SB.2016.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00026
11. Mai 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18076)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00026
SB.2016.00027
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdeführende,
gegen
Kommission A, vertreten durch die C AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
Direkte Bundessteuer
1.1.–31.12.2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Verbände D und B haben 2003 einen
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen, welcher vom Bundesrat schweizweit für
allgemeinverbindlich erklärt wurde. Der GAV sieht vor, dass die dem GAV
unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden monatliche
"Vollzugskostenbeiträge" zu leisten haben. Sodann wird die Einsetzung
einer paritärisch zusammengesetzten Kommission vorgesehen, welche die
Einhaltung der GAV-Bestimmungen in den Betrieben kontrollieren soll. Die
entsprechende Kontrollfunktion nimmt die als Verein organisierte Kommission A (nachfolgend
die Pflichtige) wahr, die laut Statuten "die Zusammenarbeit der
GAV-Vertragsparteien und den Vollzug des GAV" bezweckt und sich primär
über "Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gemäss GAV" finanzieren
soll. Die Vollzugskostenbeiträge beliefen sich im Jahr 2013 auf Fr. … und
wurden von der Pflichtigen als gewinnsteuerneutrale Mitgliederbeiträge deklariert.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom
20. April 2015 wurden diese Vollzugskostenbeiträge ertragsseitig
aufgerechnet, woraus ein steuerbarer Reingewinn von Fr. … und ein
steuerbares Eigenkapital von Fr. … resultierte.
Die hiergegen von der Pflichtigen erhobenen Einsprachen
hiess das kantonale Steueramt am 10. September 2015 teilweise gut. Dabei
hielt es jedoch an der Aufrechnung der Vollzugskostenbeiträge fest, erhöhte als
Folge der vorgenommenen Umqualifikation hingegen die Steuerrückstellungen um Fr. …,
woraus bei den Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 und der direkten
Bundessteuer 1.1.2013–31.12.2013 neu ein Reingewinn von Fr. … und ein
steuerbares Eigenkapital von Fr. … resultierte.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht am 22. Januar 2016 gut. Den steuerbaren Reingewinn
setzte es für die Steuerperiode 1.1.2013–31.12.2013 sowohl für die direkte
Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … fest,
bei einem steuerbaren Eigenkapital von jeweils Fr. ….
III.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2016 liess das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 22. Januar 2016 aufzuheben und es seien die
Einspracheentscheide vom 10. September 2015 zu bestätigen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und das Steueramt der Stadt E sich nicht vernehmen liessen,
beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die Gutheissung und die
Pflichtige die Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtige beantragte überdies die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorliegend ist eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist deshalb zur Behandlung an die Kammer zu
überweisen (§ 38 b
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00026) und direkter Bundessteuer 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00027) betreffen dieselbe Pflichtige und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.3
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (RB 1999 Nr. 147).
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand
hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5).
1.4
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein die steuerliche Behandlung der Vollzugskostenbeiträge, während eine generelle Steuerbefreiung
der Pflichtigen von dieser nicht (mehr) beantragt wird (vgl. aber die
entsprechenden Ausführungen der Pflichtigen im Veranlagungs-
bzw. Einschätzungsverfahren in der Eingabe vom 25. März 2015) und sich
aufgrund der Aktenlage auch nicht aufdrängt. Auf die Frage einer generellen
Steuerbefreiung der Pflichtigen ist damit nicht weiter einzugehen.
2.
2.1
2.1.1
Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist der Reingewinn
(Art. 57 DBG; § 63 StG). Der steuerbare Reingewinn bemisst sich
grundsätzlich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrages des Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64
Abs. 1 Ziff. 1 StG). Die Mitgliederbeiträge an die Vereine werden dabei
nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (Art. 66 Abs. 1 DBG; § 69
Abs. 1 StG).
2.1.2
Mitgliederbeiträge im Sinn von Art. 66 Abs. 1 DBG und § 69
Abs. 1 StG sind geldwerte Leistungen an den Verein seitens der
Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse der
Mitglieder (BGr, 6. Juli 2012,2C_494/2011, 3.1.1). Die Mitgliederbeiträge
müssen aufgrund einer statutarischen Grundlage von den Vereinsangehörigen zur
Erfüllung des Vereinszwecks erbracht werden (vgl. Georg Lutz in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 1,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[StHG], 2. A., Basel 2003, Art. 26 StHG N. 8; Georg Lutz in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Teil I/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
2.
A., Basel 2008, Art. 66 DBG N. 7). Die Leistungserbringung
bzw. Leistungspflicht basiert damit auf der Vereinsmitgliedschaft und der damit
verbundenen Unterwerfung unter die Vereinsstatuten.
2.1.3
Während früher nur "statutarische" Mitgliederbeiträge steuerlich
privilegiert wurden (vgl. Art. 51 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses
über die Erhebung einer direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940
[BdBSt]), ist diese Einschränkung mit Inkrafttreten des DBG fallengelassen worden
(vgl. hierzu das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. Januar
1992, ASA 61 [1992/93] S. 28). In diesem Sinn ist der steuerrechtliche Begriff
des Mitgliederbeitrags weit auszulegen und erfasst neben den periodisch
anfallenden statutarischen (ordentlichen) Mitgliederbeiträgen auch die per Reglement
oder (periodischen) Vereinsbeschluss festgesetzten Beiträge, Eintrittsgelder
und Aufnahmebeiträge etc. (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil,
Therwil/Basel 2004, Art. 66 DBG N. 6; Hans Ulrich Meuter, Besteuerung
des Vereins mit Blick auf das neue Revisionsrecht, ZStP 2007, S. 20; Urs
Duttweiler, Die Besteuerung von Vereinen, StR 57/2002, S. 718; Urs
Scherrer/Marco Greter, der Verein in der Praxis – Organisation und Steuern, Zürich
etc. 2007, S. 46). Die Mitgliederbeiträge müssen damit zwar nicht in den
Statuten selbst festgesetzt werden, jedoch ist eine statutarische Grundlage
zumindest insofern erforderlich, als dass die Vereinsmitglieder aufgrund der
Statuten oder darauf beruhender Reglemente und Beschlüsse zur Leistung
verpflichtet sind (Rainer Zigerlig/Mathias Oertli/Hubert Hofmann, Das Sankt
Gallische Steuerrecht, 7. A., Muri bei Bern 2014, Rz. III.415;
Duttweiler, StR 57/2002, S. 718; Lutz in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
I/2a, Art. 66 DBG N. 7).
Anzumerken ist, dass auch das
Vereinsrecht seit Inkrafttreten des revidierten Art. 71 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) stets eine statutarische Grundlage für die Erhebung von
Beiträgen bei ihren Mitgliedern verlangt und ansonsten nicht weiter zwischen
ordentlichen (periodisch fälligen) und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
differenziert. Die von der Vorinstanz zitierte Fassung von Art. 71 ZGB ist
hingegen seit dem 1. Juni 2005 ausser Kraft (AS 2005, 2117) und sah bei
fehlender statutarischer Festsetzung von Mitgliederbeiträgen noch eine
unbeschränkte Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder vor. Die zivilrechtliche
und steuerrechtliche Begriffsbildung entsprechen sich damit heute weitgehend
und die Forderung nach einer weiten Begriffsbildung im Steuerrecht hat primär
historische Gründe (vgl. hierzu im Übrigen auch für die Regelungen von
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 des Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009, wobei dort weiterhin von "statutarisch festgesetzten Beiträgen"
der Vereinsmitglieder die Rede ist; vgl. dazu Iris Widmer in: Martin Zweifel et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Zürich 2015, Art. 21 MwStG N. 124 ff. [insbesondere
N. 140]; vgl. auch BGr, 6. Juli 2012,2C_494/2011, 3.1.3 zur Analogie
zwischen der mehrwertsteuerlichen und der gewinnsteuerlichen Regelung).
2.1.4
Die steuerlich privilegierten Mitgliederbeiträge sind abzugrenzen von
a) den vom Verein selbst erwirtschafteten und nicht von den Mitgliedern
zugeführten Gewinnen, b) Mitgliederzahlungen, die auf einer Gegenleistung
des Vereins beruhen oder für die Förderung persönlicher Interessen (des Mitglieds)
geleistet werden, c) Zahlungen, die nicht tatsächlich dem Verein
zufliessen und d) Leistungen von Nichtvereinsmitgliedern (vgl. BGr, 13. Juni
2007,2A.692/2005, E. 3; BGr, 6. Juli 2012,2C_494/2011, 3.1 mit
Hinweisen).
2.2
2.2.1
Vereinsmitglieder der Pflichtigen sind allein der Verbände D und B,
nicht aber die in diesen Verbänden organisierten Arbeitgebenden und -nehmenden.
Beitragspflichtig sind hingegen die dem allgemeinverbindlichen GAV
unterstellten Arbeitgebenden und -nehmenden, selbst wenn sich diese nicht einem
der beiden Verbände (D und B) angeschlossen haben. Die Beiträge werden damit
nicht nur von Verbandsmitgliedern, sondern auch von verbandsexternen Dritten
erhoben.
2.2.2
Die Beitragspflicht ergibt sich wiederum für alle dem GAV unterstellten Arbeitgebenden-
und -nehmendem aus den arbeitsrechtlichen Folgen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung
des GAV, mit welcher dessen Wirkung auch auf die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgebenden
und -nehmenden ausgeweitet wird (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September
1956.
[AVEG]). Zwar sind die Verbände D und B selbst wiederum Vereine im
Sinn von Art. 60 ff. ZGB und vertreten gemäss ihren jeweiligen
Statuten die Interessen der angeschlossenen Arbeitgebenden (Verband D)
bzw. Arbeitnehmenden (Verband B). Jedoch haben die Verbände D und B keine
eigenen statutarischen Regeln für die (auch) von ihren jeweiligen
Verbandsmitgliedern geleisteten Vollzugskostenbeiträge getroffen und sind die
Vollzugskostenbeiträge nicht an den jeweiligen Verband, sondern direkt an die
Pflichtige zu leisten. Die Leistungspflicht beruht sodann auch für die in den
Verbänden organisierten Arbeitnehmenden und -gebenden direkt auf den
Bestimmungen des GAV und nicht auf einer statutarischen bzw. vereinsrechtlichen
Grundlage ihres jeweiligen Verbandes.
2.2.3
Entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung entstand mit der
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV auch keine mittelbare oder
unmittelbare (Zwangs-)Zugehörigkeit aller dem GAV unterstellten
Berufsbranchenangehörigen zur Pflichtigen. Ausgeweitet wurde lediglich die
Wirkung des GAV, nicht aber die (Vereins-)Zugehörigkeit zur Pflichtigen oder
einem der beiden Verbände. Eine Zwangsmitgliedschaft ist dem Vereinsrecht
sodann fremd und würde vorliegend auch in Konflikt zur sogenannten negativen
Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV)
stehen.
2.2.4
Inwieweit die Vollzugskostenbeiträge aufgrund hoheitlichen Zwangs an die
Pflichtige zu leisten sind, ist sodann irrelevant: (Ausserstatutarische)
Leistungen von Nichtvereinsmitgliedern werden praxisgemäss auch dann nicht als
Mitgliederbeiträge im Sinn von Art. 66 Abs. 1 DBG und § 69
Abs. 1 StG betrachtet, wenn sie unfreiwillig entrichtet werden und die
Nichtmitglieder von den Dienstleistungen des empfangenden Vereins gleichermassen
profitieren wie dessen Mitglieder (vgl. BGr, 13. Juni 2007,2A.692/2005,
3.
). Der Umstand, dass eine Beitragspflicht auf hoheitlichem Zwang beruht,
schliesst zudem gerade eine (lediglich) statutarische bzw. vereinsrechtliche
Grundlage für die Leistungspflicht aus.
2.2.5
Ebenso unerheblich ist, dass die vereinnahmten Vollzugskostenbeiträge von
der Pflichtigen nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit selbst
erwirtschaftet wurden. So können durch einen Verein selbst erwirtschaftete
Erträge zwar nie Mitgliederbeiträge sein. Jedoch darf hieraus nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, dass nicht selbst erwirtschaftete Vermögenszuflüsse stets
steuerfreie Mitgliederbeiträge sein müssten. Dies ist bei Beiträgen von
Nichtmitgliedern vielmehr nie der Fall (vgl. BGr, 13. Juni 2007,
2A.692/2005, E. 3.1: "[…] von den Vereinsmitgliedern [sic] zugeführte
Mittel" sowie BGr, 13. Juni 2007,2A.692/2005, 3.2).
2.2.6
Die von der Pflichtigen und der Vorinstanz vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs
der steuerrechtlichen Privilegierung von Mitgliederbeiträgen ist sodann nicht
mehr vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 DBG und § 69 Abs. 1
StG gedeckt, können doch Beiträge von Nichtvereinsmitgliedern (bzw. ausserhalb
einer statutarischen Grundlage) kaum mehr als "Mitgliederbeiträge"
aufgefasst werden.
Die Steuerbefreiung der
Beiträge von Vereinsmitgliedern basiert zudem auf einer gesetzgeberischen
Entscheidung, die sich nicht auf allgemeine steuersystematische Grundsätze zurückführen
lässt. Insbesondere stellen Mitgliederbeiträge auch keine Kapitaleinlagen der
Vereinsmitglieder dar, sondern führen zu einem definitiven Ertragszufluss beim
begünstigten Verein, woraus die laufenden Vereinsaufwendung gedeckt werden
(vgl. Lutz in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 26
StHG N. 7; Patrik Schwarb in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter
Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015 § 73
N. 11, vgl. auch BGE 74 I 392 ff. zur Rechtslage vor der steuerlichen
Privilegierung der Mitgliederbeiträge; vgl. auch BGr, 6. Juli 2012,
2C_494/2011, 3.3.1 zu den Hintergründen der Privilegierung).
Entsprechend besteht auch keine
Veranlassung, die punktuelle gesetzgeberische Regelung von Art. 66
Abs. 1 DBG und § 69 Abs. 1 StG über deren Wortlaut hinaus auf
weitere Sachverhalte auszuweiten. Weit zu fassen ist der steuerrechtliche
Begriff des Mitgliederbeitrags nur insofern, als dass bei vorhandener statutarischer
Grundlage auch die in E. 2.1.3 genannten Beiträge der Vereinsmitglieder zu
erfassen sind, selbst wenn es sich hierbei nicht um periodisch anfallenden, ordentlichen
Mitgliederbeiträge handelt und die Höhe des Mitgliederbeitrags in den Statuten
selbst nicht betragsmässig festgehalten ist. Ansonsten hat sich die
steuerrechtliche Auslegung nach dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung an der
zivilrechtlichen Begriffsbildung zu orientieren (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.6.2).
Dies zumal weder eine (steuer)gesetzliche Basis noch sachliche Gründe für die
von der Vorinstanz vorgenommene Begriffsausweitung ersichtlich sind und die
zivilrechtliche Begriffsbildung heute ohnehin weitgehend der steuerrechtlichen
entsprechen dürfte.
2.2.7
Da die Vollzugskostenbeiträge damit von allen Beitragspflichtigen auf
Grundlage des GAV und nicht aufgrund einer Vereinsmitgliedschaft sowie einer
damit verbundenen statutarischen Leistungspflicht erhoben werden und direkt der
Pflichtigen zugutekommen, können die geleisteten Beiträge bereits aus diesem
Grund nicht als steuerfreie Mitgliederbeiträge qualifizieren.
Es kann offenbleiben, inwiefern
den Beiträgen überdies der Charakter einer Gegenleistung für empfangene Leistungen
oder zur Förderung persönlicher Interessen zukommen könnte (vgl. hierzu aber
die Kriterien gemäss BGr, 6. Juli 2012,2C_494/2011, E. 3.1.2 und der
mehrwertsteuerlichen Rechtsprechung [z.B. BVGr, 21. August 2009, BVGE 2009/34,
E. 2.3.2.2 und 3.2.2, vgl. dazu Widmer, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Art. 21 MwStG N. 143]).
2.2.8
Soweit die Pflichtige eine rechtsungleiche Behandlung rügt, ist
festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
besteht und das Steueramt klar signalisiert hat, zukünftig sämtliche
gleichgelagerten Fälle gleichermassen einzuschätzen.
Damit ist die Beschwerde des kantonalen Steueramts
gutzuheissen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des steuerrekurs- und
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine
Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens weder für das
steuerrekursgerichtliche noch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2016.00026 und SB.2016.00027 werden vereinigt;
2.
Die
Beschwerde in Sachen SB.2016.00026 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin
wird für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt.
3.
Die
Beschwerde in Sachen SB.2016.00027 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin
wird für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital per 31.12.2013 von Fr. …
eingeschätzt.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor
Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00026 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00027 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
8.
Eine
Parteientschädigung wird weder für das steuerrekursgerichtliche Rekurs- und
Beschwerdeverfahren noch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …