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Entscheid

SB.2016.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00009

24. August 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18326)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erwarb am 23. Juni 2008 von der konkursiten C AG

zwei Grundstücke zum Preis von Fr. …. Im Kaufpreis inbegriffen war ein

bewilligtes Überbauungsprojekt im Wert von Fr. …. In der Folge realisierte

A dieses Projekt und veräusserte nach Begründung von Stockwerkeigentum zwischen

27. Februar 2009 und 14. Juli 2011 sämtliche Stockwerkeigentumseinheiten

an verschiedene Erwerber. Mit Einschätzungsentscheid vom 8. November 2012

auferlegte der Ausschuss für Grundsteuern der Stadt K A gesondert ermittelte

Grundstückgewinnsteuern von Fr. … bei einem steuerbaren Gesamtgewinn von

Fr. …. Dabei rechnete er u. a.

Erschliessungskosten und bereits im Vorgeschäft berücksichtigte Aufwendungen

nicht vollumfänglich bei den Anlagekosten an. Ferner korrigierte er Eigenhonorare

für die von der Einzelfirma des Pflichtigen (E Treuhand) erbrachten Verkaufs-,

Architektur- und Generalunternehmerleistungen.

Am 14. März 2013 hiess der

Ausschuss für Grundsteuern der Stadt K die Einsprache teilweise gut und setzte

die Grundstückgewinnsteuern auf total Fr. …

herab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen vom Pflichtigen erhobene

Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 25. November 2015

nach Untersuchungshandlungen abgewiesen und die Grundstückgewinnsteuern nach

angedrohter Verböserung auf Fr. … heraufgesetzt.

III.

Mit Beschwerde von 6. Januar 2016

liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung

und zum Entscheid unter Berücksichtigung der interkantonalen Verlustverrechnung.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Stadt K aufzuerlegen, dem Beschwerdeführer seien die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Eventualiter seien die interkantonalen

Verluste durch das Verwaltungsgericht festzusetzen und die

Grundstückgewinnsteuer mit Null festzusetzen.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss die Stadt K auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien die Grundstück­gewinnsteuern nach Massgabe des Einspracheentscheids vom

14.

März 2013 und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf total

Fr. … festzusetzen. Die Kosten seien dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Stadt K eine

angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu

bezahlen.

Mit Eingabe vom 4. März 2016 nahm der Pflichtige

nochmals Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut

§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 153 N. 43 ff., auch zum

Folgenden). Vom Novenverbot ausgenommen sind echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

2.

2.1

Vorab rügt

der Pflichtige, der mitwirkende Richter F sei befangen gewesen. Allein die

Tätigkeit in derselben Abteilung und in demselben Spezialgebiet wie der in

Ausstand getretene teilamtliche Steuerrekursrichter G vermöge für sich allein

zwar noch keinen Anlass zu begründen, der die Unabhängigkeit von F infrage

stellen würde. Indes sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass F ein erhebliches

persönliches und wirtschaftliches Interesse gehabt habe, die Position seines

Richterkollegen zu schützen und nicht im Sinn des Beschwerdeführers zu

entscheiden, denn gemäss den offengelegten Interessenbindungen sei F

gleichfalls für Gemeinden beratend tätig. Diese gleichgelagerte Beratungstätigkeit

beziehe sich auf das Spezialgebiet der Grundstückgewinnsteuern. Die beiden

Richterkollegen hätten offensichtlich ein gegenseitiges persönliches und

wirtschaftliches Interesse, den jeweiligen anderen für die Erstinstanz

beratenden Richterkollegen im Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz zu schützen,

denn nur so erscheinen sie auf dem Beratungsmarkt für die beratenen Gemeinden

als kompetent und zuverlässig.

2.2

Jede

Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat

Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und

unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]; BGE 136 I 207 E. 3.1). Demgemäss haben nach

§ 119 Abs. 1 StG Personen, die beim Vollzug des Steuergesetzes in

einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher

Stellung mitzuwirken haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie an der Sache ein

persönliches Interesse haben (lit. a) oder in der Sache persönlich

befangen erscheinen (lit. d).

2.3

Ein

Ausstandsbegehren ist zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig.

Nach Kenntnis des entsprechenden Grunds ist es jedoch unverzüglich einzureichen.

Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt die Partei, welche solche Einwände

nicht unmittelbar dann vorbringt, wenn sie davon Kenntnis erhält, sondern sich

stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, um erst im Nachhinein, d. h. bei ungünstigem Prozessverlauf

und voraussehbarem Prozessverlust oder sogar erst im Rechtsmittelverfahren,

vorzubringen, es habe ein befangener Richter mitgewirkt (vgl. zum Ganzen u. a. BGE 134 I 20 E. 4.3.1;

132.

II 485 E. 4.3; 128 V 82 E. 2b). Der Betroffene kann zwar erst

dann beurteilen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung

der entscheidenden Behörde und eine unparteiische Beurteilung seiner Sache

gewahrt wird, wenn er weiss, welche Personen am Entscheid mitwirken. Indessen

ist es nicht nötig, dass ihm die Namen ausdrücklich mitgeteilt werden, sondern

es genügt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation, wie etwa einem

Staatskalender, entnommen werden können. Ist die Partei durch einen Anwalt

vertreten, hat sie auf jeden Fall die ordentliche Zusammensetzung eines Gerichts

zu kennen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.4).

Dass Richter F als Referent im vorliegenden Fall mitwirken

würde, war dem Pflichtigen seit seinem Schreiben vom 27. August 2013

bekannt. In seinem Namen ergingen sodann auch die Verfügungen vom

13.

Oktober 2014 und vom 20. Mai 2015. Unbestrittenermassen

publizierte das Steuerrekursgericht die Interessenbindungen jedoch erstmals per

1.

Januar 2015. Der Pflichtige hatte somit vorher keine Kenntnis von dem

von ihm geltend gemachten Ausstandsgrund, aber er hätte ihn grundsätzlich ab

Januar 2015 vorbringen können. Angesichts der Verfahrensdauer vor Vorinstanz –

der Rekurs wurde am 18. April 2013 erhoben, der Entscheid erging am

25.

November 2015 – erscheint es jedoch nicht als treuwidrig und

rechtsmissbräuchlich, den Ausstandsgrund erst im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht

geltend zu machen. Im Gegenteil wäre es fraglich, ob vom Pflichtigen hätte

verlangt werden können, dass er während zweieinhalb Jahren die Homepage des

Steuerrekursgerichts regelmässig danach absucht, ob vielleicht in der Zwischenzeit

Interessenbindungen publiziert worden sind, die er unverzüglich rügen müsste,

um seinen Anspruch auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter nicht zu

verwirken. Daher ist im Folgenden auf seine Rüge einzugehen.

2.4

2.4.1

In den Ausstand zu treten hat, wer an der Sache ein persönliches Interesse

hat (§ 119 Abs. 1 lit. a StG). Zu den persönlichen Interessen

gehören alle Interessen, welche die Gerichtsperson unmittelbar oder mittelbar

betreffen. Unmittelbar ist das Interesse, wenn es um einen eigenen Anspruch

geht, mittelbar, wenn die Gerichtsperson Mitglied oder Organ einer verfahrensbeteiligten

juristischen Person ist (BVGr, 6. Juni 2016, B-3927/2015, E. 2.2.2). Das

Interesse kann auch über die Beziehung zu einer Drittpartei gegeben sein, sei

dies eine natürliche oder eine juristische Person, die der Gerichtsperson einen

Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen

kann (BGE 140 III 221 E. 4.2 m. w. H.).

2.4.2

Während § 119 Abs. 1 StG in lit. a–c einzelne typische

Gründe aufzählt, bei deren Verwirklichung von Gesetzes wegen Befangenheit zu

vermuten ist, wird in lit. d mit dem Ausstandsgrund der Befangenheit aus

anderen Gründen ein Auffangtatbestand normiert. Dieser ist als Generalklausel

konzipiert und erklärt allgemein als ausstandspflichtig, wer in der Sache

befangen sein könnte. Befangenheit und Voreingenommenheit sind nach der

Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV anzunehmen, wenn Umstände

vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters

zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen

Verhalten oder in gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten

begründet sein. Bei der Beurteilung der Umstände, die die Gefahr der

Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das subjektive Empfinden einer

Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss

vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (statt vieler BGE 137 II 431

E. 5.2). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter

tatsächlich befangen ist; es genügt das Vorliegen von Umständen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

vermögen (BGE 133 I 89 E. 3.2). Die Garantie der richterlichen

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit soll gewährleisten, dass der Prozess aus

Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2). Ob bei

objektiver Betrachtung ein Anschein der Befangenheit vorliegt, ist jeweils

aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 131 I 113

E. 3.4; 126 I 68 E. 3c).

2.4.3

Das Bundesgericht hatte sich verschiedentlich mit Gefahr der Befangenheit von

neben- bzw. teilamtlichen Richtern zu befassen und bezeichnete sie bis zu einem

gewissen Grad als systemimmanent.

2.4.3.1

Ein neben- bzw. teilamtlicher Richter, der zusätzlich als Anwalt oder

Rechtsberater tätig ist, erscheint nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung befangen,

wenn er als Interessen- oder Branchenvertreter wahrgenommen werden kann (BGE

133.

I 1 E. 6.4.3), wenn er in einem anderen Verfahren eine der

Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, wenn im anderen

Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien

besteht bzw. bestand (BGE 139 III 120 E. 3.2.1) oder wenn er für eine

Partei mehrmals anwaltlich tätig gewesen ist, sodass zwischen ihnen eine Art

Dauerbeziehung gegeben ist (BGE 116 Ia 485 E. 3b). Das gilt unabhängig

davon, ob das Mandat in einem Sachzusammenhang mit dem zu beurteilenden

Streitgegenstand steht oder nicht (BGE 140 III 221 E. 4.3.1 m. w. H.). Eine Dauerbeziehung kann auch in

negativer Weise bestehen, wenn eine anwaltschaftlich tätige Gerichtsperson

regelmässig Gegenparteien einer Partei berät und vertritt (BGE 135 I 14 E. 4.2 f.).

2.4.3.2

Mit der Frage, ob ein (hauptberuflicher) Richter gegenüber einem Anwalt,

der am gleichen Gericht nebenamtlich als Richter wirkt, befangen ist, hat sich

das Bundesgericht in BGE 133 I 1 (bestätigt in BGE 139 I 121) eingehend

auseinandergesetzt. Es hat der Kritik verschiedener Autoren, wonach die

berufliche Beziehung zwischen dem als Anwalt auftretenden Richter und seinen

mit der Sache befassten Richterkollegen über die üblichen sozialen Bindungen

hinausgehe, zwar nicht jede Berechtigung abgesprochen. Indessen hat es

dargelegt, die bisherige, eine Ausstandspflicht in derartigen Fällen

verneinende Rechtsprechung gründe auf der Überlegung, dass die Mitglieder eines

Kollegialgerichts in ihrer Stellung voneinander unabhängig seien (vgl. BGr, 24. September

2014,4A_388/2014, E. 3.3), und vermöge durch den pauschalen Vorwurf, ein

als Anwalt auftretendes Gerichtsmitglied besitze bei seinen Kollegen

regelmässig erhöhte Autorität bzw. einen Insidervorteil nicht umgestossen zu

werden. Die Gerichtsmitglieder seien persönlich – und nicht etwa als Team – dem

Recht verpflichtet, wobei die öffentliche Urteilsberatung und eine grosszügige

Veröffentlichung der Rechtsprechungsgrundsätze Transparenz gewährten.

2.4.3.3

Kollegialität und soziale Beziehungen, wie z. B. eine persönliche Bekanntschaft oder ein

Duzverhältnis, private Verbindungen zwischen Gerichtspersonen zweier Instanzen,

eine politische Verbindung, die Zugehörigkeit zu einer anderen Interessengruppe

oder zu einem Berufsverband, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder

Militärdienst haben in der Regel keine Ausstandspflicht zur Folge (vgl. z. B. BGr, 3. September

2014,5A_283/2014, E. 4.2).

2.5

Unbestritten

und zu Recht ist Richter G, der in einem Mandatsverhältnis zur Beschwerdegegnerin

steht, von sich aus in Ausstand getreten (vgl. auch § 113a Abs. 1

StG; E. 2.4.3.1). Nicht bestritten wird sodann die Unbefangenheit der

mitwirkenden Richter H und I sowie der Gerichtsschreiberin J, obwohl sie alle

eine gewisse persönliche Nähe zum Rechtsberater der Beschwerdegegnerin, G,

aufweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese persönliche Nähe

alleine aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit aber weniger geeignet, objektiv

den Anschein der Parteilichkeit zu wecken (vgl. E. 2.4.3.2; BGE 139 I 121

E. 5.3 m. w. H.). Umstritten und zu

prüfen ist hingegen, ob Richter F aufgrund des Umstands, dass er nebst seiner

Richtertätigkeit am Steuerrekursgericht wie G Gemeinden in

Grundstückgewinnsteuerangelegenheiten berät, objektiv den Anschein der Befangenheit

erweckt.

2.5.1

Während aus den auf der Homepage des Steuerrekursgerichts publizierten

Interessenbindungen nicht hervorgeht, dass G als Nebentätigkeit Gemeinden in

Grundstückgewinnsteuerangelegenheiten berät ("Nebentätigkeit

Rechtsanwalt"), ist bei F ersichtlich, dass er neben seinem Richteramt

eine "Beratungstätigkeit (nur Gemeinden)" ausübt.

Grundsätzlich hat F aufgrund seiner Beratungstätigkeit ein

Interesse daran, gegenüber seinen aktuellen (und potentiellen) Mandantinnen als

kompetenter Berater zu erscheinen. Fraglich ist aber, ob er – wie der

Pflichtige geltend macht – tatsächlich einen persönlichen wirtschaftlichen

Vorteil daraus zöge, indem er als Richter zugunsten der Gemeinden entschiede.

Denn solche Entscheide würden, sofern sie zu Unrecht zugunsten der Gemeinde ausfallen,

von den Rechtsmittelinstanzen (d. h.

vom Verwaltungs- und Bundesgericht) korrigiert werden. Mit derartigen Fehlentscheiden

würden F und G somit riskieren, ihre Stellung auf dem Beratungsmarkt für

Gemeinden zu schwächen, was nicht in ihrem Interesse läge. Ein persönliches

Interesse i. S. v. § 119 Abs. 1

lit. a StG ist daher zu verneinen.

2.5.2

Die Gefahr der Befangenheit bei als Anwalt (oder auch Gemeindeberater)

tätigen Richtern wird als systemimmanent bezeichnet (BGE 124 I 121 E. 3b).

Im vorliegenden Fall kommt es zwar im Verhältnis zwischen F und den Parteien

unbestrittenermassen zu keiner Rollenvermischung. Und allein der Umstand, dass

er nebst seiner richterlichen Funktion Gemeinden berät, lässt grundsätzlich

weder ihn noch die übrigen Mitglieder des Steuerrekursgerichts in

Rechtsmittelverfahren, die andere Gemeinden betreffen, als befangen erscheinen.

Allerdings verschärft sich die Gefahr der Befangenheit, wenn die betreffende

Person – wie F – sowohl als Gemeindeberater als auch als Richter im gleichen Kanton

im selben Spezialgebiet (Grundstückgewinnsteuern) tätig ist. Sodann ist zu

berücksichtigen, dass F wohl nicht bloss gelegentlich, sondern in einem

bedeutsamen Umfang Gemeinden berät (vgl. BGr, 26. Juni 2006,8C_837/2008,

E. 5.4). Diese Annahme legt jedenfalls die publizierte Interessenbindung

"Beratungstätigkeit (nur Gemeinden)" (Hervorhebung

hinzugefügt) nahe. Ob er deswegen bereits als Interessenvertreter angesehen

werden muss, kann offenbleiben (vgl. E. 2.4.3.1). Denn hinzu kommt weiter,

dass die Beschwerdegegnerin von G im vorliegenden Fall beraten wurde bzw. wird,

der nebenamtlich am gleichen Gericht wirkt. Obwohl es für Rechtsuchende

diesfalls schwierig abzuschätzen sei, ob aufgrund der langjährigen

Zusammenarbeit der Gerichtsmitglieder die Gefahr einer sachfremden

Solidarisierung bestehe, verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine

Ausstandspflicht allein wegen dieses Umstands (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.2

f.; E. 2.4.3.2). Eine Ausstandspflicht könne jedoch gegeben sein, wenn

andere Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit eines Richters schliessen

lassen (BGE 133 I 1 E. 6.7).

2.5.3

Vorliegend treffen somit – wie soeben ausgeführt – zwei Konstellationen

aufeinander, welche hinsichtlich der Gefahr einer Befangenheit bereits für sich

allein als kritisch beurteilt werden: Zum einen ist F in einem wesentlichen

Umfang als Gemeindeberater wie auch als Richter im gleichen Kanton im selben

Spezialgebiet (Grundstückgewinnsteuern) tätig, was ihn in die Nähe eines

Interessen- bzw. Branchenvertreters rückt (E. 2.4.3.1; vgl. auch BGE 139

III 433 E. 2.1.6 zum Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen

Richters, der zwar nicht unmittelbar für eine Verfahrenspartei, aber für eine

mit dieser eng verbundene Person anwaltlich tätig war). Zum anderen wurde bzw.

wird die Beschwerdegegnerin von G beraten, der als nebenamtlicher Richter am

gleichen Gericht und gar in derselben – für Grundstückgewinnsteuern zuständige

– Abteilung wie F wirkt (E. 2.4.3.2). Nach Würdigung der gesamten Umstände

ist dem Pflichtigen zuzustimmen, dass mit dem Zusammentreffen dieser beiden

Konstellationen Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Ob F tatsächlich befangen

war, ist irrelevant. Es genügt der Anschein der Befangenheit.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Angelegenheit zum Neuentscheid in anderer Besetzung an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG). Dem Beschwerdeführer steht eine angemessene

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, §

153.

Abs. 4 und § 213 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 5'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …