Gegenpartei von einer Abweichung von

Marktkonditionen finanziell profitiert, ist aus steuerlicher Sicht gegen das

Cashpooling grundsätzlich nichts einzuwenden. Nach den Feststellungen des

Rekursgerichts kann die Pflichtige ihre im Cashpool deponierten Mittel

jederzeit unter Beachtung einer Frist von zwei Tagen zurückziehen. Sie ist

ebenfalls berechtigt, über ihr Guthaben hinaus jederzeit und kurzfristig

Kredite aus dem Cashpool zu beziehen. Gemäss RAS-Agreement werden Guthaben bei der

F basierend auf dem Einmonats-LIBID (London Interbank Bid Rate) abzüglich 6,25

Basispunkte (0,0625 %) verzinst, wobei generell ein Mindestzinssatz von 0,05 %

gilt, der in den streitbetroffenen Jahren für die Guthaben der Pflichtigen zur

Anwendung kam. Kredite sind zu Gunsten der F zu einem Zins, der auf dem

Einmonats-LIBOR (London Interbank Offered Rate) zuzüglich 25 Basispunkte (0,25 %)

zu verzinsen. Diese Konditionen wurden vom kantonalen Steueramt nicht

beanstandet, insoweit sie den Teil der Guthaben betreffen, der gemäss der

Steuerbehörde steuerlich als eigentliches Kontokorrentguthaben zu qualifizieren

ist.

4.

4.1

Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an und von Aktionären

oder diesen nahestehenden Dritten veröffentlicht die Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV) jährliche Rundschreiben betreffend die Zinssätze für

die Berechnung der geldwerten Leistungen. Für aus Eigenkapital finanzierte

Vorschüsse an Beteiligte gilt danach für das Jahr 2009 ein Mindestzinssatz von

2,5 % und für 2010 und 2011 ein solcher von 2,25 %. Wie das

Rekursgericht zutreffend feststellt, haben die Rundschreiben keinen

Gesetzescharakter, sondern stellen administrative Weisungen an die

Veranlagungsbehörden dar. Es handelt sich bei den Rundschreiben um Richtlinien

der ESTV, mit welchen sie eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige

Praxis des Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für die direkte Bundessteuer

anstrebt (BGE 140 II 88 E. 5.1.2; vgl. auch Michael Beusch in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil

I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel

2008, Art. 102 DBG N. 9 ff.). Kreisschreiben und Rundschreiben

der ESTV, die keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen

enthalten dürfen, sind für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die

Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht

verbindlich. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bzw.

administrative Weisungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen,

sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (RB 2006 Nr. 78 E. 2.5).

4.2

Die Zinskonditionen des RAS-Agreement entsprechen nicht den

Rundschreiben der ESTV. Wie das Rekursgericht darlegt, werden die Zinssätze in

den Rundschreiben der ESTV aufgrund von Renditen von langfristigen Anleihen in

Schweizer Franken auf dem Kapitalmarkt ermittelt. Die von der Pflichtigen im

Rahmen des RAS-Agreements angelegten finanziellen Mittel sind jedoch – aus

vertragsrechtlicher Sicht – nicht mit einer langfristigen Kapitalmarktanlage

bzw. einer Investition in 10-jährige Bundesobligationen zu vergleichen. Im

Gegensatz zu diesen Anlagen handelt es sich hier um Kontokorrentguthaben, die

innerhalb von zwei Tagen gebührenfrei bezogen werden können und überdies

gewährt das RAS-Agreement die Möglichkeit, darüber hinaus innert kurzer Frist

Kredite zu beziehen. Insofern unterscheiden sich somit die tatsächlichen

Verhältnisse wesentlich gegenüber den Sachverhaltsannahmen, die den

ESTV-Rundschreiben zugrunde liegen.

4.3

Wie das Rekursgericht zutreffend feststellt, sind die von der ESTV

publizierten Zins­sätze für die Steuerpflichtigen nicht verbindlich. Ob bei

Abweichung von den Rundschreiben eine steuerbare geldwerte Leistung vorliegt,

ist im konkreten Fall im Rahmen eines individuellen Drittvergleichs zu prüfen.

Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft

und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen,

und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise

auch mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wäre. Der Nachweis des

Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des infrage stehenden

Leistungsaustausches massgebenden Sachverhaltselemente gegenüber den Steuerbehörden

offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der konkreten wirtschaftlichen

Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt werden kann (BGE 140 II 88 E. 7.1.1.).

In multinationalen Konzernen ist es nicht unüblich, dass interne Regeln über

die optimale Verwendung der liquiden Mittel der Konzerngesellschaften

aufgestellt werden und dass in diesem Zusammenhang konzernintern einheitliche

Richtlinien für die Darlehensgewährung und die Verzinsung unter

Konzerngesellschaften erlassen werden. Diese Regeln im internen Finanzverkehr

sind nicht nur im Interesse der Konzernobergesellschaft, sondern können

durchaus auch im unternehmerischen Interesse der einzelnen Konzerngesellschaft

stehen (vgl. Jagmetti, a. a. O. S. 143 ff.). Es

ist dabei in Anbetracht der länderübergreifenden Wirkung solcher Regelungen

grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle nationalen steuerlichen

Besonderheiten verschiedener Sitzstaaten von Tochtergesellschaften berücksichtigt

werden können. Eine über verschiedene Staaten hinweg einheitliche Anwendung

findende Konzernregelung kann unter Umständen durchaus sachlich begründet und

aufgrund der Gesamtumstände drittvergleichskonform sein (VGr. 25.06.2014,

SB.2013.0008, E. 3.6).

4.4

Die Pflichtige hat im Veranlagungs- und Rekursverfahren den Sachverhalt

im Zusammenhang mit den Guthaben bei der F ausführlich substanziiert und die

zum Nachweis der Sachdarstellung erforderlichen Beweismittel eingereicht bzw.

offeriert. Danach stehen u. a. die Identität und

konzerninterne Funktion der Schuldnerin sowie auch die konkreten Vertragskonditionen

für Einlage, Rückzug und Verzinsung der Guthaben bei der F und für Kreditbezüge

aus dem Cashpool fest. Nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen

handelt es sich beim RAS-Agreement und den darin vorgesehenen Zinssätzen um

eine generelle Vereinbarung, die für alle am Cashpool teilnehmenden

Konzerngesellschaften in gleicher Weise gilt. Die Vertragsgestaltung ist

deshalb nicht darauf ausgerichtet, einzelne Gruppengesellschaften gegenüber

andern zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Ein weltweites Cashpooling-System

kann im Interesse des Konzerns seinen wirtschaftlichen Zweck am besten

erfüllen, wenn es möglichst in allen Staaten, in welchen dem Pool angeschlossene

Ländergesellschaften ihren Sitz haben, von den Steuerbehörden akzeptiert wird.

Dies setzt voraus, dass es die international anerkannten Standards bezüglich

steuerlicher Angemessenheit von Verrechnungspreisen unter verbundenen Unternehmen

erfüllt. Die Pflichtige macht geltend, das RAS-Agreement entspreche den OECD

Transfer Pricing Guidelines und sei drittvergleichskonform, was auch in einem

Advance Pricing Agreement (APA) vom Sitzstaat der F und einem anderen

involvierten, grossen OECD-Staat bestätigt worden sei. Ein von ausländischen

Staaten genehmigtes APA ist für die Schweizer Steuerbehörden zwar nicht

verbindlich. Verfügt jedoch ein multinationales Unternehmen über ein

international anwendbares, konzernweites Cashpooling-Konzept, das generell für

alle Teilnehmer am Cashpool gilt und das von andern Staaten, die wie die

Schweiz bezüglich Art. 9 des OECD-Musterabkommens auch den

OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen folgen, nach den Vorbringen der Pflichtigen

(gemäss ihrem Kenntnisstand) in keinem andern Staat steuerlich beanstandet

worden sei, ist dies zumindest ein Indiz dafür, dass die Konditionen dem

Grundsatz des "dealing at arm's length" entsprechen. Neben anderen

ins Recht gelegten Nachweisen zur Marktkonformität der Verzinsung beruft sich

die Pflichtige auch auf diesen Umstand.

4.5

Das Rekursgericht stellt die Marktkonformität des RAS-Agreements nicht

infrage. Auch das kantonale Steueramt bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass

es einen Teil des Guthabens als eigentliches Kontokorrentguthaben anerkennt,

weshalb es diesbezüglich die Verzinsung im Veranlagungsverfahren nicht

beanstandete. Im Ergebnis sind daher – abgesehen vom nachfolgend zu prüfenden

Sockelbetrag – die in den streitbetroffenen Geschäftsjahren vertraglich

vereinbarten und verbuchten Zinsen auf den Guthaben gegenüber der F

steuerrechtlich nicht umstritten. Der Entscheid des Rekursgerichts, wonach auf

dem betreffenden Teil der Guthaben der in der Erfolgsrechnung verbuchte und als

Teil des Gewinns deklariert Mindestzins von 0,05 % zur Besteuerung kommt,

erweist sich als gesetzmässig.

Damit steht aufgrund des diesbezüglich

unbestrittenen vorinstanzlichen Entscheids fest, dass hinsichtlich der als

kurzfristig einzustufenden Einlagen in den Cashpool und deren Verzinsung kein

offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und

die Verzinsung steuerrechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn die Zins­sätze

tiefer sind als die Sätze der in der Verwaltungspraxis als "safe harbour

rule" dienenden Rundschreiben der ESTV.

5.

5.1

Umstritten ist hingegen, ob die einheitliche Verzinsung des

Gesamtbetrags des Guthabens bei der F zum vertraglich vorgesehenen Zinssatz

steuerrechtlich zu akzeptieren ist. Während die Pflichtige in ihrem Hauptantrag

diesen Standpunkt vertritt, kommt das Rekursgericht zum Schluss, ein als

Sockelbetrag bezeichneter Teil der Guthaben hätte zu einem höheren Zinssatz

verzinst werden müssen. Dieser Sockelbetrag wird vom Rekursgericht per

Bilanzstichtag vom 31.03.2010 bei einem gesamten Guthaben von Fr. … auf

Fr. … geschätzt, und per 31.03.2011 bei einem Gesamtguthaben von Fr. … auf

Fr. …. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hätte für diesen Sockelbetrag

ein Zinssatz von 2,5 % für das Kalenderjahr 2009, von 2,25 % für 2010

und 2,0 % für das Kalenderjahr 2011 (vom 1. Januar bis Bilanzstichtag

31.03

) als drittvergleichskonformer Mindestzins Anwendung finden müssen.

Entsprechend erhöhte das Rekursgericht die deklarierten Reingewinne um die

entsprechenden Zinsdifferenzen.

5.2

Das Steuerrekursgericht begründet die Anwendung eines höheren als

vertraglich vereinbarten Zinses damit, dass die Pflichtige über mehrere Jahre

liquide Mittel in einem Ausmass im Cashpool bei der F zu Zinssätzen für

kurzfristige Kontokorrentkredite angelegt habe, die den tatsächlichen Bedarf an

Liquidität weit überstiegen hätten. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts

machten die Forderungen gegenüber der F per 31.03.2010 einen Anteil von 70 %

der Gesamtaktiven aus. Dieser Anteil stieg im Geschäftsjahr 2010/11 weiter an

und betrug per 31.03.2011 83,9 % der Bilanzsumme. Anlässlich der

Überprüfung der Bilanzverhältnisse stellt das Gericht in seiner Begründung –

auf die hiermit verwiesen wird – auf betriebswirtschaftliche

Liquiditätskennzahlen ab und stellt fest, dass die Pflichtige über erheblich

mehr liquide Mittel verfügt, als es bei einer Beurteilung nach den allgemein

zugänglichen Liquiditätskennzahlen üblich und erforderlich ist. Daraus

schliesst die Vorinstanz, dass ein erheblicher Spielraum zur langfristigen und

lukrativeren Anlage dieser Mittel bestanden hat, welcher von der Pflichtigen

nicht genutzt wurde. Unter der Annahme, es könne sich dabei nicht um die Folge

ungeschickter Dispositionen der Pflichtigen gehandelt haben, geht das Steuerrekursgericht

davon aus, der suboptimalen Anlage müsse ein Entscheid der Leitungsorgane

zugrunde gelegen haben. Demnach habe die Pflichtige ihrer Schwestergesellschaft

bewusst – im Ausmass des Sockelbetrages – finanzielle Mittel längerfristig zu

nicht marktkonformen Bedingungen zur Verfügung gestellt, was im Grundsatz als

offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit als

verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei.

5.3

Die Pflichtige räumt selber ein, dass sie über eine sehr solide

Liquiditätsbasis verfügt. Sie begründet dies im vorinstanzlichen Verfahren u.a.

mit der Absicht, die Liquiditätsreserven zur Geschäftsexpansion auf dem

schweizerischen …markt zu verwenden. Prospektiv betrachtet habe sie deshalb

diese Liquidität benötigt, auch wenn sich dies retrospektiv betrachtet anders

herausgestellt habe. Beschwerdeweise macht sie geltend, das …geschäft sei von

ständigem Wandel und nötigen Anpassungen geprägt, sowohl auf der Kunden- als

auch auf der Künstlerseite. Um den Ertrag zu maximieren, sei eine Flexibiliät

nötig, die es erlaube, kurzfristige Potenziale zu nutzen, wozu Investitionen in

Künstler, Produkte und Marken gehörten, sowie die Akquise von ganzen

Künstlerkatalogen oder Unternehmen, die zusätzliches Wachstum möglich machten.

In diesem Zusammenhang verweist die Pflichtige auf mehrere geplante

Transaktionen im Zeitraum von 2008 bis 2014, für die liquide Mittel hätten

eingesetzt werden müssen, wenn sie zustande gekommen wären.

5.4

Wie das Steuerrekursgericht demgegenüber zutreffend feststellt, liegt es

im Wesen jeder Unternehmensführung, dass gelegentlich grössere Anschaffungen

getätigt werden müssen und ist es Aufgabe der Finanzplanung, hierzu die nötigen

Mittel termingerecht zu beschaffen. Zudem hätte die Pflichtige bei zusätzlichem

Liquiditätsbedarf jederzeit auf liquide Mittel im Konzern zurückgreifen können.

In der Tat ist notorisch, dass nicht nur das …geschäft, sondern die meisten

Branchen in der heutigen Zeit von ständigem Wandel geprägt sind und die

Unternehmen generell flexibel sein müssen, um nachhaltig erfolgreich zu sein.

Insofern ist nicht ersichtlich, worin sich die diesbezüglichen Verhältnisse der

Pflichtigen von andern Unternehmen wesentlich unterscheiden und weshalb die

allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Liquiditätskennzahlen im Falle

der Pflichtigen nicht aussagekräftig sein sollten. Nach den unbestrittenen

Feststellungen des Rekursgerichts betrug die Liquidität 2. Stufe (sog.

Quick Ratio) 2,3 : 1 (per 31.03.2010) bzw. 3 : 1 (per 31.03.2011), was in

Anbetracht der für Handels- und Industrieunternehmen geltenden Mindestnorm von

1.

: 1 aufzeige, dass die liquiden Mittel die nach der Praxis

geforderte Mindestliquidität weit überstiegen hätten. Hinzu kommt der Aspekt

des Klumpenrisikos. Bei ihren Anlageentscheiden haben die Gesellschaftsorgane

auf eine genügende Risikoverteilung zu achten. Wenn einzelne Anlagen im

Verhältnis zu den Gesamtaktiven als gefährliche Vermögenskonzentration

erscheinen, liegt ein unerlaubtes Klumpenrisiko vor. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es auch nicht zulässig, gegenüber einem solventen Schuldner

ein ungesichertes Klumpenrisiko einzugehen (Luca Jagmetti, a. a. O. S. 134, auch zum Folgenden). Danach liegt bei

der Gewährung eines ungesicherten Darlehens in Höhe von 60 % der

Gesamtaktiven an einen einzigen Schuldner ein Klumpenrisiko vor. Unter diesem

Blickwinkel erweist sich die Anlage von 70 % bis 83,9 % der

Gesamtaktiven bei der F aus gesellschaftsrechtlicher Sicht als grundsätzlich

unzulässiges Klumpenrisiko. Die Pflichtige begründet nicht, weshalb dies hier

nicht der Fall sein sollte. Hinzu kommt, dass die Pflichtige nur über sehr

bescheidene flüssige Mittel ausserhalb des Cashpools verfügte, was die Frage

aufwirft, ob bei allfälligen Zahlungsschwierigkeiten – auch nur vorübergehender

Natur – der Schuldnerin nicht ein hohes Illiquiditätsrisiko bestand.

5.5

Wie das Rekursgericht zu Recht feststellt, entspricht das Ausmass der im

Cashpool kurzfristig angelegten Mittel aufgrund der gesamten Umstände nicht mehr

dem Drittvergleich. Die Frage, ob die Konzentration der flüssigen Mittel im

Cashpool mit nur geringfügiger alternativer Liquidität nicht an sich bereits

eine geldwerte Leistung darstellt, kann hier offengelassen werden, weil dies

weder vom kantonalen Steueramt noch vom Steuerrekursgericht infrage gestellt

wurde. Jedenfalls aber erweist sich der Schluss des Rekursgerichts, die

aufgrund des RAS-Agreements bei der F angelegte Liquidität habe den aus

unternehmerischer Sicht erforderlichen Liquiditätsbedarf bei Weitem überstiegen

und habe im Ausmass eines Sockelbetrages tatsächlich eine längerfristige

Finanzanlage bei der F dargestellt, im Grundsatz als gesetzmässig. Daraus

folgt, dass die Verzinsung dieses Teils der Guthaben bei der F zu den

Zinssätzen gemäss RAS-Agreement dem Drittvergleich nicht standhält. Wie die

Pflichtige dazu selber einräumt, bietet die F allen dem Cashpooling

angeschlossenen Gruppengesellschaften parallel zum RAS-Account die Möglichkeit,

Anlagen mit längeren Laufzeiten und entsprechend höherer Verzinsung zu tätigen.

Dass sie diese Gelegenheit nicht nutzte, um zumindest auf einem Teil der überschüssigen

Liquidität einen höheren Ertrag zu erzielen, bestätigt die vorangegangene Feststellung.

6.

6.1

Der Teil der im Cashpool angelegten Liquidität, der aus

steuerrechtlicher Sicht als längerfristiges Guthaben zu qualifizieren ist, muss

in Anbetracht der einheitlichen Vertragsbedingungen auf dem Wege einer

Schätzung ermittelt werden. Das Steuerrekursgericht hat sich dafür auf die

Berechnungen des kantonalen Steueramts abgestützt. Demnach wurde im

Geschäftsjahr 2009/10 der Mindestbetrag von Fr. … und im Geschäftsjahr

2010/11 von Fr. … nie unterschritten, was bedeutet, dass dieser Teil des

Guthabens in den streitbetroffenen Jahren nicht beansprucht wurde. Nach

Auffassung des Rekursgerichts hätten auf diese Sockelbeträge die Konditionen

für längerfristige Darlehen Anwendung finden müssen. Die Pflichtige vertritt

demgegenüber eventualiter die Auffassung, für die Ermittlung des Sockelbetrages

sei auf den Liquiditätsgrad 3. Stufe (Current Ratio) abzustellen, die

gemäss der sog. Banker's Rule mindestens 2 betragen sollte. Diese habe am

31.03.2010

2,32 und per 31.03.2011 3,0 betragen. Sie beantragt, den

Sockelbetrag ausgehend von einer zulässigen Current Ratio von 2,0 festzusetzen,

wonach sich ein Liquiditätsüberschuss von Fr. … für das Geschäftsjahr

2009/10 und von Fr. … für das Geschäftsjahr 2010/11 ergäbe. Das

Rekursgericht hält dem entgegen, dass die Current Ratio für die Pflichtige

nicht greife und nicht aussagekräftig sei, weil sie über keine Vorräte und

sonstige Aktiven des Umlaufsvermögens verfüge. Dies kann jedoch offengelassen

werden.

6.2

Es geht hier um die Frage, für welchen Teil der Guthaben auf Zinssätze

für längerfristige Anlagen im Rahmen des Drittvergleichs abzustellen sei. Dazu

lässt sich weder den Bilanzen noch den von der Vorinstanz erwähnten

Liquiditätskennzahlen eine Antwort entnehmen. Letztere können lediglich

insofern ein Indiz bilden, als beim Überschreiten des Normstandards eine eher

überdurchschnittliche Liquiditätshaltung zu vermuten ist, wogegen beim

Nichterreichen der Mindestwerte von einer eher ungenügenden Liquidität auszugehen

ist. Letztlich setzt aber die Ermittlung eines längerfristigen Sockelbetrages

eine Schätzung voraus. Die Verhältnisse am Bilanzstichtag sind dafür kaum

geeignet, weil sie eine Momentaufnahme darstellen und die Liquiditätssituation

im Verlaufe des Geschäftsjahres erheblich schwanken kann. Dies spricht gegen

die Anwendung der von der Pflichtigen beantragten Berechnungsmethode. Um

festzustellen, welcher Teil der Geldmittel längerfristig hätte angelegt werden

können, muss der Liquiditätsbedarf im Verlaufe des Geschäftsjahrs

mitberücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass auf die konkrete Entwicklung

der Guthaben im Jahresverlauf abzustellen ist, um ein sachgerechtes Schätzungsergebnis

zu erhalten. Der Ansatz des Rekursgerichts, das untersucht hat, welcher

Mindestbetrag der Guthaben im Verlaufe des Geschäftsjahres nie unterschritten

wurde (daher der Begriff Sockelbetrag), erscheint dafür grundsätzlich als

geeignet. Allerdings handelt es sich hierbei um eine rückblickende Betrachtung,

was den Anforderungen an eine professionelle Finanzplanung, die vorausschauen

sollte, nicht gerecht wird. Einem Unternehmen ist zuzugestehen, dass es in

seiner Planung in einem gewissen Rahmen mit einem höheren Bedarf an liquiden

Mitteln rechnen darf, als es in der Folge dann tatsächlich braucht. Eine Schätzungsmethode,

die ausschliesslich retrospektiv vorgeht und keine Bandbreite zwecks

Berücksichtung der Planungsunsicherheit vorsieht, erscheint deshalb nicht mehr

als gesetzmässig. Indem das Rekursgericht im Nachhinein die tatsächlichen

Sockelbeträge vollumfänglich als längerfristige Anlagen umqualifiziert, hat es

das bei Schätzungen zulässige Ermessen überschritten. Insofern ist der

Entscheid aufzuheben.

6.3

Wie gross die erforderliche Bandbreite sein soll, ist eine

Ermessensfrage. Bei der Ermittlung des angemessenen längerfristigen

Sockelbetrages lässt sich zunächst bestimmen, welcher Mindestbetrag des

Guthabens im Verlaufe des Geschäftsjahres nicht unterschritten wurde. Insofern

ist auf die vom Rekursgericht festgestellten, nicht bestrittenen Beträge

abzustellen. Die Bandbreite hat hier lediglich den Zweck, die

Planungsunsicherheit der Unternehmung zu berücksichtigen. Hierzu kann vom

arithmetischen Mittel des Cashpool-Guthabens zu Beginn und am Ende des

Geschäftsjahres ausgegangen werden. Es erscheint nun weiter angebracht, dem

Planungsaspekt mit einem angemessenen Anteil (Abschlag) auf diesem

Durchschnittsbestand und einem entsprechenden Einschlag auf dem Mindestguthaben

Rechnung zu tragen. Für die Feststellung des angemessenen Anteils dieser Bandbreite

ist die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges und des rechtlichen Gehörs an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Somit wäre aufgrund der steuerrechtlichen

Anforderungen ein Teilbetrag des Guthabens zu den für langfristige Darlehen

geltenden Sätzen zu verzinsen gewesen. Das Steuerrekursgericht stellt sich

diesbezüglich auf den Standpunkt, die Zinssätze der ESTV-Rundschreiben – für

2011.

allerdings mit einer Korrektur nach unten – kämen zur Anwendung, wogegen

die Pflichtige gemäss Eventualantrag die Auffassung vertritt, für die Berechnung

der geldwerten Leistung sei auf die Zinssätze abzustellen, zu denen längerfristige

Darlehen bei der F verzinst worden wären.

7.1

Das Rekursgericht geht von der Annahme aus, die Pflichtige habe über

einen erheblichen Spielraum zur langfristigen und lukrativeren Anlage der

kurzfristig nicht benötigten Mittel verfügt. Allerdings entspricht es einer

Grundregel der Einkommensbesteuerung, dass nicht eine erzielbare, sondern nur

eine effektiv erzielte Bereicherung besteuert werden darf. Einer Gesellschaft

darf deshalb steuerlich nicht jener Ertrag angerechnet werden, den sie bei

kaufmännisch richtiger Gestaltung ihrer Verhältnisse hätte erzielen können,

sondern es ist auf den wirklich erzielten Gewinn abzustellen (ASA 51

[1982/1983], S. 541). Deshalb ist es den Steuerbehörden verwehrt, über

unternehmerische Entscheide zu urteilen und zu entscheiden, welche Massnahmen

ein Unternehmen hätte tätigen sollen, um mehr Ertrag zu erzielen oder einen

Verlust zu vermeiden. Es ist einer Unternehmung unbenommen, ihre Finanzmittel

in schlechter rentierende oder gar verlustreiche Anlagen zu investieren, sofern

dieses Anlageverhalten nicht die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung

erfüllt. Es ist deshalb aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden,

dass die Pflichtige den längerfristigen Sockelbetrag nicht in andere Aktiven

als Darlehen anlegte, bei denen u. U. mit einer

höheren Rendite zu rechnen war. Insoweit aber auf längerfristigen

Darlehensguthaben im Drittvergleich ein höherer Zins zu erzielen gewesen wäre,

liegt in der Zinsdifferenz wie dargelegt eine geldwerte Leistung.

7.2

Nach den Angaben der Pflichtigen hätte der Zinssatz bei einem Darlehen

an die F mit einer Kündigungsfrist von bis zu 12 Monaten dem LIBOR der

entsprechenden Währung und Laufzeit abzüglich 12,5 Basispunkten (bei

längeren Laufzeiten abzüglich 25 Basispunkten) entsprochen. Gemäss der

nicht bestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen hätte sie bei Abschluss

eines Darlehensvertrages mit der F für eine längerfristige Anlage mit einer

Laufzeit bis 12 Monate einen durchschnittlichen Zins von 0,59589581 %

für 2009/10 und 0.404346245 % für 2010/11 erzielt. Wie sie weiter geltend

macht und im Rekursverfahren mit entsprechenden Bankbestätigungen nachgewiesen

hat, hätte der Zins auf Festgeld mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei der

Bank I ab dem 01.04.2009 0.64 % und ab dem 01.04.2010 0.42 %

betragen. Bei der Bank J hätte der Festgeldzins im Geschäftsjahr 2009/10

zwischen 0.84 % und 0.62 % und im Folgejahr zwischen 0.62 % und

0.50

% betragen. Der Unterschied zwischen der Verzinsung der Festgelder und

der F-Darlehen ist offenbar dadurch begründet, dass der beim Festgeld zu Beginn

fixierte Zins für die Laufzeit unverändert bleibt, während er beim Darlehen der

LIBOR-Entwicklung folgt. Weil die Marktzinsen – wie allgemein bekannt und durch

die erwähnte Festgeldzinsentwicklung bestätigt – in den Jahren 2009 bis 2011

stark sanken, hat die variable Verzinsungsregelung beim Darlehen einen tieferen

Durchschnittszins zur Folge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die von der F

offerierten Zinsen ausserhalb des Marktpreisrahmens für gleichartige Darlehen

gewesen wären. Über beide Jahre betrachtet lagen sie nur geringfügig unter den

nachgewiesenen Festgeldzinsen der Geschäftsbanken. Das kantonale Steueramt hat

diesbezüglich kein offensichtliches Missverhältnis nachgewiesen, weshalb davon

auszugehen ist, dass die von der F für Darlehen offerierten Zinsen marktkonform

sind. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt, der vom

Verwaltungsgericht im Urteil vom 25.06.2014 (SB.2013.00008) zu beurteilen war.

Damals waren von der Pflichtigen weder die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse

rechtsgenügend substanziiert noch war geltend gemacht worden, die Schuldnerin

hätte für längerfristige Guthaben bestimmte höhere Zinsen bezahlt. Zudem war

kein direkter Nachweis marktkonformer Zinsen angetreten worden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die

Pflichtige gegenüber der F insofern eine geldwerte Leistung erbrachte, als sie

der ihr nahestehenden Gesellschaft den Sockelbetrag des Guthabens abzüglich

eines von der Vorinstanz festzustellenden Einschlages (vgl. E. 6.3) zu

einem Zins von 0.05 % überliess, anstatt dafür den für längerfristige

Darlehen massgebenden Zins von 0,59589581 % bzw. 0.404346245 % zu

verlangen. Diese Zinsdifferenz ist als steuerbarer Gewinn aufzurechnen.

7.3

Diese Gewinnkorrektur verstösst – entgegen der Auffassung der

Pflichtigen – nicht gegen Art. 9 Abs. 1 des Abkommens vom 8. Dezember

1977.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Land H und Land K zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese Bestimmung sieht für Geschäftsbeziehungen

unter verbundenen Unternehmen vor, dass bei Konditionen, die von den

Bedingungen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, diejenigen Einnahmen, die wegen dieser Abweichung einem Unternehmen

nicht zuflossen, dem Gewinn dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend

besteuert werden dürfen. Wie in der Begründung dargelegt wurde, erfolgt die

Gewinnaufrechnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Drittvergleichs,

wobei hier auf dem Sockelbetrag die für längerfristige Darlehen geltenden

Zinssätze zur Anwendung kommen. Dies steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1

des Doppelbesteuerungsabkommens.

8.

Die Pflichtige beantragt für den Fall

einer Gewinnaufrechnung unter Verweisung auf die neuere

bundesgerichtliche Rechtsprechung den Abzug des darauf entfallenden Steueraufwands

bzw. die Berücksichtigung einer entsprechenden Erhöhung der Steuerrückstellung.

Das Bundesgericht erkannte mit Urteil vom 19. Dezember 2014, die

Steuerbehörden seien verpflichtet, für juristische Personen bei Vornahme von

Aufrechnungen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG auch die

Rückstellungen für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zu

erhöhen (BGE 141 II 83, insb. 89, E. 5).

Der Antrag ist demzufolge gutzuheissen.

Die aufzurechnenden geldwerten Leistungen erfordern eine zusätzliche

Steuerrückstellung, wodurch sich das steuerbare Kapital gegenüber dem

deklarierten Kapital entsprechend reduziert.

9.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung

an die Vorinstanz.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin teilweise aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Der Beschwerdeführerin steht eine angemessene

Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

11.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum

belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an das

Steuerrekursgericht zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

zurückgewiesen.

2.

Über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat das

Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/5 der Beschwerdeführerin und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (MWST

inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …