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Entscheid

SB.2016.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00035

11. Mai 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18075)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A meldete sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt C (ZH)

per 15. Juli 2011 nach D im Kanton Tessin ab. Da der zuständige

Steuerkommissär die behauptete Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Tessin in

Abrede stellte, wurde A nach durchgeführter Untersuchung am 28. Juli 2014 für

die Staats- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. …) eingeschätzt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 9. Februar 2015 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht

am 10. Februar 2016 ab, soweit es auf diesen eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 18. März 2016 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, sie sei für die Steuerperiode

2011.

(allein) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit infolge

Liegenschaftsbesitzes im Kanton Zürich zu besteuern. Demgemäss sei eine deklarationsgemässe

interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton Tessin als Haupt- und dem

Kanton Zürich als Nebensteuerdomizil vorzunehmen und der Steuerverwaltung des

Kantons Tessin als Hauptsteuerdomizil mittels eines überarbeiteten Steuerteilers

anzuzeigen. Somit sei ihr steuerbares Einkommen für die Steuerperiode 2011 auf

den Betrag von Fr. … und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. …

festzusetzen. Weiter beantragte die Pflichtige die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Steueramt der Stadt C (ZH) nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-

und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel

berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Natürliche

Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie

weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss

§ 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund

wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an

Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich

gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

2.2

Einen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3

Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen

Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit

Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, in

der Ende 2011 in Kraft stehenden Fassung) ist bei einem interkantonalen

Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode

massgeblich.

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3

Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu

verstehen, d. h. der

Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt

ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29

E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit

bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der

objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht

nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.

Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es

nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die

tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein,

wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE 132 I 29

E. 4; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit

Hinweisen).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen

Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen

(BGE 123 I 289 E. 2b). Zu berücksichtigen sind Zivilstand und

Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der

Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse (VGr,

14.

Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3

Es obliegt

der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass

sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.

Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen

von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.

Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr

wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt

alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt

ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16. Februar 2010,

2C_625/2009, E. 3.2; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,

E. 2.2 mit Hinweisen).

Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden

Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit

beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton

(rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17; vgl. Peter Locher, Kommentar

zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N. 60). Unter diesen

Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der

Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden.

Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der

Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv

steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene

Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend

substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn – und nicht als Geltung der gesetzlichen

Mitwirkungspflichten für lediglich präsumtiv steuerpflichtige Personen – sind

denn auch die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des

bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der

bisher steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete

subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der

Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich

gilt (vgl. BGr, 22. August 2008,2C_175/2008, E. 3.2; BGr, 15. Oktober 2007,

2C_183/2007, E. 3.2; BGr, 7. Dezember 2006,2P.165/2006, E. 4.3). Das bedeutet,

dass eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen dann

eingetreten ist, wenn der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar

aufgegeben wurde. Das frühere Domizil ist somit dann als fortbestehend zu

betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter

Mäusli-Allenspach, Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011,

§ 6 N. 94 ff. mit Hinweisen; VGr, 14. Dezember 2011,

SB.2011.00064, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Pflichtige bringt sinngemäss vor, dass sie den Nachweis eines persönlichen Wohnsitzes

im Kanton Tessin per Ende 2011 erbracht habe und es den Vorinstanzen nicht gelungen

sei, Gegenteiliges zu beweisen. Insbesondere würden die vorinstanzlich ins Feld

geführten Feststellungen zum Energieverbrauch der Liegenschaft in C (ZH) und

der Fahrzeugnutzung der Pflichtigen keine Grundlage für die abschliessende

Beurteilung und Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes bilden.

3.2

Vorliegend bestehen zahlreiche

Indizien, welche gegen eine Wohnsitzverlegung in den Kanton Tessin sprechen:

-

Die bisherige Liegenschaft in C (ZH) befindet sich nach wie vor im

Eigentum der Pflichtigen und steht dieser weiterhin im voll möblierten Zustand

zur Verfügung.

-

Es fehlen Belege, welche einen Umzug oder eine Neueinrichtung der

Tessiner Wohnung nachweisen.

-

Strom-, Wasser und andere Unterhaltskosten der Wohnung in C (ZH) haben

sich nach dem behaupteten Wegzug in den Kanton Tessin nicht massgeblich verändert.

-

Die Aufenthaltsdauer in D (TI) und in C (ZH) wurde von der

Pflichtigen nicht detailliert aufgezeigt und nur lückenhaft mit Quittungsbelegen

nachgewiesen.

-

Die Pflichtige ist als Verwaltungsrätin für mehrere Firmen im Kanton

Zürich oder in der Deutschschweiz tätig, was zumindest eine zeitweilige

Anwesenheit in der Deutschschweiz voraussetzt.

-

Die Pflichtige benutzt ein im Kanton Zürich eingelöstes

(Geschäfts-)Fahrzeug.

3.3

Hierzu ist

zunächst festzuhalten, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach der dargelegten

Rechtsprechung grundsätzlich durch die Pflichtige nachzuweisen ist: So bildet

die Beibehaltung der bisherigen Wohnung im Kanton Zürich und der Verzicht,

diese an Dritte zu vermieten, ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige

Lebensmittelpunkt in C (ZH) nicht definitiv aufgegeben wurde (vgl. Felix

Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,

§ 3 StG N. 86). Zudem untersteht die Pflichtige bereits aufgrund ihrer

Liegenschaft in C (ZH) weiterhin der Zürcher Steuerhoheit und hat bereits

deshalb an der Feststellung des einschätzungsrelevanten Sachverhalts

mitzuwirken (§ 132 Abs. 1 StG). Es obliegt damit der Pflichtigen, eine

Wohnsitzverlegung in den Kanton Tessin nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu

machen.

Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit die weiteren von den

Vorinstanzen aufgeführten Indizien zuverlässige Rückschlüsse auf den Wohnsitz

der Pflichtigen per Ende 2011 zulassen. Jedenfalls sind der weitgehend auf gleichem

Niveau verharrende Energie- und Wasserverbrauch der Liegenschaft in C (ZH)

und die Nutzung eines Zürcher Geschäftsfahrzeugs nicht geeignet, eine

Wohnsitzverlegung in den Kanton Tessin zu belegen, was auch von der Pflichtigen

nicht in Abrede gestellt wird. Ebenso mag es plausibel sein, dass der Pflichtigen

keine Aufwendungen für den Umzug entstanden sind, da sie im Tessin bereits über

einen komplett möblierten Haushalt verfügte. Eine tatsächliche Verlegung des

Wohnsitzes in den Kanton Tessin ist damit aber ebenfalls nicht nachzuweisen.

3.4

Die

Pflichtige hat sodann trotz entsprechender Aufforderungen durch die Vorinstanzen

weder Kontoauszüge noch Kreditkartenabrechnungen noch Belege für EC-Geldauto­matenbezüge

und EC-Zahlungsvorgänge eingereicht. Stattdessen versucht sie, die behauptete

Wohnsitzverlegung durch einzelne Barzahlungsbelege bzw. Quittungen von Tessinern

Lebensmittelgeschäften zu untermauern.

Während Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen usw. die

mit Kredit- und EC-Karte vorgenommenen Transaktionen zuverlässig und lückenlos

dokumentieren, sind gesammelte Quittungen hierfür wenig geeignet: So ist nicht

ausgeschlossen, dass die steuerpflichtige Person durch die selektive

Einreichung von Quittungen ihren eigenen Standpunkt zu untermauern versucht und

Quittungen zurückhält, welche ihre Sachverhaltsdarstellung schwächen. Zudem

werden gewöhnliche Kassaquittungen nicht namentlich für eine bestimmte Person

ausgestellt und können damit auch von Drittpersonen stammen.

Auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass die Pflichtige

nicht sämtliche Quittungen seit der behaupteten Übersiedlung in den Kanton

Tessin aufbewahrt hat, ist die zeitliche Verteilung der eingereichten Belege

auffällig: Während bestimmte, kurze Zeitperioden dicht mit Quittungen belegt

sind, liegen dazwischen grössere Lücken, zu welchen keine Quittungen

eingereicht wurden. Eine solche zeitliche Verteilung ist gerade bei bloss vorübergehenden

Ferien- und Wochenend-Aufenthalten im Tessin zu erwarten, während ein

überwiegender Aufenthalt im Tessin eine gleichmässigere Verteilung nahegelegt

hätte. Ein Grossteil der Quittungen stammt zudem aus dem Jahr 2012 und vermag

damit eine Wohnsitzverlegung im Jahr 2011 nicht zu belegen. Immerhin ist aber

festzustellen, dass sich die auffällige zeitliche Verteilung auch im Jahr 2012

fortsetzt.

Die vorgelegten Quittungsbelege vermögen damit eine

Wohnsitzverlegung nicht zu untermauern und legen von der zeitlichen Verteilung

her sogar eher lediglich vorübergehende und sporadische Aufenthalte im Kanton

Tessin nahe. Wie zumindest aus den Belegen der vorangegangenen Steuerperiode

2010.

hervorgeht, pflegte die Pflichtige zudem, ihre laufenden Zahlungen bei

einer lokalen Poststelle in C (ZH) abzuwickeln und von der Post quittieren

zu lassen. Damit erscheint auch der Umstand, dass neben den Barquittungen für

Tessiner Lebensmittelgeschäfte keine Postquittungen eingereicht wurden,

auffällig: Dies zumal derartige Postquittungen in der Regel eher aufbewahrt werden

als Quittungen von Lebensmittelgeschäften – und in der vorangegangenen

Steuerperiode von der Pflichtigen (als Steuerbelege) auch tatsächlich

aufbewahrt wurden.

Eine zuverlässigere Beurteilung wäre mit den von den

Vorinstanzen einverlangten Kontoauszügen etc. möglich gewesen. Selbst wenn die

Pflichtige gemäss eigenen Angaben weder EC-Karte noch Kreditkarte regelmässig

benutzt, wäre es ihr zumindest möglich und zumutbar gewesen, detaillierte

Bankkontoauszüge für die zweite Hälfte des Jahres 2011 einzureichen. So wäre

beispielsweise auch bei Barabhebungen (an Geldautomaten oder auch direkt am

Bankschalter) aus den Details der Bankauszüge ersichtlich gewesen, wo die entsprechenden

Transaktionen stattgefunden haben. Damit wäre insbesondere überprüfbar gewesen,

wo sich die Pflichtige in den nicht durch Quittungen belegten Zeiträumen aufgehalten

hat. Indem es die Pflichtige trotz Beweisauflage vom 25. August 2015 und

Mahnung vom 19. Oktober 2015 versäumte, entsprechende Bankauszüge

einzureichen, hat sie nicht nur ihrer Mitwirkungspflicht verletzt, sondern es

darüber hinaus auch versäumt, einen tauglichen Beweis zur Untermauerung ihrer

eigenen Sachdarstellung einzureichen.

3.5

Die Pflichtige

hat zudem erst Ende 2012 ihre Tessiner Adresse gegenüber den Stadtwerken in

C (ZH) als Rechnungsadresse angegeben und erhielt selbst im Jahr 2012 noch

Rechnungen an ihre Adresse in C (ZH) sowie an eine Postfachadresse in

E (ZH). Auch dies legt nahe, dass sich ihr Lebensmittelpunkt Ende 2011

(noch) nicht in den Kanton Tessin verlagert hat.

Für eine Wohnsitzverlegung spricht allein der Umstand,

dass die Pflichtige sich bei der Einwohnerkontrolle in den Tessin abgemeldet

hat. Diesem formellen Kriterium ist jedoch angesichts der ansonsten fehlenden

Anhaltspunkte für eine Wohnsitzverlegung keine entscheidwesentliche Bedeutung

zuzumessen.

Vertiefte soziale Beziehungen in den Tessin werden von der

Pflichtigen zwar behauptet, aber nicht weiter belegt. Auch ihre

Familienangehörigen halten sich nur ferienhalber im Tessin auf.

Im Übrigen wären der Pflichtigen auch noch andere Wege

offen gestanden, eine tatsächliche Verlegung ihres Wohnsitzes nachzuweisen, z. B. durch detaillierte

Telefonabrechungen des Festnetzanschlusses in der Tessiner Liegenschaft,

Arztrechnungen usw. Diesbezügliche Beweisauflagen durch die Vorinstanzen

konnten jedoch unterbleiben: So wirkte die Pflichtige ohnehin nur mangelhaft an

der Sachverhalterstellung mit. Indes wäre es angesichts der klaren Indizien

gegen einen Tessiner Wohnsitz ohnehin primär Aufgabe der beweisbelasteten

Pflichtigen gewesen, die Wohnsitzverlegung nachzuweisen und hierfür Beweise zu

offerieren.

Damit deuten die vorliegenden Indizien insgesamt darauf hin,

dass sich die Pflichtige im Jahr 2011 nur sporadisch im Kanton Tessin aufhielt

und weiterhin in C (ZH) wohnhaft war. Jedenfalls hat sie den ihr

obliegenden Beweis einer Wohnsitzverlegung nicht erbracht.

4.

Da mit Einschätzungsentscheid vom 20. Februar 2013

auch die zuständige Einschätzungsbehörde des Kantons Tessin die Steuerhoheit

für die Steuerperiode 2011 in Anspruch nimmt und von einer unbeschränkten

Steuerpflicht der Pflichtigen im Kanton Tessin ausgeht, liegt ein

interkantonaler Doppelbesteuerungskonflikt vor. Die Beurteilung durch die

Tessiner Steuerbehörden ist jedoch für die Zürcher Steuerbehörden und Rechtsmittelinstanzen

nicht bindend und der daraus resultierende interkantonale Doppelbesteuerungskonflikt

ist letztlich durch das Bundesgericht zu entscheiden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'440.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …