SB.2016.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00009
24. August 2016Deutsch15 min
(URT.2016.18326)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00009
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt K, vertreten durch den Ausschuss für Grundsteuern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erwarb am 23. Juni 2008 von der konkursiten C AG
zwei Grundstücke zum Preis von Fr. …. Im Kaufpreis inbegriffen war ein
bewilligtes Überbauungsprojekt im Wert von Fr. …. In der Folge realisierte
A dieses Projekt und veräusserte nach Begründung von Stockwerkeigentum zwischen
27. Februar 2009 und 14. Juli 2011 sämtliche Stockwerkeigentumseinheiten
an verschiedene Erwerber. Mit Einschätzungsentscheid vom 8. November 2012
auferlegte der Ausschuss für Grundsteuern der Stadt K A gesondert ermittelte
Grundstückgewinnsteuern von Fr. … bei einem steuerbaren Gesamtgewinn von
Fr. …. Dabei rechnete er u. a.
Erschliessungskosten und bereits im Vorgeschäft berücksichtigte Aufwendungen
nicht vollumfänglich bei den Anlagekosten an. Ferner korrigierte er Eigenhonorare
für die von der Einzelfirma des Pflichtigen (E Treuhand) erbrachten Verkaufs-,
Architektur- und Generalunternehmerleistungen.
Am 14. März 2013 hiess der
Ausschuss für Grundsteuern der Stadt K die Einsprache teilweise gut und setzte
die Grundstückgewinnsteuern auf total Fr. …
herab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen vom Pflichtigen erhobene
Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 25. November 2015
nach Untersuchungshandlungen abgewiesen und die Grundstückgewinnsteuern nach
angedrohter Verböserung auf Fr. … heraufgesetzt.
III.
Mit Beschwerde von 6. Januar 2016
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung
und zum Entscheid unter Berücksichtigung der interkantonalen Verlustverrechnung.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Stadt K aufzuerlegen, dem Beschwerdeführer seien die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Eventualiter seien die interkantonalen
Verluste durch das Verwaltungsgericht festzusetzen und die
Grundstückgewinnsteuer mit Null festzusetzen.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss die Stadt K auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien die Grundstückgewinnsteuern nach Massgabe des Einspracheentscheids vom
14.
März 2013 und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf total
Fr. … festzusetzen. Die Kosten seien dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Stadt K eine
angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu
bezahlen.
Mit Eingabe vom 4. März 2016 nahm der Pflichtige
nochmals Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut
§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 153 N. 43 ff., auch zum
Folgenden). Vom Novenverbot ausgenommen sind echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
2.
2.1
Vorab rügt
der Pflichtige, der mitwirkende Richter F sei befangen gewesen. Allein die
Tätigkeit in derselben Abteilung und in demselben Spezialgebiet wie der in
Ausstand getretene teilamtliche Steuerrekursrichter G vermöge für sich allein
zwar noch keinen Anlass zu begründen, der die Unabhängigkeit von F infrage
stellen würde. Indes sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass F ein erhebliches
persönliches und wirtschaftliches Interesse gehabt habe, die Position seines
Richterkollegen zu schützen und nicht im Sinn des Beschwerdeführers zu
entscheiden, denn gemäss den offengelegten Interessenbindungen sei F
gleichfalls für Gemeinden beratend tätig. Diese gleichgelagerte Beratungstätigkeit
beziehe sich auf das Spezialgebiet der Grundstückgewinnsteuern. Die beiden
Richterkollegen hätten offensichtlich ein gegenseitiges persönliches und
wirtschaftliches Interesse, den jeweiligen anderen für die Erstinstanz
beratenden Richterkollegen im Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz zu schützen,
denn nur so erscheinen sie auf dem Beratungsmarkt für die beratenen Gemeinden
als kompetent und zuverlässig.
2.2
Jede
Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat
Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]; BGE 136 I 207 E. 3.1). Demgemäss haben nach
§ 119 Abs. 1 StG Personen, die beim Vollzug des Steuergesetzes in
einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher
Stellung mitzuwirken haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie an der Sache ein
persönliches Interesse haben (lit. a) oder in der Sache persönlich
befangen erscheinen (lit. d).
2.3
Ein
Ausstandsbegehren ist zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig.
Nach Kenntnis des entsprechenden Grunds ist es jedoch unverzüglich einzureichen.
Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt die Partei, welche solche Einwände
nicht unmittelbar dann vorbringt, wenn sie davon Kenntnis erhält, sondern sich
stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, um erst im Nachhinein, d. h. bei ungünstigem Prozessverlauf
und voraussehbarem Prozessverlust oder sogar erst im Rechtsmittelverfahren,
vorzubringen, es habe ein befangener Richter mitgewirkt (vgl. zum Ganzen u. a. BGE 134 I 20 E. 4.3.1;
132.
II 485 E. 4.3; 128 V 82 E. 2b). Der Betroffene kann zwar erst
dann beurteilen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung
der entscheidenden Behörde und eine unparteiische Beurteilung seiner Sache
gewahrt wird, wenn er weiss, welche Personen am Entscheid mitwirken. Indessen
ist es nicht nötig, dass ihm die Namen ausdrücklich mitgeteilt werden, sondern
es genügt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation, wie etwa einem
Staatskalender, entnommen werden können. Ist die Partei durch einen Anwalt
vertreten, hat sie auf jeden Fall die ordentliche Zusammensetzung eines Gerichts
zu kennen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.4).
Dass Richter F als Referent im vorliegenden Fall mitwirken
würde, war dem Pflichtigen seit seinem Schreiben vom 27. August 2013
bekannt. In seinem Namen ergingen sodann auch die Verfügungen vom
13.
Oktober 2014 und vom 20. Mai 2015. Unbestrittenermassen
publizierte das Steuerrekursgericht die Interessenbindungen jedoch erstmals per
1.
Januar 2015. Der Pflichtige hatte somit vorher keine Kenntnis von dem
von ihm geltend gemachten Ausstandsgrund, aber er hätte ihn grundsätzlich ab
Januar 2015 vorbringen können. Angesichts der Verfahrensdauer vor Vorinstanz –
der Rekurs wurde am 18. April 2013 erhoben, der Entscheid erging am
25.
November 2015 – erscheint es jedoch nicht als treuwidrig und
rechtsmissbräuchlich, den Ausstandsgrund erst im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht
geltend zu machen. Im Gegenteil wäre es fraglich, ob vom Pflichtigen hätte
verlangt werden können, dass er während zweieinhalb Jahren die Homepage des
Steuerrekursgerichts regelmässig danach absucht, ob vielleicht in der Zwischenzeit
Interessenbindungen publiziert worden sind, die er unverzüglich rügen müsste,
um seinen Anspruch auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter nicht zu
verwirken. Daher ist im Folgenden auf seine Rüge einzugehen.
2.4
2.4.1
In den Ausstand zu treten hat, wer an der Sache ein persönliches Interesse
hat (§ 119 Abs. 1 lit. a StG). Zu den persönlichen Interessen
gehören alle Interessen, welche die Gerichtsperson unmittelbar oder mittelbar
betreffen. Unmittelbar ist das Interesse, wenn es um einen eigenen Anspruch
geht, mittelbar, wenn die Gerichtsperson Mitglied oder Organ einer verfahrensbeteiligten
juristischen Person ist (BVGr, 6. Juni 2016, B-3927/2015, E. 2.2.2). Das
Interesse kann auch über die Beziehung zu einer Drittpartei gegeben sein, sei
dies eine natürliche oder eine juristische Person, die der Gerichtsperson einen
Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen
kann (BGE 140 III 221 E. 4.2 m. w. H.).
2.4.2
Während § 119 Abs. 1 StG in lit. a–c einzelne typische
Gründe aufzählt, bei deren Verwirklichung von Gesetzes wegen Befangenheit zu
vermuten ist, wird in lit. d mit dem Ausstandsgrund der Befangenheit aus
anderen Gründen ein Auffangtatbestand normiert. Dieser ist als Generalklausel
konzipiert und erklärt allgemein als ausstandspflichtig, wer in der Sache
befangen sein könnte. Befangenheit und Voreingenommenheit sind nach der
Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV anzunehmen, wenn Umstände
vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters
zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen
Verhalten oder in gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten
begründet sein. Bei der Beurteilung der Umstände, die die Gefahr der
Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (statt vieler BGE 137 II 431
E. 5.2). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter
tatsächlich befangen ist; es genügt das Vorliegen von Umständen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (BGE 133 I 89 E. 3.2). Die Garantie der richterlichen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit soll gewährleisten, dass der Prozess aus
Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2). Ob bei
objektiver Betrachtung ein Anschein der Befangenheit vorliegt, ist jeweils
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 131 I 113
E. 3.4; 126 I 68 E. 3c).
2.4.3
Das Bundesgericht hatte sich verschiedentlich mit Gefahr der Befangenheit von
neben- bzw. teilamtlichen Richtern zu befassen und bezeichnete sie bis zu einem
gewissen Grad als systemimmanent.
2.4.3.1
Ein neben- bzw. teilamtlicher Richter, der zusätzlich als Anwalt oder
Rechtsberater tätig ist, erscheint nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung befangen,
wenn er als Interessen- oder Branchenvertreter wahrgenommen werden kann (BGE
133.
I 1 E. 6.4.3), wenn er in einem anderen Verfahren eine der
Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, wenn im anderen
Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien
besteht bzw. bestand (BGE 139 III 120 E. 3.2.1) oder wenn er für eine
Partei mehrmals anwaltlich tätig gewesen ist, sodass zwischen ihnen eine Art
Dauerbeziehung gegeben ist (BGE 116 Ia 485 E. 3b). Das gilt unabhängig
davon, ob das Mandat in einem Sachzusammenhang mit dem zu beurteilenden
Streitgegenstand steht oder nicht (BGE 140 III 221 E. 4.3.1 m. w. H.). Eine Dauerbeziehung kann auch in
negativer Weise bestehen, wenn eine anwaltschaftlich tätige Gerichtsperson
regelmässig Gegenparteien einer Partei berät und vertritt (BGE 135 I 14 E. 4.2 f.).
2.4.3.2
Mit der Frage, ob ein (hauptberuflicher) Richter gegenüber einem Anwalt,
der am gleichen Gericht nebenamtlich als Richter wirkt, befangen ist, hat sich
das Bundesgericht in BGE 133 I 1 (bestätigt in BGE 139 I 121) eingehend
auseinandergesetzt. Es hat der Kritik verschiedener Autoren, wonach die
berufliche Beziehung zwischen dem als Anwalt auftretenden Richter und seinen
mit der Sache befassten Richterkollegen über die üblichen sozialen Bindungen
hinausgehe, zwar nicht jede Berechtigung abgesprochen. Indessen hat es
dargelegt, die bisherige, eine Ausstandspflicht in derartigen Fällen
verneinende Rechtsprechung gründe auf der Überlegung, dass die Mitglieder eines
Kollegialgerichts in ihrer Stellung voneinander unabhängig seien (vgl. BGr, 24. September
2014,4A_388/2014, E. 3.3), und vermöge durch den pauschalen Vorwurf, ein
als Anwalt auftretendes Gerichtsmitglied besitze bei seinen Kollegen
regelmässig erhöhte Autorität bzw. einen Insidervorteil nicht umgestossen zu
werden. Die Gerichtsmitglieder seien persönlich – und nicht etwa als Team – dem
Recht verpflichtet, wobei die öffentliche Urteilsberatung und eine grosszügige
Veröffentlichung der Rechtsprechungsgrundsätze Transparenz gewährten.
2.4.3.3
Kollegialität und soziale Beziehungen, wie z. B. eine persönliche Bekanntschaft oder ein
Duzverhältnis, private Verbindungen zwischen Gerichtspersonen zweier Instanzen,
eine politische Verbindung, die Zugehörigkeit zu einer anderen Interessengruppe
oder zu einem Berufsverband, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder
Militärdienst haben in der Regel keine Ausstandspflicht zur Folge (vgl. z. B. BGr, 3. September
2014,5A_283/2014, E. 4.2).
2.5
Unbestritten
und zu Recht ist Richter G, der in einem Mandatsverhältnis zur Beschwerdegegnerin
steht, von sich aus in Ausstand getreten (vgl. auch § 113a Abs. 1
StG; E. 2.4.3.1). Nicht bestritten wird sodann die Unbefangenheit der
mitwirkenden Richter H und I sowie der Gerichtsschreiberin J, obwohl sie alle
eine gewisse persönliche Nähe zum Rechtsberater der Beschwerdegegnerin, G,
aufweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese persönliche Nähe
alleine aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit aber weniger geeignet, objektiv
den Anschein der Parteilichkeit zu wecken (vgl. E. 2.4.3.2; BGE 139 I 121
E. 5.3 m. w. H.). Umstritten und zu
prüfen ist hingegen, ob Richter F aufgrund des Umstands, dass er nebst seiner
Richtertätigkeit am Steuerrekursgericht wie G Gemeinden in
Grundstückgewinnsteuerangelegenheiten berät, objektiv den Anschein der Befangenheit
erweckt.
2.5.1
Während aus den auf der Homepage des Steuerrekursgerichts publizierten
Interessenbindungen nicht hervorgeht, dass G als Nebentätigkeit Gemeinden in
Grundstückgewinnsteuerangelegenheiten berät ("Nebentätigkeit
Rechtsanwalt"), ist bei F ersichtlich, dass er neben seinem Richteramt
eine "Beratungstätigkeit (nur Gemeinden)" ausübt.
Grundsätzlich hat F aufgrund seiner Beratungstätigkeit ein
Interesse daran, gegenüber seinen aktuellen (und potentiellen) Mandantinnen als
kompetenter Berater zu erscheinen. Fraglich ist aber, ob er – wie der
Pflichtige geltend macht – tatsächlich einen persönlichen wirtschaftlichen
Vorteil daraus zöge, indem er als Richter zugunsten der Gemeinden entschiede.
Denn solche Entscheide würden, sofern sie zu Unrecht zugunsten der Gemeinde ausfallen,
von den Rechtsmittelinstanzen (d. h.
vom Verwaltungs- und Bundesgericht) korrigiert werden. Mit derartigen Fehlentscheiden
würden F und G somit riskieren, ihre Stellung auf dem Beratungsmarkt für
Gemeinden zu schwächen, was nicht in ihrem Interesse läge. Ein persönliches
Interesse i. S. v. § 119 Abs. 1
lit. a StG ist daher zu verneinen.
2.5.2
Die Gefahr der Befangenheit bei als Anwalt (oder auch Gemeindeberater)
tätigen Richtern wird als systemimmanent bezeichnet (BGE 124 I 121 E. 3b).
Im vorliegenden Fall kommt es zwar im Verhältnis zwischen F und den Parteien
unbestrittenermassen zu keiner Rollenvermischung. Und allein der Umstand, dass
er nebst seiner richterlichen Funktion Gemeinden berät, lässt grundsätzlich
weder ihn noch die übrigen Mitglieder des Steuerrekursgerichts in
Rechtsmittelverfahren, die andere Gemeinden betreffen, als befangen erscheinen.
Allerdings verschärft sich die Gefahr der Befangenheit, wenn die betreffende
Person – wie F – sowohl als Gemeindeberater als auch als Richter im gleichen Kanton
im selben Spezialgebiet (Grundstückgewinnsteuern) tätig ist. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass F wohl nicht bloss gelegentlich, sondern in einem
bedeutsamen Umfang Gemeinden berät (vgl. BGr, 26. Juni 2006,8C_837/2008,
E. 5.4). Diese Annahme legt jedenfalls die publizierte Interessenbindung
"Beratungstätigkeit (nur Gemeinden)" (Hervorhebung
hinzugefügt) nahe. Ob er deswegen bereits als Interessenvertreter angesehen
werden muss, kann offenbleiben (vgl. E. 2.4.3.1). Denn hinzu kommt weiter,
dass die Beschwerdegegnerin von G im vorliegenden Fall beraten wurde bzw. wird,
der nebenamtlich am gleichen Gericht wirkt. Obwohl es für Rechtsuchende
diesfalls schwierig abzuschätzen sei, ob aufgrund der langjährigen
Zusammenarbeit der Gerichtsmitglieder die Gefahr einer sachfremden
Solidarisierung bestehe, verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine
Ausstandspflicht allein wegen dieses Umstands (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.2
f.; E. 2.4.3.2). Eine Ausstandspflicht könne jedoch gegeben sein, wenn
andere Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit eines Richters schliessen
lassen (BGE 133 I 1 E. 6.7).
2.5.3
Vorliegend treffen somit – wie soeben ausgeführt – zwei Konstellationen
aufeinander, welche hinsichtlich der Gefahr einer Befangenheit bereits für sich
allein als kritisch beurteilt werden: Zum einen ist F in einem wesentlichen
Umfang als Gemeindeberater wie auch als Richter im gleichen Kanton im selben
Spezialgebiet (Grundstückgewinnsteuern) tätig, was ihn in die Nähe eines
Interessen- bzw. Branchenvertreters rückt (E. 2.4.3.1; vgl. auch BGE 139
III 433 E. 2.1.6 zum Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen
Richters, der zwar nicht unmittelbar für eine Verfahrenspartei, aber für eine
mit dieser eng verbundene Person anwaltlich tätig war). Zum anderen wurde bzw.
wird die Beschwerdegegnerin von G beraten, der als nebenamtlicher Richter am
gleichen Gericht und gar in derselben – für Grundstückgewinnsteuern zuständige
– Abteilung wie F wirkt (E. 2.4.3.2). Nach Würdigung der gesamten Umstände
ist dem Pflichtigen zuzustimmen, dass mit dem Zusammentreffen dieser beiden
Konstellationen Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Ob F tatsächlich befangen
war, ist irrelevant. Es genügt der Anschein der Befangenheit.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Angelegenheit zum Neuentscheid in anderer Besetzung an das Steuerrekursgericht
zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG). Dem Beschwerdeführer steht eine angemessene
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, §
153.
Abs. 4 und § 213 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 5'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …