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Entscheid

SB.2016.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00064

16. November 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18496)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

deklarierte für die direkte Bundessteuer 2013 ein steuerbares Einkommen von (gerundet)

Fr. …. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 deklarierte er ein

steuerbares Einkommen von (gerundet) Fr. … und ein steuerbares Vermögen

von (gerundet) Fr. … und gab an, an der B-Strasse 01 in C wohnhaft zu

sein.

B. Am

27. November 2014 unterbreitete ihm das kantonale Steueramt einen

Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … für die direkte Bundessteuer bzw. Fr. … für die Staats- und

Gemeindesteuern und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …. Unter anderem

strich es ihm den Abzug für die Unterstützung seiner Eltern sowie den damit

zusammenhängenden zusätzlichen Versicherungsprämienabzug.

C. Mit

Eingabe vom 4. Dezember 2014 lehnte A den Vorschlag ab. Mit Auflage vom

5. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 ersuchte ihn das kantonale

Steueramt um detaillierte Angaben und Belege der Unterstützungsleistungen an

seine Eltern und der Wohnverhältnisse. Diese erfüllte A nur teilweise. Am

19. Februar 2015 mahnte das kantonale Steueramt A zur Erfüllung beider

Auflagen.

D. Am

16. März 2015 veranlagte das kantonale Steueramt A mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer bzw. schätzte ihn mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. In Abweichung zum

Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag vom 27. November 2014 strich es

bei den von A geltend gemachten Berufsauslagen die Autofahrkosten komplett und

gewährte stattdessen die Kosten eines Generalabonnements der SBB. Die

Weiterbildungsausgaben reduzierte es um die Kosten der einzelnen Zugfahrten von

C nach G, wo die Weiterbildung stattfand.

E. Hiergegen

erhob A am 15. April 2015 Einsprache und beantragte u. a. die Gewährung des

Unterstützungsabzugs und des zusätzlichen Versicherungsprämienabzugs sowie der

Fahrt- und Weiterbildungskosten gemäss Veranlagungs- und

Einschätzungsvorschlag. Dabei führte er erstmals aus, er habe in der

Steuerperiode 2013 in einer Wohngemeinschaft mit D an der E-Strasse in C gewohnt.

F. Mit

Auflage vom 24. April 2015 und Mahnung vom 4. Juni 2015 ersuchte das

kantonale Steueramt A um Nachweis seines Wohnsitzes an der E-Strasse in C sowie

der Unterstützungszahlungen an seine Eltern. Die daraufhin beantragte

Erstreckung der Mahnfrist lehnte das kantonale Steueramt mit der Begründung,

dass Mahnfristen nicht erstreckbar seien, ab.

G. Mit

Entscheiden vom 10. Juli 2015 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen

ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das

Steuerrekursgericht am 31. Mai 2016 teilweise gut und veranlagte A für die

direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Das

steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 setzte es auf

Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … fest. Hierbei gestand

es A einerseits steuermindernde Fahrtkosten für die Autofahrt zum Arbeitsort im

Umfang von Fr. 17'136.- zu, liess aber andererseits zusätzlich geltend

gemachte Fahrtkosten für die Autofahrt zum Weiterbildungsort in der Höhe von

Fr. 9'580.- und den Unterstützungsabzug sowie den zusätzlichen

Versicherungsprämienabzug (zugunsten seiner Eltern) nicht zum Abzug zu.

Aufgrund der schuldhaften Verletzung seiner

Verfahrenspflichten (namentlich durch die Angabe einer falschen Wohnadresse für

die Steuerperiode 2013 und die darauffolgende Weigerung die gültige Adresse zu

nennen) und dem Umstand, dass die Nachweise, die zur teilweisen Gutheissung

führten, erst mit der Beschwerde bzw. mit dem Rekurs vorgebracht wurden, sind

die Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens A trotz teilweiser Gutheissung

vollumfänglich auferlegt worden.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 13. Juli 2016 beantragte A, es sei der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 31. Mai 2016 aufzuheben, ihm der Abzug von

Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 11'956.- zu gewähren und es sei

das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auf Fr. …

und für die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. … festzulegen. Allenfalls

sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter

sei ihm der Abzug von Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 9'580.- zu

gewähren und es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern

2013.

auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. … festzulegen.

Die vom Steuerrekursgericht festgesetzten und ihm auferlegten

Verfahrenskosten von Fr. 1'260.- seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen, demgegenüber sei ihm eine ordentliche Parteientschädigung zuzusprechen.

Eventualiter seien die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013

und direkte Bundessteuer 2013 zu vereinigen, die Verfahrenskosten auf

Fr. 630.- festzusetzen und ihm zu einem Viertel aufzuerlegen sowie ihm

eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

B. Mit

Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 beantragte das kantonale Steueramt

die Abweisung der Beschwerde. Die am 19. September 2016 von A eingereichte

Replik wurde dem kantonalen Steueramt zur Kenntnisnahme zugestellt.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,

liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Gemeindesteueramt

nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin überwies

den Fall an die 2. Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00065) und die

direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00064) betreffen denselben Pflichtigen sowie

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG

über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats-

und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548

E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeinde­steuern

wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor

Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.4

Wie im

Verfahren vor der Rekurskommission besteht im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren die Möglichkeit einer sog. Verböserung. Das Verwaltungsgericht kann daher im Beschwerdeverfahren

gegebenenfalls zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren

hinausgehend entscheiden (reformatio in peius; vgl. § 149 Abs. 2

i. V. m. § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 143 Abs. 1 i. V. m.

Art. 145 Abs. 2 DBG; RB 2003 Nr. 98, 2002 Nr. 116 = StE

2003.

B 96.22 Nr. 2).

2.

2.1

Der

Pflichtige bringt vor, dass für die im Rahmen seiner Weiterbildung angefallenen

Reise- und Fahrtkosten die gleichen Ansätze wie bei den Berufsauslagen im

Allgemeinen gelten würden und ihm daher die Autofahrkosten und nicht bloss die

Kosten für ein Generalabonnement der zweiten Klasse zum Abzug zuzulassen seien.

Das kantonale Steueramt wendet dagegen ein, dass der ausnahmsweise Abzug der

Autokosten infolge Zeitersparnis nur für den Arbeitsweg und damit für die Fahrt

zwischen Wohn- und Arbeitsort gelte, nicht aber für die Fahrt zwischen Arbeits-

und Weiterbildungsort.

2.2

2.2.1

Nach § 26 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 26 Abs. 1

lit. d DBG (beide in der Fassung gültig im Jahr 2013) werden als

Berufskosten die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und

Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten vom Reineinkommen

abgezogen. Gemäss der in der Steuerperiode 2013 noch massgeblichen aArt. 8

der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von

Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Berufskostenverordnung) sind

die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden

Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar.

2.2.2

Ob Reise- und Fahrtkosten, welche im

Rahmen einer Umschulung oder Weiterbildung anfallen, vom Reineinkommen

abgezogen werden können, ist vom Gesetzgeber nicht geregelt worden. Das

Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht (soweit ersichtlich) haben sich

bisher nicht mit dieser Frage beschäftigt. Gemäss Praxis des kantonalen Steueramts,

sind die Reisekosten sowie die Fahrtkosten an den Kursort abziehbar (Merkblatt

des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für

Bildungsmassnahmen vom 11. November 2009). Auch in der Lehre wird die

Meinung vertreten, dass unter die Weiterbildungs- und Umschulungskosten nicht

nur die unmittelbaren Kosten (z. B.

Semestergebühren), sondern auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen

der Wohnung und der Ausbildungsstätte fallen (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 26 StG N. 61; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 26 N. 68).

2.2.3

Diese Meinung ist zu teilen, ergibt sich doch aus Art. 9

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), dass die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen generell

abziehbar und die Kantone dazu verpflichtet sind, diese Abzüge ohne Abweichung oder

Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen (BGE 128 II 66 E. 4b).

Was unter notwendigen Aufwendungen zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu

ermitteln. Namentlich unter dem Aspekt der vertikalen Harmonisierung erfolgt

die Auslegung des kantonalen Rechts im Sinn des Bundessteuergesetzes (vgl. dazu ausführlich die BGr, 26. Oktober 2004,2A.224/2004, E. 5,

BGr, 25. Januar 2007,2P.251/2006, E. 3). Gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten als Gewinnungskosten diejenigen

Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist und die

wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind

(sog. kausaler Gewinnungskostenbegriff). Als Gewinnungskosten gelten somit jene

Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der

Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (BGE 124 II 29 E. 3a;

BGr, 24. Mai 2016,2C_860/2014,2C_861/2014, E. 3.2). Die im Rahmen einer

mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung oder Umschulung anfallenden

Kosten sind daher zum Abzug zuzulassen, soweit sie sich als notwendig im Sinn

der Rechtsprechung erweisen. Folglich sind Fahrt-

und Reisekosten an den Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort vom Reineinkommen

abziehbar, soweit sie nicht vermieden werden können. Als Gewinnungskosten

im weiteren Sinn sind sie zudem grundsätzlich nur abziehbar, soweit dem

Steuerpflichtigen tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist (vgl.

BGr, 9. Juli 2012,2C_807/2011, E. 2.2). Ob

die steuerpflichtige Person die Kosten für die Benutzung eines privaten

Motorfahrzeugs oder für die öffentlichen Verkehrsmittel abziehen kann, hängt

damit einerseits davon ab, ob ihr tatsächlich ein entsprechender

Aufwand entstanden ist, welcher nicht von einem Dritten übernommen wurde, und

andererseits davon, ob ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

zumutbar ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners, ist es daher

nicht zulässig, generell nur die Kosten für ein Generalabonnement der zweiten

Klasse zum Abzug zuzulassen. Vielmehr erscheint es als sachgerecht die

Kriterien, welche der Gesetzgeber über die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen

Verkehrsmittel beim Arbeitsweg festgelegt hat, analog für den Weg an den

Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort anzuwenden.

2.2.4

Gemäss

Art. 5 Abs. 2 der Berufskostenverordnung sind bei Benützung privater

Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der

öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches

Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar,

so können die Pauschalen von Art. 3 der Berufskostenverordnung als Kosten

des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 der

Berufskostenverordnung). Die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder kränklich ist, die nächste

Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels weit von der Wohn- oder

Arbeitsstätte entfernt ist, Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss zu nicht fahrplanmässigen

Zeiten erfolgen oder der Pflichtige für seine Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug

angewiesen ist (statt vieler BGr, 9. Juli

2012,2C_807/2011, E. 2.3.1). Gemäss

Praxis des Verwaltungsgerichts liegt objektive Unzumutbarkeit zudem bei einer

markanten Zeitersparnis durch Benutzung des Privatfahrzeugs vor, wobei eine

solche in der Regel mindestens eine Stunde pro Tag betragen muss (VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022 und SB.2016.00023, E. 2.3). Die

Verfügung der Finanzdirektion vom 23. Oktober 2006 über die

Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung

(Zürcher Steuerbuch [ZstB] Teil I Nr. 17/202, Ziff. I) sieht für

die Staats- und Gemeindesteuern eine analoge Regelung vor. In diesen Fällen

können für das Auto Fr. 0.70 pro Fahrtkilometer Arbeitsweg in Abzug

gebracht werden.

2.3

Es ist

daher zu prüfen, ob die vom Pflichtigen geltend gemachten Kosten für die Benutzung

des Autos für den Weg an den Weiterbildungsort in der Höhe von Fr. 7'854.-

zum Abzug zuzulassen sind. Vorausgesetzt wird dafür zunächst, dass ihm die

Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Davon ist vorliegend jedoch nicht

auszugehen, machte der Pflichtige in der Steuererklärung 2013 (wie die Jahre

zuvor) doch noch als Weiterbildungskosten die Kosten für die Benutzung von

öffentlichen Verkehrsmitteln, SBB Einzelfahrtbillette im Betrag von gesamthaft

Fr. 7'476.- (Fahrt C–G, 14 Wochen Frühlingssemester 3 Vorlesungen/Übung

pro Woche à je Fr. 89.- und 14 Wochen Herbstsemester 3 Vorlesungen/Übung

pro Woche à je Fr. 89.-) geltend (ohne jedoch Belege für die Einzelfahrten

einzureichen). Auch im Rekurs- bzw. erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren

beantragte er noch den gemäss Steuererklärung 2013 deklarierten

Fahrtkostenabzug für den Weg an den Weiterbildungsort. Erst vor

Verwaltungsgericht macht er geltend, mit seinem Privatfahrzeug von seinem

Arbeitsplatz in F nach G gereist zu sein. Er hat denn auch die Benutzung

eines privaten Motorfahrzeuges in keiner Art und Weise belegt. Es ist daher zu

vermuten, dass er den Weg nach G jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

zurückgelegt hat. Abgesehen davon handelt es sich bei den geltend gemachten

Autofahrkosten um eine neu behauptete Tatsache, welche im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden kann (vgl. E. 1.3). Der Antrag auf

Abzug der Autofahrkosten erweist sich, nachdem er abzuweisen wäre, auch als unzulässig.

3.

3.1

Eventualiter

beantragt der Pflichtige die Gewährung der Kosten für die Einzelfahrten nach G.

Der Steuerkommissär habe ihm in den Steuerperioden 2011 und 2012 insgesamt 66

Einzelfahrten zum Abzug zugelassen. Auch in der Steuerperiode 2013 habe er

zunächst wiederum 66 Einzelfahrten Fr. 83.- pro Fahrt zum Abzug zugelassen

und habe damit den Abzug als solches anerkannt. Im Rekursverfahren sei der

Steuerkommissär jedoch erneut darauf zurückgekommen und habe beantragt, ihm sei

selbst bei rechtsgenügendem Beweis des Wohnortes lediglich die Kosten des

Generalabonnements zu gewähren. Das nachträgliche Verhalten des

Steuerkommissärs verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

3.2

Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein

Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf

Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1).

Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens durch Behörden ist dem Grundrecht von

Treu und Glauben nach Art. 9 BV zuzuordnen. Die rechtssuchende Person soll

sich auf die Widerspruchsfreiheit und Beständigkeit des staatlichen Handelns

verlassen können. So wie das Verbot des "venire contra factum proprium"

ein Aspekt des zivilrechtlich gebotenen Handelns nach Treu und Glauben gemäss

Art. 2 ZGB ist (vgl. BGr, 14. Juli 2014,5A_171/2014, E. 3.2;

15.

Mai 2014,5A_98/2014, E. 4), stellt es auch im Verkehr zwischen

Behörden und Privaten einen Teilgehalt des Rechts auf Treu und Glauben dar

(BGr, 15. September 2014,2C_112/2014, E. 6.2.2). Der Anspruch auf

Behandlung nach Treu und Glauben nach Art. 9 BV setzt u. a.

voraus, dass die rechtsuchende Person berechtigterweise auf eine behördliche

Zusicherung oder ein bestimmtes Verhalten vertrauen durfte und der Bürger im

Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen

getroffen hat (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; zu den weiteren Voraussetzungen vgl.

BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Praxisgemäss findet der Grundsatz von Treu und

Glauben im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips nur

zurückhaltende Anwendung (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BGE 137 I 69 E. 2.5.1,

BGr, 7. August 2014,2C_214/2014, E. 3.7.4).

3.3

Der Pflichtige macht aus dem Verhalten des Steueramts in vorangehenden

Steuerperioden zu Recht kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung eines Abzugs

für unbelegte Einzelfahrten geltend. Eine behördliche Praxis vermag

grundsätzlich für sich allein genommen kein berechtigtes Vertrauen zu begründen

(BGr, 15. September 2014,2C_112/2014, E. 6.2.3; BGr, 7. April

2005,1P.701/2004, E. 4.2). Jede Steuerperiode wird neu beurteilt, ohne

Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen (BGr,

15.

September 2014,2C_112/2014, E. 6.2.3; BGr, 16. Mai 2007,

2C_196/2007, E. 3.2). Er erblickt vielmehr im Verhalten des Steueramts

anlässlich des Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren der hier zu

beurteilenden Steuerperiode 2013 eine Vertrauensgrundlage. In dem Umstand, dass

das Steueramt ihm den Abzug für die Einzelfahrten gewährte und erst im

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht die Streichung des Abzugs beantragte, ist

indes keine Zusicherung zu sehen. Eine Veranlagung kann auch noch im Verfahren

vor dem Steuerrekursgericht zum Nachteil eines Steuerpflichtigen geändert

werden, da das Steuerrekursgericht die gleichen Befugnisse wie die

Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren hat (vgl. § 148 Abs. 3

StG i. V. m. § 149 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG). Der

Pflichtige durfte folglich nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die

Einschätzung bzw. Veranlagung nicht zu seinem Nachteil geändert wird. Als Steuerpflichtiger trägt er die Beweislast für die steuermindernden

bzw. -aufhebenden Tatsachen (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3). Er hat die Einzelfahrten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt,

weshalb er den nach § 26 Abs. 2 StG bzw. Art. 26 Abs. 2

DBG geforderten Nachweis höherer Kosten nicht erbracht hat. Eine Verletzung von

Treu und Glauben nach Art. 9 BV liegt nicht vor. Das Steuerrekursgericht hat den Abzug der (höheren) Kosten

für die Einzelfahrten somit zu Recht gestrichen.

4.

4.1

Weiter rügt der Pflichtige die Kostenauferlegung der Gerichtskosten im

vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz habe ihm wegen schuldhafter

Verletzung von Verfahrenspflichten zu Unrecht die Verfahrenskosten vollumfänglich

auferlegt. Das Nichterfüllen von Auflagen stelle keine Verletzung von

Verfahrenspflichten dar, da das Missachten der Auflage lediglich zur Folge

habe, dass die nicht belegten Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Es sei ihm

aufgrund der Landesabwesenheit seiner Ex-Freundin bis Ende August 2015 objektiv

nicht möglich gewesen, den Mietvertrag einzureichen. Dass er den Nachweis

seiner Wohnadresse erst im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren habe erbringen können,

sei auch in der willkürlichen Nichtgewährung der Fristerstreckung durch den

Steuerkommissär begründet.

4.2

Die Kosten

des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden gemäss § 151 StG bzw.

Art. 144 DBG der unterliegenden Partei auferlegt, wird der Rekurs bzw. die

Beschwerde teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt

(Abs. 1). Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder

teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im

Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn

er die Untersuchung des Steuerrekursgerichts durch trölerisches Verhalten

erschwert hat (Abs. 2). Gemäss § 135 Abs. 1 StG muss der

Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.

Das Gesetz unterscheidet infolgedessen nicht, ob die

Mitwirkung steuerbegründende und -mehrende oder aber steueraufhebende und

-mindernde Tatsachen betrifft oder wer – der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde

– die Beweislast für die infrage stehende beweisbedürftige Tatsache trägt. Denn

Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von § 132 StG

stets, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. BGr, 22. Februar

1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa; VGr,

24.

Juni 2015, SB.2015.00027, E. 3; RB 1998 Nr. 136).

4.3

Der Pflichtige musste mehrmals aufgefordert

werden, den Behörden seine Wohnadresse mitzuteilen: Mit Auflage vom

5.

Dezember 2014 ersuchte das kantonale Steueramt um detaillierte Angaben

und Belege zu den Wohnverhältnissen, woraufhin der Pflichtige dem Steueramt

mitteilte, dass er seit Jahren nicht mehr an der auf der Steuererklärung angegebenen

Adresse (B-Strasse 01 in C) wohne, sondern bei seiner Freundin, deren

Namen und Adresse er jedoch nicht bekannt gab. Am 12. Januar 2015 ersuchte

ihn das kantonale Steueramt um Belege betreffend das Zusammenwohnen mit seiner

Freundin. In der Folge reichte er eine schriftliche Bestätigung seines Vaters

ein, gemäss welcher er im Jahr 2013 seinen Wohnsitz hauptsächlich nicht an der B-Strasse 01

gehabt habe. Die Mahnung vom 19. Februar 2015 zur Erfüllung der Auflagen,

beantwortete er unter anderem mit der Aussage, sein Privatleben gehe das

Steueramt nichts an. In der Einsprache vom 15. April 2015 klärte er die

Behörden darüber auf, dass er in einer Wohngemeinschaft mit D, E-Strasse 02

in C, gelebt habe. Das Steueramt forderte ihn am 24. April 2015 auf, eine

Kopie des (Unter-)Mietsvertrages oder eine schriftliche Bestätigung des Vermieters

sowie der Nachweis der monatlichen Mietzinszahlungen einzureichen. Überdies

forderte es ihn auf, substanziierte Angaben dazu zu machen, weshalb er im

Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren angegeben hatte bei seiner Freundin

zu leben, und weshalb er die Adressänderung nicht den Behörden gemeldet hat. Am

4.

Juni 2015 wurde er wegen nichterfolgter Erfüllung der Einforderung

gemahnt und ihm eine Frist zur Einreichung der gewünschten Unterlagen bis am

24.

Juni 2015 gesetzt. Am letzten Tag der Frist reichte er per E-Mail ein

Gesuch um Erstreckung der Mahnfrist ein. Zur Begründung führte er aus, seine

Ex-Freundin befinde sich in den USA im Sprachaufenthalt, weshalb es ihm bis

heute nicht möglich gewesen sei, an eine Kopie des Mietvertrages zu kommen. Das

Gesuch um Fristerstreckung wurde in der Folge vom kantonalen Steueramt

abgewiesen. Erst in seiner Beschwerde- und Rekursschrift klärte er die Behörden

schliesslich darüber auf, dass er mit seiner Freundin ein Zimmer zur Untermiete

bei Herrn D an der E-Strasse 01 in C bewohnt habe und reichte den zwischen

ihm und D abgeschlossenen Untermietvertrag vom 29. September 2012 sowie

Quittungen über den Erhalt von Mietzinszahlungen à Fr. … (datiert von

November 2012 bis November 2013) ein. Der Pflichtige war somit schon lange im

Besitz von Beweismitteln, welche seine Wohnsituation im Jahr 2013 belegen.

Weshalb er diese nicht vorher einreichte und die Behörden erst im Rekurs- bzw.

Beschwerdeverfahren über seine effektiven Wohnverhältnisse aufklärte, ist nicht

nachvollziehbar. Insbesondere lässt sich die späte Erfüllung seiner

Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht mit der Landesabwesenheit

seiner Ex-Freundin und der nichtgewährten Fristverlängerung der Mahnfrist

erklären. Damit hat ihm die Vorinstanz zufolge

fehlerhafter Mitwirkung zu Recht die Gerichtskosten vollständig auferlegt und

die Zusprache einer Parteientschädigung verweigert.

4.4

Schliesslich

ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für beide Rechtsmittel eine

Gerichtsgebühr erhoben hat. Es handelt sich, unabhängig von einer Vereinigung,

um zwei separate Verfahren, gegen welche einzeln der Rechtsmittelweg bestritten

werden kann. Damit ist der Eventualantrag des Pflichtigen abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht diesem aufgrund

seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Verfahren

SB.2016.00064 und SB.2016.00065 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2016.00064 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2016.00065 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00064 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00065 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …