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Entscheid

SB.2016.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00046

24. August 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18299)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Gegen

den mit B (nachfolgend die Pflichtige) verheirateten und selbständig als … tätigen

A (nachfolgend der Pflichtige) wurde betreffend die Steuerjahre 2001 bis 2008

ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen Verdachts auf Nichtdeklaration von

Einkünften geführt. In der diesbezüglich durchgeführten Untersuchung konnte der

Pflichtige nachweisen, dass er nach der Ist-Methode deklarierte und aus

verschiedenen persönlichen Gründen Guthaben in Millionenhöhe noch nicht

verrechnet hatte. Das Nach- und Strafsteuerverfahren wurde eingestellt mit dem

Hinweis, dass die aufgelaufenen Guthaben in den Folgejahren zu verrechnen und

zu deklarieren seien.

B.

Für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2012 wurden die Pflichtigen am 10. Juli

2014 nach pflichtgemässem Ermessen wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt:

Steuerperiode 2010: Staats- und

Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

Steuerperiode 2011:

Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

Steuerperiode 2012:

Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

C. Die

hiergegen unter Nachreichung der Steuererklärung erhobenen Einsprachen wurden

teilweise gutgeheissen und die Pflichtigen unter Vornahme gewisser Korrekturen

gegenüber der Nachdeklaration wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt:

Steuerperiode 2010:

Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

Steuerperiode 2011:

Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

Steuerperiode 2012:

Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

Erwägungen

II.

Die von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Rechtsmittel

wies das Steuerrekursgericht am 30. März 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden:

Steuerperiode 2010:

Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

Steuerperiode 2011:

Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

Steuerperiode 2012:

Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Steuerbares Einkommen:

Fr.

Fr.

Steuerbares Vermögen:

Fr.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete

beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels. Die eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2012 (SB.2016.00046)

und direkter Bundessteuer 2010 bis 2012 (SB.2016.00047) betreffen dieselben

Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen

sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kanto­nale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) die Vor­schriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",

was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

2.

Staats- und Gemeindesteuern

2.1

Das

Steuerrekursgericht hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend und vollständig

dargelegt, worauf vorweg zu verweisen ist. Demgemäss sind Selbständigerwerbende,

die weder im Sinn von Art. 957 in Verbindung mit Art. 934 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) buchführungspflichtig sind noch

freiwillig nach kaufmännischer Art Buch führen, berechtigt, ihr

Geschäftseinkommen erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs als realisiert zu betrachten

(vgl. so schon RB 1960 Nr. 97; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 18

N. 125 ff., m.w.H., auch zum Folgenden). Diese sogenannte

"Ist-Methode" steht im Gegensatz zur "Soll-Methode", die

auf der Aktivierung der Forderungen im Zeitpunkt ihres Erwerbs und der Bildung

von Rückstellungen zum Ausgleich von Unsicherheiten bezüglich der

Einbringlichkeit beruht (VGr, 10. Dezember 1985, SR 16/1985).

2.2

Die Wahl

der Abrechnungsmethode ist für die erwähnte Kategorie von Steuerpflichtigen somit

grundsätzlich frei; es muss immerhin Gewähr dafür geboten sein, dass das Einkommen

kontinuierlich und lückenlos erfasst wird. Die Methodenwahl darf jedenfalls

nicht dazu führen, dass ein Teil des Berufseinkommens der Besteuerung entgeht

(VGr, 26. November 1981, ZBl 83/1982, S. 316 = ZR 81/1982 Nr. 99).

Ein Wechsel der Methodenwahl ist grundsätzlich zulässig, falls sichergestellt

ist, dass keine Komponente des Berufseinkommens der Besteuerung entzogen wird

(BGr, 7. Oktober 1966, Pra 56 Nr. 8 = ASA 36, 31). Will der

Steuerpflichtige einen solchen Methodenwechsel zur "Soll-Methode" vornehmen,

hat er diese vollständig und für sämtliche Einnahmen und Ausgaben umzusetzen.

Es ist vor diesem Hintergrund etwa nicht angängig, weiterhin grundsätzlich

unter der "Ist-Methode" zu deklarieren und einzelne Abzüge nach der

"Soll-Methode" geltend zu machen (RB 1994 Nr. 36).

2.3

Hinsichtlich

der Frage, in welchem Zeitpunkt unter der "Soll-Methode" Aufwand und

Ertrag entstanden sind, ist grundsätzlich auf den Forderungserwerb abzustellen.

Der Ertrag entsteht, wenn ein fester Rechtsanspruch auf die Gegenleistung

entstanden ist (Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich etc. 2012, § 15

Rz. 72). Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ist eine Forderung in jenem

Zeitpunkt endgültig zugeflossen und damit einkommensbildend, in welchem die

Verwirklichung der Forderung so gewiss und gesichert ist, dass sie nach der

allgemeinen Verkehrsauffassung dem Zufluss von Geld oder Sachwerten

gleichgestellt werden kann. Unter der "Soll-Methode" ist damit

insbesondere nicht auf den Zahlungstermin abzustellen, weil damit der

Zuflusszeitpunkt mehr oder weniger ins Belieben des Steuerpflichtigen gestellt

würde (Reich, a.a.O., § 10 Rz. 51 ff.).

3.

3.1

Der

Pflichtige macht geltend, in der Steuerperiode 2009 von der seit 1982 in

Anspruch genommenen "Ist-Methode" zur "Soll-Methode"

gewechselt zu haben, da er sich mit einer hohen, seine Existenz gefährdenden

Haftpflichtforderung in Millionenhöhe zzgl. Zinsen konfrontiert gesehen habe.

In der Steuererklärung 2010 habe er daher eine erfolgswirksame Rückstellung von

Fr. … getätigt, entsprechend den Ausführungen eines Gutachtens zur Höhe

der Schadenersatzforderung. Im Juni 2015 habe der Schadenersatzprozess vor dem Bezirksgericht

C mit einem Vergleich über Fr. … abgeschlossen werden können. Auf den

Pflichtigen würden jedenfalls Fr… (Selbstbehalt der Versicherung) entfallen. Im

Mehrbetrag bestehe zwar grundsätzlich eine Versicherungsdeckung. Allerdings sei

noch offen, ob und allenfalls in welchem Umfang der Pflichtige zusätzlich zum

Selbstbehalt zufolge grober Fahrlässigkeit einen weiteren Regress der

Versicherung hinzunehmen habe.

3.2

Die

Vorinstanz hat festgestellt, dass der Pflichtige den Wechsel zur

"Soll-Methode" einkommensseitig jedenfalls in der Steuerperiode 2009

nicht vollzogen habe, sondern weiterhin nach der "Ist-Methode" seine

Einkünfte im Zeitpunkt des Zahlungszugangs deklariert habe. Sodann fehle es

insbesondere an einer umfassenden Abrechnung über die aufgelaufenen

Kundenguthaben per 1. Januar 2009.

3.3

Die

korrekte Erfassung der Einnahmen und Ausgaben nach der "Soll-Methode"

umfasst insbesondere auch die vollständige Erfassung der Kundenguthaben per

Ende des jeweiligen Steuerjahres. Es ist unbestritten, dass der Pflichtige

Kundenguthaben in erheblichem Ausmass (Fr. …) aus den Kalenderjahren 2001 bis

2009.

nicht bzw. verspätet fakturiert hat. Diese Guthaben haben sich im Rahmen

des Nach- und Strafsteuerverfahrens durch den Vergleich von nach der

"Soll-Methode" geführten Jahresrechnungen und der nach der

"Ist-Methode" geführten Hilfsblätter ergeben und sind der Höhe nach

ebenso unbestritten. Seine Einkünfte für die hier streitbetroffenen Steuerjahre

2010.

bis 2012 aus selbständigem Erwerb hat der Pflichtige mit dem

"Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische

Buchhaltung" deklariert, ohne dass dem Hilfsblatt hinsichtlich der

Einkünfte irgendwelche weitere Unterlagen beigelegen haben. Wohl behauptet der

Pflichtige, seine Einkünfte in den jeweiligen Steuerperioden aufgrund der

"fakturierten Honorare pro Geschäftsjahr" deklariert zu haben.

Hinsichtlich der in den Vorjahren aufgelaufenen und im eingestellten Nach- und

Strafsteuerverfahren erhobenen Kundenguthaben aus den Jahren 2001 bis 2009 in

der Höhe von Fr. … ist der Pflichtige der Auffassung, dass er auch beim

Übergang zur "Soll-Methode" nicht bzw. erst mit Fakturierung der Guthaben

über diese auch steuerlich abzurechnen habe. Der Pflichtige bestreitet damit

letztlich auch nicht, die entstandenen Kundenguthaben aus den Vorjahren noch

nicht fakturiert bzw. in seine deklarierten Einkünfte 2009 überführt zu haben.

Dispositiv

Damit hat er jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt

hat – den Wechsel zur "Soll-Methode" eben gerade nicht umfassend

vollzogen. Zunächst ist offen, ob der Pflichtige die im Kalenderjahr 2010 und

den Folgejahren entstanden Kundenguthaben vollständig erfasst hat oder ob Teile

der entstandenen Kundenguthaben wie in den Vorjahren durch Unterlassung der Fakturierung

unzulässigerweise in eine andere Periode verschoben worden sind. Vor allem ist

beim vom Pflichtigen gewählten Vorgehen jedoch die Gewähr für eine vollständige

Erfassung der in den Vorjahren erworbenen Kundenguthaben nicht gegeben. Es

steht dem Pflichtigen – entgegen seiner Auffassung – unter der

"Soll-Methode" eben nicht zu, diese Guthaben nach eigenem Gutdünken

in einer späteren Steuerperiode zu fakturieren und zu deklarieren, in welcher

er etwa durch die Schadenersatzforderung seiner Kundschaft hohe Auslagen aufweist.

Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Frage der Bildung

für Rückstellungen im Hinblick auf einen Schadenfall unter der

"Ist-Methode" gewürdigt. Es liegt im Wesen dieser Abrechungsmethode,

dass ein solcher Schaden erst gewinnmindernd berücksichtigt werden kann, wenn

der entsprechende Aufwand feststeht und anfällt. Den entsprechenden Ausführungen

und der weiteren Würdigung der Vorinstanz, dass die Weiterführung der

"Ist-Methode" im vorliegenden Fall zu einem sachgerechten Resultat

führt, tritt das Verwaltungsgericht bei, unter Verweis auf die vorinstanzliche

Begründung.

Zu Recht haben bei dieser Sachlage die Vorinstanzen damit die

"Ist-Methode" weiter fortgeführt und die vom Pflichtigen bezüglich

der Debitoren und Kreditoren vorgenommenen Abgrenzungen sowie die insbesondere

mit dem behaupteten Schadenfall vorgenommenen Rückstellungen korrigiert.

Betragsmässig sind diese Korrekturen zu Recht nicht umstritten.

3.4 Der

Pflichtige unterlässt es sodann, seinen Antrag auf Senkung des steuerbaren Vermögens

jeweils auf Fr. … in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch nur

ansatzweise zu begründen. Da die Begründung der Anträge Gültigkeitserfordernis

des Rechtsmittels darstellt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 154

N. 50) ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dies führt zusammenfassend zur Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese einzutreten ist.

4.

Direkte Bundessteuer

Die Sach- und Rechtslage betreffend die direkte

Bundessteuer ist identisch mit derjenigen betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern. § 18 Abs. 1 StG entspricht wörtlich Art. 18

Abs. 1 DBG.

Damit ist die Beschwerde des Pflichtigen auch hinsichtlich

der direkten Bundessteuer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Verfahren SB.2016.00046 und SB.2016.00047 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010

bis 2012 (SB.2016.00046) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2010

bis 2012 (SB.2016.00047) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00046 wird

festgesetzt auf:

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 10'060.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00047 wird

festgesetzt auf:

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

6. Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

7. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …