SB.2016.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00035
11. Mai 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18075)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00035
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(Staats- und Gemeindesteuern 2011),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A meldete sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt C (ZH)
per 15. Juli 2011 nach D im Kanton Tessin ab. Da der zuständige
Steuerkommissär die behauptete Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Tessin in
Abrede stellte, wurde A nach durchgeführter Untersuchung am 28. Juli 2014 für
die Staats- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …) eingeschätzt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 9. Februar 2015 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht
am 10. Februar 2016 ab, soweit es auf diesen eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 18. März 2016 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, sie sei für die Steuerperiode
2011.
(allein) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit infolge
Liegenschaftsbesitzes im Kanton Zürich zu besteuern. Demgemäss sei eine deklarationsgemässe
interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton Tessin als Haupt- und dem
Kanton Zürich als Nebensteuerdomizil vorzunehmen und der Steuerverwaltung des
Kantons Tessin als Hauptsteuerdomizil mittels eines überarbeiteten Steuerteilers
anzuzeigen. Somit sei ihr steuerbares Einkommen für die Steuerperiode 2011 auf
den Betrag von Fr. … und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. …
festzusetzen. Weiter beantragte die Pflichtige die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Steueramt der Stadt C (ZH) nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-
und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel
berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie
weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an
Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich
gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
2.2
Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3
Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen
Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit
Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, in
der Ende 2011 in Kraft stehenden Fassung) ist bei einem interkantonalen
Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode
massgeblich.
Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3
Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu
verstehen, d. h. der
Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
[ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt
ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29
E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit
bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht
nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.
Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es
nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die
tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein,
wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE 132 I 29
E. 4; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit
Hinweisen).
Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen
Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen
(BGE 123 I 289 E. 2b). Zu berücksichtigen sind Zivilstand und
Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der
Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse (VGr,
14.
Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3
Es obliegt
der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen
von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.
Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr
wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt
alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt
ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16. Februar 2010,
2C_625/2009, E. 3.2; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,
E. 2.2 mit Hinweisen).
Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden
Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit
beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton
(rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17; vgl. Peter Locher, Kommentar
zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N. 60). Unter diesen
Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der
Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden.
Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der
Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv
steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene
Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend
substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn – und nicht als Geltung der gesetzlichen
Mitwirkungspflichten für lediglich präsumtiv steuerpflichtige Personen – sind
denn auch die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des
bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der
bisher steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete
subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich
gilt (vgl. BGr, 22. August 2008,2C_175/2008, E. 3.2; BGr, 15. Oktober 2007,
2C_183/2007, E. 3.2; BGr, 7. Dezember 2006,2P.165/2006, E. 4.3). Das bedeutet,
dass eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen dann
eingetreten ist, wenn der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar
aufgegeben wurde. Das frühere Domizil ist somit dann als fortbestehend zu
betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter
Mäusli-Allenspach, Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011,
§ 6 N. 94 ff. mit Hinweisen; VGr, 14. Dezember 2011,
SB.2011.00064, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Pflichtige bringt sinngemäss vor, dass sie den Nachweis eines persönlichen Wohnsitzes
im Kanton Tessin per Ende 2011 erbracht habe und es den Vorinstanzen nicht gelungen
sei, Gegenteiliges zu beweisen. Insbesondere würden die vorinstanzlich ins Feld
geführten Feststellungen zum Energieverbrauch der Liegenschaft in C (ZH) und
der Fahrzeugnutzung der Pflichtigen keine Grundlage für die abschliessende
Beurteilung und Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes bilden.
3.2
Vorliegend bestehen zahlreiche
Indizien, welche gegen eine Wohnsitzverlegung in den Kanton Tessin sprechen:
-
Die bisherige Liegenschaft in C (ZH) befindet sich nach wie vor im
Eigentum der Pflichtigen und steht dieser weiterhin im voll möblierten Zustand
zur Verfügung.
-
Es fehlen Belege, welche einen Umzug oder eine Neueinrichtung der
Tessiner Wohnung nachweisen.
-
Strom-, Wasser und andere Unterhaltskosten der Wohnung in C (ZH) haben
sich nach dem behaupteten Wegzug in den Kanton Tessin nicht massgeblich verändert.
-
Die Aufenthaltsdauer in D (TI) und in C (ZH) wurde von der
Pflichtigen nicht detailliert aufgezeigt und nur lückenhaft mit Quittungsbelegen
nachgewiesen.
-
Die Pflichtige ist als Verwaltungsrätin für mehrere Firmen im Kanton
Zürich oder in der Deutschschweiz tätig, was zumindest eine zeitweilige
Anwesenheit in der Deutschschweiz voraussetzt.
-
Die Pflichtige benutzt ein im Kanton Zürich eingelöstes
(Geschäfts-)Fahrzeug.
3.3
Hierzu ist
zunächst festzuhalten, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach der dargelegten
Rechtsprechung grundsätzlich durch die Pflichtige nachzuweisen ist: So bildet
die Beibehaltung der bisherigen Wohnung im Kanton Zürich und der Verzicht,
diese an Dritte zu vermieten, ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige
Lebensmittelpunkt in C (ZH) nicht definitiv aufgegeben wurde (vgl. Felix
Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,
§ 3 StG N. 86). Zudem untersteht die Pflichtige bereits aufgrund ihrer
Liegenschaft in C (ZH) weiterhin der Zürcher Steuerhoheit und hat bereits
deshalb an der Feststellung des einschätzungsrelevanten Sachverhalts
mitzuwirken (§ 132 Abs. 1 StG). Es obliegt damit der Pflichtigen, eine
Wohnsitzverlegung in den Kanton Tessin nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit die weiteren von den
Vorinstanzen aufgeführten Indizien zuverlässige Rückschlüsse auf den Wohnsitz
der Pflichtigen per Ende 2011 zulassen. Jedenfalls sind der weitgehend auf gleichem
Niveau verharrende Energie- und Wasserverbrauch der Liegenschaft in C (ZH)
und die Nutzung eines Zürcher Geschäftsfahrzeugs nicht geeignet, eine
Wohnsitzverlegung in den Kanton Tessin zu belegen, was auch von der Pflichtigen
nicht in Abrede gestellt wird. Ebenso mag es plausibel sein, dass der Pflichtigen
keine Aufwendungen für den Umzug entstanden sind, da sie im Tessin bereits über
einen komplett möblierten Haushalt verfügte. Eine tatsächliche Verlegung des
Wohnsitzes in den Kanton Tessin ist damit aber ebenfalls nicht nachzuweisen.
3.4
Die
Pflichtige hat sodann trotz entsprechender Aufforderungen durch die Vorinstanzen
weder Kontoauszüge noch Kreditkartenabrechnungen noch Belege für EC-Geldautomatenbezüge
und EC-Zahlungsvorgänge eingereicht. Stattdessen versucht sie, die behauptete
Wohnsitzverlegung durch einzelne Barzahlungsbelege bzw. Quittungen von Tessinern
Lebensmittelgeschäften zu untermauern.
Während Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen usw. die
mit Kredit- und EC-Karte vorgenommenen Transaktionen zuverlässig und lückenlos
dokumentieren, sind gesammelte Quittungen hierfür wenig geeignet: So ist nicht
ausgeschlossen, dass die steuerpflichtige Person durch die selektive
Einreichung von Quittungen ihren eigenen Standpunkt zu untermauern versucht und
Quittungen zurückhält, welche ihre Sachverhaltsdarstellung schwächen. Zudem
werden gewöhnliche Kassaquittungen nicht namentlich für eine bestimmte Person
ausgestellt und können damit auch von Drittpersonen stammen.
Auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass die Pflichtige
nicht sämtliche Quittungen seit der behaupteten Übersiedlung in den Kanton
Tessin aufbewahrt hat, ist die zeitliche Verteilung der eingereichten Belege
auffällig: Während bestimmte, kurze Zeitperioden dicht mit Quittungen belegt
sind, liegen dazwischen grössere Lücken, zu welchen keine Quittungen
eingereicht wurden. Eine solche zeitliche Verteilung ist gerade bei bloss vorübergehenden
Ferien- und Wochenend-Aufenthalten im Tessin zu erwarten, während ein
überwiegender Aufenthalt im Tessin eine gleichmässigere Verteilung nahegelegt
hätte. Ein Grossteil der Quittungen stammt zudem aus dem Jahr 2012 und vermag
damit eine Wohnsitzverlegung im Jahr 2011 nicht zu belegen. Immerhin ist aber
festzustellen, dass sich die auffällige zeitliche Verteilung auch im Jahr 2012
fortsetzt.
Die vorgelegten Quittungsbelege vermögen damit eine
Wohnsitzverlegung nicht zu untermauern und legen von der zeitlichen Verteilung
her sogar eher lediglich vorübergehende und sporadische Aufenthalte im Kanton
Tessin nahe. Wie zumindest aus den Belegen der vorangegangenen Steuerperiode
2010.
hervorgeht, pflegte die Pflichtige zudem, ihre laufenden Zahlungen bei
einer lokalen Poststelle in C (ZH) abzuwickeln und von der Post quittieren
zu lassen. Damit erscheint auch der Umstand, dass neben den Barquittungen für
Tessiner Lebensmittelgeschäfte keine Postquittungen eingereicht wurden,
auffällig: Dies zumal derartige Postquittungen in der Regel eher aufbewahrt werden
als Quittungen von Lebensmittelgeschäften – und in der vorangegangenen
Steuerperiode von der Pflichtigen (als Steuerbelege) auch tatsächlich
aufbewahrt wurden.
Eine zuverlässigere Beurteilung wäre mit den von den
Vorinstanzen einverlangten Kontoauszügen etc. möglich gewesen. Selbst wenn die
Pflichtige gemäss eigenen Angaben weder EC-Karte noch Kreditkarte regelmässig
benutzt, wäre es ihr zumindest möglich und zumutbar gewesen, detaillierte
Bankkontoauszüge für die zweite Hälfte des Jahres 2011 einzureichen. So wäre
beispielsweise auch bei Barabhebungen (an Geldautomaten oder auch direkt am
Bankschalter) aus den Details der Bankauszüge ersichtlich gewesen, wo die entsprechenden
Transaktionen stattgefunden haben. Damit wäre insbesondere überprüfbar gewesen,
wo sich die Pflichtige in den nicht durch Quittungen belegten Zeiträumen aufgehalten
hat. Indem es die Pflichtige trotz Beweisauflage vom 25. August 2015 und
Mahnung vom 19. Oktober 2015 versäumte, entsprechende Bankauszüge
einzureichen, hat sie nicht nur ihrer Mitwirkungspflicht verletzt, sondern es
darüber hinaus auch versäumt, einen tauglichen Beweis zur Untermauerung ihrer
eigenen Sachdarstellung einzureichen.
3.5
Die Pflichtige
hat zudem erst Ende 2012 ihre Tessiner Adresse gegenüber den Stadtwerken in
C (ZH) als Rechnungsadresse angegeben und erhielt selbst im Jahr 2012 noch
Rechnungen an ihre Adresse in C (ZH) sowie an eine Postfachadresse in
E (ZH). Auch dies legt nahe, dass sich ihr Lebensmittelpunkt Ende 2011
(noch) nicht in den Kanton Tessin verlagert hat.
Für eine Wohnsitzverlegung spricht allein der Umstand,
dass die Pflichtige sich bei der Einwohnerkontrolle in den Tessin abgemeldet
hat. Diesem formellen Kriterium ist jedoch angesichts der ansonsten fehlenden
Anhaltspunkte für eine Wohnsitzverlegung keine entscheidwesentliche Bedeutung
zuzumessen.
Vertiefte soziale Beziehungen in den Tessin werden von der
Pflichtigen zwar behauptet, aber nicht weiter belegt. Auch ihre
Familienangehörigen halten sich nur ferienhalber im Tessin auf.
Im Übrigen wären der Pflichtigen auch noch andere Wege
offen gestanden, eine tatsächliche Verlegung ihres Wohnsitzes nachzuweisen, z. B. durch detaillierte
Telefonabrechungen des Festnetzanschlusses in der Tessiner Liegenschaft,
Arztrechnungen usw. Diesbezügliche Beweisauflagen durch die Vorinstanzen
konnten jedoch unterbleiben: So wirkte die Pflichtige ohnehin nur mangelhaft an
der Sachverhalterstellung mit. Indes wäre es angesichts der klaren Indizien
gegen einen Tessiner Wohnsitz ohnehin primär Aufgabe der beweisbelasteten
Pflichtigen gewesen, die Wohnsitzverlegung nachzuweisen und hierfür Beweise zu
offerieren.
Damit deuten die vorliegenden Indizien insgesamt darauf hin,
dass sich die Pflichtige im Jahr 2011 nur sporadisch im Kanton Tessin aufhielt
und weiterhin in C (ZH) wohnhaft war. Jedenfalls hat sie den ihr
obliegenden Beweis einer Wohnsitzverlegung nicht erbracht.
4.
Da mit Einschätzungsentscheid vom 20. Februar 2013
auch die zuständige Einschätzungsbehörde des Kantons Tessin die Steuerhoheit
für die Steuerperiode 2011 in Anspruch nimmt und von einer unbeschränkten
Steuerpflicht der Pflichtigen im Kanton Tessin ausgeht, liegt ein
interkantonaler Doppelbesteuerungskonflikt vor. Die Beurteilung durch die
Tessiner Steuerbehörden ist jedoch für die Zürcher Steuerbehörden und Rechtsmittelinstanzen
nicht bindend und der daraus resultierende interkantonale Doppelbesteuerungskonflikt
ist letztlich durch das Bundesgericht zu entscheiden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'440.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …