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Entscheid

SB.2016.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00032

1. Juni 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18131)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 12. August 1986 wurde die D AG mit Sitz

in E gegründet und von A, heute wohnhaft im Ausland, als Alleinaktionär

gehalten. Aufgrund diverser Vorkommnisse wurde die D AG mit Verfügung der

Eidgenössischen Bankenkommission vom 1. November 2007 in Liquidation

gesetzt, unter Löschung der bis anhin im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefugnisse.

RA F wurde als Liquidator eingesetzt und vertrat die D AG in Liquidation

mit Einzelunterschrift.

B.

Am 28. Juni 2010 eröffnete die

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) per 29. Juni 2010 den

Konkurs über die D AG in Liquidation, ebenfalls unter Löschung der bis

anhin eingetragenen Vertretungsbefugnisse. Mit Entscheid vom 17. August

2012 übernahm die FINMA ab 1. September 2012 das Amt des bisherigen

Konkursliquidators RA F als alleinige Konkursliquidatorin. In dieser

Funktion reichte sie im Dezember 2012 für die bereits nach pflichtgemässem

Ermessen rechtskräftig veranlagte und eingeschätzte D AG in Liquidation

die Steuererklärungen 2007 und 2008 nach.

In der Folge leitete der juristische

Sekretär C von der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts Zürich

am 26. Februar 2013 ein Nachsteuerverfahren für die Staats- und

Gemeindesteuern 2007 und 2008 sowie für die direkte Bundessteuer für dieselbe

Periode ein. In diesem Zusammenhang bevollmächtigte die FINMA G von der H AG

zur Vertretung der D AG in Liquidation. Ab Mitte Juni 2013 wurde das

Mandat I von der J AG übertragen.

Am 6. Juni 2013 fand beim kantonalen Steueramt eine

Besprechung statt. Anwesend waren nebst weiteren Teilnehmern C, G sowie RA B,

dieser als Vertreter von A. Eine weitere Besprechung fand am 23. Oktober

2013 statt, an der I von der J AG sowie C und ein weiterer Steuerkommissär

teilnahmen.

Mit Verfügung vom 8. November 2013 (versandt am 29. November

2013) wurde der D AG in Liquidation betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2007/2008 eine Nachsteuer von Fr. … und für die direkte

Bundessteuern 2007/2008 eine solche in Höhe von Fr. … (jeweils samt Zins)

auferlegt, ausgehend neu von einem Gewinn von Fr. … für 2007 und von Fr. …

für 2008. Ursprünglich war der Gewinn für 2007 auf Fr. … und für 2008 auf

Fr. … geschätzt worden. Hinsichtlich des für 2007 und 2008 auf Fr. …

geschätzten Eigenkapitals ergaben sich keine Änderungen.

C. Mit

Zirkularschreiben vom 5. Dezember 2013 teilte die FINMA mit, gegen die Nachsteuerverfügung

keine Einsprache zu erheben. Gleichzeitig eröffnete sie den Gläubigern gemäss

Art. 21 Abs. 5 der Verordnung vom 30. August 2012 der

Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und

Effektenhändlern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA/BIV-FINMA) in Verbindung mit

Art. 260 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Möglichkeit, die Abtretung derjenigen

Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die

Konkursliquidatorin verzichtet habe, um die Ansprüche in eigenem Namen, auf

eigenes Risiko und eigene Kosten geltend zu machen. Davon machte A in der

Stellung als Gläubiger Gebrauch. Am 18. Dezember 2013 trat die FINMA als

Konkursliquidatorin das Recht zur Einsprache sowie zur Führung eines

allfälligen Prozesses betreffend die Nachsteuerverfügung 2007/2008 gemäss Art. 260

SchKG und Art. 33 BIV-FINMA an A ab.

Erwägungen

II.

Am 31. Dezember 2013 liess A beim kantonalen

Steueramt Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013

erheben. Er beantragte, für die Steuerperiode 2007 sei der steuerbare Gewinn

mit Minus Fr. … und das steuerbare Eigenkapital mit Fr. … zu

veranlagen. Für die Steuerperiode 2008 sei der steuerbare Gewinn mit Fr. …

und das steuerbare Eigenkapital mit Fr. … zu veranlagen. Die Nachsteuerverfügung

für die Steuerperioden 2007 und 2008 sei aufzuheben. Sodann seien C und ein

weiterer Steuerkommissär zu verpflichten infolge Befangenheit in den Ausstand

zu treten, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Chefin des kantonalen Steueramts trat mit Verfügung

vom 10. Juli 2015 auf die Ausstandsbegehren gegen C und den weiteren

Steuerkommissär nicht ein. Die Verfahrenskosten fielen ausser Ansatz.

III.

Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015 erhob A am 13. August

2015.

Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich und beantragte, C sei

infolge Befangenheit zu verpflichten in den Ausstand zu treten, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

Die Finanzdirektion wies mit Entscheid vom 10. Februar

2016.

den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

IV.

A erhob am 14. März 2016 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 10. Februar 2016 und wiederholte

das Ausstandsbegehren gegen C, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten desselben bzw. des kantonalen Steueramts sowohl für das Rekurs- als

auch das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016

wurde A Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten mittels Leistung eines

Vorschusses von Fr. … angesetzt, welcher Aufforderung er am 1. April

2016.

nachkam. Am 4. April 2016 beantragte die Finanzdirektion auch namens des

kantonalen Steueramts bzw. von C die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

Ist der Ausstand streitig,

entscheidet darüber – wie vorliegend geschehen – vorab die Amtsleitung des

kantonalen Steueramts mit einem Zwischenentscheid (§ 119 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG], Art. 109 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG]). Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden (§ 119

Abs. 4 StG). Das heisst, dass ein diesbezüglicher Entscheid des kantonalen

Steueramts nach § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG bei der Finanzdirektion

mit Rekurs anfechtbar ist, welcher Rekursentscheid alsdann nach § 72 VRG

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119

N. 38 und § 153 N. 15). Es ist daher auf die Beschwerde

einzutreten.

Da die Finanzdirektion

keine richterliche Behörde ist, kommt dem Verwaltungsgericht bei der Prüfung

des im Rahmen des Nachsteuerverfahrens ergangenen Rekursentscheids umfassende

Kognition zu (siehe Art. 162 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 153

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG; Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 162 N. 35 und 40; Michael

Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz

im Steuerrecht, ASA 73 S. 709 ff., insbes. S. 719 f. und S. 733 ff.;

zur umfassenden Kognition vgl. auch VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077,

E. 1.2 = StE 2006 B 24.3 Nr. 7; auszugsweise in RB 2005 Nr. 94

[und Nr. 87]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei unhaltbar, das am 31. Dezember 2013

gestellte Ausstandsbegehren als verwirkt zu betrachten. Vor der Abtretungsverfügung

der FINMA vom 18. Dezember 2013 habe er nicht handeln können. Wenn die

FINMA davon abgesehen habe, ein Ablehnungsbegehren zu stellen, obschon das

Verhalten des Beschwerdegegners 2 (sowie eines weiteren, hier nicht

interessierenden Steuerkommissärs) anlässlich der Besprechung vom 6. Juni

2013.

auf Befangenheit schliessen liess, könne dies nicht zum Nachteil des

Beschwerdeführers gereichen. Zudem seien damals weder der Beschwerdegegner 2

noch der Steuerkommissär als massgebende Entscheidträger des kantonalen

Steueramts erschienen. Die Ungewissheit bestehe bis heute, habe doch K mit

Schreiben vom 23. Januar 2014 mitgeteilt, für die Bearbeitung des Falles

betreffend Nachsteuerverfahren zuständig zu sein. Zusammenfassend habe erst die

am 2. Dezember 2013 zugestellte und vom Beschwerdegegner 2

unterzeichnete Nachsteuerverfügung den Anlass zur Annahme gegeben, auch die

Entscheidfindung über die Einsprache liege in dessen Händen.

Weiter wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es sei

dem Beschwerdegegner 2 aufgrund anderer langwieriger und langjähriger

gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die D AG in Liquidation gerichteter

Verfahren, die beim kantonalen Steueramt hohe Kosten ausgelöst hätten, nicht

mehr möglich gewesen, die diversen Verfahren auseinanderzuhalten und neutral zu

behandeln. Ob der Beschwerdegegner dabei formell mitgewirkt habe, sei nicht entscheidend.

Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen

Steuerverwaltung (ASU) sei nach jahrelanger erfolgloser Untersuchung zu keinem

(steuerrechtlich) relevanten Ergebnis gelangt. Zwar sei die D AG als Folge

einer Gruppenbetrachtung des unzulässigen Wertpapierhandels bezichtigt und

deshalb in Liquidation gesetzt worden, doch habe weder ihr noch dem

Beschwerdeführer ein weiterer Vorwurf gemacht werden können. Dies habe dem

Beschwerdegegner 2 scheinbar nicht behagt. Anlässlich der Besprechung beim

kantonalen Steueramt vom 6. Juni 2013 hätten er (und der schon erwähnte

Steuerkommissär) den Beschwerdeführer, der die Stellung als Gläubiger

innehatte, vor allen Anwesenden als notorischen Querulanten, der jede mögliche

Gelegenheit ergreifen würde, um Prozesse insbesondere gegen das Steueramt

führen zu können, bezeichnet. G habe mit Schreiben vom 12. August 2015

diese nun vom Beschwerdegegner 2 bestrittenen Äusserungen bestätigt. Dass

seitens des kantonalen Steueramts kein Protokoll über die Besprechung vom 6. Juni

2013.

vorliegen soll, sei völlig unglaubwürdig, sei doch ein Protokollführer

vorgestellt worden. Man könne sich daher des Eindrucks nicht erwehren, die

Beschwerdegegner versuchten mit allen Mitteln den wahren Sachverhalt

"unter dem Deckel zu halten". Objektiv sei der Eindruck entstanden,

das Ziel des Beschwerdegegners 2 habe vornehmlich darin bestanden,

unabhängig von bestehender Berechtigung so viel Aufrechnungen wie möglich

vorzunehmen, was ja mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2013

auch geschehen sei. Dies zeige sich auch darin, dass der Beschwerdegegner 2

anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2013 gegenüber I, der G

abgelöst habe, die Drohung geäussert habe, ein Steuerhinterziehungsverfahren

(wegen Steuerbetrugs) zu eröffnen, wenn sich die D AG in Liquidation gegen

die bisherigen Aufrechnungen wehre. Die zusätzlichen Bussen wären viel höher

als die Steuerfolgen der bislang gemachten Aufrechnungen. Diese Äusserung sei

getätigt worden, obwohl der Beschwerdegegner 2 die von I eingereichten

Unterlagen und vorgebrachten Argumente zwar vordergründig als nachvollziehbar

erklärt habe, sie aber tatsächlich gerade nicht nachvollziehe, weil dies zu

einem für die Steuerpflichtige günstigeren Ergebnis führen würde. Um dies zu

vermeiden sei versucht worden, das gewünschte Ergebnis stattdessen durch Drohung

zu erreichen. Wenn Amtsträger mit solchen Drohungen nicht gerechtfertigte

Aufrechnungen zu erwirken versuchten, fehle es an der notwendigen Unvoreingenommenheit,

was sich auch darin zeige, dass die Nachsteuerverfügung vom 8. November

2013.

den Begründungsanforderungen nicht genüge. Das sei sehr wohl eine schwere

Amtspflichtverletzung.

2.2

Sowohl in

der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 10. Juli 2015 als auch im Rekursentscheid

vom 10. Februar 2016 wurde die Geltendmachung der Ausstandsgründe mit Einsprache

vom 31. Dezember 2013 als verspätet qualifiziert, seien doch seit der Besprechung

vom 6. Juni 2013 mehr als sechs Monate und nach jener vom 23. Oktober 2013

mehr als zwei Monate vergangen. Zudem sei der Beschwerdeführer vor der

Abtretung vom 18. Dezember 2013 nicht Verfahrensbeteiligter und somit

nicht legitimiert gewesen, den Ausstandsgrund anzurufen.

Es läge aber auch keine

Befangenheit des Beschwerdegegners 2 wegen "Festgefahrenheit"

vor. In die anderweitigen vom Beschwerdeführer genannten Verfahren sei der

Beschwerdegegner 2 nicht involviert gewesen. Auch im Übrigen lasse sich

die geltend gemachte Voreingenommenheit des Beschwerdegegners 2 nicht

erstellen. In Bezug auf die Behauptung, der Beschwerdegegner 2 habe so

viele Aufrechnungen wie möglich machen wollen und den Vertreter der FINMA (I)

anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2013 einschüchtern wollen, was

Ersterer bestreitet, wies die Vorinstanz darauf hin, für die Rüge der korrekten

Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Steuergesetzgebung stehe

das Rechtsmittelverfahren gegen die Nachsteuer vom 8. November 2013 zur Verfügung.

3.

Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) haben Parteien eines öffentlichen Verfahrens

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Daraus folgt unter anderem ein Anspruch

auf Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden, das heisst der Personen, die

an Entscheiden der Verwaltungsbehörden beteiligt sind. Träger der allgemeinen

Verfahrensgrundrechte ist grundsätzlich jedes in ein Verfahren involviertes

Rechtssubjekt, auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen

Rechts. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine unparteiische Behörde wird

durch die Ausstandspflichten auf Gesetzesebene konkretisiert, vorliegend dem

kantonalen Steuergesetz bzw. dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

(vgl. zum Ganzen Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 529 und 532;

Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al., Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, Rz. 5 und 15 ff.,

je mit Hinweisen).

Entsprechend ist, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in

einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher

Stellung mitzuwirken hat, gemäss § 119 Abs. 1 lit. d StG

verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn er – nebst den in lit. a bis

c genannten, hier nicht weiter interessierenden Ausstandsgründen – aus

"anderen Gründen" in der Sache befangen sein könnte. Dieselbe

Regelung ist in Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG enthalten. Die

Ausstandsgründe sind von Amtes wegen zu beachten (Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 28 f.).

Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die

Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen,

da sie andernfalls den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt.

Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs

binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei bis dreiwöchiges Zuwarten ist

bereits unzulässig (BGr, 2. März 2016,8C_933/2016 E. 2.2, mit

Hinweisen u. a. auf

BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 140 I 240 E. 2.4). Allerdings kann einer

Partei diese auf Treu und Glauben basierende sofortige Geltendmachung eines

Ausstandsgrundes nicht entgegengehalten werden, wenn er von Amtes wegen hätte

berücksichtigt werden müssen oder wenn die frühere Geltendmachung für die

Partei unzumutbar gewesen wäre (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, Rz. 554).

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner 2 hat in seiner Stellung als juristischer Sekretär im

zugrunde liegenden Nachsteuerverfahren "massgeblich" im Sinn von

§ 119 Abs. 1 StG bzw. 109 Abs. 1 DBG mitgewirkt und ist nicht

bloss sogenannte "Hilfsperson", was sich schon aus der Organisation

des kantonalen Steueramts ergibt (§ 106 Abs. 2 StG; vgl. Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 8). Entgegen den

Vorbringen in der Beschwerdeschrift war dies schon mit Einleitung des

Nachsteuerverfahrens gemäss Schreiben vom 26. Februar 2013 klar, das vom Beschwerdegegner

2.

unterzeichnet wurde. Somit ist zu prüfen, ob gegen ihn ein Ausstandsgrund

vorliegt bzw. ob die Geltendmachung verspätet und damit verwirkt ist.

4.2

In diesem

Zusammenhang sind vorab Gegenstand und Rechtsfolge der an den Beschwerdeführer

erfolgten Abtretung gemäss Art. 30 BIV-FINMA in Verbindung mit

Art. 260 Abs. 1 und 2 SchKG kurz darzulegen.

Gegenstand der Abtretung ist – wie im Sachverhalt

dargelegt (I lit. C) – das "Recht zur Einsprache sowie zur Führung

eines allfälligen Prozesses betreffend Nachsteuerverfügung 2007 und 2008 des

kantonalen Steueramtes Zürich", wobei die Nachsteuerverfügung die

juristische Person D AG in Liquidation betrifft und nicht etwa den Beschwerdeführer

persönlich. Daran ändert auch die Abtretung nichts, auch wenn er dadurch als

Prozessstandschafter ermächtigt ist, den streitigen Rechtsanspruch an Stelle

der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Abtretung

nach Art. 260 SchKG kann also nicht Rechte erfassen, die nicht

Bestandteil der Masse sind (Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG

Kommentar Schuldbetreibungs-und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen und

Bundesgerichtspraxis, 18. A. 2012, Art. 260 SchKG N. 1 f.;

Stephen Berti in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, 2. A. 2010, Art. 260 N. 10, insbesondere N. 19, N. 56).

Als Rechtsfolge der Abtretung verliert die

Konkursverwaltung (zumindest vorübergehend) zwar die Verfügungsmacht

über die abgetretenen Rechte, wodurch der Gläubiger, dem die

Prozessführungsbefugnis abgetreten wurde, aber wie gesagt nicht Träger des

zugrunde liegenden Anspruchs wird. Eine Abtretung des künftigen Prozessergebnisses

ist nur mit der Konkursforderung selbst – und nicht losgelöst davon – möglich

und zulässig, folgt doch das Prozessführungsrecht gemäss Art. 260 SchKG

als Nebenrecht der Konkursforderung deren Schicksal (Berti, Basler

Kommentar SchKG, Art. 260 N. 32 f.).

4.3

Bei der

Beurteilung des infrage stehenden Ausstandsbegehrens ist demnach zu beachten,

dass Trägerin des abgetretenen Anspruchs – hier in Form der Bestreitung des Nachsteueranspruchs

gegen die D AG in Liquidation (vgl. Berti, Basler Kommentar SchKG, Art. 260

N. 10; Kren Kostkiewicz/Walder, SchKG Kommentar, Art. 260 SchKG N. 11)

– nach wie vor die D AG in Liquidation ist.

4.3.1

Soweit also geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner 2 habe den

Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 6. Juni 2013 verunglimpft,

was Ersterer bestreitet, G und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

indessen bestätigen, wäre der genannte Vorfall ohnehin nur im soeben

geschilderten Rahmen überprüfbar, immer vorausgesetzt, der Ausstandsgrund wurde

überhaupt rechtzeitig geltend gemacht. Es müsste mit anderen Worten ein Konnex

zur Masse bestehen. Ein solcher Konnex erscheint indessen kaum als gegeben,

zumal der Beschwerdeführer damals keinerlei Vertretungsbefugnisse innehatte.

Auch G von der H AG, welche von der FINMA bevollmächtigt war, erblickte

wohl keinen Ausstandsgrund, den sie hätte geltend machen können. Jedenfalls hat

sie kein Ausstandsbegehren gestellt und schon gar nicht lässt sich ein von

Amtes wegen zu berücksichtigender Ausstandsgrund ausmachen. Somit ist der

Anspruch auf Geltendmachung eines solchen, soweit er sich auf die Besprechung vom

6.

Juni 2013 bezieht, verwirkt bzw. die Geltendmachung mittels Einsprache

vom 31. Dezember 2013 verspätet. Daran ändert auch die am 18. Dezember

2013.

an den Beschwerdeführer erfolgte Abtretung nichts. Weitere Abklärungen zur

Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts erübrigen sich daher, ebenso, ob

seitens der Beschwerdegegnerschaft damals ein Protokoll erstellt wurde oder

nicht (vgl. BGr, 27. Mai 2010,5A_94/2010, E. 2.2; Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 124 N. 45).

4.3.2

Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Besprechung vom 23. Oktober

2013.

unter Teilnahme von I (anstelle von G). Auch er sah sich nicht veranlasst,

ein Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdegegner 2 zu stellen, obgleich

gemäss dessen Gesprächsnotiz vom 24. Oktober 2013 die Gesprächsteilnehmer

"(…) alle gemeinsam (…)" unter anderem zu folgender Erkenntnis

gelangten: "Sollte sich die D AG gegen die bisherigen Aufrechnungen

wehren, würde Herr C ein Steuerhinterziehungsverfahren (wegen Steuerbetrug)

eröffnen. Die zusätzlichen Steuern und Bussen wären viel höher als die

Steuerfolgen der bislang gemachten Aufwendungen". Weiter wurde in der

Notiz festgehalten, die Nachreichung der Steuererklärungen 2007 und 2008 im

Jahre 2012 als straflose Selbstanzeige anzusehen, sei als ein grosses

Entgegenkommen des Steueramts zu würdigen.

Eine vom Beschwerdegegner 2

geäusserte "Drohung", wie in der Beschwerdeschrift geschildert, ist

nicht erkennbar. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Interpretation, dass

sich das Steueramt entgegenkommend verhalten habe, stammt klarerweise von I

selber. So hat er bereits auf Seite 1 der Gesprächsnotiz folgende

Klammerbemerkung angebracht: "(…) Gedanken: Das blosse Nachreichen einer

Steuererklärung ohne weitere Kommentare muss nicht als Selbstanzeige

entgegengenommen werden. Das Steueramt hätte auch das Recht, dies nicht als

Selbstanzeige entgegenzunehmen und ein Steuerhinterziehungsverfahren mit

Steuerbusse einzuleiten. Hier zeigte das Steueramt grosse Kulanz (…)". Es

ist daher von einer korrekten Sachverhaltswürdigung der Vorinstanzen

auszugehen. Abgesehen davon ist das diesbezügliche, mehr als zwei Monate später

gestellte Ausstandsbegehren vom 31. Dezember 2013 ohnehin verspätet

erfolgt. Erst recht liegt kein von Amtes wegen zu berücksichtigender Ausstandsgrund

vor.

4.3.3

Auch sonst liegen keine Umstände vor, die in objektiver Weise den Anschein

der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners 2

zu begründen vermögen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

§ 119 N. 15b mit zahlreichen Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz

darauf hingewiesen, für die Rüge der nicht korrekten Anwendung der

materiell-rechtlichen Bestimmungen der Steuergesetzgebung stehe das

Rechtsmittelverfahren gegen die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013

zur Verfügung. Dazu gehören namentlich die strittigen Aufrechnungen sowie die

Frage der Begründungsanforderung betreffend die nach den genannten Besprechungen

ergangene Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013. Der Beschwerdegegner 2

war sodann an den anderweitigen Verfahren, welche der Beschwerdeführer ins Feld

führt, nicht beteiligt, weshalb eine Vorbefassung von vornherein entfällt (vgl.

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 18).

Dass dem Beschwerdegegner 2 die früheren Verfahrensausgänge "nicht

behagt" hätten und er deswegen voreingenommen war bzw. sein soll, ist

jedenfalls nicht erstellt und auch dieses Argument vermag nicht objektiv den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG)

und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

die Gerichtskosten übersteigende Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt

der Rechtskraft zurückzuerstatten.

6.

Beim vorliegenden Entscheid geht es um

die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens, weshalb die Anfechtbarkeit vor

Bundesgericht gemäss Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) gegeben ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird

dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …