SB.2016.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00048
7. Dezember 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18542)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00048
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ausstand,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Infolge
rechtlicher und tatsächlicher Trennung werden A (nachfolgend die Pflichtige)
und G seit dem Steuerjahr 2011 getrennt besteuert. G verlegte seinen Wohnsitz in
den Kanton D und die Pflichtige blieb bis Dezember 2015 in E wohnhaft.
B. Am
15. April 2013 eröffnete das Konkursamt im Kanton F über G den Konkurs.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 machte das Gemeindesteueramt E beim
Konkursamt im Kanton F eine Forderung aufgrund ausstehender Staats- und Gemeindesteuern
2006–2010 geltend. In der Folge stellte das Gemeindesteueramt E beim kantonalen
Steueramt mehrere Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis aufgrund des
Verdachts der Verschiebung von Geldbeträgen von G an die Pflichtige und die
gemeinsamen Kinder. Am 20. Mai 2015 erliess das Gemeindesteueramt E eine
Sicherstellungsverfügung gegen die Pflichtige in der Höhe von Fr. … für
Steuerforderungen aus den Jahren 2006–2010, 2012 und 2013.
C. Im
Zusammenhang mit den offenen Steuereinschätzungen für die Jahre 2011 bis 2013
verlangte die Pflichtige mit Schreiben vom 31. März 2015 von der Chefin
des kantonalen Steueramts unter anderem, dass ein anderer Steuerkommissär als
bisher sich "der Sache annehmen" solle. Es stelle heute die Regel
dar, dass der Steuerkommissär jährlich wechsle und es könne nicht angehen, dass
immer derselbe – vermutlich mittlerweile "betriebsblinde" und etwas "eingeschossene"
– Steuerkommissär über neun Jahre hinweg die Einschätzungen vornehme. Der
stellvertretende Chef des kantonalen Steueramts nahm mit Schreiben vom
17. April 2015 dazu Stellung und wies die Pflichtige darauf hin, dass das
von ihr angesprochene Rotationsprinzip lediglich eine interne organisatorische
Grundregel darstelle und vorliegend keine Gründe für eine Auswechslung des
bisher zuständigen Steuerkommissärs zu erkennen seien. Das Schreiben vom
31. März 2015 erachtete er dabei nicht als formelles Ausstandsbegehren im
Sinn von § 119 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG).
Daraufhin stellte die Pflichtige mit Eingabe vom
20. Mai 2015 ein formelles Ausstandsbegehren gegen den Steuerkommissär C,
welches das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 15. Juli 2015 abwies.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2016 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid vom 18. Mai
2016.
vollumfänglich aufzuheben und dem Ausstandsbegehren zu entsprechen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Am 11. Juli 2016 verzichtete die Finanzdirektion des
Kantons Zürich auch namens des kantonalen Steueramts auf eine Beschwerdeantwort
und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweisung auf
die ausführliche Begründung des angefochtenen Rekursentscheids. Weitere
Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.
Mit
Schreiben vom 7. November 2016 teilte RA B dem Verwaltungsgericht mit,
dass er von der Pflichtigen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden
sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Ist der
Ausstand streitig, entscheidet darüber – wie vorliegend geschehen – vorab die
Amtsleitung des kantonalen Steueramts (§ 119 Abs. 3 StG,
Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]). Der Entscheid kann nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit Rekurs und
Beschwerde angefochten werden (§ 119 Abs. 4 StG; VGr, 2. April
2014, SB.2013.00128, E. 2.2; VGr, 1. Juni 2016, SB.2016.00032,
E. 1; so auch Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.
A., Zürich 2013, § 119 N. 38 und § 153 N. 15). Grundsätzlich ist
daher auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das erste
gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide
der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als
einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (vgl. VGr, 21. August
2013, SB.2012.00182).
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
haben Parteien eines öffentlichen Verfahrens Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung. Daraus folgt unter anderem ein Anspruch auf Unparteilichkeit
von Verwaltungsbehörden, das heisst der Personen, die an Entscheiden der
Verwaltungsbehörden beteiligt sind. Träger der allgemeinen
Verfahrensgrundrechte ist grundsätzlich jedes in ein Verfahren involviertes
Rechtssubjekt, auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen
Rechts. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine unparteiische Behörde wird
durch die Ausstandspflichten auf Gesetzesebene konkretisiert, vorliegend dem
kantonalen Steuergesetz bzw. dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(vgl. zum Ganzen Regina Kiener/
Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 529 und 532; Gerold Steinmann in:
Bernhard Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 5
und 15 ff., je mit Hinweisen).
Entsprechend ist, wer beim
Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer
Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, gemäss
§ 119 Abs. 1 lit. d StG verpflichtet, in den Ausstand zu treten,
wenn er – nebst den in lit. a bis c genannten, hier nicht weiter
interessierenden Ausstandsgründen – aus "anderen Gründen" in der
Sache befangen sein könnte. Dieselbe Regelung ist in Art. 109 Abs. 1
lit. d DBG enthalten. Die Ausstandsgründe sind von Amtes wegen zu beachten
(Richner et al., § 119 N. 28 f.).
2.2
Befangenheit
ist anzunehmen, wenn durch ein bestimmtes persönliches Verhalten oder durch
gewisse funktionelle oder organisatorische Gegebenheiten Umstände vorliegen, welche
in objektiver Weise bei einem (mit)entscheidenden Angehörigen der Steuerbehörde
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen (Richner et al., § 119 N. 16). Befangenheit ist in
der Regel bei Verfahrensfehlern oder Fehlentscheiden in der Sache nicht
anzunehmen, haben sich die hiervon Betroffenen dagegen doch auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg zur Wehr zu setzen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 5a N. 21). Auch ist keine Befangenheit gegeben,
wenn ein Angehöriger einer Steuerbehörde schon in anderer Sache zuungunsten
einer Partei entschieden hat (vgl. BGE 114 Ia 278). Ebenso wenig wird eine Befangenheit
durch ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen einer Amtsperson begründet, selbst
wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (BGE
127.
I 196 E. 2d; VGr, 3. November 2010, SB.2010.00061, E. 3.1
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Eine Befangenheit kann aber gegeben sein, wenn ein Mitglied
der entscheidenden Behörde in schwerwiegender Verletzung seiner Amtspflichten
wiederholte oder besonders krasse Rechtsverstösse begeht, die sich einseitig
zulasten einer Partei auswirken (BGE 116 Ia 135 E. 3.a; BGE 125 I 119
E. 3.e; BGr, 14. Juni 2010,2C_36/2010, E. 3.3). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in
den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches
Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre
persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder
wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer
Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und
auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen
hinauslaufen (BGr, 12. April 2011,2D_29/2009, E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
2.3
Bei der Beurteilung der Umstände, die die Gefahr der
Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (statt vieler BGE 137 II 431
E. 5.2). Ob bei objektiver Betrachtung ein Anschein der Befangenheit
vorliegt, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
(BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c). Im Interesse einer
beförderlichen Verfahrenserledigung ist sodann eine Befangenheit nicht
leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt kann die
Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens
führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt (vgl.
BGE 114 Ia 153 E. 3.b; BGE 127 I 196 E. 2.d).
3.
3.1
Die
Pflichtige begründet ihr Ausstandsbegehren unter anderem damit, dass der Steuerkommissär
dem Konkursamt im Kanton F die vollständigen Einschätzungsentscheide der Jahre
2006.
und 2007 zugestellt habe, obwohl sich die Entbindung vom Steuergeheimnis
nur auf die Jahre 2010 bis 2012 erstreckt habe. So habe der Steuerkommissär dem
Gemeindesteueramt E eine Rechtkraftbescheinigung betreffend Steuerperiode 2007
ausgestellt und die entsprechenden Entscheide, unter Abdeckung der Berechnungen
und Begründungen beigelegt. Gemäss den Konkursakten sei der Einschätzungsentscheid
vom 30. März 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 durch das
Gemeindesteueramt E mit der Forderungsanmeldung vom 8. Juli 2013 dem
Konkursamt im Kanton F zugestellt worden. Der Steuerkommisär habe daher eine
erhebliche Mitschuld zu tragen, habe er doch genau gewusst, wofür eine
Rechtskraftbescheinigung diene und dass diese mit allen Unterlagen vom
Gemeindesteueramt E an das Konkursamt im Kanton F gesandt werden würden. Zudem
entspreche die vom Steuerkommissär zusammengestellte Liste "Schenkungen
von G", welche vom kantonalen Steueramt an das Konkursamt im Kanton F zugesandt
wurde, nicht der Wahrheit.
Weiter habe die Pflichtige bereits mit Ausstandsbegehren
vom 20. Mai 2015 geltend gemacht, der Steuerkommissär habe im
Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 Einkünfte
aus selbständigem Haupterwerb der Ehefrau anstatt dem Ehemann zugeteilt. Es
möge für die Steuerbehörde als kleinlich erscheinen, wenn dies moniert werden
müsse. Diese Einschätzung bzw. Veranlagung habe indessen gewichtige
Auswirkungen. Auch wenn der Steuerkommissär diesen Fehler anerkannte und eine
Korrektur im Einspracheentscheid für die Steuerperiode 2008 vorgenommen werde,
könne doch kein Vertrauen mehr erwartet werden, wenn ihm solch krasse Fehler
unterlaufen.
Somit liege eine Häufung von speziellen Fehlern vor und
zumindest der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
seien gegeben, weshalb der Steuerkommissär in den Ausstand zu treten habe.
3.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat und auf welche Ausführungen ausdrücklich
zu verweisen ist, war der Steuerkommissär C aufgrund der Befreiung vom Amtsgeheimnis
nach § 120 Abs. 2 StG grundsätzlich berechtigt gegenüber dem
Konkursamt im Kanton F Angaben zu den Schenkungen von G zu machen. Wie die
Pflichtige sodann selbst ausführt, erfolgte die monierte Zustellung der
Einschätzungsentscheide für die Jahre 2006 und 2007 an das Konkursamt im Kanton
F offensichtlich nicht durch den Steuerkommissär C selbst, sondern durch das Gemeindesteueramt
E. Die alleinige Bestätigung der Rechtskraft von Einschätzungsentscheiden
gegenüber einem Gemeindesteueramt, welche der Steuerkommissär C hier vornahm,
ist jedoch bloss formeller Natur und das abstrakte Wissen um die Verwendung
einer solchen Bestätigung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens kann für
sich allein nicht zu einer eine Ausstandpflicht begründenden Amtspflichtverletzung
führen. Die Pflichtige macht denn auch nicht geltend, dass die Rechtskraftbestätigung
inhaltlich unwahr erstellt worden sei oder sonst gravierende Fehler enthalten
habe, welche aus irgendwelchen Gründen dem betroffenen Steuerkommissär anzulasten
wären.
Was die vom Steuerkommissär zusammengestellte Liste der
Schenkungen betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar vom Steuerkommissär
unterschrieben, aber von lic. iur. H von der damaligen Dienstabteilung Allgemeine
Dienste des kantonalen Steueramts mit Schreiben vom 10. März 2014 ebenfalls
unter Hinweis und gestützt auf § 120 Abs. 2 StG dem Konkursamt im
Kanton F zugestellt wurde. Die blosse Zusammenstellung einer solchen Liste
durch Steuerkommissär C stellt wiederum keine ausstandsbegründende Amtspflichtverletzung
dar. Dabei kann auch offenbleiben, ob die erstellte Liste inhaltlich
vollständig korrekt war oder ob als Schenkungsgeberin neben G zusätzlich die
Pflichtige in die Liste hätte aufgenommen werden müssen, da auch dieser –
sachverhaltlich zudem nicht erstellte – Fehler wohl bedauerlich wäre, jedoch
nicht derart schwer wiegen würde, dass daraus eine Ausstandspflicht abzuleiten
wäre.
Der dem Steuerkommissär unterlaufene Fehler, wonach
Einkünfte aus selbständigem Erwerb des Ehemanns der Pflichtigen angerechnet
wurden, konnte offenbar bereits korrigiert werden. Der Steuerkommissär
anerkannte in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2015 diesen Fehler und
leitete entsprechende Massnahmen (Meldung an die AHV) ein. Der Fehler ist zwar
bedauerlich, dabei handelt es sich aber bei der hier verlangten objektiven
Betrachtungsweise weder um eine schwerwiegende Verletzung von Amtspflichten
noch um einen wiederholten oder besonders krassen Rechtsverstoss. Für die
Behandlung einer derartigen nicht korrekten Anwendung materiell-rechtlicher
Bestimmungen der Steuergesetzgebung steht das ordentliche Rechtsmittelverfahren
zur Verfügung.
3.3
Auch im
Rahmen einer Gesamtbeurteilung aller Vorbringen der Pflichtigen und der weiteren
Umstände dieses Falls aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten sind keine Umstände
ersichtlich, welche beim Steuerkommissär C den objektiven Anschein der Befangenheit
bzw. Voreingenommenheit erwecken könnten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor,
wonach der Steuerkommissär C gegenüber der Pflichtigen etwa seine persönliche Geringschätzung
oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hätte oder dass erfolgte Verfahrens- oder
Ermessensfehler vorkamen, welche ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen
Häufung besonders schwer wiegen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …