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Entscheid

SB.2016.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00030

22. Juni 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18171)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: der Pflichtige) ist Spezialarzt für … mit Wohnsitz im

Kanton D und eigener Praxis in der Stadt Zürich. Er entwickelte das Medizinprodukt "F",

für welches er 2002 ein Patent eintragen liess. Am 9. Juli 2003 gründete

er mit weiteren Kapitalgebern die G AG mit Sitz im Kanton H, ab 2008

im Kanton D, an welcher er mit 66 % beteiligt war. Mit Vereinbarung

vom 6. Februar 2004 übertrug er das Patent und die Markenrechte für "F"

an die G AG. Diese ist ihrerseits Muttergesellschaft zweier weiterer Gesellschaften,

der I GmbH und der J GmbH, beide ursprünglich mit Sitz im

Kanton H, ab 2008 ebenfalls im Kanton D. In der Folge traf der

Pflichtige mit der G AG eine Reihe von Vereinbarungen, welche ihm das

Recht einräumten, "F" zu einem Vorzugspreis zu beziehen und zu

vertreiben. Als Gegenleistungen hatte er 2011 einen Betrag von Fr. … zu

überweisen sowie weitere Leistungen zu erbringen.

B. Der

Pflichtige deklarierte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Form der

Arztpraxis für die Steuerperiode 2010 ein Einkommen von Fr. … und für die

Steuer­periode 2011 von Fr. …. Gemäss Jahresrechnung der Praxis enthielt

diese auch diverse Aufwandspositionen im Zusammenhang mit "F".

C. Am

5./6. Juni 2014 führte die steueramtliche Revisorin bei der Arztpraxis

eine Buchführung durch. Dabei kam sie zum Schluss, dass kein Zusammenhang

zwischen der Arztpraxis und den Aktivitäten "F" bestehe, weshalb die

betreffenden Positionen aus der Jahresrechnung zu entfernen seien. Dies ergab

Aufrechnungen von netto Fr. … (2010) bzw. Fr. … (2011). Darauf

basierende Einschätzungsvorschläge

für die Steuerperioden 2010 und 2011 vom 14. Oktober 2014 wurden vom

Pflichtigen und seiner Ehefrau B (nachfolgend: die Pflichtigen) abgelehnt.

Der Revisionsbericht wurde am 10. April 2015 erstattet.

D. Am

22. April 2015 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtigen für die

Steuerperioden 2010 und 2011 mit beschränkter Steuerpflicht gestützt auf den

hiesigen Geschäftsort der Arztpraxis ein. Darin übernahm sie die Aufrechnungen "F"

gemäss Revisionsbericht.

E. Die

dagegen erhobene Einsprache der Pflichtigen vom 21. Mai 2015 hiess das

kantonale Steueramt in Bezug auf einen nicht mehr streitigen Punkt beim

Vermögen gut und wies sie im Übrigen ab. Dies ergab folgende Einschätzungen:

Steuerperiode

Einkommen

Vermögen

2010

steuerbar

satzbestimmend

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2011

steuerbar

satzbestimmend

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Im Wesentlichen begründete es die Aufrechnungen damit,

dass die Erträge "F" nicht in der Arztpraxis verbucht worden seien, sondern

in den eigens gegründeten Betriebsgesellschaften I GmbH und J GmbH,

weshalb das Gleiche auch für den Aufwand gelten müsse.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 29. Januar 2016 ab. Das Gericht hielt fest, dass

keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege und der Aufwand auch nicht

geschäftsmässig begründet wäre.

III.

Mit Beschwerde vom 4. März 2016 beantragen die

Pflichtigen die Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids (sinngemäss), die

Streichung der im Zusammenhang mit "F" erfolgten Aufrechnungen sowie

deren Zulassung zum Abzug. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen unter verbindlicher Feststellung, dass der

Pflichtige im Rahmen seiner Aktivitäten für "F" einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachging, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Das kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Das Steuerrekursgericht

verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats-und Gemeindesteuern als auch

bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im

Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungs­gericht die

gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr,

25.

August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und

1.

).

2.

Die

Pflichtigen machen zunächst geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt

worden.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE

117.

Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen

auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne

Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der

Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den

Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese

für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).

2.2

Die Pflichtigen bringen vor, das Steueramt

habe ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen vor dem

Rekursverfahren keine Gelegenheit geboten habe, zu einer Besprechungsnotiz und

der darin festgehaltenen Sachverhaltsermittlung eingehend Stellung zu nehmen

und die darin enthaltenen Fehler zu korrigieren. Sodann habe es ihnen trotz

mündlicher Aufforderung weder den Revisionsbericht noch die Aktennotizen noch

weitere Unterlagen zugestellt, welche schliesslich dem Rekursgericht vorgelegen

haben. Der Vorwurf ist unbegründet: Originalakten können grundsätzlich nur in

der Amtsstelle eingesehen werden. Das Akteneinsichtsrecht ist ein blosses

Einsichts- und nicht ein Informationsrecht (vgl.

Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 124 StG N. 17 f.). Das kantonale Steueramt war

daher – auch auf entsprechendes Gesuch hin – nicht verpflichtet, den

Pflichtigen die Akten zuzustellen. Dass den Pflichtigen ein rechtzeitig

gestelltes Einsichtsrecht verweigert worden wäre, machen sie nicht geltend. Das

Steueramt hat zudem in seinem Einspracheentscheid sowohl den Gesprächsinhalt

der Besprechung vom 3. Oktober 2014 als auch den Inhalt des Revisionsberichts

ausführlich dargelegt und gewürdigt. Die Pflichtigen hatten damit die Gelegenheit,

sich im Rechtsmittelverfahren vor Steuerrekursgericht zum Beweisergebnis zu

äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung durch das

Verhalten des Beschwerdegegners wäre durch die Beurteilung des Rekursgerichts

geheilt worden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; VGr, 25. August

2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2). Soweit die Pflichtigen schliesslich geltend machen, das

Steueramt habe in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, ohne Rücksprache und ohne

Einverständnis des Kantons D, Erlöse aus der Praxistätigkeit in den

Kanton D ausgeschieden, ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen. Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet allein die steuerliche Behandlung der im

Zusammenhang mit "F" geltend gemachten Abzügen und nicht die Steuerausscheidung

der Praxiserlöse.

3.

Streitig ist, ob die vom Pflichtigen im Zusammenhang mit "F"

geltend gemachten Abzüge als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Rahmen

einer selbständigen Erwerbstätigkeit zum Abzug zuzulassen sind.

3.1

Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine selbständige

Erwerbstätigkeit vorliege und die streitigen Aufwandpositionen auch nicht

geschäftsmässig begründet seien. Der Pflichtige betreibe keine …, weshalb "F"

in seiner Arztpraxis nicht zur Anwendung gelange und er gebe "F" auch

nicht selbst in der Praxis ab. Sodann habe er die Rechte an dem von ihm

entwickelten Produkt an die G AG übertragen und damit die ökonomische

Verwertung des Produkts in die Zuständigkeit der Gesellschaft gelegt. Gemäss

den mit der G AG abgeschlossen Verträgen habe er das Recht erhalten, "F"

auf eigene Kosten für kommerzielle Zwecke zu vertreiben, soweit für das betreffende

Land keine exklusive Lizenzvereinbarung zwischen der G AG und Dritten bestehe.

Als Gegenleistung für den ihm eingeräumten reduzierten Einkaufspreis von "F"

habe der Pflichtige sich verpflichtet, auf eigene Kosten die

Vertriebsaktivitäten des von der G AG gefundenen Vertriebspartners in

dessen Territorien durch Reisen und Vorträge zu unterstützen sowie die Kosten

einer wissenschaftlichen Studie zu tragen. Bei den dem Pflichtigen zugeteilten

Ländern handle es sich um L, M und N. In einem weiteren Vertrag sei festgehalten

worden, dass aufgrund haftungsrechtlicher und regulatorischer Gründe grundsätzlich

die G AG die vertraglichen Vereinbarungen mit Abnahmefirmen in solchen

Drittländern in ihrem Namen tätig werde. Ausgleiche mit der Praxis würden dann

jeweils situativ mit gesonderten Vereinbarungen gemäss Verkaufsvolumen erfolgen.

Damit sei noch keine Abgeltung vereinbart worden. Es sei lediglich vorgesehen

worden, dass eine Abgeltung zu einem unbestimmten Zeitpunkt in einem

unbestimmten Umfang erfolge, welche zudem zu einem grosssen Teil im Ermessen

der G AG gelegen habe. Der Absatz des Produkts sei über

Drittgesellschaften erfolgt, welche von der G AG bzw. einer Tochtergesellschaft

beliefert worden seien. In der Arztpraxis sei denn auch nie ein Umsatz mit diesem

Produkt erzielt worden. Bei der getroffenen Vertragsgestaltung sei auch

zukünftig nicht zu erwarten, dass bei der Arztpraxis ein Umsatz anfalle. Für

die Arztpraxis habe aus dem Engagement für die G AG im Ergebnis nur

Aufwand resultieren können, weshalb es bereits an der für die selbständige

Erwerbstätigkeit vorausgesetzten Gewinnstrebigkeit mangle.

3.2

Die

Pflichtigen wenden dagegen ein, dass die Aufwendungen für "F" sowohl

in einem engen Konnex zur selbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialarzt stünden,

als auch für sich selbst eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellten.

Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe der Pflichtige "F" seit

2008.

im Rahmen seiner Praxistätigkeit abgegeben und in den Jahren 2010 und 2011

einen Umsatz von Fr. … erwirtschaftet. Er habe parallel zu seiner Tätigkeit

als Arzt im Namen seiner Praxis planmässig konkrete und ernsthafte Anstrengungen

unternommen, um das Produkt "F" in verschiedenen Märkten einzuführen.

Die Marketingaktivitäten für "F", wie öffentliche Vorträge an

Ärztekongressen, wissenschaftliche Studien und Artikel in der einschlägigen

Presse hätten aufgrund des Zusammenhangs zwischen ihm als Erfinder des Produkts

massgeblich zum finanziellen Erfolg seiner Praxis beigetragen. Die dadurch

verursachten Kosten, insbesondere die Reisekosten seien Marketingkosten für

seine geschäftlichen Tätigkeiten. Es sei unzutreffend, dass für die Arztpraxis

aus ihrem Engagement mit der G AG nur Aufwand habe resultieren können. Der

Vertrag mit der G AG habe alle geschäftsrelevanten Variablen (Marge,

Zeitdauer, Entschädigung, etc.) definiert, auf deren Basis die Praxis die Kom­missionsvereinbarung

habe eingehen können. Der Vertrag sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, in

dem die Praxis noch keine Verträge mit Vertriebspartnern in den angepeilten,

aber damals noch nicht verkaufsbereit erschlossenen Märkten abgeschlossen habe.

Es handle sich dabei um L, M und N, somit um Märkte, die nicht vom Vertrag mit

dem Vertriebspartner O AG erfasst gewesen seien. Die G AG habe zu

diesem Zeitpunkt nicht über die für eine Erschliessung dieser Märkte

notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sodass die Praxis das Projekt tatkräftig

unterstützen sollte. Bei vertraglich vereinbarten Mindestabnahmemengen von projektierten

Verkäufen von ca. 700'000 Sets in den Jahren 2011 bis 2016 sei mit einem

Jahresbudget von … Euro für die Arztpraxis gerechnet worden. Anfangs habe sich

das Geschäft durchaus erfolgreich entwickelt. So sei im Juli 2010 ein

Distributionsvertrag zwischen der G AG/Arztpraxis und der Gesellschaft P

im Land L, abgeschlossen worden, welche minimale Abnahmemengen von 25'000

im ersten Jahr ansteigend auf 325'000 im fünften Jahr vorgesehen habe, was bei

einer Marge von … bis … … pro Set für die Praxis einen ansehnlichen Gewinn bedeutet

hätte. Als Grund dafür, dass in der massgeblichen Zeitperiode von 2010 bis 2011

für die Praxis aus den zugesprochenen Märkten keine Umsätze angefallen seien, wird

die damals fehlende Zulassung in diesen Märkten aufgeführt, denn diese hätten

zuerst wie marktüblich erwirkt werden müssen. Es sei nicht verständlich, weshalb

die im Vorfeld einer Produktelancierung häufig vorkommenden Anfangsschwierigkeiten

für die Beurteilung keine Rolle spielen sollen. Trotz der Unwägbarkeiten, die

mit jedem Startup verbunden seien, habe es sich bei "F" schon im

Jahre 2010 um ein in Europa seit 2008 vertriebenes und registriertes

Medizinprodukt gehandelt, welches marktreif und patentgeschützt gewesen sei. Er

sei davon ausgegangen, dass es sich um eine in Zukunft lohnende Investition

handle und sei aufgrund seiner Beteiligung von 66,4 % bei der G AG-Gruppe

durchaus in der Lage gewesen, dies abzuschätzen.

3.3

Der

Beschwerdegegner hingegen geht davon aus, dass die Anstrengungen im Zusammenhang

mit "F" isoliert betrachtet keine selbständige Erwerbstätigkeit

darstellen würden, da sie eng mit der Praxis A verbunden seien. Im

Einschätzungs- und Einspracheverfahren sei weder eine fehlende Gewinnabsicht

thematisiert worden noch sei von einer Liebhaberei gesprochen worden. Es sei

vielmehr ausgeführt worden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit "F"

im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit keine geschäftsmässig begründeten

Aufwendungen darstellen und eigentlich bei der G AG hätten verbucht werden

müssen (verdeckte Kapitaleinlage).

3.4

3.4.1

Gemäss § 18 Abs. 1 des Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG)

sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen

Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung

oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Dementsprechend werden laut

§ 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten

dieser Erwerbstätigkeit abgezogen, wozu insbesondere die eingetretenen und

verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2

lit. c StG).

3.4.2

Unter den Begriff der selbständigen

Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer (1.) auf eigenes Risiko, (2.) unter Einsatz von

Arbeit und Kapital, (3.) in einer frei gewählten

Organisation und (4.) mit der Absicht der

Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann

haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Im Übrigen

wird nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am

Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und

ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Ob eine selbständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des

Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbständigen

Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in

unterschiedlicher Intensität auftreten. Sie kann haupt- oder nebenberuflich

sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (BGE 125 II 113 E. 5b; BGE 122

II 446 E. 5a; BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010,

E. 2.2; BGr, 29. Juli 2011,

2C_766/2010,2C_767/2010, E. 2.4).

3.4.3

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die

geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (§ 27 Abs. 1

StG). Aufwendungen sind dann geschäftsmässig begründet, wenn sie

mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und

direkten (organischen) Zusammenhang stehen; alles, was nach kaufmännischer

Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss

steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es

keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen

wäre und ob dieser Aufwand im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung

zweckmässig war (BGE 113 Ib 114 E. 2c; BGr,

30.

Juli 2015,2C_374/2014, E. 2.2.1).

3.5

3.5.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der Pflichtige während der hier

betroffenen Steuerperioden 2010 und 2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit in

seiner Arztpraxis ausübte. Umstritten ist hingegen, ob in seinen Aktivitäten im

Zusammenhang mit "F" eine weitere, von der Arztpraxis unabhängige selbständige

Erwerbstätigkeit zu sehen ist. Es kann aus den nachfolgenden Gründen nicht darauf

geschlossen werden, dass in Bezug auf die Aktivitäten für "F" eine

von der Praxis unabhängige selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt: Sämtliche

Verträge mit der G AG über den Einsatz und Vertrieb von "F"

wurden mit der Praxis A und nicht mit dem Pflichtigen persönlich abgeschlossen.

Dementsprechend wurden die im Zusammenhang mit "F" geltend gemachten Aufwendungen

in der Erfolgsrechnung der Arztpraxis verbucht, was nach dem im Steuerrecht

geltenden Massgeblichkeitsprinzip, wonach die Unrichtigkeit einer

ordnungsgemäss nach den handelsrechtlichen Vorschriften erstellten und

vollständigen Buchhaltung nicht zu vermuten ist (BGE 137 II 353 E. 6.2.;

BGr, 30. Januar 2014,2C_554/2013, E. 2.1), darauf schliessen lässt,

dass keine von der Arztpraxis unabhängige selbständige Erwerbstätigkeit

vorliegt. Solches ergibt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass als

Geschäftsort nicht der Wohnort des Pflichtigen, wo die G AG, I GmbH

und J GmbH ihren Sitz haben, festgelegt wurde.

3.5.2

Somit ist zu prüfen, ob der Vertrieb von "F" von der selbständigen

Erwerbstätigkeit in der Form der Arztpraxis für … erfasst ist. Zum

Führen einer Arztpraxis gehört auch die kostenpflichtige Abgabe von

Medikamenten, Medizinprodukten und anderen medizinischen Hilfsmitteln. Bei "F"

handelt es sich um ein Medizinprodukt. Der Pflichtige hat

nachvollziehbar dargelegt, dass er das Produkt zwar nicht selbst in seiner

Praxis anwendet, die ärztliche Begleitung und Beratung von Patientinnen und

Patienten die Empfehlung zum Einsatz von "F" jedoch nicht ausschliesst.

Er hat in zwei Fällen nachweislich "F" an seine Patientinnen und

Patienten (für Fr. … bzw. … pro Set) abgegeben. Seinen Angaben zufolge

soll die Praxis A in den Jahren 2010 und 2011 rund Fr. … mit "F"

eingenommen haben. Es ist entgegen der Feststellung der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die praxisinterne Abgabe von "F" vom

Geschäftszweck der Praxistätigkeit erfasst ist. Der Pflichtige kann somit die

damit einhergehenden Kosten, wie z. B.

Einkaufskosten, als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen. Die

(Einkaufs-)Kosten für den Medikamenteneinkauf wurden indessen bereits zum Abzug

zugelassen (vgl. Revisionsbericht). Als steuermindernde Tatsache tragen die

Pflichtigen die Beweislast für das Vorliegen weiterer Abzüge (vgl. BGE 133 II

153.

E. 4.3). Die Pflichtigen haben keine weiteren Kosten geltend gemacht,

welche direkt mit dem Verkauf von "F" in der Arztpraxis zusammenhängen.

Es sind daher keine weiteren Abzüge vorzunehmen.

3.5.3

Ob auch der internationale Vertrieb eines Medizinalprodukts von der selbständigen

Führung einer Arztpraxis für … erfasst ist, erscheint hingegen fraglich. Die Frage

kann indes vorliegend offengelassen werden, da sich die

Aufwendungen auch ansonsten nicht als geschäftsmässig begründet erweisen. Für

den Vertrieb von "F" zuständig ist die eigens dafür gegründete G AG

Holding bzw. deren Tochtergesellschaften (I GmbH und J GmbH). Diese

schliesst bzw. schliessen jeweils mit externen Abnahmefirmen Distributionsverträge

ab, um "F" international auf den Markt zu bringen. Die Praxis A verfügt

über die weltweiten kommerziellen Vertriebsrechte für "F", sofern sie

nicht Dritten vorbehalten sind. Es handelt sich dabei um L, M und N. Gemäss

schriftlicher Vereinbarung erfolgt der Vertrieb aufgrund von

Regulierungsvorschriften und zur Minderung des Haftungsrisikos in diesen

Territorien indes ebenfalls über die Vertriebsgesellschaften I GmbH und J GmbH.

Der Ausgleich mit der Praxis A sollte jeweils situativ mit gesonderter

Vereinbarung gemäss Verkaufsvolumen erfolgen. Als Gegenleistung hatte sich der

Pflichtige verpflichtet, den Vertrieb von "F" auf eigene

Kosten in den anderen Territorien durch Reisen und Vorträge zu unterstützen

sowie die Kosten einer wissenschaftlichen Studie zu tragen. Die

beiden Vetriebsgesellschaften verzeichneten in den Jahren 2010 und 2011

zusammen einen Umsatz von insgesamt Fr. …, welcher vollständig bei den

Vetriebsgesellschaften und nicht bei der Praxis A verbucht wurde. In den

hier massgebenden Steuerperioden ist zwar ein Vertrag zwischen der G AG

und der Stadt Q im Land L vom Juni 2010 aktenkundig, indes hat der

Pflichtige weder eine gesonderte Vereinbarung über die Entschädigung eingereicht,

noch eine Entschädigung nachgewiesen. Die Praxis A hat in den Jahren 2010

und 2011, abgesehen von den praxisinternen Einnahmen, mit dem internationalen Vertrieb

von "F" denn auch keinen Umsatz verzeichnet. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, lag die Möglichkeit, aus dem Engagement mit der G AG

zukünftig einen Gewinn zu erhalten, aufgrund der getroffenen Abgeltungsvereinbarung

zwischen der G AG und der Praxis A (Abgeltung "zu einem

unbestimmten Zeitpunkt" "in unbestimmten Umfang") zu einem

grossen Teil im Ermessen der G AG. Aus dieser Vereinbarung lässt sich

entgegen der Meinung des Pflichtigen gerade nicht schliessen, inwiefern die Praxis A

für ihr Engagement eine Entschädigung erhalten hätte. Als Gegenleistung zu

dieser (unbestimmten) Ertragsmöglichkeit übernahm der Pflichtige Kosten

zur Förderung des Vertriebs von "F" ausserhalb der Territorien der

Ertragsmöglichkeiten der Praxis A. Die Aufwendungen standen

somit unternehmenswirtschaftlich nicht in einem unmittelbaren und direkten

Zusammenhang zum erzielten Erwerb in der Arztpraxis, sondern zu den von der G AG

erwirtschafteten Erträgen. Zwar wurde der Praxis von der G AG

zudem ein gesenkter Einkaufspreis für "F" gewährt, aufgrund der nur

geringen Absatzmöglichkeit innerhalb der Praxis A ist dieser Vorteil im

Vergleich zu den hohen Aufwendungen jedoch vernachlässigbar. Abgesehen davon stellt

sich die Frage, ob der Preisnachlass aufgrund der Aktionärseigenschaft

des Pflichtigen auch als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Die mit dem Vertrieb von "F" angefallenen Aufwendungen sind daher

den Vertriebsgesellschaften zuzuordnen, welche auch die entsprechenden Erträge verbucht

haben und stellen für die Praxis A folglich geschäftsmässig nicht

begründete Kosten dar. Die Übernahme der Kosten ist vielmehr als verdeckte

Kapitaleinlage zu werten, zumal der Pflichtige als Aktionär der G AG (Beteiligung

von 66,4 %) massgeblich am Erfolg von "F" profitierte. Nach dem

Gesagten sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zuzulassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 6'600.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an