SB.2016.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00022
6. April 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18000)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00022
SB.2016.00023
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch Firma B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A deklarierte für die direkte Bundessteuer 2013 ein
steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …). Für die
Staats- und Gemeindesteuern 2013 deklarierte sie ein steuerbares Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …). Dabei machte sie Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt
in Höhe von Fr. … geltend.
Das kantonale Steueramt rechnete mit
Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 28. April 2015 die
geltend gemachten Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt auf und
berücksichtigte stattdessen nur die Kosten für ein Generalabonnement (GA) der
SBB steuermindernd als Arbeitswegkosten. Hieraus resultierte für die direkte
Bundessteuer 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und ein Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 29. Mai 2015 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht am 21. Dezember 2015 teilweise gut und veranlagte die
Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2013 mit eine steuerbaren Einkommen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …). Das steuerbare Einkommen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2013 setzte es auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest.
Hierbei gestand es der Pflichtigen einerseits steuermindernde Wohnkosten für
auswärtigen Wochenaufenthalt in Höhe von Fr. … zu, liess aber andererseits
zusätzlich geltend gemachte Fahrkosten in der Höhe von Fr. … und
Verpflegungsmehrkosten für auswärtiges Abendessen in Höhe von … nicht zum Abzug
zu. Sodann berücksichtigte es ein zusätzliches Einkommen von Fr. …,
welches die Pflichtige am 11. November 2015 nachdeklarierte. Aufgrund des
hauptsächlichen Unterliegens wurden die Kosten des steuerrekursgerichtlichen
Verfahrens der Pflichtigen trotz teilweiser Gutheissung vollumfänglich auferlegt.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2016 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihr die Kosten für den Arbeitsweg
mit dem Fahrzeug von Fr. … (Fr. … abzüglich GA 2. Kl. Fr. 3'550.-)
zum Abzug zuzulassen und es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und für die direkte
Bundessteuer auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festzulegen.
Eventualiter beantragte sie, es seien die auferlegten Gerichtsgebühren "im
Rekursverfahren" zu halbieren oder ihr vollständig zu erlassen. Weiter
beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, soweit
auf diese einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Gemeindesteueramt
liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00022) und die
direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00023) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern
wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor
Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Nach
Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG und § 26 Abs. 1 lit. c
StG können grundsätzlich alle für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten
als Berufskosten vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Bei den
Berufskostenabzügen handelt es sich um organische Abzüge, welche unmittelbar
und direkt mit der Einkommenserzielung zusammenhängen.
2.2
Eine
ausdrückliche Regelung des auswärtigen Wochenaufenthalts findet sich in der
Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit
bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (Berufskostenverordnung,
soweit nicht anders vermerkt nachfolgend in der Ende 2013 in Kraft stehenden
Fassung), welche mangels Regelung im kantonalen Recht auch auf die Staats- und
Gemeindesteuern sinngemäss anwendbar ist (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 26 N. 16 und 23).
Gemäss Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der
Berufskostenverordnung sind die notwendigen Mehrkosten eines auswärtigen
Aufenthalts abzugsfähig, sofern die steuerpflichtige Person an den Arbeitstagen
am Arbeitsort bleibt und dort übernachten muss (sogenannter Wochenaufenthalt),
jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehrt. Als
notwendige Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft gelten hierbei gemäss
Art. 9 Abs. 3 der Berufskostenverordnung die ortsüblichen Auslagen
für ein Zimmer.
Ein auswärtiger Wochenaufenthalt weitab vom Arbeitsort ist
bereits vom Wortlaut der Berufskostenverordnung nicht erfasst und erscheint
auch im Sinn der genannten Bestimmungen des DBG und StG zur Einkommenserzielung
nicht erforderlich. Entsprechend definiert die bundesgerichtliche Praxis
Wochenaufenthalter im Sinn der Berufskostenverordnung als steuerpflichtige
Personen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und nur übers Wochenende
regelmässig an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (BGr, 25. September
2012, StE 2013 B 22.3 Nr. 107, E. 3.1). In Lehre und kantonaler
Praxis wird sodann ausdrücklich verlangt, dass der Wochenaufenthaltsort
möglichst nahe am Arbeitsort liegt (Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 26 DBG N. 16; Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 26 N. 16; VGr SG, 4. Juli
2007, B_2006/225, E. 2.4; vgl. auch VGr GR, 8. April 2005, StE 2005 B
22.3
Nr. 84).
2.3
Gemäss
Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG und § 26 Abs. 1 lit. a
StG sowie Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung und Ziff. 1
der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalisierung von Berufsauslagen
Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 27. Oktober 2008
(ZStB I Nr. 17/2003) sind sodann die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn-
und Arbeitsstätte als Berufskosten abzugsfähig. Als Wohnstätte hat in diesem Zusammenhang
grundsätzlich der Ort zu gelten, von welchem aus der tägliche Arbeitsweg in
Angriff genommen wird.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Berufskostenverordnung
sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen
abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung
objektiv nicht zumutbar, so können die Pauschalen von Art. 3 der Berufskostenverordnung
als Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 der
Berufskostenverordnung). Objektive Unzumutbarkeit im Sinn dieser Bestimmung
wird namentlich angenommen bei grosser Distanz zur nächsten Haltestelle eines
öffentlichen Verkehrsmittels oder bei einer markanten Zeitersparnis durch
Benutzung des Privatfahrzeugs, wobei eine solche in der Regel mindestens eine
Stunde pro Tag betragen muss (Richner et al., Handkommentar zum DBG, Art. 26
N 123; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 26 N. 121).
In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.70 pro Fahrkilometer Arbeitsweg
in Abzug gebracht werden. Die erwähnte Verfügung der Finanzdirektion sieht für
die Staats- und Gemeindesteuern eine analoge Regelung vor.
Sind Arbeitsort und Wochenaufenthaltsort jedoch weit voneinander
entfernt, sind die daraus resultierenden Autofahrkosten in der Regel nicht
abzugsfähig: Wer seinen Aufenthaltsort während der Woche nicht in der Nähe zum
oder am Arbeitsort wählt, fällt in aller Regel eine private Entscheidung, die
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung steht. Die
steuerpflichtige Person ist diesfalls nicht aus beruflichen Gründen auf die
Benützung des Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg angewiesen, sondern allein
deshalb, weil sie ihren Wochenaufenthaltsort aus privaten Gründen fern vom Arbeitsort
bezogen hat (VGr GR, 8. April 2005, StE 2005 B 22.3 Nr. 84). Analoges
muss grundsätzlich auch gelten, wenn ein zunächst berufsbedingt gewählter
Wochenaufenthaltsort nach einem Stellenwechsel beibehalten wird, obwohl der
neue Arbeitsort nicht mehr in der näheren Umgebung gelegen ist.
Selbst in Bezug auf das Hauptsteuerdomizil lässt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung unangebracht lange Arbeitswege steuerlich nicht zum Abzug zu und
anerkennt stattdessen höchstens die (tieferen) Mehrkosten für einen auswärtigen
Wochenaufenthalt in Arbeitsortnähe (BGr, 20. Februar 2013,2C_630/2012,
E. 2.5; BGr, 26. Oktober 2004, StE 2005 A 23.1 Nr. 9, E. 8.3).
Ab der Steuerperiode 2016 ist der Abzug für Fahrkosten ferner
gemäss Neufassung von Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung auf Fr. 3'000.-
limitiert, wobei diese Einschränkung für die zur Beurteilung stehende
Steuerperiode irrelevant ist.
2.4
Damit ist
festzuhalten, dass der Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt einen zusätzlichen
Abzug für die Fahrkosten mit dem Privatfahrzeug zwischen Wochenaufenthaltsort
und Arbeitsort in aller Regel ausschliesst: Der Wochenaufenthaltsort ist daher
so zu wählen, dass der Arbeitsort zu Fuss oder zumindest mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln
zu erreichen ist. Bei einer allzu grossen Distanz zwischen Wochenaufenthalts-
und Arbeitsort sind für den täglichen Arbeitsweg in der Regel höchstens die
notwendigen Fahrkosten mit öffentlichen (Nah-)Verkehrsmitteln zum Abzug
zuzulassen.
Ausnahmen hiervon wären beispielsweise denkbar, wenn das
private Fahrzeug auch für die Berufsausübung selbst benötigt wird, der
Arbeitnehmer in seiner Mobilität eingeschränkt oder seine Arbeitsstätte zu den
konkreten Einsatzzeiten überhaupt nicht durch öffentliche Verkehrsmittel
erschlossen ist und auch kein Wochenaufenthalt in Fussdistanz begründet werden
kann (vgl. auch Ziff. I.1 der zitierten Verfügung der Finanzdirektion
[ZStB I Nr. 17/203).
3.
3.1
Die
Pflichtige hat ihren Wohnsitz in D (Kanton Zürich), ca. 120 km von ihrem derzeitigen
Arbeitsort in E (Kanton Basel-Land) entfernt. Im Zusammenhang mit einer früheren
Anstellung in G (Kanton Solothurn) kaufte sich die Pflichtige 2011 eine
3½-Zimmer-Eigentumswohnung im 13 km entfernten I (Kanton Aargau), von wo sie
seither unter der Woche zur Arbeit pendelt. Mit dem Stellenwechsel nach E hat
sich ihr Arbeitsweg (von I aus) auf rund 53 km pro Weg erhöht. Die Pflichtige
hat vor Vorinstanz erstmals dargelegt, dass die Benützung ihres Privatfahrzeugs
für die Zurücklegung des Arbeitsweges eine tägliche Zeitersparnis von etwas
über einer Stunde ("unter 45 Min." statt "1 Std. 16 Min bis 1
Std. 34 Min" pro Weg) mit sich bringt und die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel damit unzumutbar erscheine.
3.2
Die von
der Pflichtigen geltend gemachte Zeitersparnis bei Benützung ihres Privatfahrzeugs
beträgt nur wenig mehr als eine Stunde. Ob ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
damit bereits unzumutbar ist und ob sie ihren täglichen Arbeitsweg überhaupt
mit dem Privatauto zurücklegt, kann jedoch offengelassen werden.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ortsauswahl
von I als Wochenaufenthaltsort nicht (mehr) in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Einkommenserzielung am neuen Arbeitsort in E steht: Der von der Pflichtigen
gewählte Wochenaufenthaltsort in I wurde zu einem Zeitpunkt bezogen, als diese
noch im nahegelegenen G erwerbstätig war. Aufgrund der grossen Distanz zwischen
neuem Arbeitsort und Wochenaufenthaltsort ist nicht mehr anzunehmen, dass der
ursprünglich aus beruflichen Gründen begründete Wochenaufenthaltsort noch in
organischem Zusammenhang mit der derzeitigen Einkommenserzielung steht.
Vielmehr lassen die Distanzverhältnisse und weiteren Umstände darauf
schliessen, dass das bisherige Wochenaufenthaltsdomizil primär aus persönlichen
Gründen beibehalten wurde: Da die Pflichtige selbst Eigentümerin der Wohnung in
I ist, wäre die Verschiebung ihres Wochenaufenthaltsortes in Arbeitsortnähe mit
grösseren Unannehmlichkeiten verbunden als dies bei einem blossen Mietverhältnis
der Fall wäre. Insbesondere müsste die Pflichtige eine neue Zweckbestimmung für
ihre Eigentumswohnung finden und diese allenfalls weiterveräussern oder
vermieten. Dies sind aber private Gründe, die primär mit ihrer Eigentümerstellung
und nicht mit ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Auch ihre
Erwartung, zukünftig allenfalls wieder in der Nähe des Wochenaufenthaltsortes
in I eine Arbeitsstelle zu finden, steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit der gegenwärtigen Einkommenserzielung.
3.3
Die von der
Pflichtigen vorgenommene Differenzierung zwischen "freiwilligem" und
"erzwungenem" Wochenaufenthalt erscheint nicht sachgerecht: Die
Pflichtige ist nicht aus beruflichen, sondern höchstens aus privaten Gründen
"gezwungen", ihr bisheriges Wochenaufenthaltsdomizil beizubehalten.
Wer in einer weitentfernten Landesgegend eine Arbeit findet, sieht sich
regelmässig dazu genötigt, einen Aufenthalt in Arbeitsnähe zu begründen, sei es
durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder durch die Begründung eines separaten
Wochenaufenthaltsortes. Eine Kumulation von Unterkunfts- und Autofahrkosten ist
jedoch regelmässig ausgeschlossen und muss deshalb auch der Pflichtigen versagt
bleiben. Die spezifischen Nachteile, welche die Pflichtige vorliegend treffen,
sind privater und nicht beruflicher Natur und hängen – wie bereits erwähnt –
v.a. mit deren Eigentümerstellung zusammen. Ebenso kann der Pflichtigen
zugemutet werden, für die wöchentliche Heimkehr an ihren Wohnsitz die
öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, wofür bereits durch die Vorinstanzen
die Kosten eines GA 2. Klasse zum Abzug zugelassen wurden.
3.4
Selbst
wenn die Pflichtige direkt von ihrem Wohnsitz in D nach E pendeln würde,
könnten gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis (vgl. E. 2.3 in fine
vorstehend) nicht die gesamten Fahrkosten, sondern höchstens die (tieferen)
Mehrkosten eines ortsüblichen Wochenaufenthaltsortes in der Nähe ihres
Arbeitsortes zum Abzug zugelassen werden. Zwar sind die von der Vorinstanz in
Abzug gebrachten Wochenaufenthaltskosten für die Unterkunft in I relativ tief
und betragen lediglich Fr. … im Jahr. Es erscheint zweifelhaft, dass die
Pflichtige in der Nähe ihres Arbeitsortes in E zum gleichen Preis ein Zimmer
(mit Kochgelegenheit) anmieten könnte. Jedoch zieht die Pflichtige aufgrund ihrer
dargelegten privaten Interessen auch einen Mehrwert aus der Beibehaltung ihres
bisherigen Wochenaufenthaltsortes, was mitunter ausschlaggebend für den
Verbleib in I sein dürfte. Die hieraus resultierenden Mehrkosten sind damit
ihrer privaten Sphäre zuzuordnen und stellen letztlich steuerlich nicht
abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar (vgl. Art 34 lit. a DBG, § 33
lit. a StG). Es rechtfertigt sich deshalb und aus Gründen der Praktikabilität
auch nicht, alternativ die allenfalls etwas höheren, allerdings rein
hypothetischen Kosten eines Wochenaufenthaltsortes in der Nähe ihres
Arbeitsortes in E zum Abzug zuzulassen.
Die Beschwerde ist damit bezüglich der Hauptanträge
abzuweisen.
4.
Die Pflichtige beantragt eventualiter eine Neuverlegung der
vorinstanzlichen Gerichtsgebühren.
Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 144 Abs. 1
DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG grundsätzlich nach Massgabe des
Unterliegens aufzuerlegen, wobei bei ganz überwiegendem Unterliegen einer
Partei dieser praxisgemäss auch die gesamten Kosten auferlegt werden können
(vgl. VGr, 29. September 2015, SB.2015.00081, E. 4.2 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 53). Die Pflichtige ist vor Vorinstanz
lediglich bezüglich des von ihr geltend gemachten Abzugs für die Wohnkosten des
Wochenaufenthalts in Höhe von Fr. … durchgedrungen, während weitergehende
Kosten für auswärtige Verpflegung und für den Arbeitsweg in Höhe von insgesamt
rund Fr. … nicht zum Abzug zugelassen und der Pflichtigen ein nachdeklariertes
Einkommen in Höhe von Fr. … aufgerechnet wurden. Selbst ohne Berücksichtigung
des nachdeklarierten Einkommens ist die Pflichtige damit als vor Vorinstanz
ganz überwiegend unterliegend zu betrachten, weshalb ihr ermessensweise auch
die gesamten Kosten auferlegt werden durften.
Damit ist die Beschwerde auch bezüglich des
Eventualantrags abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht dieser aufgrund ihres Unterliegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Verfahren
SB.2016.00022 und SB.2016.00023 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2016.00022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2016.00023 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00022 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00023 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …