SB.2016.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00068
14. Februar 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18727)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00068
SB.2016.00069
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(die Pflichtige) mit Sitz in C bezweckt das treuhänderische Verwalten und
Bewirten von Liegenschaften. Sie ist u. a. Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an der D-Strasse 01
in E. In der Steuerperiode 2013 nahm sie darauf eine Abschreibung von
Fr. … vor. Diese übersteigt die in den Vorsteuerperioden vorgenommenen
Abschreibungen von 1,5 % des Buchwerts erheblich und wurde damit
begründet, dass dadurch der vollständigen Entwertung des Gebäudes des wegen
eines im Oktober 2015 geplanten Abbruchs Rechnung getragen werde.
B. Am
17. August 2015 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die
Steuerperiode 2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern ein
bzw. veranlagte sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem
steuerbaren Eigenkapital Fr. … bei der direkten Bundessteuer.
C. Die
dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am
11. September 2015 ab.
Erwägungen
II.
Das
Steuerrekursgericht hiess den Rekurs bzw. die Beschwerde am 23. Juni 2016 teilweise
gut. Es bestätigte vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen,
erhöhte jedoch von Amtes wegen die Rückstellung für Steuern, da diese infolge
der Gewinnaufrechnung höher ausgefallen waren.
Das
Steuerrekursgericht schätzte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern
2013.
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Gewinnsteuersatz 8 %)
und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Kapitalsteuersatz von 0.75 ‰) ein und veranlagte sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
(Gewinnsteuersatz 8,5 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
(Kapitalsteuersatz von 0.75 ‰) für die direkte
Bundessteuer 2013.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2016 beantragte die
Pflichtige, die in der Erfolgsrechnung 2013 der A AG auf der Liegenschaft D-Strasse 01
in E, verbuchte Abschreibung von Fr. … sei sowohl bei der direkten Bundessteuer
als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern 2013 vollumfänglich zum Abzug
zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Beschwerde-
und Rekursverfahrens vor dem Steuerrekursgericht sowie für das vorliegende
Beschwerde-verfahren.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2016.00068 (Staats- und
Gemeindesteuern
2013) und SB.2016.00069 (direkte Bundessteuer 2013) betreffen dieselbe
Pflichtige und dieselbe Sachverhalts- und Rechtslage, weshalb sich die
Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im
Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die
gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr,
25.
August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und
1.
).
3.
3.1
Der
steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung,
unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs und allen vor Berechnung
des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses
zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet
werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und
Rückstellungen (§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG] bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a und b des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
3.2
Mit den Abschreibungen wird der alters- und nutzungsbedingte
Wertverlust auf dem Geschäftsvermögen erfasst. Abschreibungen und
Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen
Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den
betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter
den Passiven ausgewiesen werden (Art. 960a Abs. 3 Sätze 1
und 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die wichtigsten Arten des
abnutzbaren Anlagevermögens Richtlinien für die anzuwendenden
Abschreibungssätze erlassen (Merkblatt A/1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe [Merkblatt A/1995]).
Auch wenn die Weisungen der kantonalen
Steuerämter, für das Verwaltungsgericht nicht bindend sind, ist doch nicht ohne
Not von einer weitverbreiteten Praxis abzuweichen (VGr,
19.
Dezember 2016, SB.2016.00107 und SB.2016.00108, E. 3.7). Bei Einhaltung dieser Normalsätze wird die geschäftsmässige
Begründetheit vermutet. Für Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und
Personalwohnhäuser sieht das Merkblatt einen Normalsatz von 2 % vom
Buchwert vor, wenn das Wohnhaus separat vom Land bilanziert wurde, und von 1,5 %
vom Buchwert, wenn das Land und das Gebäude zusammen bilanziert wurden. Im Fall
einer gemeinsamen Bilanzierung, ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des
Landes zulässig (Anmerkung 4). Betriebsliegenschaften stellen
Anlagevermögen dar und unterliegen einem Wertverlust, dem mit ordentlichen Abschreibungen
zu begegnen ist. Grund und Boden unterliegen in der Regel keiner Abnutzung und
sind damit auch nicht abschreibungsbedürftig (vgl. BGr, 1. Februar 2016,
2C_1155/2014, E. 3.4.3; BGr, 12. Dezember 2013,2C_142/2012, 2.4).
Daher lässt das Merkblatt A/1995 beim Land bzw. unter dem Landwert an sich
keine Abschreibung zu (Anmerkung 3 und 4). In Betracht fallen immerhin
ausserordentliche Abschreibungen.
3.3
Daneben werden auch besondere kantonale Abschreibungsverfahren wie die "Zürcher
Methode" zugelassen, welche keine kontinuierlichen Abschreibungssätze
beachten. Nach der "Zürcher Methode" ist es möglich eine
Sofortabschreibung oder Abschreibungen in unregelmässigen Abständen und Höhen
vorzunehmen (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
A., Zürich 2013, § 64 N. 99). Die
steuerpflichtige Person hat grundsätzlich die Wahl, welche der beiden
Abschreibungsmethoden (Normalsätze der EStV oder "Zürcher Methode")
sie in ihrer Buchhaltung berücksichtigen will. Um verpöntes widerspruchsvolles
Verhalten zu vermeiden, hat sie jedoch die einmal gewählte Abschreibungsart
jedenfalls dann beizubehalten, wenn sie sie über Jahre angewandt hat (RK ZH,
17.
Dezember 1992, ZStP 1993, 110; Richner
et al., § 64 N. 100). Eine Abweichung von diesem
Grundsatz ist im Einzelfall denkbar, wenn der fortgeführte Anschaffungswert
offensichtlich unrichtig ist und eine neue Bemessung der Abschreibung notwendig
macht. Eine neue Bemessung der Abschreibung kann z. B. dann
notwendig werden, wenn der fortgeführte Anschaffungswert einer Betriebsanlage
offensichtlich unrichtig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn die Nutzungsdauer
der Anlage zu lang oder zu kurz bemessen worden ist (vgl. Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. A., Basel
1992, Art. 49 N. 330). Die Pflichtigen haben den
Nachweis eines höheren Abschreibungsbedarfs zu belegen (vgl. Markus Reich/Marina
Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Zürich 2016,
Art. 28 N. 25).
3.4
Zulässig können aber auch einmalige Abschreibungen sein, dann nämlich,
wenn auf Geschäftsvermögen eine unvorhergesehene, erhebliche
Wertbeeinträchtigung z. B. wegen eines Naturereignisses eingetreten
ist und der tatsächliche Wert der Liegenschaft unter den Buchwert gefallen ist.
Diesfalls kann im gleichen Jahr eine ausserplanmässige Abschreibung im Sinne
einer Wertkorrektur vorgenommen werden, sofern das Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens ohne diese zu hoch bewertet wäre. Das kann auch bei Grund und
Boden zutreffen, der normalerweise keiner Wertverminderung infolge Abnutzung
unterliegt, wenn der Verkehrswert des Grundstücks unter den Buchwert – z. B.
wegen einer Auszonung gesunken ist (sog. ausserordentliche Abschreibungen;
Art. 960a Abs. 3 Satz 1 OR, vgl. BGr, 25. Januar 2000,
2A.571/1998, E. 2a; Richner et al., § 64 N. 113; vgl. Reich et
al., Art. 28 N. 42).
4.
4.1
Die Pflichtige hat die
Liegenschaft mit einer Fläche von 1'404 m2 am 7. Dezember 1982
zu einem Preis von Fr. … erworben. Sie war bereits damals überbaut. Ab der
Steuerperiode 1999 hat sie jeweils 1,5 % vom Buchwert der gesamten
Liegenschaft (Gebäude und Land) abgeschrieben. Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt, dass sie sich damit auf eine
Abschreibungsmethode festgelegt hat, diese über Jahre beibehalten und sich
grundsätzlich darauf zu behaften hat. Weiter hat sie zu Recht festgestellt, dass
der für Oktober 2015 geplante Abriss der Liegenschaft noch keine Erhöhung des
Abschreibungssatzes in den vorangehenden Steuerperioden rechtfertigt. Solches
wäre etwa denkbar, wenn die Liegenschaft aus bestimmten Gründen eine Entwertung
erfahren hätte und der geplante Abriss eine Folge davon darstellte. Die Pflichtige
macht jedoch nichts dergleichen geltend, zumindest nicht substanziiert, und hat
damit den Nachweis eines höheren Abschreibungsbedarfs nicht erbracht.
4.2
Sodann ist vorliegend
auch keine ausserordentliche Abschreibung zu gewähren, macht doch die
Pflichtige (zu Recht) nicht geltend, dass eine unvorhergesehene, erhebliche
Wertbeeinträchtigung der Liegenschaft eingetreten wäre.
4.3
Die Pflichtige setzt sich ohnehin mit dem
vorinstanzlichen Entscheid nicht substanziiert auseinander,
enthält die Beschwerdeschrift doch über eine rein appellatorische
Kritik hinaus nichts, was eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Sie zeigt damit nicht
auf, dass und inwiefern sich der vorinstanzliche Entscheid auf eine falsche
Sachverhaltsgrundlage stützen oder Recht verletzen soll. Es besteht daher unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen
kein Anlass von den bestehenden Abschreibungssätzen abzuweichen. Die Beschwerde ist bereits deshalb abzuweisen.
5.
5.1
Die Vorinstanz hat die Abweisung zudem damit begründet, dass eine
Erhöhung der Abschreibung auch deshalb nicht in Frage komme, weil der Landwert
als Abschreibungsuntergrenze nicht unterschritten werden dürfe. Der Buchwert
der (gesamten) streitigen Liegenschaft habe per 31. Dezember 2013
Fr. … (Fr. … abzüglich 1,5 % Abschreibung von Fr. …)
betragen. Dies ergebe bei einer Grundfläche von 1'404 m2 einen
Durchschnittspreis von rund Fr. …/m2. Im Vergleich
dazu liege der Modellpreis gemäss statistischem Amt des Kantons Zürich für "Preise
für Wohnbauland" pro m2 von unbebautem Land in der Wohn- und Mischzone in E im Jahr 2013 bei
Fr. …/m2. Gemäss Auskunft der Gemeinde E habe der Landpreis pro m2 bei
einem Landverkauf im Jahr 2013 in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft D-Strasse 01,
sogar Fr. …-/m2 betragen. Damit sei die Pflichtige mit der Gewährung des
(ordentlichen) Abschreibungsabzugs noch gut gefahren.
5.2
Die Pflichtige bemängelt eine ungleiche Behandlung bei einer
gemeinsamen Bilanzierung von Gebäude und Land gegenüber einer separaten
Bilanzierung der beiden Werte. Bei einer gemeinsamen Bilanzierung könne das
Gebäude gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bis zum aktuellen
Verkehrswert des Landes abgeschrieben werden, bei einer separaten Bilanzierung
hingegen könne das Gebäude vollständig abgeschrieben werden. Bei einer
gemeinsamen Bilanzierung würden Wertverminderungen auf dem Gebäude durch Wertvermehrungen
auf dem Land ausgeglichen werden, obwohl die Gesellschaft die Wertvermehrung
auf dem Land weder buchmässig noch auf andere Weise realisiert habe. Dadurch
werde die Gesellschaft um eine geschäftsmässig begründete und damit steuerlich
zulässige Abschreibung gebracht. Dies erscheine nicht nur willkürlich, sondern
stelle auch eine (punktuelle) Abkehr vom Prinzip der Massgeblichkeit der
Handelsbilanz dar, da es handelsrechtlich nicht erlaubt sei, den Wert eines
Aktivums über dessen Anschaffungswert hinaus zu bilanzieren. Zudem werde der
die handels- und die steuerrechtliche Erfolgsermittlung beherrschende Grundsatz
der Impartität missachtet, der besage, dass Mehrwerte an Aktiven und
Minderwerte an Passiven buchmässig erst bei ihrer Realisierung ausgewiesen
würden, Minderwerte an Aktiven und Mehrwerte an Passiven dagegen schon im Zeitpunkt
ihrer Entstehung, selbst wenn sie noch nicht realisiert worden seien.
5.3
Es trifft zu, dass das Bundesgericht in einem älteren Entscheid
festgelegt hat, dass eine Abschreibung auf überbauten Liegenschaften wegen
Abbruchs aller Geschäftshäuser nicht zu berücksichtigen ist, wenn die dem Abbruch
zugeschriebene Wertverminderung durch eine Vermehrung des Bodenwerts
ausgeglichen wird, da das (Gesamt-)Grundstück nur insoweit unter den Wert von
Grund und Boden fallen könne, als der Wert des Bodens dadurch beeinträchtigt
wird, dass die alten Gebäude noch darauf stehen (vgl. BGE 86 I 235 E. 2b).
In neueren Entscheiden hat sich das Bundesgericht nicht mehr konkret zu dieser
Frage geäussert. Es hat aber festgehalten, dass eine ordentliche Abschreibung
bei Immobilien nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie wegen deren Gebrauchs oder
aufgrund des Zeitablaufs auch tatsächlich entwertet würden (BGE 132 I 175, E. 2.3;
BGr, 16. Mai 2011,2C_50/2011, E. 2.1). Ordentliche Abschreibungen
auf Grund und Boden fallen dabei ausser Betracht, da sie weder einer Altersentwertung
unterliegen noch die Nutzungsdauer befristet ist, auch wenn das Merkblatt A/1995
für ältere Fälle, wo Gebäude und Land noch in einer einzigen Bilanzposition
erscheinen, den speziellen Satz von 1,5 % vorsieht (vgl. BGr 1. Februar
2016,2C_1155/2014, E. 3.4.3; BGr, 16. Februar
2007,2A.667/2006, E. 3.3).
5.4
Die an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geäusserte Kritik der
Pflichtigen geht insoweit fehl, als dass dem Steuerpflichtigen zugemutet werden
kann, dass er sich bei der Einbuchung eines Vermögensgegenstandes für ein
Bewertungssystem entscheidet, mit allen Vor- und Nachteilen. Entgegen der
Meinung der Pflichtigen ist keine Verletzung des Gleichheitsgebots darin zu
sehen, dass die getroffene Wahl unterschiedliche (Rechts-)Folgen nach sich
zieht: Die von ihr aufgezeigten Verlaufsszenarien einer Gesamt- bzw.
Einzelbewertung veranschaulichen, dass es sich um verschiedene Sachverhalte
handelt, weshalb eine Gleichbehandlung an sich nicht möglich ist. Die
Pflichtige darf auch nicht nach Belieben das Bewertungssystem wechseln, um den
Konsequenzen der Gesamtbewertung, insbesondere der Kompensation von Mehr- und
Minderwerten, zu entgehen. Ansonsten entstünde tatsächlich eine
Ungleichbehandlung (Privilegierung) gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen,
welche sich für eine Einzelbewertung entscheiden und nur vom Gebäudewert
abschreiben können (2 % auf dem Gebäudewert gegenüber 1,5 % auf dem
Land- und Gebäudewert).
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das
Massgeblichkeitsprinzip verletzt worden sein soll. Bei einer Gesamtbewertung
bildet das Grundstück, bestehend aus Land und Gebäude, ein Aktivum, weshalb der
Ausgleich des Mehrwerts des Landes mit dem Minderwert des Gebäudes innerhalb
dieses Aktivums stattfindet und somit auch keine unzulässige Verrechnung mit
anderen Aktiven erfolgt (vgl. Art. 960a Abs. 2 OR Verbot der
bilanzmässigen Aufwertung; vgl. auch BGr, 1. Februar 2016,2C_1155/2014,
E. 3.3.2; BGr, 5. Oktober 2004,2A.22/2014, E. 2.2.2, in: StE
2005.
B 23.43.2. Nr. 11, StR 60/2005 S. 40). Gleiches gilt bezüglich
des Grundsatzes der Impartität. Es findet keine Ausweisung eines Mehrwerts
eines Aktivums statt.
5.5
Ob im vorliegenden Fall die Gestehungskosten des Landes die untere
Abschreibungsgrenze bilden, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird
(vgl. Richner et al., § 64 N. 95) oder gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung und einem Teil der Lehre auf den Verkehrswert
des Landes abzustellen ist (vgl. BGE 86 I 235 E. 2b, Reich et al.,
Art. 28 N. 20), kann indes vorliegend offenbleiben. Selbst wenn von Gestehungskosten für das Land in
der Höhe von Fr. … (gemäss Angaben der Pflichtigen lag der durchschnittliche
Bodenpreis im Jahr 1962 bei Fr. …/m2) ausgegangen
wird und dieser Betrag die Abschreibungsgrenze bilden sollte, kann die
Pflichtige daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie mit der zulässigen
Abschreibung von 1,5 % des Buchwerts in der Höhe von Fr.
(vgl. E. 4) diese Abschreibungsgrenze ohnehin (noch)
nicht erreicht. Wird demgegenüber vom Verkehrswert des Bodens ausgegangen,
hätte die Pflichtige die Abschreibungsgrenze in beiden Fällen bereits
überschritten (Grundstückwert bei einem Bodenpreis von Fr. …/m2 Fr. … bei einem Bodenpreis von Fr. …/m2
Fr. …). Die
Vorinstanz hat daher zutreffend festgehalten, dass die Pflichtige mit dem ihr gewährten
Abschreibungsabzug "gut gefahren" ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
6.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht dieser aufgrund ihres Unterliegens nicht
zu, gleiches gilt für die Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Verfahren SB.2016.00068 und SB.2016.00069 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde SB.2016.00068 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird
abgewiesen.
3.
Die Beschwerde SB.2016.00069 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00068 wird festgesetzt auf
Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'660.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00069 wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …