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Entscheid

SB.2016.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00058

15. September 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18343)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, dem 2002 von der Hochschule X der Titel eines

Professors verliehen wurde, doziert an der …. Daneben ist er als

freischaffender Künstler tätig. Seine Werke präsentiert er seit 1990

regelmässig in Einzel- und Gruppenausstellungen. Zudem publizierte er verschiedene

Bücher im Kunstbereich und referiert an Fachveranstaltungen. In der Steuererklärung

2013 deklarierten A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) unter dem Titel

selbständige Haupterwerbstätigkeit des Ehemanns als Künstler einen Verlust von

Fr. …; das Einkommen des Ehemanns aus unselbständigem Haupterwerb als

Dozent wurde mit Fr. … angegeben. Das kantonale Steueramt rechnete im

Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom

31. August 2015 den deklarierten Verlust im Einkommen auf und schätzte die

Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) ein. In der gleichentags erlassenen Veranlagungsverfügung für die

direkte Bundessteuer 2013 wurde der Verlust ebenfalls nicht zum Abzug

zugelassen und die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …) veranlagt.

Gegen den Einschätzungsentscheid und die

Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache, welche vom kantonalen

Steueramt mit Entscheiden vom 5. Februar 2016 abgewiesen wurden.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 wies

der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts einen hiergegen erhobenen Rekurs

bzw. die erstinstanzliche Beschwerde ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerden vom 30. Juni 2016

beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für

die Staats- und Gemeindesteuern 2013 neu auf Fr. … festzusetzen. Für die Belange der direkten Bundessteuer sei das

steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von

Fr. …) zu veranlagen.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht

vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00058) und direkter Bundessteuer 2013 (SB.2016.00059) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermög­lichen (Art. 140 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die

Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungs­behörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats-

und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und

§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Soweit der Pflichtige vor Verwaltungsgericht erstmals

vorbringt, er habe in der Steuer­erklärung 2014 noch einmal einen Verlust

aufgewiesen, im Jahr 2015 seien seine Umsätze aber wesentlich gestiegen,

weshalb mit einem ausgeglichenen bzw. positiven Ergebnis zu rechnen sei, ist er

aufgrund des Novenverbots nicht zu hören.

2.

Staats- und Gemeindesteuern

2.1

Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger

Erwerbs­tätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung

oder buch­mässi­ger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder

berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit abgezogen, wozu

insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem

Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Als

Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der

selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StG).

2.2

Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei

der eine natürliche Person

durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter

Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGr, 4. September

2014,2C_186/2014, E. 2; BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I

259.

E. 3c; VGr, 22. Okto­ber 2008,

SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1

Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984

Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66;

RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts

müssen diese Elemente kumulativ vorliegen, damit eine selbständige

Erwerbstätigkeit bejaht werden kann (eingehend VGr, 3. November 2010, SB.2010.00025 = StE

2011.

B 23.1 Nr. 70, E. 2.2; VGr, 25. August 2010,

SB.2010.00055, E. 2; VGr, 20. Januar 2010, SB.2009.00056 = StE

2010.

B 23.1 Nr. 67, E. 2).

2.3

Ob die Absicht zur Gewinnerzielung gegeben ist,

muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig aufgrund

äusserer Umstände beurteilt werden. Die fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich

zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als

Basis für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann

sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf

kommerzieller Methode beruht. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die

selbständige Er­werbstätigkeit aufgegeben wird, wenn erkennbar wird, dass sich

der ange­strebte wirtschaft­liche Erfolg auf die Dauer

nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gleichwohl

fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der

Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei,

geschieht, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der

Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens

überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGr,

1.

Dezember 2015,2C_375/2015, E. 7.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 22. Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 = ZStP 2013,

S. 247 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,

Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 22). Wie lange die wirtschaftliche

Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht,

dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein

gesagt werden. Wohl wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der

Umstand, dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn

erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit.

Doch kann dies bloss den Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es

namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000

Nr. 118). Blosse Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit an sich und die

Art der Geschäftsführung von vornherein eine dauernde Verlustquelle darstellen

(vgl. BGr, 30. Mai 2013,2C_14/2013, E. 5.2; BGr, 31. August 2005,2A.46/2005, E. 3.2.1).

2.4

Gerade im Bereich von künstlerischen Aktivitäten ergeben sich

häufig Abgrenzungs­fragen (Julia von Ah, Die

Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011,

S. 8 f.). Denn bei künstlerischen

Tätigkeiten steht oft nicht die Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags, sondern

die Liebe zur Kunst im Vordergrund (VGr, 31. Mai 2005, SB.2005.00012, E.

2.2

= StE 2006 B 23.1 Nr. 61). Die Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit

zur Liebhaberei war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht

würdigte die Tätigkeit einer Kunstmalerin, welche seit rund 15 Jahren im

Kunstbereich tätig war, als Liebhaberei. Dies nachdem sie zwischen 1990 und

2002.

lediglich in drei Jahren bescheidene Gewinne erwirtschaftete. Es erwog,

dass der Umsatz der Pflichtigen seit Beginn ihrer Malertätigkeit nicht

kontinuierlich und deutlich angestiegen sei und sich keine Trendwende

abzeichnen würde. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass gerade bei

künstlerischen Tätigkeiten der Aufbau einer Karriere lang dauern könne, habe

sich bei der Pflichtigen der erhoffte Erfolg bisher nicht eingestellt.

Zweifelhaft sei, ob die Art und Weise der Ausübung der Malerei überhaupt

geeignet sei, je Überschüsse zu realisieren, mit denen sie ihren

Lebensunterhalt bestreiten könnte, zumal sie 100 % als Kunstmalerin wirke.

Ins Gewicht falle zudem, dass sie aus ihren Liegenschaften und Wertschriften

ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen erziele und deshalb nicht

auf Einkünfte aus ihrer künstlerischen Tätigkeit angewiesen sei (VGr,

31.

Mai 2005, SB.2005.00012, E. 3.1 = StE 2006 B 23.1 Nr. 61).

Im Fall einer Künstlerin aus dem Kanton St. Gallen, welche zehn Jahre als

Kunstdozentin in den USA wirkte und sich nach wie vor künstlerisch betätigte,

Kurse anbot und Ausstellungen durchführte, wertete das Verwaltungsgericht

St. Gallen die Verlustperiode von sechs Jahren als Durststrecke nach der

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Verlustperiode sei nicht zwingend

als Merkmal für eine Liebhaberei einzustufen, zumal die Künstlerin nach eigenen

Angaben im siebten Geschäftsjahr durch den Verkauf ihrer Kunstwerke über

Fr. 100'000.- Gewinn erzielt haben soll (VGr SG, 24. August 2006, B

2006/75).

2.5

Der

Pflichtige ist seit Jahren als freischaffender Künstler tätig und zeigt seine

Werke an Ausstellungen im In- und Ausland. In Fachkreisen geniesst er hohes

Ansehen und gilt als Künstler von nationaler Bedeutung. Seine letzte

Publikation wurde prämiert. An der D-Strasse 01 in E betreibt der

Pflichtige ein eigenes Atelier, so auch in der Steuerperiode 2013. Der

künstlerischen Tätigkeit widmet sich der Pflichtige nach eigenen Angaben zu 50 %.

Für die betreffende Steuerperiode 2013 kann

nach dem Gesagten angenommen werden, dass der Pflichtige seine künstlerische

Tätigkeit auf eigenes Risiko (Unternehmerrisiko) und in einer frei gewählten

Organisation ausübte, wobei er hierzu Arbeit und Kapital einsetzte sowie anhaltend und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnahm (siehe E. 2.2).

Eine im Rahmen einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG ausgeübte Tätigkeit

setzt weiter voraus, dass mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr

teilgenommen wird. Die Vorinstanz erblickte beim Pflichtigen trotz professionellen

Vorgehens und hohem künstlerischem Anspruch keine Gewinnerzielungsabsicht. Seit

2001.

wiesen sämtliche Geschäftsabschlüsse unabhängig von den stark schwankenden

Umsätzen folgende Verluste auf:

Jahr

Umsatz

Verlust

Jahr

Umsatz

Verlust

2001.

2008.

2002.

2009.

2003.

2010.

2004.

2011.

2005.

2012.

2006.

2013.

2007.

Dem Umsatz von 2001–2013 von Fr. 259'231.-

stünde ein Verlust von insgesamt Fr. 397'803.- gegenüber. In den

Folgejahren 2014 und 2015 seien offenbar ebenfalls nur Verluste resultiert. Der

Pflichtige habe nicht dargelegt, inwiefern er künftig Gewinne erwirtschaften

könne, weshalb eine negative Prognose über die Rentabilität zu stellen sei.

Gegen die Notwendigkeit eines Gewinns aus selbständiger Stellung ausgeübten

Aktivitäten spreche auch der Umstand, dass der Pflichtige ein ansehnliches

Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe und auch die Ehefrau ein

substanzielles Einkommen erziele. Überdies verfügten die Eheleute über ein

steuerbares Vermögen von über Fr. …. Mangels Gewinnerzielungsabsicht sei

aus steuerrechtlicher Sicht nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.

Gegen diese Betrachtungsweise wendet der

Pflichtige ein, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, welchen gesamtwirtschaftlichen

Faktor die freischaffende Tätigkeit für die Hochschule X bedeute. An die Hochschule X

sei er in seiner Funktion als Künstler berufen und eingestellt worden. Diese

Tätigkeit könne nicht getrennt von seiner selbständigen Nebenerwerbstätigkeit

als Künstler betrachtet werden. Zwischen den beiden Tätigkeiten bestehe ein

enger Zusammenhang bzw. eine Wechselwirkung, indem sie sich gegenseitig bedingen.

Als Dozierender ohne Hochschulabschluss habe er nur deshalb als Professor

berufen werden können, weil er insbesondere im künstlerischen und gestalterischen

Bereich hervorragende Leistungen erbracht habe. Zur Ausübung seiner

Erwerbstätigkeit habe er erhebliche Investitionen getätigt und verfüge über

eigene Geschäftsräumlichkeiten. Zudem beschäftige er Freelancer und seien die

Mitarbeiter(innen) am aktuellen Projekt über das Budget der Hochschule X finanziert

worden. Bezüglich seiner konkreten Projekte habe er das Unternehmerrisiko

jedoch selber getragen, insbesondere hinsichtlich seiner regen Ausstellungstätigkeit.

Die jüngste Auszeichnung zeige, dass seine Tätigkeit keine Liebhaberei sei. Im

Kunstbetrieb sei er sehr präsent und seien die Chancen für einen

wirtschaftlichen Durchbruch aufgrund seiner (aktuellen) Museumsausstellungen im

In- und Ausland intakt. Dass er als Künstler kein Interesse an der Produktion

von gängiger und gefälliger Ware zum schnellen Verkauf habe, liesse nicht auf

das Fehlen einer Gewinnstrebigkeit schliessen. Zudem habe er klar aufgezeigt,

dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler nicht hätte ausüben

können, wenn er aus seinem Haupterwerb nicht gut verdient hätte.

2.6

Beim Pflichtigen

handelt es sich unzweifelhaft um einen renommierten Künstler. Seine

Kunstprojekte betreibt er mit einem hohen Professionalitätsgrad. Obwohl er sich

als Künstler einen Namen gemacht hat, ist ihm der finanzielle Durchbruch nicht

gelungen. Zwar vermag eine ein- oder gar mehrjährige Verlustperiode die

Qualifikation als Liebhaberei noch nicht zu begründen (vgl. BGr,

19.

September 2007,2A.126/2007, E. 2.3). Bringt die Tätigkeit – wie

hier – auf Dauer nichts ein, ist dies indes ein deutliches Indiz für mangelnde

Gewinnstrebigkeit. Auch wenn es im Kunstbereich regelmässig länger dauert, bis

sich ein finanzieller Erfolg einstellt, so durften die Vorinstanzen angesichts

des langen Beurteilungszeitraums von (mindestens) 13 Jahren davon ausgehen,

dass ein Turnaround in finanzieller Hinsicht nicht in Sicht ist. Dies gilt umso

mehr, als der Pflichtige – wie sich aus seinem künstlerischen Lebenslauf ergibt

– seit Langem kunstschaffend tätig ist und sich seine umfangreiche

Ausstellungstätigkeit bis in die Anfänge der 90er-Jahre zurückverfolgen lässt.

Stehen aber dem geglückten künstlerischen Durchbruch des Pflichtigen seit Jahren

hohe Verluste gegenüber, so fragt sich, ob die Tätigkeit objektiv überhaupt zur

nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet ist. Im künstlerischen Schaffen des

Pflichtigen sind keine Unterbrüche zu erkennen und übt er seine Tätigkeit

professionell aus, weshalb die Tätigkeit in den Vorjahren auch als selbständige

Erwerbstätigkeit anerkannt wurde. Bei Betrachtung der Umsatzzahlen ist die

objektive Eignung zur Gewinnerzielung hingegen zu verneinen: So wurde etwa 2011

nur noch ein Umsatz von Fr. … generiert, der 2012 auf Fr. …

gesteigert wurde und 2013 wieder auf Fr. … sank. Dabei betragen nur schon

die fixen Mietkosten für das Atelier Fr. …. Das aktuelle Projekt des

Pflichtigen konnte nur über die Unterstützung der Hochschule X finanziert

werden, welche für das Projekt Fr. … sprach. Da sich die finanzielle

Tragbarkeit der künstlerischen Tätigkeit somit auch nach längerer Zeit nicht

eingestellt hat, ist eine Gewinnerzielungsabsicht beim Pflichtigen nicht

erkennbar. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass eine derart langandauernde

Verlustperiode nur hat hingenommen werden können, weil der Pflichtige die

Verluste u.a. mit seinem Einkommen bei der Hochschule X wettmachen konnte.

Dieser weist denn auch ausdrücklich auf die Wechselwirkung zwischen seiner

Tätigkeit als Professor und seiner Tätigkeit als Künstler hin. Zwar ist

denkbar, dass zwischen verschiedenen selbständigen Erwerbstätigkeiten

enge wirtschaftliche Zusammenhänge bestehen, so etwa, wenn beabsichtigt ist,

die eine Tätigkeit zur Verbesserung des wirtschaftlichen Gewinns des anderen

Unternehmens einzusetzen, was voraussetzt, dass das eine Unternehmen zur

Mithilfe beim Erzielen verbesserter Gewinne des anderen Unternehmens geeignet

ist (vgl. das Beispiel bei von Ah, S. 266 f.). Im vorliegenden Fall

ist der Pflichtige zwar aufgrund seiner künstlerischen Leistungen zum Professor

berufen worden. Dabei verhält es sich ähnlich einer Ausbildung oder einem

Diplom, welche bzw. welches vom Arbeitgeber als Voraussetzung für die Ausübung

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Dabei kann es nicht

darauf ankommen, ob sich die künstlerische Tätigkeit aus steuerrechtlicher

Sicht als selbständige Erwerbstätigkeit erweist. Wie schon die Vorinstanz

zutreffend festhielt, ist mit der steuerrechtlichen Qualifikation als

"Liebhaberei" bzw. Hobby wegen Fehlen des unabdingbaren Kriteriums

der Gewinnstrebigkeit für die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von

§ 18 Abs. 1 StG keinerlei Werturteil über die Arbeit des Pflichtigen

verbunden. So kann sich beispielweise auch die – unzweifelhaft professionelle –

Tätigkeit eines Arztes mit der Zeit als Liebhaberei erweisen, wenn sie nur noch

Verluste generiert (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00011, E. 2.3.2).

Der vom Pflichtigen geltend gemachte Verlust von Fr. … ist demzufolge nicht zum Abzug zuzulassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Direkte Bundessteuer

Die Regelung von § 18 Abs. 1

StG und § 27 Abs. 2 lit. c StG entspricht den Art. 18

Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG. Der

Grundsatz der vertikalen Steuerharmoni­sierung

gebietet unter diesen Umständen, dass beide Regelungen im gleichen Sinn

auszulegen sind (vgl. BGr, 23. Oktober 2009,2C_868/2008, E. 2.1).

Damit präsentiert sich die Sach- und Rechtslage für die direkte Bundessteuer

gleich wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Die von den Pflichtigen

verlangte Berücksichtigung des Verlusts aus einer selbständigen

Nebenerwerbstätigkeit des Ehemanns muss ihnen unter Verweis auf die

vorstehenden Ausführungen (E. 2) auch hinsichtlich der direkten

Bundessteuer versagt werden.

Die Beschwerde ist demzufolge

abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzu­erlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw.

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Parteientschädigungen wurden nicht verlangt. Der Beschwerdegegnerin ist

angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und

verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Verfahren SB.2016.00058 und SB.2016.00059 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00058) wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00059) wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00058 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00059 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …