SB.2016.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00053
1. Februar 2017Deutsch20 min
(URT.2017.18709)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00053
SB.2016.00054
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die E AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide
vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006–2009
Direkte
Bundessteuer 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit 2001 in der Schweiz ansässig. Er ist
Rechtsanwalt mit einer Anwaltskanzlei in D, die er mit Pachtvertrag vom 2./3. Januar
2001 an die ihm gehörende C AG übertrug. Ausserdem war er Inhaber weiterer
Beteiligungen. Per 1. April 2007 wurde die Anwaltskanzlei von der C AG
an A zurückübertragen.
Vom 8. bis 11. Oktober 2012 führte das kantonale
Steueramt bei der C AG eine Buchprüfung bezüglich der Steuerperioden 2006
bis 2009 durch. In der Folge erliess der steueramtliche Revisor auch Einschätzungs-
bzw. Veranlagungsvorschläge für die Eheleute A und B, denen sie mit Ausnahme
derjenigen für die Steuerperiode 2007 zustimmten. Mit Entscheid vom
24. April 2014 wurden A und B in Abweichung von den Vorschlägen des
steueramtlichen Revisors wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt:
Direkte Bundessteuer
Staats- und Gemeindesteuern
Einkommen
Einkommen
Vermögen
2006
steuerbar
…
…
…
satzbestimmend
…
…
…
2007
steuerbar
…
…
…
2008
steuerbar
…
…
…*
…
2009
steuerbar
…
…
…*
…
(* = Ertrag aus qualifizierter Beteiligung)
Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 7. Januar 2015 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. April 2016 hiess das
Steuerrekursgericht die Beschwerde bzw. den Rekurs der Pflichtigen teilweise
gut und setzte die Steuerfaktoren wie folgt fest:
Direkte Bundessteuer
Staats- und Gemeindesteuern
Einkommen
Einkommen
Vermögen
2006.
steuerbar
…
…
…
satzbestimmend
…
…
…
2007.
steuerbar
…
…
…
2008.
steuerbar
…
…
…*
…
2009.
steuerbar
…
…*
…
(* = Ertrag aus qualifizierter Beteiligung)
III.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen der
Periode 2007 sei um Fr. … zu reduzieren und für die Perioden 2006 bis 2009
sei die Bewertung bzw. der Vermögenssteuerwert der Aktien an der C AG im
Sinn der Beschwerdeschrift zu korrigieren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2006
bis 2009 (SB.2016.00053) und direkter Bundessteuer 2007 (SB.2016.00054)
betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie
zu vereinigen sind.
2.
2.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).
2.2
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids
und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die
Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (vgl. BGE 131 II 548).
2.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (vgl. VGr, 12. März
2014, SB.2013.00054/SB.2013.00055, E. 1.1; RB 1999 Nrn. 149 und 150). Vom
Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
3.
3.1
Umstritten
ist zunächst die Besteuerung des (unbestrittenen) Zuflusses in der Höhe von Fr. …
in der Steuerperiode 2007. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es
sich hierbei um steuerbaren Ertrag. Es sei davon auszugehen, dass die
ursprünglichen, d. h.
bei Beginn des Pachtverhältnisses im Jahr 2001 bestehenden angefangenen
Arbeiten bei Beendigung im 2007 längst abgerechnet worden seien. Die Pächterin
habe daher die Verpflichtung zur Rückübertragung von angefangenen Arbeiten in
selber Höhe wie bei Beginn des Pachtverhältnisses nur erfüllen können, indem
sie neue Mandate akquiriert habe. Dies stelle aber keine Rückübertragung des
verpachteten Guts dar, und die entsprechende Verpflichtung könne auch nicht als
solche zur unentgeltlichen Erhaltung des Vermögens qualifiziert werden. Bei der
Auszahlung handle es sich somit weder um eine Vermögensrückübertragung noch um
eine Entschädigung für fehlende Pachtgegenstände.
Die Pflichtigen dagegen machen geltend, hierbei handle es
sich um eine (steuerfreie) Schadenersatzleistung. Denn laut Pachtvertrag (§ 8
Abs. 4) hätte bei Rückgabe des Pachtgegenstandes (Anwaltskanzlei) ein
intakter Kundenstamm mit entsprechenden Vertragsverhältnissen mit Auftraggebern
dem Verpächter (dem Pflichtigen) übergeben werden müssen. Das Potenzial dieses
Kundenstamms sei auf abrechnungsfähige Leistungen im Umfang von Fr. …
festgelegt worden, was der monetären Qualität des Kundenstamms entspreche, die
der Verpächter im Januar 2001 dem Pächter übergeben habe. Der Kundenstamm sei
per 2007 auf Fr. … geschrumpft, weshalb der Pflichtige und die Pächterin (C AG)
mit Vertrag vom 21. März 2007 vereinbart hätten, dass die Pächterin dem
Pflichtigen als Ersatz für den von ihm erlittenen Schaden eine Zahlung in der
Höhe von Fr. … schulde.
3.2
Der
Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16
Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser
gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen
ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht
ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. § 16 Abs. 1 StG bzw.
Art. 16 Abs. 1 DBG bringen damit im Bereich der Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie ("théorie
de l'accroissement du patrimoine" bzw. "imposition du revenu global
net") zum Ausdruck (BGE 139 II 363 E. 2.1; 133 II 287 E. 2.1;
131.
I 409 E. 4.1; 125 II 113 E. 4a). Nur ein Zugang, der mit keinem
"korrelierenden" Abgang belastet ist, stellt sich als Vermögenszugang
im steuerrechtlichen Sinn dar. Denn ein korrelierender Abgang
"neutralisiert" den Zugang (BGr, 24. März 2014,2C_692/2013 und
2C_693/2013, E. 4.2) und lässt den Zugang zur "Nichteinkunft"
werden (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich etc. 2012, § 10
N. 28b). Gleiches gilt für die umgekehrte Abfolge, indem zunächst ein
Vermögensabgang eintritt, der durch einen korrelierenden Vermögenszugang
ausgeglichen wird. Zu denken ist etwa an den Schadenersatz (damnum emergens; vgl.
BGr, 1. Februar 2016,2C_1155/2014, E. 3.2.2). Das korrelierende
Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (BGr, 23. Dezember
2016,2C_342/2016 und 2C_343/2016, E. 2.2.3). Von einer hinreichenden
Korrelation ist freilich nur zu sprechen, falls der Zusammenhang sachlich und
zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den Abgang notwendig und
ursächlich ist. Die Neutralisation darf nicht leichthin angenommen werden,
ansonsten die Schranke zwischen (steuerlich massgebendem) Einkommenszufluss und
(steuerlich unbeachtlicher) Einkommensverwendung zu verwischen droht (BGr, 23. Dezember
2016,2C_342/2016 und 2C_343/2016, E. 2.2.4).
Anders verhält sich, was die Abgeltung entgangenen Gewinns
(lucrum cessans) betrifft. Im steuertechnischen Sinn handelt es sich bei diesen
Zuflüssen um "Ersatzeinkünfte". Leistungen, welche die planwidrig
entfallenen Einkünfte oder Erträge ersetzen, sind in gleicher Weise steuerbar
wie es die ausgebliebenen Einkünfte oder Erträge gewesen wären (BGr, 1. Februar
2016,2C_1155/2014, E. 3.2.3).
Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die
Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und
-erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder
-mindernde Tatsachen trägt (BGE 121 II 257 E. 4c/aa).
3.3
Unbestrittenermassen
sind den Pflichtigen in der Steuerperiode 2007 Fr. … zugeflossen. Zu
prüfen ist, ob dieser Vermögenszufluss tatsächlich zu einem Vermögenszugang
führt oder ob er nur einen eingetretenen Vermögensschaden ausgleicht und damit
einkommenssteuerlich nicht relevant ist.
3.3.1
Laut Rekursschrift wollte der Pflichtige im Jahr 2001 seinen Wohnsitz und
Arbeitsplatz in den Grossraum Zürich verlegen. Da EU-Bürger dannzumal hierfür
noch eine schweizerische Bewilligung benötigten, hat er zwecks Erlangung der
schweizerischen Bewilligung die C AG, eine schweizerische Aktiengesellschaft,
gegründet. Mit Anstellungsvertrag vom 2. Januar 2001 wurde der Pflichtige
von der C AG zum Geschäftsführer/Chief Executive Officer der Gesellschaft
bestellt. Darin verpflichtete sich der Pflichtige, seine gesamte Arbeitskraft
der Gesellschaft zu Verfügung zu stellen. Am 2./3. Januar 2001 schlossen
der Pflichtige und die C AG einen Pachtvertrag. "Pachtgegenstand ist
das vom Verpächter [d. h.
vom Pflichtigen] unter der Firma C betriebene Anwaltsbüro bzw. dessen Mandanten".
Laut § 8 Abs. 1 des Pachtvertrags verkauft und überträgt der
Verpächter/Pflichtige der Pächterin das gesamte am Stichtag vorhandene Anlage-
und Umlaufvermögen einschliesslich der Forderungen. Der Kaufpreis ist mit dem
Pachtzins von Fr. … jährlich und der Regelung der Absätze 3 und 4
abgegolten (Abs. 2). Gemäss § 8 Abs. 4 des Pachtvertrages gelten
"bei Pachtende […] Absätze 1 und 2 entsprechend zugunsten des Verpächters
[…]. Die abrechnungsfähigen, aber nicht abgerechneten Leistungen dürfen SFr. …
nicht unterschreiten". Nach der beigelegten Bilanz des Pflichtigen per 2. Januar
2001.
belief sich das Anlagevermögen, das sich hauptsächlich aus der
"Büroeinrichtung Dr. A" zusammensetzte, auf Fr. …, während
das Umlaufvermögen "Forderungen" in der Höhe von Fr. … und
"Schecks, Kassenbestand, Bankguthaben" im Wert von Fr. …
aufwies. Mit Betriebsübergabevertrag vom 21. März 2007 übernahm der
Pflichtige von der C AG, die er bei Vertragsabschluss selber vertrat, u. a. "a) das Anlagevermögen
zum Buchwert; b) nicht aber das Umlaufvermögen, welches der Gesellschaft
verbleibt". In Ziff. 4 des Vertrags wird festgestellt, dass die
abrechnungsfähigen Leistungen maximal Fr. … betragen, weshalb die C AG
dem Pflichtigen per 1. April 2007 Fr. … schulde. Laut Bilanz der C AG
per 31. März 2007 betrugen das Umlaufvermögen Fr. … und das Anlagevermögen
Fr. … (u. a.
mehrere Fahrzeuge der Marke Jaguar).
3.3.2
Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine
nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte
oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu
leisten (Art. 275 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR] in
Verbindung mit Art. 117 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über
das Internationale Privatrecht [IPRG]). Im vorliegenden Fall wurde der
"Pachtgegenstand" jedoch "verkauft", der
"Kaufpreis" durch einen "Pachtzins" getilgt und mit
Betriebsrückgabevertrag wurde lediglich das Anlagevermögen zurückübertragen. Ob
es sich beim "Pachtvertrag" zwischen dem Pflichtigen und seiner
Gesellschaft in der Tat um einen Pachtvertrag im Sinn von Art. 275 ff.
OR gehandelt hat, kann offenbleiben. Denn die Beweislast dafür, dass dem
Vermögenszufluss von Fr. … ein korrelierender Vermögensabfluss
gegenübersteht, obliegt dem Steuerpflichtigen (E. 3.2 am Ende). Dieser
Nachweis ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen misslungen.
3.3.3
Gemäss § 8 Abs. 4 des Pachtvertrags vom 2./3. Januar 2001
gelten bei Pachtende "Absätze 1 und 2 entsprechend zugunsten des Verpächters".
In § 8 Abs. 1 ist vorgesehen, dass "das gesamte am Stichtag
vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen einschliesslich der Forderungen"
übertragen werden. Mit Betriebsübergabevertrag vom 21. März 2007 wurde
jedoch lediglich das Anlage- und nicht das Umlaufvermögen übernommen. Insoweit
wurden die Bedingungen von § 8 Abs. 4 des Pachtvertrags vom 2./3. Januar
2001.
nicht vollständig eingehalten und kann mangels vollständiger
Rückübertragung des Pachtgegenstands gar nicht die Rede davon sein, dass die
Pächterin einen Kundenstamm von mangelhafter Güte zurückübertragen hätte und
beim Pflichtigen dadurch ein Vermögensabfluss resultierte. Stattdessen wurde im
Betriebsübergabevertrag vom 21. März 2007 ein "Vermögensabfluss"
bei der C AG festgestellt und diese verpflichtet, dem Pflichtigen Fr. …
zu bezahlen.
Dieser Betriebsübergabevertrag vom 21. März 2007
wurde zwischen dem Pflichtigen und dem Pflichtigen als Vertreter der C AG
geschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das
Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines
Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren
hat grundsätzlich die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge.
Denn aufgrund des Interessenkonflikts besteht eine negative Vermutung über den
Umfang der Vollmacht des Vertreters in dem Sinn, dass die Vollmacht des
Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt
mangels Zurechenbarkeit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam.
Die Vermutung der Ungültigkeit kann nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf zwei Arten widerlegt werden: einerseits durch den Nachweis,
dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des
Geschäfts ausgeschlossen ist, andererseits durch den Nachweis, dass der
Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt
oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative Vermutung
widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen. Andernfalls
ist es als von Anfang an als ungültig zu erachten (BGr, 22. Mai 2013,
4A_127/2013, E. 6.1; 3. Dezember 2012,4A_360/2012, E. 4; BGE
127.
III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Ob der Betriebsübergabevertrag
vom 21. März 2007 zufolge Selbstkontrahierens als ungültig zu betrachten
ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls taugt ein mit
dem Mangel eines Interessenkonflikts behaftetes Beweismittel nicht, um einen
korrelierenden Vermögensabfluss nachzuweisen.
3.3.4
Wie die Vorinstanz ausführt, liegt es in der Natur der übertragenen
abrechnungsfähigen Leistungen, dass sie abgerechnet werden und mit der Bezahlung
ihre Existenz verlieren. So hätte die Pächterin diese Verpflichtung nur
erfüllen können, wenn sie selbst neue Mandate in entsprechendem Umfang
akquiriert hätte. Zu Recht rügt der Pflichtige, dass im Fall einer
Unternehmenspacht der Kundenstamm nach über sieben Jahren Pachtdauer nicht mehr
aus genau denselben Kunden bestehen wird, die ursprünglich übertragen worden waren.
Zutreffend ist auch, dass der Pächter für Verschlechterungen, die er bei
gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, wozu auch eine verschuldete
Verkleinerung des Kundenstamms zählen kann, Ersatz leisten muss (Art. 299
Abs. 3 OR; allgemein Art. 97 Abs. 1 OR). Laut Beschwerdeschrift
besteht der Pachtgegenstand im vorliegenden Fall hauptsächlich "aus
immateriellen Werten wie Wissen und Erfahrung des angestellten Anwaltes, Dr. A,
dem Kundenstamm und dem Akquisitionspotenzial bzw. dem Ruf als hervorragenden
Anwalt und Berater". Mit anderen Worten handelte es sich bei den immateriellen
Werten vor allem um Eigenschaften des Pflichtigen selbst. Zur Betreuung und
Nutzung des übertragenen Kundenstamms stellte die C AG – laut Beschwerdeschrift
– den Pflichtigen mit Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2001 an. Damit kam die
Pächterin ihren Sorgfaltspflichten zur Genüge nach, sodass eine allfällige
Einbusse auf dem Kundenstamm nicht als "verschuldet" erachtet werden
kann bzw. sie wäre bei gehöriger Bewirtschaftung nicht zu verhindern gewesen.
Denn niemand wäre besser in der Lage gewesen, diese immateriellen Werte, die so
sehr vom Pflichtigen abhängen, zu bewahren als der von ihr angestellte
Pflichtige selbst. Der Pflichtige verlangt mithin Schadenersatz von der C AG
für einen "Schaden", den er als Geschäftsführer der C AG gänzlich
oder zu einem grossen Teil selbst verursacht hat. Dabei handelt es sich jedoch
nicht um Schadenersatz i.S.v. Art. 299 bzw. Art. 97 OR.
3.3.5
§ 8 Abs. 4 des Pachtvertrags geht weiter als Art. 299
Abs. 3 OR bzw. Art. 97 Abs. 1 OR, indem er bei Pachtende abrechnungsfähige,
aber nicht abgerechnete Leistungen im Wert von mindestens Fr. …
garantiert, ohne dass eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Pächterin
nachgewiesen werden müssten. Hätte die Pächterin (C AG) dem Pflichtigen
abrechnungsfähige, aber nicht abgerechnete Forderungen im Wert von mindestens Fr. …
übertragen, so wären die Erträge, die dem Pflichtigen nach Rechnungsstellung
für diese noch nicht abgerechneten Leistungen zugeflossen wären, vom Pflichtigen
zu versteuern gewesen. Die Leistung der C AG in der Höhe von Fr. … ersetzt
somit einen allenfalls entgangenen Gewinn (lucrum cessans), der dem Pflichtigen
laut seinen Behauptungen dadurch entstanden sein soll, dass die laut Pachtvertrag
geschuldeten abrechnungsfähigen, aber nicht abgerechneten Leistungen im Wert
von mindestens Fr. … nicht übertragen wurden. Sie ist auch unter diesem
Aspekt entsprechend zu besteuern.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen.
4.
4.1
Bei den Staats-
und Gemeindesteuern 2006 bis 2009 ist sodann die Bewertung der 100 Aktien,
die der Pflichtige an der C AG hielt, strittig. Der Pflichtige macht unter
Berufung auf die Praxis der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) geltend, die
von der Vorinstanz angewandte Praktikermethode führe im Einzelfall zu einem
sachlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Eine Ausnahme von dieser Methode sei
geboten bei der erschwerten oder gar nicht möglichen Veräusserbarkeit des
Ertragswerts. Dies könne der Fall sein, wenn der Ertrag einer Gesellschaft
ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der
Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung von
mehr als 50 %) beruhe. Werde – wie im vorliegenden Fall – die Wertschöpfung
allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und werde mit Ausnahme von wenigen
Hilfskräften für die administrative Unterstützung kein weiteres Personal
beschäftigt, seien der Ertragswert und der Substanzwert je einfach zu
gewichten.
4.2
4.2.1
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt
der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39
Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert
eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener
Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit
wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch
exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert
(vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015,2C_1118/2014,
E. 2.1).
4.2.2
Unbestrittenermassen ist der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere
gemäss Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und
Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998 (ZStB I Nr. 22/200)
für die Steuerperiode 2006 gestützt auf die Wegleitung zur Bewertung von
Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Ausgabe 1995; ZStB I
Nr. 22/205 [Wegleitung 1995]) und ab Steuerperiode 2007 gestützt auf das
Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 28 vom 21. August
2006.
bzw. vom 28. August 2008 (KS Nr. 28) zu ermitteln. Sowohl nach
der Wegleitung 1995 (Rz. 41) als auch laut KS Nr. 28 (Rz. 41)
ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode
(Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache
Gewichtung des Substanzwerts.
4.2.3
Weder die Wegleitung 1995 noch das KS Nr. 28 bilden Bundesrecht,
vielmehr handelt es sich um Verwaltungsverordnungen, die Gerichte nicht binden.
Sie wenden sich an die rechtsanwendenden Behörden und bezwecken im Interesse
der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche
Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Sie enthalten somit verwaltungsinterne
Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten, begründen aber keine Rechte und
Pflichten (BGr, 12. Juni 2009,2C_800/2008, E. 5.1). Das
Bundesgericht orientiert sich an solchen Kreisschreiben, sofern diese eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. BGE 139 V
122.
E. 3.3; 133 V 587 E. 6.1; 133 II 305, E. 8.1) und es sich um
eine eher technische Materie von begrenzter Justiziabilität handelt. Eine
solche Konstellation ist in steuerlichen Bewertungsfragen gegeben, weswegen das
Bundesgericht in seiner Praxis das KS Nr. 28 jedenfalls im Bereich der
Besteuerung natürlicher Personen regelmässig in seine Erwägungen einbezieht
(vgl. BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.5; 24. Juni
2010,2C_881/2008, E. 2.3; 15. April 2010,2C_504/2009, E. 3.3).
4.2.4
Das KS Nr. 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als
zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da darin die
Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten
Wertpapieren im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Davon ist nur
dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies
gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig
ist (vgl. BGr, 30. Juni 2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6; 18. September
2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; 15. April 2010,
2C_504/2009, E. 3.3).
4.3
Die von
den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der C AG unter Einbezug des
Substanz- und des Ertragswerts entspricht der allgemeinen, schematischen Regelung
in der Wegleitung bzw. im KS Nr. 28, die nicht zuletzt mit Rücksicht auf
die Rechtssicherheit auch bei Einmann-Aktiengesellschaften sowie stark
personenbezogenen KMU-Unternehmen zur Anwendung zu gelangen hat (StGr BL, 10. August
2012.
= BStPra 5/2013).
Wie der Pflichtige rügt, enthält der Kommentar der SSK zu
KS Nr. 28 (jeweils zu Rz. 5) einen Hinweis, dass bei der
"Bewertung einer Gesellschaft mit nicht bzw. schwer veräusserbarem, von
der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert" bei Vorliegen der
vom Pflichtigen genannten Voraussetzungen (vgl. E. 4.1) der Ertragswert
und der Substanzwert – auf Antrag – je einfach gewichtet werden können.
Substanziierung und Nachweis der Voraussetzungen obliegt dabei dem
Steuerpflichtigen, da die Bewertung aufgrund der Wegleitung die Vermutung
begründet, sie gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für
diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt und es am Steuerpflichtigen
liegt, den Gegenbeweis anzutreten (StRG, 29. Mai 2015, 1 ST.2015.43,
E. 1c am Ende).
Der Pflichtige beschränkt sich jedoch auf das Vorbringen
der Rüge, ohne diese auch nur ansatzweise – wenigstens durch Verweise auf
vorhandene Aktenstücke – zu substanziieren, geschweige denn einen Nachweis zu
erbringen. Soweit ersichtlich, hat er diesen Antrag, dass Ertrags- und
Substanzwert je einfach gewichtet werden sollen, bislang noch nie gestellt,
womit zusätzlich fraglich ist, ob er dieses Vorbringen angesichts des Novenverbots
(vgl. E. 2.3) erstmals vor Verwaltungsgericht geltend machen kann. Abgesehen
davon ist es dem Pflichtigen mangels substanziierten Nachweises ohnehin nicht
gelungen, die obengenannte Vermutung zu entkräften. Wie erwähnt gilt diese
Vermutung grundsätzlich auch in den Ausnahmefällen. Ein blosser Verweis auf
einen Ausnahmefall ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall vermag diese
Vermutung nicht zu entkräften. Selbst unter Berücksichtigung der nicht
vorgebrachten, aber aktenkundigen Umstände, dass der Pflichtige ganz oder
mehrheitlich an der C AG beteiligt und in der Steuerperiode 2006 und bis
21.
März 2007 Geschäftsführer der C AG an der Wertschöpfung beteiligt
war, genügt dies für die Annahme eines Ausnahmefalls für die Steuerperioden
2007.
bis 2009 ohnehin nicht, aber auch für die Steuerperiode 2006 nicht. Denn
die weiteren Umstände, z. B.
Hilfskräfte oder administrative Unterstützung, bleiben im Dunkeln.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2016.00053 und SB.2016.00054 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2016.00053 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006–2009 wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2016.00054 betreffend direkte Bundessteuer 2007 wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00053 wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00054 wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …