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Entscheid

SB.2016.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00036

27. April 2016Deutsch6 min

(URT.2016.18052)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wohnen im Kanton D

und besassen in den streitigen Steuerperioden eine Liegenschaft in der Stadt

Zürich. Nachdem sie für die Steuerperioden 2006 bis 2012 trotz Mahnung keine

Steuererklärung eingereicht hatten, wurden sie jeweils nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt, wobei sämtliche Ermessenseinschätzungen in Rechts­kraft erwachsen

sind.

Am 20. Februar 2015 –

und damit rund acht Monate nach Eintritt der Rechtskraft der letzten

Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2012 – liessen die Pflichtigen

Einsprache gegen alle Einschätzungen erheben und ersuchten gleichzeitig um

Wiedererwägung. Das kantonale Steueramt nahm die Eingabe einerseits als

Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, wies dieses ab und trat auf die

Einsprachen am 19. März 2015 wegen Verspätung nicht ein. Das Wiedererwägungsgesuch

nahm es als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf am 15. Mai 2015

ebenfalls wegen Verspätung nicht ein. Gleichzeitig berichtigte es die

Einschätzungen für die Steuerperioden 2008 bis 2012, weil es versehentlich den

Grundtarif statt den Verheiratetentarif zur Anwendung gebracht hatte.

Die dagegen erhobene

Einsprache wies das kantonale Steueramt am 10. Juli 2015 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies das Steuerrekursgericht am 10. Februar 2016 ab, soweit es auf ihn

eintrat. Es erwog, das kantonale Steueramt sei auf das Revisionsgesuch zu Recht

nicht eingetreten und die Pflichtigen hätten die berichtigten Einschätzungsentscheide

nicht angefochten.

III.

Mit Beschwerde vom 18. März 2016 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Steuerperioden 2008 und 2009

seien gemäss den nachgereichten Steuererklärungen und die Steuerperioden 2010

bis 2012 gemäss der Veranlagung der Berner Steuerbehörden einzuschätzen. Zudem

verlangten sie eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Wie sich aus der Beschwerde ergibt, fechten die Pflichtigen

weder die Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs und das damit

verbundene Nichteintreten auf ihre Einsprachen noch das Nichteintreten auf ihr

Revisionsgesuch an (Ziff. 23 der Beschwerdeschrift). Sie bringen vor

Verwaltungsgericht ausschliesslich vor, durch die Tarifberichtigung könnten die

berichtigten Einschätzungsentscheide und damit auch die Steuerfaktoren wieder

mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, was sie entgegen der

vorinstanzlichen Auffassung auch getan hätten.

2.

2.1

Das

kantonale Steueramt hat am 15. Mai 2015 die Einschätzungsentscheide der

Steuerperioden 2008 bis 2012 hinsichtlich des anwendbaren Tarifs berichtigt und

ist gleichzeitig auf das Revisionsgesuch betreffend die Steuerperioden 2006 bis

2012.

nicht eingetreten. In ihrer Einsprache "betreffend Revisionsbegehren

2006.

bis 2012" vom 16. Juni 2015 führen die Pflichtigen kurz aus,

dass sie mit der Tarifberichtigung grundsätzlich einverstanden seien. Im

Übrigen äussern sie sich ausschliesslich zur verweigerten Revision. Inwieweit

bei dieser Sachlage auch von einer Anfechtung der berichtigten Einschätzungen

ausgegangen werden kann, ist nicht ersichtlich. Das Steuerrekursgericht ist

deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Einsprache der Pflichtigen

ausschliesslich auf das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bezogen habe.

Die Berichtigung ist damit bereits im Einspracheverfahren nicht mehr

Streitgegenstand gewesen, weshalb sie weder vor Steuerrekursgericht noch vor

Verwaltungsgericht infrage gestellt werden kann. Weil sich die Beschwerde der

Pflichtigen ausschliesslich auf die Berichtigung bezieht, erweist sie sich als

offensichtlich unzulässig. Darauf ist im einzelrichterlichen Verfahren nicht

einzutreten (§ 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

An dieser

Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Pflichtigen die

berichtigten Einschätzungsentscheide rechtsgültig angefochten hätten:

2.2.1

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel

erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid (§ 159 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut

kann damit nicht die gesamte Einschätzung, sondern lediglich die

"Berichtigung", das heisst derjenige Teil des Einschätzungsentscheids,

der im Berichtigungsverfahren tatsächlich abgeändert worden ist, angefochten

werden. Die von der Berichtigung nicht betroffenen Teile bleiben dagegen weiterhin

rechtskräftig und können nicht mehr infrage gestellt werden (vgl. StRK BE, 26. April

2005, StE 2006 B 97.3 Nr. 7, E. 5; Klaus A. Vallender/Martin E.

Looser, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 150 N. 13;

Nicolas Herzog, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 334 N. 17).

2.2.2

Das kantonale Steueramt hat die Einschätzungsentscheide für die

Steuerperioden 2008 bis 2012 lediglich insofern berichtigt, als dass es den

Verheiratetentarif anstelle des Grundtarifs zur Anwendung gebracht hat. Damit

können die berichtigten Entscheide lediglich in Bezug auf die Tarifänderung

angefochten werden, während die von der Berichtigung nicht betroffenen

Steuerfaktoren nicht mehr infrage gestellt werden können. Die Pflichtigen haben

sich in ihrer Einsprache ausdrücklich mit der – sich im Übrigen zu ihren

Gunsten auswirkenden – Tarifänderung einverstanden erklärt und beanstanden den

berichtigten Tarif auch vor Verwaltungs­gericht nicht. Sie verlangen vielmehr

eine Anpassung der Steuerfaktoren, was im vorliegenden Berichtigungsverfahren

wie erwähnt nicht mehr möglich ist. Deshalb kann auf die Beschwerde auch

insoweit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen

werden, ob die Anwendung des falschen Tarifs überhaupt ein berichtigungsfähiger

Fehler darstellt, was angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung fraglich

erscheint (vgl. OGer SH, 24. Juni 2013, OGE 66/2011/1 = Amtsbericht 2013,

143.

ff., E. 2b; siehe auch RB 1977 Nr. 79 = ZBl 78, 467 = ZR 76

Nr. 91; BGE 82 I 18).

3.

Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben die

Gerichtskosten zu tragen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …