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Entscheid

SB.2016.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00029

20. April 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18026)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war Gründer und in der Steuerperiode 2006 Aktionär eines

Anteils von 28.8 % der C AG mit Sitz in D, die im Rohstoffgeschäft

tätig ist. Während der Pflichtige den Vermögenswert seines Anteils an der C AG

in der Steuererklärung mit Fr. … bezifferte, ging das kantonale Steueramt

nach durchgeführter Untersuchung von einem Vermögenssteuerwert von über Fr. …

aus und schätzte den Pflichtigen deshalb am 24. Januar 2011 für die

Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 13. Juli 2015 unter Vornahme einer reformatio in peius ab. Es

erhöhte das steuerbare Einkommen unter Aufrechnung von geltend gemachten Spesen

auf Fr. …, während es das steuerbare Vermögen auf Fr. … herabsetzte.

Den Anteil an der C AG bewertete es neu mit Fr. ….

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht

am 29. Januar 2016 teilweise gut. Es wies die Sache zur weiteren

Untersuchung in das Einspracheverfahren zurück, weil das kantonale Steueramt in

Bezug auf die aufgerechneten Spesen seine Untersuchungspflicht verletzt habe.

Zur Bewertung der Aktien der C AG äusserte sich das Steuer­rekurs­gericht

nicht.

III.

Mit Beschwerde vom 2. März 2016 liess der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an das Steuerrekursgericht zur

materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Das kantonale Steueramt nahm zur Beschwerde Stellung, verzichtete aber auf

einen Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Steuerrekursgericht hat den Rekurs des Pflichtigen teilweise gutgeheissen und

die Sache in das Einspracheverfahren zurückgewiesen. Anfechtungsobjekt ist

somit ein Rückweisungsentscheid. Dieser schliesst das Verfahren nicht ab und

gilt deshalb als Zwischenentscheid im laufenden Verfahren. Solche Entscheide

sind vor Verwaltungsgericht unter denselben Voraussetzungen anfechtbar, die im

Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) und sinngemäss auch im

übrigen kantonalen Verwaltungsrecht gelten (§ 19a Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Sie können nur dann angefochten werden, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(vgl. VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21 Nr. 16,

E. 1). Auf diesen Umstand ist der Pflichtige vom Steuerrekursgericht

zutreffend hingewiesen worden (vgl. E. 3b des Rekursentscheids).

1.2

Nachdem

sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht zu

allen strittigen Fragen geäussert und namentlich die Bewertung der Aktien der C AG

offengelassen hat, kann das Verwaltungsgericht bei einer Gutheissung der

Beschwerde keinen Endentscheid fällen. Davon geht auch der Pflichtige aus,

indem er in seiner Beschwerde die Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur

Fällung eines materiellen Entscheids verlangt. Zu Recht finden sich deshalb in

der Beschwerde weder materielle Anträge noch eine entsprechende Begründung. Zu

prüfen ist damit, ob dem Pflichtigen durch den angefochtenen Entscheid ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht.

1.3

Der blosse Umstand, dass das Verfahren durch

den Rückweisungsentscheid verlängert und verteuert wird, begründet für sich

alleine keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6).

Anders liegt der Fall, wenn eine Rechtsverzögerung oder gar eine

Rechtsverweigerung gerügt wird. In diesem Fall kann es der Partei nicht zugemutet

werden, die unzulässige Verzögerung hinzunehmen und mit dieser Rüge bis zu

einem Endentscheid zuzuwarten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 48, S. 524). Eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung kann

deshalb stets gerügt werden (siehe § 19 Abs. 1 lit. b VRG; vgl.

zum Ganzen auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40 ff.).

1.4

Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl.

auch Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005). Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot wird auf Gesetzesstufe

insofern näher konkretisiert, als die Behörden die bei ihnen eingeleiteten

Verfahren beförderlich behandeln müssen und ohne Verzug für deren Erledigung zu

sorgen haben (§ 4a VRG). Welche Behandlungsfrist für ein Verfahren noch

als angemessen erscheint, beurteilt sich dabei aufgrund der Art des Verfahrens

und der Umstände des Einzelfalls, wobei namentlich die Komplexität des Verfahrens

eine Rolle spielt (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4). Zu berücksichtigen sind nicht

nur die einzelnen Verfahrensabschnitte, sondern auch die Angemessenheit der

gesamten Verfahrensdauer.

1.5

Der

Pflichtige begründet die Rechtsverzögerung damit, dass das Einschätzungs- und

Einspracheverfahren viel zu lange gedauert habe. Das Steuerrekursgericht hätte

einen Entscheid in der Sache fällen müssen, anstatt eine Rückweisung zu

verfügen, und hätte sich zudem mit dem Hauptstreitpunkt – dem

Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG – befassen müssen.

1.5.1

Der Pflichtige hat seine Steuererklärung 2006 am 25. März 2008

eingereicht. Das kantonale Steueramt hat in der Folge am 3. November 2009

einen Einschätzungsvorschlag erlassen, was angesichts der Schwierigkeiten des

Falles namentlich in Bezug auf den Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG

sowie den aktenkundigen Untersuchungshandlungen als eine angemessene

Behandlungsdauer erscheint. Nachdem der Pflichtige diesen Vorschlag am 11. Dezember

2009.

abgelehnt hatte, hat das kantonale Steueramt am 24. Januar 2011 die

Einschätzung verfügt. Es ist unklar, weshalb das kantonale Steueramt nach dem

Schreiben des Pflichtigen vom 11. Dezember 2009 über ein Jahr mit dem Einschätzungsentscheid

zugewartet hat, nachdem es letztlich den Einschätzungsvorschlag unverändert

übernommen hat und aus den Akten keine weiteren Untersuchungshandlungen

ersichtlich sind. Andererseits ist weder aktenkundig noch behauptet der

Pflichtige, dass er das kantonale Steueramt während dieser untätigen Phase um

eine beförderliche Erledigung seiner Einschätzung angehalten hat. Deshalb ist

die Dauer des Einschätzungsverfahrens angesichts der Komplexität des Verfahrens

und unter Berücksichtigung, dass das kantonale Steueramt eine Vielzahl von

Einschätzungen zu bewältigen hat und deshalb nicht jeden Fall mit derselben

Intensität behandeln kann, nicht zu beanstanden.

1.5.2

Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 hat der Pflichtige Einsprache

erhoben. Dabei hat er weder in seiner Einsprache noch in den Stellungnahmen vom

24.

Juni 2011, vom 13. Februar 2012 und vom 19. Juli 2013 die

Dauer des Verfahrens als unverhältnismässig lang gerügt. Im Gegenteil hat er

sich sehr interessiert an einer umfassenden Klärung des Sachverhalts gezeigt

und mit zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen, die ihm gewährt worden sind,

weiteren umfangreichen Eingaben etc. seinen Teil zur langen Verfahrensdauer

beigetragen. Auch das kantonale Steueramt ist im Einspracheverfahren nicht

untätig geblieben und hat nach zahlreichen Untersuchungshandlungen (inkl. Auflage

und Mahnung sowie Besprechungen mit dem Pflichtigen) mehrere

Einschätzungsvorschläge für das Einspracheverfahren erlassen. Erst nach dem

Einschätzungsvorschlag vom 22. September 2014 hat der Pflichtige in seiner

Stellungnahme vom 9. Januar 2015 – wiederum nach einer mehrmonatigen

Fristerstreckung – einen zeitnahen Einspracheentscheid verlangt. Das kantonale

Steueramt hat das Einspracheverfahren in der Folge innerhalb von sechs Monaten

abgeschlossen und am 13. Juli 2015 den Einspracheentscheid erlassen. Somit

muss die Dauer des Einspracheverfahrens von fast viereinhalb Jahren zwar als

relativ lang bezeichnet werden; angesichts der Komplexität des Verfahrens, der

aktenkundigen Untersuchungshandlungen inkl. vorgenommener reformatio in peius

und des Verhaltens des Pflichtigen ist eine Rechtsverzögerung aber auch für das

Einspracheverfahren zu verneinen.

1.5.3

Das Steuerrekursgericht hat den Rekursentscheid am 29. Januar 2016 und

damit rund fünfeinhalb Monate nach Rekurserhebung gefällt. Diese

Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverzögerung liegt auch mit

Blick auf die sehr lange Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile über acht

Jahren nicht vor. Die Einschätzung erweist sich als äusserst komplex, das

kantonale Steueramt ist – mit einer Ausnahme – während des Verfahrens nicht

untätig geblieben und der Pflichtige hat mit seinen zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen

das Verfahren selber verzögert.

1.6

Zusammenfassend

kann im jetzigen Verfahrenszeitpunkt noch nicht von einer Rechtsverzögerung

gesprochen werden. Weil der Pflichtige keinen anderen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil anführt, der ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid entsteht,

kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit kann offenbleiben, ob

das Steuerrekursgericht zu Recht eine Rückweisung vorgenommen hat, anstatt

selber in der Sache zu entscheiden. Anzumerken ist in dieser Hinsicht

lediglich, dass das Steuerrekursgericht über einen gewissen Ermessensspielraum

bei der Beurteilung verfügt, ob es die Sache als spruchreif erachtet und –

gegebenenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts – selber entscheidet oder ob es

eine Rückweisung an die Vorinstanz verfügt. Das Verwaltungsgericht greift hier

nur zurückhaltend ein, insbesondere wenn es um die erstmalige Vornahme einer

Ermessenstaxation im Rekursverfahren geht. Ebenso steht es der beurteilenden

Instanz frei, ob sie sich in einem Rückweisungsentscheid bereits zu allen Rügen

äussert oder sich auf die Rügen beschränkt, die zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids führen (vgl. etwa BGr, 15. Juni 2009,2C_780/2008, E. 3.6).

Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Steuerrekursgericht den

Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG offengelassen hat.

2.

Nicht weiter einzugehen ist auf den Vorwurf des kantonalen

Steueramts in der Beschwerdeantwort, der Sachverhalt sei in Bezug auf die

geltend gemachten Spesen genügend abgeklärt worden bzw. das Steuerrekursgericht

hätte aufgrund "der bisherigen Verfahrensdauer und der geringen

Komplexität des Sachverhalts" die Untersuchungshandlungen selber vornehmen

können. Dem Steuerbeschwerdeverfahren ist das Institut der Anschlussbeschwerde

fremd. Weil das kantonale Steueramt nicht selber Beschwerde erhoben hat, kann

offenbleiben, ob bei ihm der nicht wiedergutzumachende Nachteil hätte bejaht werden

müssen (vgl. hierzu VGr, 17. November 2010, SB.2010.00082). Da die

bisherige Verfahrensdauer auch vom kantonalen Steueramt verschuldet worden ist

und es den Sachverhalt in Bezug auf die Spesen gemäss eigenen Angaben als wenig

komplex erachtet, hat es den Rückweisungsentscheid unverzüglich umzusetzen und

innert kurzer Frist einen neuen Einspracheentscheid zu fällen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

4.

Der vorliegende Entscheid gilt

ebenfalls als Zwischenentscheid im laufenden Verfahren und kann deshalb vor Bundesgericht

nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …