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Entscheid

SB.2016.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00043

24. August 2016Deutsch6 min

(URT.2016.18316)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 26. Juni

2015 versandte das Steueramt der Stadt C drei separate Schlussrechnungen an A und

B für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2004. Dabei erhob es Verzugszinsen

in Höhe von Fr. … (2002), Fr. … (2003) und Fr. … (2004) und nahm

eine Verrechnung/Umbuchung in Höhe von Fr. … (2002 und 2003) vor.

B. Mit

Einsprachen vom 3. August 2015 wandten sich die Pflichtigen sowohl gegen

die Verzugszinsen als auch gegen die Verrechnung/Umbuchung. Sie stellten sich

auf den Standpunkt, dass beide Posten nicht ausgewiesen und im Übrigen bereits

verjährt seien. Das Steueramt der Stadt C wies die Einsprachen am 11. August

2015 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt

am 29. März 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien keine Verzugszinsen zu

erheben. Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Während sich das Steueramt der Stadt C nicht vernehmen

liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Vorab ist festzuhalten,

dass die Pflichtigen in ihrer Beschwerde die Höhe der Verzugszinsen und die Verrechnung/Umbuchung

in Höhe von Fr. … nicht mehr rügen.

Sie bringen ausschliesslich vor, dass die Verzugszinsen bereits verjährt seien.

2.

2.1

In der

Schlussrechnung werden Zinsen zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag

in der Steuerperiode berechnet (§ 174 Abs. 1 lit. b des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Einzelheiten, einschliesslich

des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt (§ 174

Abs. 2 StG; siehe hierzu §§ 49 ff. der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]).

2.2

Wie die

Pflichtigen zu Recht vorbringen, ist die Verjährung der Verzugszinsforderung

weder in § 174 StG noch in §§ 49 ff. VO StG geregelt. Das

Gesetz regelt lediglich die Ver­anlagungs- und Bezugsverjährung der Steuerforderung

(§ 130 f. StG).

2.2.1

Im Privatrecht wird der Grundsatz bejaht, wonach auch die

Verzugszinsforderung der Verjährung unterliegt. Streitig ist dagegen, welche

Verjährungsfrist anwendbar ist. Das Bundesgericht hat sich in einem frühen

Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass Verzugszinsen der Verjährungsfrist

des Hauptanspruches unterliegen (vgl. BGE 52 II 215 E. 2). Daran hat es in

einem neueren Entscheid festgehalten (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,

4C.206/2001, E. 7b). Demgegenüber spricht sich der überwiegende Teil der

Lehre dafür aus, dass bei Verzugszinsen die allgemeine zehnjährige

Verjährungsfrist nach Art. 127 des Obligationenrechts vom 30. März

1911.

(OR) zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 345 E. 4.2.1).

Unbestritten ist bei beiden Auffassungen, dass die allgemeinen Hinderungs-,

Stillstands- und Unterbrechungsgründe nach Art. 134 ff. OR auch bei

der Verjährung von Verzugszinsen Anwendung finden. Denn andernfalls würden

Verzugs­zinsen gerade bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung

regelmässig verjähren, bevor Bestand und Höhe der Forderung überhaupt

feststehen und Verzugszinsen berechnet werden könnten, was das Institut des

Verzugszinses aushöhlen würde.

2.2.2

Im öffentlichen Recht unterliegen sämtliche Forderungen auch ohne

entsprechende gesetzliche Grundlage der Verjährung. Fehlen Vorschriften über

Beginn und Dauer der Verjährung, sind gesetzliche Regelungen für verwandte Ansprüche

heranzuziehen (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5). Damit unterliegen auch die

Verzugszinsen für die Steuerforderung der Verjährung. Betreffend Verjährung der

Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen sieht Rz. 76 der Weisung der

Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli

2005.

(ZStB I Nr. 33/013) ausdrücklich vor, dass sie zusammen mit dem

Hauptanspruch verjähren. Dieser Rückgriff auf die in § 130 f. StG geregelte

Verjährungsfrist der Steuerforderung ist sachgerecht und entspricht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Privatrecht und im Bundesverwaltungsrecht

(vgl. BGE 129 V 345 betreffend AHV/IV/EO-Beiträge). Selbst die Pflichtigen

wollen bei den Verzugszinsen die (relative) fünfjährige Verjährungsfrist nach § 130

Abs. 1 StG analog zur Anwendung bringen. Sie verkennen dabei aber, dass

mit dem Rückgriff auf die Verjährungsfrist der Steuerforderung auch die in

§ 130 Abs. 2 und 3 StG geregelten Stillstands- und

Unterbrechungsgründe anwendbar sind, weil die Verzugszinsforderung sonst regelmässig

verjähren würde, noch bevor die Höhe der Steuerforderung rechtskräftig festgelegt

worden ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer

noch nicht verjährten Steuerforderung ausgegangen ist.

2.2.3

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Einschätzungs- und

Veranlagungsverfahren der Steuerperioden 2002 bis 2004 mit Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 27. Februar 2015 rechtskräftig abgeschlossen

worden, nachdem die Pflichtigen ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht

verspätet erhoben hatten (vgl. den Nichteintretensentscheid

SB.2015.00037/SB.2015.00038 vom 6. Mai 2015). Das Steuerrekursgericht hat

sich in seinem Entscheid ausdrücklich mit der Veranlagungsverjährung befasst

und die Steuerperiode 2001, nicht aber die Steuerperioden 2002 bis 2004 als

verjährt erachtet. Dieser Entscheid ist im Bezugsverfahren bindend, weshalb die

Veranlagungsverjährung für die Steuerperioden 2002 bis 2004 nicht mehr infrage

gestellt werden kann. Was die Bezugsverjährung nach § 131 StG betrifft, so

ist im heutigen Zeitpunkt offensichtlich weder die relative Bezugsverjährung

(Abs. 1) noch die absolute Bezugsverjährung (Abs. 3) eingetreten,

nachdem seit dem rechtskräftigen Entscheid erst rund eineinhalb Jahre vergangen

sind und die Verjährung während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens still

steht (§ 130 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 131

Abs. 2 StG). Ist die Steuerforderung 2002 bis 2004 damit noch nicht

verjährt, was von den Pflichtigen im Übrigen auch nicht behauptet wird, gilt

dies nach den vorherigen Ausführungen auch für die damit zusammenhängende

Verzugszinsforderung.

2.3

Zusammenfassend

ist das kantonale Steueramt zu Recht davon ausgegangen, dass die vom

Gemeindesteueramt in der Schlussrechnung erhobenen Verzugszinsen noch nicht verjährt

sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,

§ 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …