SB.2016.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00036
27. April 2016Deutsch6 min
(URT.2016.18052)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00036
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat
Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008–2012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wohnen im Kanton D
und besassen in den streitigen Steuerperioden eine Liegenschaft in der Stadt
Zürich. Nachdem sie für die Steuerperioden 2006 bis 2012 trotz Mahnung keine
Steuererklärung eingereicht hatten, wurden sie jeweils nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt, wobei sämtliche Ermessenseinschätzungen in Rechtskraft erwachsen
sind.
Am 20. Februar 2015 –
und damit rund acht Monate nach Eintritt der Rechtskraft der letzten
Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2012 – liessen die Pflichtigen
Einsprache gegen alle Einschätzungen erheben und ersuchten gleichzeitig um
Wiedererwägung. Das kantonale Steueramt nahm die Eingabe einerseits als
Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, wies dieses ab und trat auf die
Einsprachen am 19. März 2015 wegen Verspätung nicht ein. Das Wiedererwägungsgesuch
nahm es als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf am 15. Mai 2015
ebenfalls wegen Verspätung nicht ein. Gleichzeitig berichtigte es die
Einschätzungen für die Steuerperioden 2008 bis 2012, weil es versehentlich den
Grundtarif statt den Verheiratetentarif zur Anwendung gebracht hatte.
Die dagegen erhobene
Einsprache wies das kantonale Steueramt am 10. Juli 2015 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies das Steuerrekursgericht am 10. Februar 2016 ab, soweit es auf ihn
eintrat. Es erwog, das kantonale Steueramt sei auf das Revisionsgesuch zu Recht
nicht eingetreten und die Pflichtigen hätten die berichtigten Einschätzungsentscheide
nicht angefochten.
III.
Mit Beschwerde vom 18. März 2016 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Steuerperioden 2008 und 2009
seien gemäss den nachgereichten Steuererklärungen und die Steuerperioden 2010
bis 2012 gemäss der Veranlagung der Berner Steuerbehörden einzuschätzen. Zudem
verlangten sie eine Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Wie sich aus der Beschwerde ergibt, fechten die Pflichtigen
weder die Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs und das damit
verbundene Nichteintreten auf ihre Einsprachen noch das Nichteintreten auf ihr
Revisionsgesuch an (Ziff. 23 der Beschwerdeschrift). Sie bringen vor
Verwaltungsgericht ausschliesslich vor, durch die Tarifberichtigung könnten die
berichtigten Einschätzungsentscheide und damit auch die Steuerfaktoren wieder
mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, was sie entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung auch getan hätten.
2.
2.1
Das
kantonale Steueramt hat am 15. Mai 2015 die Einschätzungsentscheide der
Steuerperioden 2008 bis 2012 hinsichtlich des anwendbaren Tarifs berichtigt und
ist gleichzeitig auf das Revisionsgesuch betreffend die Steuerperioden 2006 bis
2012.
nicht eingetreten. In ihrer Einsprache "betreffend Revisionsbegehren
2006.
bis 2012" vom 16. Juni 2015 führen die Pflichtigen kurz aus,
dass sie mit der Tarifberichtigung grundsätzlich einverstanden seien. Im
Übrigen äussern sie sich ausschliesslich zur verweigerten Revision. Inwieweit
bei dieser Sachlage auch von einer Anfechtung der berichtigten Einschätzungen
ausgegangen werden kann, ist nicht ersichtlich. Das Steuerrekursgericht ist
deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Einsprache der Pflichtigen
ausschliesslich auf das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bezogen habe.
Die Berichtigung ist damit bereits im Einspracheverfahren nicht mehr
Streitgegenstand gewesen, weshalb sie weder vor Steuerrekursgericht noch vor
Verwaltungsgericht infrage gestellt werden kann. Weil sich die Beschwerde der
Pflichtigen ausschliesslich auf die Berichtigung bezieht, erweist sie sich als
offensichtlich unzulässig. Darauf ist im einzelrichterlichen Verfahren nicht
einzutreten (§ 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2
An dieser
Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Pflichtigen die
berichtigten Einschätzungsentscheide rechtsgültig angefochten hätten:
2.2.1
Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel
erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid (§ 159 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut
kann damit nicht die gesamte Einschätzung, sondern lediglich die
"Berichtigung", das heisst derjenige Teil des Einschätzungsentscheids,
der im Berichtigungsverfahren tatsächlich abgeändert worden ist, angefochten
werden. Die von der Berichtigung nicht betroffenen Teile bleiben dagegen weiterhin
rechtskräftig und können nicht mehr infrage gestellt werden (vgl. StRK BE, 26. April
2005, StE 2006 B 97.3 Nr. 7, E. 5; Klaus A. Vallender/Martin E.
Looser, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 150 N. 13;
Nicolas Herzog, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 334 N. 17).
2.2.2
Das kantonale Steueramt hat die Einschätzungsentscheide für die
Steuerperioden 2008 bis 2012 lediglich insofern berichtigt, als dass es den
Verheiratetentarif anstelle des Grundtarifs zur Anwendung gebracht hat. Damit
können die berichtigten Entscheide lediglich in Bezug auf die Tarifänderung
angefochten werden, während die von der Berichtigung nicht betroffenen
Steuerfaktoren nicht mehr infrage gestellt werden können. Die Pflichtigen haben
sich in ihrer Einsprache ausdrücklich mit der – sich im Übrigen zu ihren
Gunsten auswirkenden – Tarifänderung einverstanden erklärt und beanstanden den
berichtigten Tarif auch vor Verwaltungsgericht nicht. Sie verlangen vielmehr
eine Anpassung der Steuerfaktoren, was im vorliegenden Berichtigungsverfahren
wie erwähnt nicht mehr möglich ist. Deshalb kann auf die Beschwerde auch
insoweit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen
werden, ob die Anwendung des falschen Tarifs überhaupt ein berichtigungsfähiger
Fehler darstellt, was angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung fraglich
erscheint (vgl. OGer SH, 24. Juni 2013, OGE 66/2011/1 = Amtsbericht 2013,
143.
ff., E. 2b; siehe auch RB 1977 Nr. 79 = ZBl 78, 467 = ZR 76
Nr. 91; BGE 82 I 18).
3.
Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben die
Gerichtskosten zu tragen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …