SB.2016.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00062
25. Oktober 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19324)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00062
SB.2016.00063
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, wohnhaft in X, wurde 1951 geboren. Er ist mit B
verheiratet und von Beruf Musiker. Beruflich übte er im Bereich der Musik
während Jahren verschiedene Tätigkeiten aus. Bis 2009 war er mit einem
Teilzeitpensum bei der Fachhochschule D angestellt. Im Weiteren ist er an
der Hochschule E mit einem Teilzeitpensum als Dozent tätig. Daneben
erzielte er mit Auftritten und als … Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, welche sich in den letzten Jahren zwischen Fr. … und Fr. …
bewegten. 2009 liess er sich im Alter von 58 Jahren an der Fachhochschule D
pensionieren. In der Folge wurden A von der Pensionskasse G eine
Kapitalleistung von Fr. … ausbezahlt und er erhält eine jährliche Rente
von Fr. …. Seine Tätigkeit an der Hochschule E und die selbständige
Erwerbstätigkeit führte er weiterhin fort. 2011 erzielte er im Rahmen seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit infolge eines Verkaufs eines wertvollen Instruments
einen ausserordentlichen Gewinn von Fr. … Nach Einholung eines Rulings
beim kantonalen Steueramt machte A einen Einkauf in die sein
Anstellungsverhältnis bei der Hochschule E betreffende Pensionskasse H
in der Höhe von Fr. … Rückwirkend auf den 1. Januar 2011 schloss sich
der Pflichtige als selbständig Erwerbender mit seiner Einzelfirma I der Sammelstiftung F
an. Am 23. Dezember 2011 tätigte er einen weiteren Einkauf von Fr. …
in die Sammelstiftung F. Diesen Betrag zogen die Pflichtigen in der
Steuererklärung 2011 steuermindernd vom Einkommen ab.
Nach durchgeführtem Auflageverfahren und einer mündlichen
Anhörung liess der Steuerkommissär mit Veranlagungs- bzw.
Einschätzungsentscheid vom 4. November 2014 lediglich den Einkauf in die Pensionskasse H
von Fr. … zum Abzug zu, rechnete indessen den Einkauf in die Sammelstiftung F
von Fr. … beim Einkommen mit dem Hinweis auf das Verbot der Doppelversicherung
auf.
Die dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale
Steueramt am 30. Oktober 2015 in einen Nebenpunkt teilweise gut, wies jedoch
den Antrag auf steuermindernden Abzug betreffend den streitbetroffenen Einkauf
in die Sammelstiftung F ab. Auf dieser Grundlage wurde das pflichtige
Ehepaar für die Direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) veranlagt und für die Staats- und Gemeindesteuern 2011
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen -rechtsmittel wurden vom
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 31. Mai 2016 gutgeheissen. Die
Beschwerdeführenden bzw. Rekurrenten wurden für die Direkte Bundessteuer 2011 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt und für die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 251'900.- (zum
Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) eingeschätzt.
III.
Mit Beschwerden vom 8. Juli
2016.
liess das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, der
Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 31. Mai 2016 sei unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdegegner aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 30. Oktober
2015.
seien zu bestätigen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerschaft auf Abweisung der Rechtsmittel.
Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern auf eine Vernehmlassung. Betreffend die direkte Bundessteuer
beantragte sie die Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2016.00062) und direkter
Bundessteuer 2011 (SB.2016.00063) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu
vereinigen.
2.
2.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5).
2.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den
Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot.
Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für
das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
3.
3.1
Von den
Einkünften abgezogen werden laut § 31 Abs. 1 lit. d StG und
Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG die gemäss Gesetz, Statut oder
Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen
aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.
Diese Bestimmungen
vollziehen die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und
Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder
reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern
des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind. § 31 Abs. 1 lit. d
StG kommt angesichts von Art. 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
(StHG) allerdings keine selbständige Bedeutung mehr zu (vgl. Hans Michael
Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 7
N. 1).
Abzugsfähig sind
nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch
die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen oder verbesserte Leistungen sowie
von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem
Leistungs- oder dem Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder
überobligatorischen Bereich betrifft (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 31 N. 79; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33 N. 81; RB
1996.
Nr. 48). Es müssen allerdings die massgebenden Grundsätze, die der
beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich Kollektivität (Solidarität),
Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie Gleichbehandlung, erfüllt
sein (BGE 120 Ib 199). In Bezug auf einen Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung
setzt dies voraus, dass er dem betreffenden Vorsorgereglement entspricht und
darüber hinaus angemessen im Sinn von Art. 113 Abs. 2 lit. a BV
und Art. 1 Abs. 2 BVG ist (vgl. §§ 5 Abs. 1, 7 und 12 der
Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
vom 12. November 1986).
3.2
Das
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [Freizügigkeitsgesetz, FZG]
findet auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung
des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften
(Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität
(Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2
FZG). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall
eintritt (Freizügigkeitsfall), haben laut Art. 2 Abs. 1 FZG Anspruch
auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung
der 2. Säule ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistungen
an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht
in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung
mitzuteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder -konto) sie
den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Die
Vorsorgeeinrichtungen müssen den eintretenden Versicherten die Aufrechterhaltung
und den weiteren Ausbau des Versicherungsschutzes ermöglichen und ihnen die
mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG).
Die Versicherten sind mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu den Leistungen
versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden
Eintrittsleistung zustehen (Art. 12 Abs. 1 FZG).
Aus dem Verbot der
Doppelversicherung (vgl. BGE 120 V 15 E. 4) ergibt sich, dass das
Altersguthaben, über welches die versicherte Person im Zeitpunkt des
vorzeitigen Altersrücktritts verfügte, bei der Berechnung des notwendigen
Einkaufsbetrags in die neue Vorsorgeeinrichtung angerechnet werden muss. Damit
kann sie sich bei Weiterarbeit nur in diejenigen reglementarischen Leistungen
einkaufen, die den vorherigen Vorsorgeschutz übersteigen, wie er vor dem
Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestand (VGr. 20. Dezember 2006,
SB.2006.00027).
4.
4.1
Unbestritten
ist vorliegend zu Recht, dass die Altersleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. …,
welche dem Pflichtigen anlässlich seiner Frühpensionierung 2009 in Basel von
der Pensionskasse G ausgerichtet worden sind, im Rahmen der Berechnung von
Einkaufsmöglichkeiten, welche ihm bei Fortführung der Erwerbstätigkeit
allenfalls verbleiben, einkaufsmindernd anzurechnen sind. Es kann diesbezüglich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das
Steueramt hat denn auch anlässlich des Einkaufs in die Pensionskasse H
diesen Betrag zur Vermeidung einer Doppelversicherung angerechnet und
festgestellt, dass lediglich eine Deckungslücke von Fr. … bestehe.
Strittig ist indessen, ob der am 23. Dezember 2011 getätigte weitere
Einkauf des Beschwerdeführers in die Sammelstiftung F in der Höhe von Fr. …
steuerlich abzugsfähig ist. Die Vorinstanz stellte sich mit den Pflichtigen auf
den Standpunkt, dass der Pflichtige mit dem getätigten Einkauf in die Pensionskasse H
unter Abzug der Altersleistung von Fr. … in Bezug auf seine bisherigen
Erwerbsquellen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit "unter dem Strich eine
optimale und angemessene Altersvorsorge" erreicht habe. Da der Pflichtige
betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit bis zum 60. Altersjahr die
Altersvorsorge lediglich über die Säule 3a betrieben habe, habe keine erneute
Anrechnung der Altersvorsorge an den weiteren Einkauf in die Sammelstiftung F
zu erfolgen. Demgegenüber verfechten das kantonale Steueramt und die
Eidgenössische Steuerverwaltung eine Gesamtbetrachtung, da der Pflichtige
sowohl vor als auch nach seiner Frühpensionierung aus seinen gesamten
selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten in der Höhe ein vergleichbares
Gesamteinkommen erzielt habe, was keinen weiteren Einkauf erlaube.
4.2
Vorliegend
war der Pflichtige für seine unselbständigen Tätigkeiten in zwei verschiedenen
Pensionskassen versichert. Für seine selbständige Erwerbstätigkeit betrieb er
lediglich eine Vorsorge im Rahmen der Säule 3a. Wie bereits die Vorinstanz
zu Recht festgestellt hat, wurden die Altersleistungen, welche er infolge der
Frühpensionierung von der Pensionskasse G erhalten hat, beim Einkauf in
die Pensionskasse H bereits berücksichtigt, und die Vorsorgelücke, welche
durch eine Aufstockung des Pensums an der Hochschule E entstanden war,
geschlossen. Auch wenn der Pflichtige sowohl vor als auch nach der Pensionierung
mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und unselbständigen Tätigkeiten
insgesamt nicht mehr verdient haben sollte, als vor der Teilpensionierung, so
ist die vom kantonalen Steueramt verfochtene Gesamtbetrachtung nicht
stichhaltig. Bis zum Anschluss an die Sammelstiftung F per 1. Januar
2011.
war der Pflichtige für seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
nicht versichert. Dies kann ihm auch nicht vorgehalten werden, da er dazu nicht
verpflichtet war (Art. 4 BVG). Ebenfalls wird weder behauptet noch geht
aus den Akten hervor, dass er sich bei der Pensionskasse G in einem
Zusatzplan für ein zusätzliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
angeschlossen hätte. Demzufolge entstand hinsichtlich der Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit infolge mangelnder Versicherung eine
Vorsorgelücke, welche durch den Anschluss an die Sammelstiftung F und den
Einkauf von Beitragsjahren im Jahr 2011 geschlossen werden konnte. Vor diesem
Hintergrund besteht kein Raum mehr für eine Gesamtbetrachtung und eine
zweimalige Berücksichtigung der Altersleistungen der Pensionskasse G. Eine
solche hat das Steueramt denn auch beim Einkauf in die Pensionskasse H
nicht vorgenommen, indem es lediglich die beiden unselbständigen
Erwerbstätigkeiten bei der Berechnung der Vorsorgelücke berücksichtigt hatte.
4.3
Das
kantonale Steueramt macht im Weiteren geltend, dass das versicherte Einkommen
von Fr. … nicht dem tatsächlichen Einkommen entspreche und viel zu hoch
sei, was zu einer Unangemessenheit der Versicherung führe.
Ausgehend von einem
versicherten jährlichen Lohn von Fr. … errechnete die Sammelstiftung F
eine maximale Einkaufssumme von Fr. … aus der Differenz des maximal
erreichbaren Altersguthaben und dem tatsächlich vorhandenen Altersguthaben der
versicherten Person. Als Altersguthaben rechnete die Sammelstiftung F Fr. …
an, berücksichtigte jedoch keine weiteren Guthaben, wie nicht eingebrachte
Freizügigkeitsleistungen oder Guthaben der Säule 3a von der ehemaligen
selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 16 Abs. 6 des Reglements Sammelstiftung F).
Art. 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen,
in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abzuweichen und etwa bei
Berufen, bei welchen die Einkommenshöhe stark schwankt, auf den
Durchschnittslohn der letzten drei Kalenderjahre abzustellen. Dies kann
insbesondere bei selbständig Erwerbstätigen von Bedeutung sein (vgl. Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 31
N. 74; VGr, 13.11.2013; SR.2013.00010). Das Reglement der Sammelstiftung F
vom 6. März 2007 (Fassung Januar 2012) sieht keine Bestimmung vor, wonach
für den massgebenden Lohn auf den Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen
ist. Indessen wird in Art. 10 Ziffer 8 bestimmt, dass im Vorsorgeplan
für die Bestimmung der Altersgutschriften ein Lohn vereinbart werden kann, der
auch unregelmässig anfallende Lohnbestandteile enthalten kann und damit über
dem massgebenden Lohn liegt. Da der Pflichtige im streitbetroffenen Steuerjahr
2011.
auf Grund des Eintauschgeschäftes betreffend das wertvolle Instrument ein
Einkommen von über Fr. … erzielt hat, ist der versicherte Lohn von Fr. …
nicht übersetzt. Selbst wenn man auf den Durchschnitt der letzten drei bis fünf
Jahre abstellen würde und nach der Sachdarstellung der Beschwerdeführenden der
jährliche Lohn lediglich Fr. … betragen hätte, so unterschreitet dies in
Einbezug der rund Fr. … den versicherten Lohn von Fr. … nicht. Im Übrigen
musste die Sammelstiftung F neben den Fr. … nach dem Gesagten keine
weiteren Altersguthaben abziehen. Ferner wurden dem Pflichtigen, der bereits
durch seine unselbständigen Tätigkeiten einer 2. Säule angehörte, beim Einkauf
in die Pensionskasse H das angesparte Guthaben der 3. Säule abzüglich
dem grösstmöglichen Guthaben von Fr. … bereits angerechnet.
4.4
Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass der Einkauf der Pflichtigen in die Sammelstiftung F
im Betrag von … im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und § 31
Abs. 1 lit. d StG von der Vorinstanz zu Recht einkommensmindernd zum
Abzug zugelassen wurde.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Ver-bindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft steht zu-dem eine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954 [VRG], in Verbindung mit § 152
und 153 Abs. 4 bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4, Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2016.00062 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) und SB.2016.00063
(Direkte Bundessteuer 2011) werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde in Sachen SB.2016.00062 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde in Sachen SB.2016.00063 (Direkte Bundessteuer 2011) wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr
für das Verfahren SB. 2016.00062 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB. 2016.00063 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2016.00062 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
7.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2016.00063 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
8.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das
Verfahren SB.2016.00062 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
9.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das
Verfahren SB.2016.00063 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
10.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11.
Mitteilung an …