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Entscheid

SB.2016.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00022

6. April 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18000)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A deklarierte für die direkte Bundessteuer 2013 ein

steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …). Für die

Staats- und Gemeindesteuern 2013 deklarierte sie ein steuerbares Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …). Dabei machte sie Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt

in Höhe von Fr. … geltend.

Das kantonale Steueramt rechnete mit

Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 28. April 2015 die

geltend gemachten Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt auf und

berücksichtigte stattdessen nur die Kosten für ein Generalabonnement (GA) der

SBB steuermindernd als Arbeitswegkosten. Hieraus resultierte für die direkte

Bundessteuer 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

und für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und ein Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 29. Mai 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das

Steuerrekursgericht am 21. Dezember 2015 teilweise gut und veranlagte die

Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2013 mit eine steuerbaren Einkommen von

Fr. … (satzbestimmend Fr. …). Das steuerbare Einkommen für die

Staats- und Gemeindesteuern 2013 setzte es auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest.

Hierbei gestand es der Pflichtigen einerseits steuermindernde Wohnkosten für

auswärtigen Wochenaufenthalt in Höhe von Fr. … zu, liess aber andererseits

zusätzlich geltend gemachte Fahrkosten in der Höhe von Fr. … und

Verpflegungsmehrkosten für auswärtiges Abendessen in Höhe von … nicht zum Abzug

zu. Sodann berücksichtigte es ein zusätzliches Einkommen von Fr. …,

welches die Pflichtige am 11. November 2015 nachdeklarierte. Aufgrund des

hauptsächlichen Unterliegens wurden die Kosten des steuerrekursgerichtlichen

Verfahrens der Pflichtigen trotz teilweiser Gutheissung vollumfänglich auferlegt.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Februar 2016 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihr die Kosten für den Arbeitsweg

mit dem Fahrzeug von Fr. … (Fr. … abzüglich GA 2. Kl. Fr. 3'550.-)

zum Abzug zuzulassen und es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und

Gemeindesteuern auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und für die direkte

Bundessteuer auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festzulegen.

Eventualiter beantragte sie, es seien die auferlegten Gerichtsgebühren "im

Rekursverfahren" zu halbieren oder ihr vollständig zu erlassen. Weiter

beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, soweit

auf diese einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Gemeindesteueramt

liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00022) und die

direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00023) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeinde­steuern

wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor

Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Nach

Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG und § 26 Abs. 1 lit. c

StG können grundsätzlich alle für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten

als Berufskosten vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Bei den

Berufskostenabzügen handelt es sich um organische Abzüge, welche unmittelbar

und direkt mit der Einkommenserzielung zusammenhängen.

2.2

Eine

ausdrückliche Regelung des auswärtigen Wochenaufenthalts findet sich in der

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit

bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (Berufskostenverordnung,

soweit nicht anders vermerkt nachfolgend in der Ende 2013 in Kraft stehenden

Fassung), welche mangels Regelung im kantonalen Recht auch auf die Staats- und

Gemeindesteuern sinngemäss anwendbar ist (Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 26 N. 16 und 23).

Gemäss Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der

Berufskostenverordnung sind die notwendigen Mehrkosten eines auswärtigen

Aufenthalts abzugsfähig, sofern die steuerpflichtige Person an den Arbeitstagen

am Arbeitsort bleibt und dort übernachten muss (sogenannter Wochenaufenthalt),

jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehrt. Als

notwendige Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft gelten hierbei gemäss

Art. 9 Abs. 3 der Berufskostenverordnung die ortsüblichen Auslagen

für ein Zimmer.

Ein auswärtiger Wochenaufenthalt weitab vom Arbeitsort ist

bereits vom Wortlaut der Berufskostenverordnung nicht erfasst und erscheint

auch im Sinn der genannten Bestimmungen des DBG und StG zur Einkommenserzielung

nicht erforderlich. Entsprechend definiert die bundesgerichtliche Praxis

Wochenaufenthalter im Sinn der Berufskostenverordnung als steuerpflichtige

Personen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und nur übers Wochenende

regelmässig an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (BGr, 25. September

2012, StE 2013 B 22.3 Nr. 107, E. 3.1). In Lehre und kantonaler

Praxis wird sodann ausdrücklich verlangt, dass der Wochenaufenthaltsort

möglichst nahe am Arbeitsort liegt (Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 26 DBG N. 16; Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 26 N. 16; VGr SG, 4. Juli

2007, B_2006/225, E. 2.4; vgl. auch VGr GR, 8. April 2005, StE 2005 B

22.3

Nr. 84).

2.3

Gemäss

Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG und § 26 Abs. 1 lit. a

StG sowie Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung und Ziff. 1

der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalisierung von Berufsauslagen

Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 27. Oktober 2008

(ZStB I Nr. 17/2003) sind sodann die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn-

und Arbeitsstätte als Berufskosten abzugsfähig. Als Wohnstätte hat in diesem Zusammenhang

grundsätzlich der Ort zu gelten, von welchem aus der tägliche Arbeitsweg in

Angriff genommen wird.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Berufskostenverordnung

sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen

abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung

objektiv nicht zumutbar, so können die Pauschalen von Art. 3 der Berufskostenverordnung

als Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 der

Berufskostenverordnung). Objektive Unzumutbarkeit im Sinn dieser Bestimmung

wird namentlich angenommen bei grosser Distanz zur nächsten Haltestelle eines

öffentlichen Verkehrsmittels oder bei einer markanten Zeitersparnis durch

Benutzung des Privatfahrzeugs, wobei eine solche in der Regel mindestens eine

Stunde pro Tag betragen muss (Richner et al., Handkommentar zum DBG, Art. 26

N 123; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 26 N. 121).

In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.70 pro Fahrkilometer Arbeitsweg

in Abzug gebracht werden. Die erwähnte Verfügung der Finanzdirektion sieht für

die Staats- und Gemeindesteuern eine analoge Regelung vor.

Sind Arbeitsort und Wochenaufenthaltsort jedoch weit voneinander

entfernt, sind die daraus resultierenden Autofahrkosten in der Regel nicht

abzugsfähig: Wer seinen Aufenthaltsort während der Woche nicht in der Nähe zum

oder am Arbeitsort wählt, fällt in aller Regel eine private Entscheidung, die

nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung steht. Die

steuerpflichtige Person ist diesfalls nicht aus beruflichen Gründen auf die

Benützung des Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg angewiesen, sondern allein

deshalb, weil sie ihren Wochenaufenthaltsort aus privaten Gründen fern vom Arbeitsort

bezogen hat (VGr GR, 8. April 2005, StE 2005 B 22.3 Nr. 84). Analoges

muss grundsätzlich auch gelten, wenn ein zunächst berufsbedingt gewählter

Wochenaufenthaltsort nach einem Stellenwechsel beibehalten wird, obwohl der

neue Arbeitsort nicht mehr in der näheren Umgebung gelegen ist.

Selbst in Bezug auf das Hauptsteuerdomizil lässt die bundesgerichtliche

Rechtsprechung unangebracht lange Arbeitswege steuerlich nicht zum Abzug zu und

anerkennt stattdessen höchstens die (tieferen) Mehrkosten für einen auswärtigen

Wochenaufenthalt in Arbeitsortnähe (BGr, 20. Februar 2013,2C_630/2012,

E. 2.5; BGr, 26. Oktober 2004, StE 2005 A 23.1 Nr. 9, E. 8.3).

Ab der Steuerperiode 2016 ist der Abzug für Fahrkosten ferner

gemäss Neufassung von Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung auf Fr. 3'000.-

limitiert, wobei diese Einschränkung für die zur Beurteilung stehende

Steuerperiode irrelevant ist.

2.4

Damit ist

festzuhalten, dass der Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt einen zusätzlichen

Abzug für die Fahrkosten mit dem Privatfahrzeug zwischen Wochenaufenthaltsort

und Arbeitsort in aller Regel ausschliesst: Der Wochenaufenthaltsort ist daher

so zu wählen, dass der Arbeitsort zu Fuss oder zumindest mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln

zu erreichen ist. Bei einer allzu grossen Distanz zwischen Wochenaufenthalts-

und Arbeitsort sind für den täglichen Arbeitsweg in der Regel höchstens die

notwendigen Fahrkosten mit öffentlichen (Nah-)Verkehrsmitteln zum Abzug

zuzulassen.

Ausnahmen hiervon wären beispielsweise denkbar, wenn das

private Fahrzeug auch für die Berufsausübung selbst benötigt wird, der

Arbeitnehmer in seiner Mobilität eingeschränkt oder seine Arbeitsstätte zu den

konkreten Einsatzzeiten überhaupt nicht durch öffentliche Verkehrsmittel

erschlossen ist und auch kein Wochenaufenthalt in Fussdistanz begründet werden

kann (vgl. auch Ziff. I.1 der zitierten Verfügung der Finanzdirektion

[ZStB I Nr. 17/203).

3.

3.1

Die

Pflichtige hat ihren Wohnsitz in D (Kanton Zürich), ca. 120 km von ihrem derzeitigen

Arbeitsort in E (Kanton Basel-Land) entfernt. Im Zusammenhang mit einer früheren

Anstellung in G (Kanton Solothurn) kaufte sich die Pflichtige 2011 eine

3½-Zimmer-Eigentumswohnung im 13 km entfernten I (Kanton Aargau), von wo sie

seither unter der Woche zur Arbeit pendelt. Mit dem Stellenwechsel nach E hat

sich ihr Arbeitsweg (von I aus) auf rund 53 km pro Weg erhöht. Die Pflichtige

hat vor Vorinstanz erstmals dargelegt, dass die Benützung ihres Privatfahrzeugs

für die Zurücklegung des Arbeitsweges eine tägliche Zeitersparnis von etwas

über einer Stunde ("unter 45 Min." statt "1 Std. 16 Min bis 1

Std. 34 Min" pro Weg) mit sich bringt und die Benutzung öffentlicher

Verkehrsmittel damit unzumutbar erscheine.

3.2

Die von

der Pflichtigen geltend gemachte Zeitersparnis bei Benützung ihres Privatfahrzeugs

beträgt nur wenig mehr als eine Stunde. Ob ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

damit bereits unzumutbar ist und ob sie ihren täglichen Arbeitsweg überhaupt

mit dem Privatauto zurücklegt, kann jedoch offengelassen werden.

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ortsauswahl

von I als Wochenaufenthaltsort nicht (mehr) in unmittelbarem Zusammenhang mit

der Einkommenserzielung am neuen Arbeitsort in E steht: Der von der Pflichtigen

gewählte Wochenaufenthaltsort in I wurde zu einem Zeitpunkt bezogen, als diese

noch im nahegelegenen G erwerbstätig war. Aufgrund der grossen Distanz zwischen

neuem Arbeitsort und Wochenaufenthaltsort ist nicht mehr anzunehmen, dass der

ursprünglich aus beruflichen Gründen begründete Wochenaufenthaltsort noch in

organischem Zusammenhang mit der derzeitigen Einkommenserzielung steht.

Vielmehr lassen die Distanzverhältnisse und weiteren Umstände darauf

schliessen, dass das bisherige Wochenaufenthaltsdomizil primär aus persönlichen

Gründen beibehalten wurde: Da die Pflichtige selbst Eigentümerin der Wohnung in

I ist, wäre die Verschiebung ihres Wochenaufenthaltsortes in Arbeitsortnähe mit

grösseren Unannehmlichkeiten verbunden als dies bei einem blossen Mietverhältnis

der Fall wäre. Insbesondere müsste die Pflichtige eine neue Zweckbestimmung für

ihre Eigentumswohnung finden und diese allenfalls weiterveräussern oder

vermieten. Dies sind aber private Gründe, die primär mit ihrer Eigentümerstellung

und nicht mit ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Auch ihre

Erwartung, zukünftig allenfalls wieder in der Nähe des Wochenaufenthaltsortes

in I eine Arbeitsstelle zu finden, steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang

mit der gegenwärtigen Einkommenserzielung.

3.3

Die von der

Pflichtigen vorgenommene Differenzierung zwischen "freiwilligem" und

"erzwungenem" Wochenaufenthalt erscheint nicht sachgerecht: Die

Pflichtige ist nicht aus beruflichen, sondern höchstens aus privaten Gründen

"gezwungen", ihr bisheriges Wochenaufenthaltsdomizil beizubehalten.

Wer in einer weitentfernten Landesgegend eine Arbeit findet, sieht sich

regelmässig dazu genötigt, einen Aufenthalt in Arbeitsnähe zu begründen, sei es

durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder durch die Begründung eines separaten

Wochenaufenthaltsortes. Eine Kumulation von Unterkunfts- und Autofahrkosten ist

jedoch regelmässig ausgeschlossen und muss deshalb auch der Pflichtigen versagt

bleiben. Die spezifischen Nachteile, welche die Pflichtige vorliegend treffen,

sind privater und nicht beruflicher Natur und hängen – wie bereits erwähnt –

v.a. mit deren Eigentümerstellung zusammen. Ebenso kann der Pflichtigen

zugemutet werden, für die wöchentliche Heimkehr an ihren Wohnsitz die

öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, wofür bereits durch die Vorinstanzen

die Kosten eines GA 2. Klasse zum Abzug zugelassen wurden.

3.4

Selbst

wenn die Pflichtige direkt von ihrem Wohnsitz in D nach E pendeln würde,

könnten gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis (vgl. E. 2.3 in fine

vorstehend) nicht die gesamten Fahrkosten, sondern höchstens die (tieferen)

Mehrkosten eines ortsüblichen Wochenaufenthaltsortes in der Nähe ihres

Arbeitsortes zum Abzug zugelassen werden. Zwar sind die von der Vorinstanz in

Abzug gebrachten Wochenaufenthaltskosten für die Unterkunft in I relativ tief

und betragen lediglich Fr. … im Jahr. Es erscheint zweifelhaft, dass die

Pflichtige in der Nähe ihres Arbeitsortes in E zum gleichen Preis ein Zimmer

(mit Kochgelegenheit) anmieten könnte. Jedoch zieht die Pflichtige aufgrund ihrer

dargelegten privaten Interessen auch einen Mehrwert aus der Beibehaltung ihres

bisherigen Wochenaufenthaltsortes, was mitunter ausschlaggebend für den

Verbleib in I sein dürfte. Die hieraus resultierenden Mehrkosten sind damit

ihrer privaten Sphäre zuzuordnen und stellen letztlich steuerlich nicht

abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar (vgl. Art 34 lit. a DBG, § 33

lit. a StG). Es rechtfertigt sich deshalb und aus Gründen der Praktikabilität

auch nicht, alternativ die allenfalls etwas höheren, allerdings rein

hypothetischen Kosten eines Wochenaufenthaltsortes in der Nähe ihres

Arbeitsortes in E zum Abzug zuzulassen.

Die Beschwerde ist damit bezüglich der Hauptanträge

abzuweisen.

4.

Die Pflichtige beantragt eventualiter eine Neuverlegung der

vorinstanzlichen Gerichtsgebühren.

Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 144 Abs. 1

DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG grundsätzlich nach Massgabe des

Unterliegens aufzuerlegen, wobei bei ganz überwiegendem Unterliegen einer

Partei dieser praxisgemäss auch die gesamten Kosten auferlegt werden können

(vgl. VGr, 29. September 2015, SB.2015.00081, E. 4.2 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 53). Die Pflichtige ist vor Vorinstanz

lediglich bezüglich des von ihr geltend gemachten Abzugs für die Wohnkosten des

Wochenaufenthalts in Höhe von Fr. … durchgedrungen, während weitergehende

Kosten für auswärtige Verpflegung und für den Arbeitsweg in Höhe von insgesamt

rund Fr. … nicht zum Abzug zugelassen und der Pflichtigen ein nachdeklariertes

Einkommen in Höhe von Fr. … aufgerechnet wurden. Selbst ohne Berücksichtigung

des nachdeklarierten Einkommens ist die Pflichtige damit als vor Vorinstanz

ganz überwiegend unterliegend zu betrachten, weshalb ihr ermessensweise auch

die gesamten Kosten auferlegt werden durften.

Damit ist die Beschwerde auch bezüglich des

Eventualantrags abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht dieser aufgrund ihres Unterliegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.

Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Verfahren

SB.2016.00022 und SB.2016.00023 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2016.00022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2016.00023 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00022 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00023 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …