SB.2016.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00032
1. Juni 2016Deutsch18 min
(URT.2016.18131)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00032
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
2. C, vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern/Direkte Bundessteuer 2007 und 2008
(Ausstand),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 12. August 1986 wurde die D AG mit Sitz
in E gegründet und von A, heute wohnhaft im Ausland, als Alleinaktionär
gehalten. Aufgrund diverser Vorkommnisse wurde die D AG mit Verfügung der
Eidgenössischen Bankenkommission vom 1. November 2007 in Liquidation
gesetzt, unter Löschung der bis anhin im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefugnisse.
RA F wurde als Liquidator eingesetzt und vertrat die D AG in Liquidation
mit Einzelunterschrift.
B.
Am 28. Juni 2010 eröffnete die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) per 29. Juni 2010 den
Konkurs über die D AG in Liquidation, ebenfalls unter Löschung der bis
anhin eingetragenen Vertretungsbefugnisse. Mit Entscheid vom 17. August
2012 übernahm die FINMA ab 1. September 2012 das Amt des bisherigen
Konkursliquidators RA F als alleinige Konkursliquidatorin. In dieser
Funktion reichte sie im Dezember 2012 für die bereits nach pflichtgemässem
Ermessen rechtskräftig veranlagte und eingeschätzte D AG in Liquidation
die Steuererklärungen 2007 und 2008 nach.
In der Folge leitete der juristische
Sekretär C von der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts Zürich
am 26. Februar 2013 ein Nachsteuerverfahren für die Staats- und
Gemeindesteuern 2007 und 2008 sowie für die direkte Bundessteuer für dieselbe
Periode ein. In diesem Zusammenhang bevollmächtigte die FINMA G von der H AG
zur Vertretung der D AG in Liquidation. Ab Mitte Juni 2013 wurde das
Mandat I von der J AG übertragen.
Am 6. Juni 2013 fand beim kantonalen Steueramt eine
Besprechung statt. Anwesend waren nebst weiteren Teilnehmern C, G sowie RA B,
dieser als Vertreter von A. Eine weitere Besprechung fand am 23. Oktober
2013 statt, an der I von der J AG sowie C und ein weiterer Steuerkommissär
teilnahmen.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 (versandt am 29. November
2013) wurde der D AG in Liquidation betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2007/2008 eine Nachsteuer von Fr. … und für die direkte
Bundessteuern 2007/2008 eine solche in Höhe von Fr. … (jeweils samt Zins)
auferlegt, ausgehend neu von einem Gewinn von Fr. … für 2007 und von Fr. …
für 2008. Ursprünglich war der Gewinn für 2007 auf Fr. … und für 2008 auf
Fr. … geschätzt worden. Hinsichtlich des für 2007 und 2008 auf Fr. …
geschätzten Eigenkapitals ergaben sich keine Änderungen.
C. Mit
Zirkularschreiben vom 5. Dezember 2013 teilte die FINMA mit, gegen die Nachsteuerverfügung
keine Einsprache zu erheben. Gleichzeitig eröffnete sie den Gläubigern gemäss
Art. 21 Abs. 5 der Verordnung vom 30. August 2012 der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und
Effektenhändlern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA/BIV-FINMA) in Verbindung mit
Art. 260 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Möglichkeit, die Abtretung derjenigen
Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die
Konkursliquidatorin verzichtet habe, um die Ansprüche in eigenem Namen, auf
eigenes Risiko und eigene Kosten geltend zu machen. Davon machte A in der
Stellung als Gläubiger Gebrauch. Am 18. Dezember 2013 trat die FINMA als
Konkursliquidatorin das Recht zur Einsprache sowie zur Führung eines
allfälligen Prozesses betreffend die Nachsteuerverfügung 2007/2008 gemäss Art. 260
SchKG und Art. 33 BIV-FINMA an A ab.
Erwägungen
II.
Am 31. Dezember 2013 liess A beim kantonalen
Steueramt Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013
erheben. Er beantragte, für die Steuerperiode 2007 sei der steuerbare Gewinn
mit Minus Fr. … und das steuerbare Eigenkapital mit Fr. … zu
veranlagen. Für die Steuerperiode 2008 sei der steuerbare Gewinn mit Fr. …
und das steuerbare Eigenkapital mit Fr. … zu veranlagen. Die Nachsteuerverfügung
für die Steuerperioden 2007 und 2008 sei aufzuheben. Sodann seien C und ein
weiterer Steuerkommissär zu verpflichten infolge Befangenheit in den Ausstand
zu treten, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Chefin des kantonalen Steueramts trat mit Verfügung
vom 10. Juli 2015 auf die Ausstandsbegehren gegen C und den weiteren
Steuerkommissär nicht ein. Die Verfahrenskosten fielen ausser Ansatz.
III.
Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015 erhob A am 13. August
2015.
Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich und beantragte, C sei
infolge Befangenheit zu verpflichten in den Ausstand zu treten, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Die Finanzdirektion wies mit Entscheid vom 10. Februar
2016.
den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.
IV.
A erhob am 14. März 2016 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 10. Februar 2016 und wiederholte
das Ausstandsbegehren gegen C, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten desselben bzw. des kantonalen Steueramts sowohl für das Rekurs- als
auch das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016
wurde A Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten mittels Leistung eines
Vorschusses von Fr. … angesetzt, welcher Aufforderung er am 1. April
2016.
nachkam. Am 4. April 2016 beantragte die Finanzdirektion auch namens des
kantonalen Steueramts bzw. von C die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
Ist der Ausstand streitig,
entscheidet darüber – wie vorliegend geschehen – vorab die Amtsleitung des
kantonalen Steueramts mit einem Zwischenentscheid (§ 119 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG], Art. 109 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]). Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden (§ 119
Abs. 4 StG). Das heisst, dass ein diesbezüglicher Entscheid des kantonalen
Steueramts nach § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG bei der Finanzdirektion
mit Rekurs anfechtbar ist, welcher Rekursentscheid alsdann nach § 72 VRG
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119
N. 38 und § 153 N. 15). Es ist daher auf die Beschwerde
einzutreten.
Da die Finanzdirektion
keine richterliche Behörde ist, kommt dem Verwaltungsgericht bei der Prüfung
des im Rahmen des Nachsteuerverfahrens ergangenen Rekursentscheids umfassende
Kognition zu (siehe Art. 162 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 153
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG; Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 162 N. 35 und 40; Michael
Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz
im Steuerrecht, ASA 73 S. 709 ff., insbes. S. 719 f. und S. 733 ff.;
zur umfassenden Kognition vgl. auch VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077,
E. 1.2 = StE 2006 B 24.3 Nr. 7; auszugsweise in RB 2005 Nr. 94
[und Nr. 87]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei unhaltbar, das am 31. Dezember 2013
gestellte Ausstandsbegehren als verwirkt zu betrachten. Vor der Abtretungsverfügung
der FINMA vom 18. Dezember 2013 habe er nicht handeln können. Wenn die
FINMA davon abgesehen habe, ein Ablehnungsbegehren zu stellen, obschon das
Verhalten des Beschwerdegegners 2 (sowie eines weiteren, hier nicht
interessierenden Steuerkommissärs) anlässlich der Besprechung vom 6. Juni
2013.
auf Befangenheit schliessen liess, könne dies nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers gereichen. Zudem seien damals weder der Beschwerdegegner 2
noch der Steuerkommissär als massgebende Entscheidträger des kantonalen
Steueramts erschienen. Die Ungewissheit bestehe bis heute, habe doch K mit
Schreiben vom 23. Januar 2014 mitgeteilt, für die Bearbeitung des Falles
betreffend Nachsteuerverfahren zuständig zu sein. Zusammenfassend habe erst die
am 2. Dezember 2013 zugestellte und vom Beschwerdegegner 2
unterzeichnete Nachsteuerverfügung den Anlass zur Annahme gegeben, auch die
Entscheidfindung über die Einsprache liege in dessen Händen.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es sei
dem Beschwerdegegner 2 aufgrund anderer langwieriger und langjähriger
gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die D AG in Liquidation gerichteter
Verfahren, die beim kantonalen Steueramt hohe Kosten ausgelöst hätten, nicht
mehr möglich gewesen, die diversen Verfahren auseinanderzuhalten und neutral zu
behandeln. Ob der Beschwerdegegner dabei formell mitgewirkt habe, sei nicht entscheidend.
Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ASU) sei nach jahrelanger erfolgloser Untersuchung zu keinem
(steuerrechtlich) relevanten Ergebnis gelangt. Zwar sei die D AG als Folge
einer Gruppenbetrachtung des unzulässigen Wertpapierhandels bezichtigt und
deshalb in Liquidation gesetzt worden, doch habe weder ihr noch dem
Beschwerdeführer ein weiterer Vorwurf gemacht werden können. Dies habe dem
Beschwerdegegner 2 scheinbar nicht behagt. Anlässlich der Besprechung beim
kantonalen Steueramt vom 6. Juni 2013 hätten er (und der schon erwähnte
Steuerkommissär) den Beschwerdeführer, der die Stellung als Gläubiger
innehatte, vor allen Anwesenden als notorischen Querulanten, der jede mögliche
Gelegenheit ergreifen würde, um Prozesse insbesondere gegen das Steueramt
führen zu können, bezeichnet. G habe mit Schreiben vom 12. August 2015
diese nun vom Beschwerdegegner 2 bestrittenen Äusserungen bestätigt. Dass
seitens des kantonalen Steueramts kein Protokoll über die Besprechung vom 6. Juni
2013.
vorliegen soll, sei völlig unglaubwürdig, sei doch ein Protokollführer
vorgestellt worden. Man könne sich daher des Eindrucks nicht erwehren, die
Beschwerdegegner versuchten mit allen Mitteln den wahren Sachverhalt
"unter dem Deckel zu halten". Objektiv sei der Eindruck entstanden,
das Ziel des Beschwerdegegners 2 habe vornehmlich darin bestanden,
unabhängig von bestehender Berechtigung so viel Aufrechnungen wie möglich
vorzunehmen, was ja mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2013
auch geschehen sei. Dies zeige sich auch darin, dass der Beschwerdegegner 2
anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2013 gegenüber I, der G
abgelöst habe, die Drohung geäussert habe, ein Steuerhinterziehungsverfahren
(wegen Steuerbetrugs) zu eröffnen, wenn sich die D AG in Liquidation gegen
die bisherigen Aufrechnungen wehre. Die zusätzlichen Bussen wären viel höher
als die Steuerfolgen der bislang gemachten Aufrechnungen. Diese Äusserung sei
getätigt worden, obwohl der Beschwerdegegner 2 die von I eingereichten
Unterlagen und vorgebrachten Argumente zwar vordergründig als nachvollziehbar
erklärt habe, sie aber tatsächlich gerade nicht nachvollziehe, weil dies zu
einem für die Steuerpflichtige günstigeren Ergebnis führen würde. Um dies zu
vermeiden sei versucht worden, das gewünschte Ergebnis stattdessen durch Drohung
zu erreichen. Wenn Amtsträger mit solchen Drohungen nicht gerechtfertigte
Aufrechnungen zu erwirken versuchten, fehle es an der notwendigen Unvoreingenommenheit,
was sich auch darin zeige, dass die Nachsteuerverfügung vom 8. November
2013.
den Begründungsanforderungen nicht genüge. Das sei sehr wohl eine schwere
Amtspflichtverletzung.
2.2
Sowohl in
der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 10. Juli 2015 als auch im Rekursentscheid
vom 10. Februar 2016 wurde die Geltendmachung der Ausstandsgründe mit Einsprache
vom 31. Dezember 2013 als verspätet qualifiziert, seien doch seit der Besprechung
vom 6. Juni 2013 mehr als sechs Monate und nach jener vom 23. Oktober 2013
mehr als zwei Monate vergangen. Zudem sei der Beschwerdeführer vor der
Abtretung vom 18. Dezember 2013 nicht Verfahrensbeteiligter und somit
nicht legitimiert gewesen, den Ausstandsgrund anzurufen.
Es läge aber auch keine
Befangenheit des Beschwerdegegners 2 wegen "Festgefahrenheit"
vor. In die anderweitigen vom Beschwerdeführer genannten Verfahren sei der
Beschwerdegegner 2 nicht involviert gewesen. Auch im Übrigen lasse sich
die geltend gemachte Voreingenommenheit des Beschwerdegegners 2 nicht
erstellen. In Bezug auf die Behauptung, der Beschwerdegegner 2 habe so
viele Aufrechnungen wie möglich machen wollen und den Vertreter der FINMA (I)
anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2013 einschüchtern wollen, was
Ersterer bestreitet, wies die Vorinstanz darauf hin, für die Rüge der korrekten
Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Steuergesetzgebung stehe
das Rechtsmittelverfahren gegen die Nachsteuer vom 8. November 2013 zur Verfügung.
3.
Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) haben Parteien eines öffentlichen Verfahrens
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Daraus folgt unter anderem ein Anspruch
auf Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden, das heisst der Personen, die
an Entscheiden der Verwaltungsbehörden beteiligt sind. Träger der allgemeinen
Verfahrensgrundrechte ist grundsätzlich jedes in ein Verfahren involviertes
Rechtssubjekt, auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen
Rechts. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine unparteiische Behörde wird
durch die Ausstandspflichten auf Gesetzesebene konkretisiert, vorliegend dem
kantonalen Steuergesetz bzw. dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(vgl. zum Ganzen Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 529 und 532;
Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al., Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, Rz. 5 und 15 ff.,
je mit Hinweisen).
Entsprechend ist, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in
einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher
Stellung mitzuwirken hat, gemäss § 119 Abs. 1 lit. d StG
verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn er – nebst den in lit. a bis
c genannten, hier nicht weiter interessierenden Ausstandsgründen – aus
"anderen Gründen" in der Sache befangen sein könnte. Dieselbe
Regelung ist in Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG enthalten. Die
Ausstandsgründe sind von Amtes wegen zu beachten (Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 28 f.).
Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die
Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen,
da sie andernfalls den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt.
Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs
binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei bis dreiwöchiges Zuwarten ist
bereits unzulässig (BGr, 2. März 2016,8C_933/2016 E. 2.2, mit
Hinweisen u. a. auf
BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 140 I 240 E. 2.4). Allerdings kann einer
Partei diese auf Treu und Glauben basierende sofortige Geltendmachung eines
Ausstandsgrundes nicht entgegengehalten werden, wenn er von Amtes wegen hätte
berücksichtigt werden müssen oder wenn die frühere Geltendmachung für die
Partei unzumutbar gewesen wäre (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, Rz. 554).
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner 2 hat in seiner Stellung als juristischer Sekretär im
zugrunde liegenden Nachsteuerverfahren "massgeblich" im Sinn von
§ 119 Abs. 1 StG bzw. 109 Abs. 1 DBG mitgewirkt und ist nicht
bloss sogenannte "Hilfsperson", was sich schon aus der Organisation
des kantonalen Steueramts ergibt (§ 106 Abs. 2 StG; vgl. Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 8). Entgegen den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift war dies schon mit Einleitung des
Nachsteuerverfahrens gemäss Schreiben vom 26. Februar 2013 klar, das vom Beschwerdegegner
2.
unterzeichnet wurde. Somit ist zu prüfen, ob gegen ihn ein Ausstandsgrund
vorliegt bzw. ob die Geltendmachung verspätet und damit verwirkt ist.
4.2
In diesem
Zusammenhang sind vorab Gegenstand und Rechtsfolge der an den Beschwerdeführer
erfolgten Abtretung gemäss Art. 30 BIV-FINMA in Verbindung mit
Art. 260 Abs. 1 und 2 SchKG kurz darzulegen.
Gegenstand der Abtretung ist – wie im Sachverhalt
dargelegt (I lit. C) – das "Recht zur Einsprache sowie zur Führung
eines allfälligen Prozesses betreffend Nachsteuerverfügung 2007 und 2008 des
kantonalen Steueramtes Zürich", wobei die Nachsteuerverfügung die
juristische Person D AG in Liquidation betrifft und nicht etwa den Beschwerdeführer
persönlich. Daran ändert auch die Abtretung nichts, auch wenn er dadurch als
Prozessstandschafter ermächtigt ist, den streitigen Rechtsanspruch an Stelle
der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Abtretung
nach Art. 260 SchKG kann also nicht Rechte erfassen, die nicht
Bestandteil der Masse sind (Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG
Kommentar Schuldbetreibungs-und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen und
Bundesgerichtspraxis, 18. A. 2012, Art. 260 SchKG N. 1 f.;
Stephen Berti in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. A. 2010, Art. 260 N. 10, insbesondere N. 19, N. 56).
Als Rechtsfolge der Abtretung verliert die
Konkursverwaltung (zumindest vorübergehend) zwar die Verfügungsmacht
über die abgetretenen Rechte, wodurch der Gläubiger, dem die
Prozessführungsbefugnis abgetreten wurde, aber wie gesagt nicht Träger des
zugrunde liegenden Anspruchs wird. Eine Abtretung des künftigen Prozessergebnisses
ist nur mit der Konkursforderung selbst – und nicht losgelöst davon – möglich
und zulässig, folgt doch das Prozessführungsrecht gemäss Art. 260 SchKG
als Nebenrecht der Konkursforderung deren Schicksal (Berti, Basler
Kommentar SchKG, Art. 260 N. 32 f.).
4.3
Bei der
Beurteilung des infrage stehenden Ausstandsbegehrens ist demnach zu beachten,
dass Trägerin des abgetretenen Anspruchs – hier in Form der Bestreitung des Nachsteueranspruchs
gegen die D AG in Liquidation (vgl. Berti, Basler Kommentar SchKG, Art. 260
N. 10; Kren Kostkiewicz/Walder, SchKG Kommentar, Art. 260 SchKG N. 11)
– nach wie vor die D AG in Liquidation ist.
4.3.1
Soweit also geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner 2 habe den
Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 6. Juni 2013 verunglimpft,
was Ersterer bestreitet, G und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
indessen bestätigen, wäre der genannte Vorfall ohnehin nur im soeben
geschilderten Rahmen überprüfbar, immer vorausgesetzt, der Ausstandsgrund wurde
überhaupt rechtzeitig geltend gemacht. Es müsste mit anderen Worten ein Konnex
zur Masse bestehen. Ein solcher Konnex erscheint indessen kaum als gegeben,
zumal der Beschwerdeführer damals keinerlei Vertretungsbefugnisse innehatte.
Auch G von der H AG, welche von der FINMA bevollmächtigt war, erblickte
wohl keinen Ausstandsgrund, den sie hätte geltend machen können. Jedenfalls hat
sie kein Ausstandsbegehren gestellt und schon gar nicht lässt sich ein von
Amtes wegen zu berücksichtigender Ausstandsgrund ausmachen. Somit ist der
Anspruch auf Geltendmachung eines solchen, soweit er sich auf die Besprechung vom
6.
Juni 2013 bezieht, verwirkt bzw. die Geltendmachung mittels Einsprache
vom 31. Dezember 2013 verspätet. Daran ändert auch die am 18. Dezember
2013.
an den Beschwerdeführer erfolgte Abtretung nichts. Weitere Abklärungen zur
Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts erübrigen sich daher, ebenso, ob
seitens der Beschwerdegegnerschaft damals ein Protokoll erstellt wurde oder
nicht (vgl. BGr, 27. Mai 2010,5A_94/2010, E. 2.2; Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 124 N. 45).
4.3.2
Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Besprechung vom 23. Oktober
2013.
unter Teilnahme von I (anstelle von G). Auch er sah sich nicht veranlasst,
ein Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdegegner 2 zu stellen, obgleich
gemäss dessen Gesprächsnotiz vom 24. Oktober 2013 die Gesprächsteilnehmer
"(…) alle gemeinsam (…)" unter anderem zu folgender Erkenntnis
gelangten: "Sollte sich die D AG gegen die bisherigen Aufrechnungen
wehren, würde Herr C ein Steuerhinterziehungsverfahren (wegen Steuerbetrug)
eröffnen. Die zusätzlichen Steuern und Bussen wären viel höher als die
Steuerfolgen der bislang gemachten Aufwendungen". Weiter wurde in der
Notiz festgehalten, die Nachreichung der Steuererklärungen 2007 und 2008 im
Jahre 2012 als straflose Selbstanzeige anzusehen, sei als ein grosses
Entgegenkommen des Steueramts zu würdigen.
Eine vom Beschwerdegegner 2
geäusserte "Drohung", wie in der Beschwerdeschrift geschildert, ist
nicht erkennbar. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Interpretation, dass
sich das Steueramt entgegenkommend verhalten habe, stammt klarerweise von I
selber. So hat er bereits auf Seite 1 der Gesprächsnotiz folgende
Klammerbemerkung angebracht: "(…) Gedanken: Das blosse Nachreichen einer
Steuererklärung ohne weitere Kommentare muss nicht als Selbstanzeige
entgegengenommen werden. Das Steueramt hätte auch das Recht, dies nicht als
Selbstanzeige entgegenzunehmen und ein Steuerhinterziehungsverfahren mit
Steuerbusse einzuleiten. Hier zeigte das Steueramt grosse Kulanz (…)". Es
ist daher von einer korrekten Sachverhaltswürdigung der Vorinstanzen
auszugehen. Abgesehen davon ist das diesbezügliche, mehr als zwei Monate später
gestellte Ausstandsbegehren vom 31. Dezember 2013 ohnehin verspätet
erfolgt. Erst recht liegt kein von Amtes wegen zu berücksichtigender Ausstandsgrund
vor.
4.3.3
Auch sonst liegen keine Umstände vor, die in objektiver Weise den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners 2
zu begründen vermögen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
§ 119 N. 15b mit zahlreichen Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz
darauf hingewiesen, für die Rüge der nicht korrekten Anwendung der
materiell-rechtlichen Bestimmungen der Steuergesetzgebung stehe das
Rechtsmittelverfahren gegen die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013
zur Verfügung. Dazu gehören namentlich die strittigen Aufrechnungen sowie die
Frage der Begründungsanforderung betreffend die nach den genannten Besprechungen
ergangene Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013. Der Beschwerdegegner 2
war sodann an den anderweitigen Verfahren, welche der Beschwerdeführer ins Feld
führt, nicht beteiligt, weshalb eine Vorbefassung von vornherein entfällt (vgl.
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 18).
Dass dem Beschwerdegegner 2 die früheren Verfahrensausgänge "nicht
behagt" hätten und er deswegen voreingenommen war bzw. sein soll, ist
jedenfalls nicht erstellt und auch dieses Argument vermag nicht objektiv den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG)
und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
die Gerichtskosten übersteigende Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft zurückzuerstatten.
6.
Beim vorliegenden Entscheid geht es um
die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens, weshalb die Anfechtbarkeit vor
Bundesgericht gemäss Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) gegeben ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …