SB.2016.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00043
24. August 2016Deutsch6 min
(URT.2016.18316)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00043
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
Staats- und Gemeindesteuern 2002–2004
(Schlussrechnung/Zinsabrechnung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 26. Juni
2015 versandte das Steueramt der Stadt C drei separate Schlussrechnungen an A und
B für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2004. Dabei erhob es Verzugszinsen
in Höhe von Fr. … (2002), Fr. … (2003) und Fr. … (2004) und nahm
eine Verrechnung/Umbuchung in Höhe von Fr. … (2002 und 2003) vor.
B. Mit
Einsprachen vom 3. August 2015 wandten sich die Pflichtigen sowohl gegen
die Verzugszinsen als auch gegen die Verrechnung/Umbuchung. Sie stellten sich
auf den Standpunkt, dass beide Posten nicht ausgewiesen und im Übrigen bereits
verjährt seien. Das Steueramt der Stadt C wies die Einsprachen am 11. August
2015 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt
am 29. März 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien keine Verzugszinsen zu
erheben. Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung.
Während sich das Steueramt der Stadt C nicht vernehmen
liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Vorab ist festzuhalten,
dass die Pflichtigen in ihrer Beschwerde die Höhe der Verzugszinsen und die Verrechnung/Umbuchung
in Höhe von Fr. … nicht mehr rügen.
Sie bringen ausschliesslich vor, dass die Verzugszinsen bereits verjährt seien.
2.
2.1
In der
Schlussrechnung werden Zinsen zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag
in der Steuerperiode berechnet (§ 174 Abs. 1 lit. b des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Einzelheiten, einschliesslich
des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt (§ 174
Abs. 2 StG; siehe hierzu §§ 49 ff. der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]).
2.2
Wie die
Pflichtigen zu Recht vorbringen, ist die Verjährung der Verzugszinsforderung
weder in § 174 StG noch in §§ 49 ff. VO StG geregelt. Das
Gesetz regelt lediglich die Veranlagungs- und Bezugsverjährung der Steuerforderung
(§ 130 f. StG).
2.2.1
Im Privatrecht wird der Grundsatz bejaht, wonach auch die
Verzugszinsforderung der Verjährung unterliegt. Streitig ist dagegen, welche
Verjährungsfrist anwendbar ist. Das Bundesgericht hat sich in einem frühen
Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass Verzugszinsen der Verjährungsfrist
des Hauptanspruches unterliegen (vgl. BGE 52 II 215 E. 2). Daran hat es in
einem neueren Entscheid festgehalten (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,
4C.206/2001, E. 7b). Demgegenüber spricht sich der überwiegende Teil der
Lehre dafür aus, dass bei Verzugszinsen die allgemeine zehnjährige
Verjährungsfrist nach Art. 127 des Obligationenrechts vom 30. März
1911.
(OR) zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 345 E. 4.2.1).
Unbestritten ist bei beiden Auffassungen, dass die allgemeinen Hinderungs-,
Stillstands- und Unterbrechungsgründe nach Art. 134 ff. OR auch bei
der Verjährung von Verzugszinsen Anwendung finden. Denn andernfalls würden
Verzugszinsen gerade bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung
regelmässig verjähren, bevor Bestand und Höhe der Forderung überhaupt
feststehen und Verzugszinsen berechnet werden könnten, was das Institut des
Verzugszinses aushöhlen würde.
2.2.2
Im öffentlichen Recht unterliegen sämtliche Forderungen auch ohne
entsprechende gesetzliche Grundlage der Verjährung. Fehlen Vorschriften über
Beginn und Dauer der Verjährung, sind gesetzliche Regelungen für verwandte Ansprüche
heranzuziehen (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5). Damit unterliegen auch die
Verzugszinsen für die Steuerforderung der Verjährung. Betreffend Verjährung der
Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen sieht Rz. 76 der Weisung der
Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli
2005.
(ZStB I Nr. 33/013) ausdrücklich vor, dass sie zusammen mit dem
Hauptanspruch verjähren. Dieser Rückgriff auf die in § 130 f. StG geregelte
Verjährungsfrist der Steuerforderung ist sachgerecht und entspricht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Privatrecht und im Bundesverwaltungsrecht
(vgl. BGE 129 V 345 betreffend AHV/IV/EO-Beiträge). Selbst die Pflichtigen
wollen bei den Verzugszinsen die (relative) fünfjährige Verjährungsfrist nach § 130
Abs. 1 StG analog zur Anwendung bringen. Sie verkennen dabei aber, dass
mit dem Rückgriff auf die Verjährungsfrist der Steuerforderung auch die in
§ 130 Abs. 2 und 3 StG geregelten Stillstands- und
Unterbrechungsgründe anwendbar sind, weil die Verzugszinsforderung sonst regelmässig
verjähren würde, noch bevor die Höhe der Steuerforderung rechtskräftig festgelegt
worden ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer
noch nicht verjährten Steuerforderung ausgegangen ist.
2.2.3
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Einschätzungs- und
Veranlagungsverfahren der Steuerperioden 2002 bis 2004 mit Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 27. Februar 2015 rechtskräftig abgeschlossen
worden, nachdem die Pflichtigen ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht
verspätet erhoben hatten (vgl. den Nichteintretensentscheid
SB.2015.00037/SB.2015.00038 vom 6. Mai 2015). Das Steuerrekursgericht hat
sich in seinem Entscheid ausdrücklich mit der Veranlagungsverjährung befasst
und die Steuerperiode 2001, nicht aber die Steuerperioden 2002 bis 2004 als
verjährt erachtet. Dieser Entscheid ist im Bezugsverfahren bindend, weshalb die
Veranlagungsverjährung für die Steuerperioden 2002 bis 2004 nicht mehr infrage
gestellt werden kann. Was die Bezugsverjährung nach § 131 StG betrifft, so
ist im heutigen Zeitpunkt offensichtlich weder die relative Bezugsverjährung
(Abs. 1) noch die absolute Bezugsverjährung (Abs. 3) eingetreten,
nachdem seit dem rechtskräftigen Entscheid erst rund eineinhalb Jahre vergangen
sind und die Verjährung während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens still
steht (§ 130 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 131
Abs. 2 StG). Ist die Steuerforderung 2002 bis 2004 damit noch nicht
verjährt, was von den Pflichtigen im Übrigen auch nicht behauptet wird, gilt
dies nach den vorherigen Ausführungen auch für die damit zusammenhängende
Verzugszinsforderung.
2.3
Zusammenfassend
ist das kantonale Steueramt zu Recht davon ausgegangen, dass die vom
Gemeindesteueramt in der Schlussrechnung erhobenen Verzugszinsen noch nicht verjährt
sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …