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Entscheid

SB.2016.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00053

1. Februar 2017Deutsch20 min

(URT.2017.18709)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit 2001 in der Schweiz ansässig. Er ist

Rechtsanwalt mit einer Anwaltskanzlei in D, die er mit Pachtvertrag vom 2./3. Januar

2001 an die ihm gehörende C AG übertrug. Ausserdem war er Inhaber weiterer

Beteiligungen. Per 1. April 2007 wurde die Anwaltskanzlei von der C AG

an A zurückübertragen.

Vom 8. bis 11. Oktober 2012 führte das kantonale

Steueramt bei der C AG eine Buchprüfung bezüglich der Steuerperioden 2006

bis 2009 durch. In der Folge erliess der steueramtliche Revisor auch Einschätzungs-

bzw. Veranlagungsvorschläge für die Ehe­leute A und B, denen sie mit Ausnahme

derjenigen für die Steuerperiode 2007 zustimmten. Mit Entscheid vom

24. April 2014 wurden A und B in Abweichung von den Vorschlägen des

steueramtlichen Revisors wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt:

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Einkommen

Einkommen

Vermögen

2006

steuerbar

satzbestimmend

2007

steuerbar

2008

steuerbar

…*

2009

steuerbar

…*

(* = Ertrag aus qualifizierter Beteiligung)

Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 7. Januar 2015 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 20. April 2016 hiess das

Steuerrekursgericht die Beschwerde bzw. den Rekurs der Pflichtigen teilweise

gut und setzte die Steuerfaktoren wie folgt fest:

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Einkommen

Einkommen

Vermögen

2006.

steuerbar

satzbestimmend

2007.

steuerbar

2008.

steuerbar

…*

2009.

steuerbar

…*

(* = Ertrag aus qualifizierter Beteiligung)

III.

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen der

Periode 2007 sei um Fr. … zu reduzieren und für die Perioden 2006 bis 2009

sei die Bewertung bzw. der Vermögenssteuerwert der Aktien an der C AG im

Sinn der Beschwerdeschrift zu korrigieren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2006

bis 2009 (SB.2016.00053) und direkter Bundessteuer 2007 (SB.2016.00054)

betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie

zu vereinigen sind.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeinde­steuern

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).

2.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf alle Mängel des Entscheids

und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die

Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungs­behörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (vgl. BGE 131 II 548).

2.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (vgl. VGr, 12. März

2014, SB.2013.00054/SB.2013.00055, E. 1.1; RB 1999 Nrn. 149 und 150). Vom

Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund

beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsver­letzungen dienen, die

ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

3.

3.1

Umstritten

ist zunächst die Besteuerung des (unbestrittenen) Zuflusses in der Höhe von Fr. …

in der Steuerperiode 2007. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es

sich hierbei um steuerbaren Ertrag. Es sei davon auszugehen, dass die

ursprünglichen, d. h.

bei Beginn des Pachtverhältnisses im Jahr 2001 bestehenden angefangenen

Arbeiten bei Beendigung im 2007 längst abgerechnet worden seien. Die Pächterin

habe daher die Verpflichtung zur Rückübertragung von angefangenen Arbeiten in

selber Höhe wie bei Beginn des Pachtverhältnisses nur erfüllen können, indem

sie neue Mandate akquiriert habe. Dies stelle aber keine Rückübertragung des

verpachteten Guts dar, und die entsprechende Verpflichtung könne auch nicht als

solche zur unentgeltlichen Erhaltung des Vermögens qualifiziert werden. Bei der

Auszahlung handle es sich somit weder um eine Vermögensrückübertragung noch um

eine Entschädigung für fehlende Pachtgegenstände.

Die Pflichtigen dagegen machen geltend, hierbei handle es

sich um eine (steuerfreie) Schadenersatzleistung. Denn laut Pachtvertrag (§ 8

Abs. 4) hätte bei Rückgabe des Pachtgegenstandes (Anwaltskanzlei) ein

intakter Kundenstamm mit entsprechenden Vertragsverhältnissen mit Auftraggebern

dem Verpächter (dem Pflichtigen) übergeben werden müssen. Das Potenzial dieses

Kundenstamms sei auf abrechnungsfähige Leistungen im Umfang von Fr. …

festgelegt worden, was der monetären Qualität des Kundenstamms entspreche, die

der Verpächter im Januar 2001 dem Pächter übergeben habe. Der Kundenstamm sei

per 2007 auf Fr. … geschrumpft, weshalb der Pflichtige und die Pächterin (C AG)

mit Vertrag vom 21. März 2007 vereinbart hätten, dass die Pächterin dem

Pflichtigen als Ersatz für den von ihm erlittenen Schaden eine Zahlung in der

Höhe von Fr. … schulde.

3.2

Der

Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16

Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser

gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen

ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht

ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. § 16 Abs. 1 StG bzw.

Art. 16 Abs. 1 DBG bringen damit im Bereich der Besteuerung des Einkommens

natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie ("théorie

de l'accroissement du patrimoine" bzw. "imposition du revenu global

net") zum Ausdruck (BGE 139 II 363 E. 2.1; 133 II 287 E. 2.1;

131.

I 409 E. 4.1; 125 II 113 E. 4a). Nur ein Zugang, der mit keinem

"korrelierenden" Abgang belastet ist, stellt sich als Vermögens­zugang

im steuerrechtlichen Sinn dar. Denn ein korrelierender Abgang

"neutralisiert" den Zugang (BGr, 24. März 2014,2C_692/2013 und

2C_693/2013, E. 4.2) und lässt den Zugang zur "Nichteinkunft"

werden (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich etc. 2012, § 10

N. 28b). Gleiches gilt für die umgekehrte Abfolge, indem zunächst ein

Vermögensabgang eintritt, der durch einen korrelierenden Vermögenszugang

ausgeglichen wird. Zu denken ist etwa an den Schadenersatz (damnum emergens; vgl.

BGr, 1. Februar 2016,2C_1155/2014, E. 3.2.2). Das korrelierende

Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (BGr, 23. Dezember

2016,2C_342/2016 und 2C_343/2016, E. 2.2.3). Von einer hinreichenden

Korrelation ist freilich nur zu sprechen, falls der Zusammenhang sachlich und

zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den Abgang notwendig und

ursächlich ist. Die Neutralisation darf nicht leichthin angenommen werden,

ansonsten die Schranke zwischen (steuerlich massgebendem) Einkommenszufluss und

(steuerlich unbeachtlicher) Einkommensverwendung zu verwischen droht (BGr, 23. Dezember

2016,2C_342/2016 und 2C_343/2016, E. 2.2.4).

Anders verhält sich, was die Abgeltung entgangenen Gewinns

(lucrum cessans) betrifft. Im steuertechnischen Sinn handelt es sich bei diesen

Zuflüssen um "Ersatzeinkünfte". Leistungen, welche die planwidrig

entfallenen Einkünfte oder Erträge ersetzen, sind in gleicher Weise steuerbar

wie es die ausgebliebenen Einkünfte oder Erträge gewesen wären (BGr, 1. Februar

2016,2C_1155/2014, E. 3.2.3).

Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die

Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und

-erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder

-mindernde Tatsachen trägt (BGE 121 II 257 E. 4c/aa).

3.3

Unbestrittenermassen

sind den Pflichtigen in der Steuerperiode 2007 Fr. … zugeflossen. Zu

prüfen ist, ob dieser Vermögenszufluss tatsächlich zu einem Vermögens­zugang

führt oder ob er nur einen eingetretenen Vermögensschaden ausgleicht und damit

einkommenssteuerlich nicht relevant ist.

3.3.1

Laut Rekursschrift wollte der Pflichtige im Jahr 2001 seinen Wohnsitz und

Arbeitsplatz in den Grossraum Zürich verlegen. Da EU-Bürger dannzumal hierfür

noch eine schweizerische Bewilligung benötigten, hat er zwecks Erlangung der

schweizerischen Bewilligung die C AG, eine schweizerische Aktiengesellschaft,

gegründet. Mit Anstellungsvertrag vom 2. Januar 2001 wurde der Pflichtige

von der C AG zum Geschäftsführer/Chief Executive Officer der Gesellschaft

bestellt. Darin verpflichtete sich der Pflichtige, seine gesamte Arbeitskraft

der Gesellschaft zu Verfügung zu stellen. Am 2./3. Januar 2001 schlossen

der Pflichtige und die C AG einen Pachtvertrag. "Pachtgegenstand ist

das vom Verpächter [d. h.

vom Pflichtigen] unter der Firma C betriebene Anwaltsbüro bzw. dessen Mandanten".

Laut § 8 Abs. 1 des Pachtvertrags verkauft und überträgt der

Verpächter/Pflichtige der Pächterin das gesamte am Stichtag vorhandene Anlage-

und Umlaufvermögen einschliesslich der Forderungen. Der Kaufpreis ist mit dem

Pachtzins von Fr. … jährlich und der Regelung der Absätze 3 und 4

abgegolten (Abs. 2). Gemäss § 8 Abs. 4 des Pachtvertrages gelten

"bei Pachtende […] Absätze 1 und 2 entsprechend zugunsten des Verpächters

[…]. Die abrechnungsfähigen, aber nicht abgerechneten Leistungen dürfen SFr. …

nicht unterschreiten". Nach der beigelegten Bilanz des Pflichtigen per 2. Januar

2001.

belief sich das Anlagevermögen, das sich hauptsächlich aus der

"Büroeinrichtung Dr. A" zusammensetzte, auf Fr. …, während

das Umlaufvermögen "Forderungen" in der Höhe von Fr. … und

"Schecks, Kassenbestand, Bankguthaben" im Wert von Fr. …

aufwies. Mit Betriebsübergabevertrag vom 21. März 2007 übernahm der

Pflichtige von der C AG, die er bei Vertragsabschluss selber vertrat, u. a. "a) das Anlagevermögen

zum Buchwert; b) nicht aber das Umlaufvermögen, welches der Gesellschaft

verbleibt". In Ziff. 4 des Vertrags wird festgestellt, dass die

abrechnungsfähigen Leistungen maximal Fr. … betragen, weshalb die C AG

dem Pflichtigen per 1. April 2007 Fr. … schulde. Laut Bilanz der C AG

per 31. März 2007 betrugen das Umlaufvermögen Fr. … und das Anlagevermögen

Fr. … (u. a.

mehrere Fahrzeuge der Marke Jaguar).

3.3.2

Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine

nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte

oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu

leisten (Art. 275 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR] in

Verbindung mit Art. 117 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über

das Internationale Privatrecht [IPRG]). Im vorliegenden Fall wurde der

"Pachtgegenstand" jedoch "verkauft", der

"Kaufpreis" durch einen "Pachtzins" getilgt und mit

Betriebsrückgabevertrag wurde lediglich das Anlagevermögen zurückübertragen. Ob

es sich beim "Pachtvertrag" zwischen dem Pflichtigen und seiner

Gesellschaft in der Tat um einen Pachtvertrag im Sinn von Art. 275 ff.

OR gehandelt hat, kann offenbleiben. Denn die Beweislast dafür, dass dem

Vermögenszufluss von Fr. … ein korrelierender Vermögensabfluss

gegenübersteht, obliegt dem Steuerpflichtigen (E. 3.2 am Ende). Dieser

Nachweis ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen misslungen.

3.3.3

Gemäss § 8 Abs. 4 des Pachtvertrags vom 2./3. Januar 2001

gelten bei Pachtende "Absätze 1 und 2 entsprechend zugunsten des Verpächters".

In § 8 Abs. 1 ist vorgesehen, dass "das gesamte am Stichtag

vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen einschliesslich der Forderungen"

übertragen werden. Mit Betriebsübergabevertrag vom 21. März 2007 wurde

jedoch lediglich das Anlage- und nicht das Umlaufvermögen übernommen. Insoweit

wurden die Bedingungen von § 8 Abs. 4 des Pachtvertrags vom 2./3. Januar

2001.

nicht vollständig eingehalten und kann mangels vollständiger

Rückübertragung des Pachtgegenstands gar nicht die Rede davon sein, dass die

Pächterin einen Kundenstamm von mangelhafter Güte zurückübertragen hätte und

beim Pflichtigen dadurch ein Vermögensabfluss resultierte. Stattdessen wurde im

Betriebsübergabevertrag vom 21. März 2007 ein "Vermögensabfluss"

bei der C AG festgestellt und diese verpflichtet, dem Pflichtigen Fr. …

zu bezahlen.

Dieser Betriebsübergabevertrag vom 21. März 2007

wurde zwischen dem Pflichtigen und dem Pflichtigen als Vertreter der C AG

geschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das

Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines

Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren

hat grundsätzlich die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge.

Denn aufgrund des Interessenkonflikts besteht eine negative Vermutung über den

Umfang der Vollmacht des Vertreters in dem Sinn, dass die Vollmacht des

Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt

mangels Zurechenbarkeit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam.

Die Vermutung der Ungültigkeit kann nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auf zwei Arten widerlegt werden: einerseits durch den Nachweis,

dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des

Geschäfts ausgeschlossen ist, andererseits durch den Nachweis, dass der

Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt

oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative Vermutung

widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen. Andernfalls

ist es als von Anfang an als ungültig zu erachten (BGr, 22. Mai 2013,

4A_127/2013, E. 6.1; 3. Dezember 2012,4A_360/2012, E. 4; BGE

127.

III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Ob der Betriebsübergabevertrag

vom 21. März 2007 zufolge Selbstkontrahierens als ungültig zu betrachten

ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls taugt ein mit

dem Mangel eines Interessenkonflikts behaftetes Beweismittel nicht, um einen

korrelierenden Vermögensabfluss nachzuweisen.

3.3.4

Wie die Vorinstanz ausführt, liegt es in der Natur der übertragenen

abrechnungsfähigen Leistungen, dass sie abgerechnet werden und mit der Bezahlung

ihre Existenz verlieren. So hätte die Pächterin diese Verpflichtung nur

erfüllen können, wenn sie selbst neue Mandate in entsprechendem Umfang

akquiriert hätte. Zu Recht rügt der Pflichtige, dass im Fall einer

Unternehmenspacht der Kundenstamm nach über sieben Jahren Pachtdauer nicht mehr

aus genau denselben Kunden bestehen wird, die ursprünglich übertragen worden waren.

Zutreffend ist auch, dass der Pächter für Verschlechterungen, die er bei

gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, wozu auch eine verschuldete

Verkleinerung des Kundenstamms zählen kann, Ersatz leisten muss (Art. 299

Abs. 3 OR; allgemein Art. 97 Abs. 1 OR). Laut Beschwerdeschrift

besteht der Pachtgegenstand im vorliegenden Fall hauptsächlich "aus

immateriellen Werten wie Wissen und Erfahrung des angestellten Anwaltes, Dr. A,

dem Kundenstamm und dem Akquisitionspotenzial bzw. dem Ruf als hervorragenden

Anwalt und Berater". Mit anderen Worten handelte es sich bei den immateriellen

Werten vor allem um Eigenschaften des Pflichtigen selbst. Zur Betreuung und

Nutzung des übertragenen Kundenstamms stellte die C AG – laut Beschwerdeschrift

– den Pflichtigen mit Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2001 an. Damit kam die

Pächterin ihren Sorgfaltspflichten zur Genüge nach, sodass eine allfällige

Einbusse auf dem Kundenstamm nicht als "verschuldet" erachtet werden

kann bzw. sie wäre bei gehöriger Bewirtschaftung nicht zu verhindern gewesen.

Denn niemand wäre besser in der Lage gewesen, diese immateriellen Werte, die so

sehr vom Pflichtigen abhängen, zu bewahren als der von ihr angestellte

Pflichtige selbst. Der Pflichtige verlangt mithin Schadenersatz von der C AG

für einen "Schaden", den er als Geschäftsführer der C AG gänzlich

oder zu einem grossen Teil selbst verursacht hat. Dabei handelt es sich jedoch

nicht um Schadenersatz i.S.v. Art. 299 bzw. Art. 97 OR.

3.3.5

§ 8 Abs. 4 des Pachtvertrags geht weiter als Art. 299

Abs. 3 OR bzw. Art. 97 Abs. 1 OR, indem er bei Pachtende abrechnungsfähige,

aber nicht abgerechnete Leistungen im Wert von mindestens Fr. …

garantiert, ohne dass eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Pächterin

nachgewiesen werden müssten. Hätte die Pächterin (C AG) dem Pflichtigen

abrechnungsfähige, aber nicht abgerechnete Forderungen im Wert von mindestens Fr. …

übertragen, so wären die Erträge, die dem Pflichtigen nach Rechnungsstellung

für diese noch nicht abgerechneten Leistungen zugeflossen wären, vom Pflichtigen

zu versteuern gewesen. Die Leistung der C AG in der Höhe von Fr. … ersetzt

somit einen allenfalls entgangenen Gewinn (lucrum cessans), der dem Pflichtigen

laut seinen Behauptungen dadurch entstanden sein soll, dass die laut Pachtvertrag

geschuldeten abrechnungsfähigen, aber nicht abgerechneten Leistungen im Wert

von mindestens Fr. … nicht übertragen wurden. Sie ist auch unter diesem

Aspekt entsprechend zu besteuern.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt

abzuweisen.

4.

4.1

Bei den Staats-

und Gemeindesteuern 2006 bis 2009 ist sodann die Bewertung der 100 Aktien,

die der Pflichtige an der C AG hielt, strittig. Der Pflichtige macht unter

Berufung auf die Praxis der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) geltend, die

von der Vor­instanz angewandte Praktikermethode führe im Einzelfall zu einem

sachlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Eine Ausnahme von dieser Methode sei

geboten bei der erschwerten oder gar nicht möglichen Veräusserbarkeit des

Ertragswerts. Dies könne der Fall sein, wenn der Ertrag einer Gesellschaft

ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der

Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung von

mehr als 50 %) beruhe. Werde – wie im vorliegenden Fall – die Wertschöpfung

allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und werde mit Ausnahme von wenigen

Hilfskräften für die administrative Unterstützung kein weiteres Personal

beschäftigt, seien der Ertragswert und der Substanzwert je einfach zu

gewichten.

4.2

4.2.1

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der

Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Gemäss

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt

der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39

Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert

eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener

Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit

wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch

exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert

(vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015,2C_1118/2014,

E. 2.1).

4.2.2

Unbestrittenermassen ist der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere

gemäss Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und

Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998 (ZStB I Nr. 22/200)

für die Steuerperiode 2006 gestützt auf die Wegleitung zur Bewertung von

Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Ausgabe 1995; ZStB I

Nr. 22/205 [Wegleitung 1995]) und ab Steuerperiode 2007 gestützt auf das

Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 28 vom 21. August

2006.

bzw. vom 28. August 2008 (KS Nr. 28) zu ermitteln. Sowohl nach

der Wegleitung 1995 (Rz. 41) als auch laut KS Nr. 28 (Rz. 41)

ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und

Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode

(Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache

Gewichtung des Substanzwerts.

4.2.3

Weder die Wegleitung 1995 noch das KS Nr. 28 bilden Bundesrecht,

vielmehr handelt es sich um Verwaltungsverordnungen, die Gerichte nicht binden.

Sie wenden sich an die rechtsanwendenden Behörden und bezwecken im Interesse

der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche

Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Sie enthalten somit verwaltungsinterne

Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten, begründen aber keine Rechte und

Pflichten (BGr, 12. Juni 2009,2C_800/2008, E. 5.1). Das

Bundesgericht orientiert sich an solchen Kreisschreiben, sofern diese eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. BGE 139 V

122.

E. 3.3; 133 V 587 E. 6.1; 133 II 305, E. 8.1) und es sich um

eine eher technische Materie von begrenzter Justiziabilität handelt. Eine

solche Konstellation ist in steuerlichen Bewertungsfragen gegeben, weswegen das

Bundesgericht in seiner Praxis das KS Nr. 28 jedenfalls im Bereich der

Besteuerung natürlicher Personen regelmässig in seine Erwägungen einbezieht

(vgl. BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.5; 24. Juni

2010,2C_881/2008, E. 2.3; 15. April 2010,2C_504/2009, E. 3.3).

4.2.4

Das KS Nr. 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als

zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da darin die

Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten

Wertpapieren im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Davon ist nur

dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies

gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig

ist (vgl. BGr, 30. Juni 2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6; 18. September

2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; 15. April 2010,

2C_504/2009, E. 3.3).

4.3

Die von

den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der C AG unter Einbezug des

Substanz- und des Ertragswerts entspricht der allgemeinen, schematischen Regelung

in der Wegleitung bzw. im KS Nr. 28, die nicht zuletzt mit Rücksicht auf

die Rechtssicherheit auch bei Einmann-Aktiengesellschaften sowie stark

personenbezogenen KMU-Unternehmen zur Anwendung zu gelangen hat (StGr BL, 10. August

2012.

= BStPra 5/2013).

Wie der Pflichtige rügt, enthält der Kommentar der SSK zu

KS Nr. 28 (jeweils zu Rz. 5) einen Hinweis, dass bei der

"Bewertung einer Gesellschaft mit nicht bzw. schwer veräusserbarem, von

der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert" bei Vorliegen der

vom Pflichtigen genannten Voraussetzungen (vgl. E. 4.1) der Ertragswert

und der Substanzwert – auf Antrag – je einfach gewichtet werden können.

Substanziierung und Nachweis der Voraussetzungen obliegt dabei dem

Steuerpflichtigen, da die Bewertung aufgrund der Wegleitung die Vermutung

begründet, sie gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für

diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt und es am Steuerpflichtigen

liegt, den Gegenbeweis anzutreten (StRG, 29. Mai 2015, 1 ST.2015.43,

E. 1c am Ende).

Der Pflichtige beschränkt sich jedoch auf das Vorbringen

der Rüge, ohne diese auch nur ansatzweise – wenigstens durch Verweise auf

vorhandene Aktenstücke – zu substanziieren, geschweige denn einen Nachweis zu

erbringen. Soweit ersichtlich, hat er diesen Antrag, dass Ertrags- und

Substanzwert je einfach gewichtet werden sollen, bislang noch nie gestellt,

womit zusätzlich fraglich ist, ob er dieses Vorbringen angesichts des Novenverbots

(vgl. E. 2.3) erstmals vor Verwaltungsgericht geltend machen kann. Abgesehen

davon ist es dem Pflichtigen mangels substanziierten Nachweises ohnehin nicht

gelungen, die obengenannte Vermutung zu entkräften. Wie erwähnt gilt diese

Vermutung grundsätzlich auch in den Ausnahmefällen. Ein blosser Verweis auf

einen Ausnahmefall ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall vermag diese

Vermutung nicht zu entkräften. Selbst unter Berücksichtigung der nicht

vorgebrachten, aber aktenkundigen Umstände, dass der Pflichtige ganz oder

mehrheitlich an der C AG beteiligt und in der Steuerperiode 2006 und bis

21.

März 2007 Geschäftsführer der C AG an der Wertschöpfung beteiligt

war, genügt dies für die Annahme eines Ausnahmefalls für die Steuerperioden

2007.

bis 2009 ohnehin nicht, aber auch für die Steuerperiode 2006 nicht. Denn

die weiteren Umstände, z. B.

Hilfskräfte oder administrative Unterstützung, bleiben im Dunkeln.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.

Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2016.00053 und SB.2016.00054 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2016.00053 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006–2009 wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2016.00054 betreffend direkte Bundessteuer 2007 wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00053 wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00054 wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …