SB.2016.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00037
22. Juni 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18168)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00037
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab. 1.1.2011),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Dr. med. A, verheiratet mit C, ist
in D (SZ) wohnhaft und als Arzt im Fachbereich … tätig. Neben seiner privatärztlichen
Tätigkeit in der "E AG" mit Sitz in F (SZ), ist A als … u. a. in der Klinik "G"
in Zürich tätig. Sodann ist er alleiniger Eigentümer der am 5. November 2010
gegründeten H AG mit Sitz in D (SZ), welche gemäss Handelsregistereintrag
u.a. medizinische Dienstleistungen erbringt.
B. Im
Nachgang zu einer am 5./6. November 2014 durchgeführten Buchprüfung bei
der H AG forderte das Steueramt der Stadt Zürich A zur Einreichung einer
Steuererklärung für die Steuerperiode 2011 auf, da er im Kanton Zürich zufolge
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ("Spezialsteuerdomizil
aufgrund Geschäftsort/Betriebsstätte") im Kanton Zürich beschränkt
steuerpflichtig sei. Mit Steueranspruchsmeldung vom 15. März 2015 teilte
das Steueramt der Stadt Zürich der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz mit, dass
es A ab 1.1.2011 als im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig erachte. Auf
Begehren von A beanspruchte das kantonale Steueramt Zürich mit Vorentscheid vom
26. Mai 2015 die Steuerhoheit mit Wirkung ab 1.1.2011. Eine hiergegen
erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. September 2015 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen seitens der Eheleute A/C erhobenen Rekurs
wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 29. Februar 2016 gegenüber A
ab, gegenüber seiner Ehefrau trat das Steuerrekursgericht auf das Rechtsmittel
nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 4. April 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Steueramt der Stadt Zürich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Steuerhoheit des Kantons
Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch
neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie
weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe
oder Betriebsstätten unterhalten. Darüber hinaus sind natürliche Personen ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben
(§ 4 Abs. 2 lit. a StG). Das Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
legt die Anknüpfungspunkte für eine wirtschaftliche Zugehörigkeit abschliessend
fest (Maja Bauer-Balmelli/Markus Nyffenegger in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 1, Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],
2.
A., Basel 2002, Art. 4 N. 33).
2.2
Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Kanton Schwyz unbeschränkt steuerpflichtig
ist. Er könnte damit im Kanton Zürich nur unter der Voraussetzung von § 4
Abs. 1 lit. a StG qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit der beschränkten
Steuerpflicht unterworfen werden, wenn er über einen Geschäftsbetrieb oder eine
Betriebsstätte im Kanton verfügen würde. Eine zwar im Kanton vom
Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, ohne dass er
gleichzeitig auch über einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im
Kanton verfügt, ist für eine beschränkte Steuerpflicht nicht ausreichend. Eine
solche würde lediglich dann Platz greifen, wenn ein internationaler Sachverhalt
im Sinn von § 4 Abs. 2 lit. a StG vorliegen würde.
2.2.1
Es fehlt an einer gesetzlichen Definition des Spezialsteuerdomizils des
"Geschäftsbetriebs" in § 4 Abs. 1 lit. a StG bzw.
Art. 4 Abs. 1 StHG. Ein solcher setzt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung doppelbesteuerungs- und harmonisierungsrechtlich ständige körperliche
Anlagen und Einrichtungen zum Ausüben einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraus
(BGr, 21. Dezember 2012,2C_708/2012, E. 4.6, mit Hinweisen; Daniel
de Vries Reilingh in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales
Steuerrecht, § 10 N. 13, mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden).
Eine Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen
Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint (BGr, 25. Mai
2011,2C_726/2010, E. 2.2 = StE 2011 A 24.24.41 Nr. 5 mit Hinweisen).
Wird ein solches Spezialsteuerdomizil geltend gemacht, so fordert die Praxis
weiter, dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt.
Bei Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht überwiegend von an sich vorhandenen
ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, sondern dezentral bei
diversen Kunden bzw. Abnehmern, kann es nicht darauf ankommen, wo diese
wohnhaft sind. Es genügt, wenn die übrigen Tätigkeiten (z. B. Vorbereitungs- sowie
administrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausgeübt werden (BGr,
4.
März 2009,2C_667/2008, E. 2.2). Diesfalls ist der Mittelpunkt des
geschäftlichen Betriebs zu erstellen (Daniel de Vries Reilingh, a. a. O., § 10 N. 16, mit weiteren
Hinweisen).
2.2.2
Wiederum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt das sekundäre
Steuerdomizil der Betriebsstätte im Sinn von Art. 4 Abs. 1 StHG bzw.
§ 4 Abs. 1 lit. a StG ständige körperliche Anlagen oder
Einrichtungen voraus, mittels derer sich ein qualitativ und quantitativ
wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen Betriebs des Unternehmens
vollzieht (BGr, 4. März 2009,2C_667/2008, E. 2.3). Für das Bestehen
einer interkantonalen Betriebsstätte wird damit ausdrücklich die
Verfügungsmacht über die ständige Anlage oder Einrichtung vorausgesetzt. Steht
eine ständige Anlage oder Einrichtung einem Unternehmen bloss während der
Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung, reicht dies angesichts des engen
Betriebsstättenbegriffs im interkantonalen Recht wohl noch nicht für die Bejahung
der Verfügungsmacht aus (vgl. Marc Vogelsang, Der Begriff der Betriebsstätte im
schweizerischen und internationalen Steuerrecht, Zürich 2015, S. 376 f.).
2.3
2.3.1
Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine
ärztlichen Dienstleistungen im Kanton Zürich als Selbständigerwerbender im Sinn
von § 18 Abs. 1 StG erbracht habe, was hier eine "entsprechende
Steuerpflicht (Spezialsteuerdomizil aufgrund Geschäftsort/Betriebsstätte)
auslöste". Die Vorinstanz hat den Auftritt des Beschwerdeführers gegen
aussen, seine versicherungsrechtliche Situation, die Art der Rechnungsstellung
und den gesundheitsrechtlichen Hintergrund eingehend geprüft und ist zum –
nachvollziehbaren – Schluss gelangt, nicht die H AG sei als ärztlicher
Dienstleiter zu betrachten, sondern der Beschwerdeführer persönlich als Selbständigerwerbender.
Unklar
bleibt indessen, ob die Vorinstanz die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer
habe in der Klinik G eine Betriebsstätte unterhalten, was nur dann möglich
wäre, wenn er in Zürich über feste Einrichtungen im Sinn der vorstehenden
Erwägungen (E. 2.2.2) tatsächlich verfügt hätte und hier einen qualitativ
und quantitativ wesentlichen Teil des kommerziellen Betriebs vollziehen würde.
Allenfalls geht die Vorinstanz aber auch von einem blossen Geschäftsbetrieb im Sinn
von § 4 Abs. 1 lit. a StG aus, wobei diesfalls die gesamte
ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen und im Licht des
konkreten Falls der Mittelpunkt des geschäftlichen Betriebs zu erstellen wäre
(vgl. E. 2.2.1 vorstehend).
2.3.2
Den Akten und der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Zusammenarbeit zwischen
dem Beschwerdeführer bzw. der von ihm beherrschten H AG und der Klinik G,
Zürich, wie folgt geregelt ist: Der Beschwerdeführer reserviere in der Klinik G
einen Operationssaal, melde die Art der durchzuführenden Operation sowie den
Bedarf an dafür benötigtem Personal an. Die H AG fakturiere bzw. melde die
getätigten Leistungen an die Klinik G; diese wiederum fakturiere diese Leistungen
zusammen mit den nicht ärztlichen Spitalleistungen an die Patienten. Werde die
ärztliche Operationsleistung durch den Patienten bezahlt, überweise die Klinik G
der H AG die von dieser gestellte Faktura abzüglich 3 % Verwaltungs-
und Inkassokosten.
Unbestritten ist damit, dass weder die H AG noch der
Beschwerdeführer selbst über ständige eigene oder gemietete Anlagen und
Einrichtungen im Kanton Zürich bzw. in der Klinik G verfügt, in welchen er
seine ärztliche Tätigkeit ausübt. Die Einrichtungen stehen im Einzelfall nach
entsprechender Reservation und Voranmeldung zur Verfügung. Ebenso wenig
fakturiert der Beschwerdeführer die nichtärztliche Spitalleistung gegenüber den
Patienten. Die vor der eigentlichen Operation durchzuführenden Untersuchungen finden
demgegenüber offensichtlich nicht in der Klinik G statt, ebenso wenig die
Nachuntersuchungen. Ein ständig dem Beschwerdeführer in der Klinik zur
Verfügung stehendes Sprechzimmer wird auch seitens des Beschwerdegegners nicht
behauptet.
2.3.3
Der Revisionsbericht vom 5. März 2015 über die H AG zu den
Staatssteuereinschätzungen 2011 und 2012 hält weiter fest, dass der
Beschwerdeführer im Kanton Schwyz und im Kanton Zürich als Arzt tätig sei.
Seine Praxis bzw. die Praxisinfrastruktur befinde sich indessen "in der E AG,
F (SZ)", wobei er im Kanton Zürich eine Zweigniederlassung aufweise.
Der Bericht hält fest, dass die H AG einen Nettoumsatz von Fr. …
(erstes Geschäftsjahr, 5.11.2010–31.12.2011) bzw. von Fr. … verbucht hat.
Im ersten Geschäftsjahr sind Fr. … auf Tätigkeiten im Kanton Zürich (Klinik
G) entfallen, Fr. … auf Tätigkeiten in I/SZ (Spital I AG) und Fr. … auf
die E AG mit Sitz in F (SZ). In etwa dasselbe Bild ergibt sich 2012: Bei
einem Nettoumsatz von Fr. … sind Fr. … auf Tätigkeiten im Kanton
Zürich entfallen, Fr. … auf solche in I (SZ) und Fr. … auf F (SZ).
Diesen buchhalterischen Grundlagen lässt sich damit entnehmen, dass rund zwei
Drittel der Einnahmen der H AG auf ärztliche Tätigkeiten in der Klinik G
und damit auf den Kanton Zürich entfallen, ein Drittel auf solche im Kanton
Schwyz. Dies legt an sich nahe, dass im Sinn einer rein betriebswirtschaftlichen
Betrachtung die ärztliche Haupttätigkeit jedenfalls in den Jahren 2011 und 2012
tatsächlich im Kanton Zürich erbracht worden ist. Indessen ist dem Revisionsbericht
weiter zu entnehmen, dass die H AG unter der Position Personalaufwand
Fr. … pro Geschäftsjahr für einen Assistenzarzt aufgewendet hat. Den in
den Akten liegenden Rechnungen der H AG lässt sich weiter entnehmen, dass
der Klinik G seitens der H AG ein "Honorar Assistenz" in
Rechnung gestellt worden ist. Damit ist unklar, ob die in der H AG
verbuchten Honorare tatsächlich allein auf ärztliche Leistungen des
Beschwerdeführers entfallen und wie die weiteren in der H AG verbuchten
(Praxis-) Unkosten aufzuteilen sind.
2.3.4
Weder im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt
noch im Verfahren vor der Vorinstanz ist das Vorliegen einer Betriebsstätte
bzw. eines Geschäftsbetriebs im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. a StG
untersucht worden. Beim gegebenen Sachverhalt ist indessen der Nachweis einer
Betriebsstätte bzw. eines Geschäftsbetriebs – wie dargelegt – zwingend Voraussetzung
für die Besteuerung des Beschwerdeführers im Kantons Zürich. Weder aus den dem Verwaltungsgericht
vorliegenden Akten noch aus einer unbestrittenen Sachdarstellung der Parteien
lassen sich zum Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. eines Geschäftsbetriebs im
Kanton Zürich weitere Erkenntnisse gewinnen. Damit ist die Sache schon aus
Gründen des rechtlichen Gehörs und zur Wahrung des Instanzenzugs an die
Vorinstanz zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei das Vorliegen einer Betriebsstätte zu
untersuchen und zu beurteilen haben. Ist eine solche zu verneinen, ist das
Vorliegen eines Geschäftsbetriebs im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. a
StG zu untersuchen und zu beurteilen. Dabei wäre der Mittelpunkt der ärztlichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zu eruieren, wobei hierfür eine Gesamtschau der
ärztlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorzunehmen ist und die rein
betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse hierzu lediglich ein (allerdings
gewichtiges) Element darstellen.
Die
Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen
zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bleibt die Frage entzogen, ob die
Mitteilung des Steueramts der Stadt Zürich an die kantonale Steuerverwaltung
Schwyz vom 26. Mai 2015 bereits für das Steuerjahr 2011 und die
fortfolgenden Steuerperioden Wirkung entfalten könne (vgl. BGr, 4. Dezember
2014,2C_431/2014, E. 3.2.).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG), da eine Rückweisung mit offenem Ausgang als
Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (BGr, 28. April 2014,2C_845/2013,
E. 3). Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, nachdem es
an einem entsprechenden Antrag fehlt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
4.
Nach der Regelung von
Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren
Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn
von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird
an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …