SB.2016.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00008
7. Dezember 2016Deutsch29 min
(URT.2016.18547)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00008
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer
1.4.2009–31.3.2010 und 1.4.2010–31.3.2011,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH (nachfolgend die Pflichtige) ist eine Gruppengesellschaft
des weltweit tätigen A-Konzerns. Die Pflichtige bezweckt im Wesentlichen den
Erwerb von Auswertungsrechten an … Tätigkeiten. Zum A-Konzern gehört auch das
Unternehmen F, das für die globale Tresorerie und für das Cashpooling der A-Gruppe
zuständig ist. Am 1. Dezember 2008 hatte die Pflichtige mit der F eine
Vereinbarung über die kurzfristige Deponierung überschüssiger Liquidität und
den kurzfristigen Bezug von Krediten abgeschlossen. Gemäss der Vereinbarung
werden der Pflichtigen bei einem Saldo zu ihren Gunsten Zinsen basierend auf
dem Einmonats-LIBID (London Interbank Bid-Rate) abzüglich 6,25 Basispunkte,
mindestens aber 0,05 % gutgeschrieben.
Anlässlich einer in Bezug auf die
Steuerperioden vom 01.04.2009–31.03.2010 und 01.04.2010–31.03.2011
durchgeführten Bücherrevision stellte sich der steueramtliche Revisor auf den
Standpunkt, dass das Cashpool-Guthaben einen Anteil an langfristigen Darlehen
an die F enthalte und insoweit der (nach den Konditionen für kurzfristige Guthaben
festgelegte) Zins im Drittvergleich zu tief sei. Weil während der beiden
Geschäftsjahre ein Mindestguthaben von Fr. … bzw. Fr. … nie unterschritten
worden sei, gelte dieser Sockelbetrag als langfristiges Darlehen, das zu höheren
Sätzen zu verzinsen sei. Nachdem darüber keine Einigung zustande kam, veranlagte
der Steuerkommissär die Pflichtige am 26. Mai 2014 dementsprechend und
rechnete infolge ungenügender Verzinsung verdeckte Gewinnausschüttungen auf,
indem er sich an den LIBOR-Zinssätzen orientierte. Im Einspracheverfahren
zeigte er eine Höherveranlagung an. Diese wurde mit einem abweisenden
Einspracheentscheid vom 8. April 2015 vorgenommen, mit welchem unter
Berücksichtigung der verbuchten Zinsen Aufrechnungen von Fr. … bzw. Fr. …
vorgenommen und die Steuerrückstellungen entsprechend angepasst wurden.
Erwägungen
II.
Die am 11. Mai 2015 gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Steuerrekursgericht am 25. November
2015.
hinsichtlich der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2009/10
abgewiesen und hinsichtlich der Bundessteuerperiode 2010/11 teilweise
gutgeheissen. Die teilweise Gutheissung erfolgte, weil das Rekursgericht den
massgebenden Zinssatz für 2011 von 2,25 % auf 2,0 % herabsetzte, was
eine Reduktion der verdeckten Gewinnausschüttung zur Folge hatte. Die
Pflichtige wurde für die direkte Bundessteuer vom 01.04.2009–31.03.2010 mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und für die Periode vom 01.04.2010–31.03.2011
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 6. Januar 2016
beantragte die Pflichtige, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der steuerbare Reingewinn sei hinsichtlich der direkten Bundessteuer vom 01.04.2009–31.03.2010
auf Fr. … bzw. eventualiter auf Fr. … und für die Steuerperiode vom
01.04
–31.03.2011 auf Fr. … bzw. eventualiter auf Fr. …
festzusetzen.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde, während das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem
Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der
Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen
System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für
die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und
ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3
DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber
offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz
lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Steuerrekursgerichts
nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die
Pflichtige einer nahestehenden Gesellschaft Kredite zu Konditionen gewährt hat,
die den steuerrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht standhalten und ob sie aus
diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte Leistungen bzw. verdeckte
Gewinnausschüttungen erbracht hat.
2.1
Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen
setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a)
sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene
und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen
an Dritte" (lit. b alinea 5).
2.2
Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine
juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst
nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten
nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4,
mit Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, fallen
darunter auch geldwerte Leistungen in Form von Ertragsverzichten zugunsten des
Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme
bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf
ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden
Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw.
wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von
einem unbeteiligten Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen
nach der Rechtsprechung einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die
Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahe stehenden Person
ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu
welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing
at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77
[2008/2009], S. 673 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall wurde die steuerrechtliche
Anerkennung der konzerninternen Kreditgewährung nicht grundsätzlich infrage
gestellt. Umstritten ist lediglich die Frage, ob die Verzinsung der von der
Pflichtigen der F gewährten Kredite dem Drittvergleich standhält.
3.1
Wie die Pflichtige bereits im Einsprache- und Rekursverfahren dargelegt
hat, wirkt die F als globale Finanzierungsgesellschaft der A-Gruppe und übt sie
als solche die Tresorerie und Cashpooling-Aufgaben im Konzern aus. In dieser
Funktion verwaltet die F nach der unbestrittenen Sachdarstellung der
Pflichtigen weltweit die Liquidität der A-Ländergesellschaften, indem diese der
F überschüssige Liquidität zur Verfügung stellen und die F ihrerseits die
Ländergesellschaften mit der benötigten Liquidität versorgt. Soweit der
Liquiditätsbedarf der ganzen Gruppe die konzernintern zur Verfügung stehenden
Mittel übersteigt, beschafft sich die F die benötigte Liquidität am Geldmarkt
und umgekehrt legt sie überschüssige Liquidität ebenfalls am Geldmarkt an. Nach
den Feststellungen des Rekursgerichts hat die F in den streitbetroffenen Jahren
stets über einen positiven Saldo verfügt, den sie zum Teil auf einem
Kontokorrent bei einer konzernunabhängigen Bank zu einem Zinssatz von 0 Prozent
deponierte und im Übrigen auf dem Overnight-Geldmarkt anlegte. Die Verzinsung
auf dem Overnight-Geldmarkt erfolgte gemäss dem Aktenstand zu einem
synthetischen CHF-Overnight-LIBOR abzüglich Zinsspread der Bank, dessen
Berechnungsweise die Pflichtige im Rekursverfahren mit Beispielen näher
darlegte. Daraus soll den unbestrittenen Angaben der Pflichtigen zufolge in den
streitbetroffenen Jahren für die F auf ihren Guthaben ein negativer Zinssatz
resultiert haben.
3.2
Die streitbetroffenen Guthaben der Pflichtigen bei der F stehen im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktion der Schuldnerin als Cashpool-Leader
und globale Finanzierungsgesellschaft des Konzerns. Nach den Feststellungen des
Rekursgerichts stellte die Pflichtige die nicht benötigte Liquidität aufgrund
einer schriftlichen Vereinbarung vom 1. Dezember 2008, dem "Agreement
for running account settlement" (nachfolgend RAS-Agreement), zur
Verfügung. Das RAS-Agreement regelt den Anschluss an den Cashpool des A-Konzerns,
und zwar nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen weltweit für
alle dem Cashpool angeschlossenen Gesellschaften in identischer Weise. Wie das
Rekursgericht feststellt, ermöglicht der Anschluss an den Cashpool der
Pflichtigen einerseits die Deponierung überschüssiger Liquidität bei der F und
anderseits den kurzfristigen Bezug benötigter Finanzmittel aus dem Cashpool.
Wie das Rekursgericht zudem mit Hinweisen auf die Literatur festhält – worauf
verwiesen werden kann – entspricht diese Gestaltung der konzerninternen
Finanzbeziehungen grundsätzlich dem bekannten Konzept des Cashpooling im
Konzern, das mit einem zentralen Finanzmanagement den konzerninternen
Liquiditätsausgleich bezweckt. Weil sich dadurch die Ländergesellschaften nicht
liquide Mittel von Banken beschaffen müssen bzw. Überschussliquidität nicht auf
einem eigenen Bankkonto horten, kann mit dem Cashpooling eine konzerninterne
Liquiditätsbündelung erreicht werden. Wie das Rekursgericht festhält, sollen
dadurch die Finanzierungskosten des Konzerns insgesamt gesenkt werden. Weitere
Vorteile sind u. a. die bessere Verhandlungsposition der Gruppe am
Finanzmarkt mit entsprechenden Kostenvorteilen, die Reduktion der Anzahl der
Bankverbindungen mit weiteren Kosteneinsparungs- und Rationalisierungsseffekten
sowie eine bessere Kontrolle der finanziellen Abläufe im Konzern (Luca Jagmetti,
Cash Pooling im Konzern, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht,
Band 267, Zürich/St. Gallen 2007, S. 68 ff.).
3.3
Insofern das Cashpooling nicht zur Folge hat, dass einzelne
Konzerngesellschaften von den Bedingungen her in einem steuerlich relevanten
Ausmass schlechter gestellt werden, als wenn sie die Liquidität einem
unabhängigen Finanzinstitut zur Verfügung gestellt hätten, oder beim Bezug von
konzerninternen Krediten schlechtere Konditionen als bei einem Bankkredit
erhalten und die konzerninterne Gegenpartei von einer Abweichung von
Marktkonditionen finanziell profitiert, ist aus steuerlicher Sicht gegen das
Cashpooling grundsätzlich nichts einzuwenden. Nach den Feststellungen des
Rekursgerichts kann die Pflichtige ihre im Cashpool deponierten Mittel
jederzeit unter Beachtung einer Frist von zwei Tagen zurückziehen. Sie ist
ebenfalls berechtigt, über ihr Guthaben hinaus jederzeit und kurzfristig
Kredite aus dem Cashpool zu beziehen. Gemäss RAS-Agreement werden Guthaben bei der
F basierend auf dem Einmonats-LIBID (London Interbank Bid Rate) abzüglich 6,25
Basispunkte (0,0625 %) verzinst, wobei generell ein Mindestzinssatz von 0,05 %
gilt, der in den streitbetroffenen Jahren für die Guthaben der Pflichtigen zur
Anwendung kam. Kredite sind zu Gunsten der F zu einem Zins, der auf dem
Einmonats-LIBOR (London Interbank Offered Rate) zuzüglich 25 Basispunkte (0,25 %)
zu verzinsen. Diese Konditionen wurden vom kantonalen Steueramt nicht
beanstandet, insoweit sie den Teil der Guthaben betreffen, der gemäss der
Steuerbehörde steuerlich als eigentliches Kontokorrentguthaben zu qualifizieren
ist.
4.
4.1
Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an und von Aktionären
oder diesen nahestehenden Dritten veröffentlicht die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) jährliche Rundschreiben betreffend die Zinssätze für
die Berechnung der geldwerten Leistungen. Für aus Eigenkapital finanzierte
Vorschüsse an Beteiligte gilt danach für das Jahr 2009 ein Mindestzinssatz von
2,5 % und für 2010 und 2011 ein solcher von 2,25 %. Wie das
Rekursgericht zutreffend feststellt, haben die Rundschreiben keinen
Gesetzescharakter, sondern stellen administrative Weisungen an die
Veranlagungsbehörden dar. Es handelt sich bei den Rundschreiben um Richtlinien
der ESTV, mit welchen sie eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige
Praxis des Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für die direkte Bundessteuer
anstrebt (BGE 140 II 88 E. 5.1.2; vgl. auch Michael Beusch in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil
I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel
2008, Art. 102 DBG N. 9 ff.). Kreisschreiben und Rundschreiben
der ESTV, die keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen
enthalten dürfen, sind für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die
Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht
verbindlich. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bzw.
administrative Weisungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen,
sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (RB 2006 Nr. 78 E. 2.5).
4.2
Die Zinskonditionen des RAS-Agreement entsprechen nicht den
Rundschreiben der ESTV. Wie das Rekursgericht darlegt, werden die Zinssätze in
den Rundschreiben der ESTV aufgrund von Renditen von langfristigen Anleihen in
Schweizer Franken auf dem Kapitalmarkt ermittelt. Die von der Pflichtigen im
Rahmen des RAS-Agreements angelegten finanziellen Mittel sind jedoch – aus
vertragsrechtlicher Sicht – nicht mit einer langfristigen Kapitalmarktanlage
bzw. einer Investition in 10-jährige Bundesobligationen zu vergleichen. Im
Gegensatz zu diesen Anlagen handelt es sich hier um Kontokorrentguthaben, die
innerhalb von zwei Tagen gebührenfrei bezogen werden können und überdies
gewährt das RAS-Agreement die Möglichkeit, darüber hinaus innert kurzer Frist
Kredite zu beziehen. Insofern unterscheiden sich somit die tatsächlichen
Verhältnisse wesentlich gegenüber den Sachverhaltsannahmen, die den
ESTV-Rundschreiben zugrunde liegen.
4.3
Wie das Rekursgericht zutreffend feststellt, sind die von der ESTV
publizierten Zinssätze für die Steuerpflichtigen nicht verbindlich. Ob bei
Abweichung von den Rundschreiben eine steuerbare geldwerte Leistung vorliegt,
ist im konkreten Fall im Rahmen eines individuellen Drittvergleichs zu prüfen.
Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft
und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen,
und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise
auch mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wäre. Der Nachweis des
Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des infrage stehenden
Leistungsaustausches massgebenden Sachverhaltselemente gegenüber den Steuerbehörden
offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der konkreten wirtschaftlichen
Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt werden kann (BGE 140 II 88 E. 7.1.1.).
In multinationalen Konzernen ist es nicht unüblich, dass interne Regeln über
die optimale Verwendung der liquiden Mittel der Konzerngesellschaften
aufgestellt werden und dass in diesem Zusammenhang konzernintern einheitliche
Richtlinien für die Darlehensgewährung und die Verzinsung unter
Konzerngesellschaften erlassen werden. Diese Regeln im internen Finanzverkehr
sind nicht nur im Interesse der Konzernobergesellschaft, sondern können
durchaus auch im unternehmerischen Interesse der einzelnen Konzerngesellschaft
stehen (vgl. Jagmetti, a. a. O. S. 143 ff.). Es
ist dabei in Anbetracht der länderübergreifenden Wirkung solcher Regelungen
grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle nationalen steuerlichen
Besonderheiten verschiedener Sitzstaaten von Tochtergesellschaften berücksichtigt
werden können. Eine über verschiedene Staaten hinweg einheitliche Anwendung
findende Konzernregelung kann unter Umständen durchaus sachlich begründet und
aufgrund der Gesamtumstände drittvergleichskonform sein (VGr. 25.06.2014,
SB.2013.0008, E. 3.6).
4.4
Die Pflichtige hat im Veranlagungs- und Rekursverfahren den Sachverhalt
im Zusammenhang mit den Guthaben bei der F ausführlich substanziiert und die
zum Nachweis der Sachdarstellung erforderlichen Beweismittel eingereicht bzw.
offeriert. Danach stehen u. a. die Identität und
konzerninterne Funktion der Schuldnerin sowie auch die konkreten Vertragskonditionen
für Einlage, Rückzug und Verzinsung der Guthaben bei der F und für Kreditbezüge
aus dem Cashpool fest. Nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen
handelt es sich beim RAS-Agreement und den darin vorgesehenen Zinssätzen um
eine generelle Vereinbarung, die für alle am Cashpool teilnehmenden
Konzerngesellschaften in gleicher Weise gilt. Die Vertragsgestaltung ist
deshalb nicht darauf ausgerichtet, einzelne Gruppengesellschaften gegenüber
andern zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Ein weltweites Cashpooling-System
kann im Interesse des Konzerns seinen wirtschaftlichen Zweck am besten
erfüllen, wenn es möglichst in allen Staaten, in welchen dem Pool angeschlossene
Ländergesellschaften ihren Sitz haben, von den Steuerbehörden akzeptiert wird.
Dies setzt voraus, dass es die international anerkannten Standards bezüglich
steuerlicher Angemessenheit von Verrechnungspreisen unter verbundenen Unternehmen
erfüllt. Die Pflichtige macht geltend, das RAS-Agreement entspreche den OECD
Transfer Pricing Guidelines und sei drittvergleichskonform, was auch in einem
Advance Pricing Agreement (APA) vom Sitzstaat der F und einem anderen
involvierten, grossen OECD-Staat bestätigt worden sei. Ein von ausländischen
Staaten genehmigtes APA ist für die Schweizer Steuerbehörden zwar nicht
verbindlich. Verfügt jedoch ein multinationales Unternehmen über ein
international anwendbares, konzernweites Cashpooling-Konzept, das generell für
alle Teilnehmer am Cashpool gilt und das von andern Staaten, die wie die
Schweiz bezüglich Art. 9 des OECD-Musterabkommens auch den
OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen folgen, nach den Vorbringen der Pflichtigen
(gemäss ihrem Kenntnisstand) in keinem andern Staat steuerlich beanstandet
worden sei, ist dies zumindest ein Indiz dafür, dass die Konditionen dem
Grundsatz des "dealing at arm's length" entsprechen. Neben anderen
ins Recht gelegten Nachweisen zur Marktkonformität der Verzinsung beruft sich
die Pflichtige auch auf diesen Umstand.
4.5
Das Rekursgericht stellt die Marktkonformität des RAS-Agreements nicht
infrage. Auch das kantonale Steueramt bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass
es einen Teil des Guthabens als eigentliches Kontokorrentguthaben anerkennt,
weshalb es diesbezüglich die Verzinsung im Veranlagungsverfahren nicht
beanstandete. Im Ergebnis sind daher – abgesehen vom nachfolgend zu prüfenden
Sockelbetrag – die in den streitbetroffenen Geschäftsjahren vertraglich
vereinbarten und verbuchten Zinsen auf den Guthaben gegenüber der F
steuerrechtlich nicht umstritten. Der Entscheid des Rekursgerichts, wonach auf
dem betreffenden Teil der Guthaben der in der Erfolgsrechnung verbuchte und als
Teil des Gewinns deklariert Mindestzins von 0,05 % zur Besteuerung kommt,
erweist sich als gesetzmässig.
Damit steht aufgrund des diesbezüglich
unbestrittenen vorinstanzlichen Entscheids fest, dass hinsichtlich der als
kurzfristig einzustufenden Einlagen in den Cashpool und deren Verzinsung kein
offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und
die Verzinsung steuerrechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn die Zinssätze
tiefer sind als die Sätze der in der Verwaltungspraxis als "safe harbour
rule" dienenden Rundschreiben der ESTV.
5.
5.1
Umstritten ist hingegen, ob die einheitliche Verzinsung des
Gesamtbetrags des Guthabens bei der F zum vertraglich vorgesehenen Zinssatz
steuerrechtlich zu akzeptieren ist. Während die Pflichtige in ihrem Hauptantrag
diesen Standpunkt vertritt, kommt das Rekursgericht zum Schluss, ein als
Sockelbetrag bezeichneter Teil der Guthaben hätte zu einem höheren Zinssatz
verzinst werden müssen. Dieser Sockelbetrag wird vom Rekursgericht per
Bilanzstichtag vom 31.03.2010 bei einem gesamten Guthaben von Fr. … auf
Fr. … geschätzt, und per 31.03.2011 bei einem Gesamtguthaben von Fr. … auf
Fr. …. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hätte für diesen Sockelbetrag
ein Zinssatz von 2,5 % für das Kalenderjahr 2009, von 2,25 % für 2010
und 2,0 % für das Kalenderjahr 2011 (vom 1. Januar bis Bilanzstichtag
31.03
) als drittvergleichskonformer Mindestzins Anwendung finden müssen.
Entsprechend erhöhte das Rekursgericht die deklarierten Reingewinne um die
entsprechenden Zinsdifferenzen.
5.2
Das Steuerrekursgericht begründet die Anwendung eines höheren als
vertraglich vereinbarten Zinses damit, dass die Pflichtige über mehrere Jahre
liquide Mittel in einem Ausmass im Cashpool bei der F zu Zinssätzen für
kurzfristige Kontokorrentkredite angelegt habe, die den tatsächlichen Bedarf an
Liquidität weit überstiegen hätten. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts
machten die Forderungen gegenüber der F per 31.03.2010 einen Anteil von 70 %
der Gesamtaktiven aus. Dieser Anteil stieg im Geschäftsjahr 2010/11 weiter an
und betrug per 31.03.2011 83,9 % der Bilanzsumme. Anlässlich der
Überprüfung der Bilanzverhältnisse stellt das Gericht in seiner Begründung –
auf die hiermit verwiesen wird – auf betriebswirtschaftliche
Liquiditätskennzahlen ab und stellt fest, dass die Pflichtige über erheblich
mehr liquide Mittel verfügt, als es bei einer Beurteilung nach den allgemein
zugänglichen Liquiditätskennzahlen üblich und erforderlich ist. Daraus
schliesst die Vorinstanz, dass ein erheblicher Spielraum zur langfristigen und
lukrativeren Anlage dieser Mittel bestanden hat, welcher von der Pflichtigen
nicht genutzt wurde. Unter der Annahme, es könne sich dabei nicht um die Folge
ungeschickter Dispositionen der Pflichtigen gehandelt haben, geht das Steuerrekursgericht
davon aus, der suboptimalen Anlage müsse ein Entscheid der Leitungsorgane
zugrunde gelegen haben. Demnach habe die Pflichtige ihrer Schwestergesellschaft
bewusst – im Ausmass des Sockelbetrages – finanzielle Mittel längerfristig zu
nicht marktkonformen Bedingungen zur Verfügung gestellt, was im Grundsatz als
offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit als
verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei.
5.3
Die Pflichtige räumt selber ein, dass sie über eine sehr solide
Liquiditätsbasis verfügt. Sie begründet dies im vorinstanzlichen Verfahren u.a.
mit der Absicht, die Liquiditätsreserven zur Geschäftsexpansion auf dem
schweizerischen …markt zu verwenden. Prospektiv betrachtet habe sie deshalb
diese Liquidität benötigt, auch wenn sich dies retrospektiv betrachtet anders
herausgestellt habe. Beschwerdeweise macht sie geltend, das …geschäft sei von
ständigem Wandel und nötigen Anpassungen geprägt, sowohl auf der Kunden- als
auch auf der Künstlerseite. Um den Ertrag zu maximieren, sei eine Flexibiliät
nötig, die es erlaube, kurzfristige Potenziale zu nutzen, wozu Investitionen in
Künstler, Produkte und Marken gehörten, sowie die Akquise von ganzen
Künstlerkatalogen oder Unternehmen, die zusätzliches Wachstum möglich machten.
In diesem Zusammenhang verweist die Pflichtige auf mehrere geplante
Transaktionen im Zeitraum von 2008 bis 2014, für die liquide Mittel hätten
eingesetzt werden müssen, wenn sie zustande gekommen wären.
5.4
Wie das Steuerrekursgericht demgegenüber zutreffend feststellt, liegt es
im Wesen jeder Unternehmensführung, dass gelegentlich grössere Anschaffungen
getätigt werden müssen und ist es Aufgabe der Finanzplanung, hierzu die nötigen
Mittel termingerecht zu beschaffen. Zudem hätte die Pflichtige bei zusätzlichem
Liquiditätsbedarf jederzeit auf liquide Mittel im Konzern zurückgreifen können.
In der Tat ist notorisch, dass nicht nur das …geschäft, sondern die meisten
Branchen in der heutigen Zeit von ständigem Wandel geprägt sind und die
Unternehmen generell flexibel sein müssen, um nachhaltig erfolgreich zu sein.
Insofern ist nicht ersichtlich, worin sich die diesbezüglichen Verhältnisse der
Pflichtigen von andern Unternehmen wesentlich unterscheiden und weshalb die
allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Liquiditätskennzahlen im Falle
der Pflichtigen nicht aussagekräftig sein sollten. Nach den unbestrittenen
Feststellungen des Rekursgerichts betrug die Liquidität 2. Stufe (sog.
Quick Ratio) 2,3 : 1 (per 31.03.2010) bzw. 3 : 1 (per 31.03.2011), was in
Anbetracht der für Handels- und Industrieunternehmen geltenden Mindestnorm von
1.
: 1 aufzeige, dass die liquiden Mittel die nach der Praxis
geforderte Mindestliquidität weit überstiegen hätten. Hinzu kommt der Aspekt
des Klumpenrisikos. Bei ihren Anlageentscheiden haben die Gesellschaftsorgane
auf eine genügende Risikoverteilung zu achten. Wenn einzelne Anlagen im
Verhältnis zu den Gesamtaktiven als gefährliche Vermögenskonzentration
erscheinen, liegt ein unerlaubtes Klumpenrisiko vor. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es auch nicht zulässig, gegenüber einem solventen Schuldner
ein ungesichertes Klumpenrisiko einzugehen (Luca Jagmetti, a. a. O. S. 134, auch zum Folgenden). Danach liegt bei
der Gewährung eines ungesicherten Darlehens in Höhe von 60 % der
Gesamtaktiven an einen einzigen Schuldner ein Klumpenrisiko vor. Unter diesem
Blickwinkel erweist sich die Anlage von 70 % bis 83,9 % der
Gesamtaktiven bei der F aus gesellschaftsrechtlicher Sicht als grundsätzlich
unzulässiges Klumpenrisiko. Die Pflichtige begründet nicht, weshalb dies hier
nicht der Fall sein sollte. Hinzu kommt, dass die Pflichtige nur über sehr
bescheidene flüssige Mittel ausserhalb des Cashpools verfügte, was die Frage
aufwirft, ob bei allfälligen Zahlungsschwierigkeiten – auch nur vorübergehender
Natur – der Schuldnerin nicht ein hohes Illiquiditätsrisiko bestand.
5.5
Wie das Rekursgericht zu Recht feststellt, entspricht das Ausmass der im
Cashpool kurzfristig angelegten Mittel aufgrund der gesamten Umstände nicht mehr
dem Drittvergleich. Die Frage, ob die Konzentration der flüssigen Mittel im
Cashpool mit nur geringfügiger alternativer Liquidität nicht an sich bereits
eine geldwerte Leistung darstellt, kann hier offengelassen werden, weil dies
weder vom kantonalen Steueramt noch vom Steuerrekursgericht infrage gestellt
wurde. Jedenfalls aber erweist sich der Schluss des Rekursgerichts, die
aufgrund des RAS-Agreements bei der F angelegte Liquidität habe den aus
unternehmerischer Sicht erforderlichen Liquiditätsbedarf bei Weitem überstiegen
und habe im Ausmass eines Sockelbetrages tatsächlich eine längerfristige
Finanzanlage bei der F dargestellt, im Grundsatz als gesetzmässig. Daraus
folgt, dass die Verzinsung dieses Teils der Guthaben bei der F zu den
Zinssätzen gemäss RAS-Agreement dem Drittvergleich nicht standhält. Wie die
Pflichtige dazu selber einräumt, bietet die F allen dem Cashpooling
angeschlossenen Gruppengesellschaften parallel zum RAS-Account die Möglichkeit,
Anlagen mit längeren Laufzeiten und entsprechend höherer Verzinsung zu tätigen.
Dass sie diese Gelegenheit nicht nutzte, um zumindest auf einem Teil der überschüssigen
Liquidität einen höheren Ertrag zu erzielen, bestätigt die vorangegangene Feststellung.
6.
6.1
Der Teil der im Cashpool angelegten Liquidität, der aus
steuerrechtlicher Sicht als längerfristiges Guthaben zu qualifizieren ist, muss
in Anbetracht der einheitlichen Vertragsbedingungen auf dem Wege einer
Schätzung ermittelt werden. Das Steuerrekursgericht hat sich dafür auf die
Berechnungen des kantonalen Steueramts abgestützt. Demnach wurde im
Geschäftsjahr 2009/10 der Mindestbetrag von Fr. … und im Geschäftsjahr
2010/11 von Fr. … nie unterschritten, was bedeutet, dass dieser Teil des
Guthabens in den streitbetroffenen Jahren nicht beansprucht wurde. Nach
Auffassung des Rekursgerichts hätten auf diese Sockelbeträge die Konditionen
für längerfristige Darlehen Anwendung finden müssen. Die Pflichtige vertritt
demgegenüber eventualiter die Auffassung, für die Ermittlung des Sockelbetrages
sei auf den Liquiditätsgrad 3. Stufe (Current Ratio) abzustellen, die
gemäss der sog. Banker's Rule mindestens 2 betragen sollte. Diese habe am
31.03.2010
2,32 und per 31.03.2011 3,0 betragen. Sie beantragt, den
Sockelbetrag ausgehend von einer zulässigen Current Ratio von 2,0 festzusetzen,
wonach sich ein Liquiditätsüberschuss von Fr. … für das Geschäftsjahr
2009/10 und von Fr. … für das Geschäftsjahr 2010/11 ergäbe. Das
Rekursgericht hält dem entgegen, dass die Current Ratio für die Pflichtige
nicht greife und nicht aussagekräftig sei, weil sie über keine Vorräte und
sonstige Aktiven des Umlaufsvermögens verfüge. Dies kann jedoch offengelassen
werden.
6.2
Es geht hier um die Frage, für welchen Teil der Guthaben auf Zinssätze
für längerfristige Anlagen im Rahmen des Drittvergleichs abzustellen sei. Dazu
lässt sich weder den Bilanzen noch den von der Vorinstanz erwähnten
Liquiditätskennzahlen eine Antwort entnehmen. Letztere können lediglich
insofern ein Indiz bilden, als beim Überschreiten des Normstandards eine eher
überdurchschnittliche Liquiditätshaltung zu vermuten ist, wogegen beim
Nichterreichen der Mindestwerte von einer eher ungenügenden Liquidität auszugehen
ist. Letztlich setzt aber die Ermittlung eines längerfristigen Sockelbetrages
eine Schätzung voraus. Die Verhältnisse am Bilanzstichtag sind dafür kaum
geeignet, weil sie eine Momentaufnahme darstellen und die Liquiditätssituation
im Verlaufe des Geschäftsjahres erheblich schwanken kann. Dies spricht gegen
die Anwendung der von der Pflichtigen beantragten Berechnungsmethode. Um
festzustellen, welcher Teil der Geldmittel längerfristig hätte angelegt werden
können, muss der Liquiditätsbedarf im Verlaufe des Geschäftsjahrs
mitberücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass auf die konkrete Entwicklung
der Guthaben im Jahresverlauf abzustellen ist, um ein sachgerechtes Schätzungsergebnis
zu erhalten. Der Ansatz des Rekursgerichts, das untersucht hat, welcher
Mindestbetrag der Guthaben im Verlaufe des Geschäftsjahres nie unterschritten
wurde (daher der Begriff Sockelbetrag), erscheint dafür grundsätzlich als
geeignet. Allerdings handelt es sich hierbei um eine rückblickende Betrachtung,
was den Anforderungen an eine professionelle Finanzplanung, die vorausschauen
sollte, nicht gerecht wird. Einem Unternehmen ist zuzugestehen, dass es in
seiner Planung in einem gewissen Rahmen mit einem höheren Bedarf an liquiden
Mitteln rechnen darf, als es in der Folge dann tatsächlich braucht. Eine Schätzungsmethode,
die ausschliesslich retrospektiv vorgeht und keine Bandbreite zwecks
Berücksichtung der Planungsunsicherheit vorsieht, erscheint deshalb nicht mehr
als gesetzmässig. Indem das Rekursgericht im Nachhinein die tatsächlichen
Sockelbeträge vollumfänglich als längerfristige Anlagen umqualifiziert, hat es
das bei Schätzungen zulässige Ermessen überschritten. Insofern ist der
Entscheid aufzuheben.
6.3
Wie gross die erforderliche Bandbreite sein soll, ist eine
Ermessensfrage. Bei der Ermittlung des angemessenen längerfristigen
Sockelbetrages lässt sich zunächst bestimmen, welcher Mindestbetrag des
Guthabens im Verlaufe des Geschäftsjahres nicht unterschritten wurde. Insofern
ist auf die vom Rekursgericht festgestellten, nicht bestrittenen Beträge
abzustellen. Die Bandbreite hat hier lediglich den Zweck, die
Planungsunsicherheit der Unternehmung zu berücksichtigen. Hierzu kann vom
arithmetischen Mittel des Cashpool-Guthabens zu Beginn und am Ende des
Geschäftsjahres ausgegangen werden. Es erscheint nun weiter angebracht, dem
Planungsaspekt mit einem angemessenen Anteil (Abschlag) auf diesem
Durchschnittsbestand und einem entsprechenden Einschlag auf dem Mindestguthaben
Rechnung zu tragen. Für die Feststellung des angemessenen Anteils dieser Bandbreite
ist die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges und des rechtlichen Gehörs an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Somit wäre aufgrund der steuerrechtlichen
Anforderungen ein Teilbetrag des Guthabens zu den für langfristige Darlehen
geltenden Sätzen zu verzinsen gewesen. Das Steuerrekursgericht stellt sich
diesbezüglich auf den Standpunkt, die Zinssätze der ESTV-Rundschreiben – für
2011.
allerdings mit einer Korrektur nach unten – kämen zur Anwendung, wogegen
die Pflichtige gemäss Eventualantrag die Auffassung vertritt, für die Berechnung
der geldwerten Leistung sei auf die Zinssätze abzustellen, zu denen längerfristige
Darlehen bei der F verzinst worden wären.
7.1
Das Rekursgericht geht von der Annahme aus, die Pflichtige habe über
einen erheblichen Spielraum zur langfristigen und lukrativeren Anlage der
kurzfristig nicht benötigten Mittel verfügt. Allerdings entspricht es einer
Grundregel der Einkommensbesteuerung, dass nicht eine erzielbare, sondern nur
eine effektiv erzielte Bereicherung besteuert werden darf. Einer Gesellschaft
darf deshalb steuerlich nicht jener Ertrag angerechnet werden, den sie bei
kaufmännisch richtiger Gestaltung ihrer Verhältnisse hätte erzielen können,
sondern es ist auf den wirklich erzielten Gewinn abzustellen (ASA 51
[1982/1983], S. 541). Deshalb ist es den Steuerbehörden verwehrt, über
unternehmerische Entscheide zu urteilen und zu entscheiden, welche Massnahmen
ein Unternehmen hätte tätigen sollen, um mehr Ertrag zu erzielen oder einen
Verlust zu vermeiden. Es ist einer Unternehmung unbenommen, ihre Finanzmittel
in schlechter rentierende oder gar verlustreiche Anlagen zu investieren, sofern
dieses Anlageverhalten nicht die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung
erfüllt. Es ist deshalb aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die Pflichtige den längerfristigen Sockelbetrag nicht in andere Aktiven
als Darlehen anlegte, bei denen u. U. mit einer
höheren Rendite zu rechnen war. Insoweit aber auf längerfristigen
Darlehensguthaben im Drittvergleich ein höherer Zins zu erzielen gewesen wäre,
liegt in der Zinsdifferenz wie dargelegt eine geldwerte Leistung.
7.2
Nach den Angaben der Pflichtigen hätte der Zinssatz bei einem Darlehen
an die F mit einer Kündigungsfrist von bis zu 12 Monaten dem LIBOR der
entsprechenden Währung und Laufzeit abzüglich 12,5 Basispunkten (bei
längeren Laufzeiten abzüglich 25 Basispunkten) entsprochen. Gemäss der
nicht bestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen hätte sie bei Abschluss
eines Darlehensvertrages mit der F für eine längerfristige Anlage mit einer
Laufzeit bis 12 Monate einen durchschnittlichen Zins von 0,59589581 %
für 2009/10 und 0.404346245 % für 2010/11 erzielt. Wie sie weiter geltend
macht und im Rekursverfahren mit entsprechenden Bankbestätigungen nachgewiesen
hat, hätte der Zins auf Festgeld mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei der
Bank I ab dem 01.04.2009 0.64 % und ab dem 01.04.2010 0.42 %
betragen. Bei der Bank J hätte der Festgeldzins im Geschäftsjahr 2009/10
zwischen 0.84 % und 0.62 % und im Folgejahr zwischen 0.62 % und
0.50
% betragen. Der Unterschied zwischen der Verzinsung der Festgelder und
der F-Darlehen ist offenbar dadurch begründet, dass der beim Festgeld zu Beginn
fixierte Zins für die Laufzeit unverändert bleibt, während er beim Darlehen der
LIBOR-Entwicklung folgt. Weil die Marktzinsen – wie allgemein bekannt und durch
die erwähnte Festgeldzinsentwicklung bestätigt – in den Jahren 2009 bis 2011
stark sanken, hat die variable Verzinsungsregelung beim Darlehen einen tieferen
Durchschnittszins zur Folge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die von der F
offerierten Zinsen ausserhalb des Marktpreisrahmens für gleichartige Darlehen
gewesen wären. Über beide Jahre betrachtet lagen sie nur geringfügig unter den
nachgewiesenen Festgeldzinsen der Geschäftsbanken. Das kantonale Steueramt hat
diesbezüglich kein offensichtliches Missverhältnis nachgewiesen, weshalb davon
auszugehen ist, dass die von der F für Darlehen offerierten Zinsen marktkonform
sind. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt, der vom
Verwaltungsgericht im Urteil vom 25.06.2014 (SB.2013.00008) zu beurteilen war.
Damals waren von der Pflichtigen weder die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse
rechtsgenügend substanziiert noch war geltend gemacht worden, die Schuldnerin
hätte für längerfristige Guthaben bestimmte höhere Zinsen bezahlt. Zudem war
kein direkter Nachweis marktkonformer Zinsen angetreten worden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die
Pflichtige gegenüber der F insofern eine geldwerte Leistung erbrachte, als sie
der ihr nahestehenden Gesellschaft den Sockelbetrag des Guthabens abzüglich
eines von der Vorinstanz festzustellenden Einschlages (vgl. E. 6.3) zu
einem Zins von 0.05 % überliess, anstatt dafür den für längerfristige
Darlehen massgebenden Zins von 0,59589581 % bzw. 0.404346245 % zu
verlangen. Diese Zinsdifferenz ist als steuerbarer Gewinn aufzurechnen.
7.3
Diese Gewinnkorrektur verstösst – entgegen der Auffassung der
Pflichtigen – nicht gegen Art. 9 Abs. 1 des Abkommens vom 8. Dezember
1977.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Land H und Land K zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese Bestimmung sieht für Geschäftsbeziehungen
unter verbundenen Unternehmen vor, dass bei Konditionen, die von den
Bedingungen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, diejenigen Einnahmen, die wegen dieser Abweichung einem Unternehmen
nicht zuflossen, dem Gewinn dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend
besteuert werden dürfen. Wie in der Begründung dargelegt wurde, erfolgt die
Gewinnaufrechnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Drittvergleichs,
wobei hier auf dem Sockelbetrag die für längerfristige Darlehen geltenden
Zinssätze zur Anwendung kommen. Dies steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1
des Doppelbesteuerungsabkommens.
8.
Die Pflichtige beantragt für den Fall
einer Gewinnaufrechnung unter Verweisung auf die neuere
bundesgerichtliche Rechtsprechung den Abzug des darauf entfallenden Steueraufwands
bzw. die Berücksichtigung einer entsprechenden Erhöhung der Steuerrückstellung.
Das Bundesgericht erkannte mit Urteil vom 19. Dezember 2014, die
Steuerbehörden seien verpflichtet, für juristische Personen bei Vornahme von
Aufrechnungen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG auch die
Rückstellungen für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zu
erhöhen (BGE 141 II 83, insb. 89, E. 5).
Der Antrag ist demzufolge gutzuheissen.
Die aufzurechnenden geldwerten Leistungen erfordern eine zusätzliche
Steuerrückstellung, wodurch sich das steuerbare Kapital gegenüber dem
deklarierten Kapital entsprechend reduziert.
9.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung
an die Vorinstanz.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin teilweise aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Der Beschwerdeführerin steht eine angemessene
Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
11.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum
belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an das
Steuerrekursgericht zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
zurückgewiesen.
2.
Über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat das
Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 1/5 der Beschwerdeführerin und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (MWST
inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …