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Entscheid

SB.2016.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00049

24. August 2016Deutsch21 min

(URT.2016.18319)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Ehepaar A und B erwarb 2001 in D/GR eine Ferienwohnung und im Juni 2006 in der

gleichen Gemeinde für Fr. … einen Ökonomieteil eines Engadinerhauses.

Diesen bauten die Eheleute A/B für rund Fr. …. in ein Luxusferienhaus um

und veräusserten dieses im Juni 2008 für Fr. …. Das Bundesgericht bestätigte

mit Entscheid vom 13. Juni 2013 (BGer 2C_1273/2012) den Tatbestand der

selbständigen Erwerbstätigkeit in Form des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels.

B. Am 1. November

2006 kauften A und B in E/GR für Fr. … ein weiteres Ferienhaus, welches

sie bis Ende Juli 2008 für Fr … ebenfalls in ein Luxusobjekt umbauten und nachdem

sie es während rund zweieinhalb Jahren selbst bewohnt hatten, im Dezember 2010

für Fr. … weiterveräusserten.

Nach steueramtlichen Untersuchungen im Veranlagungsverfahren

wurde das pflichtige Ehepaar am 5. Februar 2015 vom kantonalen Steueramt

für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

veranlagt. Dabei wurde den Pflichtigen der Gewinn aus dem Verkauf des

Ferienhauses in E/GR als Einkunft aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel aufgerechnet.

Die

dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 9. Oktober

2015 teilweise gut, indem es den erzielten Gewinn um zusätzliche Anlagekosten

auf Fr. … und damit das steuerbare Einkommen auf Fr. … herabsetzte.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht

mit Entscheid vom 20. April 2016 ab.

III.

Am 23. Mai 2016 liessen die Pflichtigen dem

Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid des Steuerrekursgerichts

vom 20. April 2016 sei aufzuheben. Auf die Aufrechnung eines Einkommens

aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. … sei zu verzichten und das

steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2010 sei auf Fr. …

festzusetzen. Sollte das Verwaltungsgericht entgegen dem Antrag auf einen

steuerbaren Immobilienhandel schliessen, sei eventualiter ein allfälliger Gewinn

aus dem Verkauf der mitverkauften Kunstgegenstände und Mobiliar, nicht in den

steuerbaren Kapitalgewinn einzubeziehen. Subeventualiter seien die Anlagekosten

der mitverkauften antiken Möbel sowie des verkauften Hausrats "dem

Verkaufserlös gleichzusetzen", womit ein Verkaufsgewinn hieraus entfalle.

Im Weiteren verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe

Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines

zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System

liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die

zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist

geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin

(Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548

E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus einem Handels-,

Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf

sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus

selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus

Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen

(Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle

Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit

dienen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz DBG).

Demgegenüber sind laut Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der

Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.

2.2

2.2.1

Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede

Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und

Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach

aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr

teilnimmt (vgl. BGE 125 II 113 E. 5b; 121 I 259 E. 3c; VGr,

22.

Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE

1994.

B 23.1 Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1

Nr. 17; RB 1984 Nr. 31 = ZBl 86 [1985], 169 ff.; RB 1981

Nr. 46; RB 1977 Nr. 66; RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 =

ZR 71 [1972] Nr. 58 = ZBl 74 [1973], 242 f.).

2.2.2

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiger

Liegenschaftenhandel im Sinn einer selbständigen Erwerbstätigkeit immer dann

vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht

nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender

Gelegenheit tätigt, sondern wenn sie dies systematisch und mit der Absicht der

Gewinnerzielung tut. Als Indizien hierfür kommen in Betracht: die systematische

bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes

Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der

offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn

weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der

Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der

beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse,

die kurze Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur

Finanzierung der Geschäfte oder die Realisierung derselben im Rahmen einer

Personengesellschaft (BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010, E. 2.3;

1.

März 2010,2C_403/2009, E. 2.4; 7. April 2009,2C_869/2008,

E. 2.4; BGE 125 II 113 E. 6a). Jedes dieser Indizien kann gemäss

Bundesgericht zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch allein, zur

Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18

Abs. 1 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente der selbständigen Erwerbstätigkeit

im Einzelfall nicht erfüllt seien, könne durch andere Elemente kompensiert

werden, die mit besonderer Intensität vorliegen. Entscheidend sei, dass die

Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet sei (BGr, 31. Oktober

2011,2C_948/2010, E. 2.3; BGE 125 II 113 E. 6a). Keine selbständige

Erwerbstätigkeit liege aber vor, wenn bloss das eigene Vermögen verwaltet

werde, insbesondere wenn eigene Liegenschaften vermietet würden. Dies gelte

selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich sei, professionell verwaltet werde

und kaufmännische Bücher geführt würden (BGr, 13. Juni 2013,2C_1273/2012,

E. 2.1; 16. Mai 2011,2C_907/2010, E. 3.1).

2.3

Ausschlaggebend für die Zuweisung zum

Geschäftsvermögen ist die tatsächlich ausgeübte technisch-wirtschaftliche

Funktion des betreffenden Vermögenswerts. Verlangt wird, dass der Vermögenswert

tatsächlich der selbständigen Erwerbstätigkeit dient (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG; Art. 8 Abs. 2 StHG; BGr, 13. Juni 2013,2C_1273/2012, E. 2.2, auch zum Folgenden; BGE 133 II 420 E. 3.2;

120.

Ia 349 E.c/aa), sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als

Sicherheit für Betriebskredite, sei es mittelbar als notwendiges

Betriebskapital oder als Betriebsreserve (BGE 70 I 257 E. 3). Höchstens von untergeordneter Bedeutung sind das Erwerbsmotiv,

die Mittelherkunft oder die buchhalterische Behandlung (BGE 94 I 464 E. 2). Die gleichen Kriterien gelten auch für

die Liegenschaften, soweit sie aufgrund der Beschaffenheit überhaupt geeignet

sind, sowohl dem Geschäfts- als auch dem Privatvermögen anzugehören. Auch in

diesem Fall entscheidet in erster Linie die technisch-wirtschaftliche Funktion

über die Massenzugehörigkeit (BGE 133 II 420 E. 3.3). Selbstbewohntes Eigentum

dient der Privatnutzung (Villa des Kaufmanns und der Hausrat [BGE 70 I 257 E. 3]; Ferienhaus [BGE 94 I 464 E. 2 S. 468]; Wohnung in Betriebsliegenschaft [BGE 133 II 420 E. 4.5]. Das Ferienhaus oder die Ferienwohnung bilden indessen kein

notwendiges Privatvermögen in dem Sinn, dass sie ausschliesslich Privatvermögen

darstellen können. Sofern sie einer natürlichen Person über die private Nutzung

hinaus auch, unmittelbar oder mittelbar, aber überwiegend zur Ausübung der

selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, zieht dies nach der Präponderanzmethode

die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen nach sich (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG; BGr, 13. Juni 2013, 2C_1273 mit Hinweisen).

3.

Streitig ist, ob das Vorgehen der

Pflichtigen als selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten sei, ob es sich im

Weiteren beim streitbetroffenen Objekt um ein solches des Geschäftsvermögens

handle und, sofern beides zu bejahen ist, wie hoch der realisierte Gewinn zu

bemessen sei.

3.1

3.1.1
3.1.1.1

Die Tätigkeit des Selbständigerwerbenden hat auf eigene Rechnung und Gefahr

zu erfolgen, indem ein eigentliches Unternehmerrisiko eingegangen wird (vgl.

Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum

DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 18 DBG N. 7; von Ah,

S. 4; Peter Stocker, Die steuerliche Abgrenzung der selbständigen

Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung, Basel/Frankfurt a. M. 1992, S. 6).

Indiz hierfür kann etwa der Einsatz erheblicher Fremdmittel sein, sofern er

über das hinausgeht, was auch in der privaten Vermögensverwaltung üblich ist,

wie z. B. bei der

Finanzierung einer Liegenschaft durch eine Hypothek. Dabei dürfte die Grenze

für die Fremdfinanzierung von Wohneigentum bei rund 80 % liegen; bei Ferien-

oder Zweitwohnsitzen bei 65 % (vgl. VGr, 20. August 2014,

SB.2014.00051, E. 4.1; VGr, 31. Oktober 2012, SB.2012.00073,

E. 3.1).

3.1.1.2

Im Unterschied zur Liegenschaft in D ist der Fremdfinanzierungsgrad für das

streitbetroffene Objekt in E, ausgehend von einem üblichen Ansatz von zwei Dritteln

bei Ferienobjekten oder Zweitwohnsitze, relativ gering. Indessen konnte, wie

die Vorinstanz schon zutreffend festgestellt hat, die Fremdfinanzierung

lediglich deshalb so tief gehalten werden, weil der Umbau der streitbetroffenen

Liegenschaft mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hauses in D im Juni 2008

finanziert werden konnte. Damit wurde jedoch ein aus einem gewerbsmässigen

Liegenschaftenhandel erzielter Gewinn direkt in den Umbau eines weiteren

Objekts investiert. Die erneute Investition des Veräusserungserlöses in eine weitere

Liegenschaft stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Investor weiterhin im

Immobiliensektor tätig sein will (Richner et al., Art. 18 DBG, N. 24,

mit Hinweis auf BGr. 26. März 1976, ASA 45, S. 468). Da die

Pflichtigen bereits beim Verkauf der erstgenannten Liegenschaft vorbrachten,

diese hätte aus einer finanziellen Notlage heraus verkauft werden müssen, sind

sie mit der Reinvestition in ein weiteres kostspieliges Projekt ein eigentliches

Unternehmerrisiko eingegangen, das über die blosse private Vermögensverwaltung

hinausgeht.

3.1.2
3.1.2.1

Die Steuerpflichtige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft und Kapital

einzusetzen. Unter dem einzusetzenden Kapital ist in einem engeren Sinn das für

die infrage stehende Tätigkeit bestimmte Eigen- und Fremdkapital zu verstehen,

in einem weiteren Sinn auch das (gesamte) Vermögen des Steuerpflichtigen, das

als Haftungssubstrat das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit zu tragen hat.

Indiz für den Kapitaleinsatz ist unter anderem die Aufnahme von Fremdmitteln

für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit.

3.1.2.2

Die Pflichtigen haben zur Realisierung des Kaufs der Liegenschaft mit

anschliessendem Umbau zu einem Luxusobjekt und der Ergänzung mit einer

Tiefgarage mit zwölf Abstellplätzen und zwei Abstellräumen unbestritten Arbeit

investiert. Ferner haben sie vor allem zum Aufbau des teilweise auch

selbstbewohnten Immobilienportefeuilles Kapital eingesetzt, was eine private

Vermögensverwaltung bei Weitem übertrifft. So besassen sie im Engadin teilweise

gleichzeitig drei Ferienimmobilien. Daneben haben sie in den Jahren 2004 bis

2010.

ein Einfamilienhaus in F gekauft, sowie ein Baurecht in G veräussert. Weiter

haben sie in H eine Liegenschaft erworben und anschliessend durch einen Neubau

ersetzt und in der Folge zum Teil als Stockwerkeigentum weiterveräussert.

Unbeachtlich ist dabei, dass sie die Immobilien teilweise selber bewohnt haben.

3.1.3
3.1.3.1

Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat in einer von ihm selber frei

bestimmten Organisation zu erfolgen. Die autonome Organisation der Tätigkeit

geht der unselbständigen Erwerbstätigkeit ab, die dadurch gekennzeichnet ist,

dass der Steuerpflichtige in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist,

in der er seine Tätigkeit weisungsgebunden auszuüben hat (vgl. BGr,

5.

April 2004, StE 2004 A 24.31 Nr. 1; Richner et al.,

Art. 17 DBG N. 6 f.; Stocker, S. 7; VGr, 20. August

2014, SB.2014.00051, E. 4.3).

3.1.3.2

Dass sich die Pflichtigen in ihrer Tätigkeit völlig autonom organisiert

haben, steht ausser Frage. Ob die Liegenschaften gekauft bzw. verkauft werden

Dispositiv

sollen, haben sie jeweils nach eigenem Gutdünken entschieden. Dies ergibt sich

bereits aus den Erwerbsmotiven der Pflichtigen, wonach sie der "Versuchung",

"eine Traumliegenschaft im typischen Engadinerstil mitten im alten

Dorfkern von E" aufgrund familiärer Beziehungen zu erwerben, nicht hätten

widerstehen können. Im Weiteren haben sie das Objekt nach ihren eigenen

Vorstellungen um- und ausgebaut und schliesslich aus persönlichen Gründen wieder

verkauft. Dass sie – gemäss ihrem Vorbringen – aus einer finanziellen Notlage

heraus zu einem Verkauf gezwungen worden seien, spricht nicht gegen eine

autonome Organisation, haben sie doch das Haus gekauft und in der Folge

kostspielig in ein Luxusobjekt umgebaut, als ihre finanzielle Situation bereits

absehbar war.

3.1.4

3.1.4.1

Jedes Streben im wirtschaftlichen Bereich zielt auf die Erzielung eines

Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab. So gesehen wird das Merkmal

der Gewinnerzielungsabsicht regelmässig erfüllt sein, unabhängig davon, ob eine

selbständige Erwerbstätigkeit, eine "schlichte" Vermögensverwaltung

oder eine Liebhaberei vorliegt. Das Fehlen der Gewinnstrebigkeit kann sich

indessen aus der Tätigkeit selber ergeben, weil diese entweder als Grundlage

für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint oder nicht nach

kommerziellen Gesichtspunkten ausgeübt wird (vgl. VGr, 31. Oktober 2012,

SB.2012.00073, E. 3.4; BGr, 4. Juni 2004,2A.68/2004, E. 1.3; RB

2000 Nr. 118; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel

2001, Art. 18 N. 22; von Ah, S. 7).

3.1.4.2

Die Pflichtigen bestreiten, die streitbetroffene Liegenschaft in der

Absicht des baldigen Wiederverkaufs erworben zu haben. Das "Traumhaus"

sei unvermittelt und zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis von einem

Bekannten an sie herangetragen worden. Nachdem sie das aufwendig umgebaute Haus

in D aus finanziellen Gründen nicht mehr halten konnten, bauten sie das Haus in

E kurze Zeit später ebenfalls in ein Luxusobjekt um, um es nach einer relativ

kurzen Haltedauer von vier Jahren mit einem ungewöhnlich hohen Gewinn von rund

Fr. … weiter zu verkaufen. Damit wählten sie das gleiche Vorgehen wie beim

Kauf, Umbau und Verkauf der Liegenschaft in D. Es ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Pflichtigen die streitbetroffene Liegenschaft mit Gewinnabsicht

erworben, umgebaut und verkauft haben. Hätten die Pflichtigen das Ferienhaus

lediglich zu privaten Zwecken erworben, so wäre es angesichts der von ihnen

behaupteten angespannten finanziellen Lage nahegelegen, das erworbene Objekt in

ein angemessen bescheidenes Ferienobjekt umzubauen, zumal sie bereits ebenfalls

im Kanton Graubünden über eine Ferienwohnung verfügten.

3.1.5

3.1.5.1

Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt schliesslich nur vor, wenn der

Steuerpflichtige in einer qualifizierten, d. h. planmässigen und anhaltenden (nachhaltigen),

Weise am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dieses Begriffsmerkmal, das

seinerseits die Untermerkmale der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, der

Planmässigkeit sowie der Nachhaltigkeit der Teilnahme am wirtschaftlichen

Verkehr umfasst, ist von ausschlaggebender praktischer Bedeutung. Es ermöglicht

die Abgrenzung der steuerbaren (Kapital-)Gewinne aus selbständiger

Erwerbstätigkeit von Gewinnen, die ohne besondere, auf Erwerb gerichtete Aktivität

des Steuerpflichtigen oder aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit

erzielt werden und daher als private Kapitalgewinne steuerfrei sind (vgl. BGE

125 II 113 E. 5d, VGr, 3. November 2010, SB.2010.00025, E. 2.3.5.1).

Ob die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr

planmässig, d. h. in systematischer Art und Weise erfolgt und in einem weiteren Sinn

"professionell" ist, muss anhand von Indizien beurteilt werden. Dabei

fallen insbesondere in Betracht der Einsatz

erheblicher Fremdmittel, die Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige

Vermögens-gegenstände, der Einsatz

spezieller Fachkenntnisse, der enge Zusammenhang mit der sonstigen beruflichen

Tätigkeit des Steuerpflichtigen, die kurze Besitzdauer der veräusserten Sache

(vgl. BGr, 29. Juli

2011, StE 2011 B 23.1 Nr. 71 E. 2.3; BGr, StE 2008 B 23.1 Nr. 62 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember

1999, StE 2000 B 23.1 Nr. 45 E. 2c; Richner et al., Art. 18 DBG N. 23 ff. und 39; Locher, Art. 18

DBG N. 34 f.) oder die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft

(vgl. dazu BGE 125 II 113 E. 6a; BGr, 7. April 2009,2C_869/2008,

E. 2.4). Das Merkmal der Planmässigkeit grenzt die selbständige

Erwerbstätigkeit von der schlichten Vermögensverwaltung und (in vielen Fällen)

von der Liebhaberei (Hobby) ab. Liegt eine planmässige und nachhaltige Teilnahme am

wirtschaftlichen Verkehr vor, ist diese in aller Regel auch von einem

Marktauftritt nach aussen begleitet. Damit spricht in diesen Fällen jeweils

eine natürliche, aber grundsätzlich widerlegbare Vermutung für das Vorliegen

des Kriteriums des Marktauftritts (vgl. VGr, 31. Oktober 2012,

SB.2012.00073, E. 3.5; 25. August 2010, SB.2010.00056).

3.1.5.2

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Pflichtige über

Fachkenntnisse in der Bau- und Immobilienbranche besitzt. Ab Juni 2007 ist der

Pflichtige Verwaltungsrat bei der I AG, welche den An- und Verkauf, den Handel,

die Bewirtschaftung sowie das Halten von Immobilien bezweckt. Im Weiteren gründete

der Pflichtige rund ein Jahr vor dem Verkauf des streitbetroffenen Objekts am

11. November 2009 die J AG mit einem Aktienkapital von Fr. …,

die er vollständig besitzt und deren alleiniger Verwaltungsrat er ist. Die

Gesellschaft bezweckt die Beratungstätigkeit in den Bereichen Finanzen, Unternehmensführung

und Immobilien sowie insbesondere den direkten und indirekten Erwerb, das

Halten, Verwalten und sowie den Verkauf von Geschäfts-/Wohnliegenschaften, Stockwerkeigentum,

Grundstücken und Beteiligung an Gesellschaften. Vor diesem Hintergrund liegt es

auf der Hand, dass die Pflichtigen über ein vertieftes Wissen im Bereich des

Immobilienmarktes und der Baubranche verfügen, von welchem sie bei dem Kauf,

Umbau und Verkauf der Liegenschaft in E profitieren konnten. Dass sie – wie die

Pflichtigen vorbringen – eigentliche Experten im Baubereich sein müssen, ist indessen

nicht erforderlich. Schliesslich erwarben die Pflichtigen zwischen Anfang Juni

und Ende Dezember 2006 drei Liegenschaften, die sie in der Folge umbauten bzw.

neu erstellten und schliesslich weiterveräusserten. Damit lagen auch eine

planmässige und nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und somit

auch ein entsprechender Marktauftritt vor.

3.1.6

Nach den vorstehenden Erwägungen sind damit sämtliche erforderlichen

Merkmale des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, des Einsatzes von Arbeit und

Kapital, der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, der Gewinnerzielungsabsicht

sowie der (planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr

gegeben. Das Vorgehen der Pflichtigen beim Verkauf der streitbetroffenen

Liegeschaft erweist sich nach dem Gesagten als selbständige Erwerbstätigkeit im

Sinn von Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG.

3.2

Im Weiteren ist die Zuordnung der Liegenschaft

sowie des mitverkauften Inventars zum Geschäftsvermögen zu

prüfen.

Das im Streit liegende Objekt hielten sich die Pflichtigen

nach dem Umbau während rund zweieinhalb Jahren als Ferienhaus zur Verfügung,

was zunächst gegen die Zuordnung zum Geschäftsvermögen spricht. Indessen

brachten die Pflichtigen bereits im Verfahren betreffend den Verkauf vom 9. Juni

2008 der Liegenschaft in D – wie bereits mehrmals erwähnt – vor, sie hätten

diese aus einer finanziellen Notlage heraus verkaufen müssen, nachdem der

Pflichtige Ende 2006 seine Tätigkeit als CEO und Delegierter des Verwaltungsrats

der K AG aufgegeben habe. Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom

13. Juni 2013, dass die Pflichtigen im Frühling 2007 und damit längst nach

der beruflichen Veränderung in Kenntnis ihrer finanziellen Lage, den Wertzuwachs

der Liegenschaft nicht umgehend realisiert hätten, sondern durch die Ausführung

des Projekts zusätzliche Risiken in Kauf genommen hätten und damit in Gewinnabsicht

gehandelt hätten. Zwar konnten sie den aus dem Verkauf der Liegenschaft in D

erwirtschafteten Gewinn von rund Fr. … in den Umbau für das streitbetroffene

Objekt reinvestieren. Dennoch gingen sie in Kenntnis ihrer finanziellen Lage

weitere Risiken ein und bauten ein bescheidenes Engadinerhaus zu einem

Luxusobjekt mit einer Tiefgarage und mehreren Abstellplätzen um. Abgesehen

davon hielten sie sich in D/GR eine nach den Feststellungen der Vorinstanz

nicht vermietete Ferienwohnung zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist ihre

Behauptung, sie hätten ihr "Traumobjekt" für Fr. …. für den

Eigenbedarf gekauft und erweitert, nicht glaubhaft. Dass das Luxusobjekt für

sie hinsichtlich Finanzierungs- und Unterhaltskosten nicht tragbar gewesen war,

war bereits im Zeitpunkt des Umbaus absehbar. So machen sie denn auch im

vorliegenden Verfahren wiederum geltend, sie hätten die Liegenschaft aus einer Notlage

heraus verkaufen müssen. Unbeachtlich ist dabei das Vorbringen der Pflichtigen,

es habe sich beim streitbetroffenen Objekt um ihr Traumhaus gehandelt. Trotz der

kurzfristigen Eigennutzung von rund zwei Jahren ist somit davon auszugehen, das

Ferienhaus habe von Anfang an als Handelsobjekt gedient, weshalb es

Geschäftsvermögen darstellt. Das Gleiche gilt auch für das mitverkaufte

Mobiliar und die als Einrichtungsgegenstände veräusserten Kunstgegenstände. Die

Liegenschaft wurde als Einheit mit den dazugehörigen Einrichtungsgegenständen,

welche auch Teil des beurkundeten Kaufvertrags waren, veräussert. Damit dienten

auch diese der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Liegenschaftenhandels und

sind im Zeitpunkt der Anschaffung als Geschäftsvermögen zu behandeln.

3.3 Als

Letztes ist zu beurteilen, wie hoch der realisierte Gewinn zu bemessen ist.

Im öffentlich beurkundeten Vertrag vom 4. Dezember

2010 wurde ein Kaufpreis von Fr. … vereinbart. Darin wurden pauschal Fr. …

für Mobiliar separat ausgewiesen. Nach durchgeführten Auflagen vom 25. März

und 4. Juni 2015 sowie nach Mahnung vom 7. September 2015 wurden die

Pflichtigen vom Steuerkommissär aufgefordert, eine Aufstellung samt Belegen

(Rechnungen) des mitveräusserten Mobiliars in der Höhe von insgesamt Fr. …

einzureichen. Im Einspracheverfahren anerkannte der Steuerkommissär die von den

Pflichtigen nachgewiesenen Kosten von insgesamt Fr. … für Musikanlage,

Inneneinrichtung, TV, Restauration und Ausstattung. Im vorliegenden Verfahren

sind lediglich noch die Kosten für die antiken Möbel (Fr. …), den Hausrat

(Fr. …) sowie die Differenz von Fr. … für die "Bilder L" umstritten.

3.3.1

Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegt für den Ankauf

der beiden Bilder "L" eine Rechnung vom 5. Januar 2007 über "EUR …

= CHF …" bei den Akten. Die Pflichtigen geben auch vor

Verwaltungsgericht keine Erklärung darüber ab, wieso die Bilder mit Fr. … berücksichtigt

werden sollten, weshalb der Steuerkommissär zu Recht eine Aufrechnung von Fr. …

vorgenommen hat.

3.3.2

Die mitverkauften Möbel werden von den Pflichtigen mit Fr. … (ohne

Restauration) angegeben. Nach ihrer Darstellung handle es sich um "Tische,

Stühle und Truhen". Rechnungen konnten sie keine vorlegen. Gemäss Inventarliste

vom 4. Dezember 2010, in welcher 341 Gegenstände aufgelistet sind, sind

folgende antike Wertgegenstände mitverkauft worden: 1 grosse, alte, antike

Engadinertruhe (Pos. 4), 1 Pferdegeschirr (Pos. 5), 1 Engadiner-Truhe,

antik (Pos. 74), 1 Stabelle, antik (Pos. 75), 1 antike Anrichte, Engadiner

Stil (Pos. 268) sowie ein Sitzbänkli, niedrig, antik, Engadinerstil (Pos. 272).

Damit ist erstellt, dass mit dem Verkauf des Hauses auch antike Wertgegenstände

veräussert worden sind. Indessen machen die Pflichtigen weder Angaben über

Alter, Zustand und Herkunft der einzelnen Gegenstände. Ebenfalls ist weder aus

dem Verkaufspreis, noch aus der pauschalen Wertangabe der Pflichtigen von

insgesamt Fr. … auf einen konkreten Wert der einzelnen Gegenstände zu

schliessen. Auch bieten die eingereichten Fotos, auf welchen jeweils ein Stuhl,

eine Truhe, eine Bank, ein Tisch sowie ein Schellengurt abgebildet sind, keine

Schätzungsgrundlage. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass

es infolge fehlender substanziierter Sachdarstellung der Pflichtigen an einer

genügenden Schätzungsgrundlage fehlt, weshalb die steuermindernd geltend

gemachten Fr. … nicht zum Abzug zugelassen werden können.

3.3.3

Gleiches gilt für die von den Pflichtigen geltend gemachten pauschal

geschätzten Anschaffungskosten von Fr. … für den Hausrat. Auch hier liegen

weder Rechnungen noch Zahlungsbelege vor. Zwar sind zahlreiche Gegenstände in

der Inventarliste aufgeführt, doch fehlt es auch hier an einer substanziierten

Wertangabe der Pflichtigen betreffend die einzelnen Gegenstände. Ausserdem geht

aus der Liste nicht hervor, ob es sich um neue oder gebrauchte Ware handelt,

weshalb auch diesbezüglich keine genügende Schätzungsgrundlage vorhanden ist.

Da zudem im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag lediglich von mitverkauftem

"Mobiliar" die Rede ist, muss ohnehin davon ausgegangen werden, dass

sich die Fr. … nicht auf den Hausrat beziehen und dieser ohne Gegenwert

übergeben wurde. Die Aufrechnung von Fr. … ist damit rechtens erfolgt.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 18'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 18'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …