SB.2016.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00029
20. April 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18026)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00029
Beschluss
der 2. Kammer
vom 20. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat
Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war Gründer und in der Steuerperiode 2006 Aktionär eines
Anteils von 28.8 % der C AG mit Sitz in D, die im Rohstoffgeschäft
tätig ist. Während der Pflichtige den Vermögenswert seines Anteils an der C AG
in der Steuererklärung mit Fr. … bezifferte, ging das kantonale Steueramt
nach durchgeführter Untersuchung von einem Vermögenssteuerwert von über Fr. …
aus und schätzte den Pflichtigen deshalb am 24. Januar 2011 für die
Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 13. Juli 2015 unter Vornahme einer reformatio in peius ab. Es
erhöhte das steuerbare Einkommen unter Aufrechnung von geltend gemachten Spesen
auf Fr. …, während es das steuerbare Vermögen auf Fr. … herabsetzte.
Den Anteil an der C AG bewertete es neu mit Fr. ….
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht
am 29. Januar 2016 teilweise gut. Es wies die Sache zur weiteren
Untersuchung in das Einspracheverfahren zurück, weil das kantonale Steueramt in
Bezug auf die aufgerechneten Spesen seine Untersuchungspflicht verletzt habe.
Zur Bewertung der Aktien der C AG äusserte sich das Steuerrekursgericht
nicht.
III.
Mit Beschwerde vom 2. März 2016 liess der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an das Steuerrekursgericht zur
materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Das kantonale Steueramt nahm zur Beschwerde Stellung, verzichtete aber auf
einen Antrag.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Steuerrekursgericht hat den Rekurs des Pflichtigen teilweise gutgeheissen und
die Sache in das Einspracheverfahren zurückgewiesen. Anfechtungsobjekt ist
somit ein Rückweisungsentscheid. Dieser schliesst das Verfahren nicht ab und
gilt deshalb als Zwischenentscheid im laufenden Verfahren. Solche Entscheide
sind vor Verwaltungsgericht unter denselben Voraussetzungen anfechtbar, die im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) und sinngemäss auch im
übrigen kantonalen Verwaltungsrecht gelten (§ 19a Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Sie können nur dann angefochten werden, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21 Nr. 16,
E. 1). Auf diesen Umstand ist der Pflichtige vom Steuerrekursgericht
zutreffend hingewiesen worden (vgl. E. 3b des Rekursentscheids).
1.2
Nachdem
sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht zu
allen strittigen Fragen geäussert und namentlich die Bewertung der Aktien der C AG
offengelassen hat, kann das Verwaltungsgericht bei einer Gutheissung der
Beschwerde keinen Endentscheid fällen. Davon geht auch der Pflichtige aus,
indem er in seiner Beschwerde die Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur
Fällung eines materiellen Entscheids verlangt. Zu Recht finden sich deshalb in
der Beschwerde weder materielle Anträge noch eine entsprechende Begründung. Zu
prüfen ist damit, ob dem Pflichtigen durch den angefochtenen Entscheid ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht.
1.3
Der blosse Umstand, dass das Verfahren durch
den Rückweisungsentscheid verlängert und verteuert wird, begründet für sich
alleine keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6).
Anders liegt der Fall, wenn eine Rechtsverzögerung oder gar eine
Rechtsverweigerung gerügt wird. In diesem Fall kann es der Partei nicht zugemutet
werden, die unzulässige Verzögerung hinzunehmen und mit dieser Rüge bis zu
einem Endentscheid zuzuwarten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 48, S. 524). Eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung kann
deshalb stets gerügt werden (siehe § 19 Abs. 1 lit. b VRG; vgl.
zum Ganzen auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40 ff.).
1.4
Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl.
auch Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005). Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot wird auf Gesetzesstufe
insofern näher konkretisiert, als die Behörden die bei ihnen eingeleiteten
Verfahren beförderlich behandeln müssen und ohne Verzug für deren Erledigung zu
sorgen haben (§ 4a VRG). Welche Behandlungsfrist für ein Verfahren noch
als angemessen erscheint, beurteilt sich dabei aufgrund der Art des Verfahrens
und der Umstände des Einzelfalls, wobei namentlich die Komplexität des Verfahrens
eine Rolle spielt (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4). Zu berücksichtigen sind nicht
nur die einzelnen Verfahrensabschnitte, sondern auch die Angemessenheit der
gesamten Verfahrensdauer.
1.5
Der
Pflichtige begründet die Rechtsverzögerung damit, dass das Einschätzungs- und
Einspracheverfahren viel zu lange gedauert habe. Das Steuerrekursgericht hätte
einen Entscheid in der Sache fällen müssen, anstatt eine Rückweisung zu
verfügen, und hätte sich zudem mit dem Hauptstreitpunkt – dem
Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG – befassen müssen.
1.5.1
Der Pflichtige hat seine Steuererklärung 2006 am 25. März 2008
eingereicht. Das kantonale Steueramt hat in der Folge am 3. November 2009
einen Einschätzungsvorschlag erlassen, was angesichts der Schwierigkeiten des
Falles namentlich in Bezug auf den Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG
sowie den aktenkundigen Untersuchungshandlungen als eine angemessene
Behandlungsdauer erscheint. Nachdem der Pflichtige diesen Vorschlag am 11. Dezember
2009.
abgelehnt hatte, hat das kantonale Steueramt am 24. Januar 2011 die
Einschätzung verfügt. Es ist unklar, weshalb das kantonale Steueramt nach dem
Schreiben des Pflichtigen vom 11. Dezember 2009 über ein Jahr mit dem Einschätzungsentscheid
zugewartet hat, nachdem es letztlich den Einschätzungsvorschlag unverändert
übernommen hat und aus den Akten keine weiteren Untersuchungshandlungen
ersichtlich sind. Andererseits ist weder aktenkundig noch behauptet der
Pflichtige, dass er das kantonale Steueramt während dieser untätigen Phase um
eine beförderliche Erledigung seiner Einschätzung angehalten hat. Deshalb ist
die Dauer des Einschätzungsverfahrens angesichts der Komplexität des Verfahrens
und unter Berücksichtigung, dass das kantonale Steueramt eine Vielzahl von
Einschätzungen zu bewältigen hat und deshalb nicht jeden Fall mit derselben
Intensität behandeln kann, nicht zu beanstanden.
1.5.2
Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 hat der Pflichtige Einsprache
erhoben. Dabei hat er weder in seiner Einsprache noch in den Stellungnahmen vom
24.
Juni 2011, vom 13. Februar 2012 und vom 19. Juli 2013 die
Dauer des Verfahrens als unverhältnismässig lang gerügt. Im Gegenteil hat er
sich sehr interessiert an einer umfassenden Klärung des Sachverhalts gezeigt
und mit zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen, die ihm gewährt worden sind,
weiteren umfangreichen Eingaben etc. seinen Teil zur langen Verfahrensdauer
beigetragen. Auch das kantonale Steueramt ist im Einspracheverfahren nicht
untätig geblieben und hat nach zahlreichen Untersuchungshandlungen (inkl. Auflage
und Mahnung sowie Besprechungen mit dem Pflichtigen) mehrere
Einschätzungsvorschläge für das Einspracheverfahren erlassen. Erst nach dem
Einschätzungsvorschlag vom 22. September 2014 hat der Pflichtige in seiner
Stellungnahme vom 9. Januar 2015 – wiederum nach einer mehrmonatigen
Fristerstreckung – einen zeitnahen Einspracheentscheid verlangt. Das kantonale
Steueramt hat das Einspracheverfahren in der Folge innerhalb von sechs Monaten
abgeschlossen und am 13. Juli 2015 den Einspracheentscheid erlassen. Somit
muss die Dauer des Einspracheverfahrens von fast viereinhalb Jahren zwar als
relativ lang bezeichnet werden; angesichts der Komplexität des Verfahrens, der
aktenkundigen Untersuchungshandlungen inkl. vorgenommener reformatio in peius
und des Verhaltens des Pflichtigen ist eine Rechtsverzögerung aber auch für das
Einspracheverfahren zu verneinen.
1.5.3
Das Steuerrekursgericht hat den Rekursentscheid am 29. Januar 2016 und
damit rund fünfeinhalb Monate nach Rekurserhebung gefällt. Diese
Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverzögerung liegt auch mit
Blick auf die sehr lange Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile über acht
Jahren nicht vor. Die Einschätzung erweist sich als äusserst komplex, das
kantonale Steueramt ist – mit einer Ausnahme – während des Verfahrens nicht
untätig geblieben und der Pflichtige hat mit seinen zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen
das Verfahren selber verzögert.
1.6
Zusammenfassend
kann im jetzigen Verfahrenszeitpunkt noch nicht von einer Rechtsverzögerung
gesprochen werden. Weil der Pflichtige keinen anderen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil anführt, der ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid entsteht,
kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit kann offenbleiben, ob
das Steuerrekursgericht zu Recht eine Rückweisung vorgenommen hat, anstatt
selber in der Sache zu entscheiden. Anzumerken ist in dieser Hinsicht
lediglich, dass das Steuerrekursgericht über einen gewissen Ermessensspielraum
bei der Beurteilung verfügt, ob es die Sache als spruchreif erachtet und –
gegebenenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts – selber entscheidet oder ob es
eine Rückweisung an die Vorinstanz verfügt. Das Verwaltungsgericht greift hier
nur zurückhaltend ein, insbesondere wenn es um die erstmalige Vornahme einer
Ermessenstaxation im Rekursverfahren geht. Ebenso steht es der beurteilenden
Instanz frei, ob sie sich in einem Rückweisungsentscheid bereits zu allen Rügen
äussert oder sich auf die Rügen beschränkt, die zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führen (vgl. etwa BGr, 15. Juni 2009,2C_780/2008, E. 3.6).
Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Steuerrekursgericht den
Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG offengelassen hat.
2.
Nicht weiter einzugehen ist auf den Vorwurf des kantonalen
Steueramts in der Beschwerdeantwort, der Sachverhalt sei in Bezug auf die
geltend gemachten Spesen genügend abgeklärt worden bzw. das Steuerrekursgericht
hätte aufgrund "der bisherigen Verfahrensdauer und der geringen
Komplexität des Sachverhalts" die Untersuchungshandlungen selber vornehmen
können. Dem Steuerbeschwerdeverfahren ist das Institut der Anschlussbeschwerde
fremd. Weil das kantonale Steueramt nicht selber Beschwerde erhoben hat, kann
offenbleiben, ob bei ihm der nicht wiedergutzumachende Nachteil hätte bejaht werden
müssen (vgl. hierzu VGr, 17. November 2010, SB.2010.00082). Da die
bisherige Verfahrensdauer auch vom kantonalen Steueramt verschuldet worden ist
und es den Sachverhalt in Bezug auf die Spesen gemäss eigenen Angaben als wenig
komplex erachtet, hat es den Rückweisungsentscheid unverzüglich umzusetzen und
innert kurzer Frist einen neuen Einspracheentscheid zu fällen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
4.
Der vorliegende Entscheid gilt
ebenfalls als Zwischenentscheid im laufenden Verfahren und kann deshalb vor Bundesgericht
nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …