SB.2016.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00046
24. August 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18299)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00046
SB.2016.00047
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1.
A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010–2012
Direkte Bundessteuer 2010–2012,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gegen
den mit B (nachfolgend die Pflichtige) verheirateten und selbständig als … tätigen
A (nachfolgend der Pflichtige) wurde betreffend die Steuerjahre 2001 bis 2008
ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen Verdachts auf Nichtdeklaration von
Einkünften geführt. In der diesbezüglich durchgeführten Untersuchung konnte der
Pflichtige nachweisen, dass er nach der Ist-Methode deklarierte und aus
verschiedenen persönlichen Gründen Guthaben in Millionenhöhe noch nicht
verrechnet hatte. Das Nach- und Strafsteuerverfahren wurde eingestellt mit dem
Hinweis, dass die aufgelaufenen Guthaben in den Folgejahren zu verrechnen und
zu deklarieren seien.
B.
Für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2012 wurden die Pflichtigen am 10. Juli
2014 nach pflichtgemässem Ermessen wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt:
Steuerperiode 2010: Staats- und
Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
…
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
Steuerperiode 2011:
Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
…
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
Steuerperiode 2012:
Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
…
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
C. Die
hiergegen unter Nachreichung der Steuererklärung erhobenen Einsprachen wurden
teilweise gutgeheissen und die Pflichtigen unter Vornahme gewisser Korrekturen
gegenüber der Nachdeklaration wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt:
Steuerperiode 2010:
Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
…
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
Steuerperiode 2011:
Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
…
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
Steuerperiode 2012:
Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
Erwägungen
II.
Die von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Rechtsmittel
wies das Steuerrekursgericht am 30. März 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden:
Steuerperiode 2010:
Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
…
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
Steuerperiode 2011:
Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
…
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
Steuerperiode 2012:
Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Steuerbares Einkommen:
Fr.
…
Fr.
…
Steuerbares Vermögen:
Fr.
…
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete
beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels. Die eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2012 (SB.2016.00046)
und direkter Bundessteuer 2010 bis 2012 (SB.2016.00047) betreffen dieselben
Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen
sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",
was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
Staats- und Gemeindesteuern
2.1
Das
Steuerrekursgericht hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend und vollständig
dargelegt, worauf vorweg zu verweisen ist. Demgemäss sind Selbständigerwerbende,
die weder im Sinn von Art. 957 in Verbindung mit Art. 934 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) buchführungspflichtig sind noch
freiwillig nach kaufmännischer Art Buch führen, berechtigt, ihr
Geschäftseinkommen erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs als realisiert zu betrachten
(vgl. so schon RB 1960 Nr. 97; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 18
N. 125 ff., m.w.H., auch zum Folgenden). Diese sogenannte
"Ist-Methode" steht im Gegensatz zur "Soll-Methode", die
auf der Aktivierung der Forderungen im Zeitpunkt ihres Erwerbs und der Bildung
von Rückstellungen zum Ausgleich von Unsicherheiten bezüglich der
Einbringlichkeit beruht (VGr, 10. Dezember 1985, SR 16/1985).
2.2
Die Wahl
der Abrechnungsmethode ist für die erwähnte Kategorie von Steuerpflichtigen somit
grundsätzlich frei; es muss immerhin Gewähr dafür geboten sein, dass das Einkommen
kontinuierlich und lückenlos erfasst wird. Die Methodenwahl darf jedenfalls
nicht dazu führen, dass ein Teil des Berufseinkommens der Besteuerung entgeht
(VGr, 26. November 1981, ZBl 83/1982, S. 316 = ZR 81/1982 Nr. 99).
Ein Wechsel der Methodenwahl ist grundsätzlich zulässig, falls sichergestellt
ist, dass keine Komponente des Berufseinkommens der Besteuerung entzogen wird
(BGr, 7. Oktober 1966, Pra 56 Nr. 8 = ASA 36, 31). Will der
Steuerpflichtige einen solchen Methodenwechsel zur "Soll-Methode" vornehmen,
hat er diese vollständig und für sämtliche Einnahmen und Ausgaben umzusetzen.
Es ist vor diesem Hintergrund etwa nicht angängig, weiterhin grundsätzlich
unter der "Ist-Methode" zu deklarieren und einzelne Abzüge nach der
"Soll-Methode" geltend zu machen (RB 1994 Nr. 36).
2.3
Hinsichtlich
der Frage, in welchem Zeitpunkt unter der "Soll-Methode" Aufwand und
Ertrag entstanden sind, ist grundsätzlich auf den Forderungserwerb abzustellen.
Der Ertrag entsteht, wenn ein fester Rechtsanspruch auf die Gegenleistung
entstanden ist (Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich etc. 2012, § 15
Rz. 72). Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ist eine Forderung in jenem
Zeitpunkt endgültig zugeflossen und damit einkommensbildend, in welchem die
Verwirklichung der Forderung so gewiss und gesichert ist, dass sie nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung dem Zufluss von Geld oder Sachwerten
gleichgestellt werden kann. Unter der "Soll-Methode" ist damit
insbesondere nicht auf den Zahlungstermin abzustellen, weil damit der
Zuflusszeitpunkt mehr oder weniger ins Belieben des Steuerpflichtigen gestellt
würde (Reich, a.a.O., § 10 Rz. 51 ff.).
3.
3.1
Der
Pflichtige macht geltend, in der Steuerperiode 2009 von der seit 1982 in
Anspruch genommenen "Ist-Methode" zur "Soll-Methode"
gewechselt zu haben, da er sich mit einer hohen, seine Existenz gefährdenden
Haftpflichtforderung in Millionenhöhe zzgl. Zinsen konfrontiert gesehen habe.
In der Steuererklärung 2010 habe er daher eine erfolgswirksame Rückstellung von
Fr. … getätigt, entsprechend den Ausführungen eines Gutachtens zur Höhe
der Schadenersatzforderung. Im Juni 2015 habe der Schadenersatzprozess vor dem Bezirksgericht
C mit einem Vergleich über Fr. … abgeschlossen werden können. Auf den
Pflichtigen würden jedenfalls Fr… (Selbstbehalt der Versicherung) entfallen. Im
Mehrbetrag bestehe zwar grundsätzlich eine Versicherungsdeckung. Allerdings sei
noch offen, ob und allenfalls in welchem Umfang der Pflichtige zusätzlich zum
Selbstbehalt zufolge grober Fahrlässigkeit einen weiteren Regress der
Versicherung hinzunehmen habe.
3.2
Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass der Pflichtige den Wechsel zur
"Soll-Methode" einkommensseitig jedenfalls in der Steuerperiode 2009
nicht vollzogen habe, sondern weiterhin nach der "Ist-Methode" seine
Einkünfte im Zeitpunkt des Zahlungszugangs deklariert habe. Sodann fehle es
insbesondere an einer umfassenden Abrechnung über die aufgelaufenen
Kundenguthaben per 1. Januar 2009.
3.3
Die
korrekte Erfassung der Einnahmen und Ausgaben nach der "Soll-Methode"
umfasst insbesondere auch die vollständige Erfassung der Kundenguthaben per
Ende des jeweiligen Steuerjahres. Es ist unbestritten, dass der Pflichtige
Kundenguthaben in erheblichem Ausmass (Fr. …) aus den Kalenderjahren 2001 bis
2009.
nicht bzw. verspätet fakturiert hat. Diese Guthaben haben sich im Rahmen
des Nach- und Strafsteuerverfahrens durch den Vergleich von nach der
"Soll-Methode" geführten Jahresrechnungen und der nach der
"Ist-Methode" geführten Hilfsblätter ergeben und sind der Höhe nach
ebenso unbestritten. Seine Einkünfte für die hier streitbetroffenen Steuerjahre
2010.
bis 2012 aus selbständigem Erwerb hat der Pflichtige mit dem
"Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische
Buchhaltung" deklariert, ohne dass dem Hilfsblatt hinsichtlich der
Einkünfte irgendwelche weitere Unterlagen beigelegen haben. Wohl behauptet der
Pflichtige, seine Einkünfte in den jeweiligen Steuerperioden aufgrund der
"fakturierten Honorare pro Geschäftsjahr" deklariert zu haben.
Hinsichtlich der in den Vorjahren aufgelaufenen und im eingestellten Nach- und
Strafsteuerverfahren erhobenen Kundenguthaben aus den Jahren 2001 bis 2009 in
der Höhe von Fr. … ist der Pflichtige der Auffassung, dass er auch beim
Übergang zur "Soll-Methode" nicht bzw. erst mit Fakturierung der Guthaben
über diese auch steuerlich abzurechnen habe. Der Pflichtige bestreitet damit
letztlich auch nicht, die entstandenen Kundenguthaben aus den Vorjahren noch
nicht fakturiert bzw. in seine deklarierten Einkünfte 2009 überführt zu haben.
Dispositiv
Damit hat er jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat – den Wechsel zur "Soll-Methode" eben gerade nicht umfassend
vollzogen. Zunächst ist offen, ob der Pflichtige die im Kalenderjahr 2010 und
den Folgejahren entstanden Kundenguthaben vollständig erfasst hat oder ob Teile
der entstandenen Kundenguthaben wie in den Vorjahren durch Unterlassung der Fakturierung
unzulässigerweise in eine andere Periode verschoben worden sind. Vor allem ist
beim vom Pflichtigen gewählten Vorgehen jedoch die Gewähr für eine vollständige
Erfassung der in den Vorjahren erworbenen Kundenguthaben nicht gegeben. Es
steht dem Pflichtigen – entgegen seiner Auffassung – unter der
"Soll-Methode" eben nicht zu, diese Guthaben nach eigenem Gutdünken
in einer späteren Steuerperiode zu fakturieren und zu deklarieren, in welcher
er etwa durch die Schadenersatzforderung seiner Kundschaft hohe Auslagen aufweist.
Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Frage der Bildung
für Rückstellungen im Hinblick auf einen Schadenfall unter der
"Ist-Methode" gewürdigt. Es liegt im Wesen dieser Abrechungsmethode,
dass ein solcher Schaden erst gewinnmindernd berücksichtigt werden kann, wenn
der entsprechende Aufwand feststeht und anfällt. Den entsprechenden Ausführungen
und der weiteren Würdigung der Vorinstanz, dass die Weiterführung der
"Ist-Methode" im vorliegenden Fall zu einem sachgerechten Resultat
führt, tritt das Verwaltungsgericht bei, unter Verweis auf die vorinstanzliche
Begründung.
Zu Recht haben bei dieser Sachlage die Vorinstanzen damit die
"Ist-Methode" weiter fortgeführt und die vom Pflichtigen bezüglich
der Debitoren und Kreditoren vorgenommenen Abgrenzungen sowie die insbesondere
mit dem behaupteten Schadenfall vorgenommenen Rückstellungen korrigiert.
Betragsmässig sind diese Korrekturen zu Recht nicht umstritten.
3.4 Der
Pflichtige unterlässt es sodann, seinen Antrag auf Senkung des steuerbaren Vermögens
jeweils auf Fr. … in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch nur
ansatzweise zu begründen. Da die Begründung der Anträge Gültigkeitserfordernis
des Rechtsmittels darstellt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 154
N. 50) ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dies führt zusammenfassend zur Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten ist.
4.
Direkte Bundessteuer
Die Sach- und Rechtslage betreffend die direkte
Bundessteuer ist identisch mit derjenigen betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern. § 18 Abs. 1 StG entspricht wörtlich Art. 18
Abs. 1 DBG.
Damit ist die Beschwerde des Pflichtigen auch hinsichtlich
der direkten Bundessteuer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Verfahren SB.2016.00046 und SB.2016.00047 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010
bis 2012 (SB.2016.00046) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2010
bis 2012 (SB.2016.00047) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00046 wird
festgesetzt auf:
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00047 wird
festgesetzt auf:
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …